RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlL524 2283637-1 Spruch, L524 2283637-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 07.06.2023 wurde der Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, da er mehrfach die Teilnahme an einer gesundheitlichen Abklärung im berufsdiagnostischen Zentrum wegen eines Burn-Out abgesagt habe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass das Burn-Out noch zu stark sei, er neue Medikamente/Therapien bekomme und dies noch länger dauern könne. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass Arbeitslose gemäß § 8 Abs. 2 AlVG verpflichtet seien, sich auf Anordnung des AMS ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergäben. Der Beschwerdeführer erhielt den Untersuchungsauftrag mit dem Untersuchungstermin am 30.08.2023 um 09:30 Uhr beim Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Weiters wurde er in Kenntnis gesetzt, dass er den Untersuchungsterminen bei der PVA nachkommen müsse und er dem Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA umgehend mitteilen müsse, wenn er an einem Untersuchungstermin aus einem triftigen Grund verhindert sei. Schließlich wurde der Beschwerdeführer über einen möglichen Anspruchsverlust für die Dauer einer Verweigerung der Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG informiert.Am 07.06.2023 wurde der Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, da er mehrfach die Teilnahme an einer gesundheitlichen Abklärung im berufsdiagnostischen Zentrum wegen eines Burn-Out abgesagt habe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass das Burn-Out noch zu stark sei, er neue Medikamente/Therapien bekomme und dies noch länger dauern könne. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass Arbeitslose gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG verpflichtet seien, sich auf Anordnung des AMS ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergäben. Der Beschwerdeführer erhielt den Untersuchungsauftrag mit dem Untersuchungstermin am 30.08.2023 um 09:30 Uhr beim Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Weiters wurde er in Kenntnis gesetzt, dass er den Untersuchungsterminen bei der PVA nachkommen müsse und er dem Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA umgehend mitteilen müsse, wenn er an einem Untersuchungstermin aus einem triftigen Grund verhindert sei. Schließlich wurde der Beschwerdeführer über einen möglichen Anspruchsverlust für die Dauer einer Verweigerung der Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG informiert. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 25.10.2023 wurde gemäß § 8 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 01.09.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Termin zur ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht wahrgenommen habe. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 25.10.2023 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 01.09.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Termin zur ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht wahrgenommen habe. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am Tag der Untersuchung Fieber gehabt habe und ihm im Zuge der Rücksprache mit der PVA mitgeteilt worden sei, er solle zu Hause bleiben. Für die Untersuchung habe er von der PVA einen neuen Termin am 25.10.2023 bekommen, welchen er auch wahrgenommen habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2023, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach niederschriftlicher Belehrung zu den Zweifeln an seiner Arbeitsfähigkeit bzw. den Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zum Untersuchungstermin ohne triftigen Grund nicht zur angeordneten Untersuchung am 30.08.2023 (in der rechtlichen Beurteilung wird offenbar irrtümlich der 30.10.2023 genannt, zumal davor im gesamten Bescheid vom 30.08.2023 die Rede ist) erschienen sei. Die vom Beschwerdeführer als triftiger Grund behauptete Erkrankung sei nicht erwiesen. Ein persönliches Erscheinen bei einem Arzt am 30.08.2023 habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für diesen Tag sei am 20.09.2023 ausgestellt worden. Der Einwand, dass die PVA und die Ordinationsgehilfin des behandelnden Arztes eine telefonische Krankmeldung akzeptiert hätten, gehe ins Leere, da es völlig lebensfremd sei, bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomen keinen Arzt aufzusuchen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach niederschriftlicher Belehrung zu den Zweifeln an seiner Arbeitsfähigkeit bzw. den Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zum Untersuchungstermin ohne triftigen Grund nicht zur angeordneten Untersuchung am 30.08.2023 (in der rechtlichen Beurteilung wird offenbar irrtümlich der 30.10.2023 genannt, zumal davor im gesamten Bescheid vom 30.08.2023 die Rede ist) erschienen sei. Die vom Beschwerdeführer als triftiger Grund behauptete Erkrankung sei nicht erwiesen. Ein persönliches Erscheinen bei einem Arzt am 30.08.2023 habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für diesen Tag sei am 20.09.2023 ausgestellt worden. Der Einwand, dass die PVA und die Ordinationsgehilfin des behandelnden Arztes eine telefonische Krankmeldung akzeptiert hätten, gehe ins Leere, da es völlig lebensfremd sei, bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomen keinen Arzt aufzusuchen. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 05.03.2023 Arbeitslosengeld. Am 07.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer beim AMS mitgeteilt, dass Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit aufgekommen sind, weil er seinen Angaben zufolge ein starkes Burn-Out gehabt habe, wovon er sich noch nicht erholt habe. Er wurde darüber informiert, dass er deswegen verpflichtet ist, sich im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ärztlich untersuchen zu lassen und im Falle einer Verhinderung an einem Untersuchungstermin aus triftigem Grund dies dem Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA umgehend mitzuteilen. Weiters wurde er über die Rechtsfolgen des Versäumens eines Untersuchungstermins ohne triftigen Grund informiert. Dem Beschwerdeführer wurde ein Untersuchungstermin am 30.08.2023 um 09:30 Uhr im Kompetenzzentrum Begutachtung zwecks Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer ist zum Untersuchungstermin nicht erschienen. Er war an diesem Tag krank und teilte dem Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA am 30.08.2023 telefonisch seine Erkrankung mit. In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde „Bettruhe“ angeordnet und keine Ausgehzeiten festgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde wegen des Nichterscheinens zum Untersuchungstermin der Bezug des Arbeitslosengeldes ab 01.09.2023 eingestellt. Ein neuer Untersuchungstermin wurde für den 25.10.2023 vorgeschrieben und vom Beschwerdeführer auch wahrgenommen. Das Arbeitslosengeld wurde daraufhin mit 25.10.2023 wieder ausbezahlt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus einer AJ-Web-Anfrage. Aus der vom AMS aufgenommenen Niederschrift vom 07.06.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er wegen Zweifeln über seine Arbeitsfähigkeit dem Untersuchungstermin nachkommen müsse. Ebenso geht aus der Niederschrift die Belehrung über einen möglichen Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 AlVG bei Versäumung des Untersuchungstermins ohne triftigen Grund hervor. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt und vom Beschwerdeführer auch unterfertigt.Aus der vom AMS aufgenommenen Niederschrift vom 07.06.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er wegen Zweifeln über seine Arbeitsfähigkeit dem Untersuchungstermin nachkommen müsse. Ebenso geht aus der Niederschrift die Belehrung über einen möglichen Anspruchsverlust gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG bei Versäumung des Untersuchungstermins ohne triftigen Grund hervor. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt und vom Beschwerdeführer auch unterfertigt. Die Feststellung zur Anordnung des Untersuchungstermins ergibt sich aus dem Schreiben der PVA. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum vorgeschriebenen Untersuchungstermin nicht erschienen ist. Dass er sich noch am 30.08.2023 beim Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA telefonisch meldete und seine Erkrankung mitteilte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Mitarbeiterin der PVA (festgehalten in einem Vermerk des AMS vom 30.08.2023, wonach eine entsprechende Information der PVA-Mitarbeiterin an das AMS erging) und dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sowie seiner Stellungnahme vom 07.12.2023. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (welche eine Bettruhe anordnete) für den 30.08.2023 vor, die am 20.09.2023 ausgestellt wurde. Das AMS setzt sich mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht einmal ansatzweise auseinander, sondern verlangt – ohne Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage hierfür – ein persönliches Erscheinen beim behandelnden Arzt anstelle einer telefonischen Konsultation. Mangels persönlichen Erscheinens beim Arzt geht das AMS von einer nicht nachgewiesenen Erkrankung des Beschwerdeführers aus. Das AMS vermeint, das unterbliebene Aufsuchen des Arztes bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomen sei lebensfremd. Dies liegt jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht vor. Dass der Beschwerdeführer bei Fieber den Arzt telefonisch konsultiert, anstatt in der Ordination persönlich zu erscheinen, ist angesichts der körperlichen Reaktionen bei auftretendem Fieber schlicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers lebensfremd sein soll und wird vom AMS auch nicht näher dargelegt. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde zwar rückwirkend vom behandelnden Arzt am 20.09.2023 ausgestellt, daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass diese nicht richtig ist. Zumal ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung nur nach strengen Kriterien des ÄrzteG ausstellen darf, kommt dieser ein hoher Beweiswert zu. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung entsprechend den Voraussetzungen des § 55 ÄrzteG ausgestellt wurde und der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsmeldung erst nach sorgfältiger Prüfung vorgenommen hat. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde zwar rückwirkend vom behandelnden Arzt am 20.09.2023 ausgestellt, daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass diese nicht richtig ist. Zumal ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung nur nach strengen Kriterien des ÄrzteG ausstellen darf, kommt dieser ein hoher Beweiswert zu. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung entsprechend den Voraussetzungen des Paragraph 55, ÄrzteG ausgestellt wurde und der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsmeldung erst nach sorgfältiger Prüfung vorgenommen hat. Dass der Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung krank war, lässt sich auch mit der Aussage der Mitarbeiterin der PVA in Einklang bringen, wonach er sich am Tag des Untersuchungstermins bei ihr krankmeldete und er von ihr entschuldigt wurde. Insofern ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Veranlassung mehr gesehen hat, nach erfolgter Krankmeldung und Entschuldigung seiner Abwesenheit bei der PVA noch weitere Schritte zu setzen. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung krank war. Die Feststellungen zum neuen Untersuchungstermin ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung. Aus einem AJ-Web-Auszug ergibt sich, dass ab dem 25.10.2023 dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld wieder gewährt wurde. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Stattgabe der Beschwerde: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)… Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(5)Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Abs. 2 bestehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht.“
(5)Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Absatz 2, bestehen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht.“
- Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im Sinn des § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet ist, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit müssen der Partei gegenüber konkretisiert werden, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, und andererseits, damit ihr im Sinn des § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen (vgl. VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0032 unter Hinweis auf VwGH 07.09.2017, Ro 2017/08/0007).
- Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet ist, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit müssen der Partei gegenüber konkretisiert werden, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, und andererseits, damit ihr im Sinn des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen vergleiche VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0032 unter Hinweis auf VwGH 07.09.2017, Ro 2017/08/0007). Die Zahlungen (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) haben für die Dauer der Weigerung zu entfallen, so dass die Leistung wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (vgl. VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064). Die Zahlungen (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) haben für die Dauer der Weigerung zu entfallen, so dass die Leistung wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht vergleiche VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064). Die im § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer „derartigen“ Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG) Folge zu leisten (vgl. VwGH 07.09.2017, Ro 2017/08/0007). Die im Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer „derartigen“ Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG) Folge zu leisten vergleiche VwGH 07.09.2017, Ro 2017/08/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom
- April 2001, 2000/19/0140, unter Berufung auf Vorjudikatur aus dem Begriff der Verweigerung abgeleitet, dass eine solche jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen kann. Dass es sich dabei aber nur um Gründe handeln kann, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen, und nicht die subjektive Sicht des Arbeitslosen ausschlaggebend ist, bedarf keiner weiteren Klarstellung durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom
- April 2001, 2000/19/0140, unter Berufung auf Vorjudikatur aus dem Begriff der Verweigerung abgeleitet, dass eine solche jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen kann. Dass es sich dabei aber nur um Gründe handeln kann, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen, und nicht die subjektive Sicht des Arbeitslosen ausschlaggebend ist, bedarf keiner weiteren Klarstellung durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064).
- Objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen in Anbetracht seiner Angaben über sein starkes Burn-Out, von dem er sich noch nicht erholt habe, vor. Dies wurde dem Beschwerdeführer vom AMS auch mitgeteilt und von diesem nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Niederschrift vom 07.06.2023 darüber informiert, dass er der vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchung nachkommen muss. Damit hat das AMS eine Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG angeordnet. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Niederschrift vom 07.06.2023 darüber informiert, dass er der vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchung nachkommen muss. Damit hat das AMS eine Untersuchung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG angeordnet. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Dem Beschwerdeführer wurde von der PVA ein Untersuchungstermin zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens für den 30.08.2023 um 09:30 Uhr vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hätte diesen Termin wahrnehmen müssen, es sei denn, er konnte aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen (vgl. VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064).Dem Beschwerdeführer wurde von der PVA ein Untersuchungstermin zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens für den 30.08.2023 um 09:30 Uhr vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hätte diesen Termin wahrnehmen müssen, es sei denn, er konnte aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen vergleiche VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064). Solch ein triftiger Grund liegt im vorliegenden Fall vor: Der Beschwerdeführer war am Untersuchungstag krank. Erkrankt der Arbeitslose am Tag der vorgeschriebenen Untersuchung und legt eine ärztliche Krankschreibung vor, die keine expliziten Ausgangszeiten enthält und in welcher „Bettlägerigkeit“ nicht attestiert wird, so ist diese Bestätigung ausreichend, um die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 AlVG auszuschließen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar § 8 Rz 198). Gegenständlich legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Krankschreibung vor, in der ihm „Bettruhe“ verordnet wurde und keine Ausgehzeiten vorgesehen waren. Wenn schon eine ärztliche Krankschreibung ohne Verordnung von Bettruhe für den Ausschluss der Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 AlVG ausreichend ist, muss dies umso mehr für eine ärztliche Krankschreibung, in der Bettruhe eigens verordnet ist, gelten. Erkrankt der Arbeitslose am Tag der vorgeschriebenen Untersuchung und legt eine ärztliche Krankschreibung vor, die keine expliziten Ausgangszeiten enthält und in welcher „Bettlägerigkeit“ nicht attestiert wird, so ist diese Bestätigung ausreichend, um die Rechtsfolgen des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG auszuschließen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar Paragraph 8, Rz 198). Gegenständlich legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Krankschreibung vor, in der ihm „Bettruhe“ verordnet wurde und keine Ausgehzeiten vorgesehen waren. Wenn schon eine ärztliche Krankschreibung ohne Verordnung von Bettruhe für den Ausschluss der Rechtsfolgen des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ausreichend ist, muss dies umso mehr für eine ärztliche Krankschreibung, in der Bettruhe eigens verordnet ist, gelten. Die Unterlassung der Wahrnehmung der angeordneten Untersuchung aus Krankheitsgründen stellt keine Weigerung im Sinne des § 8 Abs. 2 zweiter Satz AlVG dar (vgl. VwGH 20.04.2001, 2000/19/0140). Da der Beschwerdeführer am Tag der verordneten Untersuchung krank war, ist in der Unterlassung der Wahrnehmung des Untersuchungstermins keine Weigerung zu erblicken. Die Unterlassung der Wahrnehmung der angeordneten Untersuchung aus Krankheitsgründen stellt keine Weigerung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz AlVG dar vergleiche VwGH 20.04.2001, 2000/19/0140). Da der Beschwerdeführer am Tag der verordneten Untersuchung krank war, ist in der Unterlassung der Wahrnehmung des Untersuchungstermins keine Weigerung zu erblicken. Der Beschwerdeführer teilte seine Verhinderung wegen seiner Erkrankung dem Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA auch mit. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Arbeitslosengeldes lagen daher mangels Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht vor. Die Einstellung des Arbeitslosengeldes von 01.
- bis 24.10.2023 erfolgte daher nicht zu Recht.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2283637.1.00