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{'item': 'L532 2277732-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlL532 2277732-1 SpruchL532 2277732-1/6E, L532 2277732-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2023, Zl. XXXX , StA. Türkei, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2023, Zl. römisch 40 , StA. Türkei, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) ist türkischer Staatsbürger. Am 06.03.2022 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er hiezu im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst aus, als Kurde habe er in der Türkei keine Rechte. Sein Onkel sei seit 1993 Milizsoldat für das kurdische Volk und hätten türkische Beamte daher das Haus der Familie ständig durchsucht. Der BF sei aus politischen Gründen nach Europa gereist und hätte keine weiteren Fluchtgründe. Im Rückkehrfall habe der BF Angst vor dem Gefängnis und um sein Leben.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) ist türkischer Staatsbürger. Am 06.03.2022 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er hiezu im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst aus, als Kurde habe er in der Türkei keine Rechte. Sein Onkel sei seit 1993 Milizsoldat für das kurdische Volk und hätten türkische Beamte daher das Haus der Familie ständig durchsucht. Der BF sei aus politischen Gründen nach Europa gereist und hätte keine weiteren Fluchtgründe. Im Rückkehrfall habe der BF Angst vor dem Gefängnis und um sein Leben.
  3. Am 19.07.2023 wurde der BF von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte Folgendes vor:
  4. Am 19.07.2023 wurde der BF von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte Folgendes vor: […] F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Nein, ich habe keine Krankheiten. Ich bin gesund. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja ich habe die Wahrheit gesagt. Es wurde alles protokolliert, aber nicht rückübersetzt. Ein paar Sachen stimmen nicht, die möchte ich heute berichtigen. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Nein, ich habe keine Dokumente. F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Ich habe bereits meinen türkischen Reisepass und meinen türkischen Personalausweis abgegeben. F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Nein. Ich habe in der Türkei die schriftliche Prüfung gemacht, dann bin ich geflohen. Erklärung: Sie haben am 06.03.2022 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 06.03.2022 vor der Polizei in Nickelsdorf bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Es war in Ordnung. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Ich habe 3 bis 4 Stunden in der Kälte warten müssen und hatte Hunger und mir war kalt. Datenaufnahme: Name: XXXX alias XXXX Name: römisch 40 alias römisch 40 Geschlecht: männlich Vorname: XXXX Vorname: römisch 40 geboren am: XXXX geboren am: römisch 40 Geburtsort/Geburtsstaat: Türkei in der Ortschaft XXXX Geburtsort/Geburtsstaat: Türkei in der Ortschaft römisch 40 Staatsangehörigkeit: Türkei Volksgruppe: Kurde Religion: Islam Familienstand: ledig Dokumente: Dokumentenart: türkischer Reisepass Nummer: XXXX Nummer: römisch 40 Ausgestellt am: 31.01.2022 Ausgestellt von: XXXX /Türkei Ausgestellt von: römisch 40 /Türkei Gilt von: 31.01.2022 Gilt bis: 31.01.2023 Anmerkung: • Einreisestempel Nickelsdorf 06.03.2022 (Seite 5) • Einreisestempel Serbien 14.02.2022 (Seite 13) Sonstige Eintragungen: - Derzeit bei: Akt RD Tirol Dokumentenart: türkischer Personalausweis Nummer: XXXX Nummer: römisch 40 Ausgestellt von: T.C. XXXX Ausgestellt von: T.C. römisch 40 Gilt bis: 06.01.2030 Sonstige Eintragungen: Identitätsnummer XXXX Sonstige Eintragungen: Identitätsnummer römisch 40 Derzeit bei: Akt RD Tirol Derzeit bei: Akt RD Tirol , Verwandte im Herkunftsland: Ich habe meine Eltern und 2 Schwestern und einen Bruder in der Türkei.Ich habe meine Eltern und 2 Schwestern und einen Bruder in der Türkei., Vater: XXXX Vater: römisch 40 Geburtsdatum: ca. 52 Jahre alt Adresse: Türkei/ XXXX Adresse: Türkei/ römisch 40 Anmerkung: Bauarbeiter Mutter: XXXX Mutter: römisch 40 Geburtsdatum: geboren XXXX Geburtsdatum: geboren römisch 40 Adresse: Türkei/ XXXX Adresse: Türkei/ römisch 40 Anmerkung: Hausfrau Schwester: XXXX Schwester: römisch 40 Geburtsdatum: geboren XXXX Geburtsdatum: geboren römisch 40 Adresse: Türkei/ XXXX Adresse: Türkei/ römisch 40 Anmerkung: Hausfrau, verheiratet Schwester: XXXX Schwester: römisch 40 Geburtsdatum: geboren 1998 Adresse: Türkei/ XXXX Adresse: Türkei/ römisch 40 Anmerkung: Hausfrau Bruder: XXXX Bruder: römisch 40 Geburtsdatum: geboren XXXX Geburtsdatum: geboren römisch 40 Adresse: Türkei/ XXXX Adresse: Türkei/ römisch 40 Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz): Türkei in der Stadt XXXX Türkei in der Stadt römisch 40 , Verwandte außerhalb des Heimatlandes: Ich habe einen Onkel in Deutschland. Name: XXXX Name: römisch 40 Geburtsdatum: ca. XXXX geboren Geburtsdatum: ca. römisch 40 geboren Adresse: XXXX Adresse: römisch 40 Anmerkung: Asyl in Deutschland, XXXX geflüchtet Anmerkung: Asyl in Deutschland, römisch 40 geflüchtet Schulausbildung: Schultyp: 8 Jahre Volksschule, 4 Jahre Hauptschule und 1 Jahr Handelsschule. Ich habe 2014 die Handelsschule abgebrochen. Ich habe 2014 die Handelsschule abgebrochen. , Sonstige Ausbildungen: Ich habe in verschiedenen Bereichen gearbeitet aber keine Ausbildung gemacht. Militärdienst: A: Ja ich habe den Militärdienst 6 Monaten lang geleistet. Das war im Jahr XXXX in XXXX . A: Ja ich habe den Militärdienst 6 Monaten lang geleistet. Das war im Jahr römisch 40 in römisch 40 . Ich war ein einfacher Soldat. Sprachen: Türkisch, kurdisch (Muttersprache), arabisch und ein bisschen farsisch Wort und Schrift: Türkisch Kurdisch nur lesen Beruflicher Werdegang: Beschäftigungsart: Hilfsarbeiter auf dem Bau, Bäckerei, Installateur, Wasserverteilung. Ich habe ein Diplom für bestimmte Arbeiten auf der Baustelle. Angaben zur Person und Lebensumständen: F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Es war schwierig. Als wir noch in Istanbul gelebt haben, habe ich die Schule abbrechen müssen und habe mit meinem Vater arbeiten müssen, dass wir über die Runden kommen. Wir hatten eine Mietwohnung. F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt? A: Ich habe ein Diplom für gewisse Arbeiten auf der Baustelle. F: Was haben Sie im Monat verdient? A: zwischen 3.000 und 5.000 türkische Lira. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Meine Eltern und meine Geschwister leben in der Türkei. Es leben auch meine Onkel, Tanten, Cousins in der Türkei. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A: Wir haben ein Haus, das wir mit einem Kredit finanzieren. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Nein. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben? A: Türkei in der Stadt XXXX A: Türkei in der Stadt römisch 40 F: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist? A: XXXX Vater A: römisch 40 Vater F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Ja wir haben jeden Tag Kontakt via WhatsApp. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Sie leben unter normalen Umständen. Mein Vater arbeitet auf der Baustelle. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Ja. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Nein. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten? A: Nein. F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in der Türkei aus und wenn ja, wo haben Sie sich in der Türkei schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?) A: Ich bin in XXXX geboren.A: Ich bin in römisch 40 geboren. Mit 3 Jahren sind wir dann nach Istanbul gezogen, bis ich 20 war. Mit 20 Jahren habe ich dann meinen Militärdienst in XXXX abgeleistet. Danach bin ich wieder nach XXXX gezogen. Zwischendurch habe ich immer wieder in XXXX auf einer Baustelle gearbeitet. Mit 3 Jahren sind wir dann nach Istanbul gezogen, bis ich 20 war. Mit 20 Jahren habe ich dann meinen Militärdienst in römisch 40 abgeleistet. Danach bin ich wieder nach römisch 40 gezogen. Zwischendurch habe ich immer wieder in römisch 40 auf einer Baustelle gearbeitet. F: In welchem Zeitraum haben Sie in der Türkei gelebt? A: Ich habe mein ganzes Leben lang in der Türkei gelebt. Anmerkung: Der AW hat Bedenken bezüglich seines Fluchvorringens, da die Dolmetscherin Türkin ist und er Kurde. Auf Nachfrage, ob die EV durchgeführt werden soll, gab der AW an, dass es für Ihm in Ordnung sei, diese in türkischer Sprache fortzuführen. Der AW wird nochmals auf die Verschwiegenheitspflicht aufmerksam gemacht. F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes? A: Ich beherrsche kurdisch und türkisch sehr gut. F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut? A: Ich kenne mich damit aus. Angaben zum Fluchtweg: F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind? A: Ich bin mit dem Flugzeug in Istanbul nach Serbien, dort war ich ca. 2 Tage, dann bin ich zu Fuß nach Ungarn weiter. Dort war ich im Gefängnis und wurde anschließend retour nach Serbien gestellt. Dann bin ich wieder über Ungarn bis nach Österreich. F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Ich habe mir 2018 immer wieder Gedanken gemacht, ob ich meine Heimat verlassen soll, da es immer schwierig war. Ich musste aber immer meine Familie finanziell unterstützen. Nachdem etwas beim Militärdienst vorgefallen ist, habe ich dann den endgültigen Entschluss gefasst. Den Entschluss habe ich Mitte 2020 gefasst. Wir hatten immer wieder Schwierigkeiten und mussten in Istanbul öfters den Wohnort wechseln. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Nichts. Ich bin ohne Schlepper gereist. Ich war mit meinem Cousin unterwegs, den habe ich allerdings in Ungarn verloren. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Ich bin mit meinem türkischen Reisepass und Personalausweis gereist. F: Hatten Sie bei der Reisepassbeantragung irgendwelche Probleme? A: Ich musste lange auf meinen Reisepass warten. F: Wann haben Sie sich Ihren Personalausweis aufstellen lassen? A: Ich habe mit dem Personalausweis ca. 2019 ausstellen lassen. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Ich wollte ursprünglich in Deutschland den Asylantrag stellen, da mein Onkel dort ist. Ich wurde in Österreich ED-Behandelt und mir blieb nichts anders übrig. F: Welche Verwundeten haben Sie in Deutschland? Welche Titel haben diese? A: Ich habe dort nur meinen Onkel. Ich glaube, dass er schon die Deutsche Staatsbürgerschaft hat. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Verfügung: Es wird eine Pause von 10 Minuten verfügt (09:05 Uhr) Fortsetzung: 09:15 Uhr Angaben zum Fluchtgrund: F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Es begann alles in der Volksschulzeit. Ich und meine zwei Schwestern haben die Schule gleichzeitig beginnen müssen. Dadurch dass wir aus der anatolischen Seite des Landes kamen, hatten wir einen kurdischen Dialekt und meine Schwestern älter waren, hatten sich diese schwer in der Schule getan. Als wir dann in der
  5. Klasse waren, ist unser Onkel aus politischen Gründen, verurteilt worden. Er war Mitglied bei einer Partei (BDP und HDP). Mein Onkel kam dann in das Gefängnis. Mein Vater hat dann seinen Job verloren, weil seine Chefleute türkischstämmig waren. In der Gegend in Istanbul, wo wir gelebt haben, waren alles nur Türken. Wir wurden immer mit bösen Blicken angesehen und mussten dann umziehen. Bevor wir umgezogen sind, hat mein Vater auf uns Druck ausgeübt. Er hat uns gesagt, dass wir nicht kurdisch reden sollen und niemanden davon erzählen dürfen, dass wir Kurden sind. Dann sind wir auf die europäische Seite von Istanbul gezogen. Meine Onkel und Tanten lebten weiterhin auf der anatolischen Seite von Istanbul. Mein Onkel hat ein Handygeschäft gehabt und er wurde immer wieder gefragt, warum er dort keine türkische Flagge hängen hat. Es wurde auch öfters bei Ihm eingebrochen, aber die Polizei hat sich für diese Vorfälle nicht zuständig gefühlt. Wir haben dann auf der europäischen Seite in Sariyer gelebt. Die Polizei führte immer Wohnungsdurchsuchungen durch und die Zivilpolizei hat immer auf uns gewartet. Die Polizei hat unseren Nachbaren dann erzählt, dass mein Onkel im Gefängnis ist. Alle Geschwister haben dann in getrennte Schulen besucht, um Probleme zu vermeiden. Ein Jahr waren wir dann getrennt, dann hat unser Vater organisiert, dass wir wieder auf dieselbe Schule gehen können. Als wir dann wieder auf derselben Schule waren, hatten wir keine Freunde mehr, da wir alle einen kurdischen Dialekt hatten. Wir hatten bis zur
  6. Schulstufe in derselben Klasse. Nach der Prüfung kamen wir wieder in getrennte Schulen. Meine Handelsschule war weiter vom Wohnort entfernt. Dort habe ich mich sehr schwergetan, da dort nur türkischstämmige Schüler waren. Da waren Türken mit Islam-Hintergrund und man traf sich nach der Schule. Diese wollten, dass ich auch mitkomme, aber ich wollte das nicht, da ich Kurde bin. Daraufhin wurde ich zusammengeschlagen. Am nächsten Tag habe ich dann die Schule abgebrochen und bin mit meinem Vater arbeiten gegangen. Nachdem ich die Schule abgebrochen habe, wurde es alles noch schlimmer. Die Chefleute waren nicht nett zu uns. Es war sehr schwer und habe meine Gehälter nicht bekommen. Ich habe dann selbst bei den öffentlichen Streiks der HDP teilgenommen. Daraufhin war eine Polizeikontrolle und es wurde eine Vernehmung durchgeführt. Ich bin aber entlassen worden. Es waren immer wieder Polizeikontrollen, da ich denselben Nachname wie mein Onkel habe, der im Gefängnis ist. Ich wurde dann als Terrorist bezeichnet. Mein Vater hat mich dann zu meinem Onkel in die anatolische Seite geschickt und ich habe dort in Bursa gearbeitet. In Bursa habe ich auf der Baustelle geschlafen, hatte keine Freunde und mit niemanden geredet. Ein Jahr später wurde mein Onkel aus dem Gefängnis entlassen. Mein Onkel, der im Gefängnis war, hat dann bei meinem anderen Onkel gelebt. Der Onkel, der im Gefängnis saß, war psychische belastet und es gab immer wieder Hausdurchsuchungen und Kontrollen. Mein Onkel ist dann damals im Jahr 2017 oder 2018 nach Deutschland geflüchtet. Daraufhin bin ich dann wieder zu meinem Vater auf die europäische Seite. Die Hausdurchsuchungen gingen weiter. Die Polizei wollte bestimmte Unterlagen oder Prospekte finden. Mein Vater hatte Angst und hat alles verbrannt, obwohl diese Dinge legal waren. Das ging dann so weiter, bis die Corona-Pandemie kam. Ich habe dann zu meinem Vater gesagt, dass es ideal wäre, meinen Militärdienst abzuleisten, damit ich das erledigt habe. Da ging alles weiter: Beim Militärdienst mussten wir alle Masken tragen und die Soldaten hatten meinen Nachnamen gesehen. Ich und ein paar andere mussten uns dann zur Seite stellen, da wir offenbar einen politischen Hintergrund hatten. Beim Militär gab es eine Abteilung namens RDM, für psychische Störungen und Drogenabhängige. Ich hatte solche Probleme jedoch nicht. Wir wurden aber in diese Abteilung gesteckt. Ich war 14 Tage in der Quarantäne und dann hat die Ausbildung beim Militär begonnen. Ich und die anderen mussten Klos putzen und andere Putztätigkeiten. RDM ist normalerweise eine Stelle wo man psychische Unterstützung bekommt und gut behandelt wird, wir wurden jedoch schlecht behandelt und mussten alle Putztätigkeiten erledigen. Wegen der Corona-Pandemie verlor ich zwei gute Kollegen und ich bekam dann selbst psychische Probleme. Während ich beim Militär war, kaufte mein Vater ein Haus in XXXX und ich zog nachher dorthin. Ich hatte psychische Probleme, da ich zwei Freunde verloren habe und in XXXX hatte ich keine Freunde und Bekannte. Ich bin dann immer zurück in das andere Dorf, da ich dort Freunde hatte. Dort gab es aber immer Probleme wegen der Politik. Daraufhin habe ich entschlossen, dass ich flüchte. Das Haus meines Vaters war abgelegen, nicht im Zentrum. Ich habe den Reisepass beantragt und die Ausreise organisiert. Die Reisepassbeantragung war schwierig. Die Polizei fragte mich öfters, warum ich einen solchen besitze. Ich habe der Polizei gesagt, dass ich ausreisen werden. (Ende der freien Erzählung)A: Es begann alles in der Volksschulzeit. Ich und meine zwei Schwestern haben die Schule gleichzeitig beginnen müssen. Dadurch dass wir aus der anatolischen Seite des Landes kamen, hatten wir einen kurdischen Dialekt und meine Schwestern älter waren, hatten sich diese schwer in der Schule getan. Als wir dann in der
  7. Klasse waren, ist unser Onkel aus politischen Gründen, verurteilt worden. Er war Mitglied bei einer Partei (BDP und HDP). Mein Onkel kam dann in das Gefängnis. Mein Vater hat dann seinen Job verloren, weil seine Chefleute türkischstämmig waren. In der Gegend in Istanbul, wo wir gelebt haben, waren alles nur Türken. Wir wurden immer mit bösen Blicken angesehen und mussten dann umziehen. Bevor wir umgezogen sind, hat mein Vater auf uns Druck ausgeübt. Er hat uns gesagt, dass wir nicht kurdisch reden sollen und niemanden davon erzählen dürfen, dass wir Kurden sind. Dann sind wir auf die europäische Seite von Istanbul gezogen. Meine Onkel und Tanten lebten weiterhin auf der anatolischen Seite von Istanbul. Mein Onkel hat ein Handygeschäft gehabt und er wurde immer wieder gefragt, warum er dort keine türkische Flagge hängen hat. Es wurde auch öfters bei Ihm eingebrochen, aber die Polizei hat sich für diese Vorfälle nicht zuständig gefühlt. Wir haben dann auf der europäischen Seite in Sariyer gelebt. Die Polizei führte immer Wohnungsdurchsuchungen durch und die Zivilpolizei hat immer auf uns gewartet. Die Polizei hat unseren Nachbaren dann erzählt, dass mein Onkel im Gefängnis ist. Alle Geschwister haben dann in getrennte Schulen besucht, um Probleme zu vermeiden. Ein Jahr waren wir dann getrennt, dann hat unser Vater organisiert, dass wir wieder auf dieselbe Schule gehen können. Als wir dann wieder auf derselben Schule waren, hatten wir keine Freunde mehr, da wir alle einen kurdischen Dialekt hatten. Wir hatten bis zur
  8. Schulstufe in derselben Klasse. Nach der Prüfung kamen wir wieder in getrennte Schulen. Meine Handelsschule war weiter vom Wohnort entfernt. Dort habe ich mich sehr schwergetan, da dort nur türkischstämmige Schüler waren. Da waren Türken mit Islam-Hintergrund und man traf sich nach der Schule. Diese wollten, dass ich auch mitkomme, aber ich wollte das nicht, da ich Kurde bin. Daraufhin wurde ich zusammengeschlagen. Am nächsten Tag habe ich dann die Schule abgebrochen und bin mit meinem Vater arbeiten gegangen. Nachdem ich die Schule abgebrochen habe, wurde es alles noch schlimmer. Die Chefleute waren nicht nett zu uns. Es war sehr schwer und habe meine Gehälter nicht bekommen. Ich habe dann selbst bei den öffentlichen Streiks der HDP teilgenommen. Daraufhin war eine Polizeikontrolle und es wurde eine Vernehmung durchgeführt. Ich bin aber entlassen worden. Es waren immer wieder Polizeikontrollen, da ich denselben Nachname wie mein Onkel habe, der im Gefängnis ist. Ich wurde dann als Terrorist bezeichnet. Mein Vater hat mich dann zu meinem Onkel in die anatolische Seite geschickt und ich habe dort in Bursa gearbeitet. In Bursa habe ich auf der Baustelle geschlafen, hatte keine Freunde und mit niemanden geredet. Ein Jahr später wurde mein Onkel aus dem Gefängnis entlassen. Mein Onkel, der im Gefängnis war, hat dann bei meinem anderen Onkel gelebt. Der Onkel, der im Gefängnis saß, war psychische belastet und es gab immer wieder Hausdurchsuchungen und Kontrollen. Mein Onkel ist dann damals im Jahr 2017 oder 2018 nach Deutschland geflüchtet. Daraufhin bin ich dann wieder zu meinem Vater auf die europäische Seite. Die Hausdurchsuchungen gingen weiter. Die Polizei wollte bestimmte Unterlagen oder Prospekte finden. Mein Vater hatte Angst und hat alles verbrannt, obwohl diese Dinge legal waren. Das ging dann so weiter, bis die Corona-Pandemie kam. Ich habe dann zu meinem Vater gesagt, dass es ideal wäre, meinen Militärdienst abzuleisten, damit ich das erledigt habe. Da ging alles weiter: Beim Militärdienst mussten wir alle Masken tragen und die Soldaten hatten meinen Nachnamen gesehen. Ich und ein paar andere mussten uns dann zur Seite stellen, da wir offenbar einen politischen Hintergrund hatten. Beim Militär gab es eine Abteilung namens RDM, für psychische Störungen und Drogenabhängige. Ich hatte solche Probleme jedoch nicht. Wir wurden aber in diese Abteilung gesteckt. Ich war 14 Tage in der Quarantäne und dann hat die Ausbildung beim Militär begonnen. Ich und die anderen mussten Klos putzen und andere Putztätigkeiten. RDM ist normalerweise eine Stelle wo man psychische Unterstützung bekommt und gut behandelt wird, wir wurden jedoch schlecht behandelt und mussten alle Putztätigkeiten erledigen. Wegen der Corona-Pandemie verlor ich zwei gute Kollegen und ich bekam dann selbst psychische Probleme. Während ich beim Militär war, kaufte mein Vater ein Haus in römisch 40 und ich zog nachher dorthin. Ich hatte psychische Probleme, da ich zwei Freunde verloren habe und in römisch 40 hatte ich keine Freunde und Bekannte. Ich bin dann immer zurück in das andere Dorf, da ich dort Freunde hatte. Dort gab es aber immer Probleme wegen der Politik. Daraufhin habe ich entschlossen, dass ich flüchte. Das Haus meines Vaters war abgelegen, nicht im Zentrum. Ich habe den Reisepass beantragt und die Ausreise organisiert. Die Reisepassbeantragung war schwierig. Die Polizei fragte mich öfters, warum ich einen solchen besitze. Ich habe der Polizei gesagt, dass ich ausreisen werden. , (Ende der freien Erzählung) F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Verfügung: es wird eine Pause 25 Minuten verfügt. (10:00 Uhr) Fortsetzung: 10:25 Uhr F: Sie haben angegeben, dass Sie bei der HDP waren. Können Sie das mit Beweismittel bestätigen? A: Ich war nie Mitglied bei der HDP, sondern habe nur bei dem Streit und Protesten mitgetan. Wenn ich Mitglied gewesen wäre, hätte ich noch mehr Probleme bekommen. Mein Vater hat mir den Beitritt bei der HDP nicht erlaubt. F: Wann haben Sie zum ersten Mal bei solchen Protesten teilgenommen? A: Das war am 21.03.2013 zum Feiertag Nevruz. F: Welcher Namen steht für die Abkürzung HDP? A: Halklarin Demokrasi Partisi dies heißt derzeit Yesil Sol Parti F: Sind Sie Mitglied bei einer anderen Partei oder einer politischen Gruppierung beziehungsweise waren Sie das? A: Nein. F: Wie oft haben Sie an Protesten teilgenommen? A: Ca. 20 Mal, ich habe auch in Österreich an solchen Protesten teilgenommen. F: Wie viele Menschen waren bei diesen Protesten? A: Das war ganz unterschiedlich, je nach Protest. Es waren meistens zwischen 2.000 und 10.000 Menschen dort. F: Hat es bei diesen Protesten Festnahmen gegeben? Wenn ja, sind Sie auch festgenommen worden? A: Bei 2 Protesten gab es Festnahmen. Ich selbst wurde im Zuge eines Protestes einmal festgenommen und wurde nach der Einvernahme wieder freigelassen. Es war keine normale Festnahme, ich wurde in das Polizeiauto gesetzt und der Polizist befragte mich dort. Es hat auch Gewaltausübungen gegen mich gegeben. F: Läuft gegen Sie ein Strafverfahren in der Türkei? A: Ich müsste im e-Devlet nachschauen. F: Über welchen Flughafen habe Sie Istanbul verlassen? A: Über den Internationalen Flughafen in Istanbul. F: Sind Sie am Flughafen kontrolliert worden? A: Ich wurde von der Polizei befragt, warum ich die Türkei verlassen möchte. Ich war so klug und habe mir einen Rückflug gebucht und ein Hotel und gab an, dass ich einen Kurzurlaub machen möchte. F: Können Sie dies mit Beweismittel untermauern? A: Ich bin mir nicht sicher. Falls ich was finde, lasse ich dies per Mail zukommen. F: Wie oft nehmen Sie auf Ihren e-Devlet Zugang Einsicht? A: Das letzte Mal vor ca. 8 Monaten, deshalb habe ich mein Passwort vergessen. F: Könne Sie mir Einträge im e-Devlet zeigen? Anmerkung: der AW schaltet sein Mobiltelefon ein. Die Schwester wird zur Nachfrage des e-Devlet Passwortes angerufen. Es wird versucht, gemeinsam mit der Dolmetscherin über das Handy des AW in das E-Devlet Einsicht zu nehmen. Die App stellt sich nur beschränkt dar. Auf Nachfrage, ob die Behörde über den PC in das E-Devlet einsteigen kann, gibt der AW an, dass er sich nicht sicher sei, aber die Behörde die Zugangsdaten habe. F: Sind Sie damit einverstanden, der Behörde Ihre Zugangsdaten zu geben und gegebenenfalls in Ihren E-Devlet Zugang Einsicht zu nehmen? A: Ich bin mir nicht sicher. Benutzer: XXXX Benutzer: römisch 40 Passwort: XXXX .Passwort: römisch 40 . Frage von AW: Steigen Sie in meinen E-Devlet ein? F: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihren E-Devlet Zugang einsteigen? A: Ich bin damit einverstanden F: Warum haben Sie die Türkei nicht schon früher verlassen? A: Wie davor erwähnt, musste ich die Familie unterstützen. Wenn ich die finanzielle Möglichkeit gehabt hätte, hätte ich die ganze Familie mitgenommen. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein, außer es steht im E-Devlet. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nur wie bereits erwähnt, wurde ich einmal von der Polizei festgenommen und im Auto befragt. Ansonsten wurde ich nie verhaftet. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Als ich meinen Militärdienst abgeleistet habe und bei der Passbeantragung hatte ich Probleme. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein, aber ich hatte Schwierigkeiten, weil ich Kurde bin. Verfolgt wurde ich nicht. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Es kann sein, dass ich ins Gefängnis muss, da ich seit 1 ½ Jahren nicht in der Türkei war. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ja. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Das habe ich gemacht, trotzdem wurden meine Probleme nicht besser. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Ich bin seit März 2022 in Österreich. F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Seither bin ich hier. Ich habe Österreich seitdem nicht verlassen. F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein, den hatte ich nie. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich stehe in der Früh auf und fahre mit dem Rad in das Zentrum. In XXXX im Zentrum gibt es einen Verein (ich glaube die heißt XXXX ), dort habe ich kurdische Freunde und wir unterhalten uns. Ansonsten bin ich im Heim in XXXX . Meistens bin ich zu Hause, da ich psychisch belastet bin. A: Ich stehe in der Früh auf und fahre mit dem Rad in das Zentrum. In römisch 40 im Zentrum gibt es einen Verein (ich glaube die heißt römisch 40 ), dort habe ich kurdische Freunde und wir unterhalten uns. Ansonsten bin ich im Heim in römisch 40 . Meistens bin ich zu Hause, da ich psychisch belastet bin. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hierbleiben könnten? A: Ich würde arbeiten gehen. Ich könnte in einer Baufirma arbeiten und habe mich bereits beworben, warte allerdings noch auf eine Rückmeldung. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich bekomme ca. 300 € Grundversorgung und es gibt türkische Familien, die mir ein wenig Geld spenden. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Nein. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Ich wohne im Heim. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Nein, ich habe keinen Deutschkurs besucht, da ich nicht weiß, wo ich mich anmelden kann. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Besuchen Sie hier in Österreich eine Moschee und wenn ja, welche und wie oft bzw. was machen Sie dort? A: Nein. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Nein. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! A: Nein. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. A: Nein. , F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen. A: Ja, damit bin ich einverstanden. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom/von der Dolmetscher/in rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 13 Abs. 2 BFA-VG geknüpft ist. (Bei Obdachlosen: Information zur Meldeverpflichtung!) Ist Ihnen das verständlich?Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG geknüpft ist. (Bei Obdachlosen: Information zur Meldeverpflichtung!) Ist Ihnen das verständlich? A: Ja, das verstehe ich. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie die/den Dolmetscher/in während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte die/den Dolmetscher/in sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der/die Antragsteller/in während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der/die Antragsteller/in einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der/die Asylwerber/in psychisch beeinträchtigt wäre. […]
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Die bB begründete den bekämpften Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich im Vorbringen des BF – obschon dieser sich bemüht habe, ein homogenes Vorbringen zu erstatten – erhebliche Unplausibilitäten aufgetan hätten. Der BF hätte insgesamt lediglich ethnisch motivierte Diskriminierungen seiner Person geltend gemacht, jedoch keine Gründe vorgebracht, die ihm einen Verbleib in der Türkei unerträglich gemacht hätten. Seine Behauptung, sein Onkel sei im Jahr 1993 wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP verhaftet worden, sei mangels entsprechender Beweismittel nicht als glaubhaft zu qualifizieren, im Übrigen hätte der BF keinen Zusammenhang zwischen seiner Person bzw. seiner Ausreise im Jahr 2022 und den angeblichen Verfolgungshandlungen gegen seinen Onkel herstellen können. Die vom BF behauptete Anhaltung nach einer Teilnahme an einem öffentlichen Streik der HDP stelle keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des AsylG dar, zumal der BF seinem eigenen Vorbringen zufolge lediglich im Rahmen einer routinemäßigen Polizeikontrolle von Beamten befragt worden sei und keine darüberhinausgehenden Nachteile behauptet habe. Gegen ein Interesse des türkischen Staates am BF spreche auch seine legale Ausreise über den Flughafen Istanbul. Für erwähnenswert erachtete es das Bundesamt auch, dass der BF Vorfälle aus seiner Schulzeit geschildert habe und bereits im Jahr 2018 seinen Herkunftsstaat hätte verlassen wollen, dies jedoch nicht getan habe, was – einen tatsächlichen Verfolgungshintergrund vorausgesetzt – unplausibel sei. Auch hielten sich die Angehörigen des BF, nämlich seine Eltern und Geschwister, ungefährdet in der Türkei auf. Der BF sei im Ergebnis niemals verfolgt worden und gehe das Bundesamt von einer wirtschaftlich motivierten Migration aus. Zur Situation im Rückkehrfall gehe die bB davon aus, dass er sich aufgrund des Aufenthalts naher Angehöriger in der Türkei, mit welchen er auch im Kontakt stehe und die vollumfänglich abgesichert seien, neuerlich eine – wenn auch allenfalls bescheidene – Existenz in der Türkei aufbauen könne.
  11. Gegen den dem BF am 21.08.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richteten sich die am 04.09.2023 von der vormaligen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt Mag. XXXX , eingebrachte vollinhaltliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
  12. Gegen den dem BF am 21.08.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richteten sich die am 04.09.2023 von der vormaligen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , eingebrachte vollinhaltliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Die Beschwerde wird wie folgt begründet: „Die Behörde erster Instanz hat sich nicht mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, dass er sein Leben lang in der Türkei Diskriminierungen und Repressalien wegen seiner kurdischen Abstammung ausgesetzt war. Die Behörde hat dabei auch keinen Vergleich der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation in der er in der Türkei war mit den in den Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen vorgenommen und sich weder im Detail mit diesen, noch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. Vor allem dem Zusammenhang mit dem Onkel des Beschwerdeführers in Haft hätte die Behörde Aufmerksamkeit schenken müssen. Wenn ein unbescholtener, weitgehend apolitischer junger Mensch sein leben lang wegen seiner kurdischen Abstammung diskriminiert und von den Behörden aufgrund seiner Verwandschaft zu einem Häftling kritisch beobachtet und schlechter behandelt wird als andere Bürger, so ist kommt dies einer Verfolgung im Sinne der GFK gleich. Dehalb hätte die Behörde der Beschwerde Folge geben müssen.“
  13. Am 20.02.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „[…] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? BF: Nein. Es wird Druck auf die Familie ausgeübt. Das kann ich nicht beweisen. RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen? BF: Das habe ich mir nicht so genau angesehen. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Bei meiner ersten Einvernahme habe ich angeführt, dass es vor 1-2 Monaten ein Erdbeben in meinem Heimatgebiet gegeben hat. 17-18 Personen in meinem Familienverband wurden dabei getötet. Der ständige Wechsel von Camp zu Camp macht mir auch zu schaffen, denn es sind wieder andere Leute in meinem Umfeld. Wegen der Arbeit habe ich auch beim AMS einen Antrag gestellt. 2-3 Freunde von mir haben das auch mehrmals versucht, aber sie lehnten den Antrag ab. Das heißt, dass ich Probleme habe, mich dem Leben hier anschließen zu können. RI: Haben Sie einen Deutschkurs abgeschlossen? Wenn ja, welches Zertifikat haben Sie zuletzt erworben? BF: Ich war nie in einem Deutschkurs. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein, in Österreich nicht. In Deutschland habe ich einen Onkel, väterlicherseits. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF: Ich stehe in der Früh auf, frühstücke, dann fahre ich mit dem Fahrrad in die Stadt, treffe mich mit Freunden und ich suche Arbeit, bewerbe mich bei Firmen wie z.B. XXXX . BF: Ich stehe in der Früh auf, frühstücke, dann fahre ich mit dem Fahrrad in die Stadt, treffe mich mit Freunden und ich suche Arbeit, bewerbe mich bei Firmen wie z.B. römisch 40 . RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Das sind Freunde, die in meinem Status sind und vor oder nach mir gekommen sind. Mit Türken habe ich aber wenig Kontakt. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF: Nein. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF: Im Camp mache ich ehrenamtliche Tätigkeiten. Es gibt einen Verein, wo ich mich mit Freunden treffe. Das ist ein kurdischer Verein. Ich kann mich an den Namen nicht erinnern. Ich kann nachsehen, wenn Sie wollen. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Ich würde meine Familie raufholen wollen und meinen Beruf ausüben wollen. Ich würde eine Ausbildung dafür machen. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Nein. Ich mache keine medikamentöse Therapie. BF: Ich habe ein Zertifikat über meine Arbeit in der Türkei, das ich Ihnen vorlegen kann. BF legt vor: Zertifikat als Dekorateur. (wird als Kopie als Beilage A zum Akt genommen) RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Nein. RI: Wurden Sie jemals zur Anzeige gebracht (unabhängig davon, wie das Verfahren endete)? BF: Nein. Nicht, dass ich wüsste. Die Polizei hat mich nie zur Vernehmung geholt. RI: Laut Akteninhalt wurden Sie nach dem SMG zur Anzeige gebracht, von der Verfolgung wurde aber vorläufig zurückgetreten. Was sagen Sie dazu? (AS 57-67) BF: Ja, sie kamen und kontrollierten. Mir wurde aber nichts gegeben oder Anzeige erstattet. RI erteilt Rechtsbelehrung hinsichtlich der SMG-Anzeige. BF: Der Kontrolleur vom Camp kam, nahm mich mit, ich wurde dazu befragt. Das war alles. RI: Wie gesagt, Sie wurden angezeigt, das Verfahren wurde vorläufig eingestellt. Entsprechen Sie hinkünftig der österreichischen Rechtsordnung. BF: Sehen Sie die Niederschrift der Polizei? RI: Ich sehe den Abtretungsbericht. Sie haben damals die Aussage verweigert (AS 59). BF: Ich habe eine Aussage gemacht. Es war kein Dolmetscher anwesend. Wir mussten das über Translater machen. Wie soll ich das jetzt beweisen? Ich hatte sogar einen Dolmetscher beantragt. RI: Das, was Sie mir jetzt sagen, geht nicht aus dem Abtretungsbericht hervor. Ich würde aber vorschlagen, dass wir uns weiter dem widmen, wofür wir heute da sind! BF: Ich habe verstanden. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Nein. (wendet sich an D: Er hat mich gefragt, ob ich Deutsch kann. Ich habe mit Nein geantwortet.) Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscherin. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Volks– und Hauptschule. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine Berufsausbildung in der Türkei genossen habe. Das war die Fassade, Maler, Rigips, Estrich. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Malerarbeiten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das 7-8 Jahre gemacht habe. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF: Mittelschicht. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Meine Eltern leben in XXXX . Ich habe 2 ältere Schwestern und einen jüngeren Bruder. Meine Schwestern leben auch in XXXX . Mein jüngerer Bruder lebt bei meinen Eltern. BF: Meine Eltern leben in römisch 40 . Ich habe 2 ältere Schwestern und einen jüngeren Bruder. Meine Schwestern leben auch in römisch 40 . Mein jüngerer Bruder lebt bei meinen Eltern. RI: Gibt es noch weitere Familienangehörige in der Türkei? BF: Ja. RI: Wie viele ungefähr? BF: 7-8 Familien. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Ja, mit meiner Mutter vor einer Stunde. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Ich habe nur mit meinen Eltern Kontakt. Es geht ihnen gut im Moment. RI: Wie alt sind Ihre Eltern und Geschwister? BF: Mein Vater ist ca. 54 Jahre alt, meine Mutter ca. 43 Jahre alt, mein jüngerer Bruder ist 18, meine beiden Schwestern 25 und 27 Jahre alt. RI: Wie finanzieren Ihre Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat deren Leben? BF: Alle Familienangehörigen arbeiten am Bau. Mein jüngerer Bruder hat mit der Schule aufgehört und arbeitet jetzt auch. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF: In welcher Hinsicht? RI: Finanziell. BF: Mittelschicht. Das ist aber auch relativ, wenn sie nichts arbeiten, müssen sie hungern. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Sie leben alle in Miete. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eltern einen Kredit aufgenommen und ein Haus gekauft haben. Aber sie müssen die Kredtiraten zurückzahlen. Wir haben uns auch bei Verwandten verschuldet, um uns das leisten zu können. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise auch dort gewohnt? BF: Ja, als wir noch in Istanbul waren, aber sie sind unlängst übersiedelt. Dort habe ich nicht gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass sie in dieses Haus gezogen sind, für das sie Kreditraten bezahlen. Ich habe dieses Haus noch nie gesehen. RI: Können Sie mir Ihre Adresse dieses Hauses bekanntgeben? BF: Das weiß ich nicht genau, dazu müsste ich meine Eltern anrufen. Ich weiß nur die Provinz und den Kreis: XXXX , XXXX .BF: Das weiß ich nicht genau, dazu müsste ich meine Eltern anrufen. Ich weiß nur die Provinz und den Kreis: römisch 40 , römisch 40 . RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Ich lebte im Dorf in XXXX .BF: Ich lebte im Dorf in römisch 40 . RI: Wann war die Ausreise? BF: Ich kann mich nur an das Jahr erinnern, aber nicht an den Tag und das Monat. Es war im Jahr 2022,
  14. oder
  15. Februar oder war er es der
  16. März? Ich bin mir nicht sicher. RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF: Ich wurde wegen meiner Onkel, wo einer auf dem Bergen und einer in Deutschland lebt, unter Druck gesetzt. Die Ausstellung meines Reisepasses dauerte dadurch sehr lange. Es hat geheißen, dass man sich ein Hin- und Rückflugticket besorgen muss, mit einer Hotelreservierung. Am Flughafen verfiel einmal mein Ticket, weil es zu einer Polizeikontrolle kam, ich musste es nach einer Woche wieder versuchen. Ich passierte zwar die Polizeikontrolle und wurde vernommen wegen meines Onkels in Deutschland und auf den Bergen. Sie fragten mich, ob ich auch vorhätte, zu flüchten. Ich verneinte und sagte, dass ich vorhabe zu verreisen und legte ihnen mein Hin- und Rückflugticket samt meiner Hotelreservierung vor damit sie mir glauben, dass ich wieder in die Türkei zurückkehre. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich? BF: Als wir in Serbien landeten, wurden wir nach Sombor gebracht, in der Nähe der ungarischen Grenze. Wir haben ein paar Mal versucht, die Grenze zu Fuß zu überqueren, wurden aber immer wieder von Ungarn nach Serbien zurückgeschoben. Ich war sogar zwei Nächte in Ungarn in der Zelle. Als es uns dann gelangte, zu Fuß die serbisch-ungarische Grenze zu überqueren und wir dann zu Fuß weiter bis Budapest marschierten, versuchten wir, mit dem Zug weiterzureisen, was nicht klappte. Dann holte uns ein Fahrzeug ab und hätte uns bis Deutschland bringen sollen. Aber es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen den zwei Fahrzeuglenkern und wir wurden an der ungarisch-österreichischen Grenze nahe Wien ausgesetzt. In Österreich wurden wir gefragt, ob wir hier bleiben wollen, wir verneinten. Wir wurden nach Ungarn zurückgeschickt. Nach 1-2 Stunden haben wir es gleich nochmal versucht. Beim zweiten Mal waren sie schon etwas gröber zu uns. Ich habe nach der damaligen Niederschrift gesucht, aber dürfte sie weggeworfen haben. RI: Hatten Sie ein bestimmtes Reiseziel anlässlich Ihrer Ausreise? BF: Ich wollte zu meinem Onkel nach Deutschland Als wir dann in Österreich erwischt wurden, wollten wir bleiben. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ja. Ich habe die Unterlagen auch bei mir. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Die Situation war gut. Ich habe ihre Fragen zwar beantwortet, aber geistig ging es mir dabei nicht wirklich gut. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Im Jahr 1993 ging ein Onkel auf die Berge und ist nicht mehr auffindbar. Er ist angeblich mit einem Cousin geflüchtet, da war ich noch nicht auf der Welt. Nach 6-7 Jahren verzogen meine Eltern nach Istanbul, das war im Jahr 2001, 2002, da sie den Druck im Heimatdorf nicht mehr länger ertrugen. In Istanbul eröffneten sie ein Geschäft und mussten die Tiere im Heimatdorf verkaufen. Im Jahr 2008 wurde ein Onkel väterlicherseits verhaftet. Das ist ein Onkel, der jetzt in Deutschland ist. Ab diesen Zeitpunkt begann die innere Unruhe. Er war 7-8 Jahre lang in Haft. Als mein Onkel inhaftiert wurde, wurden wir von der Polizei gewarnt, da wir die türkische Fahne nicht aufgehängt haben. Zwei Tage danach kam es in unserem Geschäft zu einem Einbruchdiebstahl. Der Dieb wurde nicht gefunden. Wir mussten unser Geschäft zusperren. Ich möchte noch von zwei Vorfällen reden, die passierten, bevor mein Onkel aus der Haft entlassen wurde. Aus politischen Gründen und wegen des Drucks der Polizei und des Militärs mussten wir übersiedeln. Wir verzogen vom asiatischen Teil in den europäischen Teil von Istanbul. Ein Onkel übersiedelte von Istanbul nach XXXX zurück. Ein weiterer Onkel wechselte von Bezirk zu Bezirk in Istanbul. Aber der Druck setzte immer noch fort. Uns warf man Terrorismus vor. 1-2 Jahre später wurde mein Onkel aus der Haft entlassen. Da er dem Druck auch nicht mehr standgehalten hat, flüchtete er nach Deutschland. Er lebt seit 5-6 Jahren dort. Ich habe das zwar alles schon erzählt, aber ich erzähle das jetzt nochmal. Dann rückte ich beim Wehrdienst ein. Zu diesem Zeitpunkt herrschte die Pandemie. In der Türkei ist das System so, wenn es unter den Familienangehörigen einen politischen Straftäter gibt, wird man anders behandelt. Ich wurde zu einer psychischen Unterstützung geschickt, aber das hat mir nicht geholfen. Der Kommandant wusste, dass ein Onkel von mir auf den Bergen ist und einer nach Deutschland geflüchtet ist, deswegen wurde jahrelang umso mehr auf uns Druck ausgeübt. Darum habe ich mich nach dem Wehrdienst dazu entschieden, die Türkei zu verlassen. BF: Im Jahr 1993 ging ein Onkel auf die Berge und ist nicht mehr auffindbar. Er ist angeblich mit einem Cousin geflüchtet, da war ich noch nicht auf der Welt. Nach 6-7 Jahren verzogen meine Eltern nach Istanbul, das war im Jahr 2001, 2002, da sie den Druck im Heimatdorf nicht mehr länger ertrugen. In Istanbul eröffneten sie ein Geschäft und mussten die Tiere im Heimatdorf verkaufen. Im Jahr 2008 wurde ein Onkel väterlicherseits verhaftet. Das ist ein Onkel, der jetzt in Deutschland ist. Ab diesen Zeitpunkt begann die innere Unruhe. Er war 7-8 Jahre lang in Haft. Als mein Onkel inhaftiert wurde, wurden wir von der Polizei gewarnt, da wir die türkische Fahne nicht aufgehängt haben. Zwei Tage danach kam es in unserem Geschäft zu einem Einbruchdiebstahl. Der Dieb wurde nicht gefunden. Wir mussten unser Geschäft zusperren. Ich möchte noch von zwei Vorfällen reden, die passierten, bevor mein Onkel aus der Haft entlassen wurde. Aus politischen Gründen und wegen des Drucks der Polizei und des Militärs mussten wir übersiedeln. Wir verzogen vom asiatischen Teil in den europäischen Teil von Istanbul. Ein Onkel übersiedelte von Istanbul nach römisch 40 zurück. Ein weiterer Onkel wechselte von Bezirk zu Bezirk in Istanbul. Aber der Druck setzte immer noch fort. Uns warf man Terrorismus vor. 1-2 Jahre später wurde mein Onkel aus der Haft entlassen. Da er dem Druck auch nicht mehr standgehalten hat, flüchtete er nach Deutschland. Er lebt seit 5-6 Jahren dort. Ich habe das zwar alles schon erzählt, aber ich erzähle das jetzt nochmal. Dann rückte ich beim Wehrdienst ein. Zu diesem Zeitpunkt herrschte die Pandemie. In der Türkei ist das System so, wenn es unter den Familienangehörigen einen politischen Straftäter gibt, wird man anders behandelt. Ich wurde zu einer psychischen Unterstützung geschickt, aber das hat mir nicht geholfen. Der Kommandant wusste, dass ein Onkel von mir auf den Bergen ist und einer nach Deutschland geflüchtet ist, deswegen wurde jahrelang umso mehr auf uns Druck ausgeübt. Darum habe ich mich nach dem Wehrdienst dazu entschieden, die Türkei zu verlassen. RI: Gab es jemals körperliche Übergriffe oder Drohungen gegen Sie? BF: (BF nickt) Meine Familie wurde erst vor drei Monaten bedroht. Sie suchten sie zuhause auf und fragten nach mir. Damit meine ich, der Druck setzt noch fort. RI: Wer hat Ihre Familie aufgesucht? BF: Ich weiß es nicht, ob es ein Polizeibeamter oder ein Zivilpolizist war. Mein Vater spricht am Telefon diese Themen nicht an. RI: Was genau hat dieser Beamte gesagt? BF: Sie fragten, wohin ist euer Sohn und warum ist er gegangen. Das ist normal, dass sie solche Fragen stellen, aber die anderen Fragen, die sie ihnen stellten, teilte mir mein Vater nicht mit. RI: Warum sollte man sich gerade nach Ihnen erkundigen? BF: Weil es bei mir nicht so lange her ist, dass ich geflüchtet bin. Bei dem anderen Onkel wissen sie ja, dass er geflüchtet ist. RI: Ihr Onkel war in den Bergen, Sie nicht. Dass Ihr Onkel im Fokus der türkischen Behörden ist, erschließt sich mir. Warum sollten türkische Behörden aber an Ihnen Interesse haben? BF: Sie wissen, dass ich ein Hin- und Rückflugticket hatte. Jetzt bin ich seit 2 Jahren nicht dort. Sie wissen aus welchen Gründen ich geflüchtet bin. Seit 1993 ermittelten sie noch immer gegen diesen einen Onkel, der auf die Berge ist, sie fragen meine anderen Onkel und Tanten nach ihm und auch meine Eltern. RI: Gab es noch weitere körperliche Übergriffe oder Drohungen gegen Sie? BF: Beim Newrozfest im Jahr 2012/2013 wurde eine Gasbombe gegen uns geworfen. Die Polizei zog mich, meine zwei Schwestern und meinen Onkel zur Rechenschaft. Sie haben uns unter Druck in ihrem Fahrzeug befragt. Zwei Onkel väterlicherseits wurden auch gegen 3-4 Uhr in der Früh zuhause angegriffen. Sie haben meinen Onkel und seine Frau geschlagen, die Kinder weinten., sie übten immer wieder psychischen Druck aus. BF: Beim Newrozfest im Jahr 2012 aus 2013, wurde eine Gasbombe gegen uns geworfen. Die Polizei zog mich, meine zwei Schwestern und meinen Onkel zur Rechenschaft. Sie haben uns unter Druck in ihrem Fahrzeug befragt. Zwei Onkel väterlicherseits wurden auch gegen 3-4 Uhr in der Früh zuhause angegriffen. Sie haben meinen Onkel und seine Frau geschlagen, die Kinder weinten., sie übten immer wieder psychischen Druck aus. RI: Wurden Sie jemals festgenommen oder längerfristig angehalten? BF: Nein. RI: Sind Sie in der Türkei vorbestraft oder sind Verfahren gegen Sie anhängig? BF: Nein. Ich hatte Ihnen meine Zugangsdaten fürs E-Devlet gegeben. RI: Mir haben Sie das nicht gegeben, sondern dem BFA. BF: Damit meine ich, die Zugangsdaten liegen auf. Sie können hineinschauen. RI: Das BFA hat hineingeschaut, es war nichts anhängig. BF: (BF nickt) RI: Aus welchem Grunde sollte der türkische Staat konkret an Ihnen ein unsachliches Interesse haben? BF: Ein Onkel ist auf die Berge geflüchtet, ein Onkel war politischer Häftling. Ist das nicht normal? Weil wir Kurden sind und wir unsere Rechte verteidigen. RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei? BF: Sie könnten mich festnehmen und wieder psychischen Druck auf mich ausüben. Ich könnte wieder mit solchen Situationen konfrontiert sein, sei es wie während meines Wehrdienstes, oder in meiner Freizeit. RI: Gibt es für eine drohende Festnahme konkrete Hinweise? BF: Nein. Wenn Sie mich in die Türkei schicken, wird es aufkommen. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF: Nein. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? BF: Es gibt keine Beweise. Soll ich den Akt meines Onkels beischaffen? RI: Nein. Es geht um Sie, nicht um Ihren Onkel! BF: Ich habe es mir gedacht, dass Sie so denken, Ich wollte meine Chance versuchen. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden? BF: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit der Dolmetscherin? BF: Nein. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Die Identität des BF steht fest. Er führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in XXXX geboren, ist türkischer Staatsbürger kurdischen Hintergrundes und Moslem. 1.
  19. Die Identität des BF steht fest. Er führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, ist türkischer Staatsbürger kurdischen Hintergrundes und Moslem. Der BF beherrscht die Sprachen Türkisch und Kurdisch-Kurmanci. Bis zur Ausreise am 14.02.2022 lebte der BF gemeinsam mit seiner Familie in Istanbul. Nunmehr bewohnen seine Angehörigen ein Haus in der Provinz XXXX , Kreis XXXX , welches in deren Eigentum steht. Bis zur Ausreise am 14.02.2022 lebte der BF gemeinsam mit seiner Familie in Istanbul. Nunmehr bewohnen seine Angehörigen ein Haus in der Provinz römisch 40 , Kreis römisch 40 , welches in deren Eigentum steht. Der BF erwarb schulische Bildung in seinem Herkunftsstaat und schloss eine Berufsausbildung als Fassadentechniker, Maler, Rigipser und Estrichleger ab. Sieben bis acht Jahre war der BF als Maler in der Türkei beschäftigt. 1.
  20. Die Eltern des BF sowie seine beiden älteren Schwestern und sein jüngerer Bruder halten sich in der Türkei auf. Die Familie des BF gehört der Mittelschicht an, die Angehörigen des BF und sein jüngerer Bruder erwirtschaften das Familieneinkommen als Arbeiter auf Baustellen. 1.
  21. Der BF leidet an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf keiner medikamentösen Behandlung. 1.
  22. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. 1.
  23. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat zunächst legal, indem er mit einem Flugzeug von Istanbul nach Serbien flog und reiste er in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich ein. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Umbringen oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Istanbul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei, insbesondere die Provinz XXXX ) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.Istanbul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei, insbesondere die Provinz römisch 40 ) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
  24. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern sowie über weitere familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seines jüngeren Bruders und seiner älteren Schwestern sowie zahlreicher entfernter Verwandter. Auch hat der BF in der Türkei darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Der BF wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und wird der BF – sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.
  25. Der BF hält sich zumindest seit dem 06.03.2022 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keinen maßgeblichen Freundeskreis in Österreich. Er besucht fallweise einen kurdischen Verein und betätigt sich im Asylquartier ehrenamtlich. Der BF verfügt über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache. In Österreich verfügt der BF über keine Angehörigen, ein Onkel des BF hält sich in Deutschland auf. Der BF führt keine Beziehung. Eine maßgebliche Aufenthaltsverfestigung des BF ist zu verneinen. 1.
  26. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  27. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  28. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-20 14:05 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vergleiche WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vgl. DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vgl. EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13).Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vergleiche EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vgl. PRT 10.3.2023).Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vergleiche PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vgl. ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023).Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vergleiche ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S., 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis April 2022 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister inhaftiert und 39 Bürgermeister verhaftet. Derzeit befinden sich acht Ko-Bürgermeister der HDP [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] in Haft (EC 12.10.2022, S. 12, 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine

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