1107/2009 des ausländischen Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der römisch 40 Handels GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes K. Müller, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 31.08.2022, Zl. BAES-PSM-2023-102069192, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2023, Zl. BAES-PSM-2023-102069192/02BE, betreffend einen Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel
1107 aus 2009, des ausländischen Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 17.05.2023 stellte die XXXX Handels GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Partei) einen Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel des ausländischen Pflanzenschutzmittels XXXX , Zulassungsnummer XXXX , EU-Mitgliedstaat Rumänien
H (in der Folge: beschwerdeführende Partei) einen Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel des ausländischen Pflanzenschutzmittels römisch 40 , Zulassungsnummer römisch 40 , EU-Mitgliedstaat Rumänien
1107 aus 2009,. In der zu dem Antrag beigefügten Erklärung gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass das Produkt XXXX aus Rumänien (Zul.Nr.: XXXX ) ident mit dem in Österreich registrierten Produkt XXXX , amtliche Pfl. Reg. Nr. XXXX , sei. Dem Antrag wurden weitere Produkt-Unterlagen samt Anlagenverzeichnis beigeschlossen. In der zu dem Antrag beigefügten Erklärung gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass das Produkt römisch 40 aus Rumänien (Zul.Nr.: römisch 40 ) ident mit dem in Österreich registrierten Produkt römisch 40 , amtliche Pfl. Reg. Nr. römisch 40 , sei. Dem Antrag wurden weitere Produkt-Unterlagen samt Anlagenverzeichnis beigeschlossen. 2. Mit Schreiben vom 08.08.2023 gewährte das Bundesamt für Ernährungssicherheit (in der Folge: belangte Behörde) Parteiengehör im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und teilte mit, dass im Zuge der formalrechtlichen und fachlichen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des zur Genehmigung beantragten Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung XXXX , Zulassungsnummer XXXX , Ursprungsmitgliedstaat Rumänien, festgestellt worden sei, dass die Zusammensetzung der beiden Produkte voneinander abweiche. Die Abweichung liege außerhalb des durch die Leitlinie zum Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln – Dokument SANCO/10524/2012 – gewährten Toleranzbereichs, somit würden die verglichenen Pflanzenschutzmittel nicht als ident gelten und die Genehmigungsvoraussetzungen
3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen.2. Mit Schreiben vom 08.08.2023 gewährte das Bundesamt für Ernährungssicherheit (in der Folge: belangte Behörde) Parteiengehör im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und teilte mit, dass im Zuge der formalrechtlichen und fachlichen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des zur Genehmigung beantragten Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung römisch 40 , Zulassungsnummer römisch 40 , Ursprungsmitgliedstaat Rumänien, festgestellt worden sei, dass die Zusammensetzung der beiden Produkte voneinander abweiche. Die Abweichung liege außerhalb des durch die Leitlinie zum Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln – Dokument SANCO/10524/2012 – gewährten Toleranzbereichs, somit würden die verglichenen Pflanzenschutzmittel nicht als ident gelten und die Genehmigungsvoraussetzungen
1107 aus 2009, nicht erfüllen. Hiezu erfolgte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei. 3. Mit Bescheid vom 31.08.2023, Zl. BAES-PSM-2023-102069192, wurde der oben angeführte Antrag der beschwerdeführenden Partei
1107/2009 abgewiesen. Begründend wiederholte die belangte Behörde die Ermittlungsergebnisse im Sinne des Parteiengehörs vom 08.08.2023 und führte aus, dass die verglichenen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich des enthaltenen Beistoffes nicht als identisch gelten würden und daher die Genehmigungsvoraussetzungen
1107/2009 nicht erfüllt seien.3. Mit Bescheid vom 31.08.2023, Zl. BAES-PSM-2023-102069192, wurde der oben angeführte Antrag der beschwerdeführenden Partei
1107 aus 2009, abgewiesen. Begründend wiederholte die belangte Behörde die Ermittlungsergebnisse im Sinne des Parteiengehörs vom 08.08.2023 und führte aus, dass die verglichenen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich des enthaltenen Beistoffes nicht als identisch gelten würden und daher die Genehmigungsvoraussetzungen
1107 aus 2009, nicht erfüllt seien.
der Leitlinie zum Parallelhandel mit Pflanzenschutzmittel – Dokument SANCO/10524/2012 – gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nur dann als erfüllt, wenn die verglichenen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe ident sind. […] Ferner, dem Argument der fehlenden Begründung für das Nicht-Vorhandensein der Genehmigungsvoraussetzungen nicht gefolgt werden kann, da sowohl in der Verfahrenskommunikation als auch im abweisenden Bescheid die Grundlage für die Entscheidung der Behörde dargelegt worden ist.“
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG; BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG).
Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), BGBl. I Nr. 10/2011 idgF, ist die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
Paragraph 2, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, idgF, ist die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
den Erläuterungen des Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetzes – BMLFUW Agrarbereich zu Artikel 4 (Änderung des GESG, zu den Z 2 bis 6) geht der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit an das Bundesverwaltungsgericht.
den Erläuterungen des Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetzes – BMLFUW Agrarbereich zu Artikel 4 (Änderung des GESG, zu den Ziffer 2 bis 6) geht der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit an das Bundesverwaltungsgericht. 2.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:
GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Durch einen Vorlageantrag tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde – der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretenen Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 06.05.2019, Ra 2016/11/0091).Durch einen Vorlageantrag tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde – der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretenen Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 06.05.2019, Ra 2016/11/0091). 2.3. Zu Spruchteil A):
1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dient dieses Bundesgesetz der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).
Paragraph eins, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dient dieses Bundesgesetz der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009,).
1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.
Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009/EG gilt unmittelbar; begleitende Maßnahmen wurden durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 festgelegt. Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 lautet:Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, lautet: „Parallelhandel
Absatz 1 und sind die Anforderungen
noch erfüllt, so endet die Gültigkeit der Genehmigung für den Parallelhandel an dem Tag, an dem die Zulassung für das Referenzmittel normalerweise abgelaufen wäre.
der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erteilt wurde, und das, ohne in allen Punkten mit einem im Einfuhrmitgliedsstaat bereits zugelassenen Mittel übereinzustimmen, zumindest unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurde ("Wirkstoffidentität") und überdies die gleichen Wirkungen hat, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind ("Wirkungsidentität") - bestehen, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt auszuschließen. Auch in der Rechtssache C-108/13, Mac GmbH, vom 06.11.2014 (folgend den Schlussanträgen des Generalanwaltes vom 22.05.2014), wird auf die Entscheidung British Agrochemicals verwiesen und kommen deren Grundsätze zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu der Bestimmung des § 11 Abs. 2 PMG 1997 entschieden, dass im Hinblick auf Varianten des Mittels nur dann Unterschiedlichkeiten anzunehmen seien, wenn in der Auswirkung relevante Unterschiede bestünden (vgl. VwGH 28.04.2005, 2001/07/0011; 18.11.2004, 2001/07/0166; und die dort zitierte Judikatur des EuGH).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, PMG 1997 entschieden, dass im Hinblick auf Varianten des Mittels nur dann Unterschiedlichkeiten anzunehmen seien, wenn in der Auswirkung relevante Unterschiede bestünden vergleiche VwGH 28.04.2005, 2001/07/0011; 18.11.2004, 2001/07/0166; und die dort zitierte Judikatur des EuGH). Die belangte Behörde hat nach eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht näher geprüft, welche essentiellen Auswirkungen das Fehlen des Beistoffes XXXX in einer Größenordnung von 0,2 % auf die Funktion, Sicherheit oder Stabilität des Pflanzenschutzmittels hat. Eine Prüfung der effektiven Auswirkungen ist aber nicht nur bezogen auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geschützten Rechtsgüter wesentlich, sondern auch um festzustellen, ob das Pflanzenschutzmittel – „ohne in allen Punkten übereinzustimmen“ (siehe o.a. Judikatur des VwGH 18.11.2004, 2001/07/0166) – die gleichen Wirkungen hat sowie ob es im Sinne des Artikel 52 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als „ident oder gleichwertig“ anzusehen ist.Die belangte Behörde hat nach eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht näher geprüft, welche essentiellen Auswirkungen das Fehlen des Beistoffes römisch 40 in einer Größenordnung von 0,2 % auf die Funktion, Sicherheit oder Stabilität des Pflanzenschutzmittels hat. Eine Prüfung der effektiven Auswirkungen ist aber nicht nur bezogen auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, geschützten Rechtsgüter wesentlich, sondern auch um festzustellen, ob das Pflanzenschutzmittel – „ohne in allen Punkten übereinzustimmen“ (siehe o.a. Judikatur des VwGH 18.11.2004, 2001/07/0166) – die gleichen Wirkungen hat sowie ob es im Sinne des Artikel 52 Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, als „ident oder gleichwertig“ anzusehen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde mehr als eine Prüfung der Zusammensetzung der zu vergleichenden Pflanzenschutzmittel vorzunehmen hat; gegen eine reine Augenscheinsprüfung spricht auch der klare Wortlaut des Artikel 52 Abs. 3 lit. c, der nicht nur auf eine mögliche „Gleichwertigkeit“ abstellt, sondern auch auf potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt. Verfahrensgegenständlich ist der Unterschied in der Zusammensetzung der Beistoffe detailliert nach möglichen Wirkungen auf die normierten Schutzzwecke zu bewerten. Diese Bewertung hat etwa anhand der Behörde zugänglicher Literatur und Ergebnissen vorhandener Studien zu erfolgen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde mehr als eine Prüfung der Zusammensetzung der zu vergleichenden Pflanzenschutzmittel vorzunehmen hat; gegen eine reine Augenscheinsprüfung spricht auch der klare Wortlaut des Artikel 52 Absatz 3, Litera c,, der nicht nur auf eine mögliche „Gleichwertigkeit“ abstellt, sondern auch auf potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt. Verfahrensgegenständlich ist der Unterschied in der Zusammensetzung der Beistoffe detailliert nach möglichen Wirkungen auf die normierten Schutzzwecke zu bewerten. Diese Bewertung hat etwa anhand der Behörde zugänglicher Literatur und Ergebnissen vorhandener Studien zu erfolgen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 (vgl. auch VwGH 30.08.2023, Ra 2023/04/0076-8), Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall aufgrund der komplexen Sachlage weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das Bundesverwaltungsgericht weiterhin versuchen wollte, den Fall einer Klärung zuzuführen.
H errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet wurden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), BGBl. I Nr. 63/2002), hat sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit, um die Vollziehung der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vergleiche auch VwGH 30.08.2023, Ra 2023/04/0076-8), Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall aufgrund der komplexen Sachlage weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das Bundesverwaltungsgericht weiterhin versuchen wollte, den Fall einer Klärung zuzuführen.
Paragraph 6, Absatz 5, des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet wurden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,), hat sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit, um die Vollziehung der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde, und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann nicht gesehen werden.Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde, und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann nicht gesehen werden. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren das Fehlen des verfahrensgegenständlichen Beistoffes detailliert nach seinen möglichen Wirkungen auf die normierten Schutzgüter zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung ebenso wie die Angaben, wie die Behörde zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind der Antragstellerin im Rahmen eines Parteiengehörs vor einer Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Dem Verwaltungsgericht ist bewusst, dass in einem Verfahren wie dem gegenständlichen der Geheimnisschutz (Offenlegung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) jedenfalls zu wahren ist. Es muss aber möglich sein, die behördliche Bewertung nachzuvollziehen. Es ist daher spruchgemäß die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 2.4. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben angeführten Rechtsprechung ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben angeführten Rechtsprechung ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W127.2283595.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.