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{'item': 'W127 2283595-1'}

Obsah (16)Artikel 52Artikel 131Artikel 130§ 6§ 28§ 2§ 14§ 15§ 1§ 3Artikel 79Artikel 68Artikel 45Artikel 29§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW127 2283595-1 Spruch, W127 2283595-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.

Artikel 52der Verordnung (EG) Nr.

1107/2009 des ausländischen Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der römisch 40 Handels GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes K. Müller, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 31.08.2022, Zl. BAES-PSM-2023-102069192, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2023, Zl. BAES-PSM-2023-102069192/02BE, betreffend einen Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel

Artikel 52der Verordnung (EG) Nr.

1107 aus 2009, des ausländischen Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 17.05.2023 stellte die XXXX Handels GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Partei) einen Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel des ausländischen Pflanzenschutzmittels XXXX , Zulassungsnummer XXXX , EU-Mitgliedstaat Rumänien

Artikel 52der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. 1. Am 17.05.2023 stellte die römisch 40 Handels Gmb

H (in der Folge: beschwerdeführende Partei) einen Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel des ausländischen Pflanzenschutzmittels römisch 40 , Zulassungsnummer römisch 40 , EU-Mitgliedstaat Rumänien

Artikel 52der Verordnung (EG) Nr.

1107 aus 2009,. In der zu dem Antrag beigefügten Erklärung gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass das Produkt XXXX aus Rumänien (Zul.Nr.: XXXX ) ident mit dem in Österreich registrierten Produkt XXXX , amtliche Pfl. Reg. Nr. XXXX , sei. Dem Antrag wurden weitere Produkt-Unterlagen samt Anlagenverzeichnis beigeschlossen. In der zu dem Antrag beigefügten Erklärung gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass das Produkt römisch 40 aus Rumänien (Zul.Nr.: römisch 40 ) ident mit dem in Österreich registrierten Produkt römisch 40 , amtliche Pfl. Reg. Nr. römisch 40 , sei. Dem Antrag wurden weitere Produkt-Unterlagen samt Anlagenverzeichnis beigeschlossen. 2. Mit Schreiben vom 08.08.2023 gewährte das Bundesamt für Ernährungssicherheit (in der Folge: belangte Behörde) Parteiengehör im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und teilte mit, dass im Zuge der formalrechtlichen und fachlichen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des zur Genehmigung beantragten Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung XXXX , Zulassungsnummer XXXX , Ursprungsmitgliedstaat Rumänien, festgestellt worden sei, dass die Zusammensetzung der beiden Produkte voneinander abweiche. Die Abweichung liege außerhalb des durch die Leitlinie zum Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln – Dokument SANCO/10524/2012 – gewährten Toleranzbereichs, somit würden die verglichenen Pflanzenschutzmittel nicht als ident gelten und die Genehmigungsvoraussetzungen

Artikel 52Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen.2. Mit Schreiben vom 08.08.2023 gewährte das Bundesamt für Ernährungssicherheit (in der Folge: belangte Behörde) Parteiengehör im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und teilte mit, dass im Zuge der formalrechtlichen und fachlichen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des zur Genehmigung beantragten Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung römisch 40 , Zulassungsnummer römisch 40 , Ursprungsmitgliedstaat Rumänien, festgestellt worden sei, dass die Zusammensetzung der beiden Produkte voneinander abweiche. Die Abweichung liege außerhalb des durch die Leitlinie zum Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln – Dokument SANCO/10524/2012 – gewährten Toleranzbereichs, somit würden die verglichenen Pflanzenschutzmittel nicht als ident gelten und die Genehmigungsvoraussetzungen

Artikel 52Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

1107 aus 2009, nicht erfüllen. Hiezu erfolgte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei. 3. Mit Bescheid vom 31.08.2023, Zl. BAES-PSM-2023-102069192, wurde der oben angeführte Antrag der beschwerdeführenden Partei

Artikel 52der Verordnung (EG) Nr.

1107/2009 abgewiesen. Begründend wiederholte die belangte Behörde die Ermittlungsergebnisse im Sinne des Parteiengehörs vom 08.08.2023 und führte aus, dass die verglichenen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich des enthaltenen Beistoffes nicht als identisch gelten würden und daher die Genehmigungsvoraussetzungen

Artikel 52Absatz 3 b und c der Verordnung (EG) Nr.

1107/2009 nicht erfüllt seien.3. Mit Bescheid vom 31.08.2023, Zl. BAES-PSM-2023-102069192, wurde der oben angeführte Antrag der beschwerdeführenden Partei

Artikel 52der Verordnung (EG) Nr.

1107 aus 2009, abgewiesen. Begründend wiederholte die belangte Behörde die Ermittlungsergebnisse im Sinne des Parteiengehörs vom 08.08.2023 und führte aus, dass die verglichenen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich des enthaltenen Beistoffes nicht als identisch gelten würden und daher die Genehmigungsvoraussetzungen

Artikel 52Absatz 3 b und c der Verordnung (EG) Nr.

1107 aus 2009, nicht erfüllt seien.

  1. Hiegegen wurde mit Schriftsatz vom 06.10.2023 Beschwerde erhoben. Begründend verwies die beschwerdeführende Partei darauf, dass sie den Parallelimport für das Pflanzenschutzmittel XXXX aus Rumänien mit der Zulassungsnummer XXXX , beantragt habe, der Bescheid jedoch das Pflanzenschutzmittel XXXX mit der Zulassungsnummer XXXX , Ursprungsland Rumänien, anführe. Weiters ergebe sich aus dem Bescheid nicht, „worin die Genehmigungsvoraussetzungen nach Artikel 52 Abs. 3 b und c der Verordnung (AG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt“ seien. „Weder ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid welche Beistoffe in welcher Anzahl, Art und in welchem Gehalt Abweichungen vorliegen, noch welche Überschreitung der gewährten Toleranzen laut Dokument SANCO/10524/2012 vorliegen.“ Der Bescheid sei sohin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Es sei nicht angeführt, welche Ermittlungen durchgeführt worden seien bzw. welche Beweismittel herangezogen worden seien und wie die Behörde zu einer vollkommen allgemeinen (formelhaften) Begründung gelangt sei, dass die verglichenen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der Beistoffe nicht als identisch gelten würden.
  2. Hiegegen wurde mit Schriftsatz vom 06.10.2023 Beschwerde erhoben. Begründend verwies die beschwerdeführende Partei darauf, dass sie den Parallelimport für das Pflanzenschutzmittel römisch 40 aus Rumänien mit der Zulassungsnummer römisch 40 , beantragt habe, der Bescheid jedoch das Pflanzenschutzmittel römisch 40 mit der Zulassungsnummer römisch 40 , Ursprungsland Rumänien, anführe. Weiters ergebe sich aus dem Bescheid nicht, „worin die Genehmigungsvoraussetzungen nach Artikel 52 Absatz 3, b und c der Verordnung (AG) Nr. 1107 aus 2009, nicht erfüllt“ seien. „Weder ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid welche Beistoffe in welcher Anzahl, Art und in welchem Gehalt Abweichungen vorliegen, noch welche Überschreitung der gewährten Toleranzen laut Dokument SANCO/10524/2012 vorliegen.“ Der Bescheid sei sohin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Es sei nicht angeführt, welche Ermittlungen durchgeführt worden seien bzw. welche Beweismittel herangezogen worden seien und wie die Behörde zu einer vollkommen allgemeinen (formelhaften) Begründung gelangt sei, dass die verglichenen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der Beistoffe nicht als identisch gelten würden.
  3. Mit „Berichtigungsbescheid“ der belangten Behörde vom 27.11.2023, Zl. BAES-PSM-2023-102069192-1, wurde der Bescheid vom 31.08.2023, Zl. BAES-PSM-2023-102069192, dahingehend berichtigt, dass die Handelsbezeichnung XXXX , Zulassungsnummer XXXX [sic!] ersetzt werde durch die Handelsbezeichnung XXXX , Zulassungsnummer XXXX .
  4. Mit „Berichtigungsbescheid“ der belangten Behörde vom 27.11.2023, Zl. BAES-PSM-2023-102069192-1, wurde der Bescheid vom 31.08.2023, Zl. BAES-PSM-2023-102069192, dahingehend berichtigt, dass die Handelsbezeichnung römisch 40 , Zulassungsnummer römisch 40 [sic!] ersetzt werde durch die Handelsbezeichnung römisch 40 , Zulassungsnummer römisch 40 .
  5. Mit Bescheid vom 29.11.2023, Zl. BAES-PSM-2023-102069192/02BE, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 09.10.2023 abgewiesen wurde. Begründend wurden von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt: „Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 09.10.2023 nun ausführt, dass der Bescheid mit einem Mangel versehen ist, da eine Begründung über die Abweisung nicht ausgeführt wurde, so kann dies durch die h.o. Behörde nicht nachvollzogen werden. Auch dem Argument der Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften kann durch die h.o. Behörde nicht gefolgt werden. Dies deshalb, da der Grund der Abweisung – nämlich die nicht akzeptable quantitative Abweichung von Beistoffen iSd Leitlinie zum Parallelhandel mit Pflanzenschutzmittel „Dokument SANCO/10524/2012“ – explizit im Bescheid angeführt wurde. Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführerin wurden die Voraussetzungen für die Genehmigung des Pflanzenschutzmittels XXXX abermalig geprüft. Die vorgenommene Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des zur Genehmigung beantragten Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung XXXX , Zulassungsnummer XXXX , Ursprungsmitgliedstaat Rumänien, hat ergeben, dass das zur Genehmigung beantragte Pflanzenschutzmittel XXXX , Zulassungsnummer XXXX , Ursprungsmitgliedstaat Rumänien, den Beistoff XXXX (Cas.Nr.: XXXX ) enthält. Dieser ist im nationalen Referenzprodukt XXXX , Pfl.Reg.Nr. XXXX , nicht enthalten. Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführerin wurden die Voraussetzungen für die Genehmigung des Pflanzenschutzmittels römisch 40 abermalig geprüft. Die vorgenommene Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des zur Genehmigung beantragten Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung römisch 40 , Zulassungsnummer römisch 40 , Ursprungsmitgliedstaat Rumänien, hat ergeben, dass das zur Genehmigung beantragte Pflanzenschutzmittel römisch 40 , Zulassungsnummer römisch 40 , Ursprungsmitgliedstaat Rumänien, den Beistoff römisch 40 (Cas.Nr.: römisch 40 ) enthält. Dieser ist im nationalen Referenzprodukt römisch 40 , Pfl.Reg.Nr. römisch 40 , nicht enthalten.

der Leitlinie zum Parallelhandel mit Pflanzenschutzmittel – Dokument SANCO/10524/2012 – gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nur dann als erfüllt, wenn die verglichenen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe ident sind. […] Ferner, dem Argument der fehlenden Begründung für das Nicht-Vorhandensein der Genehmigungsvoraussetzungen nicht gefolgt werden kann, da sowohl in der Verfahrenskommunikation als auch im abweisenden Bescheid die Grundlage für die Entscheidung der Behörde dargelegt worden ist.“

  1. Mit Schriftsatz vom 06.12.2023 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und die „Anberaumung eines Verhandlungstermines“.
  2. Am 02.01.2024 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. An der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.02.2024 nahmen ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Vertreter der beschwerdeführenden Partei teil. Im Zuge der Verhandlung legte der Vertreter der belangten Behörde eine „Zusammensetzung und Art der Zubereitung“ betreffend das gegenständliche nationale Produkt (als vertrauliche Information) vor.
  4. An der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.02.2024 nahmen ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Vertreter der beschwerdeführenden Partei teil. Im Zuge der Verhandlung legte der Vertreter der belangten Behörde eine „Zusammensetzung und Art der Zubereitung“ betreffend das gegenständliche nationale Produkt (als vertrauliche Information) vor., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Das Pflanzenschutzmittel XXXX , zweiter Markenname XXXX , hergestellt von dem französischen Unternehmen XXXX , ist unter der Nummer XXXX zugelassen; die Antragsnummer in Rumänien lautet XXXX .Das Pflanzenschutzmittel römisch 40 , zweiter Markenname römisch 40 , hergestellt von dem französischen Unternehmen römisch 40 , ist unter der Nummer römisch 40 zugelassen; die Antragsnummer in Rumänien lautet römisch 40 . Das in Österreich registrierte Produkt XXXX ist unter der Nummer XXXX im Pflanzenschutzmittel-Register registriert.Das in Österreich registrierte Produkt römisch 40 ist unter der Nummer römisch 40 im Pflanzenschutzmittel-Register registriert. Beide Pflanzenschutzmittel stammen vom selben Hersteller und beide enthalten den Wirkstoff XXXX .Beide Pflanzenschutzmittel stammen vom selben Hersteller und beide enthalten den Wirkstoff römisch 40 . Diese Angaben ergeben sich aus dem Verfahrensakt und wurden von den Parteien nicht bestritten. Im österreichischen Referenzprodukt ist gegenüber dem rumänischen Produkt der Beistoff XXXX nicht mehr enthalten.Im österreichischen Referenzprodukt ist gegenüber dem rumänischen Produkt der Beistoff römisch 40 nicht mehr enthalten. Das ergibt sich aus dem Verfahrensakt und aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der belangten Behörde vorgelegten Schreiben „Zusammensetzung und Art der Zubereitung“. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert entgegengetreten.
  6. Rechtliche Beurteilung: 2.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG; BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG).

§ 2

Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), BGBl. I Nr. 10/2011 idgF, ist die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Paragraph 2, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, idgF, ist die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

den Erläuterungen des Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetzes – BMLFUW Agrarbereich zu Artikel 4 (Änderung des GESG, zu den Z 2 bis 6) geht der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit an das Bundesverwaltungsgericht.

den Erläuterungen des Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetzes – BMLFUW Agrarbereich zu Artikel 4 (Änderung des GESG, zu den Ziffer 2 bis 6) geht der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit an das Bundesverwaltungsgericht. 2.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Durch einen Vorlageantrag tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde – der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretenen Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 06.05.2019, Ra 2016/11/0091).Durch einen Vorlageantrag tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde – der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretenen Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 06.05.2019, Ra 2016/11/0091). 2.3. Zu Spruchteil A):

§ 1Abs.

1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dient dieses Bundesgesetz der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).

Paragraph eins, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dient dieses Bundesgesetz der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009,).

§ 3Abs.

1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.

Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009/EG gilt unmittelbar; begleitende Maßnahmen wurden durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 festgelegt. Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 lautet:Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, lautet: „Parallelhandel

(1)Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist, kann, sofern eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden (Einfuhrmitgliedstaat), wenn dieser Mitgliedstaat feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung mit einem Pflanzenschutzmittel identisch ist, das in seinem Gebiet bereits zugelassen ist (Referenzmittel). Der Antrag ist an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zu richten.
(2)Eine Genehmigung für den Parallelhandel wird binnen 45 Arbeitstagen nach Erhalt eines vollständigen Antrags nach einem vereinfachten Verfahren erteilt, sofern das einzuführende Pflanzenschutzmittel identisch im Sinne des Absatzes 3 ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln einander binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags die Informationen, die notwendig sind, um zu bewerten ob die Pflanzenschutzmittel identisch sind. Das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelhandel erfährt eine Unterbrechung ab dem Tag, an dem das Informationsersuchen an die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats gesandt wird, bis zum Erhalt der benötigten vollständigen Informationen bei der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats.
(3)Pflanzenschutzmittel gelten als identisch mit dem Referenzmittel, wenn
  1. a)sie von dem selben Unternehmen oder einem angeschlossenen Unternehmen oder unter Lizenz nach demselben Verfahren hergestellt wurden;
  2. b)sie in Spezifikation und Gehalt an Wirkstoffen, Safenern und Synergisten sowie in Formulierungsart identisch sind; und
  3. c)sie hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe und der Größe, des Materials oder der Form der Verpackung im Hinblick auf die potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt identisch oder gleichwertig sind.
(4)Der Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel umfasst Folgendes:
  1. a)Bezeichnung und Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels im Ursprungsmitgliedstaat;
  2. b)Angabe des Ursprungsmitgliedstaats;
  3. c)Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat;
  4. d)Original des Etiketts und der Gebrauchsanleitung, mit denen das einzuführende Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat vertrieben wird, wenn dies als für die Prüfung durch die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats erforderlich angesehen wird. Die zuständige Behörde kann eine Übersetzung der wesentlichen Teile dieser Gebrauchsanleitung verlangen;
  5. e)Name und Anschrift des Antragstellers;
  6. d)Original des Etiketts und der Gebrauchsanleitung, mit denen das einzuführende Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat vertrieben wird, wenn dies als für die Prüfung durch die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats erforderlich angesehen wird. Die zuständige Behörde kann eine Übersetzung der wesentlichen Teile dieser Gebrauchsanleitung verlangen;,
  7. e)Name und Anschrift des Antragstellers;
  8. f)Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel im Einfuhrmitgliedstaat vertrieben werden soll;
  9. g)Etikettentwurf für das Produkt, das in Verkehr gebracht werden soll;
  10. h)Probe des einzuführenden Produkts, wenn dies von der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats für erforderlich gehalten wird;
  11. i)Bezeichnung und Zulassungsnummer des Referenzmittels. Im Falle eines Antrags in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, für das bereits eine Genehmigung zum Parallelhandel erteilt wurde, und im Falle eines Antrags in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel für den Eigengebrauch können die Anforderungen hinsichtlich der Informationen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle

Artikel 79Absatz 4 geändert oder ergänzt werden und weitere Einzelheiten und spezifische Anforderungen sind nach dem genannten Verfahren festzulegen.

(5)Ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, darf nur nach den Bestimmungen der Zulassung für das Referenzmittel in Verkehr gebracht und verwendet werden. Um die Überwachung und Kontrolle zu erleichtern, legt die Kommission in einer Verordnung

Artikel 68spezifische Anforderungen an die Kontrolle des einzuführenden Produkts fest.

(6)Die Genehmigung für den Parallelhandel ist für die Dauer der Zulassung des Referenzmittels gültig. Beantragt der Inhaber der Zulassung für das Referenzmittel die Aufhebung der Zulassung

Artikel 45

Absatz 1 und sind die Anforderungen

Artikel 29

noch erfüllt, so endet die Gültigkeit der Genehmigung für den Parallelhandel an dem Tag, an dem die Zulassung für das Referenzmittel normalerweise abgelaufen wäre.

(7)Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen dieses Artikels gelten die Bestimmungen der Artikel 44, 45, 46 und 55 und Artikel 56 Absatz 4 sowie der Kapitel VI bis X sinngemäß für Pflanzenschutzmittel im Parallelhandel.
(7)Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen dieses Artikels gelten die Bestimmungen der Artikel 44, 45, 46 und 55 und Artikel 56 Absatz 4 sowie der Kapitel römisch sechs bis römisch zehn sinngemäß für Pflanzenschutzmittel im Parallelhandel.
(8)Unbeschadet des Artikels 44 kann eine Genehmigung für den Parallelhandel aufgehoben werden, wenn die Zulassung für das eingeführte Pflanzenschutzmittels im Ursprungsmitgliedstaat aus Gründen der Sicherheit oder Wirksamkeit aufgehoben wurde.
(9)Ist das Produkt nicht im Sinne des Absatzes 3 mit dem Referenzmittel identisch, so kann der Einfuhrmitgliedstaat die für das Inverkehrbringen und die Verwendung erforderliche Zulassung nur

Artikel 29erteilen.

(10)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Pflanzenschutzmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat nach Artikel 53 oder 54 zugelassen sind.
(11)Unbeschadet von Artikel 63 können die Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über Genehmigungen zum Parallelhandel öffentlich zugänglich machen.“ Wie bereits festgestellt stammen die beiden verfahrensgegenständlichen Produkte vom selben Hersteller und beinhalten denselben Wirkstoff; es liegt sohin Ursprungsidentität und Wirkstoffidentität vor. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzung des Artikel 52 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegt.Wie bereits festgestellt stammen die beiden verfahrensgegenständlichen Produkte vom selben Hersteller und beinhalten denselben Wirkstoff; es liegt sohin Ursprungsidentität und Wirkstoffidentität vor. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzung des Artikel 52 Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, vorliegt. Bei dem im rumänischen Pflanzenschutzmittel enthaltenen Beistoff XXXX handelt es sich um ein umweltfreundliches dibasisches Lösungsmittel (siehe z.B. https://www.chemanager-online.com; https://en.wikipedia.org/wiki/2-Methylglutaronitrile), CAS-Nummer XXXX (EG), mit einem Prozentanteil von 0,2 %. Bei dem im rumänischen Pflanzenschutzmittel enthaltenen Beistoff römisch 40 handelt es sich um ein umweltfreundliches dibasisches Lösungsmittel (siehe z.B. https://www.chemanager-online.com; https://en.wikipedia.org/wiki/2-Methylglutaronitrile), CAS-Nummer römisch 40 (EG), mit einem Prozentanteil von 0,2 %. Dieser Beistoff ist im nationalen Referenzprodukt nicht enthalten und wurde – entsprechend der von der belangten Behörde vorgelegten „Zusammensetzung und Art der Zubereitung“ – auch nicht ersetzt. Die belangte Behörde bewertet diesen Unterschied dahingehend, dass die beiden verglichenen Pflanzenschutzmittel nicht als identisch gelten. Sie beruft sich dabei auf die Leitlinie SANCO/10524/2012, 14.07.2015, Vers.5.
  1. „Guidance document concerning the parallel trade of plant protection products under Regulation (EC) No 1107/2009 of the European Parliament and of the Council of 21 October 2009 concerning the placing of plant protection product on the market and repealing Council Directives 79/117/EEC and 91/414/EEC (OJ EU L 309, 24.11.2009, p.1) hereinafter referred to as Regulation (EC) No 1107/2009“, SANCO/10524/2012 (in der Folge: Leitlinie zum Parallelhandel). In dieser Leitlinie sind Lösungsmittel in der Kategorie 1, signifikante Beistoffe, gelistet. Dazu wird ausgeführt:Die belangte Behörde bewertet diesen Unterschied dahingehend, dass die beiden verglichenen Pflanzenschutzmittel nicht als identisch gelten. Sie beruft sich dabei auf die Leitlinie SANCO/10524/2012, 14.07.2015, Vers.5.
  2. „Guidance document concerning the parallel trade of plant protection products under Regulation (EC) No 1107 aus 2009, of the European Parliament and of the Council of 21 October 2009 concerning the placing of plant protection product on the market and repealing Council Directives 79/117/EEC and 91/414/EEC (OJ EU L 309, 24.11.2009, p.1) hereinafter referred to as Regulation (EC) No 1107/2009“, SANCO/10524/2012 (in der Folge: Leitlinie zum Parallelhandel). In dieser Leitlinie sind Lösungsmittel in der Kategorie 1, signifikante Beistoffe, gelistet. Dazu wird ausgeführt: „These co-formulants are essential for the functioning, the safety or stability of the plant protection product. Parallel traded plant protection products should contain the same Category 1 co-formulants and quantitative variations should only be accepted within a small margin. For Category 1 co-formulants formulations with qualitative differences in co-formulants or quantitative differences outside the tolerances below should be refused. Co-formulants which are named differently but are the same chemicals (same CAS number), are considered identical.“ „These co-formulants are essential for the functioning, the safety or stability of the plant protection product. Parallel traded plant protection products should contain the same Category 1 co-formulants and quantitative variations should only be accepted within a small margin. For Category 1 co-formulants formulations with qualitative differences in co-formulants or quantitative differences outside the tolerances below should be refused. Co-formulants which are named differently but are the same chemicals (same CAS number), are considered identical.“ , Wie bereits ausgeführt gilt ein Pflanzenschutzmittel als identisch mit dem Referenzmittel, wenn es sich hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe im Hinblick auf die potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt identisch oder gleichwertig sind (Hervorhebung durch BVwG). Nähere Angaben dazu sind der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ebenso wenig wie den nationalen Rechtsvorschriften zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt gilt ein Pflanzenschutzmittel als identisch mit dem Referenzmittel, wenn es sich hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe im Hinblick auf die potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt identisch oder gleichwertig sind (Hervorhebung durch BVwG). Nähere Angaben dazu sind der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, ebenso wenig wie den nationalen Rechtsvorschriften zu entnehmen. Bei der von der belangten Behörde herangezogenen Leitlinie zum Parallelhandel handelt es sich um ein Arbeitspapier der Dienststellen der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Es ist jedoch kein rechtsverbindliches Dokument – „It does not intend to produce legally binding effects“. Gerade im vorliegenden Fall, wo die Abweichung in einem 0,2%-Bereich erfolgt, ist das alleinige Abstellen auf dieses Dokument nicht ausreichend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.11.2004, 2001/07/0166, unter Verweis auf EuGH C-100/96, 11.03.1999, British Agrochemicals, ausgeführt, dass es zu den Voraussetzungen eines zulassungsfreien Parallelimports gehört, dass das Pflanzenschutzmittel, das aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wird, in dem bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Mittels

der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erteilt wurde, und das, ohne in allen Punkten mit einem im Einfuhrmitgliedsstaat bereits zugelassenen Mittel übereinzustimmen, zumindest unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurde ("Wirkstoffidentität") und überdies die gleichen Wirkungen hat, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind ("Wirkungsidentität") - bestehen, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt auszuschließen. Auch in der Rechtssache C-108/13, Mac GmbH, vom 06.11.2014 (folgend den Schlussanträgen des Generalanwaltes vom 22.05.2014), wird auf die Entscheidung British Agrochemicals verwiesen und kommen deren Grundsätze zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu der Bestimmung des § 11 Abs. 2 PMG 1997 entschieden, dass im Hinblick auf Varianten des Mittels nur dann Unterschiedlichkeiten anzunehmen seien, wenn in der Auswirkung relevante Unterschiede bestünden (vgl. VwGH 28.04.2005, 2001/07/0011; 18.11.2004, 2001/07/0166; und die dort zitierte Judikatur des EuGH).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, PMG 1997 entschieden, dass im Hinblick auf Varianten des Mittels nur dann Unterschiedlichkeiten anzunehmen seien, wenn in der Auswirkung relevante Unterschiede bestünden vergleiche VwGH 28.04.2005, 2001/07/0011; 18.11.2004, 2001/07/0166; und die dort zitierte Judikatur des EuGH). Die belangte Behörde hat nach eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht näher geprüft, welche essentiellen Auswirkungen das Fehlen des Beistoffes XXXX in einer Größenordnung von 0,2 % auf die Funktion, Sicherheit oder Stabilität des Pflanzenschutzmittels hat. Eine Prüfung der effektiven Auswirkungen ist aber nicht nur bezogen auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geschützten Rechtsgüter wesentlich, sondern auch um festzustellen, ob das Pflanzenschutzmittel – „ohne in allen Punkten übereinzustimmen“ (siehe o.a. Judikatur des VwGH 18.11.2004, 2001/07/0166) – die gleichen Wirkungen hat sowie ob es im Sinne des Artikel 52 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als „ident oder gleichwertig“ anzusehen ist.Die belangte Behörde hat nach eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht näher geprüft, welche essentiellen Auswirkungen das Fehlen des Beistoffes römisch 40 in einer Größenordnung von 0,2 % auf die Funktion, Sicherheit oder Stabilität des Pflanzenschutzmittels hat. Eine Prüfung der effektiven Auswirkungen ist aber nicht nur bezogen auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, geschützten Rechtsgüter wesentlich, sondern auch um festzustellen, ob das Pflanzenschutzmittel – „ohne in allen Punkten übereinzustimmen“ (siehe o.a. Judikatur des VwGH 18.11.2004, 2001/07/0166) – die gleichen Wirkungen hat sowie ob es im Sinne des Artikel 52 Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, als „ident oder gleichwertig“ anzusehen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde mehr als eine Prüfung der Zusammensetzung der zu vergleichenden Pflanzenschutzmittel vorzunehmen hat; gegen eine reine Augenscheinsprüfung spricht auch der klare Wortlaut des Artikel 52 Abs. 3 lit. c, der nicht nur auf eine mögliche „Gleichwertigkeit“ abstellt, sondern auch auf potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt. Verfahrensgegenständlich ist der Unterschied in der Zusammensetzung der Beistoffe detailliert nach möglichen Wirkungen auf die normierten Schutzzwecke zu bewerten. Diese Bewertung hat etwa anhand der Behörde zugänglicher Literatur und Ergebnissen vorhandener Studien zu erfolgen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde mehr als eine Prüfung der Zusammensetzung der zu vergleichenden Pflanzenschutzmittel vorzunehmen hat; gegen eine reine Augenscheinsprüfung spricht auch der klare Wortlaut des Artikel 52 Absatz 3, Litera c,, der nicht nur auf eine mögliche „Gleichwertigkeit“ abstellt, sondern auch auf potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt. Verfahrensgegenständlich ist der Unterschied in der Zusammensetzung der Beistoffe detailliert nach möglichen Wirkungen auf die normierten Schutzzwecke zu bewerten. Diese Bewertung hat etwa anhand der Behörde zugänglicher Literatur und Ergebnissen vorhandener Studien zu erfolgen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 (vgl. auch VwGH 30.08.2023, Ra 2023/04/0076-8), Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall aufgrund der komplexen Sachlage weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das Bundesverwaltungsgericht weiterhin versuchen wollte, den Fall einer Klärung zuzuführen.

§ 6Abs. 5 des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit Gmb

H errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet wurden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), BGBl. I Nr. 63/2002), hat sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit, um die Vollziehung der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vergleiche auch VwGH 30.08.2023, Ra 2023/04/0076-8), Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall aufgrund der komplexen Sachlage weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das Bundesverwaltungsgericht weiterhin versuchen wollte, den Fall einer Klärung zuzuführen.

Paragraph 6, Absatz 5, des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet wurden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,), hat sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit, um die Vollziehung der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde, und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann nicht gesehen werden.Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde, und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann nicht gesehen werden. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren das Fehlen des verfahrensgegenständlichen Beistoffes detailliert nach seinen möglichen Wirkungen auf die normierten Schutzgüter zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung ebenso wie die Angaben, wie die Behörde zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind der Antragstellerin im Rahmen eines Parteiengehörs vor einer Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Dem Verwaltungsgericht ist bewusst, dass in einem Verfahren wie dem gegenständlichen der Geheimnisschutz (Offenlegung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) jedenfalls zu wahren ist. Es muss aber möglich sein, die behördliche Bewertung nachzuvollziehen. Es ist daher spruchgemäß die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 2.4. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben angeführten Rechtsprechung ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben angeführten Rechtsprechung ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W127.2283595.1.00

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