GVG iVm § 35 Abs. 1 und 5 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Die beantragten Visa sind zu erteilen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Die beantragten Visa sind zu erteilen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter der minderjährigen (mj.) 2.- bis 4.-Beschwerdeführer (2.- bis 4.-BF), alle sind Staatsangehörige Syriens. Die BF stellten am 05.07.2023 schriftlich via Österreichischem Roten Kreuz (ÖRK) und am 26.07.2022 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft in Ankara (im Folgenden: „ÖB“). Die BF stellten am 05.07.2023 schriftlich via Österreichischem Roten Kreuz (ÖRK) und am 26.07.2022 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft in Ankara (im Folgenden: „ÖB“). Begründend führten die BF aus, dass sie die Ehegattin bzw. die mj. Kinder des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, (Bezugsperson, folgend auch: „BP“) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.04.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der BP geschlossen worden und die mj. (und ledigen) Kinder seien die leiblichen Kinder der BP, sodass diese als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG zu betrachten seien. Die Beschwerdeführer seien bereit dies mittels DNA-Gutachten nachzuweisen. Begründend führten die BF aus, dass sie die Ehegattin bzw. die mj. Kinder des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, (Bezugsperson, folgend auch: „BP“) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.04.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der BP geschlossen worden und die mj. (und ledigen) Kinder seien die leiblichen Kinder der BP, sodass diese als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG zu betrachten seien. Die Beschwerdeführer seien bereit dies mittels DNA-Gutachten nachzuweisen. Die Beschwerdeführer legten im Zuge ihrer Antragstellung (teils nach Verbesserungsauftrag, in Kopie, teilweise samt Übersetzung) folgende Unterlagen vor: ● Vertretungsvollmacht des ÖRK vom 13.05.2022, ● Quittung von der Österreichischen Botschaft Ankara/ Konsulargebühr iHv EUR 600,-, ● Befragungsformulare im Einreiseverfahren aller Beschwerdeführer vom 24.08.2022, ● Auszüge aus dem Melderegister Syriens aller Beschwerdeführer vom 01.11.2021, ● Geburtsurkunden aller Beschwerdeführer, ausgestellt am 01.11.2021, ● Auszug aus dem Eheregister, ausgestellt am 01.11.2011 betreffend die 1.-BF (Datum der Eintragung: 26.10.2021, Ehemann: XXXX , geb. XXXX , Datum der Eheschließung: 01.01.2014), Auszug aus dem Eheregister, ausgestellt am 01.11.2011 betreffend die 1.-BF (Datum , der Eintragung: 26.10.2021, Ehemann: römisch 40 , geb. römisch 40 , Datum , der Eheschließung: 01.01.2014), ● Urteil des Schariah-Gerichts in AIN ALARAB vom 24.10.2021, wonach die Eheschließung der 1.-BF und der BP sowie die Abstammung der 2.-BF-4.-BF von der BP gerichtlich anerkannt werden, Urteil des Schariah-Gerichts in AIN ALARAB vom 24.10.2021, wonach die , Eheschließung der 1.-BF und der BP sowie die Abstammung der 2.-BF-4.-BF von der BP gerichtlich anerkannt werden, ● Auszüge aus dem Familienregister aller Beschwerdeführer, ausgestellt vom Standesamt Aleppo, am 01.11.2021, Auszüge aus dem Familienregister aller Beschwerdeführer, ausgestellt vom , Standesamt Aleppo, am 01.11.2021, ● Auszug aus dem Melderegister Syriens vom 01.11.2021 betreffend die BP, ● Geburtsurkunde der BP, ausgestellt am 01.11.2021, ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 02.08.2022 betreffend die BP, ● Karte für Asylberechtigte betreffend die BP, ● Bescheid des BFA vom 05.04.2022, Zl. XXXX , betreffend die BP, Bescheid des BFA vom 05.04.2022, Zl. römisch 40 , betreffend die BP, ● Reisepasskopie aller Beschwerdeführer Im Akt liegt ein mit 24.08.2022 datierter als „informeller Aktenvermerk“ bezeichneter Vermerk der ÖB Ankara ein, wonach die Antragstellerin, XXXX am XXXX geboren sei, die Eheschließung nach Heiratsurkunde am 01.01.2014 stattgefunden habe, die Heiratsurkunde am 01.11.2021 ausgestellt worden sei und sohin eine Kinderehe einer XXXX vorliege.Im Akt liegt ein mit 24.08.2022 datierter als „informeller Aktenvermerk“ bezeichneter Vermerk der ÖB Ankara ein, wonach die Antragstellerin, römisch 40 am römisch 40 geboren sei, die Eheschließung nach Heiratsurkunde am 01.01.2014 stattgefunden habe, die Heiratsurkunde am 01.11.2021 ausgestellt worden sei und sohin eine Kinderehe einer römisch 40 vorliege. In der Folge übermittelte die ÖB die Anträge und Sachverhalte an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme
G 205 und eine diesbezügliche Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung der Stati von Asylberechtigen an die Beschwerdeführer im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine. In der Folge übermittelte die ÖB die Anträge und Sachverhalte an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 205 und eine diesbezügliche Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung der Stati von Asylberechtigen an die Beschwerdeführer im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine. Mit E-Mail vom 20.03.2023 setzte das BFA die ÖB
G 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei, sowie dass
Gegenüber der BP sei kein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden und widerspreche die Einreise der Antragsteller nicht dem öffentlichen Interesse. Ferner sei aufgrund nachvollziehbarer und übereinstimmender Angaben und Vorlage von Dokumenten das behauptete Familienleben als erwiesen anzunehmen. Außerdem seien die Einreiseanträge innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die BP gestellt worden. Mit E-Mail vom 20.03.2023 setzte das BFA die ÖB
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei, sowie dass
Paragraph 26, FPG ein Visum D mit der Gültigkeitsdauer von 4 Monaten auszustellen sei. Gegenüber der BP sei kein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden und widerspreche die Einreise der Antragsteller nicht dem öffentlichen Interesse. Ferner sei aufgrund nachvollziehbarer und übereinstimmender Angaben und Vorlage von Dokumenten das behauptete Familienleben als erwiesen anzunehmen. Außerdem seien die Einreiseanträge innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die BP gestellt worden. Aus einem (undatierten) Aktenvermerk ergibt sich, dass die positive Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 20.03.2023 „nicht gültig“ sei. Mit E-Mail vom 22.03.2023 setzte das BFA die ÖB Ankara
G 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil eine rechtgültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen wurde.Mit E-Mail vom 22.03.2023 setzte das BFA die ÖB Ankara
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil eine rechtgültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen wurde. In der der Mitteilung
G 2005 angeschlossenen Stellungnahme datiert mit 21.03.2023, führte das BFA konkret im Einzelnen Folgendes aus:In der der Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme datiert mit 21.03.2023, führte das BFA konkret im Einzelnen Folgendes aus: „[…] Im vorliegenden Fall ergeben sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses.„[…] Im vorliegenden Fall ergeben sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liegt nicht vor, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstößt (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter-bzw. Telefonehen). Am 24.08.2022 brachte Frau XXXX , geb. XXXX , StA, Syrien für sich und die Kinder XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , sowie XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien einen Einreiseantrag bei der Österreichischen Botschaft Ankara ein. Hierbei machte sie geltend, die Gattin des Herrn XXXX zu sein, bei den Kindern XXXX und XXXX würde es sich um das [richtig:die] gemeinsamen Kinder handeln. Laut Angaben der FRAU XXXX wurde die Ehe im Jahr 2015 mittels islamischer Trauung geschlossen. Am 24.08.2022 brachte Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA, Syrien für sich und die Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien einen Einreiseantrag bei der Österreichischen Botschaft Ankara ein. Hierbei machte sie geltend, die Gattin des Herrn römisch 40 zu sein, bei den Kindern römisch 40 und römisch 40 würde es sich um das [richtig:die] gemeinsamen Kinder handeln. Laut Angaben der FRAU römisch 40 wurde die Ehe im Jahr 2015 mittels islamischer Trauung geschlossen. Als Nachweis über die Eheschließung wurden bei der ÖB Ankara mehrere Dokumente, darunter ein Ehebeschluss, ausgestellt am 01.11.2021 durch das Scharia-Gericht in Ain Alarab, vorgelegt. Aus dieser geht, entgegen den Angaben des Herrn XXXX und Frau XXXX , hervor, dass die Ehe am 01.01.2014 vor dem Schariagericht in Ain Alarab geschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war Frau XXXX Jahre alt. Am 19.03.2015 kam das erste gemeinsam Kind, XXXX , zur Welt, zu diesem Zeitpunkt war Frau XXXX Jahre alt und muss zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes XXXX Jahre alt gewesen sein. Als Nachweis über die Eheschließung wurden bei der ÖB Ankara mehrere Dokumente, darunter ein Ehebeschluss, ausgestellt am 01.11.2021 durch das Scharia-Gericht in Ain Alarab, vorgelegt. Aus dieser geht, entgegen den Angaben des Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 , hervor, dass die Ehe am 01.01.2014 vor dem Schariagericht in Ain Alarab geschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war Frau römisch 40 Jahre alt. Am 19.03.2015 kam das erste gemeinsam Kind, römisch 40 , zur Welt, zu diesem Zeitpunkt war Frau römisch 40 Jahre alt und muss zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes römisch 40 Jahre alt gewesen sein. Fest steht, dass Herr XXXX zwar die Ehe geschlossen hat aber lediglich nach islamischen Recht und im Nachhinein mittels Anwalt die Ehe hat Eintragen lassen am 01.11.2021. Als die Ehe mit Frau XXXX geschlossen wurde, war diese erst XXXX Jahre alt. Da Herr XXXX ,
seinen Angaben im Zuge der Aysyleinvernahme, bereits seit dem Jahr 2014 mit Frau XXXX zusammen wohnte, steht der Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen im Raum. Zur Zeitpunkt der Zeugung des gemeinsamen Kindes war Frau XXXX Jahre alt. Fest steht, dass Herr römisch 40 zwar die Ehe geschlossen hat aber lediglich nach islamischen Recht und im Nachhinein mittels Anwalt die Ehe hat Eintragen lassen am 01.11.2021. Als die Ehe mit Frau römisch 40 geschlossen wurde, war diese erst römisch 40 Jahre alt. Da Herr römisch 40 ,
seinen Angaben im Zuge der Aysyleinvernahme, bereits seit dem Jahr 2014 mit Frau römisch 40 zusammen wohnte, steht der Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen im Raum. Zur Zeitpunkt der Zeugung des gemeinsamen Kindes war Frau römisch 40 Jahre alt. Frau XXXX war bei der Verehelichung XXXX Jahre alt, was nach österreichischer Gesetzeslage gem. § 206 StGB für Herrn XXXX das Verbrechen „schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen“ darstellt. Alleine der Tatsache, dass dieses Verbrechen im Ausland begangen wurde, ist geschuldet, dass Herr XXXX wegen dieses Verbrechens nicht belangt werden kann. Fest steht jedenfalls, dass der Tatbestand als erfüllt anzusehen ist, da es den Angaben von Herrn XXXX selbst zu entnehmen ist und auch dokumentiert ist, dass die Ehe nach islamischen Recht in der Türkei geschlossen wurde, als Frau XXXX erst XXXX Jahre alt war. Frau römisch 40 war bei der Verehelichung römisch 40 Jahre alt, was nach österreichischer Gesetzeslage gem. Paragraph 206, StGB für Herrn römisch 40 das Verbrechen „schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen“ darstellt. Alleine der Tatsache, dass dieses Verbrechen im Ausland begangen wurde, ist geschuldet, dass Herr römisch 40 wegen dieses Verbrechens nicht belangt werden kann. Fest steht jedenfalls, dass der Tatbestand als erfüllt anzusehen ist, da es den Angaben von Herrn römisch 40 selbst zu entnehmen ist und auch dokumentiert ist, dass die Ehe nach islamischen Recht in der Türkei geschlossen wurde, als Frau römisch 40 erst römisch 40 Jahre alt war. Laut herangezogenem Länderinformationsblatt Syrien beträgt das gesetzliche Heiratsalter 18 Jahre für Männer und 17 Jahre für Frauen. Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und „körperlich reif“ erklärt und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Die Bezugsperson war zu diesem Alter volljährig, die Antragstellerin hingegen XXXX Jahre alt. Auf der vorgelegten Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung des Scharia-Gerichts in Ain Alarab, datiert mit 01.11.2021, findet sich weder ein Vermerk darüber, dass Frau XXXX für willig und „körperlich reif“ erklärt wurde, noch gibt es darauf einen Hinweis, dass der Vater oder Großvater zugestimmt hätten. Laut herangezogenem Länderinformationsblatt Syrien beträgt das gesetzliche Heiratsalter 18 Jahre für Männer und 17 Jahre für Frauen. Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und „körperlich reif“ erklärt und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Die Bezugsperson war zu diesem Alter volljährig, die Antragstellerin hingegen römisch 40 Jahre alt. Auf der vorgelegten Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung des Scharia-Gerichts in Ain Alarab, datiert mit 01.11.2021, findet sich weder ein Vermerk darüber, dass Frau römisch 40 für willig und „körperlich reif“ erklärt wurde, noch gibt es darauf einen Hinweis, dass der Vater oder Großvater zugestimmt hätten. Anzumerken ist, dass in Österreich eine Eheschließung ab 16 Jahren mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und Erziehungsberechtigten bzw. Ehemündigkeitserklärung des Gerichts bei Volljährigkeit des anderen Partners möglich ist. Im vorliegenden Fall wird jedoch das Alter von 16 Jahren um weitere knapp XXXX Jahre unterschritten. Anzumerken ist, dass in Österreich eine Eheschließung ab 16 Jahren mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und Erziehungsberechtigten bzw. Ehemündigkeitserklärung des Gerichts bei Volljährigkeit des anderen Partners möglich ist. Im vorliegenden Fall wird jedoch das Alter von 16 Jahren um weitere knapp römisch 40 Jahre unterschritten. Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass durch ein Scharia-Gericht bereits vor der Eheschließung die körperliche Reife der Antragstellerin überprüft und entsprechend des syrischen Rechts die Eheschließung der, zum Zeitpunkt der Eheschließung, minderjährigen Antragstellerin genehmigte. Unter Berücksichtigung sämtlicher eherechtlichen Bestimmungen im syrischen Personalstatusgesetz und der österreichischen Gesetzeslage gelangt das BFA daher zu der Rechtsansicht, dass eine rechtsgültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen wurde. Unabhängig davon läge die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vor, weil diese gegen den ordre-public Grundsatz verstößt. […] Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung erst XXXX Jahre alt war, eine solche Eheschließung nach dem oben Gesagten mit der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar und die Ehe daher in Österreich als nicht gültig anzusehen ist, trifft das BFA somit die Prognose, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung erst römisch 40 Jahre alt war, eine solche Eheschließung nach dem oben Gesagten mit der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar und die Ehe daher in Österreich als nicht gültig anzusehen ist, trifft das BFA somit die Prognose, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. Zu den gemeinsamen Kindern […] ist anzuführen, dass diese von Geburt an bei der Mutter Fr. XXXX aufgewachsen sind, wohingegen der Vater der Kinder, Herr XXXX Syrien bereits im Jahr 2021 verließ. Die minderjährigen Kinder leben somit seit über zwei Jahren ausschließlich bei der Mutter, sowie der Großmutter. Die gemeinsamen Kinder sind derzeit XXXX , XXXX sowie XXXX Jahre alt und somit in einem Alter, indem sich die Interessen ausschließlich auf den Aufenthalt der Bezugsperson der Kinder konzentrieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter persönlich die gemeinsamen Kinder betreut, wohingegen der Kontakt zum Kindesvater seit mehreren Jahren ausschließlich per Internet aufrechterhalten wird, weshalb angenommen werden kann, dass die Kindesmutter die primäre Bezugsperson der Kinder ist. […]. Aus dem Verhalten des Kindesvaters kann abgeleitet werden, dass es die Ansicht des Kindesvaters zulässt, mit einer unmündig Minderjährigen Geschlechtsverkehr zu haben und eine XXXX Person, offenbar ohne Anwesenheit einer gesetzlichen Vertretung, zu ehelichen. Vor eben einer solchen Situation, nämlich einer Kinderehe, sollen die gemeinsamen Kinder jedoch bewahrt werden. Daher ist der Verbleib der gemeinsamen Kinder bei der Mutter im Sinne des Kindeswohls im gegenständlichen Fall geboten. Zu den gemeinsamen Kindern […] ist anzuführen, dass diese von Geburt an bei der Mutter Fr. römisch 40 aufgewachsen sind, wohingegen der Vater der Kinder, Herr römisch 40 Syrien bereits im Jahr 2021 verließ. Die minderjährigen Kinder leben somit seit über zwei Jahren ausschließlich bei der Mutter, sowie der Großmutter. Die gemeinsamen Kinder sind derzeit römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 Jahre alt und somit in einem Alter, indem sich die Interessen ausschließlich auf den Aufenthalt der Bezugsperson der Kinder konzentrieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter persönlich die gemeinsamen Kinder betreut, wohingegen der Kontakt zum Kindesvater seit mehreren Jahren ausschließlich per Internet aufrechterhalten wird, weshalb angenommen werden kann, dass die Kindesmutter die primäre Bezugsperson der Kinder ist. […]. Aus dem Verhalten des Kindesvaters kann abgeleitet werden, dass es die Ansicht des Kindesvaters zulässt, mit einer unmündig Minderjährigen Geschlechtsverkehr zu haben und eine römisch 40 Person, offenbar ohne Anwesenheit einer gesetzlichen Vertretung, zu ehelichen. Vor eben einer solchen Situation, nämlich einer Kinderehe, sollen die gemeinsamen Kinder jedoch bewahrt werden. Daher ist der Verbleib der gemeinsamen Kinder bei der Mutter im Sinne des Kindeswohls im gegenständlichen Fall geboten. Ergebnis Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. […]“ Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. […]“ Mit E-Mail vom 24.03.2023 wurde diese Mitteilung des BFA der 1.-BF zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der der Einladung allenfalls binnen zwei Wochen diesbezüglich Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 28.03.2023 ersuchte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer um Fristverlängerung zur Einbringung einer Stellungnahme. Mit Mail vom 29.03.2023 gewährte die ÖB Ankara eine Fristverlängerung bis zum 14.04.2023. In der Stellungnahme vom 13.04.2023, verfasst vom Österreichischen Roten Kreuz, brachten die Beschwerdeführer nach Wiederholung des Sachverhaltes – zum Vorhalt der Kinderehe- im Wesentlichen vor, dass beide Eheleute heute erwachsene Personen seien, die seit mehr als acht Jahren miteinander verheiratet seien, mehrere Jahre in einem gemeinsamen Haushalt (sowohl in Syrien als auch in der Türkei) als Familie gelebt und drei gemeinsame Kinder hätten. Bei den Eheleuten handle es sich um Cousin und Cousine, die sich bereits lange vor der Eheschließung gekannt hätten. Die Familie beider Eheleute würden aus XXXX stammen, hätten dort als Nachbarn gelebt und seien aufgrund des Vormarsches des IS zunächst in die Türkei/Region XXXX geflüchtet und von dort weiter nach Ankara, wo Frau XXXX und Herr XXXX im Jahr 2014 geheiratet hätte. Frau XXXX habe sich nach eigenen Angaben aus freiem Willen für die Eheschließung mit Herrn XXXX entschieden. Nach der Eheschließung hätten die Eheleute gemeinsam mit der Mutter der Bezugsperson noch einige Monate in einem gemeinsamen Haushalt in Ankara gelebt, seien Ende 2015 nach XXXX zurückgekehrt und hätten bis zum Jahr 2019 in XXXX gelebt, wo auch die beiden Kinder, XXXX und XXXX , geboren seien. XXXX sei das dritte Kind XXXX in der Türkei zur Welt gekommen. Im August 2021 sei die Bezugsperson nach Europa geflüchtet, von Beginn an mit der Hoffnung seine Frau und Kinder nachholen zu können. Kurz nach Asylzuerkennung habe die Bezugsperson eine größere Wohnung in Österreich für sich und seine Familie gemietet und habe diese bereits für die Kinder eingerichtet. Insgesamt betrachtet, hätten die Eheleute ab der Hochzeit im Jahr 2014 bis zum August 2021 – somit ca. sieben Jahre lang- ein gemeinsames Familienleben geführt. Die Bezugsperson habe mit allen drei Kindern ab ihrer Geburt bis zu seiner Flucht im August 2021 zusammengelebt. Derzeit stehe die Bezugsperson täglich 1-2 Mal mit seiner Frau und seinen Kindern in Kontakt, das Familienleben sei nach wie vor aufrecht und es bestehe von allen Seiten der dringende Wunsch, wieder gemeinsam zu leben. Ferner habe die 1.-BF aus freier Entscheidung einen Einreiseantrag gestellt, um mit ihrem Ehemann wieder gemeinsam leben zu können. Zum Recht auf Privat – und Familienleben iSd Art. 8 EMRK brachten die BF vor, dass eine langfristige Trennung der Kinder von ihrem Vater nicht im Sinne des Kindeswohls geboten wäre, ferner sei die Unterstellung, dass die Kinder in Österreich gefährdet seien, eine Kinderehe eingehen zu müssen, in keiner Weise begründet. Der Vater habe seit der Geburt der Kinder bis zu seiner Flucht im August 2021 mit diesen zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, er sei zwar nunmehr seit 1,5 Jahren räumlich von diesen getrennt, diese Trennung habe jedoch keinesfalls freiwillig stattgefunden, sondern ausschließlich aufgrund der Flucht der Bezugsperson. Insgesamt habe er mit allen Kindern –selbst mit dem jüngsten, erst XXXX geborenen Kind – länger gemeinsam als getrennt gelebt. Die Bezugsperson stehe in täglichem Kontakt mit seinen Kindern und sei auch er als Vater – neben der Mutter- wichtigsten Bezugsperson. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des VfGH vom 24.11.2014, E 35-36/2014-10, wonach ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen den Kindern und ihren beiden Elternteilen bereits mit dem Zeitpunkt der Geburt bestehe. Ferner haben weder Bezugsperson noch die Antragstellerin (1.-BF) vor, einer Eheschließung ihrer Kinder zuzustimmen, solange diese minderjährig seien. Gerade im Sinne des Kindeswohls erscheint es daher dringend geboten, dass die Kinder die Möglichkeit erhalten, ihr Recht auf Einreise gem. § 35 AsylG wahrzunehmen und in Österreich wieder gemeinsame mit ihren beiden Elternteilen im Familienverband leben zu können. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013-13, wonach es gem. Art.8 EMRK geboten sei, dass die Beschwerdeführerin als Mutter von vier Kindern, denen die Einreiseerlaubnis erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortzusetzen. Ebenso verwiesen wurde auf das Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2021, W185 2240103-2/7E, wonach bereits ungeachtet des Vorliegens einer gültigen Ehe mit der Bezugsperson, die Einreise nach Art. 8 EMRK zu gewähren ist. In der Stellungnahme vom 13.04.2023, verfasst vom Österreichischen Roten Kreuz, brachten die Beschwerdeführer nach Wiederholung des Sachverhaltes – zum Vorhalt der Kinderehe- im Wesentlichen vor, dass beide Eheleute heute erwachsene Personen seien, die seit mehr als acht Jahren miteinander verheiratet seien, mehrere Jahre in einem gemeinsamen Haushalt (sowohl in Syrien als auch in der Türkei) als Familie gelebt und drei gemeinsame Kinder hätten. Bei den Eheleuten handle es sich um Cousin und Cousine, die sich bereits lange vor der Eheschließung gekannt hätten. Die Familie beider Eheleute würden aus römisch 40 stammen, hätten dort als Nachbarn gelebt und seien aufgrund des Vormarsches des IS zunächst in die Türkei/Region römisch 40 geflüchtet und von dort weiter nach Ankara, wo Frau römisch 40 und Herr römisch 40 im Jahr 2014 geheiratet hätte. Frau römisch 40 habe sich nach eigenen Angaben aus freiem Willen für die Eheschließung mit Herrn römisch 40 entschieden. Nach der Eheschließung hätten die Eheleute gemeinsam mit der Mutter der Bezugsperson noch einige Monate in einem gemeinsamen Haushalt in Ankara gelebt, seien Ende 2015 nach römisch 40 zurückgekehrt und hätten bis zum Jahr 2019 in römisch 40 gelebt, wo auch die beiden Kinder, römisch 40 und römisch 40 , geboren seien. römisch 40 sei das dritte Kind römisch 40 in der Türkei zur Welt gekommen. Im August 2021 sei die Bezugsperson nach Europa geflüchtet, von Beginn an mit der Hoffnung seine Frau und Kinder nachholen zu können. Kurz nach Asylzuerkennung habe die Bezugsperson eine größere Wohnung in Österreich für sich und seine Familie gemietet und habe diese bereits für die Kinder eingerichtet. Insgesamt betrachtet, hätten die Eheleute ab der Hochzeit im Jahr 2014 bis zum August 2021 – somit ca. sieben Jahre lang- ein gemeinsames Familienleben geführt. Die Bezugsperson habe mit allen drei Kindern ab ihrer Geburt bis zu seiner Flucht im August 2021 zusammengelebt. Derzeit stehe die Bezugsperson täglich 1-2 Mal mit seiner Frau und seinen Kindern in Kontakt, das Familienleben sei nach wie vor aufrecht und es bestehe von allen Seiten der dringende Wunsch, wieder gemeinsam zu leben. Ferner habe die 1.-BF aus freier Entscheidung einen Einreiseantrag gestellt, um mit ihrem Ehemann wieder gemeinsam leben zu können. Zum Recht auf Privat – und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK brachten die BF vor, dass eine langfristige Trennung der Kinder von ihrem Vater nicht im Sinne des Kindeswohls geboten wäre, ferner sei die Unterstellung, dass die Kinder in Österreich gefährdet seien, eine Kinderehe eingehen zu müssen, in keiner Weise begründet. Der Vater habe seit der Geburt der Kinder bis zu seiner Flucht im August 2021 mit diesen zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, er sei zwar nunmehr seit 1,5 Jahren räumlich von diesen getrennt, diese Trennung habe jedoch keinesfalls freiwillig stattgefunden, sondern ausschließlich aufgrund der Flucht der Bezugsperson. Insgesamt habe er mit allen Kindern –selbst mit dem jüngsten, erst römisch 40 geborenen Kind – länger gemeinsam als getrennt gelebt. Die Bezugsperson stehe in täglichem Kontakt mit seinen Kindern und sei auch er als Vater – neben der Mutter- wichtigsten Bezugsperson. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des VfGH vom 24.11.2014, E 35-36/2014-10, wonach ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen den Kindern und ihren beiden Elternteilen bereits mit dem Zeitpunkt der Geburt bestehe. Ferner haben weder Bezugsperson noch die Antragstellerin (1.-BF) vor, einer Eheschließung ihrer Kinder zuzustimmen, solange diese minderjährig seien. Gerade im Sinne des Kindeswohls erscheint es daher dringend geboten, dass die Kinder die Möglichkeit erhalten, ihr Recht auf Einreise gem. Paragraph 35, AsylG wahrzunehmen und in Österreich wieder gemeinsame mit ihren beiden Elternteilen im Familienverband leben zu können. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013-13, wonach es gem. Artikel 8, EMRK geboten sei, dass die Beschwerdeführerin als Mutter von vier Kindern, denen die Einreiseerlaubnis erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortzusetzen. Ebenso verwiesen wurde auf das Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2021, W185 2240103-2/7E, wonach bereits ungeachtet des Vorliegens einer gültigen Ehe mit der Bezugsperson, die Einreise nach Artikel 8, EMRK zu gewähren ist. Dem Schreiben beigeschlossen waren Familienfotos und Hochzeitsfotos. Diese Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 12.05.2023 seitens der ÖB an das BFA übermittelt. In der Folge erstattete das BFA mit Schreiben vom 12.05.2023 eine Rückmeldung
G 2005 und führte darin im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Fotos nicht widerlegen würden, dass die in Syrien geschlossene Ehe ordre-public-widrig sei. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung erst XXXX Jahre alt gewesen, dies sei mit der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar, sohin sei die Ehe in Österreich als nicht gültig anzusehen. Insgesamt sei eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich. In der Folge erstattete das BFA mit Schreiben vom 12.05.2023 eine Rückmeldung
Paragraph 35, AsylG 2005 und führte darin im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Fotos nicht widerlegen würden, dass die in Syrien geschlossene Ehe ordre-public-widrig sei. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung erst römisch 40 Jahre alt gewesen, dies sei mit der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar, sohin sei die Ehe in Österreich als nicht gültig anzusehen. Insgesamt sei eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich. Mit Bescheiden jeweils vom 12.05.2023, zugestellt am selben Tag, XXXX , wurden die Einreiseanträge der Beschwerdeführer
Vm § 35 AsylG abgewiesen. Mit Bescheiden jeweils vom 12.05.2023, zugestellt am selben Tag, römisch 40 , wurden die Einreiseanträge der Beschwerdeführer
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.06.2023 fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht und wiederholten zur Begründung im Wesentlichen ihre Einwände in der Stellungnahme vom 13.04.
G ist nicht aktenkundig. Die BF sind syrische Staatsangehörige und brachten am 05.07.2022 via ÖRK mittels E-Mail bei der ÖB Ankara jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein, wobei als Bezugsperson der syrische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , als Ehemann der 1.-BF und Vater der 2.- bis 4.-BF benannt wurde, dem mit Bescheid des BFA vom 05.04.2022, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 20.04.2022, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Ein diesbezügliches Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, AsylG ist nicht aktenkundig. Die 1.-BF und die Bezugsperson sind aktuell verheiratet, sie sind am 01.01.2014 in der Türkei eine traditionell-muslimische Verbindung nach Scharia-Recht eingegangen. Die 1.-BF war zum Zeitpunkt der religiösen Eheschließung XXXX Jahre und XXXX Monate alt, die Bezugsperson XXXX Jahre und XXXX Monate, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Eheschließung zum damaligen Zeitpunkt als verpönte Kinderehe und damit als rechtsunwirksam zu beurteilen gewesen wäre. Die 1.-BF und die Bezugsperson sind aktuell verheiratet, sie sind am 01.01.2014 in der Türkei eine traditionell-muslimische Verbindung nach Scharia-Recht eingegangen. Die 1.-BF war zum Zeitpunkt der religiösen Eheschließung römisch 40 Jahre und römisch 40 Monate alt, die Bezugsperson römisch 40 Jahre und römisch 40 Monate, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Eheschließung zum damaligen Zeitpunkt als verpönte Kinderehe und damit als rechtsunwirksam zu beurteilen gewesen wäre. Mit Urteil des Schariah-Gerichts in AIN ALARAB vom 24.10.2021 wurde die Eheschließung zwischen der 1.-BF und der Bezugsperson sowie die Abstammung der gemeinsamen Kinder (2.-BF-4.-BF) von der Bezugsperson jedenfalls gerichtlich anerkannt. Die Eintragung der Ehe in das Eheregister erfolgte am 26.10.2021. Aus dem Eheregister geht der 01.01.2014 als Datum der Eheschließung hervor. Die Ausstellung der Heiratsurkunde ist nachträglich erst am 01.11.2021 erfolgt. Die 1.-BF und die Bezugsperson sind Cousin und Cousine. Ihre Familien lebten zunächst in Syrien, XXXX als Nachbarn. Aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage in ihrem Heimatort, flüchteten die 1.-BF und die Bezugsperson samt ihrer Familie in die Türkei, XXXX und nach kurzer Zeit weiter nach Ankara. Im Jahr 2014 heirateten die 1.-BF und die Bezugsperson in der Türkei. Nach der Eheschließung lebten die Eheleute einige Monate mit der Mutter der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt in Ankara. Ende 2015 kehrten die Eheleute nach XXXX zurück, wo ihr erstes gemeinsames Kind, XXXX (2.-BF), am XXXX sowie am XXXX ihr zweites Kind, XXXX (3.-BF) zur Welt kamen. Im Jahr 2019 flüchtet die Familie abermals in die Türkei, wo am XXXX ihr drittes gemeinsames Kind, XXXX (4.-BF), geboren wurde. Die 1.-BF und die Bezugsperson sind Cousin und Cousine. Ihre Familien lebten zunächst in Syrien, römisch 40 als Nachbarn. Aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage in ihrem Heimatort, flüchteten die 1.-BF und die Bezugsperson samt ihrer Familie in die Türkei, römisch 40 und nach kurzer Zeit weiter nach Ankara. Im Jahr 2014 heirateten die 1.-BF und die Bezugsperson in der Türkei. Nach der Eheschließung lebten die Eheleute einige Monate mit der Mutter der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt in Ankara. Ende 2015 kehrten die Eheleute nach römisch 40 zurück, wo ihr erstes gemeinsames Kind, römisch 40 (2.-BF), am römisch 40 sowie am römisch 40 ihr zweites Kind, römisch 40 (3.-BF) zur Welt kamen. Im Jahr 2019 flüchtet die Familie abermals in die Türkei, wo am römisch 40 ihr drittes gemeinsames Kind, römisch 40 (4.-BF), geboren wurde. In Syrien als auch in der Türkei lebten die Bezugsperson und die 1.-BF (- bis zur Ausreise der Bezugsperson nach Österreich im Jahr 2021 – acht Jahre) und ihre gemeinsamen Kinder im Familienverband zusammen. Die Auflösung des Familienverbandes war lediglich Folge der Flucht der Bezugsperson nach Österreich. Die Beschwerdeführer leben nach wie vor in der Türkei. Am 05.07.2022, zwei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson stellte die 1.-BF für sich und ihre Kinder bei der ÖB Ankara schriftlich Anträge auf Einreise nach § 35 AsylG. Am 05.07.2022, zwei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson stellte die 1.-BF für sich und ihre Kinder bei der ÖB Ankara schriftlich Anträge auf Einreise nach Paragraph 35, AsylG. Es entsprach somit auch dem Willen der Eheleute die geschlossene Ehe auch künftig fortzusetzen. 2.) Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten der ÖB und den Gerichtsakten. Der Umstand, dass die 1.-BF zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung noch keine XXXX Jahre, sondern XXXX Jahre und XXXX Monate alt war, ergibt sich unzweifelhaft aus einem Vergleich ihres Geburtsdatums mit dem Datum der Eheschließung und wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Der Umstand, dass die 1.-BF zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung noch keine römisch 40 Jahre, sondern römisch 40 Jahre und römisch 40 Monate alt war, ergibt sich unzweifelhaft aus einem Vergleich ihres Geburtsdatums mit dem Datum der Eheschließung und wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellung zum aktuellen Vorliegen einer Ehe zwischen der 1.-BF und der Bezugsperson, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der 1.-BF im Befragungsformular iVm dem Auszug aus dem Eheregister und der gerichtlichen Anerkennung der Ehe mit Urteil des Schariah-Gerichts in AIN ALARAB vom 24.10.2021, sowie aus einer rechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände, wie unter den rechtlichen Erwägungen näher ausgeführt wird. Das Datum der Eintragung der Ehe, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Eheregister. Die Feststellung zum aktuellen Vorliegen einer Ehe zwischen der 1.-BF und der Bezugsperson, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der 1.-BF im Befragungsformular in Verbindung mit dem Auszug aus dem Eheregister und der gerichtlichen Anerkennung der Ehe mit Urteil des Schariah-Gerichts in AIN ALARAB vom 24.10.2021, sowie aus einer rechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände, wie unter den rechtlichen Erwägungen näher ausgeführt wird. Das Datum der Eintragung der Ehe, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Eheregister. Die Feststellungen zur (einvernehmlichen) Eheschließung, dem gemeinsamen Familienleben im Herkunftsstaat sowie zur Geburt der gemeinsamen Kinder ergeben sich aus den nachvollziehbaren und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der 1.-BF und ihres Ehemannes im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der 1.-BF, der mj. 2.-BF und 3.-BF sowie des mj. 4.-BF und der Bezugsperson ergeben sich aus den übereinstimmenden, nicht anzuzweifelnden Angaben der Bezugsperson und der 1.-BF und den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Urkunden und wurden diese auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson haben demnach mehrere Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt als Familie gelebt. Die 2.-BF, 3.-BF und der 4.-BF kamen während aufrechter Ehe zur Welt. Kontakt besteht seit der Flucht der Bezugsperson täglich via Telefon. Es ist nicht von einer Auflösung des familiären Bandes auszugehen; die Trennung der Familie ist ausschließlich fluchtbedingt. Ein Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson ist somit nach wie vor gegeben. Ein gemeinsames Familienleben unter Ehegatten und unter Vater und Kindern erlischt nicht bereits durch eine bloße räumliche Trennung, sondern lediglich dann, wenn gleichsam jegliche Nahebeziehung untergegangen ist. In casu besteht jedoch ein regelmäßiger, nahezu täglicher Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson, sodass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zweifellos besteht. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der 1.-BF, der mj. 2.-BF und 3.-BF sowie des mj. 4.-BF und der Bezugsperson ergeben sich aus den übereinstimmenden, nicht anzuzweifelnden Angaben der Bezugsperson und der 1.-BF und den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Urkunden und wurden diese auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson haben demnach mehrere Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt als Familie gelebt. Die 2.-BF, 3.-BF und der 4.-BF kamen während aufrechter Ehe zur Welt. Kontakt besteht seit der Flucht der Bezugsperson täglich via Telefon. Es ist nicht von einer Auflösung des familiären Bandes auszugehen; die Trennung der Familie ist ausschließlich fluchtbedingt. Ein Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson ist somit nach wie vor gegeben. Ein gemeinsames Familienleben unter Ehegatten und unter Vater und Kindern erlischt nicht bereits durch eine bloße räumliche Trennung, sondern lediglich dann, wenn gleichsam jegliche Nahebeziehung untergegangen ist. In casu besteht jedoch ein regelmäßiger, nahezu täglicher Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zweifellos besteht. 3.) Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
G ist ehefähig, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Das Gericht hat
Abs. 2 leg. cit. eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Paragraph eins, Absatz eins, EheG ist ehefähig, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Das Gericht hat
Absatz 2, leg. cit. eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt klargestellt, dass eine dem ordre public zuwiderlaufende Kinderehe auch dann vorliegen kann, wenn – wie im Fall des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau – bloß einer der Ehepartner minderjährig war (VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153; mwN). Gegenständlich ist daher zu beurteilen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine verpönte Kinderehe vorliegt. Konkret zu prüfen ist einerseits das Verhältnis der (fiktiven) Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts im konkreten Fall zu Grundwertungen des österreichischen Rechts, andererseits das Ausmaß der Inlandsbeziehung. Die beiden Elemente bilden ein bewegliches System. Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Verstoß gegen den ordre public begründen, und umgekehrt (vgl. OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s).Konkret zu prüfen ist einerseits das Verhältnis der (fiktiven) Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts im konkreten Fall zu Grundwertungen des österreichischen Rechts, andererseits das Ausmaß der Inlandsbeziehung. Die beiden Elemente bilden ein bewegliches System. Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Verstoß gegen den ordre public begründen, und umgekehrt vergleiche OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s). In der Judikatur wurde bereits festgehalten, dass das Kindeswohl zu den zu schützenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung zählt. Das Verbot der Kinderehe steht in engem Zusammenhang mit dem Ziel des Schutzes des Kindeswohls, indem damit die (Persönlichkeits-) Rechte von Minderjährigen gewahrt und sie vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art geschützt werden sollen (vgl. dazu VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006; mwN).In der Judikatur wurde bereits festgehalten, dass das Kindeswohl zu den zu schützenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung zählt. Das Verbot der Kinderehe steht in engem Zusammenhang mit dem Ziel des Schutzes des Kindeswohls, indem damit die (Persönlichkeits-) Rechte von Minderjährigen gewahrt und sie vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art geschützt werden sollen vergleiche dazu VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006; mwN). Der OGH geht […] in Bezug auf Eheschließungen zudem davon aus, es liege dem nationalen Recht eine nach dem IPRG zu schützende Grundwertung zugrunde, derzufolge gewährleistet sein muss, dass die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen erfolgt […]. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weist das schon nach der bisherigen […] Rechtsprechung als vom Schutzbereich des § 6 IPRG erfasst angesehene Verbot der Kinderehe - ebenso wie das Verbot des Ehezwanges - einen engen Konnex zu diesem Ziel auf (vgl. dazu VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006; mwN). Der OGH geht […] in Bezug auf Eheschließungen zudem davon aus, es liege dem nationalen Recht eine nach dem IPRG zu schützende Grundwertung zugrunde, derzufolge gewährleistet sein muss, dass die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen erfolgt […]. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weist das schon nach der bisherigen […] Rechtsprechung als vom Schutzbereich des Paragraph 6, IPRG erfasst angesehene Verbot der Kinderehe - ebenso wie das Verbot des Ehezwanges - einen engen Konnex zu diesem Ziel auf vergleiche dazu VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006; mwN). Nach § 22 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 EheG (also der Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) vorliegt. Die Ehe ist jedoch
G als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.
G kann sich überdies niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Nach § 28 Abs. 1 erster Satz EheG kann, wenn eine Ehe aufgrund des § 22 Abs. 1 EheG nichtig ist, (nur) einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Diese Bestimmungen sind gleichfalls als Ausfluss des dem EheG inhärenten Gedankens des freien Ehewillens (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006). Nach Paragraph 22, EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, EheG (also der Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) vorliegt. Die Ehe ist jedoch
Paragraph 22, Absatz 2, EheG als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.
Paragraph 27, EheG kann sich überdies niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz EheG kann, wenn eine Ehe aufgrund des Paragraph 22, Absatz eins, EheG nichtig ist, (nur) einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Diese Bestimmungen sind gleichfalls als Ausfluss des dem EheG inhärenten Gedankens des freien Ehewillens vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006). Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat vormals – angesichts der dargelegten Erwägungen – mit Erkenntnis vom 28.08.2020, Zl. W144 2219524-2/2E, unter Bezugnahme auf Erwägungen des VwGH in seiner Entscheidung vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11, in welcher mehrmals (Rz 51 bis 54) ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren thematisiert wird, entschieden, dass eine Ehe, die von einer unter 16 Jahre alten Person geschlossen wurde, nach österreichischem Recht keine Gültigkeit erlangen und auch keine Heilung des Mangels der Ehefähigkeit
G eintreten könne. Diese Entscheidung wurde jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 10.06.2021, Ro 2021/18/0001-6, aufgehoben und wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass es vielmehr einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände bedürfe, um zu beurteilen, ob eine Ehe eine ungültige Kinderehe darstelle. So müssten etwa auch in die Erwägungen einfließen, dass aus der Ehe Kinder entstammten und die Ehe nach der Eheschließung mehrere oder viele Jahre lang aufrecht erhalten wurde und die Ehegattin auch nunmehr an der Ehe festhalten wolle. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat vormals – angesichts der dargelegten Erwägungen – mit Erkenntnis vom 28.08.2020, Zl. W144 2219524-2/2E, unter Bezugnahme auf Erwägungen des VwGH in seiner Entscheidung vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11, in welcher mehrmals (Rz 51 bis 54) ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren thematisiert wird, entschieden, dass eine Ehe, die von einer unter 16 Jahre alten Person geschlossen wurde, nach österreichischem Recht keine Gültigkeit erlangen und auch keine Heilung des Mangels der Ehefähigkeit
Paragraph 22, Absatz 2, EheG eintreten könne. Diese Entscheidung wurde jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 10.06.2021, Ro 2021/18/0001-6, aufgehoben und wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass es vielmehr einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände bedürfe, um zu beurteilen, ob eine Ehe eine ungültige Kinderehe darstelle. So müssten etwa auch in die Erwägungen einfließen, dass aus der Ehe Kinder entstammten und die Ehe nach der Eheschließung mehrere oder viele Jahre lang aufrecht erhalten wurde und die Ehegattin auch nunmehr an der Ehe festhalten wolle. Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist daher nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153-8). Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist daher nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153-8). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht nur auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen ist, sondern auch in die Erwägungen einfließen muss, dass die Ehe in der Folge von beiden Partnern über (mittlerweile) 10 Jahre fortgeführt wurde und aus der Ehe drei Kinder entstammen. Eine nachträgliche Beurteilung, ob die Ehe damals ohne Willensmängel und Zwang eingegangen wurde, relativiert sich im Fall einer XXXX , da die Willensbildung einer Unmündigen (und auch die Abschätzung der Tragweite Ihres geäußerten Willens) naturgemäß nicht gänzlich frei von familiären Einflüssen erfolgt, sodass diesen von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Ansätzen in casu keine schlagende Bedeutung zukommt, jedenfalls ist dazu auszuführen, dass die 1.-BF zumindest auch nachträglich niemals davon gesprochen hat, zu dieser Ehe gezwungen worden zu sein. Zudem hat die Ehegattin (1.-BF) ihre Ehe gerichtlich anerkennen/registrieren lassen und einen Antrag auf Familiennachzug
G gestellt, was indiziert, dass sie an der Ehe mit dem Ehegatten (BP) festhalten will, sodass zum Entscheidungszeitpunkt (!) bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände davon auszugegangen werden muss, dass eine rechtsgültige Ehe vorliegt. Eine andere Betrachtung würde zu einem unbilligen Ergebnis führen und die Familiengemeinschaft zerreißen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht nur auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen ist, sondern auch in die Erwägungen einfließen muss, dass die Ehe in der Folge von beiden Partnern über (mittlerweile) 10 Jahre fortgeführt wurde und aus der Ehe drei Kinder entstammen. Eine nachträgliche Beurteilung, ob die Ehe damals ohne Willensmängel und Zwang eingegangen wurde, relativiert sich im Fall einer römisch 40 , da die Willensbildung einer Unmündigen (und auch die Abschätzung der Tragweite Ihres geäußerten Willens) naturgemäß nicht gänzlich frei von familiären Einflüssen erfolgt, sodass diesen von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Ansätzen in casu keine schlagende Bedeutung zukommt, jedenfalls ist dazu auszuführen, dass die 1.-BF zumindest auch nachträglich niemals davon gesprochen hat, zu dieser Ehe gezwungen worden zu sein. Zudem hat die Ehegattin (1.-BF) ihre Ehe gerichtlich anerkennen/registrieren lassen und einen Antrag auf Familiennachzug
Paragraph 35, AsylG gestellt, was indiziert, dass sie an der Ehe mit dem Ehegatten (BP) festhalten will, sodass zum Entscheidungszeitpunkt (!) bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände davon auszugegangen werden muss, dass eine rechtsgültige Ehe vorliegt. Eine andere Betrachtung würde zu einem unbilligen Ergebnis führen und die Familiengemeinschaft zerreißen. Zudem gebietet in casu schon Art. 8 EMRK, der 1.-BF als Mutter der drei mj. Kinder die Einreise zur Fortführung ihres Familienlebens mit ihren drei mj. Kindern zu gestatten und das beantragte Visum zu erteilen (vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013); 23.11.2015, E 1510-1511/2015; VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/2002 sowie VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464). Wie festgestellt, hat ein zumindest 8- jähriges, ununterbrochenes Familienleben der 1.-BF mit der Bezugsperson bestanden, das lediglich durch die Flucht der Bezugsperson beendet bzw. unterbrochen wurde. Das Zusammenleben der 1.-BF mit ihren mj. Kindern dauert auch nach der Flucht der Bezugsperson bis dato ununterbrochen an. Die Erwägungen, die für die gebotene Aufrechterhaltung des Familienlebens der 1.-BF als leibliche Mutter der 2.- bis 4.-BF, mit ihren Kindern sprechen, stellen sich somit grundsätzlich nicht anders dar, als jene die für die gebotene Fortsetzung des Familienlebens mit der Bezugsperson sprechen. Zudem gebietet in casu schon Artikel 8, EMRK, der 1.-BF als Mutter der drei mj. Kinder die Einreise zur Fortführung ihres Familienlebens mit ihren drei mj. Kindern zu gestatten und das beantragte Visum zu erteilen vergleiche VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,); 23.11.2015, E 1510-1511/2015; VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/2002 sowie VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464). Wie festgestellt, hat ein zumindest 8- jähriges, ununterbrochenes Familienleben der 1.-BF mit der Bezugsperson bestanden, das lediglich durch die Flucht der Bezugsperson beendet bzw. unterbrochen wurde. Das Zusammenleben der 1.-BF mit ihren mj. Kindern dauert auch nach der Flucht der Bezugsperson bis dato ununterbrochen an. Die Erwägungen, die für die gebotene Aufrechterhaltung des Familienlebens der 1.-BF als leibliche Mutter der 2.- bis 4.-BF, mit ihren Kindern sprechen, stellen sich somit grundsätzlich nicht anders dar, als jene die für die gebotene Fortsetzung des Familienlebens mit der Bezugsperson sprechen. Im Hinblick auf das Gesagte, wäre der 1.-BF – jedenfalls auch und ungeachtet des Vorliegens einer gültigen Ehe mit der Bezugsperson – als leibliche Mutter der drei mj. Kinder (2.-BF-4.-BF), denen jedenfalls ein Nachzug zu ihrem asylberechtigten Vater zu gewähren ist, ebenfalls die Einreise zu gewähren und ein Visum
G auszustellen. Im Hinblick auf das Gesagte, wäre der 1.-BF – jedenfalls auch und ungeachtet des Vorliegens einer gültigen Ehe mit der Bezugsperson – als leibliche Mutter der drei mj. Kinder (2.-BF-4.-BF), denen jedenfalls ein Nachzug zu ihrem asylberechtigten Vater zu gewähren ist, ebenfalls die Einreise zu gewähren und ein Visum
Paragraph 35, AsylG auszustellen. Bei einer abschließenden Gesamtbetrachtung sind vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des VwGH – auch wenn die Bedenken der ÖB in Bezug auf das Eingehen einer Ehe mit einer XXXX seitens des BVwG nachvollziehbar sind – die begehrten Visa sowohl für die 1.-BF als auch für ihre drei mj. Kinder (2.- bis 4.-BF) zu gewähren. Bei einer abschließenden Gesamtbetrachtung sind vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des VwGH – auch wenn die Bedenken der ÖB in Bezug auf das Eingehen einer Ehe mit einer römisch 40 seitens des BVwG nachvollziehbar sind – die begehrten Visa sowohl für die 1.-BF als auch für ihre drei mj. Kinder (2.- bis 4.-BF) zu gewähren.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.