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{'item': 'W151 2286435-1'}

Obsah (13)Art 133§ 113Art 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 28§ 4§ 35§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW151 2286435-1 Spruch, W151 2286435-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin gem. § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 3 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 300,-- vorgeschrieben, da für Herrn XXXX , VSNR: XXXX keine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 300,-- vorgeschrieben, da für Herrn römisch 40 , VSNR: römisch 40 keine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig sei. Es sei keine Beschäftigung vor Erstattung der Anmeldung erfolgt. Zur Begründung wurde auf die Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren verwiesen, wonach der Dienstnehmer bereits um 07:30 auf der Baustelle gewesen sei. Die Dienstgeberin habe dessen Unterlagen geholt, sei ins Büro des Steuerberaters gefahren und habe ein paar Minuten nach 08:00 dessen Anmeldung veranlasst. Zwischenzeitlich sei jedoch die Finanzpolizei erschienen, während der Dienstnehmer dabei geholfen habe, eine Werkzeugkiste aus der Garage zu tragen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Arbeitsantritt im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erschienen und der Dienstgeberin seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen werde oder er zunächst etwa nur Erklärungen von einem Dienstnehmer der gegenständlichen Dienstgeberin erhalte, komme es nicht an. Gegenständlich sei der Arbeitsantritt im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Meldungserstattung erfolgt, wobei der Betretene unstrittig nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Es seien auch keine Gründe für einen Entfall der Verhängung eines Beitragszuschlages erkannt worden. Es sei daher der reduzierte Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 300,-- vorgeschrieben worden.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Arbeitsantritt im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erschienen und der Dienstgeberin seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen werde oder er zunächst etwa nur Erklärungen von einem Dienstnehmer der gegenständlichen Dienstgeberin erhalte, komme es nicht an. Gegenständlich sei der Arbeitsantritt im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Meldungserstattung erfolgt, wobei der Betretene unstrittig nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Es seien auch keine Gründe für einen Entfall der Verhängung eines Beitragszuschlages erkannt worden. Es sei daher der reduzierte Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 300,-- vorgeschrieben worden.
  6. Mit Schreiben vom 02.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.
  7. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Am 29.08.2023 um 07:50 Uhr wurde durch die Finanzpolizei Team 23 in XXXX , XXXX , eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurde Herr XXXX , VSNR XXXX , auf der Baustelle arbeitend angetroffen, ohne hierfür zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Herr XXXX war zu diesem Zeitpunkt mit dem Ankleben von Steinplatten beschäftigt und trug Arbeitsbekleidung.1.
  10. Am 29.08.2023 um 07:50 Uhr wurde durch die Finanzpolizei Team 23 in römisch 40 , römisch 40 , eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurde Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , auf der Baustelle arbeitend angetroffen, ohne hierfür zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Herr römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt mit dem Ankleben von Steinplatten beschäftigt und trug Arbeitsbekleidung. 1.
  11. Herr XXXX wurde von der Beschwerdeführerin am 29.08.2023 um 08:10 Uhr per 29.08.2023 als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung gemeldet.1.
  12. Herr römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin am 29.08.2023 um 08:10 Uhr per 29.08.2023 als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung gemeldet. 1.
  13. Herr XXXX war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin tätig. Er erbrachte (einfache) manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeiten für die Beschwerdeführerin, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen würden, liegen nicht vor.1.
  14. Herr römisch 40 war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin tätig. Er erbrachte (einfache) manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeiten für die Beschwerdeführerin, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. 1.
  15. Der Beschwerdeführerin wurde bislang kein Beitragszuschlag

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben.1.4. Der Beschwerdeführerin wurde bislang kein Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. 2.
  3. Dass der betretene Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organwalter der Finanzpolizei Team 23 beim Anbringen von Steinplatten angetroffen wurde, ergibt sich aus dem durch die Finanzpolizei vorgelegten Personenblatt vom 29.08.2023 samt angeschlossenen Fotos, die den Dienstnehmer unmittelbar bei der Arbeitsverrichtung abbilden. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber vorbringt, der Dienstnehmer sei lediglich zur Übergabe der für die Anmeldung erforderlichen Dokumente auf der Baustelle erschienen, und habe allenfalls Einweisungen von einem weiteren vor Ort anwesenden Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in später vorzunehmende Arbeitsschritte erhalten bzw. habe eine Werkzeugkiste aus der Garage getragen, so entspricht dies nicht dem seitens der Finanzpolizei wahrgenommenen und dokumentierten Sachverhalt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch den Angaben der Finanzpolizei ein höherer Beweiswert zuzumessen, zumal diese Organe zur Wahrheitspflicht verpflichtet sind und bei deren wahrheitswidrigen Angaben sowohl amtshaftungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen würden. 2.
  4. Die Feststellungen, wonach der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Betretung nicht durch die Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet war bzw. unmittelbar danach angemeldet wurde, stützen sich auf die im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszüge und Bestätigungen aus dem ELDA. 2.
  5. Dass der Beschwerdeführerin bislang kein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde, ist unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 33Abs.

2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 113

Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. 3.

  1. Fallbezogen folgt daher: Gegenständlich ist unstrittig, dass der betretene Dienstnehmer am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei (29.08.2023) für die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG tätig werde sollte. Gegenständlich ist unstrittig, dass der betretene Dienstnehmer am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei (29.08.2023) für die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG tätig werde sollte. Strittig ist jedoch, ob der Arbeitsantritt des Dienstnehmers vor der um 08:10 erfolgten Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge, habe der betretene Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Einschreitens der Organe der Finanzpolizei seine Arbeit noch nicht im Sinne von § 33 Abs. 1 ASVG angetreten, sodass kein Meldeverstoß vorliegen würde.Strittig ist jedoch, ob der Arbeitsantritt des Dienstnehmers vor der um 08:10 erfolgten Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge, habe der betretene Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Einschreitens der Organe der Finanzpolizei seine Arbeit noch nicht im Sinne von Paragraph 33, Absatz eins, ASVG angetreten, sodass kein Meldeverstoß vorliegen würde. Hierzu ist wie folgt festzuhalten: Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Der betretene Dienstnehmer Herr XXXX wurde 29.08.2023 um 07:50 Uhr auf der Baustelle in XXXX , XXXX , der Beschwerdeführerin angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt war er mit dem Ankleben von Steinplatten beschäftigt. Zudem trug er Arbeitsbekleidung. Er wurde daher bei der Vornahme einfacher, manueller Tätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, und damit unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG hindeuten.Der betretene Dienstnehmer Herr römisch 40 wurde 29.08.2023 um 07:50 Uhr auf der Baustelle in römisch 40 , römisch 40 , der Beschwerdeführerin angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt war er mit dem Ankleben von Steinplatten beschäftigt. Zudem trug er Arbeitsbekleidung. Er wurde daher bei der Vornahme einfacher, manueller Tätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, und damit unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hindeuten. Die Beschwerdeführerin hat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das eine andere Deutung gerechtfertigt hätte. Wenn diese in der Beschwerde vorbringt, der Dienstnehmer sei lediglich zur Übergabe der für die Anmeldung erforderlichen Dokumente auf der Baustelle erschienen, und habe allenfalls Einweisungen in später vorzunehmende Arbeitsschritte erhalten bzw. habe eine Werkzeugkiste aus der Garage getragen, so konnte sich dies – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – in Anbetracht der deutlichen Beweislage nicht erhärten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitsantritt im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen ist, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und der Dienstgeberin seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, kommt es nicht an (vgl. VwGH 2013/08/0156). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitsantritt im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen ist, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und der Dienstgeberin seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, kommt es nicht an vergleiche VwGH 2013/08/0156). Insofern führt das Vorbringen, dass der Dienstnehmer lediglich Einweisungen von einem weiteren Dienstnehmer der Beschwerdeführerin erhalten und diesem beim Heraustragen einer Werkzeugkiste geholfen habe, nicht zum Erfolg, da dies im Sinne der genannten Judikatur bereits als Teil des begonnenen Arbeitsprozesses des Betretenen zu qualifizieren wäre (vgl. VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023, wonach auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung als Teil der Betriebsarbeit anzusehen ist).Insofern führt das Vorbringen, dass der Dienstnehmer lediglich Einweisungen von einem weiteren Dienstnehmer der Beschwerdeführerin erhalten und diesem beim Heraustragen einer Werkzeugkiste geholfen habe, nicht zum Erfolg, da dies im Sinne der genannten Judikatur bereits als Teil des begonnenen Arbeitsprozesses des Betretenen zu qualifizieren wäre vergleiche VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023, wonach auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung als Teil der Betriebsarbeit anzusehen ist). Die Anmeldung des Dienstnehmers zur Pflichtversicherung per 29.08.2023 um 08:10 Uhr erfolgte somit nach Arbeitsantritt und damit verspätet. Die ÖGK ist daher zutreffend vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des betretenen Dienstnehmers zur Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 29.08.2023 um 07:50 Uhr ausgegangen. Die ÖGK ist daher zutreffend vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des betretenen Dienstnehmers zur Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 29.08.2023 um 07:50 Uhr ausgegangen. 3.
  2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags: Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  3. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, den Dienstnehmer XXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, den Dienstnehmer römisch 40 vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung zur Sozialversicherung für den Betretenen nachträglich durchgeführt und es liegen bisher keine gleichartigen Meldevergehen vor, weshalb bereits seitens der ÖGK der reduzierte Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von 300,00 € vorgeschrieben wurde. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die den gänzlichen Entfall des Teilbetrages gerechtfertigt hätten, wurden jedoch nicht vorgebracht. Wenn ein Dienstgeber in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass seine Dienstnehmer sehr kurzfristig zu arbeiten beginnen, so muss er auch entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen, dass die jeweiligen Anmeldungen grundsätzlich ebenso vorschriftsgemäß und vor allem fristgerecht stattfinden (vgl. VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246; ua. mit Verweis auf die Möglichkeit der Mindestmeldung per Telefon oder Fax). Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen, dass derartige Vorkehrungen getroffen worden wären. Wie die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zutreffend aufzeigt, wäre es jedenfalls zumutbar gewesen, entsprechende Weisungen zu erteilen, um den Dienstnehmer am Aufenthalt auf der Baustelle und an jeglicher Arbeitsaufnahme bis zur Anmeldung zu hindern.Besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die den gänzlichen Entfall des Teilbetrages gerechtfertigt hätten, wurden jedoch nicht vorgebracht. Wenn ein Dienstgeber in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass seine Dienstnehmer sehr kurzfristig zu arbeiten beginnen, so muss er auch entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen, dass die jeweiligen Anmeldungen grundsätzlich ebenso vorschriftsgemäß und vor allem fristgerecht stattfinden vergleiche VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246; ua. mit Verweis auf die Möglichkeit der Mindestmeldung per Telefon oder Fax). Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen, dass derartige Vorkehrungen getroffen worden wären. Wie die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zutreffend aufzeigt, wäre es jedenfalls zumutbar gewesen, entsprechende Weisungen zu erteilen, um den Dienstnehmer am Aufenthalt auf der Baustelle und an jeglicher Arbeitsaufnahme bis zur Anmeldung zu hindern. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag in der Höhe von € 300,-- auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2286435.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.