RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW153 2277000-1 Spruch, W153 2277000-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zahl: römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatenangehöriger von Bangladesch, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 03.03.2023 gab der BF in der Sprache Bangla/Bengali an, dass er seinen Herkunftsstaat am 17.12.2022 mit dem Flugzeug legal in die VAE (Dubai) verlassen und sich dann 1 Monat dort aufgehalten haben. Von dort aus sei er ebenso legal nach Kroatien geflogen und über Slowenien unrechtmäßig nach Österreich eingereist. In den durchreisten Ländern hätte kein Behördenkontakt bestanden und er habe keinen Asylantrag gestellt. Er würde auch nicht in eines der beiden Länder (Kroatien, Slowenien) zurückwollen. Man habe ihn in Kroatien in einer Wohngemeinschaft beleidigt. Zunächst führte der BF aus, kein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten zu haben, korrigierte am Ende der Einvernahme jedoch, dass man ihm seitens der kroatischen Botschaft in Dubai im Dezember 2022 ein Visum erteilt hätte. Dies sei auch derzeit noch gültig. Der BF brachte jedoch keinen Reisepass zur Vorlage. Vorgelegt wurde eine „Temporary national ID-Card“ aus Bangladesch. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass ihm wegen seiner Homosexualität im Heimatstaat Verfolgung drohe. Eine EURODAC-Abfrage betreffend den BF ergab keine Treffermeldung. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 13.03.2023 ein Konsultationsverfahren gem. Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) mit Kroatien und Slowenien eingeleitet.Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 13.03.2023 ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) mit Kroatien und Slowenien eingeleitet. Mit Schreiben vom 13.05.2023 stimmten die kroatischen Behörden der Aufnahme des BF gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 13.05.2023 stimmten die kroatischen Behörden der Aufnahme des BF gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gem. Art. 12 Abs. 4 (Aufenthaltstitel seit weniger als 2 Jahren oder Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen) Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 12, Absatz 4, (Aufenthaltstitel seit weniger als 2 Jahren oder Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen) Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Zuge von Ermittlungen hinsichtlich des möglichen Ablaufs der Überstellungsfrist gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber mit Schreiben vom 27.11.2023 bekannt, dass der BF seit 01.09.2023 über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr verfüge. Mit Schreiben vom 04.09.2023 sei der kroatischen Dublinbehörde daher mitgeteilt worden, dass der BF flüchtig sei und sich gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO die Überstellungsfrist somit auf 18 Monate verlängert habe.Im Zuge von Ermittlungen hinsichtlich des möglichen Ablaufs der Überstellungsfrist gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber mit Schreiben vom 27.11.2023 bekannt, dass der BF seit 01.09.2023 über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr verfüge. Mit Schreiben vom 04.09.2023 sei der kroatischen Dublinbehörde daher mitgeteilt worden, dass der BF flüchtig sei und sich gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO die Überstellungsfrist somit auf 18 Monate verlängert habe. Eine Nachfrage ergab, dass sich der BF nachweislich regelmäßig an der Abgabestelle für Obdachlose meldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist zuvor mit einem Visum legal nach Kroatien eingereist und dann über Slowenien nach Österreich gelangt. Das BFA leitete am 13.03.2023 ein Konsultationsverfahren gem. Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-VO mit Kroatien und Slowenien ein und mit Schreiben vom 13.05.2023 stimmten die kroatischen Behörden der Aufnahme des BF gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.Das BFA leitete am 13.03.2023 ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO mit Kroatien und Slowenien ein und mit Schreiben vom 13.05.2023 stimmten die kroatischen Behörden der Aufnahme des BF gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu. Der BF ist seit 01.09.2023 obdachlos gemeldet und mit Schreiben vom 04.09.2023 teilte das BFA der kroatischen Dublinbehörde mit, dass der BF flüchtig sei und sich gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO die Überstellungsfrist somit auf 18 Monate verlängert habe.Der BF ist seit 01.09.2023 obdachlos gemeldet und mit Schreiben vom 04.09.2023 teilte das BFA der kroatischen Dublinbehörde mit, dass der BF flüchtig sei und sich gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO die Überstellungsfrist somit auf 18 Monate verlängert habe. Im Gegensatz zur Rechtsansicht der Behörde wird festgestellt, dass eine Obdachlosen-Meldung nicht bedeutet, dass der BF im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO automatisch flüchtig ist. So hat im vorliegenden Fall die Nachfrage ergeben, dass sich der BF regelmäßig an der Abgabestelle meldet. Da er sich auch bis zum Ablauf der Überstellungsfrist von 6 Monaten nachweislich an der Abgabestelle gemeldet hat, ist der Grund für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nicht gegeben. Im Gegensatz zur Rechtsansicht der Behörde wird festgestellt, dass eine Obdachlosen-Meldung nicht bedeutet, dass der BF im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO automatisch flüchtig ist. So hat im vorliegenden Fall die Nachfrage ergeben, dass sich der BF regelmäßig an der Abgabestelle meldet. Da er sich auch bis zum Ablauf der Überstellungsfrist von 6 Monaten nachweislich an der Abgabestelle gemeldet hat, ist der Grund für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nicht gegeben. Obwohl die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des BF unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung des BF somit nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von 6 Monaten, sodass die in dieser Bestimmung normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden hat. Obwohl die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des BF unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung des BF somit nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von 6 Monaten, sodass die in dieser Bestimmung normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden hat. Das vom BFA an Kroatien gesendete Aussetzungsschreiben vom 04.09.2023 erfolgte somit zu Unrecht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Zustimmung Kroatiens zur Aufnahme des BF durch Verfristung ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde; daraus ist ersichtlich, dass die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit 13.05.2023 auf Kroatien überging. Dass der BF nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten überstellt wurde, ist evident.Dass der BF nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten überstellt wurde, ist evident. Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass Art. 29 Abs. 3 Dublin-III-VO (ex lege Unterbrechung der sechsmonatigen Frist) jedenfalls nicht zum Tragen kommt. Aber auch die in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO normierten Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist sind gegenständlich nicht erfüllt. Der BF ist zwar seit 01.09.2023 „obdachlos“ gemeldet, dies lässt aber nicht automatisch den Schluss zu, dass der BF „flüchtig“ ist. Im vorliegenden Fall meldet sich der BF nachweislich regelmäßig an der vorgeschriebenen Abgabestelle und ist daher nicht flüchtig. Folglich hat sich die Überstellungsfrist nicht verlängert und die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung ist somit mit Ende der Überstellungsfrist von 6 Monaten mit Ablauf 13.11.2023 auf Österreich übergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass Artikel 29, Absatz 3, Dublin-III-VO (ex lege Unterbrechung der sechsmonatigen Frist) jedenfalls nicht zum Tragen kommt. Aber auch die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO normierten Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist sind gegenständlich nicht erfüllt. Der BF ist zwar seit 01.09.2023 „obdachlos“ gemeldet, dies lässt aber nicht automatisch den Schluss zu, dass der BF „flüchtig“ ist. Im vorliegenden Fall meldet sich der BF nachweislich regelmäßig an der vorgeschriebenen Abgabestelle und ist daher nicht flüchtig. Folglich hat sich die Überstellungsfrist nicht verlängert und die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung ist somit mit Ende der Überstellungsfrist von 6 Monaten mit Ablauf 13.11.2023 auf Österreich übergegangen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“ Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA angesichts der Tatsache, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.03.2023 in Besitz eines von einer kroatischen Vertretungsbehörde ausgestellten Schengen-Visums war, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und er dieses zwischenzeitlich nicht wieder verlassen hatte, zutreffend davon ausgegangen, dass Kroatien für die Aufnahme des BF zuständig ist. In der Folge wurde seitens des BFA am 13.03.2023 fristgerecht ein Aufnahmeersuchen an Kroatien gestellt. Die Zustimmung der kroatischen Dublin-Behörde zur Aufnahme des BF erfolgte am 13.05.2023 gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO und es ging damit die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung auf Kroatien über.In der Folge wurde seitens des BFA am 13.03.2023 fristgerecht ein Aufnahmeersuchen an Kroatien gestellt. Die Zustimmung der kroatischen Dublin-Behörde zur Aufnahme des BF erfolgte am 13.05.2023 gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO und es ging damit die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung auf Kroatien über. Die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO endete nach sechs Monaten mit Ablauf des 13.11.2023.Die Überstellungsfrist gem. Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO endete nach sechs Monaten mit Ablauf des 13.11.2023. Das BFA hat Kroatien zwar mit Schreiben vom 04.09.2023 mitgeteilt, dass die Überstellung des BF aufgeschoben werden müsse, weil dieser untergetaucht sei, doch erweist sich diese Mitteilung an Kroatien als rechtswidrig, da Anhaltspunkte für ein Untertauchen des BF nicht gegeben waren. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, war der BF nicht „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. So hat der EuGH mit Erkenntnis vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo, zur Auslegung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO festgehalten, dass ein Antragsteller „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung [ist], wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Im gegenständlichen Fall hat der BF eine Obdachlosenmeldung abgegeben und dies bedeutet nicht automatisch, dass dem BF dadurch unterstellt werden kann, sich den Behörden zu entziehen, da solche Personen verpflichtet sind sich regelmäßig an der Abgabestelle zu melden. Eine nunmehrige Nachfrage hat ergeben, dass sich der BF regelmäßig bei der Abgabestelle meldet (vgl. Information des BFA vom 26.02.2024). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, war der BF nicht „flüchtig“ im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO. So hat der EuGH mit Erkenntnis vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo, zur Auslegung von Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO festgehalten, dass ein Antragsteller „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung [ist], wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Im gegenständlichen Fall hat der BF eine Obdachlosenmeldung abgegeben und dies bedeutet nicht automatisch, dass dem BF dadurch unterstellt werden kann, sich den Behörden zu entziehen, da solche Personen verpflichtet sind sich regelmäßig an der Abgabestelle zu melden. Eine nunmehrige Nachfrage hat ergeben, dass sich der BF regelmäßig bei der Abgabestelle meldet vergleiche Information des BFA vom 26.02.2024). Es kann damit nicht gesagt werden, dass die BF zum fraglichen Zeitpunkt "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO gewesen ist, sodass auch keine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß dieser Bestimmung eingetreten ist.Es kann damit nicht gesagt werden, dass die BF zum fraglichen Zeitpunkt "flüchtig" im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO gewesen ist, sodass auch keine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß dieser Bestimmung eingetreten ist. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und Österreich ist nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und Österreich ist nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W153.2277000.1.00