4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2022 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie Übernahme von Selbstbehalten für Rezeptgebühren nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, er sei von 1988 bis 1993 wiederholt Opfer von sexuellem Missbrauch durch den XXXX geworden.Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2022 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie Übernahme von Selbstbehalten für Rezeptgebühren nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, er sei von 1988 bis 1993 wiederholt Opfer von sexuellem Missbrauch durch den römisch 40 geworden. Im Akt ist ein Urteil des XXXX vom 18.02.2005, Zl. XXXX (rechtskräftig seit 28.09.2005) einliegend, wonach der namentlich genannte Täter wegen der gegen den Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB verurteilt wurde. Im Akt ist ein Urteil des römisch 40 vom 18.02.2005, Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit 28.09.2005) einliegend, wonach der namentlich genannte Täter wegen der gegen den Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB verurteilt wurde. Mit Schreiben vom 22.03.2023 teilte das Sozialministeriumsservice dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass der von ihm gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der erlittenen psychischen Schädigungen in den Jahren 1988 bis 1993 nach der gültigen Fassung des Verbrechensopfergesetzes abzuweisen sei, da die für den Antrag maßgebliche Frist bereits verstrichen sei. Zumal das Strafverfahren bereits im Jahr 2005 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, könne auch gem. § 10 Abs 1a VOG - wonach zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer die Leistungen nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen können - keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zuerkannt werden. Weiters sei auf § 16 Abs 10 VOG hinzuweisen, wonach § 6a VOG auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs 1 leg.cit. anzuwenden sei, die nach dem 31.5.2009 begangen worden seien. Hinsichtlich der Übernahme von Selbstbehalten plane die belangte Behörde vor Erledigung noch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Mit Schreiben vom 22.03.2023 teilte das Sozialministeriumsservice dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass der von ihm gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der erlittenen psychischen Schädigungen in den Jahren 1988 bis 1993 nach der gültigen Fassung des Verbrechensopfergesetzes abzuweisen sei, da die für den Antrag maßgebliche Frist bereits verstrichen sei. Zumal das Strafverfahren bereits im Jahr 2005 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, könne auch gem. Paragraph 10, Absatz eins a, VOG - wonach zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen können - keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zuerkannt werden. Weiters sei auf Paragraph 16, Absatz 10, VOG hinzuweisen, wonach Paragraph 6 a, VOG auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit. anzuwenden sei, die nach dem 31.5.2009 begangen worden seien. Hinsichtlich der Übernahme von Selbstbehalten plane die belangte Behörde vor Erledigung noch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 26.03.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte darin betreffend den gegenständlichen Antrag zusammengefasst aus, dass er gem. § 1 VOG zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehöre, auf seinen Antrag vom 10.12.2022 die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des VOG anzuwenden sei und er die Bestimmungen des § 16 Abs 10 VOG für verfassungswidrig halte.Mit Schreiben vom 26.03.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte darin betreffend den gegenständlichen Antrag zusammengefasst aus, dass er gem. Paragraph eins, VOG zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehöre, auf seinen Antrag vom 10.12.2022 die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des VOG anzuwenden sei und er die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 10, VOG für verfassungswidrig halte. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.04.2023 wurde der Antrag auf Pauschaltentschädigung für Schmerzengeld gem. §§ 1 Abs 1, 6a und 16 Abs 10 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass § 6a VOG auf Handlungen iSd § 1 Abs 1 VOG – sohin auf nach dem 31.05.2009 begangene Handlungen – anzuwenden sei und sich die gegenständlich festgestellten Verbrechen von 1988 bis 1993 zugetragen hätten, weshalb eine Pauschaltentschädigung für Schmerzengeld nicht zuerkannt werden konnte. Aufgrund des Umstandes, dass auch das Strafverfahren im Jahr 2005 abgeschlossen worden sei, finde auch § 10 Abs 1a keine Anwendung. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.04.2023 wurde der Antrag auf Pauschaltentschädigung für Schmerzengeld gem. Paragraphen eins, Absatz eins, 6 a und 16 Absatz 10, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 6 a, VOG auf Handlungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG – sohin auf nach dem 31.05.2009 begangene Handlungen – anzuwenden sei und sich die gegenständlich festgestellten Verbrechen von 1988 bis 1993 zugetragen hätten, weshalb eine Pauschaltentschädigung für Schmerzengeld nicht zuerkannt werden konnte. Aufgrund des Umstandes, dass auch das Strafverfahren im Jahr 2005 abgeschlossen worden sei, finde auch Paragraph 10, Absatz eins a, keine Anwendung. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2023 und führte darin zum gegenständlichen Antrag im Wesentlichen aus, es sei nicht einzusehen, dass eine schwere Körperverletzung aufgrund eines schweren sexuellen Missbrauchs nach 2009 enden solle und ihm danach keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld mehr zustehe. Eine Dauerfolge sei und bleibe eben eine Dauerfolge. Aus diesem Grund sei der Bescheid mangelhaft. Auch wiederholte der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der §§ 6a, 16 Abs 10 VOG.Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2023 und führte darin zum gegenständlichen Antrag im Wesentlichen aus, es sei nicht einzusehen, dass eine schwere Körperverletzung aufgrund eines schweren sexuellen Missbrauchs nach 2009 enden solle und ihm danach keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld mehr zustehe. Eine Dauerfolge sei und bleibe eben eine Dauerfolge. Aus diesem Grund sei der Bescheid mangelhaft. Auch wiederholte der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Paragraphen 6 a, 16, Absatz 10, VOG. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2023 vorgelegt, wo diese am 04.05.2023 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Im Zeitraum von 1988 bis 1993 wurde der Beschwerdeführer Opfer sexuellen Missbrauchs und erlitt dadurch eine schwere Körperverletzung. Der Täter wurde wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs gem. § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen) am 18.02.2005 (rechtskräftig seit 28.09.2005) verurteilt. Im Zeitraum von 1988 bis 1993 wurde der Beschwerdeführer Opfer sexuellen Missbrauchs und erlitt dadurch eine schwere Körperverletzung. Der Täter wurde wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs gem. Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen) am 18.02.2005 (rechtskräftig seit 28.09.2005) verurteilt. Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2022 (einlangend) den gegenständlichen Antrag auf Pauschaltentschädigung für Schmerzengeld. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag und dem Urteil des XXXX vom 18.02.2005, XXXX samt der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht vom 19.10.2005. Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag und dem Urteil des römisch 40 vom 18.02.2005, römisch 40 samt der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht vom 19.10.2005. 33. Rechtliche Beurteilung: Die Entscheidung durch einen Senat ergibt sich aus § 7 BVwGG iVm § 9d Abs 1 VOG.Die Entscheidung durch einen Senat ergibt sich aus Paragraph 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.
Anspruchsbegründend führte er im Zeitraum von 1988 bis 1993 vorgefallene strafbare Handlungen an. Der Beschwerdeführer hat - einlangend beim Sozialministeriumsservice am 13.12.2022 - einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Paragraph 2, Ziffer 10, VOG gestellt. Anspruchsbegründend führte er im Zeitraum von 1988 bis 1993 vorgefallene strafbare Handlungen an. Der Beschwerdeführer erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem VOG.
Abs 10 VOG ist eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
VOG nur auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs 1 VOG anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. Die festgestellten Verbrechen wurden in der Zeit von 1988 bis 1993 begangen – sohin vor dem 31.05.2009 – weshalb der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bereits aus diesem Grund abzuweisen war.
Paragraph 16, Absatz 10, VOG ist eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Paragraph 6 a, VOG nur auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. Die festgestellten Verbrechen wurden in der Zeit von 1988 bis 1993 begangen – sohin vor dem 31.05.2009 – weshalb der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bereits aus diesem Grund abzuweisen war.
Abs 1a VOG können zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Taten minderjährig und wurde - wie bereits festgestellt - der Täter wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs gem. § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen) am 18.02.2005 (rechtskräftig seit 28.09.2005) verurteilt und wurde somit im Jahr 2005 das Strafverfahren beendet. Daher erweist sich der gegenständliche am 13.12.2022 eingebrachte Antrag, welcher innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gestellt hätte werden müssen, als verspätet.
Paragraph 10, Absatz eins a, VOG können zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Taten minderjährig und wurde - wie bereits festgestellt - der Täter wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs gem. Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen) am 18.02.2005 (rechtskräftig seit 28.09.2005) verurteilt und wurde somit im Jahr 2005 das Strafverfahren beendet. Daher erweist sich der gegenständliche am 13.12.2022 eingebrachte Antrag, welcher innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gestellt hätte werden müssen, als verspätet. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Antrag am 10.12.2022 (ho. eingelangt am 13.12.2022) gestellt habe und daher die zu diesem Zeitpunkt gültige Rechtslage anzuwenden sei, ist Nachfolgendes auszuführen. § 10 Abs 1 VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, welcher nunmehr eine Frist von drei Jahren für die Antragstellung vorsieht, ist
Abs 22 VOG auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs 1 VOG anzuwenden, die ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, welcher nunmehr eine Frist von drei Jahren für die Antragstellung vorsieht, ist
Paragraph 16, Absatz 22, VOG auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG anzuwenden, die ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Da die zu berücksichtigenden Verbrechen im Zeitraum von 1988 bis 1993 begangen wurden, greift diese Bestimmung im gegenständlichen Fall ebenso nicht. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Nichtberücksichtigung neuer aktueller Befunde hinsichtlich des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilde, weil die Behörde selbige Befunde im Hinblick auf die Übernahme von Rezeptgebühren berücksichtige, war nicht zu folgen. Mit ho. angefochtenem Bescheid vom 03.04.2023 wurde über die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld entschieden und ist der Antrag auf Übernahme von Selbstbehalten für Rezeptgebühren nicht verfahrensgegenständlich. Wie oben bereits ausgeführt hat die belangte Behörde festgehalten, dass im Zusammenhang mit dem Antrag auf Übernahme von Selbstbehalten weitere Ermittlungsschritte durchzuführen seien. Eine behördliche Prüfung der einzelnen Antragspunkte in Hinblick auf die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes bildet dabei keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sie entspricht viel mehr einer ordnungsgemäßen Prüfung des Antrags nach den jeweiligen Voraussetzungen der einzelnen Antragspunkte. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
GVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vom 07.04.2023 ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 27.02.2024 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2271286.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.