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{'item': 'W173 2281485-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW173 2281485-1 Spruch, W173 2281485-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 23.03.2022 fest, dass Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer) ab 20.10.2021 zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt. 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 23.03.2022 fest, dass Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer) ab 20.10.2021 zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt. 1.1. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die beauftragte Gutachterin, Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 16.02.2022, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2022 basierend, im Wesentlichen Nachfolgendes aus:1.1. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die beauftragte Gutachterin, Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 16.02.2022, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2022 basierend, im Wesentlichen Nachfolgendes aus: „…………………………………. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Epilepsie - leichte Form mit sehr seltenen Anfällen oberer Rahmensatz bei zweimaligem generalisierten tonisch klonischen Krampfanfall nach vierjähriger Anfallsfreiheit bei bekannter Absencen-Epilepsie 04.10.01 40 2 Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen mittleren Grades unterer Rahmensatz bei multiplen radiologischen und ausgeprägten morphologischen Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit rezidivierenden Schmerzepisoden 02.01.02 30 3 Angst und depressive Störung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zu medikamentöser Therapie auch Gruppenpsychotherapie für stabile Einstellung und geringer sozialer Beeinträchtigung notwendig 03.04.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 und 3 erhöhen um eine Stufe, da eine wechselseitige Beeinflussung der führenden Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Wirbelkörperbruch nach Sturz im Rahmen eines epileptischen Anfalls, nachfolgende monatelange Schmerzen, Angstkomponente vor neuerlichem Anfall. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: COPD II - ohne Therapie Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: COPD römisch zwei - ohne Therapie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten vorliegend Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: kein Vorgutachten vorliegend Nachuntersuchung 03/2023 - Besserung unter Therapie möglich Nachuntersuchung 03 aus 2023, - Besserung unter Therapie möglich Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger ………………………………….“ 2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2023 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens zur Überprüfung seiner Begünstigteneigenschaft informiert und aufgefordert, aktuelle Befunde vorzulegen. In der Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 3. Im Sachverständigengutachten des beauftragten Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.06.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2023 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:3. Im Sachverständigengutachten des beauftragten Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.06.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2023 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „…………………………………. Anamnese: Letzte hierortige Einstufung 2022-1 mit 50% (Epilepsie 40, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30, Depressio 20) befristet bis 2023-3 Letzte hierortige Einstufung 2022-1 mit 50% (Epilepsie 40, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30, Depressio 20) befristet bis 2023-3 , Phimose chronisch obstruktive Atemwegserkrankung seit ca. 3 Jahren bekannt (ohne Befund) Epilepsie seit dem 8. LJ bekannt, als Kind Absencen, mit der Pubertät Grand Mal, so richtig ab dem 25. LJ., letzten Anfälle vor 6 Jahren, vor 2 Jahren mit BWK-Bruch 6-8, zuletzt im August (im Bett) und Nov. 2022 nachts am WC bei Antibiotikaeinnahme wegen Zahnbehandlung. Wegen der Wechselwirkung mit Antibiotika nehme er jetzt noch ein zweites Antiepileptikum dazu Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt „über Ängste allein zu sein, habe auch wegen Druck auf die Blase Panikzustände, sobald er ein Stechen im Unterbauch habe, bekomme er Hitzen mit Schweißausbrüchen, sei dzt. in psychotherapeutischer Behandlung, er könne alleine nirgends hingehen. Immer wieder auch Kreuzschmerzen, habe sich jetzt mit Training der Rückenmuskulatur gebessert“ Lt. Aussage der Mutter, habe er auch ständige Kopfschmerzen und Augenrinnen in der Sonne. Lt. Aussage der Mutter, habe er auch ständige Kopfschmerzen und Augenrinnen in der Sonne. , ungetestete Neurotop Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Levetirazetam 300mg/ Bisoprolol 5mg 2x1/2 tgl Sertralin 100mg / Mirtabene 30mg / / Lamotrigin 100mg tgl Sozialanamnese: seit ca. 7 Jahren bei der Firma ISI im Qualitätsmanagement beschäftigt, keine Kündigungsgefahr seit 11/2022 im Krankenstand, ledig, keine Kinder seit ca. 7 Jahren bei der Firma ISI im Qualitätsmanagement beschäftigt, keine Kündigungsgefahr seit 11 aus 2022, im Krankenstand, ledig, keine Kinder wohnt seit 10 Jahren mit der Mutter in einer Gemeindewohnung im 2. Stock mit Lift, einige Stufen sind zu überwinden. Kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2023-2 Dr. XXXX , Neurologin: GM-Epilepsie (Absenceepilepsie seit dem 8. Lebensjahr) letzter Anfall 11/22 Z.n. traumatischer BWK 6-8-lmpressionsfraktur myofasziales vertebragenes Schmerzsyndrom Wirbelsäule COPD, Nikotinabusus, Panikstörung 2023-2 Dr. römisch 40 , Neurologin: GM-Epilepsie (Absenceepilepsie seit dem 8. Lebensjahr) letzter Anfall 11/22 Z.n. traumatischer BWK 6-8-lmpressionsfraktur myofasziales vertebragenes Schmerzsyndrom Wirbelsäule COPD, Nikotinabusus, Panikstörung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 42-jähriger AW in gutem AZ kommt in Begleitung der Mutter ins Untersuchungszimmer Rechtshänder Ernährungszustand: gut Größe: 183,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Haut: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Haut: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose , Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: prothetisch Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig , Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche , Thorax: symmetrisch, Thorax: symmetrisch, , Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min , Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer , Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei NL bds. frei , Extremitäten: Extremitäten: , OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. , UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, BSD rechts + 1 cm, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose und leichte Abflachung der physiologischen Lendenlordose, FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Halbschuhen frei gehend unauffällig, trägt Einlagen beidseits, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: Bewusstsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Epilepsie, leichte Form mit sehr seltenen Anfällen Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da unter antiepileptischer Therapie 1 Anfall bei unauffälligem EEG in den letzten 12 Monaten dokumentiert 04.10.01 30 2 Angst und depressive Störung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zu medikamentöser Therapie auch Gruppenpsychotherapie für stabile Einstellung und geringer sozialer Beeinträchtigung notwendig 03.06.01 20 3 Zustand nach traumatischer BWK 6-8-lmpressionsfraktur Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radikuläre Ausfälle bei myofaszialem vertebragenem Schmerzsyndrom 02.01.01 10 4 arterieller Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3-4 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine einschätzungsrelevante chronisch obstruktive Atemwegserkrankung ist nicht ausreichend befunddokumentiert. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stabilisierung von Leiden 1+3, erstmalige Berücksichtigung von Leiden 4 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch Besserung von Leiden 1 +2 Absenkung des Gesamt GdBs. Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA (…) Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. ………………………………….“ 4. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 30.06.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Mit Schreiben vom 19.07.2023 bzw. mit bei der belangten Behörde am 25.07.2023 eingelangtem Schreiben brachte der Beschwerdeführer begründend vor, sein Gesundheitszustand habe sich durch die Panikattacken verschlechtert. Da er derzeit Attacken nicht erkenne, bedürfe er einer ständigen Begleitung, dem seine Mutter oder sein Freund nachkommen würden. Seit seinem letzten Anfall im November 2022 befinde er sich im Krankenstand, um sein Anfallsrisiko zu verringern. Er möchte gerne wieder arbeiten gehen, wodurch aber stressbedingt sein Anfallsrisiko steige. Angesicht dieses Vorbringens sei die Einstufung seines Leidens mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% nicht nachvollziehbar. 5. Mit Bescheid vom 25.07.2023 setzte die belangte Behörde im Spruch den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 % fest, wodurch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht mehr erfüllt seien. Mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, gehöre er damit nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.06.2023, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. 5. Mit Bescheid vom 25.07.2023 setzte die belangte Behörde im Spruch den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 % fest, wodurch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht mehr erfüllt seien. Mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, gehöre er damit nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.06.2023, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. 6. Mit E-Mail vom 31.08.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte begründend aus, in den letzten 12 Monaten wieder vier Anfälle gehabt zu haben. Er wisse aber nicht, ob Anfälle auch in der Nacht aufgetreten seien, da er beim Aufstehen ständig unter Schmerzen im Kiefer-, Arm- und Beinbereich leide, die sich nach einer Stunde bessern würden. Seiner Anfallchronologie zufolge habe er im Februar mehrere Anfälle erlitten. Beim Anfall im Juli 2021 habe er sich eine Wirbelkörperverletzung zugezogen, die mit einem 6-wöchigen Tragen eines Dreipunktemieders therapiert worden sei. Drei Anfällen im August 2022 sei ein Anfall im November 2022 gefolgt. Da er befürchte, zukünftige weitere Anfälle mit möglichen Verletzungen erleiden zu können, benötige er Unterstützung. Würde er sich erholten, sei er vielleicht nicht mehr auf Hilfe angewiesen. Bedauernswerter Weise würden für die Untersuchungen keine Epilepsiespezialisten, sondern nur Allgemeinmediziner herangezogen, die generell lediglich allgemeine Fragen mit wenig Bezug auf seine Erkrankung stellen würden. Der Beschwerde waren weitere medizinische Unterlagen angeschlossen. Dem vorgelegten, nicht unterzeichneten Befundbericht vom 23.08.2023 war kein diagnostizierender Arzt zu entnehmen. Im mit 18.08.2023 datieren ärztlichen Befundbericht von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde auf das bereits in seiner Kindheit auftretende Epilepsieleiden Bezug genommen und auf den im August erlittenen epileptischen Anfall, der in eine Wirbelkörperverletzung gemündet sei, eingegangen. Die Anfallssymptomatik habe zu einer mittelgradigen Depression geführt, sodass der Beschwerdeführer seit November 2022 nicht mehr arbeitsfähig sei. Im von Dipl.Päd. XXXX , systemische Psychotherapeutin, Kinder- und Jugendpsychotherapie, Traumatherapie (Brainspotting), Gerontopsychotherapie, mit „25.07.202“ datierten, ausgestellten Schreiben wird die seit April 2023 erfolgte regelmäßige psychotherapeutische Betreuung des Beschwerdeführers, zu der der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erkrankung in Begleitung seiner Mutter erscheine, bestätigt. 6. Mit E-Mail vom 31.08.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte begründend aus, in den letzten 12 Monaten wieder vier Anfälle gehabt zu haben. Er wisse aber nicht, ob Anfälle auch in der Nacht aufgetreten seien, da er beim Aufstehen ständig unter Schmerzen im Kiefer-, Arm- und Beinbereich leide, die sich nach einer Stunde bessern würden. Seiner Anfallchronologie zufolge habe er im Februar mehrere Anfälle erlitten. Beim Anfall im Juli 2021 habe er sich eine Wirbelkörperverletzung zugezogen, die mit einem 6-wöchigen Tragen eines Dreipunktemieders therapiert worden sei. Drei Anfällen im August 2022 sei ein Anfall im November 2022 gefolgt. Da er befürchte, zukünftige weitere Anfälle mit möglichen Verletzungen erleiden zu können, benötige er Unterstützung. Würde er sich erholten, sei er vielleicht nicht mehr auf Hilfe angewiesen. Bedauernswerter Weise würden für die Untersuchungen keine Epilepsiespezialisten, sondern nur Allgemeinmediziner herangezogen, die generell lediglich allgemeine Fragen mit wenig Bezug auf seine Erkrankung stellen würden. Der Beschwerde waren weitere medizinische Unterlagen angeschlossen. Dem vorgelegten, nicht unterzeichneten Befundbericht vom 23.08.2023 war kein diagnostizierender Arzt zu entnehmen. Im mit 18.08.2023 datieren ärztlichen Befundbericht von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde auf das bereits in seiner Kindheit auftretende Epilepsieleiden Bezug genommen und auf den im August erlittenen epileptischen Anfall, der in eine Wirbelkörperverletzung gemündet sei, eingegangen. Die Anfallssymptomatik habe zu einer mittelgradigen Depression geführt, sodass der Beschwerdeführer seit November 2022 nicht mehr arbeitsfähig sei. Im von Dipl.Päd. römisch 40 , systemische Psychotherapeutin, Kinder- und Jugendpsychotherapie, Traumatherapie (Brainspotting), Gerontopsychotherapie, mit „25.07.202“ datierten, ausgestellten Schreiben wird die seit April 2023 erfolgte regelmäßige psychotherapeutische Betreuung des Beschwerdeführers, zu der der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erkrankung in Begleitung seiner Mutter erscheine, bestätigt. 7. Aufgrund des Vorbringens holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie ein. 7.1. Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führte im Gutachten vom 06.11.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2023 basierend, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:7.1. Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führte im Gutachten vom 06.11.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2023 basierend, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „…………………………………. Anamnese: VGA 6/23 GdB 30% Kundeneinwendung, dass die Epilepsie zu tief eingestuft wurde. Seit 8. LJ habe er epileptische Anfälle, FA Betreuung Dr. XXXX , Gesprächstherapie seit 4/23, letzter epilept. Anfall 11/22, der AW gibt an, dass er nur so wenige Anfälle gehabt habe, weil er wenig Stress hatte. Seit 8. LJ habe er epileptische Anfälle, FA Betreuung Dr. römisch 40 , Gesprächstherapie seit 4/23, letzter epilept. Anfall 11/22, der AW gibt an, dass er nur so wenige Anfälle gehabt habe, weil er wenig Stress hatte. Derzeitige Beschwerden: Panikattacken, Atemnot Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Levetiracetam 3000mg, Lamotrigin 100mg, Sertralin 100mg, Mirtabene 30 mg Sozialanamnese: lebt mit Mutter, arbeitet 25h, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 23.8.23 FÄ Dr. XXXX GM Epilepsie letzter Anfall 11/22, Z.n. traumatischer BWK 6-8 Impressionsfraktur, COPD, Panikstörung 23.8.23 FÄ Dr. römisch 40 GM Epilepsie letzter Anfall 11/22, Z.n. traumatischer BWK 6-8 Impressionsfraktur, COPD, Panikstörung Untersuchungsbefund: ………… Klinischer Status – Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Status Psychicus: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung dysthym, zeitweise Ängste, zeitweise Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 GM Epilepsie 1 Stufe über unterem Rahmensatz , da letzter Anfall 11/22 04.10.01 30 2 Panikstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da seit längerer Zeit gleiche Medikation, sozial integriert 03.06.01 20 3 Zustand nach traumatischer BWK 6-8-lmpressionsfraktur Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radikuläre Ausfälle bei myofaszialem vertebragenem Schmerzsyndrom 02.01.01 10 4 Hypertonie, Leichte Hypertonie fix 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3-4 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung, es wird kein relevanter FA Befund beigebracht, der eine Änderung objektivieren würde, der letzte dokumentierte Anfall war 11/22. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA (…) Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. ………………………………….“ 8. Am 20.11.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 9. Das Bundesverwaltungsgericht unterzog das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 06.11.2023 dem Parteiengehör. Der Beschwerdeführer sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , gehörte ab 20.10.2021 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Bundesbehinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er befindet sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch überschreitet er das 65. Lebensjahr. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Es liegen keine Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G vor.1.1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , gehörte ab 20.10.2021 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Bundesbehinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er befindet sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch überschreitet er das 65. Lebensjahr. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Es liegen keine Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. 1.

  1. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: - GM Epilepsie - Panikstörung - Zustand nach traumatischer BWK 6-8-lmpressionsfraktur - Leichte Hypertonie 1.
  2. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachgehen. 1.
  3. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % erfüllt der Beschwerdeführer nicht mehr die Voraussetzungen für die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seinem Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und dem Gesamtgrad der Behinderung gründen auf den von der belangten Behörde eingeholten, oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.06.2023, und von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.11.2023, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und dem Gesamtgrad der Behinderung gründen auf den von der belangten Behörde eingeholten, oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.06.2023, und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.11.2023, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Die beigezogenen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG und § 14 Abs. 2 BEinstG) verankert. Die beigezogenen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG und Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) verankert. Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen haben sich ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dessen vorgelegten medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie gehen in ihren Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von den beauftragen Sachverständigen herangezogenen, übereinstimmenden Positionsnummern aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung für die Leiden des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar. Dies trifft auch auf die damit in Zusammenhang stehenden Rahmensätze mit dem Grad der Behinderung zu. Die Sachverständigen stuften das führende Leiden 1 (GM Epilepsie) schlüssig und übereinstimmenden unter die Positionsnummer 04.10.
  5. (Epilepsie - leichte Formen mit sehr seltenen Anfällen) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 % ein. Für diese Einstufung spricht – wie beide Sachverständige zutreffend in ihren Gutachten argumentieren – der letzte aufgetretene, dokumentierte Anfall im November
  6. Damit im Einklang stehen nicht nur die vorgelegten medizinischen Befunde vom 18.08.2023 und vom 23.08.2023, sondern auch die Ausführung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 31.08.2023, zuletzt im November 2022 nach einem zu Hause erlittenen Anfall von seiner Mutter in der Früh am WC aufgefunden worden zu sein. Die als Maßstab für die Leidenseinschätzung heranzuziehende Einschätzungsverordnung sieht bei einer Einstufung des führenden Leidens 1 (GM Epilepsie) mit einem Grad der Behinderung von 30 % sehr seltene, generalisierte, große und komplex-fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr bzw. kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monate vor. Wie sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, war das Anfallsgeschehen dergestalt, dass der Beschwerdeführer 2017 zwei, 2021 einen Anfall mit einem Wirbelkörperbruch und 2022 drei epileptische Anfälle erlitten hat. Die Einschätzung des führenden Leidens des Beschwerdeführers mit einem Grad der Behinderung von 30% erfolgte damit leidensgerecht. Eine Einstufung des führenden Leidens 1 mit dem nächst höheren Grad der Behinderung von 40 % wäre nicht zu rechtfertigen. Von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde als Leiden 2 die Panikstörung des Beschwerdeführers angeführt, die der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, als Angst- und depressive Störung mit geringer sozialer Beeinträchtigung bezeichnete. Wiederum übereinstimmend ordneten beide Sachverständige dieses Leiden der Positionsnummer 03.06.01 (depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades, manische Störung – Hypomanie – leichten Grades) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 % zu. Von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde als Leiden 2 die Panikstörung des Beschwerdeführers angeführt, die der Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, als Angst- und depressive Störung mit geringer sozialer Beeinträchtigung bezeichnete. Wiederum übereinstimmend ordneten beide Sachverständige dieses Leiden der Positionsnummer 03.06.01 (depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades, manische Störung – Hypomanie – leichten Grades) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 % zu. Der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stützte sich bei seiner Einordnung auf die soziale Integration des Beschwerdeführers und seine seit längerer Zeit erfolgte gleiche Medikamenteneinnahme. Für den genannten Sachverständige erwies sich der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Untersuchung am 31.10.2023 als zur Person gerichtete, zeitlich und örtliche orientierte Person mit einer regelrechten Auffassung und einem ausreichenden Antrieb ohne kognitive Einschränkungen. Die Stimmung des Beschwerdeführers war dysthym verbunden mit zeitweisen Ängsten sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Der Beschwerdeführer erwies sich als nicht produktiv und suizidal eingeengt. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stützte sich bei seiner Einordnung auf die soziale Integration des Beschwerdeführers und seine seit längerer Zeit erfolgte gleiche Medikamenteneinnahme. Für den genannten Sachverständige erwies sich der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Untersuchung am 31.10.2023 als zur Person gerichtete, zeitlich und örtliche orientierte Person mit einer regelrechten Auffassung und einem ausreichenden Antrieb ohne kognitive Einschränkungen. Die Stimmung des Beschwerdeführers war dysthym verbunden mit zeitweisen Ängsten sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Der Beschwerdeführer erwies sich als nicht produktiv und suizidal eingeengt. Auch Dr. XXXX beurteilte den Beschwerdeführer als Arzt für Allgemeinmedizin bei der persönlichen Untersuchung am 30.06.2023 als allseits orientiert. Bei guter Kontaktfähigkeit und in Form und Inhalt geordneten Gedanken zeigte sich der Beschwerdeführer mit ausgeglichener Psychomotorik bei erhaltener Merk- und Konzentrationsfähigkeit ohne produktive oder psychotische Symptomatik. Auch Dr. römisch 40 beurteilte den Beschwerdeführer als Arzt für Allgemeinmedizin bei der persönlichen Untersuchung am 30.06.2023 als allseits orientiert. Bei guter Kontaktfähigkeit und in Form und Inhalt geordneten Gedanken zeigte sich der Beschwerdeführer mit ausgeglichener Psychomotorik bei erhaltener Merk- und Konzentrationsfähigkeit ohne produktive oder psychotische Symptomatik. Für eine Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung, nämlich mit einem Grad der Behinderung von 30%, wäre auch eine fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz bei noch bestehender Integration und stabiler Medikation erforderlich. Diese Voraussetzungen für eine höhere Einstufung als mit einem Grad der Behinderung von 20% ergeben sich allerdings weder aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen noch aus den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers durch Dr. XXXX am 26.06.2023 bzw. durch Dr. XXXX am 31.10.
  7. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer dem ärztlichen Befund vom 18.08.2023 zufolge unter einem großen Leidensdruck und unter einer mittelgradigen Depression gelitten und - wie aus dem Befund vom 25.07.2023 zu entnehmen ist - seit April 2023 sich in eine regelmäßige psychotherapeutische Betreuung begeben hat, wurden von den Sachverständigen in ihren Gutachten berücksichtigt. Wie oben erörtert ist damit das Leiden 2 im Rahmen der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 20% bewertet worden, sodass eine leidensgerechte Einschätzung des Leidens 2 vorliegt. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30% scheidet damit aus. Für eine Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung, nämlich mit einem Grad der Behinderung von 30%, wäre auch eine fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz bei noch bestehender Integration und stabiler Medikation erforderlich. Diese Voraussetzungen für eine höhere Einstufung als mit einem Grad der Behinderung von 20% ergeben sich allerdings weder aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen noch aus den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers durch Dr. römisch 40 am 26.06.2023 bzw. durch Dr. römisch 40 am 31.10.
  8. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer dem ärztlichen Befund vom 18.08.2023 zufolge unter einem großen Leidensdruck und unter einer mittelgradigen Depression gelitten und - wie aus dem Befund vom 25.07.2023 zu entnehmen ist - seit April 2023 sich in eine regelmäßige psychotherapeutische Betreuung begeben hat, wurden von den Sachverständigen in ihren Gutachten berücksichtigt. Wie oben erörtert ist damit das Leiden 2 im Rahmen der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 20% bewertet worden, sodass eine leidensgerechte Einschätzung des Leidens 2 vorliegt. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30% scheidet damit aus. Der Zustand nach einer traumatischen BWK 6-8 Impressionsfraktur, die als Leiden 3 des Beschwerdeführers geführt wird, wurde von den von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen übereinstimmend und nachvollziehbar unter die Positionsnummer 02.01.01 (Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen geringen Grades) subsumiert, und mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% bewertet. Es fehlte nämlich an maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radikulären Ausfällen bei myofaszialem, vertebragenem Schmerzsyndrom. Solche Beschwerden ergaben sich auch nicht bei der persönlichen Untersuchung am 26.06.2023 durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zumal sich im Rahmen dieser Untersuchung die Wirbelsäule des Beschwerdeführers als in der Aufsicht gerade und weitgehend im Lot zeigte. In der Seitenansicht war eine gering verstärkte Brustkyphose (nach hinten gebogene Krümmung im Bereich der Brustwirbelsäule) mit einer leichten Abflachung der physiologischen Lendenlordose (Krümmung der Lendenwirbelsäule) feststellbar. Bei einem erwiesenen Finderbodenabstand von 5 cm war dem Beschwerdeführer das Aufrichten frei möglich. Es fehlte auch an einem Klopfschmerz und der Ott-Test (zur Überprüfung der Beweglichkeit der Brustwirbelsäule) konnte unauffällig abgewickelt werden. Die Wirbelsäule des Beschwerdeführers erwies sich mit einem Kinn-Brustabstand von 1 cm und einem Hartspann der paravertebralen Muskulatur als altersentsprechend frei beweglich. In Zusammenhang mit der Wirbelsäule war die grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich, wobei die Bandstabilität erhalten war. Neben den tastbaren Fußpulsen waren keine Sensibilitätsausfälle bemerkbar. Bei negativem Lasegue-Test (Dehnungsschmerz des Ischianervs) erwiesen sich die Gelenke an den oberen Extremitäten als aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich ohne vorhandene Sensibilitätsstörung. Solche Beschwerden ergaben sich auch nicht bei der persönlichen Untersuchung am 26.06.2023 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zumal sich im Rahmen dieser Untersuchung die Wirbelsäule des Beschwerdeführers als in der Aufsicht gerade und weitgehend im Lot zeigte. In der Seitenansicht war eine gering verstärkte Brustkyphose (nach hinten gebogene Krümmung im Bereich der Brustwirbelsäule) mit einer leichten Abflachung der physiologischen Lendenlordose (Krümmung der Lendenwirbelsäule) feststellbar. Bei einem erwiesenen Finderbodenabstand von 5 cm war dem Beschwerdeführer das Aufrichten frei möglich. Es fehlte auch an einem Klopfschmerz und der Ott-Test (zur Überprüfung der Beweglichkeit der Brustwirbelsäule) konnte unauffällig abgewickelt werden. Die Wirbelsäule des Beschwerdeführers erwies sich mit einem Kinn-Brustabstand von 1 cm und einem Hartspann der paravertebralen Muskulatur als altersentsprechend frei beweglich. In Zusammenhang mit der Wirbelsäule war die grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich, wobei die Bandstabilität erhalten war. Neben den tastbaren Fußpulsen waren keine Sensibilitätsausfälle bemerkbar. Bei negativem Lasegue-Test (Dehnungsschmerz des Ischianervs) erwiesen sich die Gelenke an den oberen Extremitäten als aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich ohne vorhandene Sensibilitätsstörung. Auch aus den medizinischen Befunden ergaben sich keine Ansatzpunkte für eine höhere Einstufung des Leidens 3 als mit einem Grad der Behinderung von 10%. Dem ärztlichen Befund vom 18.08.2023 zufolge hatte sich der Beschwerdeführer zwar durch einen epileptischen Anfall im Jahr 2022 eine Wirbelkörperfraktur zugezogen, die mit dem Tragen eines Mieders therapiert wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein dauernder Therapiebedarf in Form von einer Heilgymnastik, einer physikalische Therapie oder eine Behandlung mit Analgetika nicht erforderlich war. Es fehlte auch an rezidivierenden Episoden (über Wochen andauernd) und maßgeblichen radiologischen Veränderungen, um einen höheren Grad der Behinderung rechtfertigen zu können. Die leichte Hypertonie (Bluthochdruck) wurde von beiden Sachverständigen als Leiden 4 unter der Positionsnummer 05.01.01, mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft. Der Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , stellte beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 30.06.2023 einen Blutdruck von 130 zu 80 und einen Puls von 72 Schlägen pro Minute fest. Darüber hinaus war der Herzschlag des Beschwerdeführers rhythmisch, mittellaut und normfrequent. Die Einschätzung des Leidens 4 erfolgte daher nachvollziehbar und leidensgerecht mit einem Grad der Behinderung von 10%. Ein höherer Grad der Behinderung war daher nicht angezeigt.Die leichte Hypertonie (Bluthochdruck) wurde von beiden Sachverständigen als Leiden 4 unter der Positionsnummer 05.01.01, mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft. Der Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , stellte beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 30.06.2023 einen Blutdruck von 130 zu 80 und einen Puls von 72 Schlägen pro Minute fest. Darüber hinaus war der Herzschlag des Beschwerdeführers rhythmisch, mittellaut und normfrequent. Die Einschätzung des Leidens 4 erfolgte daher nachvollziehbar und leidensgerecht mit einem Grad der Behinderung von 10%. Ein höherer Grad der Behinderung war daher nicht angezeigt. Zum Gesamtgrad der Behinderung führten beide beauftragten Sachverständigen schlüssig aus, dass das Leiden 2 den Grad der Behinderung von Leiden 1 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorlag. Auch Leiden 3 und 4 führten zu keinem höheren Gesamtgrad der Behinderung, da die zuletzt genannten Leiden von zu geringer funktioneller Relevanz waren. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2022, auf dessen Basis dem Beschwerdeführer die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG zuerkannt wurde, hatte die Besserung der Leiden 1 und 2 eine Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung von 50% auf 30% zur Folge. Insgesamt sind in den eingeholten Sachverständigengutachten sämtliche Leiden des Beschwerdeführers berücksichtigt und schlüssig den jeweiligen Positionsnummern mit dem Grad der Behinderung der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet worden. Es sind demnach die angenommenen Rahmensätze und der Grad der Behinderung ausreichend begründet worden. Die Einschätzung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers durch die Sachverständigen stimmt mit den vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers überein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde erweist sich damit als nicht geeignet, den schlüssigen Sachverständigengutachten substantiiert entgegen zu treten. Abgesehen davon erstattete der Beschwerdeführer gegen das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 06.11.2023, das vom Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen, überhaupt kein Vorbringen. Es ergab sich auch kein Anhaltspunkt die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb der Einschätzung der beiden von der belangten beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde erweist sich damit als nicht geeignet, den schlüssigen Sachverständigengutachten substantiiert entgegen zu treten. Abgesehen davon erstattete der Beschwerdeführer gegen das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 06.11.2023, das vom Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen, überhaupt kein Vorbringen. Es ergab sich auch kein Anhaltspunkt die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb der Einschätzung der beiden von der belangten beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 % vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2

  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Wie oben ausgeführt wurden die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.06.2023, und von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.11.2023 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Wie oben ausgeführt wurden die Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.06.2023, und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.11.2023 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2281485.1.00

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