Obsah (16)
§ 6aArt. 133§ 31Art. 129Art. 130Art. 131Art. 132§ 59§ 17§ 1§ 20§ 13§ 6§ 33§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW177 2278272-1 Spruch, W177 2278272-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 6aAbs. 1 und 4 i
Vm Anlage XV sowie Anlage I Nummer 2.2 Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 280/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Eich und Vermessungswesen vom 21.07.2023, GZ. römisch 40 , betreffend die Genehmigung eines Ausnahmefalls vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
Paragraph 6 a, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Anlage römisch fünfzehn sowie Anlage römisch eins Nummer 2.2 Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit E-Mail vom 07.02.2023 übermittelte die XXXX im Auftrag der XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) einen Antrag auf Genehmigung der verringerten Überfahrt/eines Ausnahmefalls vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs nach § 6a ASV 2015 an die Bezirkshauptmannschaft XXXX . Dem Antrag waren nachfolgende Einreichunterlagen beigelegt:
- Mit E-Mail vom 07.02.2023 übermittelte die römisch 40 im Auftrag der römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) einen Antrag auf Genehmigung der verringerten Überfahrt/eines Ausnahmefalls vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs nach Paragraph 6 a, ASV 2015 an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Dem Antrag waren nachfolgende Einreichunterlagen beigelegt: ● Gutachten über die Beurteilung des Ausnahmefalles eines verringerten Schutzraumes
§ 6a
ASV 2015 der notifizierten Stelle XXXX , datiert mit 06.02.2023. Gutachten über die Beurteilung des Ausnahmefalles eines verringerten Schutzraumes
Paragraph 6 a, ASV 2015 der notifizierten Stelle römisch 40 , datiert mit 06.02.
- ● Bevollmächtigung der XXXX durch die beschwerdeführende Partei zur Durchführung der Einreichung nach § 6a ASV 2015 sowie zur Vertretung im entsprechenden verwaltungsbehördlichen Verfahren. Bevollmächtigung der römisch 40 durch die beschwerdeführende Partei zur Durchführung der Einreichung nach Paragraph 6 a, ASV 2015 sowie zur Vertretung im entsprechenden verwaltungsbehördlichen Verfahren. ● Schreiben der Baurechtsabteilung der Gemeinde XXXX vom 13.12.2022, Zl. XXXX , betreffend den Lifteinbau im verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben. Schreiben der Baurechtsabteilung der Gemeinde römisch 40 vom 13.12.2022, Zl. römisch 40 , betreffend den Lifteinbau im verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben. ● Baubewilligungsbescheid der Gemeine XXXX vom 24.02.2022 (Projektänderung), Zl. XXXX . Baubewilligungsbescheid der Gemeine römisch 40 vom 24.02.2022 (Projektänderung), Zl. römisch 40 . ● Schreiben der Gemeinde XXXX zum Bauanzeigeverfahren vom 23.02.2022. Schreiben der Gemeinde römisch 40 zum Bauanzeigeverfahren vom 23.02.
- ● Baubewilligungsbescheid der Gemeinde XXXX hinsichtlich der Errichtung einer Wohnbebauung mit Tiefgarage an der XXXX vom 15.07.2019, Zl. XXXX . Baubewilligungsbescheid der Gemeinde römisch 40 hinsichtlich der Errichtung einer Wohnbebauung mit Tiefgarage an der römisch 40 vom 15.07.2019, Zl. römisch 40 . ● Verhandlungsschrift zur Bauverhandlung vor dem Stadtamt XXXX vom 12.02.2019 samt Beilagen. Verhandlungsschrift zur Bauverhandlung vor dem Stadtamt römisch 40 vom 12.02.2019 samt Beilagen. ● Schreiben der Gemeinde XXXX vom 13.06.2019 (Befundergänzung). Schreiben der Gemeinde römisch 40 vom 13.06.2019 (Befundergänzung).
- Mit Schreiben vom 24.02.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei samt beiliegender Einreichunterlagen zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen weitergeleitet.
- Mit Schreiben vom 24.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei samt beiliegender Einreichunterlagen zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen weitergeleitet.
- Mit Schreiben des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen vom 12.05.2023, GZ. XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei die Übermittlung nachstehender Unterlagen und Nachbesserungen binnen einer Frist von 8 Wochen aufgetragen, um das gegenständliche Ansuchen weiter zu bearbeiten:
- Mit Schreiben des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen vom 12.05.2023, GZ. römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei die Übermittlung nachstehender Unterlagen und Nachbesserungen binnen einer Frist von 8 Wochen aufgetragen, um das gegenständliche Ansuchen weiter zu bearbeiten:
- Unterlagen zum geplanten Aufzug, sollte dieser schon festgelegt sein a. Anlagenbeschreibung b. Aufzugsplan
- Einreichplan/Aufstellungsplan des Gebäudes mit in Grundrissen erkennbarer Position der Aufzugsanlange und Schnittdarstellung des Aufzugsschachts. Erkennbare Höhenkoten, gegenübergestellt dem Bebauungsplan und den dort zulässigen Höhen.
- Ein verbessertes Gutachten. In dem seitens der beschwerdeführenden Partei mitgesendeten Gutachten der XXXX vom 06.02.2023 wird im Befund festgestellt, dass erhebliche bauliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen, um die Freiräume
ASV 2015 einzuhalten. Es wird beschrieben, dass diese Kosten um mehr als 10 % höher als die Gesamtkosten einer vergleichbaren Anlage mit normgerechtem Schutzraum sein müssen. Weder in den seitens der beschwerdeführenden Partei mitgesendeten Unterlagen, den Begründungen, noch dem Gutachten selbst konnte ein Hinweis auf diesen im Befund dargestellten Sachverhalt erkannt werden. Das Dokument stellt im Gutachten fest: „Aus technischer und oder juristischer und oder wirtschaftlicher Sicht des Aufzugssachverständigen liegt ein begründeter Ausnahmefall
ASV 2015 §6a, für verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes vor.“ Da weder technische Gründe, noch wirtschaftliche Gründe angeführt wurden, ist das Ergebnis des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Gutachten sind alle drei Ausnahmegründe (technisch, juristisch und wirtschaftlich) für die Angemessenheit dieses Ausnahmefalls angeführt. Aus dem Gutachten geht aber nicht hervor, weshalb alle diese Ausnahmegründe (technisch, juristisch und wirtschaftlich) vorliegen. Der im Gutachten angeführte Befund ist unschlüssig und für die Behörde nicht nachvollziehbar.3. Ein verbessertes Gutachten. In dem seitens der beschwerdeführenden Partei mitgesendeten Gutachten der römisch 40 vom 06.02.2023 wird im Befund festgestellt, dass erhebliche bauliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen, um die Freiräume
ASV 2015 einzuhalten. Es wird beschrieben, dass diese Kosten um mehr als 10 % höher als die Gesamtkosten einer vergleichbaren Anlage mit normgerechtem Schutzraum sein müssen. Weder in den seitens der beschwerdeführenden Partei mitgesendeten Unterlagen, den Begründungen, noch dem Gutachten selbst konnte ein Hinweis auf diesen im Befund dargestellten Sachverhalt erkannt werden. Das Dokument stellt im Gutachten fest: „Aus technischer und oder juristischer und oder wirtschaftlicher Sicht des Aufzugssachverständigen liegt ein begründeter Ausnahmefall
ASV 2015 §6a, für verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes vor.“ Da weder technische Gründe, noch wirtschaftliche Gründe angeführt wurden, ist das Ergebnis des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Gutachten sind alle drei Ausnahmegründe (technisch, juristisch und wirtschaftlich) für die Angemessenheit dieses Ausnahmefalls angeführt. Aus dem Gutachten geht aber nicht hervor, weshalb alle diese Ausnahmegründe (technisch, juristisch und wirtschaftlich) vorliegen. Der im Gutachten angeführte Befund ist unschlüssig und für die Behörde nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus hielt die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei unter Verweis auf die im Gutachten der notifizierten Stelle XXXX angeführten juristischen Gründe „Baurecht: max. Gebäudehöhe darf nicht überschritten werden.“, die diesbezüglichen Ausführungen in der ASV 2015, Anlage XV, Tabelle B („Baurecht. Die bestehende Gebäudehöhe darf durch den Schachtkopf nicht überschritten werden (z.B. im Bereich von Flugplätzen“), sowie Anlage I Nummer 2.2. ASV 2015 ihre Rechtsansicht vor und wies darauf hin, dass Aufzugsanlagen in neuen Gebäuden
den geltenden Vorschriften zu planen und zu bauen seien und demnach aus Sicht der belangten Behörde bei Neubauten in der Regel ein Ausnahmefall
§ 6aAbs.
1 und Abs. 4 ASV 2015 nicht gegeben sei.Darüber hinaus hielt die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei unter Verweis auf die im Gutachten der notifizierten Stelle römisch 40 angeführten juristischen Gründe „Baurecht: max. Gebäudehöhe darf nicht überschritten werden.“, die diesbezüglichen Ausführungen in der ASV 2015, Anlage römisch fünfzehn, Tabelle B („Baurecht. Die bestehende Gebäudehöhe darf durch den Schachtkopf nicht überschritten werden (z.B. im Bereich von Flugplätzen“), sowie Anlage römisch eins Nummer 2.2. ASV 2015 ihre Rechtsansicht vor und wies darauf hin, dass Aufzugsanlagen in neuen Gebäuden
den geltenden Vorschriften zu planen und zu bauen seien und demnach aus Sicht der belangten Behörde bei Neubauten in der Regel ein Ausnahmefall
Paragraph 6 a, Absatz eins und Absatz 4, ASV 2015 nicht gegeben sei.
- In der Folge übermittelte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde nachstehende Unterlagen: ● Anlagenbeschreibungen zu den geplanten Aufzugsanlagen gem. EN 81 – 20 (Anlagen Nr. XXXX und Nr. XXXX ), datiert mit 20.04.2022 Anlagenbeschreibungen zu den geplanten Aufzugsanlagen gem. EN 81 – 20 (Anlagen Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 ), datiert mit 20.04.2022 ● Zwei Aufzugspläne ● Gutachtensauftrag an die notifizierte Stelle XXXX Gutachtensauftrag an die notifizierte Stelle römisch 40 ● Auswechslungsplan Nr. XXXX des Architekten XXXX zum Bauvorhaben einer Wohnhausanlange in XXXX . Auswechslungsplan Nr. römisch 40 des Architekten römisch 40 zum Bauvorhaben einer Wohnhausanlange in römisch 40 . ● Bebauungsplan der Stadtgemeinde XXXX Bebauungsplan der Stadtgemeinde römisch 40
- Mit E-Mail vom 16.06.2023 erörterte die belangte Behörde die im vorliegenden Verfahren zu lösenden Problemstellungen gegenüber jenem Mitarbeiter des Aufzugsherstellers, welcher im Auftrag der beschwerdeführenden Partei den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6a ASV 2015 eingebracht hatte. Dabei wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass zur weiteren Bearbeitung des gegenständlichen Antrags ein verbessertes Gutachten einer notifizierten Stelle, welches genauer auf die konkrete Situation eingehe, benötigt werde. Dieses solle die Anlage zumindest oberflächlich beschreiben und auf den beantragten Ausnahmefall präzise eingehen. Insbesondere da im erstmals übermittelten Gutachten pauschal jeder Ausnahmefall mit „und oder“ als begründet vorliegend beschreiben werde, obwohl technische und wirtschaftliche Gründe gar nicht betrachtet worden seien. Diese unpräzise Formulierung lasse nach Ansicht der belangten Behörde keinen Rückschluss auf den betrachteten Fall zu und könne daher von dieser nicht weiter verwendet werden. Wie im Verbesserungsauftrag vom 12.05.2023 beschrieben, sei daher dazu eine Frist von 8 Wochen bis 07.07.2023 gesetzt worden.
- Mit E-Mail vom 16.06.2023 erörterte die belangte Behörde die im vorliegenden Verfahren zu lösenden Problemstellungen gegenüber jenem Mitarbeiter des Aufzugsherstellers, welcher im Auftrag der beschwerdeführenden Partei den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 6 a, ASV 2015 eingebracht hatte. Dabei wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass zur weiteren Bearbeitung des gegenständlichen Antrags ein verbessertes Gutachten einer notifizierten Stelle, welches genauer auf die konkrete Situation eingehe, benötigt werde. Dieses solle die Anlage zumindest oberflächlich beschreiben und auf den beantragten Ausnahmefall präzise eingehen. Insbesondere da im erstmals übermittelten Gutachten pauschal jeder Ausnahmefall mit „und oder“ als begründet vorliegend beschreiben werde, obwohl technische und wirtschaftliche Gründe gar nicht betrachtet worden seien. Diese unpräzise Formulierung lasse nach Ansicht der belangten Behörde keinen Rückschluss auf den betrachteten Fall zu und könne daher von dieser nicht weiter verwendet werden. Wie im Verbesserungsauftrag vom 12.05.2023 beschrieben, sei daher dazu eine Frist von 8 Wochen bis 07.07.2023 gesetzt worden. Abschließend wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass unabhängig von der Nachreichung eines allenfalls verbesserten Gutachtens die grundsätzliche Problematik weiterhin darin liege, dass die im Gutachten angeführten juristischen Gründe „Baurecht: max. Gebäudehöhe darf nicht überschritten werden.“ In der ASV 2015 Anlage XV Tabelle B wie folgt lauten: „Baurecht. Die bestehende Gebäudehöhe darf durch den Schachtkopf nicht überschritten werden (z.B. im Bereich von Flugplätzen“. Demnach seien Aufzugsanlangen in neuen Gebäude nach der Rechtsansicht der belangten Behörde
den geltenden Vorschriften zu planen und zu bauen.Abschließend wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass unabhängig von der Nachreichung eines allenfalls verbesserten Gutachtens die grundsätzliche Problematik weiterhin darin liege, dass die im Gutachten angeführten juristischen Gründe „Baurecht: max. Gebäudehöhe darf nicht überschritten werden.“ In der ASV 2015 Anlage römisch fünfzehn Tabelle B wie folgt lauten: „Baurecht. Die bestehende Gebäudehöhe darf durch den Schachtkopf nicht überschritten werden (z.B. im Bereich von Flugplätzen“. Demnach seien Aufzugsanlangen in neuen Gebäude nach der Rechtsansicht der belangten Behörde
den geltenden Vorschriften zu planen und zu bauen.
- Mit E-Mail vom 22.06.2023 teilte der Leiter der notifizierten Stelle XXXX der belangten Behörde in Ergänzung seines Gutachtens mit, dass (in Bezug auf das Bauvorhaben in der Wohnhausanlange XXXX ) keine technischen und keine wirtschaftlichen (Ausnahme-)Gründe für die Genehmigung eines verringerten Schutzraumes vorliegen. Aus dem Gutachten vom 06.02.2023 gehe hervor, dass es sich ausschließlich um einen juristischen (Ausnahme-)Grund handle. Darüber hinaus wurde im gegenständlichen E-Mail auf den Bebaubungsplan XXXX der Stadtgemeinde XXXX verwiesen.
- Mit E-Mail vom 22.06.2023 teilte der Leiter der notifizierten Stelle römisch 40 der belangten Behörde in Ergänzung seines Gutachtens mit, dass (in Bezug auf das Bauvorhaben in der Wohnhausanlange römisch 40 ) keine technischen und keine wirtschaftlichen (Ausnahme-)Gründe für die Genehmigung eines verringerten Schutzraumes vorliegen. Aus dem Gutachten vom 06.02.2023 gehe hervor, dass es sich ausschließlich um einen juristischen (Ausnahme-)Grund handle. Darüber hinaus wurde im gegenständlichen E-Mail auf den Bebaubungsplan römisch 40 der Stadtgemeinde römisch 40 verwiesen.
- Mit E-Mail vom 28.06.2023 übermittelte die Baurechtsabteilung der Stadtgemeinde XXXX eine Sachverhaltsdarstellung zum verfahrensgegenständlichen Antrag der beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde.
- Mit E-Mail vom 28.06.2023 übermittelte die Baurechtsabteilung der Stadtgemeinde römisch 40 eine Sachverhaltsdarstellung zum verfahrensgegenständlichen Antrag der beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde. Darin wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde in deren E-Mail vom 16.06.2023 aus Sicht der Stadtgemeinde XXXX nicht nachvollziehbar seien und die ASV 2015 im Zusammenhang mit dem rechtswirksamen Bebauungsplan nicht als relevante Grundlage ins Treffen geführt werden könne.Darin wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde in deren E-Mail vom 16.06.2023 aus Sicht der Stadtgemeinde römisch 40 nicht nachvollziehbar seien und die ASV 2015 im Zusammenhang mit dem rechtswirksamen Bebauungsplan nicht als relevante Grundlage ins Treffen geführt werden könne. Zudem sei der für das gegenständige Grundstück bestehende Bebauungsplan seit 22.09.2017 rechtswirksam. Zuvor sei hierfür ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter Einbindung der Fachdienststellen (Naturschutz-, Raumordnungsabteilung des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung) und Beurteilungen durch den Gestaltungsbeirat und Einbeziehung der Anrainer durchgeführt worden. Auch sei seitens des Ortsplaners (Anm.: eines Architektenbüros) in einer Stellungnahme ausgeführt worden, dass dem Grundstück aufgrund der Lage und der Geländetopografie eine besondere Beachtung hinsichtlich seiner Wirkung auf das Ortsbild zuzurechnen sei.Zudem sei der für das gegenständige Grundstück bestehende Bebauungsplan seit 22.09.2017 rechtswirksam. Zuvor sei hierfür ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter Einbindung der Fachdienststellen (Naturschutz-, Raumordnungsabteilung des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung) und Beurteilungen durch den Gestaltungsbeirat und Einbeziehung der Anrainer durchgeführt worden. Auch sei seitens des Ortsplaners Anmerkung, eines Architektenbüros) in einer Stellungnahme ausgeführt worden, dass dem Grundstück aufgrund der Lage und der Geländetopografie eine besondere Beachtung hinsichtlich seiner Wirkung auf das Ortsbild zuzurechnen sei. Im Zuge des vor Erlassung des Bebauungsplanes durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei die
§ 31Abs.
1 OÖ. Raumordnungsgesetz zwingend zu erfolgende Festlegung hinsichtlich der Gebäudehöhe einer der am intensivsten erörterten Punkte gewesen. Dies insbesondere aufgrund der Lage des Grundstückes in einem Sichthangbereich nahe des XXXX bzw. der XXXX . Die bezogen auf das gegenständige Projekt aufgrund des Baufortschrittes (Rohbau-Fertigstellung, derzeit Innenausbau) ohnehin nur mehr theoretische Möglichkeit, diese laut Bebauungsplan festgelegte maximale Gebäudehöhe nicht auszuschöpfen, also gesamt niedriger zu bauen um die reguläre Liftüberfahrtshöhe errichten zu können, würde also ebenso hohe Anforderungen an die Gestaltung/Architektur des Baukörpers mit sich bringen. Im Gegenteil würde ein insgesamt niedrigeres Gebäude aufgrund der bestehenden starken Hanglage und höheren Einsehbarkeit der Dachlandschaft, die Anforderungen an eine ruhige, einheitliche Dachlandschaft sogar noch erhöhen. Weiters komme das Grundstück laut örtlichem Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde XXXX in der Zone 2 „seeorientierte Zone“ zu liegen. Für diese Zone sei u.a. die Erhaltung des Charakters des Villenviertels West durch weitgehende Sicherung der durchgrünten Gartenzonen unter Beachtung der ortstypischen Bauhöhe, als maßgebliche Zielfestlegungen definiert.Im Zuge des vor Erlassung des Bebauungsplanes durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei die
Paragraph 31, Absatz eins, OÖ. Raumordnungsgesetz zwingend zu erfolgende Festlegung hinsichtlich der Gebäudehöhe einer der am intensivsten erörterten Punkte gewesen. Dies insbesondere aufgrund der Lage des Grundstückes in einem Sichthangbereich nahe des römisch 40 bzw. der römisch 40 . Die bezogen auf das gegenständige Projekt aufgrund des Baufortschrittes (Rohbau-Fertigstellung, derzeit Innenausbau) ohnehin nur mehr theoretische Möglichkeit, diese laut Bebauungsplan festgelegte maximale Gebäudehöhe nicht auszuschöpfen, also gesamt niedriger zu bauen um die reguläre Liftüberfahrtshöhe errichten zu können, würde also ebenso hohe Anforderungen an die Gestaltung/Architektur des Baukörpers mit sich bringen. Im Gegenteil würde ein insgesamt niedrigeres Gebäude aufgrund der bestehenden starken Hanglage und höheren Einsehbarkeit der Dachlandschaft, die Anforderungen an eine ruhige, einheitliche Dachlandschaft sogar noch erhöhen. Weiters komme das Grundstück laut örtlichem Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde römisch 40 in der Zone 2 „seeorientierte Zone“ zu liegen. Für diese Zone sei u.a. die Erhaltung des Charakters des Villenviertels West durch weitgehende Sicherung der durchgrünten Gartenzonen unter Beachtung der ortstypischen Bauhöhe, als maßgebliche Zielfestlegungen definiert. Im Auftrag des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz ergehe daher abschließend das Ersuchen aus den genannten Gründen, insbesondere dem bestehenden Bebauungsplan, der eine auch nur teilweise Überschreitung der festgelegten Gebäudehöhe dezidiert ausschließe, in der gegenständlichen Angelegenheit eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Vergleichbare Voraussetzungen, insbesondere Vorliegen eines Bebauungsplanes mit ähnlichen Festlegungen zur Gebäudehöhe würden im Gemeindegebiet schlicht nicht existieren. 8. Mit Bescheid des Bundesamts für Eich und Vermessungswesen vom 21.07.2023, GZ. XXXX , wurde sodann der am 24.02.2023 eingelangte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Genehmigung eines Ausnahmefalls vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
§ 6aAbs. 1 und 4 i
Vm Anlage XV der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015) BGBl. II Nr. 280/2015 idgF sowie Anlage I Nummer 2.
- dritter Absatz ASV 2015 für die Anlagen Nr. XXXX und Nr. XXXX in XXXX abgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Eich und Vermessungswesen vom 21.07.2023, GZ. römisch 40 , wurde sodann der am 24.02.2023 eingelangte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Genehmigung eines Ausnahmefalls vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
Paragraph 6 a, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Anlage römisch fünfzehn der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015, idgF sowie Anlage römisch eins Nummer 2.2. dritter Absatz ASV 2015 für die Anlagen Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 in römisch 40 abgewiesen. Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass sich aus dem Schreiben der notifizierten Stelle vom 22.06.2023 sowie aus der übermittelten E-Mail der Baurechtsabteilung der Stadtgemeinde XXXX vom 28.06.2023, welche der belangten Behörde infolge des der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 12.05.2023 erteilten Verbesserungsauftrags übermittelt wurden, eindeutig ergebe, dass im gegenständlichen Fall ein juristischer und kein technischer Ausnahmegrund geltend gemacht werde. Zudem sei festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein bestehendes Gebäude handle, sondern um ein neu zu errichtendes Gebäude. In neu zu errichtenden Gebäuden seien Aufzüge so zu entwerfen und zu bauen, dass sich jenseits der Endstellung des Fahrkorbs ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass sich aus dem Schreiben der notifizierten Stelle vom 22.06.2023 sowie aus der übermittelten E-Mail der Baurechtsabteilung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 28.06.2023, welche der belangten Behörde infolge des der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 12.05.2023 erteilten Verbesserungsauftrags übermittelt wurden, eindeutig ergebe, dass im gegenständlichen Fall ein juristischer und kein technischer Ausnahmegrund geltend gemacht werde. Zudem sei festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein bestehendes Gebäude handle, sondern um ein neu zu errichtendes Gebäude. In neu zu errichtenden Gebäuden seien Aufzüge so zu entwerfen und zu bauen, dass sich jenseits der Endstellung des Fahrkorbs ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Darüber hinaus können weder das Schreiben der Baurechtsabteilung der Stadtgemeinde XXXX vom 13.12.2022, noch deren E-Mail an die belangte Behörde vom 28.06.2023 bestätigen, dass sich das gegenständliche Objekt in einem Bereich befinde, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum nicht zulasse. Sowohl aus den angeführten Schreiben, als auch aus den am 15.05.2023 durch die beschwerdeführende Partei vorgelegten Plänen ergebe sich, dass die Wohnbebauung mit Tiefgarage neu errichtet werden soll.
Anlage I Nummer 2.2. ASV 2015 seien in Neubauten Aufzüge so zu entwerfen und zu bauen, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird. Dieses Ziel werde erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Ein Neubau müsse demnach so geplant werden, dass die Vorschriften über die Freiräume oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs nach der ASV 2015 ohne Ausnahmegenehmigung eingehalten werden können.Darüber hinaus können weder das Schreiben der Baurechtsabteilung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 13.12.2022, noch deren E-Mail an die belangte Behörde vom 28.06.2023 bestätigen, dass sich das gegenständliche Objekt in einem Bereich befinde, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum nicht zulasse. Sowohl aus den angeführten Schreiben, als auch aus den am 15.05.2023 durch die beschwerdeführende Partei vorgelegten Plänen ergebe sich, dass die Wohnbebauung mit Tiefgarage neu errichtet werden soll.
Anlage römisch eins Nummer 2.2. ASV 2015 seien in Neubauten Aufzüge so zu entwerfen und zu bauen, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird. Dieses Ziel werde erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Ein Neubau müsse demnach so geplant werden, dass die Vorschriften über die Freiräume oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs nach der ASV 2015 ohne Ausnahmegenehmigung eingehalten werden können. Der von der beschwerdeführenden Partei gewählte juristische Grund für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs könne hier daher aus den obgenannten Gründen für die Genehmigung eines Ausnahmefalles nicht herangezogen werden. Das Gebäude und der Aufzug hätten so geplant werden müssen, dass die Vorschriften über die Freiräume oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs nach der ASV 2015 eingehalten werden. Da – mangels von der beschwerdeführenden Partei vorgelegter Dokumente – für die Anwendung anderer Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs keine Anhaltpunkte vorliegen und demnach die Angemessenheit des Ausnahmefalls nicht auf technische, juristische oder wirtschaftliche Gründe
Anlage XV zur ASV 2015 zu stützen gewesen war und zudem kein bestehendes Gebäude im Sinne der Anlage I Nummer 2.2. ASV 2015 vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Da – mangels von der beschwerdeführenden Partei vorgelegter Dokumente – für die Anwendung anderer Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs keine Anhaltpunkte vorliegen und demnach die Angemessenheit des Ausnahmefalls nicht auf technische, juristische oder wirtschaftliche Gründe
Anlage römisch fünfzehn zur ASV 2015 zu stützen gewesen war und zudem kein bestehendes Gebäude im Sinne der Anlage römisch eins Nummer 2.
- ASV 2015 vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18.08.2023, welche rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte und mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten angefochten wird. Moniert wird im Wesentlichen, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben in einem Bereich befinde, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum aufgrund im Einklang mit dem OÖ. Raumordnungsgesetz erlassener, örtlicher baurechtlicher Bestimmungen nicht zulasse. Zudem seien im gegenständlichen Fall andere geeignete Mittel zur Vermeidung des Risikos in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden vorgesehen worden und seien aufgrund des aktuell kurz vor Fertigstellung stehenden Bauwerks zusätzliche bauliche Maßnahmen auch aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar und würden diese massive bauliche Eingriffe ins Stadium der belagsfertigen Fertigstellung bedeuten, welche mit erheblichen Mehrkosten von mehr als 10 % verbunden wären. Darüber hinaus liege ein ergänzungsbedürftiger Begründungsmangel vor, da die belangte Behörde sich in ihrer Beurteilung weder auf die Stellungnahme der Baubehörde XXXX bezogen, noch auf den Baufortschritt als solchen Rücksicht genommen habe. Abschließend wurde seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde im Vergleich zum Vorgehen der bisher zuständigen Bezirkshauptmannschaft willkürlich und überraschend sei und demnach eine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in deren verfassungsgesetzlich geschütztem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und dem daraus abgeleiteten Willkürverbot vorliege.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18.08.2023, welche rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte und mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten angefochten wird. Moniert wird im Wesentlichen, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben in einem Bereich befinde, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum aufgrund im Einklang mit dem OÖ. Raumordnungsgesetz erlassener, örtlicher baurechtlicher Bestimmungen nicht zulasse. Zudem seien im gegenständlichen Fall andere geeignete Mittel zur Vermeidung des Risikos in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden vorgesehen worden und seien aufgrund des aktuell kurz vor Fertigstellung stehenden Bauwerks zusätzliche bauliche Maßnahmen auch aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar und würden diese massive bauliche Eingriffe ins Stadium der belagsfertigen Fertigstellung bedeuten, welche mit erheblichen Mehrkosten von mehr als 10 % verbunden wären. Darüber hinaus liege ein ergänzungsbedürftiger Begründungsmangel vor, da die belangte Behörde sich in ihrer Beurteilung weder auf die Stellungnahme der Baubehörde römisch 40 bezogen, noch auf den Baufortschritt als solchen Rücksicht genommen habe. Abschließend wurde seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde im Vergleich zum Vorgehen der bisher zuständigen Bezirkshauptmannschaft willkürlich und überraschend sei und demnach eine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in deren verfassungsgesetzlich geschütztem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und dem daraus abgeleiteten Willkürverbot vorliege. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet.
- Mit Schreiben vom 20.09.2023, GZ. XXXX , übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht, wo die gegenständliche Rechtssache am selben Tag einlangte. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde abgesehen, jedoch nahm diese im Vorlageschreiben – unter Verweis auf die Begründung des bekämpften Bescheids – ergänzend zur gegenständlichen Beschwerde Stellung.
- Mit Schreiben vom 20.09.2023, GZ. römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht, wo die gegenständliche Rechtssache am selben Tag einlangte. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde abgesehen, jedoch nahm diese im Vorlageschreiben – unter Verweis auf die Begründung des bekämpften Bescheids – ergänzend zur gegenständlichen Beschwerde Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
- Im Zuge des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens einer Wohnhausanlage soll jeweils ein neuer Aufzug in zwei neue Schächte, welche sich in zwei neu zu errichtenden Gebäuden in der XXXX befinden, eingebaut werden.
- Im Zuge des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens einer Wohnhausanlage soll jeweils ein neuer Aufzug in zwei neue Schächte, welche sich in zwei neu zu errichtenden Gebäuden in der römisch 40 befinden, eingebaut werden.
- Der Bebauungsplan XXXX der Stadtgemeinde XXXX sieht für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke XXXX bzw. XXXX maximale Firsthöhen von 455 m.ü.A (Meter über der Adria) bzw. 456 m.ü.A sowie maximale Attikahöhen von 454 m.ü.A bzw. 455 m.ü.A vor.
- Der Bebauungsplan römisch 40 der Stadtgemeinde römisch 40 sieht für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke römisch 40 bzw. römisch 40 maximale Firsthöhen von 455 m.ü.A (Meter über der Adria) bzw. 456 m.ü.A sowie maximale Attikahöhen von 454 m.ü.A bzw. 455 m.ü.A vor.
- Die Attikahöhe der beiden zu errichtenden Gebäude beträgt jeweils 453,95 m.ü.A.
- Am Grundstück mit der Anschrift XXXX befindet sich in unmittelbar an das Grundstück, auf welchem die verfahrensgegenständliche Wohnhausanlage errichtet wird angrenzender Nachbarschaft, ein dieses Bauvorhaben in der Höhe deutlich überragendes Mehrparteienwohnhaus.
- Am Grundstück mit der Anschrift römisch 40 befindet sich in unmittelbar an das Grundstück, auf welchem die verfahrensgegenständliche Wohnhausanlage errichtet wird angrenzender Nachbarschaft, ein dieses Bauvorhaben in der Höhe deutlich überragendes Mehrparteienwohnhaus.
- Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurden seitens der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf das Gutachten der notifizierten Stelle XXXX über die Beurteilung des Ausnahmefalles eines verringerten Schutzraumes
§ 6a
ASV 2015 sowie einer dazu erfolgten Ergänzung, lediglich juristische Gründe vorgebracht.5. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurden seitens der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf das Gutachten der notifizierten Stelle römisch 40 über die Beurteilung des Ausnahmefalles eines verringerten Schutzraumes
Paragraph 6 a, ASV 2015 sowie einer dazu erfolgten Ergänzung, lediglich juristische Gründe vorgebracht.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Beschwerde sowie den übrigen Verwaltungsakten, insbesondere dem Gutachten der notifizierten Stelle XXXX (samt ergänzender Klarstellung), dem Schreiben der Gemeinde XXXX vom 13.12.2022, den Baubewilligungsbescheiden der Gemeinde XXXX , dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde XXXX , dem Auswechslungsplan zur Errichtung einer Wohnhausanlage in der XXXX sowie dem E-Mail eines Mitarbeiters der Baurechtsabteilung der Gemeinde XXXX vom 28.06.2023.Der festgestellte und (soweit) entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Beschwerde sowie den übrigen Verwaltungsakten, insbesondere dem Gutachten der notifizierten Stelle römisch 40 (samt ergänzender Klarstellung), dem Schreiben der Gemeinde römisch 40 vom 13.12.2022, den Baubewilligungsbescheiden der Gemeinde römisch 40 , dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde römisch 40 , dem Auswechslungsplan zur Errichtung einer Wohnhausanlage in der römisch 40 sowie dem E-Mail eines Mitarbeiters der Baurechtsabteilung der Gemeinde römisch 40 vom 28.06.
- Die getroffenen Feststellungen sind daher als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen. Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den Gesamtakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines
Art. 129
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Artikel 129
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Art. 131Abs.
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Verfahrensgegenständlich ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Genehmigung eines Ausnahmefalles vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
§ 6a
Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV 2015) durch die belangte Behörde abgewiesen wurde.Verfahrensgegenständlich ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Genehmigung eines Ausnahmefalles vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
Paragraph 6 a, Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV 2015) durch die belangte Behörde abgewiesen wurde. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015), StF: BGBl. II Nr. 280/215, wurde auf Grund des § 2 Abs. 1 Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz 2015 (MING 2015), BGBl. I Nr. 77/2015 erlassen.Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015), Stammfassung, BGBl. römisch zwei Nr. 280/215, wurde auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz 2015 (MING 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, erlassen. § 1 MING (Geltungsbereich) idgF normiert (auszugsweise) Folgendes:Paragraph eins, MING (Geltungsbereich) idgF normiert (auszugsweise) Folgendes: „§ 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, von Produkten, sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82.„§ 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, von Produkten, sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Beschlusses (EG) Nr. 768 aus 2008, über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82.
(2)Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör
- der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251,
- der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 251,
- bis
- […]
(3)[…].“ § 2 MING (Verordnungsermächtigung) idgF normiert Folgendes:Paragraph 2, MING (Verordnungsermächtigung) idgF normiert Folgendes: „§ 2.
(1)Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte
§ 1Abs.
2 zur Wahrung der in den Richtlinien
§1Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.„§ 2.
(1)Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte
Paragraph eins, Absatz 2, zur Wahrung der in den Richtlinien
§1Absatz 2, festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(2)Durch die Verordnungen
Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:
(2)Durch die Verordnungen
Absatz eins, können folgende Anforderungen geregelt werden:
- Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Produkte einschließlich Marktüberwachung;
- Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;
- Anforderungen für das Ausstellen dieser Produkte;
- Anforderungen an die notifizierten Stellen.“ § 6 Abs. 1 MING (Marktüberwachungsbehörde) lautet idgF wie folgt:Paragraph 6, Absatz eins, MING (Marktüberwachungsbehörde) lautet idgF wie folgt: „§ 6.
(1)Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.“ Ausweislich der Erläuterungen (630 dB XXV. GP) wurde das MING 2015 auf der Kompetenzgrundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) erlassen.
dieser Kompetenzbestimmung ist die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie Bundessache.Ausweislich der Erläuterungen (630 dB römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wurde das MING 2015 auf der Kompetenzgrundlage des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) erlassen.
dieser Kompetenzbestimmung ist die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie Bundessache. Da das Bundesverwaltungsgericht
Art. 131Abs.
2 B-VG über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden (wie im gegenständlichen Fall durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) besorgt werden, erkennt, ist dieses auch zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.Da das Bundesverwaltungsgericht
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden (wie im gegenständlichen Fall durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) besorgt werden, erkennt, ist dieses auch zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. , 3.2. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen § 6a ASV 2015 idgF lautet wie folgt:Paragraph 6 a, ASV 2015 idgF lautet wie folgt: „Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz)„Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anlage römisch eins Nummer 2.2 dritter Absatz) § 6a
(1)Wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz geltend macht, hat sie/er von einer notifizierten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen und dieses der Marktüberwachungsbehörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen.Paragraph 6 a,
(1)Wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
Anlage römisch eins Nummer 2.2 dritter Absatz geltend macht, hat sie/er von einer notifizierten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen und dieses der Marktüberwachungsbehörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen.
(2)Ausgenommen von den Bestimmungen
Absatz 1 sind neue Personen- und Lastenaufzüge als Ersatz für Aufzüge in bestehenden Aufzugsschächten, sofern die Aufzugsschächte nicht geändert werden und am oberen und/oder unteren Ende des Schachtes keine Verlängerung der Fahrbahn um mehr als 0,25 m erfolgt.
(3)Anlage XIII enthält ein Verzeichnis der auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
§ 20dieser Verordnung notifizierten Stellen. Änderungen der Anlage XIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(3)Anlage römisch dreizehn enthält ein Verzeichnis der auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Paragraph 20, dieser Verordnung notifizierten Stellen. Änderungen der Anlage römisch dreizehn erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4)Anlage XV enthält die technischen Kriterien und notwendigen Gründe, die für das Vorliegen eines Ausnahmefalles betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes relevant sind.“
(4)Anlage römisch fünfzehn enthält die technischen Kriterien und notwendigen Gründe, die für das Vorliegen eines Ausnahmefalles betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes relevant sind.“ Punkt 2 der Anlage I zur ASV 2015 lautet idgF (auszugsweise) wie folgt:Punkt 2 der Anlage römisch eins zur ASV 2015 lautet idgF (auszugsweise) wie folgt: „
- Risiko für Personen außerhalb des Fahrkorbs 2.
- […] 2.
- Die Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieses Risikos vorgesehen werden, wobei der Marktüberwachungsbehörde die Entscheidung nach § 6a zu treffen hat.Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieses Risikos vorgesehen werden, wobei der Marktüberwachungsbehörde die Entscheidung nach Paragraph 6 a, zu treffen hat. 2.
- […].“ Anlage XV zur ASV 2015 lautet idgF wie folgt:Anlage römisch fünfzehn zur ASV 2015 lautet idgF wie folgt: Technische Kriterien und notwendige Gründe für das Vorliegen von Ausnahmefällen betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellung des Fahrkorbes
§ 6a
Technische Kriterien und notwendige Gründe für das Vorliegen von Ausnahmefällen betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellung des Fahrkorbes
Paragraph 6 a
- Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) – Ausnahmefall 1.1.1 Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) beim oberen Schutzraum im Sinne des § 6a ASV 2015 liegen dann vor, wenn der entsprechende Abschnitt betreffend den oberen Schutzraum einer für neue Aufzüge gültigen und harmonisierten europäischen Norm (siehe § 2, Ziffer 13) nicht permanent und nicht in jedem Betriebszustand sondern allenfalls durch Umsetzung technischer Maßnahmen nur temporär erfüllt wird.)1.1.1 Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) beim oberen Schutzraum im Sinne des Paragraph 6 a, ASV 2015 liegen dann vor, wenn der entsprechende Abschnitt betreffend den oberen Schutzraum einer für neue Aufzüge gültigen und harmonisierten europäischen Norm (siehe Paragraph 2,, Ziffer 13) nicht permanent und nicht in jedem Betriebszustand sondern allenfalls durch Umsetzung technischer Maßnahmen nur temporär erfüllt wird.) 1.1.2 Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) beim unteren Schutzraum im Sinne des § 6a ASV 2015 liegen dann vor, wenn der entsprechende Abschnitt betreffend den oberen Schutzraum einer für neue Aufzüge gültigen und harmonisierten europäischen Norm (siehe § 2, Ziffer 13) nicht permanent und nicht in jedem Betriebszustand sondern allenfalls durch Umsetzung technischer Maßnahmen nur temporär erfüllt wird.1.1.2 Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) beim unteren Schutzraum im Sinne des Paragraph 6 a, ASV 2015 liegen dann vor, wenn der entsprechende Abschnitt betreffend den oberen Schutzraum einer für neue Aufzüge gültigen und harmonisierten europäischen Norm (siehe Paragraph 2,, Ziffer 13) nicht permanent und nicht in jedem Betriebszustand sondern allenfalls durch Umsetzung technischer Maßnahmen nur temporär erfüllt wird.
- Angemessenheit des Ausnahmefalles Die Angemessenheit des Ausnahmefalls ist auf technische, juristische oder wirtschaftliche Gründe zu stützen. Wirtschaftliche Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten. Die wesentlichen Begründungen und die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Tabellen A bis C. Weitere Begründungen sind zulässig, sie sind jedoch unter sinngemäßer Anwendung der Tabellen A bis C, rechte Spalte, durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Tabelle A Technische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs Begründung Unterlagen und Nachweise Unterer Schutzraum: Unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Tunnel für Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Straßentunnel, u. dgl. Plan mit Darstellung der Lage des Tunnels und des Aufzuges. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. Unterer Schutzraum: Unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich: Teile der öffentlichen Kanalisation, Leitungen der Energieversorger, wie Gasleitungen, elektrische Leitungen u. dgl. Plan mit der Darstellung des Kanals bzw. der Leitungen. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. Unterer Schutzraum: Der Boden unterhalb des Aufzugsschachtes ist so beschaffen, dass eine Schachtgrube nur mit erheblichem Mehraufwand hergestellt werden könnte. Es bestünde die Gefahr der Beschädigung angrenzender Gebäude (z. B.: Sprengung erforderlich, Wassereintritt) Geologische Gutachten, Nachweis über die Beschaffenheit des Bodens (z. B. Fels). |Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden. Siehe wirtschaftliche Gründe. Unterer Schutzraum: Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der bestehenden Fundamentplatte nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe am bestehenden Gebäude erforderlich. Dies wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe). Oberer Schutzraum: Über der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Leitungen der Energieversorger (z. B.: elektrische Leitungen u. dgl.). Plan mit der Darstellung der Leitungen. Bestätigung des EVU, der Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. Oberer Schutzraum: Aufgrund der Konstruktion der obersten Geschoßdecke eines bestehenden Bauwerks oder Gebäudes ist die Herstellung eines ausreichenden Schutzraums im Schachtkopf nicht möglich. Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der Geschoßdecke nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe erforderlich, die erhebliche Mehrkosten bedeuten würden. Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe). Tabelle B Juristische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs Begründung Unterlagen und Nachweise Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz. Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht zulässig die Dachform oder die Form der Fassade oder sonstige vom Aufzugseinbau betroffene Teile des Gebäudes zu verändern. Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde (z. B. Bundesdenkmalamt), dass die baulichen Eingriffe im Widerspruch zum Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz stehen würden. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an einem anderen Teil des Gebäudes errichtet werden kann. Baurecht. Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, Die bestehende Gebäudehöhe darf durch den Schachtkopf nicht überschritten werden (z. B. im Bereich von Flugplätzen). dass sich das Objekt in einem Bereich befindet, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum nicht zulässt. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. Baurecht, Wasserrecht. Grabungsarbeiten sind nicht zulässig (z. B.: Wasserschutzgebiet, geologisch nicht zulässig). Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass die Herstellung einer ausreichend tiefen Schachtgrube für einen ausreichenden Schutzraum nicht ist, Geologisches Gutachten. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. Überbauungen von Flüssen, Straßen, Eisenbahnstrecken o.ä. Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. Tabelle C Wirtschaftliche Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs. Die wirtschaftlichen Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten. Begründung Unterlagen und Nachweise Unterer oder oberer Schutzraum: Die Kosten für die Errichtung des ausreichenden Schutzraumes überschreiten die Kosten für die Herstellung eines verringerten Schutzraumes wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichendem Schutzraum übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringertem Schutzraum um mehr als 10 %. Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen. Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe. Unterer und oberer Schutzraum: Die Kosten für die Errichtung der beiden ausreichenden Schutzräume überschreiten die Kosten für die Herstellung der beiden verringerten Schutzräume wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichenden Schutzräumen übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringerten Schutzräumen um mehr als 20 %. Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen. Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe. 3.
- Rechtlich folgt daraus: Vorab gilt es im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der ASV 2015 festzuhalten, dass diese in erster Line durch die Sicherstellung eines permanenten Schutzraumes dem Ziel des Schutzes von Personen, die sich im Zuge von Wartungs-, Inspektions- oder Überprüfungstätigkeiten von Aufzügen auf dem Fahrkorbdach oder in der Schachtgrube aufhalten, dienen. Dies ergibt sich insbesondere aus Anlage I 2.
- ASV 2015, wonach Aufzüge so zu entwerfen und zu bauen sind, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird.Vorab gilt es im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der ASV 2015 festzuhalten, dass diese in erster Line durch die Sicherstellung eines permanenten Schutzraumes dem Ziel des Schutzes von Personen, die sich im Zuge von Wartungs-, Inspektions- oder Überprüfungstätigkeiten von Aufzügen auf dem Fahrkorbdach oder in der Schachtgrube aufhalten, dienen. Dies ergibt sich insbesondere aus Anlage römisch eins 2.
- ASV 2015, wonach Aufzüge so zu entwerfen und zu bauen sind, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird. Dass die an sich zulässige und rechtzeitig erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, ergibt sich aus Folgendem: 3.3.
- Zum (Nicht-)Vorliegen eines juristischen Grundes für einen Ausnahmefall vom verringerten Schutzräum jenseits der Endstellung des Fahrkorbes
§ 6aASV 20153.3.1. Zum (Nicht-)
Vorliegen eines juristischen Grundes für einen Ausnahmefall vom verringerten Schutzräum jenseits der Endstellung des Fahrkorbes
Paragraph 6 a, ASV 2015 Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde wurden seitens der beschwerdeführenden Partei aufgrund des vorgelegten Gutachtens der notifizierten Stelle XXXX , sowie einer im Zuge des der beschwerdeführenden Partei erteilten Verbesserungsauftrags erfolgten Ergänzung, vorgebracht, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
§ 6aASV 2015, lediglich auf juristische Gründe beziehe.
Konkret wurde in diesem Zusammenhang angeführt, dass die maximale Gebäudehöhe aufgrund baurechtlicher Vorschriften nicht überschritten werden dürfe.Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde wurden seitens der beschwerdeführenden Partei aufgrund des vorgelegten Gutachtens der notifizierten Stelle römisch 40 , sowie einer im Zuge des der beschwerdeführenden Partei erteilten Verbesserungsauftrags erfolgten Ergänzung, vorgebracht, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
Paragraph 6 a, ASV 2015, lediglich auf juristische Gründe beziehe. Konkret wurde in diesem Zusammenhang angeführt, dass die maximale Gebäudehöhe aufgrund baurechtlicher Vorschriften nicht überschritten werden dürfe. In der Anlage I Punkt 2.
- zur ASV 2015 wird normiert, dass Aufzüge so zu entwerfen und bauen sind, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieses Risikos vorgesehen werden, wobei die Marktüberwachungsbehörde die Entscheidung nach § 6a ASV 2015 zu treffen hat.In der Anlage römisch eins Punkt 2.
- zur ASV 2015 wird normiert, dass Aufzüge so zu entwerfen und bauen sind, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieses Risikos vorgesehen werden, wobei die Marktüberwachungsbehörde die Entscheidung nach Paragraph 6 a, ASV 2015 zu treffen hat. Die
§6aAbs.
4 ASV 2015 maßgeblichen juristischen Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs befinden sich in der Tabelle B der Anlage XV der ASV 2015. Im Zusammenhang mit der gegenständlich seitens der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Begründung „Baurecht“ wird ausgeführt, dass die bestehende Gebäudehöhe durch den Schachtkopf nicht überschritten werden darf (z. B. im Bereich von Flugplätzen).Die
§6a
Absatz 4, ASV 2015 maßgeblichen juristischen Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs befinden sich in der Tabelle B der Anlage römisch fünfzehn der ASV
- Im Zusammenhang mit der gegenständlich seitens der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Begründung „Baurecht“ wird ausgeführt, dass die bestehende Gebäudehöhe durch den Schachtkopf nicht überschritten werden darf (z. B. im Bereich von Flugplätzen). Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung („bestehende Gebäudehöhe“) in Zusammenschau mit Punkt 2.
- der Anlage I zur ASV 2015 („insbesondere in bestehenden Gebäuden“) ist abzuleiten, dass der gegenständlich von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Ausnahmetatbestand lediglich auf den Einbau einer Aufzugsanlage in ein bereits bestehendes Gebäude Anwendung findet.Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung („bestehende Gebäudehöhe“) in Zusammenschau mit Punkt 2.
- der Anlage römisch eins zur ASV 2015 („insbesondere in bestehenden Gebäuden“) ist abzuleiten, dass der gegenständlich von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Ausnahmetatbestand lediglich auf den Einbau einer Aufzugsanlage in ein bereits bestehendes Gebäude Anwendung findet. Vor dem Hintergrund, wonach es sich beim beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben in der XXXX jedoch um den Neubau einer Wohnhausanlage handelt und es demnach im vorliegenden Fall auch denkmöglich nicht zum Einbau einer Aufzugsanlage in ein bestehendes Gebäude kommen kann, ist der Anwendungsbereich des juristischen Grundes des Baurechts für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs nach Tabelle B der Anlage XV zur ASV 2015 im vorliegenden Fall nicht eröffnet.Vor dem Hintergrund, wonach es sich beim beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben in der römisch 40 jedoch um den Neubau einer Wohnhausanlage handelt und es demnach im vorliegenden Fall auch denkmöglich nicht zum Einbau einer Aufzugsanlage in ein bestehendes Gebäude kommen kann, ist der Anwendungsbereich des juristischen Grundes des Baurechts für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs nach Tabelle B der Anlage römisch fünfzehn zur ASV 2015 im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Aus diesem Grund sind auch die seitens der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere der Bebauungsplan der Stadtgemeinde XXXX , das Schreiben der Baurechtsabteilung der Gemeinde XXXX vom 13.12.2022, wonach für das gegenständliche Grundstück die maximalen Gebäudehöhen nach dem Bebauungsplan laut den baubewilligten Einreichplänen bereits ausgeschöpft und Dachausbauten darüber hinaus unzulässig seien sowie das E-Mail eines Mitarbeiter der Baurechtsabteilung der Gemeinde XXXX an die belangte Behörde vom 28.06.2023, in welchem dieser – unter Verweis auf den Bebauungsplan, das OÖ. Raumordnungsgesetz sowie die Lage des Grundstücks in einer „seeorientierten Zone“ – im Auftrag des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ersucht, nicht als die laut Tabelle B der Anlage XV zur ASV 2015 geforderten Nachweise („Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass sich das Objekt in einem Bereich befindet, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum nicht zulässt.“), zu prüfen.Aus diesem Grund sind auch die seitens der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere der Bebauungsplan der Stadtgemeinde römisch 40 , das Schreiben der Baurechtsabteilung der Gemeinde römisch 40 vom 13.12.2022, wonach für das gegenständliche Grundstück die maximalen Gebäudehöhen nach dem Bebauungsplan laut den baubewilligten Einreichplänen bereits ausgeschöpft und Dachausbauten darüber hinaus unzulässig seien sowie das E-Mail eines Mitarbeiter der Baurechtsabteilung der Gemeinde römisch 40 an die belangte Behörde vom 28.06.2023, in welchem dieser – unter Verweis auf den Bebauungsplan, das OÖ. Raumordnungsgesetz sowie die Lage des Grundstücks in einer „seeorientierten Zone“ – im Auftrag des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ersucht, nicht als die laut Tabelle B der Anlage römisch fünfzehn zur ASV 2015 geforderten Nachweise („Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass sich das Objekt in einem Bereich befindet, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum nicht zulässt.“), zu prüfen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach das gegenständliche Grundstück
dem Entwicklungskonzept in einer sog. „seeorientierten Zone“ liege und Veränderungen des Ortsbildes in Anbetracht des Sichthangbereichs nahe des XXXX und der XXXX dem Schutzbereich der Dachlandschaft zuwiderlaufen und somit juristische Gründe für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen würden, darf lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass sich – ausweislich der Darstellung „Schnitt Haus 1“ im seitens der beschwerdeführenden Partei übermittelten Auswechslungsplan – in unmittelbarer (angrenzender) Nachbarschaft des gegenständlichen Bauvorhabens ein mehrstöckiges, das Bauvorhaben der beschwerdeführenden Partei in der Höhe deutlich überragendes Mehrparteienwohnhaus befindet. Vor diesem Hintergrund erscheint die gegenständliche Argumentation, wonach mit der Einrichtung eines Schutzraumes am oberen Ende des Aufzugsschachtes ein das Ortsbild verändernder Eingriff in eine „seeorientierte Zone“ einhergehen würde, nicht nachvollziehbar.Zum Beschwerdevorbringen, wonach das gegenständliche Grundstück
dem Entwicklungskonzept in einer sog. „seeorientierten Zone“ liege und Veränderungen des Ortsbildes in Anbetracht des Sichthangbereichs nahe des römisch 40 und der römisch 40 dem Schutzbereich der Dachlandschaft zuwiderlaufen und somit juristische Gründe für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen würden, darf lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass sich – ausweislich der Darstellung „Schnitt Haus 1“ im seitens der beschwerdeführenden Partei übermittelten Auswechslungsplan – in unmittelbarer (angrenzender) Nachbarschaft des gegenständlichen Bauvorhabens ein mehrstöckiges, das Bauvorhaben der beschwerdeführenden Partei in der Höhe deutlich überragendes Mehrparteienwohnhaus befindet. Vor diesem Hintergrund erscheint die gegenständliche Argumentation, wonach mit der Einrichtung eines Schutzraumes am oberen Ende des Aufzugsschachtes ein das Ortsbild verändernder Eingriff in eine „seeorientierte Zone“ einhergehen würde, nicht nachvollziehbar. 3.3.2. Zum (Nicht-)Vorliegen eines technischen oder wirtschaftlichen Grundes für einen Ausnahmefall vom verringerten Schutzräum jenseits der Endstellung des Fahrkorbes
§ 6aASV 20153.3.2. Zum (Nicht-)
Vorliegen eines technischen oder wirtschaftlichen Grundes für einen Ausnahmefall vom verringerten Schutzräum jenseits der Endstellung des Fahrkorbes
Paragraph 6 a, ASV 2015 In der Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei darüber hinaus vor, dass aufgrund des aktuell kurz von Fertigstellung stehenden Bauwerks zusätzliche bauliche Maßnahmen auch aus technischen und wirtschaftlichen Gründen im Sinne der Tabellen A und C ASV 2015 nicht zumutbar seien und dies ebenso einen essenziellen Grund für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung darstelle. Ein Rückbau bzw. die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzugs mit ausreichendem Schutzraum würden dem Beschwerdevorbringen zufolge Mehrkosten von mehr als 10 % bedeuten bzw. die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringertem Schutzraum um mehr als 10 % übersteigen. In der Tabelle A der Anlage XV zur ASV 2015 wird zu technischen Gründen für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs zum – im gegenständlichen Fall zu prüfenden – oberen Schutzraum folgendes ausgeführt: „Aufgrund der Konstruktion der obersten Geschoßdecke eines bestehenden Bauwerkes oder Gebäudes ist die Herstellung eines ausreichenden Schutzraums im Schachtkopf nicht möglich. Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der Geschoßdecke nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe erforderlich, die erhebliche Mehrkosten bedeuten würden.“In der Tabelle A der Anlage römisch fünfzehn zur ASV 2015 wird zu technischen Gründen für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs zum – im gegenständlichen Fall zu prüfenden – oberen Schutzraum folgendes ausgeführt: „Aufgrund der Konstruktion der obersten Geschoßdecke eines bestehenden Bauwerkes oder Gebäudes ist die Herstellung eines ausreichenden Schutzraums im Schachtkopf nicht möglich. Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der Geschoßdecke nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe erforderlich, die erhebliche Mehrkosten bedeuten würden.“ Als vom Antragsteller in diesem Zusammenhang vorzulegende Nachweise werden ein statischer Nachweis bzw. eine statische Vorbemessung sowie ein Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe) gefordert. Da auch im Zusammenhang mit den technischen Gründen nach Tabelle A der Anlage XV zur ASV 2015 auf die Konstruktion der obersten Geschoßdecke eines – gegenständlich nicht vorliegenden – bestehenden Gebäudes abgestellt wird und seitens der beschwerdeführenden Partei weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ein über die bloße Behauptung hinausgehender, substantiierter und damit eine eingehende Prüfung durch das erkennende Gericht ermöglichender Nachweis zum Beleg des Vorbringens, wonach zusätzliche bauliche Maßnahmen mit Mehrkosten von über 10 % im Vergleich zur Errichtung des Bauvorhabens mit verringertem Schutzraum verbunden wären (etwa wie in Tabelle C Anlage XV zur ASV 2015 gefordert durch eine konkrete Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen), erbracht wurde, liegt im vorliegenden Fall auch kein technischer Grund für die Angemessenheit vom verringerten Schutzraum im Sinne der Tabelle A der Anlage XV zur ASV 2015 vor.Da auch im Zusammenhang mit den technischen Gründen nach Tabelle A der Anlage römisch fünfzehn zur ASV 2015 auf die Konstruktion der obersten Geschoßdecke eines – gegenständlich nicht vorliegenden – bestehenden Gebäudes abgestellt wird und seitens der beschwerdeführenden Partei weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ein über die bloße Behauptung hinausgehender, substantiierter und damit eine eingehende Prüfung durch das erkennende Gericht ermöglichender Nachweis zum Beleg des Vorbringens, wonach zusätzliche bauliche Maßnahmen mit Mehrkosten von über 10 % im Vergleich zur Errichtung des Bauvorhabens mit verringertem Schutzraum verbunden wären (etwa wie in Tabelle C Anlage römisch fünfzehn zur ASV 2015 gefordert durch eine konkrete Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen), erbracht wurde, liegt im vorliegenden Fall auch kein technischer Grund für die Angemessenheit vom verringerten Schutzraum im Sinne der Tabelle A der Anlage römisch fünfzehn zur ASV 2015 vor. Anknüpfend daran ist auch im Hinblick auf die immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachtenden wirtschaftlichen Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs festzuhalten, dass – wie bereits oben im Zusammenhang mit den technischen Gründen ausgeführt – seitens der beschwerdeführenden Partei weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche Nachweise bzw. Gegenüberstellungen der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen vorgelegt wurden, welche die Behauptung, wonach die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichendem Schutzraum, die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringertem Schutzraum um mehr als 10 % übersteigen, bescheinigen. Soweit die beschwerdeführende Partei den Umstand, wonach sich das gegenständliche Bauwerk zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung kurz vor Fertigstellung befinde, ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rücksichtnahme auf den Baufortschritt in den Tabellen A, B und C der Anlage XV der ASV 2015 nicht als Tatbestand zur Beurteilung der Angemessenheit des Ausnahmefalles normiert ist.Soweit die beschwerdeführende Partei den Umstand, wonach sich das gegenständliche Bauwerk zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung kurz vor Fertigstellung befinde, ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rücksichtnahme auf den Baufortschritt in den Tabellen A, B und C der Anlage römisch fünfzehn der ASV 2015 nicht als Tatbestand zur Beurteilung der Angemessenheit des Ausnahmefalles normiert ist. In Zusammenschau mit dem Nichtvorliegen von technischen oder juristischen Gründen liegt daher gegenständlich auch kein wirtschaftlicher Grund im Sinne der Tabelle C zur Anlage XV der ASV 2015 für die Angemessenheit eines verringerten Schutzraumes jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs vor. In Zusammenschau mit dem Nichtvorliegen von technischen oder juristischen Gründen liegt daher gegenständlich auch kein wirtschaftlicher Grund im Sinne der Tabelle C zur Anlage römisch fünfzehn der ASV 2015 für die Angemessenheit eines verringerten Schutzraumes jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs vor. 3.3.3. Zum weiteren Beschwerdevorbringen Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens das Risiko, in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, durch geeignete Ersatzmaßnahmen ausgeschaltet werde, seitens des Aufzugsherstellers bestätigt worden sei, dass auch mittels gelinderer und geeigneter mechanischer und elektronischer Maßnahmen bzw. Ersatzmaßnahmen die Erhaltung eines Sicherheitsraums im Servicefall (für Wartungstechniker:innen) ohne zusätzliche Freiräume und Nischen gewährleistet werden könne und die entsprechenden Maßnahmen im vorliegenden Fall allesamt getroffen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass weder im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, noch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens entsprechende Nachweise vorgelegt wurden bzw. auf im Zuge des Verfahrens vorgelegte Unterlagen verwiesen wurde, anhand derer die Angemessenheit und Eignung der behaupteten Mittel zur Vermeidung dieses Risikos einer fundierten Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, gegebenenfalls auch durch Bestellung eines oder einer Sachverständigen, unterzogen hätten werden können. Soweit die beschwerdeführende Partei darüber hinaus in der Beschwerde ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde im Sinne einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie eine rückwirkende Zuständigkeitsübertragung an die belangte Behörde ins Treffen führt, ist Folgendes anzumerken: Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 MING, welche das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde benennt, wurde mit BGBl I Nr. 204/2022 vom 27.12.2022 novelliert, wobei die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch „das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt wurde.
§ 13Abs.
4 MING tritt dieses Bundesgesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gegenständlich ist daher das Bundesamt für Eich- und Vermessungsbehörde seit 28.12.2022 zuständige Marktüberwachungsbehörde
§ 6Abs.
1 MING. Demnach war die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Genehmigung eines Ausnahmefalls vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs am 07.02.2023, bereits zuständige Marktüberwachungsbehörde und erfolgte gegenständlich keine rückwirkende Zuständigkeitsübertragung.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, MING, welche das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde benennt, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, vom 27.12.2022 novelliert, wobei die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch „das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt wurde.
Paragraph 13, Absatz 4, MING tritt dieses Bundesgesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gegenständlich ist daher das Bundesamt für Eich- und Vermessungsbehörde seit 28.12.2022 zuständige Marktüberwachungsbehörde
Paragraph 6, Absatz eins, MING. Demnach war die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Genehmigung eines Ausnahmefalls vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs am 07.02.2023, bereits zuständige Marktüberwachungsbehörde und erfolgte gegenständlich keine rückwirkende Zuständigkeitsübertragung. Darüber hinaus steht die mit BGBl II Nr. 280/2015 kundgemachte Bestimmung des § 6a ASV 2015
§ 33Abs.
2 ASV 2015 bereits seit 19.04.2016 in Kraft. Vor dem Hintergrund wonach § 6a ASV 2015 zum Zeitpunkt der Antragstellung (07.02.2023) seit nahezu sieben Jahren unverändert Bestandteil der Rechtsordnung war, kann von keiner überraschenden Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde ausgegangen werden.Darüber hinaus steht die mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015, kundgemachte Bestimmung des Paragraph 6 a, ASV 2015
Paragraph 33, Absatz 2, ASV 2015 bereits seit 19.04.2016 in Kraft. Vor dem Hintergrund wonach Paragraph 6 a, ASV 2015 zum Zeitpunkt der Antragstellung (07.02.2023) seit nahezu sieben Jahren unverändert Bestandteil der Rechtsordnung war, kann von keiner überraschenden Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde ausgegangen werden. , 3.3.
- Zusammenfassung Aufgrund der obigen Ausführungen wäre es im gegenständlichen Fall an der beschwerdeführenden Partei gelegen, als sorgfältige Bauwerberin bereits im Zuge der Planung des gegenständlichen Bauvorhabens einer neu zu errichtenden Wohnhausanlage sowie des diesbezüglichen baubehördlichen Bewilligungsverfahrens, im Zusammenwirken mit der zuständigen Baubehörde erster Instanz, dem beauftragten Architektenbüro sowie dem Aufzughersteller, neben u.a. dem OÖ. Raumordnungsgesetz, der OÖ. Bauordnung und dem Bebauungsplan, sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Gesetze und Verordnungen – darunter insbesondere auch die ASV 2015 – zu berücksichtigen. Dies ist jedoch der Beschwerde zufolge, wo vorgebracht wird, dass ein Freiraum oder eine etwaige Schutznische zu keinem Zeitpunkt von den beteiligten Personen angedacht gewesen und aufgrund der Gespräche mit der damals zuständigen Behörde nicht als erforderlich erschienen sei, offenbar nicht erfolgt. Insofern ist auch den Ausführungen der belangten Behörde in deren Vorlageschreiben, wonach ein Stattgeben der Ausnahmebewilligung eine vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht intendierte Folge nach sich ziehen würde, indem letztlich bei Neubauten durch die Ausschöpfung der maximalen Gebäudehöhe nach der Bauordnung mit dem späteren Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung, die Vorgaben der ASV 2015 regelmäßig umgangen werden könnten, zuzustimmen. Demnach folgt die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde, wonach das Gebäude und der Aufzug so geplant hätten werden müssen, dass die Vorschriften über die Freiräume oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs nach der ASV 2015 ohne Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eingehalten werden, der geltenden Rechtslage und ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 24Abs. 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde und darüber hinaus seitens der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
- GP, 5; vgl. auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde und darüber hinaus seitens der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 5; vergleiche auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall liegt (noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Genehmigung eines Ausnahmefalls vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs sowie zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden, durch die ASV 2015 vorgegebenen, technischen, juristischen und wirtschaftlichen Gründen vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall liegt (noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Genehmigung eines Ausnahmefalls vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs sowie zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden, durch die ASV 2015 vorgegebenen, technischen, juristischen und wirtschaftlichen Gründen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2278272.1.00