Obsah (19)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76Art. 28Art. 23§ 34§ 24§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13Artikel 27Art. 19§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW180 2280326-1 Spruch, W180 2280326-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 13.10.2023 bis 25.10.2023 für rechtswidrig erklärt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 13.10.2023 bis 25.10.2023 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 12.10.2023 einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, anlässlich derer sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers ergab EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 zu Griechenland (03.08.2021) und zu Bulgarien (15.04.2016).
- Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und Erlassung eines auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
- Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und Erlassung eines auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
- Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Prüfung der Verhängung Sicherungsmaßnahme sowie einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er gesund sei, keine Identitätsdokumente besitze und am Vortag nach Österreich eingereist sei. Über Vorhalt der beabsichtigten Verhängung von Schubhaft und der Einleitung von Konsultationen im Rahmen der Dublin III-VO mit Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Bulgarien zurückgeschickt werden wolle, weil er dort misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2016 in Bulgarien (vor dem Grenzübertritt nach Serbien) aufgegriffen worden und sei in der Folge über die Türkei nach Afghanistan zurückgeschoben worden. In Bulgarien habe er sich zehn bis 15 Tage aufgehalten und sei in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Im Jahr 2020, kurz vor dem Regierungswechsel, habe er Afghanistan erneut verlassen. Er sei über den Iran und die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gereist, wo er sich rund eineinhalb Jahre aufgehalten habe, ehe er illegal auf dem Landweg von Serbien über Ungarn nach Österreich gelangt sei. Da er im Jahr 2016 in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden sei, habe er sich zur Weiterreise nach Griechenland entschlossen. Sein eigentliches Zielland sei Frankreich gewesen, wo sein Bruder lebe. In Österreich habe er sich seit seiner Einreise in der Umgebung des Hauptbahnhofs aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe keinen längerfristigen Aufenthalt in Österreich beabsichtigt, sondern habe zu seinem Bruder nach Frankreich reisen wollen. Er kenne niemanden in Österreich, habe im Freien genächtigt und besitze EUR 340,- an Bargeld. Die Eltern, die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers würden in Afghanistan leben, ein Bruder befinde sich in Frankreich und ein weiterer Bruder lebe in Großbritannien. Seine Einreise nach Bulgarien liege viele Jahre zurück; er sei damals von Bulgarien nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Bei seinem Aufgriff habe man ihn geschlagen und Hunde auf ihn gehetzt. Über Vorhalt der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und ehestmöglichen Außerlandesbringung seiner Person nach Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Bulgarien zurückwolle; ihm sei bewusst, dass er illegal hier sei und er möchte um Asyl ansuchen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt in einem Aktenvermerk vom 12.10.2023 fest, dass der Beschwerdeführer am genannten Datum um 17:35 Uhr während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit näher bezeichneter Dienstnummer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe; er sei somit ab dem angeführten Zeitpunkt als nach § 40 Abs. 2 BFA-VG angehalten anzusehen. Sicherungsbedarf liege weiterhin vor und es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 3 FPG in Schubhaft zu nehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt in einem Aktenvermerk vom 12.10.2023 fest, dass der Beschwerdeführer am genannten Datum um 17:35 Uhr während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit näher bezeichneter Dienstnummer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe; er sei somit ab dem angeführten Zeitpunkt als nach Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG angehalten anzusehen. Sicherungsbedarf liege weiterhin vor und es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Schubhaft zu nehmen.
- Am 13.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei wiederholte er, dass er den Entschluss zur Ausreise aus Afghanistan vor dem Regierungssturz, Ende 2020, gefasst habe und Afghanistan Ende 2020 illegal zu Fuß nach Pakistan verlassen habe. In der Folge sei er über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er eineinhalb Jahre verblieben sei, ehe er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt sei. Zuvor sei er bereits im Jahr 2016 aus Afghanistan ausgereist und über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gelangt; in Bulgarien sei er damals aufgegriffen worden und nach Afghanistan abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer berichtete außerdem davon, in Afghanistan vier Kinder im Alter von acht, fünf und drei Jahren zu haben.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Das Bundesamt wies im Wiederaufnahmegesuch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hin, infolge einer negativen Entscheidung von Bulgarien nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht habe beweisen können.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.10.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Das Bundesamt wies im Wiederaufnahmegesuch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hin, infolge einer negativen Entscheidung von Bulgarien nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht habe beweisen können.
- Mit Mandatsbescheid vom 13.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 6. Mit Mandatsbescheid vom 13.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG vorliege. Der Beschwerdeführer habe bereits in Bulgarien und in Griechenland um Asyl angesucht, ehe er illegal nach Österreich weitergereist sei, wo er durch Zufall behördlich in Erscheinung getreten sei. Laut eigenen Angaben wolle er weder in Österreich bleiben noch nach Bulgarien zurückkehren, sondern beabsichtige eine illegale Weiterreise nach Frankreich. Er sei behördlich nicht gemeldet und habe seinen bisherigen Aufenthalt im Verborgenen verbracht. Seinen Antrag auf internationalen Schutz am 13.10.2023 habe er offensichtlich deshalb eingebracht, um einer Überstellung nach Bulgarien zu entgehen. Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sei bereits ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine sozialen oder beruflichen Bindungen und sei als obdachlos und mittellos anzusehen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG vorliege. Der Beschwerdeführer habe bereits in Bulgarien und in Griechenland um Asyl angesucht, ehe er illegal nach Österreich weitergereist sei, wo er durch Zufall behördlich in Erscheinung getreten sei. Laut eigenen Angaben wolle er weder in Österreich bleiben noch nach Bulgarien zurückkehren, sondern beabsichtige eine illegale Weiterreise nach Frankreich. Er sei behördlich nicht gemeldet und habe seinen bisherigen Aufenthalt im Verborgenen verbracht. Seinen Antrag auf internationalen Schutz am 13.10.2023 habe er offensichtlich deshalb eingebracht, um einer Überstellung nach Bulgarien zu entgehen. Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sei bereits ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine sozialen oder beruflichen Bindungen und sei als obdachlos und mittellos anzusehen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am gleichen Tag mitsamt einer Information über die iSd § 52 BFA-VG mögliche Inanspruchnahme von Rechtsberatung und -vertretung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH persönlich übernommen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am gleichen Tag mitsamt einer Information über die iSd Paragraph 52, BFA-VG mögliche Inanspruchnahme von Rechtsberatung und -vertretung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH persönlich übernommen. 7. Mit Schreiben vom 23.10.2023 teilte die bulgarische Dublinbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das Wiederaufnahmegesuch nicht akzeptiert werde. Dies wurde damit begründet, dass es aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2021 – nach seiner Antragstellung in Bulgarien – in Griechenland um internationalen Schutz angesucht habe. Es sei daher
Art. 23Abs.
3 Dublin III-VO von einem Zuständigkeitsübergang auf Griechenland auszugehen. 7. Mit Schreiben vom 23.10.2023 teilte die bulgarische Dublinbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das Wiederaufnahmegesuch nicht akzeptiert werde. Dies wurde damit begründet, dass es aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2021 – nach seiner Antragstellung in Bulgarien – in Griechenland um internationalen Schutz angesucht habe. Es sei daher
Artikel 23
, Absatz 3, Dublin III-VO von einem Zuständigkeitsübergang auf Griechenland auszugehen.
- Infolge dieser Mitteilung, die der für Schubhaft zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 25.10.2023 von der für Dublin-Verfahren zuständigen Organisationseinheit zur Kenntnis gebracht wurde, wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2023 um 16:20 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
- Mit Eingabe vom 25.10.2023 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertretung die vorliegende Schubhaftbeschwerde
§ 22aBFA-VG ein.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuständigkeit Bulgariens nach der Dublin III-VO bereits mit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, spätestens aber mit der Übernahme der Zuständigkeit durch Griechenland erloschen sei. Eine Zuständigkeit Griechenlands könne nicht bejaht werden, weil allgemein bekannt sei, dass die Zustände für Asylwerber in Griechenland nicht menschenwürdig seien. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe zudem keine Fluchtgefahr. Er habe sich erst wenige Stunden in Österreich aufgehalten, als er von der Polizei aufgegriffen worden sei und sich auf der Weiterreise nach Frankreich befunden habe. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten. Die Festnahme und die Schubhaftverhängung seien unrechtmäßig erfolgt. Spätestens ab der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz hätte der Beschwerdeführer entlassen werden müssen, weil sein Antrag nicht in Verzögerungsabsicht, sondern wegen der ihm in Afghanistan drohenden Verfolgung gestellt worden sei. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Festnahme sei dem Beschwerdeführer kein Aktenvermerk ausgefolgt worden. Zudem sei das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr von der Behörde unzureichend begründet worden. Zu § 76 Abs. 3 Z 1 FPG sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zum ersten Mal in Österreich aufhalte, am Verfahren mitwirke und sich auch in Bulgarien und Griechenland – soweit zumutbar – kooperativ verhalten habe. Seine Ausreise von Bulgarien nach Afghanistan sei freiwillig erfolgt; das Verfahren in Griechenland habe der Beschwerdeführer zwei Jahre lang unter unmenschlichen Bedingungen abgewartet. Die beabsichtigte Antragstellung in Frankreich, wo sein Bruder lebe, sei menschlich nachvollziehbar. Schließlich habe der Beschwerdeführer seinen Antrag in Österreich gestellt und werde sein Verfahren hier abwarten. Zu § 76 Abs. 3 Z 6 FPG sei auszuführen, dass sich die vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass er 2016 nach Bulgarien und 2021 nach Griechenland geflüchtet sei, decken würden. Angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, dass er von Bulgarien zurück nach Afghanistan gegangen und erst 2021 wieder nach Europa gereist sei, sei die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund des mehr als dreimonatigen Aufenthalts in Afghanistan offensichtlich erloschen. Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer erst wenige Stunden in Österreich aufgehalten und die Weiterreise nach Frankreich beabsichtigt habe, weshalb ihm nicht vorzuwerfen sei, dass er in Österreich keine Meldung und Unterkunft gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung seiner Familie zu erhalten, sodass er entgegen der Ansicht der Behörde nicht grundsätzlich als obdachlos und mittellos anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Grund, in Österreich unterzutauchen oder nach Frankreich weiterzureisen, solange sein Verfahren in Österreich nicht entschieden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich offensichtlich deshalb gestellt, weil er internationalen Schutz benötige und es ihm aufgrund des Aufgriffs in Österreich nicht möglich gewesen sei, diesen in Frankreich zu stellen. Die fehlenden Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich seien ihm aufgrund seines nur wenige Stunden dauernden Aufenthaltes nicht vorzuwerfen. 9. Mit Eingabe vom 25.10.2023 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertretung die vorliegende Schubhaftbeschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuständigkeit Bulgariens nach der Dublin III-VO bereits mit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, spätestens aber mit der Übernahme der Zuständigkeit durch Griechenland erloschen sei. Eine Zuständigkeit Griechenlands könne nicht bejaht werden, weil allgemein bekannt sei, dass die Zustände für Asylwerber in Griechenland nicht menschenwürdig seien. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe zudem keine Fluchtgefahr. Er habe sich erst wenige Stunden in Österreich aufgehalten, als er von der Polizei aufgegriffen worden sei und sich auf der Weiterreise nach Frankreich befunden habe. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten. Die Festnahme und die Schubhaftverhängung seien unrechtmäßig erfolgt. Spätestens ab der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz hätte der Beschwerdeführer entlassen werden müssen, weil sein Antrag nicht in Verzögerungsabsicht, sondern wegen der ihm in Afghanistan drohenden Verfolgung gestellt worden sei. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Festnahme sei dem Beschwerdeführer kein Aktenvermerk ausgefolgt worden. Zudem sei das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr von der Behörde unzureichend begründet worden. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zum ersten Mal in Österreich aufhalte, am Verfahren mitwirke und sich auch in Bulgarien und Griechenland – soweit zumutbar – kooperativ verhalten habe. Seine Ausreise von Bulgarien nach Afghanistan sei freiwillig erfolgt; das Verfahren in Griechenland habe der Beschwerdeführer zwei Jahre lang unter unmenschlichen Bedingungen abgewartet. Die beabsichtigte Antragstellung in Frankreich, wo sein Bruder lebe, sei menschlich nachvollziehbar. Schließlich habe der Beschwerdeführer seinen Antrag in Österreich gestellt und werde sein Verfahren hier abwarten. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG sei auszuführen, dass sich die vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass er 2016 nach Bulgarien und 2021 nach Griechenland geflüchtet sei, decken würden. Angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, dass er von Bulgarien zurück nach Afghanistan gegangen und erst 2021 wieder nach Europa gereist sei, sei die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund des mehr als dreimonatigen Aufenthalts in Afghanistan offensichtlich erloschen. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer erst wenige Stunden in Österreich aufgehalten und die Weiterreise nach Frankreich beabsichtigt habe, weshalb ihm nicht vorzuwerfen sei, dass er in Österreich keine Meldung und Unterkunft gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung seiner Familie zu erhalten, sodass er entgegen der Ansicht der Behörde nicht grundsätzlich als obdachlos und mittellos anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Grund, in Österreich unterzutauchen oder nach Frankreich weiterzureisen, solange sein Verfahren in Österreich nicht entschieden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich offensichtlich deshalb gestellt, weil er internationalen Schutz benötige und es ihm aufgrund des Aufgriffs in Österreich nicht möglich gewesen sei, diesen in Frankreich zu stellen. Die fehlenden Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich seien ihm aufgrund seines nur wenige Stunden dauernden Aufenthaltes nicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer habe am 12.10.2023 einen Asylantrag im Stande der Festnahme gestellt, die auf einem Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG basiert habe. In diesem Fall seien
§ 76Abs.
2 letzter Satz FPG die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BFA-VG einzuhalten. Die Behörde hätte nach dieser Bestimmung in einem Aktenvermerk festzuhalten gehabt, aus welchen Gründen angenommen werden könne, dass die Asylantragstellung nur dem Zweck diene, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln und dies dem Fremden in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Der Beschwerdeführer habe den Asylantrag nicht zur Verzögerung der Abschiebung gestellt, da es sich um seinen ersten Asylantrag handle und er aus Angst vor Verfolgung in seinem Heimatland habe Schutz suchen wollen. Die Behörde habe zudem nicht dargelegt, weshalb sie die Anordnung des gelinderen Mittels als nicht ausreichend erachte, sodass auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer habe am 12.10.2023 einen Asylantrag im Stande der Festnahme gestellt, die auf einem Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG basiert habe. In diesem Fall seien
Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG einzuhalten. Die Behörde hätte nach dieser Bestimmung in einem Aktenvermerk festzuhalten gehabt, aus welchen Gründen angenommen werden könne, dass die Asylantragstellung nur dem Zweck diene, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln und dies dem Fremden in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Der Beschwerdeführer habe den Asylantrag nicht zur Verzögerung der Abschiebung gestellt, da es sich um seinen ersten Asylantrag handle und er aus Angst vor Verfolgung in seinem Heimatland habe Schutz suchen wollen. Die Behörde habe zudem nicht dargelegt, weshalb sie die Anordnung des gelinderen Mittels als nicht ausreichend erachte, sodass auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu verneinen sei. Da eine Überstellung nach Bulgarien aufgrund der Unzuständigkeit Bulgariens innerhalb der von der Dublin III-VO normierten Fristen nicht möglich sei, sei es nicht verhältnismäßig, die Schubhaft weiterhin aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in einer gemeinsam mit der Aktenvorlage eingebrachten Stellungnahme vom 25.10.2023 zusammengefasst aus, dass noch am 13.10.2023 zwecks Rücknahme des Beschwerdeführers an Bulgarien herangetreten worden sei. Bulgarien habe dem Dublinbüro des BFA am 24.10.2023 mitgeteilt, dass dem Übernahmeantrag nicht stattgegeben werde. Am 25.10.2023 habe das Dublinbüro des BFA die schubhaftführende Organisation über die Ablehnung Bulgariens verständigt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin enthaftet worden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht müssten bei Erlassung eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft bzw. der Anordnung gelinderer Mittel nicht gesichert vorliegen, da diese regelmäßig erst infolge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG abgeklärt werden könnten (Hinweis BVwG 21.10.2020, W137 2230262-1/6E). Der Vorwurf der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte spätestens ab Asylantragstellung entlassen werden müssen, da sein Antrag nicht aus Verzögerungsabsicht gestellt worden sei, gehe ins Leere, weil sich der Beschwerdeführer seit Jahren in Europa und damit in einem sicheren Gebiet aufhalte und zudem niemals eine Abschiebung nach Afghanistan im Raum gestanden sei, sondern eine Überstellung nach Bulgarien. Zudem bedürfe es in dieser Konstellation (Dublin, kein Asylverfahren in Österreich) keiner Aushändigung eines Aktenvermerks zur Aufrechterhaltung der Festnahme, auch zumal die Schubhaft nicht nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Asylantrag gestellt, da er keinesfalls innerhalb der EU in ein anderes Land habe überstellt werden wollen; da er gleichzeitig angegeben habe, nach Frankreich ausreisen zu wollen und keine Möglichkeit zur Unterkunftnahme habe, bestehe erhebliche Fluchtgefahr.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in einer gemeinsam mit der Aktenvorlage eingebrachten Stellungnahme vom 25.10.2023 zusammengefasst aus, dass noch am 13.10.2023 zwecks Rücknahme des Beschwerdeführers an Bulgarien herangetreten worden sei. Bulgarien habe dem Dublinbüro des BFA am 24.10.2023 mitgeteilt, dass dem Übernahmeantrag nicht stattgegeben werde. Am 25.10.2023 habe das Dublinbüro des BFA die schubhaftführende Organisation über die Ablehnung Bulgariens verständigt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin enthaftet worden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht müssten bei Erlassung eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft bzw. der Anordnung gelinderer Mittel nicht gesichert vorliegen, da diese regelmäßig erst infolge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abgeklärt werden könnten (Hinweis BVwG 21.10.2020, W137 2230262-1/6E). Der Vorwurf der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte spätestens ab Asylantragstellung entlassen werden müssen, da sein Antrag nicht aus Verzögerungsabsicht gestellt worden sei, gehe ins Leere, weil sich der Beschwerdeführer seit Jahren in Europa und damit in einem sicheren Gebiet aufhalte und zudem niemals eine Abschiebung nach Afghanistan im Raum gestanden sei, sondern eine Überstellung nach Bulgarien. Zudem bedürfe es in dieser Konstellation (Dublin, kein Asylverfahren in Österreich) keiner Aushändigung eines Aktenvermerks zur Aufrechterhaltung der Festnahme, auch zumal die Schubhaft nicht nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Asylantrag gestellt, da er keinesfalls innerhalb der EU in ein anderes Land habe überstellt werden wollen; da er gleichzeitig angegeben habe, nach Frankreich ausreisen zu wollen und keine Möglichkeit zur Unterkunftnahme habe, bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Die Behörde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher verzeichneten Kosten zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.
- Der Beschwerdeführer ist volljährig und nicht österreichischer Staatsangehöriger. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 12.10.2023 unrechtmäßig nach Österreich ein und beabsichtigte seine unmittelbare Weiterreise nach Frankreich, wo sein Bruder als Asylwerber aufhältig war. Er hatte weder die Absicht, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen noch den Behörden bekannt zu geben, dass er sich in Österreich aufhält. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2023 im Bereich eines Bahnhofs von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, anlässlich derer sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde. Infolge eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. 1.
- Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass er bereits am 15.04.2016 in Bulgarien und am
- bzw. 03.08.2021 in Griechenland um internationalen Schutz angesucht hatte. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 12.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er vom Bundesamt einvernommen worden war und ihm die beabsichtigte Außerlandesbringung nach Bulgarien mitgeteilt worden war. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seinen Herkunftsstaat Afghanistan erstmals im Jahr 2016 verlassen habe und nach Bulgarien eingereist sei, wo er nach einem etwa zehn- bis 15-tägigen Aufenthalt aufgegriffen worden sei und in der Folge in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab- bzw. zurückgeschoben worden sei. Anschließend habe er sich bis Ende des Jahres 2020 in Afghanistan aufgehalten, ehe er seinen Herkunftsstaat erneut verlassen habe und nach Griechenland eingereist sei, wo er sich in der Folge rund eineinhalb Jahre als Asylwerber aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er in Afghanistan vier Kinder im Alter von acht, fünf und drei Jahren habe. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.10.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 23.10.2023 teilte die bulgarische Dublinbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde. Dies wurde damit begründet, dass es aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2021 – nach seiner Antragstellung in Bulgarien – in Griechenland um internationalen Schutz angesucht habe. Es sei daher
Art. 23Abs.
3 Dublin III-VO von einem Zuständigkeitsübergang auf Griechenland auszugehen. Mit Schreiben vom 23.10.2023 teilte die bulgarische Dublinbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde. Dies wurde damit begründet, dass es aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2021 – nach seiner Antragstellung in Bulgarien – in Griechenland um internationalen Schutz angesucht habe. Es sei daher
Artikel 23
, Absatz 3, Dublin III-VO von einem Zuständigkeitsübergang auf Griechenland auszugehen. 1.
- Infolge dieser Mitteilung, die der für Schubhaft zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 25.10.2023 von der für Dublin-Verfahren zuständigen Organisationseinheit zur Kenntnis gebracht wurde, wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2023 um 16:20 Uhr aus der Schubhaft entlassen. 1.
- Der Beschwerdeführer, der nach Entlassung aus der Schubhaft keinen Wohnsitz im Bundesgebiet anmeldete und seither unbekannten Aufenthaltes ist, entzog sich in der Folge dem Verfahren über seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz und reiste unrechtmäßig nach Frankreich weiter. 1.
- Das Verfahren über den am 12.10.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2023
§ 24Asyl
G 2005 eingestellt. 1.11. Das Verfahren über den am 12.10.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2023
Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte sich im angefochtenen Bescheid nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, infolge seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Bulgarien im Jahr 2016 in seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgeschoben worden zu sein und sich dort bis zu seiner neuerlichen Ausreise Richtung Europa Ende des Jahres 2020 aufgehalten zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte – ohne eine Auseinandersetzung mit diesen Angaben – im Rahmen einer Prognose nicht davon ausgehen, dass eine Zuständigkeit Bulgariens nach wie vor aufrecht ist und eine Überstellung des Beschwerdeführers in den Mitgliedstaat Bulgarien innerhalb der durch die Dublin III-VO normierten Fristen möglich sein wird. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügte mit Ausnahme der Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Familiäre oder soziale Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht hervorgekommen. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, war als mittellos anzusehen und verfügte über keine gesicherte Unterkunft. 1.
- Der Beschwerdeführer war haftfähig.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Schubhaft und zum Verfahren auf internationalen Schutz sowie den entsprechenden Gerichtsakten. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem, das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Dass der Beschwerdeführer volljährig und nicht österreichischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und ist unstrittig. 2.
- Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist. 2.
- Die Feststellungen über Zeitpunkt und Hintergründe der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich sowie seiner Absicht, sich nicht länger in Österreich aufzuhalten, sondern unmittelbar nach Frankreich weiterreisen zu wollen, ergeben sich aus den ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.10.
- 2.
- Die Feststellungen zum Aufgriff des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner Festnahme und Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem polizeilichen Anhalteprotokoll vom 12.10.2023 und dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Datum. 2.
- Aufgrund der im Verwaltungsakt dokumentierten EURODAC-Treffermeldungen steht fest, dass der Beschwerdeführer an den genannten Zeitpunkten in Bulgarien und Griechenland um internationalen Schutz angesucht hat. 2.
- Die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme vom 12.10.2023, dem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Datum und dem Erstbefragungsprotokoll vom 13.10.
- 2.
- Soweit Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aufenthalte im Vorfeld seiner Einreise nach Österreich und seiner familiären Verhältnisse getroffen wurden, ergeben sich diese aus den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.10.2023 und in seiner polizeilichen Erstbefragung am 13.10.
- 2.
- Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der bulgarischen Dublinbehörde ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr, insbesondere dem Wiederaufnahmegesuch vom 13.10.2023 und der ablehnenden Antwort Bulgariens vom 23.10.
- 2.
- Die Feststellungen zur Enthaftung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Entlassungsschein, der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.
- 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft keinen Wohnsitz anmeldete, seither unbekannten Aufenthaltes ist und das Bundesgebiet mittlerweile verlassen hat, um nach Frankreich weiterzureisen, ergibt sich aus der aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister. 2.
- Die erfolgte Einstellung des Verfahrens über seinen am 12.10.2023 im Bundesgebiet gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich ebenfalls aus einer entsprechenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister. 2.
- Dem angefochtenen Bescheid lässt sich keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen, sich – nach seinem Aufenthalt in Bulgarien – zwischen 2016 und Ende 2020 wieder in seinem Herkunftsstaat Afghanistan aufgehalten zu haben. Vor diesem Hintergrund wurde die Prognose, dass eine Zustimmung Bulgariens wahrscheinlich und eine Überstellung des Beschwerdeführers in den Mitgliedstaat Bulgarien innerhalb der durch die Dublin III-VO normierten Höchstfristen möglich sein wird, unzureichend begründet (siehe dazu die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). 2.
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, folgt aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügte, ergab sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Familiäre oder soziale Kontakte in Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso war festzustellen, dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachging und als mittellos anzusehen war, zumal er nur über geringfügige Barmittel iHv EUR 340,- verfügte. Dass er über keine gesicherte Unterkunft verfügte, folgt aus seinen Angaben. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich fest, dass er in Österreich keinerlei Bindungen aufweist und nicht beabsichtigte, im Bundesgebiet zu verbleiben, sondern sich hier nur zwecks Durchreise Richtung Frankreich aufhielt. 2.
- Dass der Beschwerdeführer haftfähig war, folgt aus seinen Angaben und sind diesbezüglich keine entgegenstehenden Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 19 und Art. 28 der Dublin III-VO lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 19 und Artikel 28, der Dublin III-VO lauten auszugsweise: Schubhaft „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1. 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1. 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51noch
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Übertragung der Zuständigkeit Art. 19
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.Artikel 19,
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Haft Art. 28
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Es ist Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222, mwN). Es ist Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222, mwN). Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 05.02.2021, Ro 2020/21/0002, mwN).Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 05.02.2021, Ro 2020/21/0002, mwN). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, mwN). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, mwN). 3.1.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.1.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung
§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i
Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO angeordnet. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2016 in Bulgarien und am 03.08.2021 in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft wurde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt. 3.1.
- Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft iSd des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG sind außerdem das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Überstellung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft iSd des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG sind außerdem das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Überstellung auch tatsächlich im Raum steht. Aus dem Wortlaut des Art. 28 der Dublin III-VO ergibt sich zweifelsfrei, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss, warum von einer über die normale Fluchtgefahr hinausgehenden erheblichen Gefahr ausgegangen werden muss. Aus dem Wortlaut des Artikel 28, der Dublin III-VO ergibt sich zweifelsfrei, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss, warum von einer über die normale Fluchtgefahr hinausgehenden erheblichen Gefahr ausgegangen werden muss. Schubhaft kann nur dann rechtmäßig sein, wenn eine Abschiebung bzw. Überstellung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftfristen auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290; 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).Schubhaft kann nur dann rechtmäßig sein, wenn eine Abschiebung bzw. Überstellung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftfristen auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290; 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). 3.1.
- Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung eines Überstellungsverfahrens iSd Art. 28 Dublin III-VO und stützte dies im Wesentlichen auf eine zu Bulgarien vorliegende EURODAC-Treffermeldung vom 15.04.2016 und ein am Tag der Verhängung der Schubhaft, dem 13.10.2023, mit Bulgarien eingeleitetes Konsultationsverfahren. 3.1.
- Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung eines Überstellungsverfahrens iSd Artikel 28, Dublin III-VO und stützte dies im Wesentlichen auf eine zu Bulgarien vorliegende EURODAC-Treffermeldung vom 15.04.2016 und ein am Tag der Verhängung der Schubhaft, dem 13.10.2023, mit Bulgarien eingeleitetes Konsultationsverfahren. Im zu beurteilenden Einzelfall bestanden jedoch konkrete Anhaltspunkte, vor deren Hintergrund eine tatsächliche Zustimmung bzw. Zuständigkeit Bulgariens iSd Dublin III-VO für das Bundesamt als unwahrscheinlich erscheinen musste, sodass der Schubhaftbescheid unter diesem Gesichtspunkt zumindest einer näheren Begründung bedurft hätte: Die durch die EURODAC-Treffermeldung vom 15.04.2016 dokumentierte erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers in Bulgarien im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) lag zum Zeitpunkt des Aufgriffs des Beschwerdeführers in Österreich am 12.10.2023 bereits rund siebeneinhalb Jahre zurück. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.10.2023 hinsichtlich seiner vorangegangenen Aufenthalte im Gebiet der Mitgliedstaaten im Wesentlichen vor, dass er infolge seines Aufgriffs in Bulgarien im Jahr 2016 (wo er sich zehn bis 15 Tage lang aufgehalten habe) nach Afghanistan „zurückgeschoben“ worden sei und sich in der Folge wieder im Herkunftsstaat aufgehalten habe. Ende des Jahres 2020 habe er Afghanistan erneut verlassen und sei nach Griechenland gereist, wo er im Jahr 2021 um internationalen Schutz angesucht habe. Nach einem rund eineinhalbjährigen Aufenthalt in Griechenland sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt Richtung Frankreich weitergereist und im Zuge eines behördlichen Aufgriffs in Österreich festgenommen worden. Der Beschwerdeführer erwähnte zudem, dass er in Afghanistan Kinder im Alter von fünf und drei Jahren habe. Vor dem Hintergrund der rund siebeneinhalbjährigen Zeitspanne zwischen der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien und der Einreise nach Österreich sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von Bulgarien nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein und sich für einen nicht unerheblichen Zeitraum außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten zu haben, bestanden für die Behörde konkrete Anhaltspunkte für ein zwischenzeitiges Erlöschen der Zuständigkeit Bulgariens:
Art. 19Abs.
2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO erlöschen die Verpflichtungen aus ihrem Art. 18 Abs. 1 zur Aufnahme und Wiederaufnahme eines Asylbewerbers grundsätzlich, wenn der zuständige Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme eines Asylbewerbers ersucht wird, nachweisen kann, dass der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Durch Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO wird klargestellt, dass ein nach einer solchen Abwesenheitszeit gestellter Antrag als ein neuer Antrag gilt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 19
, Absatz 2, Unterabsatz 1 Dublin III-VO erlöschen die Verpflichtungen aus ihrem Artikel 18, Absatz eins, zur Aufnahme und Wiederaufnahme eines Asylbewerbers grundsätzlich, wenn der zuständige Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme eines Asylbewerbers ersucht wird, nachweisen kann, dass der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Durch Artikel 19, Absatz 2, Unterabsatz 2 Dublin III-VO wird klargestellt, dass ein nach einer solchen Abwesenheitszeit gestellter Antrag als ein neuer Antrag gilt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Dazu hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-155/15, Karim, ausgeführt, dass in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO dem Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, die Verpflichtung auferlegt, auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034).Dazu hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-155/15, Karim, ausgeführt, dass in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO dem Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, die Verpflichtung auferlegt, auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034). Der Beschwerdeführer hat, wie angesprochen, in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.10.2023 sowie in seiner Erstbefragung am 13.10.2023 behauptet, nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien im Jahr 2016 nach Afghanistan „zurückgeschoben“ worden zu sein. Das Bundesamt hat sich mit diesem Vorbringen im Schubhaftbescheid vom 13.10.2023 jedoch nicht auseinandergesetzt. Im Fall der Richtigkeit seines Vorbringens ist ein Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von mehr als drei Monaten nicht auszuschließen, womit aber eine Zuständigkeit Bulgariens erloschen wäre (vgl. für den Fall einer tatsächlichen Abschiebung auch Art. 19 Abs. 3 der Dublin III-VO; siehe zum Ganzen erneut VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034). Der Beschwerdeführer hat, wie angesprochen, in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.10.2023 sowie in seiner Erstbefragung am 13.10.2023 behauptet, nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien im Jahr 2016 nach Afghanistan „zurückgeschoben“ worden zu sein. Das Bundesamt hat sich mit diesem Vorbringen im Schubhaftbescheid vom 13.10.2023 jedoch nicht auseinandergesetzt. Im Fall der Richtigkeit seines Vorbringens ist ein Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von mehr als drei Monaten nicht auszuschließen, womit aber eine Zuständigkeit Bulgariens erloschen wäre vergleiche für den Fall einer tatsächlichen Abschiebung auch Artikel 19, Absatz 3, der Dublin III-VO; siehe zum Ganzen erneut VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034). Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz konkreter Anhaltspunkte (siebeneinhalbjährige Zeitspanne seit der Antragstellung in Bulgarien, Vorbringen zu einer Abschiebung nach Afghanistan und einem mehrjährigen Aufenthalt bis zur neuerlichen Ausreise Ende 2020, behauptete Vaterschaft zu nach dem Jahr 2016 geborenen, in Afghanistan lebenden Kindern, EURODAC-Treffermeldung zu Griechenland aus August 2021) nicht mit der Frage eines allfälligen Erlöschens der Zuständigkeit Bulgariens auseinandergesetzt hat, kann die dem Schubhaftbescheid implizit zugrundeliegende Prognose, dass eine Zuständigkeit Bulgariens iSd Dublin III-VO als wahrscheinlich zu erachten ist (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 28, K3.), nicht nachvollzogen werden. Insofern ist von einem wesentlichen Begründungsmangel des Schubhaftbescheides auszugehen, der dessen Rechtswidrigkeit bewirkt. Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz konkreter Anhaltspunkte (siebeneinhalbjährige Zeitspanne seit der Antragstellung in Bulgarien, Vorbringen zu einer Abschiebung nach Afghanistan und einem mehrjährigen Aufenthalt bis zur neuerlichen Ausreise Ende 2020, behauptete Vaterschaft zu nach dem Jahr 2016 geborenen, in Afghanistan lebenden Kindern, EURODAC-Treffermeldung zu Griechenland aus August 2021) nicht mit der Frage eines allfälligen Erlöschens der Zuständigkeit Bulgariens auseinandergesetzt hat, kann die dem Schubhaftbescheid implizit zugrundeliegende Prognose, dass eine Zuständigkeit Bulgariens iSd Dublin III-VO als wahrscheinlich zu erachten ist vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Artikel 28,, K3.), nicht nachvollzogen werden. Insofern ist von einem wesentlichen Begründungsmangel des Schubhaftbescheides auszugehen, der dessen Rechtswidrigkeit bewirkt. Der Schubhaftbescheid vom 13.10.2023 und die darauf gegründete Anhaltung des Beschwerdeführers waren daher für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Zum Unterbleiben eines Fortsetzungsausspruches:
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hatte gegenständlich zu unterbleiben, da die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr andauert.Ein Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hatte gegenständlich zu unterbleiben, da die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr andauert. 3.
- Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren:
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
§ 35Abs. 6 Vw
GVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, leg.cit. sinngemäß anzuwenden. Als Aufwendungen
§ 35Abs. 1 Vw
GVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (§ 35 Abs. 4 Z 1 – 3 VwGVG).Als Aufwendungen
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, – 3 VwGVG). Die Behörde begehrte, den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Der Beschwerdeführer begehrte, den Ersatz von Barauslagen in Höhe von EUR 30,00 (Eingabegebühr). Da der Beschwerde stattzugegeben und die Anhaltung in Schubhaft somit für rechtswidrig zu erklären war, ist der Beschwerdeführer
§ 35Abs. 2 Vw
GVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.Da der Beschwerde stattzugegeben und die Anhaltung in Schubhaft somit für rechtswidrig zu erklären war, ist der Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Hinsichtlich der begehrten Eingabengebühr ist zu bemerken, dass das BFA-VG für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vorsieht, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Beschwerdeverfahren
§ 22aBFA-VG sind die Bestimmungen des Vw
GVG über Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sinngemäß anzuwenden. Zwar ist dort in § 35 die Eingabengebühr nicht explizit angeführt, doch ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, zu verweisen, demgemäß die Eingabengebühr als ersatzfähig anzusehen ist, zumal es sich dabei letztlich iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG auch nur um besondere "Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat" – und die nicht mehr in Form von Stempelmarken, auf die § 79a Abs. 4 Z 1 AVG erkennbar Bezug genommen hatte, zu entrichten sind – handelt.Hinsichtlich der begehrten Eingabengebühr ist zu bemerken, dass das BFA-VG für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vorsieht, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Für Beschwerdeverfahren
Paragraph 22 a, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG über Maßnahmenbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sinngemäß anzuwenden. Zwar ist dort in Paragraph 35, die Eingabengebühr nicht explizit angeführt, doch ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, zu verweisen, demgemäß die Eingabengebühr als ersatzfähig anzusehen ist, zumal es sich dabei letztlich iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG auch nur um besondere "Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat" – und die nicht mehr in Form von Stempelmarken, auf die Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer eins, AVG erkennbar Bezug genommen hatte, zu entrichten sind – handelt. Dem Bund war daher spruchgemäß als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz aufzuerlegen. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – als unterlegene Partei – auf Kostenersatz war demgegenüber spruchgemäß
§ 35Vw
GVG abzuweisen.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – als unterlegene Partei – auf Kostenersatz war demgegenüber spruchgemäß
Paragraph 35, VwGVG abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.Die Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W180.2280326.1.00