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{'item': 'W209 2280156-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW209 2280156-1 Spruch, W209 2280156-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 27.10.2022 als seinen Angaben zufolge Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.10.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, seine Familie habe Syrien wegen des Kriegs verlassen. Auf Wunsch seiner Mutter sei er mit der Absicht einer Familienzusammenführung von der Türkei nach Österreich gereist. In Syrien fürchte er um sein Leben. Am 01.08.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Fluchtvorbringen im Wesentlichen aus, sein Bruder und er seien aufgefordert geworden, den Militärdienst anzutreten. Darüber hinaus sei die Familie auch wegen der Arbeit der Eltern des Beschwerdeführers (Anästhesist bzw. Hebamme) vom Regime gesucht worden, da ihnen Arbeit für die FSA vorgeworfen wurde. Im Jahr 2014 sei der Vater für etwa einen Monat festgehalten worden und im Anschluss daran zuhause verstorben. Im Jahr 2016 sei die Familie in die Türkei ausgereist, wo seine Mutter einmal einen Anruf mit Beschimpfungen erhalten habe. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.09.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer noch nicht im wehrpflichtigen Alter sei und sich überdies freikaufen könne. Eine individuelle Verfolgung aufgrund der Tätigkeit der Eltern sei nicht glaubhaft gemacht worden.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.09.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer noch nicht im wehrpflichtigen Alter sei und sich überdies freikaufen könne. Eine individuelle Verfolgung aufgrund der Tätigkeit der Eltern sei nicht glaubhaft gemacht worden. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer am 16.10.2023 Beschwerde ein, worin er insbesondere ausführte, dass er angesichts der bevorstehenden Volljährigkeit von der Einziehung zum Wehrdienst bedroht und der Freikauf keine verlässliche Ausweichmöglichkeit sei. Aus den altersadäquaten und glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Tod des Vaters mit der vom Regime unterstellten oppositionellen Gesinnung in Zusammenhang stehe. Als Familienmitglied drohe auch dem Beschwerdeführer Verfolgung. Überdies würde ihm als Rückkehrer aus dem Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer am 16.10.2023 Beschwerde ein, worin er insbesondere ausführte, dass er angesichts der bevorstehenden Volljährigkeit von der Einziehung zum Wehrdienst bedroht und der Freikauf keine verlässliche Ausweichmöglichkeit sei. Aus den altersadäquaten und glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Tod des Vaters mit der vom Regime unterstellten oppositionellen Gesinnung in Zusammenhang stehe. Als Familienmitglied drohe auch dem Beschwerdeführer Verfolgung. Überdies würde ihm als Rückkehrer aus dem Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Mit Schreiben vom 17.10.2023 teilte das Landesgericht XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2023 wegen § 15, § 87 StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.Mit Schreiben vom 17.10.2023 teilte das Landesgericht römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2023 wegen Paragraph 15,, Paragraph 87, StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2023, GZ: W209 2280156-1/5Z, wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren betreffend den Tatverdacht der absichtlich schweren Körperverletzung ausgesetzt. Am 29.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX (rechtskräftig) wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon zwölf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Am 29.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 (rechtskräftig) wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon zwölf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens sunnitischer Prägung. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 27.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich. Er lebte bis zu seiner Verhaftung in einer betreuten Unterkunft für minderjährige Asylwerber. Im Zeitraum 15.10.2023 bis 29.01.2024 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Seit seiner Entlassung verfügt der Beschwerdeführer über keinen gemeldeten Wohnsitz und ist unklaren Aufenthalts. Er ist in Österreich noch keiner versicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich gerichtlich vorbestraft: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.01.2024, Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon zwölf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.01.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon zwölf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hat am 14.10.2023 versucht, einer anderen Person mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm Schnittverletzungen im Bauchbereich zuzufügen, indem er sich auf das Opfer zubewegte und zwei ausladende Schnittbewegungen in Richtung dessen Bauchbereiches ausführte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer den Schnitten ausweichen konnte. Der Beschwerdeführer handelte dabei in der Absicht, seinem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB zuzufügen.Der Beschwerdeführer hat am 14.10.2023 versucht, einer anderen Person mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm Schnittverletzungen im Bauchbereich zuzufügen, indem er sich auf das Opfer zubewegte und zwei ausladende Schnittbewegungen in Richtung dessen Bauchbereiches ausführte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer den Schnitten ausweichen konnte. Der Beschwerdeführer handelte dabei in der Absicht, seinem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB zuzufügen. Dieser Tat war vorausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit einem Fahrrad an einem unbekannten Opfer vorbeifuhr und versuchte, dieses durch einen Tritt gegen den Körper zu verletzen, wobei es nur deshalb bei Versuch blieb, weil beim Opfer keine Verletzungen objektiviert werden konnten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von zwei Personen für sein Verhalten zur Rede gestellt, woraufhin er sich aggressiv zeigte und gegen eine der beiden den oben beschriebenen Messerangriff durchführte. Der Beschwerdeführer konnte nach dem Angriff mit dem Messer überwältigt werden. Eine Minderung der Schuldeinsicht, etwa durch Alkoholkonsum verursacht, lag beim Beschwerdeführer nicht vor. Das Strafurteil vom 29.01.2024 erwuchs aufgrund allseitigen Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft. Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als mildernd gewertet; erschwerend wirkte sich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen aus.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Ausweisdokuments im Original konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und dienen lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache und dem Nichtvorhandensein von Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dessen in diesem Zusammenhang im bisherigen Verfahren konsistenten und nachvollziehbaren Angaben. Einreise und Antragstellung des Beschwerdeführers, die subsidiäre Schutzgewährung sowie die bisherige Erwerbslosigkeit im Bundesgebiet ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage. Die Verhängung der Untersuchungshaft sowie die Entlassung des Beschwerdeführers waren entsprechenden Verständigungen des Landesgerichts XXXX vom 17.10.2023 sowie der Justizanstalt XXXX vom 29.01.2024 zu entnehmen.Die Verhängung der Untersuchungshaft sowie die Entlassung des Beschwerdeführers waren entsprechenden Verständigungen des Landesgerichts römisch 40 vom 17.10.2023 sowie der Justizanstalt römisch 40 vom 29.01.2024 zu entnehmen. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister waren die bisher gemeldeten Wohnsitze sowie das aktuelle Fehlen eines solchen abzulesen. Seitens des bisherigen Unterkunftgebers sowie der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Asylverfahren wurde am 19.02.2024 bekannt gegeben, dass der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt sei. Seitens der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers bis zum Eintreten der Volljährigkeit wurde am selben Tag die Auskunft gegeben, dass der letzte bekannte Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Justizanstalt gewesen sei. Auch ergab eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsangelegenheiten am 20.02.2024, dass eine Vollmacht – und sohin auch eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers – nicht vorliege. Der Umstand der rechtskräftigten strafgerichtlichen Verurteilung sowie die zugrundeliegende Tat und die maßgeblichen Erwägungen für die Strafzumessung ergeben sich aus dem im Verfahren nachgereichten Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 29.01.
  3. Der verurteilte Sachverhalt entspricht in Wesentlichem jenem im – ebenfalls dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten – Abschlussbericht vom 23.10.2023 geschilderten.Der Umstand der rechtskräftigten strafgerichtlichen Verurteilung sowie die zugrundeliegende Tat und die maßgeblichen Erwägungen für die Strafzumessung ergeben sich aus dem im Verfahren nachgereichten Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom 29.01.
  4. Der verurteilte Sachverhalt entspricht in Wesentlichem jenem im – ebenfalls dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten – Abschlussbericht vom 23.10.2023 geschilderten. Wie sich aus dem Strafurteil in Zusammenschau mit dem zugehörigen Abschlussbericht ergibt, hat der Beschwerdeführer zunächst einem Fußgänger vom Fahrrad aus einen Tritt versetzt (s. Spruchpunkt I. des Strafurteils) und wurde in der Folge von zwei Zeugen dieses ersten Vorfalls zur Rede gestellt. Einer der beiden Männer ergriff nach eigenen Angaben den Beschwerdeführer, der einen hochgradig aggressiven Eindruck auf ihn machte, an der Schulter, woraufhin der Beschwerdeführer ihn mit dem Messer attackierte. Wie dem Abschlussbericht weiters zu entnehmen ist, endete der Angriff des Beschwerdeführers mit dessen Überwältigung durch sein Opfer selbst.Wie sich aus dem Strafurteil in Zusammenschau mit dem zugehörigen Abschlussbericht ergibt, hat der Beschwerdeführer zunächst einem Fußgänger vom Fahrrad aus einen Tritt versetzt (s. Spruchpunkt römisch eins. des Strafurteils) und wurde in der Folge von zwei Zeugen dieses ersten Vorfalls zur Rede gestellt. Einer der beiden Männer ergriff nach eigenen Angaben den Beschwerdeführer, der einen hochgradig aggressiven Eindruck auf ihn machte, an der Schulter, woraufhin der Beschwerdeführer ihn mit dem Messer attackierte. Wie dem Abschlussbericht weiters zu entnehmen ist, endete der Angriff des Beschwerdeführers mit dessen Überwältigung durch sein Opfer selbst. Schuldminderungsgründe wie eine Beeinträchtigung durch Alkohol wurden im Strafurteil nicht angeführt und ist auch dem Abschlussbericht zu entnehmen, dass ein durchgeführter Alkomattest keine Alkoholisierung gezeigt habe und auch sonst keine Anhaltspunkte für den Verdacht einer anderweitigen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bestanden hätten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2023, GZ: W209 2280156-1/5Z, wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren betreffend den Tatverdacht der absichtlich schweren Körperverletzung ausgesetzt. Am 29.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.Am 29.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen. Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (u. a.) ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (u. a.) ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Abs. 1 der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. § 8 gilt.Absatz 2, leg. cit. bestimmt, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Absatz eins, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Paragraph 8, gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0245 eingehend mit der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG – hier iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Aberkennung des Status des Asylberechtigten) – im Kontext des Unionsrechts bzw. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL wurde dabei zusammenfassend Folgendes ausgeführt (Rz. 94 bis 96):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0245 eingehend mit der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG – hier in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Aberkennung des Status des Asylberechtigten) – im Kontext des Unionsrechts bzw. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL wurde dabei zusammenfassend Folgendes ausgeführt (Rz. 94 bis 96): „Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.01.2024, Zahl XXXX , (u.a.) wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.01.2024, Zahl römisch 40 , (u.a.) wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Da es sich bei der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, das mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, handelt es sich um ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB.Da es sich bei der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, das mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, handelt es sich um ein Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können „besonders schwere Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur solche Straftaten sein, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Darüber hinaus muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen, wobei insbesondere die Tatumstände, Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind (vgl. erneut VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0245 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können „besonders schwere Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nur solche Straftaten sein, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Darüber hinaus muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen, wobei insbesondere die Tatumstände, Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind vergleiche erneut VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0245 mwN). Die Strafbarkeit von Körperverletzungsdelikten dient dem Schutz des persönlichen Rechtsguts Leib und Leben. Dass es sich bei diesem um ein besonders wichtiges Rechtsgut handelt, ergibt sich schon aus einer systematischen Betrachtung des Strafgesetzbuches, das für Körperverletzungs- und Tötungsdelikte deutlich gravierendere Strafdrohungen vorsieht als etwa für Delikte gegen das materielle Rechtsgut Eigentum. Zudem handelt es sich im konkreten Fall auch um eine objektiv und subjektiv schwere Tat: § 87 Abs. 1 StGB sieht ausschließlich die Sanktion einer Freiheitsstrafe vor, und spiegelt der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren die von der Rechtsordnung beigemessene Verwerflichkeit einer Tat mit der höchsten Vorsatzstufe (Absicht) auf die Verwirklichung eines schweren Taterfolgs (schwere Körperverletzung) wieder.Paragraph 87, Absatz eins, StGB sieht ausschließlich die Sanktion einer Freiheitsstrafe vor, und spiegelt der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren die von der Rechtsordnung beigemessene Verwerflichkeit einer Tat mit der höchsten Vorsatzstufe (Absicht) auf die Verwirklichung eines schweren Taterfolgs (schwere Körperverletzung) wieder. Im konkreten Fall wurde die für den damals jugendlichen Beschwerdeführer geltende Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstraße gemäß § 87 Abs. 1 StGB iVm § 28 Abs.1 StGB und § 5 Z 4 JGG mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu einem Drittel ausgeschöpft. Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als Milderungsgrund, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als Erschwerungsgrund berücksichtigt.Im konkreten Fall wurde die für den damals jugendlichen Beschwerdeführer geltende Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstraße gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu einem Drittel ausgeschöpft. Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als Milderungsgrund, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als Erschwerungsgrund berücksichtigt. In Anbetracht der Tathandlung und der Tatumstände erweist sich die Tat auch im konkreten Fall als „besonders schweres“ Verbrechen: Wie im Strafurteil festgehalten, ist es nur deshalb beim (strafmindernden) Versuch geblieben, weil das Opfer den Schnittbewegungen des Beschwerdeführers rechtzeitig ausweichen konnte. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer seine Handlung nicht von sich aus abbrach, sondern dies ebenfalls vom Opfer selbst bewirkt wurde, das den Beschwerdeführer überwältigen konnte. Die Verwendung einer Waffe – ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm, das der Beschwerdeführer bereits mit sich führte – und die auf den Bauchbereich zielende, sogar zweifach ausgeführte Schnittbewegung, legt nahe, dass der Beschwerdeführer andernfalls durchaus einen besonders schweren Taterfolg – bis hin zu einer lebensbedrohlichen Verletzung – hätte verwirklichen können. Der Beschwerdeführer hat ein Verbrechen mit der höchsten Vorsatzstufe der Absicht begangen, es ist ihm daher gerade darauf angekommen, eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) zu verwirklichen.Der Beschwerdeführer hat ein Verbrechen mit der höchsten Vorsatzstufe der Absicht begangen, es ist ihm daher gerade darauf angekommen, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, StGB) zu verwirklichen. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe lagen nicht vor. Den Feststellungen zu den Tatumständen folgend ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich gegen ihm unbekannten Personen – zunächst einem Fußgänger, dem er einen Tritt versetzte, dann der Person, die ihn für dieses Verhalten zur Rede stellte – stark aggressiv verhielt, ohne dass diese ihm dazu Anlass gegeben hätten. Eine schuldmindernde Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ist nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer hat sohin ein besonders schweres Verbrechen begangen und stellt er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar: Der Schutz der insbesondere vor schweren Eingriffen in das Rechtsgut Leib und Leben ist ein bedeutsames Grundinteresse der Allgemeinheit. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt, die er am 14.10.2023 – sohin vor weniger als einem halben Jahr – begangen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. etwa VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, mwN). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf sogar das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche etwa VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, mwN). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf sogar das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Wiewohl das Vergehen der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB, weswegen der Beschwerdeführer ebenfalls rechtskräftig verurteilt wurde, selbst kein besonders schweres Verbrechen darstellt, hat es zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ebenfalls Berücksichtigung zu finden. Diese Tat verwirklichte der Beschwerdeführer zeitlich unmittelbar vor dem Sachverhalt der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung. In der Zusammenschau zeigte der Beschwerdeführer bei der Begehung dieser beiden Taten eine spontane starke Gewaltbereitschaft gegenüber offenbar zufällig ausgewählten Opfern und ohne allfällig rechtfertigendes oder zumindest schuldminderndes Motiv. Im Zuge dessen hat der Beschwerdeführer schließlich ein Verbrechen begangen, das einerseits durch die besondere Vorsatzstufe der Absicht gekennzeichnet ist, und andererseits zur Begehung eine Waffe verwendet, die er bereits mitgeführt hat. Mag es auch für sich gesehen noch nicht rechtswidrig gewesen sein, ein Messer mit sich zu führen, zeugte doch die Verwendung als Tatwaffe für einen Angriff für eine enorme Bereitschaft des Beschwerdeführers zu einer Gewalteskalation, die den Feststellungen folgend auch nicht erkennbar durch das (defensive) Verhalten seines Opfers provoziert worden war. Anhaltspunkte für Reue – insbesondere in Form des Milderungsgrundes eines Geständnisses – sind dem Strafurteil nicht zu entnehmen.Wiewohl das Vergehen der versuchten Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB, weswegen der Beschwerdeführer ebenfalls rechtskräftig verurteilt wurde, selbst kein besonders schweres Verbrechen darstellt, hat es zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ebenfalls Berücksichtigung zu finden. Diese Tat verwirklichte der Beschwerdeführer zeitlich unmittelbar vor dem Sachverhalt der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung. In der Zusammenschau zeigte der Beschwerdeführer bei der Begehung dieser beiden Taten eine spontane starke Gewaltbereitschaft gegenüber offenbar zufällig ausgewählten Opfern und ohne allfällig rechtfertigendes oder zumindest schuldminderndes Motiv. Im Zuge dessen hat der Beschwerdeführer schließlich ein Verbrechen begangen, das einerseits durch die besondere Vorsatzstufe der Absicht gekennzeichnet ist, und andererseits zur Begehung eine Waffe verwendet, die er bereits mitgeführt hat. Mag es auch für sich gesehen noch nicht rechtswidrig gewesen sein, ein Messer mit sich zu führen, zeugte doch die Verwendung als Tatwaffe für einen Angriff für eine enorme Bereitschaft des Beschwerdeführers zu einer Gewalteskalation, die den Feststellungen folgend auch nicht erkennbar durch das (defensive) Verhalten seines Opfers provoziert worden war. Anhaltspunkte für Reue – insbesondere in Form des Milderungsgrundes eines Geständnisses – sind dem Strafurteil nicht zu entnehmen. Im Anschluss an die Tat befand sich der Beschwerdeführer von 15.10.2023 bis 29.01.2024 in Haft. Seit der erst kürzlich erfolgten Entlassung verfügt der Beschwerdeführer über keinen gemeldeten Wohnsitz. Zuvor lebte der – mittlerweile volljährig gewordene – Beschwerdeführer in einer betreuten Unterkunft für minderjährige Asylwerber. Es befinden sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich, noch ist dieser bis dato einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nach der Haft in stabilisierende Verhältnisse eingefunden hat, die zu einem Gesinnungswandel geführt und damit sein Gewaltpotential wesentlich vermindert hätten. In einer Gesamtschau dieser Umstände ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine tatsächliche erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgeht und es daher geboten ist, den Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen. Dies erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig: Wie bereits ausgeführt, stellt der Beschwerdeführer nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Demgegenüber trägt die nationale Rechtsordnung weiterhin Sorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Beschwerdeführers, da selbst im Falle der Aberkennung des derzeit noch aufrechten Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung zu prüfen wäre, ob der Beschwerdeführer dort ohne Gefahr zurückkehren könnte. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits aus der Haft entlassen und bestehen angesichts der als gering anzusehenden persönlichen Integration des Beschwerdeführers in die Gesellschaft – Fehlen eines gemeldeten Wohnsitzes, einer Beschäftigung und Angehöriger im Bundesgebiet – keine Anhaltspunkte dafür, dass anderweitig Möglichkeiten vorhanden wären, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit zu mindern. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann der Antrag ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen werden (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann der Antrag ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen werden vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289). Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ursprünglich mit dem Fehlen asylrelevanter Verfolgung. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Asylausschlussgrundes ist der Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abzuändern, dass die Abweisung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfolgt.Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ursprünglich mit dem Fehlen asylrelevanter Verfolgung. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Asylausschlussgrundes ist der Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe abzuändern, dass die Abweisung auf der Grundlage des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfolgt. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall erwies sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als notwendig, da insbesondere der entscheidungsmaßgebliche Umstand der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens aufgrund des vorliegenden rechtskräftigen Strafurteils und der darin enthaltenden Begründung in Zusammenschau mit dem Abschlussbericht betreffend die Tat schon der Aktenlage zu entnehmen war. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs eines strafgerichtlichen Urteils, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend der konkreten Tatfeststellung des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht ist die die Begehung der strafbaren Handlung durch die schuldig gesprochene Person – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber allen Menschen – bindend festgestellt. (vgl. VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072; VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, VwGH 11.01.2019, Ra 2019/03/0130).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs eines strafgerichtlichen Urteils, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend der konkreten Tatfeststellung des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht ist die die Begehung der strafbaren Handlung durch die schuldig gesprochene Person – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber allen Menschen – bindend festgestellt. vergleiche VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072; VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, VwGH 11.01.2019, Ra 2019/03/0130). Insbesondere für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Bedeutung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch wiederholt bemerkt hat, ist sich daraus noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann demnach eine Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270).Insbesondere für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Bedeutung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch wiederholt bemerkt hat, ist sich daraus noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann demnach eine Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270). Ein solcher Fall liegt gegenständlich auch vor: Da es sich um eine sehr rezente Verurteilung handelt und der Beschwerdeführer erst vor kurzem aus der Haft entlassen wurde, kann von einer nennenswerten Periode des Wohlverhaltens seit der Tat nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass sich schon aus der Aktenlage keine Hinweise auf eine maßgebliche soziale Integration des Beschwerdeführers bzw. sonst nur ansatzweise ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer die in der Tatbegehung und den Tatumständen an den Tag gelegte hohe Gewaltbereitschaft abgelegt hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W209.2280156.1.00

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