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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW211 2265359-2 Spruch, W211 2265359-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Syrien, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, idF BF, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, in der Fassung BF, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF zusammengefasst und soweit wesentlich an, er sei verheiratet und im XXXX 2021 aus Syrien in die Türkei geflohen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er aufgrund von Demonstrationsteilnahmen gegen das syrische Regime durch dieses gesucht werde, ihm der Einzug zum Reservedienst drohe und er beim syrischen Regime für einen Monat in Haft gesessen sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familienmitglieder.
  4. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF zusammengefasst und soweit wesentlich an, er sei verheiratet und im römisch 40 2021 aus Syrien in die Türkei geflohen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er aufgrund von Demonstrationsteilnahmen gegen das syrische Regime durch dieses gesucht werde, ihm der Einzug zum Reservedienst drohe und er beim syrischen Regime für einen Monat in Haft gesessen sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familienmitglieder.
  5. Mit Säumnisbeschwerde vom XXXX 2023 monierte der Beschwerdeführer die Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) hinsichtlich der Erledigung seines Antrags auf internationalen Schutz. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF mit Schreiben vom XXXX 2023 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese ist derzeit anhängig.
  6. Mit Säumnisbeschwerde vom römisch 40 2023 monierte der Beschwerdeführer die Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) hinsichtlich der Erledigung seines Antrags auf internationalen Schutz. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF mit Schreiben vom römisch 40 2023 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese ist derzeit anhängig.
  7. Im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am XXXX 2023 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er syrischer Staatsbürger sei und aus dem Ort XXXX in der Provinz XXXX stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei verheiratet, sunnitischer Muslim, habe vier Kinder und Islamwissenschaften an einer Universität in Beirut studiert. Bis 2012 sei er dem Beruf des Lehrers nachgegangen und habe anschließend als Kleiderhändler und Viehzüchter gearbeitet. Ein Teil seiner Familie (Mutter, Vater, ein Bruder, sieben Schwestern) seien in Syrien wohnhaft, während der andere Teil (Ehefrau, zwei Söhne, zwei Töchter und zwei Schwestern) sich in der Türkei aufhalten würde. Syrien habe er illegal Richtung Türkei verlassen. Seinen Wehrdienst habe er vom XXXX 2006 bis XXXX 2008 als Stabsunteroffizier bei der Artillerie abgeleistet. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er sowohl durch das syrische Regime als auch durch andere Gruppierungen gesucht werde. Das syrische Regime wolle ihn zum Reservewehrdienst einziehen. Im Jahr 2011 habe er außerdem mehrmals (in wöchentlichen Abständen von XXXX ) in seinem Herkunftsort an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Das syrische Regime habe ihn daraufhin für einen Monat ab XXXX 2011 in Haft genommen, geschlagen und nach seiner Entlassung erneut versucht ihn zu ergreifen. Sein Vater sei zudem Mitglied der Partei XXXX . Der Ort XXXX liege unmittelbar an der Front zum Regime, und herrsche dort ein kriegsähnlicher Zustand. Darüber hinaus bestehe ein Konflikt mit einem Mitglied der FSA, welches im Haus unterhalb des BF in XXXX gewohnt habe. Dieser wolle nun das Grundstück verkaufen – das Haus gebe es nicht mehr-, wobei der BF seine Zustimmung zu diesem Vorhaben verweigert habe und daraufhin an allen Kontrollposten der FSA gesucht werde. Er habe sich durch Zahlung eines Bestechungsgeldes der Verhaftung an einem dieser Kontrollposten am XXXX 2021 entziehen können und anschließend das Land verlassen.
  8. Im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am römisch 40 2023 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er syrischer Staatsbürger sei und aus dem Ort römisch 40 in der Provinz römisch 40 stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei verheiratet, sunnitischer Muslim, habe vier Kinder und Islamwissenschaften an einer Universität in Beirut studiert. Bis 2012 sei er dem Beruf des Lehrers nachgegangen und habe anschließend als Kleiderhändler und Viehzüchter gearbeitet. Ein Teil seiner Familie (Mutter, Vater, ein Bruder, sieben Schwestern) seien in Syrien wohnhaft, während der andere Teil (Ehefrau, zwei Söhne, zwei Töchter und zwei Schwestern) sich in der Türkei aufhalten würde. Syrien habe er illegal Richtung Türkei verlassen. Seinen Wehrdienst habe er vom römisch 40 2006 bis römisch 40 2008 als Stabsunteroffizier bei der Artillerie abgeleistet. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er sowohl durch das syrische Regime als auch durch andere Gruppierungen gesucht werde. Das syrische Regime wolle ihn zum Reservewehrdienst einziehen. Im Jahr 2011 habe er außerdem mehrmals (in wöchentlichen Abständen von römisch 40 ) in seinem Herkunftsort an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Das syrische Regime habe ihn daraufhin für einen Monat ab römisch 40 2011 in Haft genommen, geschlagen und nach seiner Entlassung erneut versucht ihn zu ergreifen. Sein Vater sei zudem Mitglied der Partei römisch 40 . Der Ort römisch 40 liege unmittelbar an der Front zum Regime, und herrsche dort ein kriegsähnlicher Zustand. Darüber hinaus bestehe ein Konflikt mit einem Mitglied der FSA, welches im Haus unterhalb des BF in römisch 40 gewohnt habe. Dieser wolle nun das Grundstück verkaufen – das Haus gebe es nicht mehr-, wobei der BF seine Zustimmung zu diesem Vorhaben verweigert habe und daraufhin an allen Kontrollposten der FSA gesucht werde. Er habe sich durch Zahlung eines Bestechungsgeldes der Verhaftung an einem dieser Kontrollposten am römisch 40 2021 entziehen können und anschließend das Land verlassen.
  9. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).
  10. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei).
  11. In der gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF syrischer Staatsangehöriger und Araber sei. Er müsste im Falle einer Rückkehr mit einer Rekrutierung durch das syrische Regime rechnen, welches ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. Zudem lasse das BFA die regelmäßigen Willkürakte aller Konfliktparteien außer Acht. Dieses habe darüber hinaus wesentliche Verfahrensvorschriften verkannt, sich nicht ausreichend mit den Länderinformationen auseinandergesetzt, eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
  12. In der gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF syrischer Staatsangehöriger und Araber sei. Er müsste im Falle einer Rückkehr mit einer Rekrutierung durch das syrische Regime rechnen, welches ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. Zudem lasse das BFA die regelmäßigen Willkürakte aller Konfliktparteien außer Acht. Dieses habe darüber hinaus wesentliche Verfahrensvorschriften verkannt, sich nicht ausreichend mit den Länderinformationen auseinandergesetzt, eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
  13. Mit Schreiben vom XXXX 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  15. Am XXXX 2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom XXXX 2023 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Zudem führte die erkennende Richterin aktuelle Länderinformationen in das Verfahren ein. Soweit verfahrensrelevant führte der BF aus, dass er 2011 an Demonstrationen teilgenommen habe, und die Nähe des Regimegebiets zu seinem Herkunftsort XXXX gefährlich sei, da die syrische Regierung ihn für den Reservewehrdienst suchen würde. Zudem sei er einen Monat von XXXX bis XXXX 2011 in Haft gesessen, bis er durch Zahlung von Schmiergeldern freigekommen sei. Er habe auch persönliche Probleme mit einem FSA-Mitglied, welches im (ehemaligen) Haus unter ihm gewohnt habe und das Grundstück verkaufen wolle. Dieser habe ihn unter falschen Angaben bei der FSA als „gesucht“ ausweisen lassen. Der BF sei einer Festnahme an einem Kontrollposten nur durch die Zahlung eines Bestechungsgeldes entkommen. Zudem werde die verbliebene Familie des BF in Syrien regelmäßig nach ihm befragt. Der Geburtsort seines jüngsten Kindes XXXX ergebe sich aus dem Zwang heraus, bei der Registrierung ein Gebiet unter syrischer Kontrolle zu nennen. Alle Kinder seien in XXXX geboren. Zusammenfasst suche ihn sowohl die FSA wegen der persönlichen Streitigkeiten mit einem der Mitglieder, als auch das syrische Regime wegen seines Reservewehrdienstes und seiner oppositionellen Gesinnung.
  16. Am römisch 40 2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom römisch 40 2023 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Zudem führte die erkennende Richterin aktuelle Länderinformationen in das Verfahren ein. Soweit verfahrensrelevant führte der BF aus, dass er 2011 an Demonstrationen teilgenommen habe, und die Nähe des Regimegebiets zu seinem Herkunftsort römisch 40 gefährlich sei, da die syrische Regierung ihn für den Reservewehrdienst suchen würde. Zudem sei er einen Monat von römisch 40 bis römisch 40 2011 in Haft gesessen, bis er durch Zahlung von Schmiergeldern freigekommen sei. Er habe auch persönliche Probleme mit einem FSA-Mitglied, welches im (ehemaligen) Haus unter ihm gewohnt habe und das Grundstück verkaufen wolle. Dieser habe ihn unter falschen Angaben bei der FSA als „gesucht“ ausweisen lassen. Der BF sei einer Festnahme an einem Kontrollposten nur durch die Zahlung eines Bestechungsgeldes entkommen. Zudem werde die verbliebene Familie des BF in Syrien regelmäßig nach ihm befragt. Der Geburtsort seines jüngsten Kindes römisch 40 ergebe sich aus dem Zwang heraus, bei der Registrierung ein Gebiet unter syrischer Kontrolle zu nennen. Alle Kinder seien in römisch 40 geboren. Zusammenfasst suche ihn sowohl die FSA wegen der persönlichen Streitigkeiten mit einem der Mitglieder, als auch das syrische Regime wegen seines Reservewehrdienstes und seiner oppositionellen Gesinnung.
  17. Mit Schreiben vom XXXX 2023 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine ergänzende Stellungnahme und wies unter anderem auf Unstimmigkeiten hinsichtlich der von der erkennenden Richterin ins Verfahren eingeführten OCHA-Grafik betreffend die geöffneten Grenzübergänge hin. Darüber hinaus sei eine Verfolgung durch das syrische Regime auch am Weg in die Herkunftsregion gegeben, und eine Einreise ohne Regimekontakt nicht möglich.
  18. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine ergänzende Stellungnahme und wies unter anderem auf Unstimmigkeiten hinsichtlich der von der erkennenden Richterin ins Verfahren eingeführten OCHA-Grafik betreffend die geöffneten Grenzübergänge hin. Darüber hinaus sei eine Verfolgung durch das syrische Regime auch am Weg in die Herkunftsregion gegeben, und eine Einreise ohne Regimekontakt nicht möglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Der BF ist syrischer Staatsbürger, stammt aus XXXX , Provinz XXXX , in Syrien, wurde am XXXX geboren und stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gehört der Volksgruppe der Araber an.1.
  21. Der BF ist syrischer Staatsbürger, stammt aus römisch 40 , Provinz römisch 40 , in Syrien, wurde am römisch 40 geboren und stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. 2021 verließ der BF Syrien illegal über die Grenze zur Türkei. Ein Teil seiner Familie (Mutter, ein Bruder, sieben Schwestern) leben in Syrien in XXXX , während der andere Teil (Ehefrau, zwei Söhne, zwei Töchter und zwei Schwestern) sich in der Türkei aufhält. Der BF verfügt über einen universitären Abschluss (Universität Beirut) in Islamwissenschaften.2021 verließ der BF Syrien illegal über die Grenze zur Türkei. Ein Teil seiner Familie (Mutter, ein Bruder, sieben Schwestern) leben in Syrien in römisch 40 , während der andere Teil (Ehefrau, zwei Söhne, zwei Töchter und zwei Schwestern) sich in der Türkei aufhält. Der BF verfügt über einen universitären Abschluss (Universität Beirut) in Islamwissenschaften. In Syrien war der BF in einer Schule als Lehrer tätig, nach Kriegsbeginn arbeitete er zuerst als Kleiderverkäufer (Großhändler) und anschließend als Viehzüchter. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder, die sich in der Türkei aufhalten. Er ist strafgerichtlich unbescholten und gesund. 1.
  22. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.1.: Politische Situation - Syrische Interimsregierung und Heilregierung: Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023).Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Politische Situation – Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien: 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Sicherheitssituation in SNA-Gebieten: Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren [Anm.: andere Quellen weisen den Anteil des Staatsgebiets unter der Kontrolle der syrischen Regierung mit ca. 70 % aus, s. z.B. AA 29.3.2023] (ISPI 27.6.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt Al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023). Folter und unmenschliche Behandlung: Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u. a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 20.3.2023). ​ Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR 26.6.2022). Die syrischen Streitkräfte – Wehr – und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). Die Umsetzung: Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023). Rekrutierungspraxis: Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Rekrutierungspraxis: Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023). Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle: Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle: Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). Reservedienst: Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
  23. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung: Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). Wehrdienstverweigerung/Desertion: In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern: In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Gesetzliche Lage: Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Gesetzliche Lage: Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Wehrdienst - nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen: Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Rückkehr: Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 29.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023, vgl, Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 29.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023, vgl, Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.3.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021) Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. SyrerInnen aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsgenehmigung zu bekommen, und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichterstatten müssen (Üngör 15.12.2021) Bewegungsfreiheit: Laut niederländischem Außenministerium ist es unmöglich, einen Überblick zu vermitteln, welche Übergänge zwischen den Oppositionsgebieten und dem Regimegebiet im Berichtszeitraum offen waren - und zu welchem Zeitpunkt und für welche Personen und Reisezwecke. Es wird aber auf die potenzielle Gefahr von Reisen für ZivilistInnen innerhalb Syriens allgemein und besonders bei Einreisen aus den Oppositionsgebieten in das Regimegebiet wegen der Notwendigkeit des Passierens von Checkpoints der syrischen Geheimdienste, des Militärs und anderer Pro-Regime-Milizen hingewiesen (NMFA 6.2021). Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind unbekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren (NMFA 5.2022).Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung Anmerkung, mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung Anmerkung, mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind unbekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren (NMFA 5.2022). 1.2.
  24. Ergänzende Information zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aus dem Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge aus dem COI-CMS – vom 25.10.2023: Nordwestsyrien: Während die türkischen Grenzkontrollen in Nordwestsyrien zu Beginn des Konflikts vergleichsweise lax waren (CMEC 30.3.2022), wurde der Grenzübertritt insbesondere seit 2015/2016 von der türkischen Seite stärker reguliert (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023 vgl. CMEC 30.3.2022) und das Grenzgebiet ist inzwischen erheblich militarisiert. Zwischen 2015 und 2018, als sich der bewaffnete Konflikt in Syrien zunehmend entlang der türkischen Grenze konzentrierte, errichtete die türkische Regierung eine Grenzmauer, die in ihrer Länge weltweit nur von der Chinesischen Mauer und dem Grenzwall zwischen den USA und Mexiko übertroffen wird [Anm.: s. Karte im Kap. „Allgemeine Bemerkungen zu den syrischen Grenzen und Ausblick“ für eine grafische Darstellung der Grenzmauer] (CMEC 30.3.2022)Während die türkischen Grenzkontrollen in Nordwestsyrien zu Beginn des Konflikts vergleichsweise lax waren (CMEC 30.3.2022), wurde der Grenzübertritt insbesondere seit 2015 aus 2016, von der türkischen Seite stärker reguliert (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023 vergleiche CMEC 30.3.2022) und das Grenzgebiet ist inzwischen erheblich militarisiert. Zwischen 2015 und 2018, als sich der bewaffnete Konflikt in Syrien zunehmend entlang der türkischen Grenze konzentrierte, errichtete die türkische Regierung eine Grenzmauer, die in ihrer Länge weltweit nur von der Chinesischen Mauer und dem Grenzwall zwischen den USA und Mexiko übertroffen wird [Anm.: s. Karte im Kap. „Allgemeine Bemerkungen zu den syrischen Grenzen und Ausblick“ für eine grafische Darstellung der Grenzmauer] (CMEC 30.3.2022) Einreisen von der Türkei nach Syrien sind grundsätzlich möglich, so die türkischen Grenzbehörden dies zulassen. Die syrischen Behörden spielen bei der Entscheidung keine Rolle, wenn Personen mit Zustimmung der türkischen Grenzbehörden nach Syrien einreisen. Falls Personen eine Einreisegenehmigung der türkischen Seite haben, steht es für die syrische Seite ebenfalls außer Frage, eine Ausreise aus Syrien abzulehnen und solange keine Einreisegenehmigung von türkischer Seite vorliegt, kann niemand syrische Grenzposten in Richtung Türkei verlassen (FSLA 19.9.2023). Da die Regelungen an allen Grenzübergängen von der türkischen Seite bestimmt werden, macht es im Grunde keinen Unterschied, ob es sich hierbei beispielsweise um den Grenzübergang Bab al-Hawa [im Gebiet der SSG] oder Bab as-Salam [im Gebiet der SIG] handelt (FNWS 13.9.2023). Ein Grenzübertritt ist derzeit (in beide Richtungen) stark eingeschränkt und nur für bestimmte, privilegierte Personengruppen möglich (FNWS 13.9.2023), wie zum Beispiel Inhaber:innen einer von einem lokalen Rat ausgestellten „Händlerkarte“ (in Kombination mit einem Reisepass) oder Inhaber:innen von temporären Schutzkarten (Kimlik) unter dem sogenannten „Genehmigungs“- System. Weitere Kategorien von Personen, welche Grenzübergänge legal passieren können, sind bestimmtes humanitäres oder medizinisches Hilfspersonal (FSLA 19.9.2023), bestimmte medizinische Notfälle, wobei die Grenze für diese Personenkategorie zeitweise immer wieder geschlossen wird, sowie Syrer:innen mit türkischem Reisepass. Die Grenzübergänge sind somit nicht für alle Syrer:innen offen, was zu den zahlreichen illegalen Grenzübertrittsversuchen führt (FNWS 13.9.2023). Die Informationen dazu, ob ein bestimmter Grenzübergang geöffnet oder geschlossen ist, spiegeln allerdings nicht unbedingt die Lage für syrische Zivilist:innen wieder, da deren Ein- und Ausreisemöglichkeiten sehr beschränkt sind [Anm.: s. Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung] - auch an jenen Grenzübergängen, die UNOCHA als „offen“ klassifiziert (FNWS 13.9.2023). Es gibt diverse inoffizielle Grenzübergänge, die für Lieferungen von mit der Türkei verbundenen Gruppierungen in den türkisch dominierten Gebieten von Idlib, Azaz, al-Bab, Jarablus, Afrin, Tal Abyad (kurdisch: Girê Spî) und Ra’s al-’Ain (kurdisch: Serêkaniyê) offen stehen (ANF 23.2.2023). Die in dieses Dokument, mittels Link, eingebettet Grafik von UNOCHA nennt zwei Zugänge in das türkisch bzw. durch oppositionelle Gruppierungen kontrollierte Gebiet (u.a. auch Al Bab) in Nordsyrien, welche auch für den zivilen Personenverkehr geöffnet sind, die beiden Grenzübergänge Öncüpınar / Bab al-Salam und Çobanbey / Al-Ra'ee. Diese Grenzübergänge sind als „Open“ gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass die Grenzübergänge sowohl für humanitäre, geschäftliche als auch individuelle Reisebewegungen geöffnet sind. Die Einholung einer Genehmigung für jede Reisebewegung ist nicht erforderlich, es gibt keine strikten Bedingungen und können Genehmigungen für Langzeitreisebewegungen ausgestellt werden. (UNOCHA 25.4.2023) Es gibt sowohl einen inoffiziellen „innerstaatlichen“ Grenzübergang zwischen dem Kurdengebiet und dem türkisch bzw. oppositionell regierten Gebiet in Nordsyrien, als auch dem Kurdengebiet und dem türkisch bzw. oppositionell regierten Gebiet im Nordwesten Syriens. (Grafik CMEC 30.03.2022) Auf der türkischen Seite ist die Aufgabenverteilung bei der Grenzkontrolle aus rechtlicher Sicht klar geregelt. Gemäß Gesetzen aus dem Jahr 1988 und 1991 ist das Innenministerium für die Verwaltung der Grenzen zuständig. Die türkische Grenzwache ist die für die Grenzkontrolle zuständige militärische Körperschaft. Vor allem seit den türkischen Invasionen auf syrisches Staatsgebiet ab 2017 teilen sich allerdings unterschiedliche Sicherheitsdienste die Kontrolle auf. Seitdem haben sich verschiedene Abteilungen der türkischen Armee und des Geheimdienstes MIT (Milli İstihbarat Teşkilatı) auf beiden Seiten der Grenze ausgebreitet. Die Grenzen sind entlang dieser besetzten Gebiete in dieser Hinsicht stark verwischt. An einigen Grenzübergängen verwalten mit der Türkei verbundene Milizen der Syrian National Army (SNA) ausgewählte Kontrollpunkte. Da die angrenzende türkische Provinzverwaltung diese Gebiete oft verwaltet, sind die Provinzverwaltungen auch an den Grenzübergängen tätig. (Jasim/STDOK 10.10.2023). Auf der syrischen Seite werden die Grenzübergänge zwischen Samira und Atmeh von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert, bzw. im Fall des Grenzübergangs Bab al-Hawa laut UNOCHA von einer „lokalen Verwaltungseinheit“ (UNOCHA 25.4.2023; vgl. Jasim/STDOK 10.10.2023). An Grenzübergängen wie Bab as-Salam und ar-Ra’i sind die Kontrollverhältnisse deutlich unklarer, da mindestens zwei Akteure involviert sind - einerseits die Syrische Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG), die beispielsweise einen Teil der Einnahmen auf Importe über den Grenzübergang Bab as-Salam erhält, und andererseits bewaffnete Gruppierungen, welche die Verwaltung vor Ort übernehmen (FNWS 13.9.2023). Die Einreisebestimmungen sowie die kontrollierenden Gruppierungen auf der syrischen Seite variieren z. T. je nach Grenzübergang. So Grenzschließungen stattfinden, sind diese stark von den Entscheidungen der türkischen Regierung abhängig (FNWS 13.9.2023; vgl. Jasim/STDOK 10.10.2023) wobei sie inzwischen nicht mehr so häufig sind.Auf der syrischen Seite werden die Grenzübergänge zwischen Samira und Atmeh von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert, bzw. im Fall des Grenzübergangs Bab al-Hawa laut UNOCHA von einer „lokalen Verwaltungseinheit“ (UNOCHA 25.4.2023; vergleiche Jasim/STDOK 10.10.2023). An Grenzübergängen wie Bab as-Salam und ar-Ra’i sind die Kontrollverhältnisse deutlich unklarer, da mindestens zwei Akteure involviert sind - einerseits die Syrische Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG), die beispielsweise einen Teil der Einnahmen auf Importe über den Grenzübergang Bab as-Salam erhält, und andererseits bewaffnete Gruppierungen, welche die Verwaltung vor Ort übernehmen (FNWS 13.9.2023). Die Einreisebestimmungen sowie die kontrollierenden Gruppierungen auf der syrischen Seite variieren z. T. je nach Grenzübergang. So Grenzschließungen stattfinden, sind diese stark von den Entscheidungen der türkischen Regierung abhängig (FNWS 13.9.2023; vergleiche Jasim/STDOK 10.10.2023) wobei sie inzwischen nicht mehr so häufig sind. Der zivile und kommerzielle Grenzübergang Bab al-Hawa verbindet die syrische Provinz Idlib mit der türkischen Provinz Hatay und wird von der Allgemeinen Behörde für den Grenzübergang Bab al-Hawa (General Authority of the Bab al-Hawa Crossing) verwaltet (FSLA 19.9.2023), die in der Praxis der Grenzverwaltung der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) untersteht. Bab al-Hawa ist gemäß Resolution 2672 (9.1.2023) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UN) der einzige Grenzübergang, welcher für humanitäre Hilfslieferungen der UN verwendet werden kann [Anm.: s. dazu weiter unten] (FSLA 19.9.2023; vgl. FNWS 13.9.2023). Während in der Verwaltung des Grenzübergangs Zivilist:innen tätig sind, wird der Grenzübergang bezüglich der Einhebung von Abgaben und Steuern eigentlich von der HTS kontrolliert (FNWS 13.9.2023). Bab al-Hawa ist der größte Grenzübergang im Nordwesten Syriens, was humanitäre Hilfsgüter wie auch Personen- und Warenverkehr betrifft (FNWS 13.9.2023; vgl. Jusoor 10.2.2023). Der Grenzübergang ist die wichtigste Einnahmequelle der HTS (FNWS 13.9.2023). Die Besteuerung von Hilfsorganisationen ist dabei eine sensible Angelegenheit. UN-Hilfslieferungen werden von der HTS nicht besteuert, die Konvois manch anderer Hilfsorganisationen allerdings schon (FNWS 13.9.2023; vgl. ECFR o.D.). Besitzer:innen einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nachDer zivile und kommerzielle Grenzübergang Bab al-Hawa verbindet die syrische Provinz Idlib mit der türkischen Provinz Hatay und wird von der Allgemeinen Behörde für den Grenzübergang Bab al-Hawa (General Authority of the Bab al-Hawa Crossing) verwaltet (FSLA 19.9.2023), die in der Praxis der Grenzverwaltung der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) untersteht. Bab al-Hawa ist gemäß Resolution 2672 (9.1.2023) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UN) der einzige Grenzübergang, welcher für humanitäre Hilfslieferungen der UN verwendet werden kann [Anm.: s. dazu weiter unten] (FSLA 19.9.2023; vergleiche FNWS 13.9.2023). Während in der Verwaltung des Grenzübergangs Zivilist:innen tätig sind, wird der Grenzübergang bezüglich der Einhebung von Abgaben und Steuern eigentlich von der HTS kontrolliert (FNWS 13.9.2023). Bab al-Hawa ist der größte Grenzübergang im Nordwesten Syriens, was humanitäre Hilfsgüter wie auch Personen- und Warenverkehr betrifft (FNWS 13.9.2023; vergleiche Jusoor 10.2.2023). Der Grenzübergang ist die wichtigste Einnahmequelle der HTS (FNWS 13.9.2023). Die Besteuerung von Hilfsorganisationen ist dabei eine sensible Angelegenheit. UN-Hilfslieferungen werden von der HTS nicht besteuert, die Konvois manch anderer Hilfsorganisationen allerdings schon (FNWS 13.9.2023; vergleiche ECFR o.D.). Besitzer:innen einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nach Syrien ein- und wieder ausreisen. Die Türkei verbietet es Syrer:innen mit türkischem Pass, den Grenzübergang Bab al-Hawa zu benutzen (FSLA 19.9.2023). Der zivile und kommerzielle Grenzübergang Bab as-Salam, der die syrische Provinz Aleppo mit der türkischen Provinz Kilis verbindet (FSLA 19.9.2023; vgl. Jusoor 10.2.2023) und sich nahe des Orts Azaz befindet, ist ebenfalls wirtschaftlich bedeutsam für den Warenverkehr (FNWS 13.9.2023; vgl. Jusoor 10.2.2023). Er wird von einer Gruppierung desertierter Polizeioffiziere verwaltet, die zuvor in der Immigrations- und Zollabteilung gearbeitet haben. Der Grenzübergang wird der Sham Front, die Teil der SNA ist, zugeschrieben (FSLA 19.9.2023), auch Jabhat ash-Shamiya genannt. Diese Gruppierung verwaltet alle wirtschaftlichen Angelegenheiten am Grenzübergang, hebt dort Abgaben ein und führt Sicherheitskontrollen durch (FNWS 13.9.2023). Besitzer:innen einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nach Syrien ein- und wieder ausreisen. Die Türkei verbietet es Syrer:innen mit türkischem Pass, den Grenzübergang Bab as-Salam zu benutzen (FSLA 19.9.2023).Der zivile und kommerzielle Grenzübergang Bab as-Salam, der die syrische Provinz Aleppo mit der türkischen Provinz Kilis verbindet (FSLA 19.9.2023; vergleiche Jusoor 10.2.2023) und sich nahe des Orts Azaz befindet, ist ebenfalls wirtschaftlich bedeutsam für den Warenverkehr (FNWS 13.9.2023; vergleiche Jusoor 10.2.2023). Er wird von einer Gruppierung desertierter Polizeioffiziere verwaltet, die zuvor in der Immigrations- und Zollabteilung gearbeitet haben. Der Grenzübergang wird der Sham Front, die Teil der SNA ist, zugeschrieben (FSLA 19.9.2023), auch Jabhat ash-Shamiya genannt. Diese Gruppierung verwaltet alle wirtschaftlichen Angelegenheiten am Grenzübergang, hebt dort Abgaben ein und führt Sicherheitskontrollen durch (FNWS 13.9.2023). Besitzer:innen einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nach Syrien ein- und wieder ausreisen. Die Türkei verbietet es Syrer:innen mit türkischem Pass, den Grenzübergang Bab as-Salam zu benutzen (FSLA 19.9.2023). Der zivile und kommerzielle Grenzübergang ar-Ra’i verbindet die syrische Stadt ar-Ra’i in Aleppo mit dem türkischen Çobanbey (FSLA 19.9.2023; vgl. Jusoor 10.2.2023). Der Grenzübergang wird von einer Gruppe von Zivilist:innen verwaltet, die vom Direktorat für Zollwesen des Wirtschaftsministeriums der SIG ernannt werden. Die tatsächliche Kontrolle hat die Sultan Murad-Fraktion inne, die Teil des Zweiten Korps der SIG ist. Besitzer:innen einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nach Syrien ein- und wieder ausreisen. Die Türkei verbietet es Syrer:innen mit türkischem Pass, den Grenzübergang ar-Ra’i zu benutzen (FSLA 19.9.2023).Der zivile und kommerzielle Grenzübergang ar-Ra’i verbindet die syrische Stadt ar-Ra’i in Aleppo mit dem türkischen Çobanbey (FSLA 19.9.2023; vergleiche Jusoor 10.2.2023). Der Grenzübergang wird von einer Gruppe von Zivilist:innen verwaltet, die vom Direktorat für Zollwesen des Wirtschaftsministeriums der SIG ernannt werden. Die tatsächliche Kontrolle hat die Sultan Murad-Fraktion inne, die Teil des Zweiten Korps der SIG ist. Besitzer:innen einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nach Syrien ein- und wieder ausreisen. Die Türkei verbietet es Syrer:innen mit türkischem Pass, den Grenzübergang ar-Ra’i zu benutzen (FSLA 19.9.2023). Der zivile und kommerzielle Grenzübergang Hamam (FSLA 19.9.2023), auch Bab al-Hamam (Al Majalla 1.8.2023) oder Olive Branch genannt - nach der Militäroperation der Türkei in dem Gebiet (YŞ 10.4.2018) - verbindet Jindires im Distrikt Afrin mit der türkischen Provinz Hatay (FSLA 19.9.2023; vgl. Jusoor 10.2.2023). Er wurde 2019 eröffnet und zu Beginn nur für militärische Zwecke genutzt. Später wurde er für zivile und kommerzielle Zwecke freigegeben (Jusoor 10.2.2023). Nominell wird der Grenzübergang vom Zolldirektorat der SIG verwaltet, die tatsächliche Verwaltung wird allerdings vom Liberation and Construction Movement (LCM) beaufsichtigt, das mit dem Ersten Korps der SNA verbunden ist. Über den Grenzübergang können Personen mit einer jährlichen Einreisegenehmigung der Türkei für die „befreiten“ Gebiete einreisen (FSLA 19.9.2023).Der zivile und kommerzielle Grenzübergang Hamam (FSLA 19.9.2023), auch Bab al-Hamam (Al Majalla 1.8.2023) oder Olive Branch genannt - nach der Militäroperation der Türkei in dem Gebiet (YŞ 10.4.2018) - verbindet Jindires im Distrikt Afrin mit der türkischen Provinz Hatay (FSLA 19.9.2023; vergleiche Jusoor 10.2.2023). Er wurde 2019 eröffnet und zu Beginn nur für militärische Zwecke genutzt. Später wurde er für zivile und kommerzielle Zwecke freigegeben (Jusoor 10.2.2023). Nominell wird der Grenzübergang vom Zolldirektorat der SIG verwaltet, die tatsächliche Verwaltung wird allerdings vom Liberation and Construction Movement (LCM) beaufsichtigt, das mit dem Ersten Korps der SNA verbunden ist. Über den Grenzübergang können Personen mit einer jährlichen Einreisegenehmigung der Türkei für die „befreiten“ Gebiete einreisen (FSLA 19.9.2023). Nach ihrer Abschaffung 2009 wurde 2016 die Visumspflicht für Syrer:innen wieder eingeführt, die per Flugzeug oder Schiff aus Drittstaaten einreisen (Tagesspiegel 7.1.2016; vgl. WiWo 8.1.2016). Direkt aus Syrien kommende Flüchtlinge sollten visumsfrei bleiben, so sie über die Landgrenze kommen. Die „Politik der offenen Tür“ bleibe bestehen, erklärte die Regierung in Ankara. Nach „Angaben von Menschenrechtler:innen und syrischen Aktivist:innen sah die Praxis jedoch anders aus. Türkische Grenzsoldaten würden Flüchtlinge an der Grenze abfangen und sie zurück nach Syrien schicken (WiWo 8.1.2016).Nach ihrer Abschaffung 2009 wurde 2016 die Visumspflicht für Syrer:innen wieder eingeführt, die per Flugzeug oder Schiff aus Drittstaaten einreisen (Tagesspiegel 7.1.2016; vergleiche WiWo 8.1.2016). Direkt aus Syrien kommende Flüchtlinge sollten visumsfrei bleiben, so sie über die Landgrenze kommen. Die „Politik der offenen Tür“ bleibe bestehen, erklärte die Regierung in Ankara. Nach „Angaben von Menschenrechtler:innen und syrischen Aktivist:innen sah die Praxis jedoch anders aus. Türkische Grenzsoldaten würden Flüchtlinge an der Grenze abfangen und sie zurück nach Syrien schicken (WiWo 8.1.2016). Visum-Anträge für Reisen, die nicht touristischen oder geschäftlichen Zwecken dienen (Arbeit oder Studium), müssen bei den türkischen Vertretungen im Ausland gestellt werden. Ausgestellte Visa garantieren jedoch kein absolutes Recht auf Einreise in die Türkei (TRMFA o.D.). Laut türkischem Außenministerium haben Syrer:innen nicht die Möglichkeit, das 2013 eingeführte „Elektronische Visa-Antragssystem“ (e-Visa) in Anspruch zu nehmen (TRMFA 2022). Anträge für ein Visum können nicht direkt bei der türkischen Botschaft oder den türkischen Konsulaten eingereicht werden. Das sogenannte Visumantragszentrum für die Türkei nimmt die Anträge für Visa in Österreich entgegen. Das Visumantragszentrum ist nur verpflichtet, die Anträge an die Botschaft bzw. das Konsulat weiterzuleiten. Die Visumsentscheidung wird nur von der Botschaft bzw. dem Konsulat getroffen (VfT 2021). Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit für Syrer:innen sollte eine Ein- und Durchreise bis zur syrischen Grenze, vorausgesetzt die betreffenden Personen verfügen über die notwendigen Dokumente, gemäß Aussage des Direktors der türkischen Migrationsbehörde möglich sein. Dies gelte auch für Asylantragssteller:innen in Drittstaaten, unabhängig ob deren Antrag abgewiesen oder ein positiver Asylentscheid erfolgte. Als gültiges Reisedokument wird der syrische Reisepass oder ein (österreichisches) Konventionsreisedokument angesehen. Ende Dezember 2022 konnten dem Direktor der türkischen Migrationsbehörde zufolge Syrer:innen die drei Grenzübergänge Cilvegözu - Bab al-Hawa, Akçakale - Tel Abyad und Celanpınar - Ra’s al ‘Ayan (Sere Kaniye) zur freiwilligen Ausreise nutzen (VB 23.12.2022). Nicht eindeutig ersichtlich ist, z. B. aus den Antworten des Direktors der türkischen Asylbehörde, ob die Ein- und Durchreise bis zur syrischen Grenze auch für aus einem Drittstaat kommende Syrer:innen möglich ist, welche vormals einen Asylstatus (in der Regel „temporärer Schutz“) in der Türkei hatten. Denn Personen, die einen temporären Schutz genießen, verlieren ihren Status bei der freiwilligen Ausreise aus der Türkei. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt implizit als zurückgezogen - und die „Kimlik“ [Anm.: türkische ID-Nummer die zu Hilfsleistungen berechtigt] wird annulliert, was ein Abschiebungsrisiko darstellt – wenn die Antragsteller:innen dreimal hintereinander ihrer Meldepflicht nicht nachkommen und sich nicht in die ihnen zugewiesene Provinz begeben, sondern wenn sie ihren Wohnsitz ohne Erlaubnis verlassen (MI 8.2023). Wenn Asylsuchende somit unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese Personen durch die türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr Asylantrag gilt als zurückgezogen (UNHCR 13.3.2018). 1.2.
  25. Ergänzende Informationen aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.06.2023 (bzw 14.06.2023) (a-12132-2; syrische Grenzbehörden, Einreise registrierter Reservisten): Unter Bezugnahme auf Aussagen eines abtrünnigen Obersts, der in der Allgemeinen Rekrutierungsabteilung gedient habe, erläutert Al-Mustafa, dass Rückkehrer, die vor der Rückkehr zum Reservedienst einberufen worden seien und ohne Angabe von Gründen Syrien verlassen hätten, vor Gericht kommen und sofort verhaftet werden könnten (Al-Mustafa,
  26. Mai 2023). Personen, die von der Türkei aus etwa nach Idlib, Afrin oder Dscharabulus reisen würden, könnten Balanche zufolge nicht von der syrischen Regierung gefunden und zum Dienst in der Armee einberufen werden, weil die syrische Regierung nicht von ihrer Einreise erfahre. Bei einer Einreise in die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) über den Grenzübergang Faysh Khabour aus dem Irak erfahre die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestünden jedoch Zweifel, da eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu bestehen scheine. Die syrische Regierung wisse, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Es könne auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Als Reservist könne man jedoch in der AANES-kontrollierten Region nicht von der syrischen Regierung gefasst werden, außer man betrete von der Regierung kontrollierte Gebiete in Qamischli oder Al-Hasaka, da beide Städte unter geteilter Kontrolle stünden. In Qamischli gebe es einen Sicherheitsabschnitt („security square“), der unter der Kontrolle der syrischen Armee stehe, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel; YPG) kontrolliert werde. In der Nähe des Flughafens befinde sich eine Zone im Graubereich, wo es möglich sei, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden. In Al-Hasaka sei die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasse. (Balanche,
  27. Mai 2023) 1.2.
  28. Ergänzende Informationen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.10.2023: TÜRKEI: Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien: Nach Angaben der Leitung von PMM brauchen die Syrer ein gültiges Reisedokument und wenn sie in die Türkei einreisen – durchreisen wollen brauchen sie gültiges Visum von der türkischen Botschaft – in diesem Falle von der TK Botschaft in Wien. Als gültiges Reisedokument wird der syrische Reisepass oder ein AT Konventionsreisedokument angesehen. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, macht es keinen Unterschied ob die Landgrenze oder ein Flughafen benutzt wird. Eingereiste Personen dürfen sich bis an die syrische Grenze bewegen. Hinsichtlich folgender Grenzübergänge: Cilvegözu - Bab al Hawa/ Akçakale – Tel Abyad und Celanpınar – Ra’s al ˁAyan (Sere Knaiye) wird ausgeführt, dass alle angeführten Grenzübergänge laut Angaben von PMM offen sind und für freiwillige Ausreisen von Syrern nach Syrien benutzt werden können. Im Februar 2023 berichtete die als PKK-nahe geltende Nachrichtenagentur Firat (ANF News) ausführlich zur Lage an diversen Grenzübergängen zu Syrien, u.a. auch zu jenen an der türkisch-syrischen Grenze. Laut ANF News gab es mit Stand Anfang 2023 vier Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien (Anm.: kontrolliert von den kurdisch dominierten SDF) und Syrien. Diese Grenzübergänge sind bzw. waren nur sporadisch geöffnet. Der Grenzübergang in Tabqa war bzw. ist für Personen geöffnet, aber seit dem 20.3.2021 für den kommerziellen Transit geschlossen. Der Grenzübergang Al-Bu Asi an der Straße nach Aleppo, der sich ebenfalls in Tabqa befindet, war bzw. ist nur für Personen geöffnet. Der Grenzübergang Tayha-Abu Kahaf in Manbij ist seit dem 20.3.2021 geschlossen. Der Grenzübergang Salihiye in Deir ez-Zor war bzw. ist für Personen geöffnet, aber derzeit geschlossen.Laut ANF News gab es mit Stand Anfang 2023 vier Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien Anmerkung, kontrolliert von den kurdisch dominierten SDF) und Syrien. Diese Grenzübergänge sind bzw. waren nur sporadisch geöffnet. Der Grenzübergang in Tabqa war bzw. ist für Personen geöffnet, aber seit dem 20.3.2021 für den kommerziellen Transit geschlossen. Der Grenzübergang Al-Bu Asi an der Straße nach Aleppo, der sich ebenfalls in Tabqa befindet, war bzw. ist nur für Personen geöffnet. Der Grenzübergang Tayha-Abu Kahaf in Manbij ist seit dem 20.3.2021 geschlossen. Der Grenzübergang Salihiye in Deir ez-Zor war bzw. ist für Personen geöffnet, aber derzeit geschlossen. Bab as-Salam-Grenzübergang: Der Grenzübergang befindet sich fünf Kilometer von der syrischen Stadt Azaz entfernt und führt in die Türkei. Er steht unter der Kontrolle von mit dem türkischen Staat verbundenen Söldnergruppen. Der Grenzübergang wird von der Türkei als Öncüpınar-Grenzübergang bezeichnet. Grenzübergang Bab al-Hawa: Er befindet sich an der Grenze zwischen der türkischen Stadt Hatay und den syrischen Städten Dana und Atarib, wo sich die internationalen Straßen M4 und M5 kreuzen. Der Grenzübergang, der für seinen Waffen-, Öl- und Gashandel berüchtigt ist, steht unter der Kontrolle der Türkei und ihrer Söldnergruppen. Er wird laut ANF News für den Schmuggel von Waren, historischen Artefakten und Lieferungen der von der Türkei unterstützten Söldnergruppen genutzt. Er wird von der Türkei als Reyhanlı-Grenzübergang bezeichnet. In den vom türkischen Staat besetzten Regionen Idlib, Azaz, al-Bab, Jarablus, Afrin, Girê Spî (Tal Abyad) und Serêkaniyê (Ra’s al-‘Ain) gibt es viele inoffizielle Grenzübergänge, die für die Transporte von Söldnergruppen geöffnet sind. Außerdem gibt es Zugverbindungen für den Personen- und Handelsverkehr zwischen Syrien-Türkei, Syrien-Libanon, Syrien-Irak und Syrien-Jordanien. Diese Wege sind seit mehr als zehn Jahren wegen des Bürgerkriegs geschlossen. [...] Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf diverse Quellen im August 2023, dass im März 2022 nur der Grenzübergang Bab al-Hawa geöffnet war. Dieser Grenzübergang ermöglichte Grenzübertritte zwischen der Türkei und der syrischen Provinz Idlib. Neben dem Grenzübergang Bab al-Hawa wurden im April 2023 nach den Erdbeben im Februar 2023 weitere Grenzübergänge vollständig geöffnet. Zwei weitere Grenzübergänge in der Provinz Aleppo ermöglichten den Zugang von der Türkei zum SIG (Syrian Interim Government)-Territorium, nämlich die Grenzübergänge ar-Ra’i und Bab as-Salameh. Zusätzlich zu diesen drei Übergängen waren im April 2023 noch fünf Grenzübergänge von der Türkei zum SIG – und einen Grenzübergang von der Türkei zum von den syrischen Behörden kontrollierten Gebiet – der Provinz Latakia – in begrenztem Umfang geöffnet. Das Welternährungsprogramm bzw. der sog. Logistics Cluster veröffentlichten Mitte September 2023 eine Karte, welche einen Teil der Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien wiedergibt. [Anmerkung: Allerdings ist nicht ersichtlich, ob die (teilweise) offenen Grenzübertrittstellen auch für den Personenverkehr geöffnet sind, oder nur für Hilfsgütertransporte.] Die Lage hat sich unter Bezug auf die oben zitierte Karte des UNHCR vom Frühjahr 2023 nicht verändert (Anm.: Die Schreibweise der Toponyme folgt der Quelle): Kasab (unter Kontrolle der syrischen Regierung) ist zeitweise geöffnet; Samira, Yunesia und Ein al-Bayda sind zu; Kherbet Eljoz ist sporadisch geöffnet; Darkosh und Friendship Bridge sind geschlossen; Bab al-Hawa ist geöffnet; Atmeh ist zu; Olive Branche ist sporadisch geöffnet, Meidan Ekbis ist zu; Bab al-Salam und Al Ra’ee sind offen und Jarablus ist sporadisch geöffnet. Angeführt ist in der Karte auch eine Übertrittstelle vom Gebiet Idlib zum Territorium, welches vom Assad-Regime kontrolliert wird, i.e. Mezanaz.Das Welternährungsprogramm bzw. der sog. Logistics Cluster veröffentlichten Mitte September 2023 eine Karte, welche einen Teil der Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien wiedergibt. [Anmerkung: Allerdings ist nicht ersichtlich, ob die (teilweise) offenen Grenzübertrittstellen auch für den Personenverkehr geöffnet sind, oder nur für Hilfsgütertransporte.] Die Lage hat sich unter Bezug auf die oben zitierte Karte des UNHCR vom Frühjahr 2023 nicht verändert Anmerkung, Die Schreibweise der Toponyme folgt der Quelle): Kasab (unter Kontrolle der syrischen Regierung) ist zeitweise geöffnet; Samira, Yunesia und Ein al-Bayda sind zu; Kherbet Eljoz ist sporadisch geöffnet; Darkosh und Friendship Bridge sind geschlossen; Bab al-Hawa ist geöffnet; Atmeh ist zu; Olive Branche ist sporadisch geöffnet, Meidan Ekbis ist zu; Bab al-Salam und Al Ra’ee sind offen und Jarablus ist sporadisch geöffnet. Angeführt ist in der Karte auch eine Übertrittstelle vom Gebiet Idlib zum Territorium, welches vom Assad-Regime kontrolliert wird, i.e. Mezanaz. 1.
  29. Feststellungen zum relevanten Vorbringen des BF iZm einer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten: Der BF stammt aus der Stadt XXXX , Provinz XXXX , Syrien, die derzeit unter der Kontrolle der FSA/SNA steht, welche durch türkische Kräfte unterstützt wird. Der Ort befindet sich im unmittelbaren Grenzgebiet zwischen den Fronten der FSA/SNA, der syrischen Regierung und dem Kurdengebiet.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 , Syrien, die derzeit unter der Kontrolle der FSA/SNA steht, welche durch türkische Kräfte unterstützt wird. Der Ort befindet sich im unmittelbaren Grenzgebiet zwischen den Fronten der FSA/SNA, der syrischen Regierung und dem Kurdengebiet. Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Der BF ist syrischer Staatsbürger. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst vom XXXX 2006 bis XXXX 2008 bei der syrischen Regierung bei der Artillerie abgeleistet. Er verfügt über keine Kampferfahrung und rüstete als Stabsunteroffizier ab. Er ist derzeit 41 Jahre alt und damit gerade noch im reservepflichtigen Alter. Der BF will (wollte) den Reservedienst in Syrien im Krieg nicht verrichten und sich nicht am bewaffneten Konflikt in Syrien beteiligen. Der BF drückt eine gegnerische Haltung zur syrischen Regierung aus. Er hat nie einen Einberufungsbefehl erhalten, wird jedoch auf der Website des syrischen Regimes als „zum Reservedienst gesucht“ ausgewiesen.Der BF ist syrischer Staatsbürger. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst vom römisch 40 2006 bis römisch 40 2008 bei der syrischen Regierung bei der Artillerie abgeleistet. Er verfügt über keine Kampferfahrung und rüstete als Stabsunteroffizier ab. Er ist derzeit 41 Jahre alt und damit gerade noch im reservepflichtigen Alter. Der BF will (wollte) den Reservedienst in Syrien im Krieg nicht verrichten und sich nicht am bewaffneten Konflikt in Syrien beteiligen. Der BF drückt eine gegnerische Haltung zur syrischen Regierung aus. Er hat nie einen Einberufungsbefehl erhalten, wird jedoch auf der Website des syrischen Regimes als „zum Reservedienst gesucht“ ausgewiesen. Der BF nahm im XXXX 2011 an ungefähr 10 regimekritischen Demonstrationen (ohne Leitungs- oder Organisationsfunktion) teil und wurde im XXXX 2011 durch die syrische Regierung verhaftet und für einen Monat inhaftiert, wobei er körperliche Misshandlungen erlitt.Der BF nahm im römisch 40 2011 an ungefähr 10 regimekritischen Demonstrationen (ohne Leitungs- oder Organisationsfunktion) teil und wurde im römisch 40 2011 durch die syrische Regierung verhaftet und für einen Monat inhaftiert, wobei er körperliche Misshandlungen erlitt. Dem BF droht in seinem Herkunftsgebiet im Fall seiner Rückkehr keine Verpflichtung zur Absolvierung des Reservewehrdienstes bei der syrischen Regierung und auch keine Bestrafung durch die syrische Regierung aufgrund seines Entzugs vom Reservewehrdienst. Darüber hinaus ist die syrische Regierung auch nicht in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle der FSA/SNA bzw. der türkischen Kräfte stehen, Personen zu rekrutieren oder zu verhaften und zu bestrafen, auch nicht wegen einer illegalen Ausreise, einer Asylantragstellung im Ausland, wegen Demonstrationsteilnahmen oder einer sonstigen auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Der BF kann von der Türkei aus ua über den Grenzübergang Bab al-Salam, welcher unter der Kontrolle der SNA und des türkischen Zolls steht, nach Syrien ein- und weiter in sein Herkunftsgebiet reisen, ohne Gebiete queren zu müssen, die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen. Der BF verfügt über einen syrischen Personalausweis und einen Familienregisterauszug. Der BF befindet sich in nachbarschaftlichen Streitigkeiten mit einem (Mit-)Eigentümer einer Liegenschaft in Syrien, auf welcher einmal ein Wohnhaus stand, dessen Wohnung im ersten Stock dem BF (als Eigentümer) zugeordnet war. Das Haus wurde während des Krieges zerstört. Der Eigentümer der ehemaligen Wohnung im Erdgeschoss, ein FSA-Mitglied, möchte die Liegenschaft verkaufen, braucht dafür jedoch eine Einwilligung des BF, welche dieser verweigerte. Der BF wurde an einem Kontrollpunkt durch Soldaten der FSA angehalten und konnte sich einer Verhaftung nur durch Zahlung eines Bestechungsgeldes entziehen. Es wird nicht festgestellt, dass die FSA in der Herkunftsregion des BF ihm eine gegnerische Haltung unterstellt.
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Die Feststellungen zum Punkt 1.
  32. beruhen in erster Linie auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF im Laufe des Verfahrens, auch in der mündlichen Verhandlung, und auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. 2.
  33. Die Länderfeststellungen zu 1.2.
  34. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023, und darin auf den folgenden Detailquellen: Detailquellen zu den politischen Lagen: ● Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023 ● Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023 ● FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023 ● ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 29.6.2023 ● K24 - Kurdistan 24 (6.9.2018): New administration formed for northeastern Syria, https://www.kurdistan24.net/en/news/c9e03dab-6265-4a9a-91ee-ea8d2a93c657, Zugriff 28.6.2023 ● KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 28.6.2023 ● MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023 ● ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 28.6.2023 ● Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 28.6.2023 ● SD - Syria Direct (22.7.2021): Authoritarian tendencies mar the AANES’ quest for recognition, https://syriadirect.org/authoritarian-tendencies-mar-the-aanes-quest-for-recognition/, Zugriff 28.6.2023 ● SD - Syria Direct (18.3.2023): 12 years on, ‘revolution’ service institutions under Turkish authority, https://syriadirect.org/12-years-on-revolution-service-institutions-under-turkish-authority/, Zugriff 27.6.2023 ● SO - Syrian Observer, the (27.6.2022): Belgium Seeks Recognition of AANES – Belgian Envoy to Syria, https://syrianobserver.com/news/76218/belgium-seeks-recognition-of-aanes-belgian-envoy-to-syria.html, Zugriff 28.6.2023 ● taz - Tageszeitung, die (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 28.6.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 Detailquellen zur Sicherheitssituation in SNA-Gebieten: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 5.7.2023 ● Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/articles/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 6.7.2023 ● CC - Carter Center, the (1.5.2023): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics October-December 2022, https://www.cartercenter.org/resources/pdfs/peace/conflict_resolution/syria-conflict/quarterly-conflict-summary-oct-dec-2022.pdf, Zugriff 6.7.2023 ● Forbes (22.10.2022): The Power Shift In North West Syria: Three Consequences Of Hayat Tahrir Al-Sham's (HTS) Seizure Of Afrin, https://www.forbes.com/sites/guneyyildiz/2022/10/22/the-power-shift-in-north-west-syria-three-consequences-of-hayat-tahrir-al-shams-hts-seizure-of-afrin/?sh=7da7033052e0, Zugriff 6.7.2023 ● ISPI - 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United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 6.7.2023 Detailquellen zur Folter und unmenschlichen Behandlung: ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.6.2022): The 11th Annual Report on Torture in Syria on the International Day in Support of Victims of Torture, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/06/R220610E.pdf, Zugriff 9.3.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 17.4.2023 Detailquellen zum Wehr- und Reservedienst: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 12.5.2023 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/de/dokument/2042795.html, Zugriff 19.5.2023 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/de/dokument/1451486.html, Zugriff 19.5.2023 • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (20.3.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Erwachsenen durch die Syrische Nationale Armee (SNA) oder andere oppositionelle militärische Gruppierungen in Dscharabulus; Personengruppen mit höherer Wahrscheinlichkeit von derartigen Rekrutierungen;. Sanktionen gegen Personen, die eine Rekrutierung verweigern; Unterstellung oppositioneller Gesinnung im Falle einer Verweigerung; Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Armee auf wehrdienstpflichtige Personen in Dscharabulus [a-12101], https://www.ecoi.net/en/document/2091203.html, Zugriff 24.5.2023 • Al-Majalla (van Dam, Nikolaos) (15.3.2023): Was the Syrian Revolution sectarian?, https://en.majalla.com/node/287796/politics/was-syrian-revolution-sectarian, Zugriff 17.5.2023 • Balanche, Fabrice - Universität Lyon 2, Washington Institute (13.12.2021): Interview, per Videotelefonie [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] • BMLV - Militärexperte des Bundesministeriums für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022), per e-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] • COAR - Center for Operational Analysis and Research (28.1.2021): Syria in 2021, https://coar-global.org/2021/01/28/syria-in-2021/, Zugriff 17.5.2023 • DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (6.2022): Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf, Zugriff 24.5.2023 • DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2022): Syria - Treatment Upon Return, https://www.ecoi.net/en/file/local/2072754/notat-syria-treatment-upon-return-may-2022.pdf, Zugriff 23.5.2023 • DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2020): Syria - Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut (17-25 February 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf, Zugriff 19.5.2023 • DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (10.2019): Syria - Issues Regarding Military Service, COI report based on written sources, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018870/COI_syria_report_military_service_oct_2019.pdf, Zugriff 19.5.2023 • EB - Enab Baladi (15.8.2022): Northeastern Syria students are target of double recruitment campaigns, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/08/northeastern-syria-students-are-target-of-double-recruitment-campaigns/, Zugriff 24.5.2023 • EUAA - European Union Asylum Agency (2.2023): Country Guidance: Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086796/2023_Country_Guidance_Syria.pdf, Zugriff 19.5.2023 • EUAA - European Union Asylum Agency (9.2022): Syria: Targeting of Individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078321/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Targeting_of_individuals.pdf, Zugriff 17.5.2023 • FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 19.5.2023 • ICWA - Institute of Current World Affairs (24.5.2022): Syria’s young draft-dodgers migrate to Iraq, https://www.icwa.org/syria-draft-dodgers-migrate/, Zugriff 19.5.2023 • Khaddour, Kheder - Gast-Wissenschaftler am Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center (24.12.2021): Interview, per Videotelefonie [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] • Landinfo [Norwegen] (3.1.2018): Syria: Reactions against deserters and draft evaders, https://www.ecoi.net/en/file/local/1441219/1226_1534943446_landinfo-report-syria-reactions-against-deserters-and-draft-evaders.pdf, Zugriff 23.5.2023 • NLM - New Lines Magazine (29.11.2022): An Exile Returns to Find Syria Changed Forever, https://newlinesmag.com/first-person/an-exile-returns-to-find-syria-changed-forever/, Zugriff 17.5.2023 • NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, Mai 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 12.5.2023 • ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022, Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] • Rechtsexperte der ÖB Damaskus [Österreich] (14.9.2022): Antwortschreiben per e-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.5.2023 • Üngör, Uğur Ümit - Professor für Geschichte, Universität Amsterdam und NIOD Institut (15.12.2021): Interview, per Videotelefonie [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] Detailquellen zum Wehrdienst - nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen: ● BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] ● DIS - Danish Immigration Service (12.2022): Syria Recruitment to Opposition Groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084806/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff 24.5.2023 ● NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, Mai 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 12.5.2023 ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 23.5.2023 Detailquellen zur Rückkehr: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023 ● AI - Amnesty International (9.2021): 'You're going to your death - Violations against Syrian Refugees returning to Syria', https://www.amnesty.de/sites/default/files/2021-09/Amnesty-Bericht-Syrien-Folter-Inhaftierungen-Rueckkehrende-Abschiebung-Geheimdienst-September-2021.pdf, Zugriff 6.6.2023 ● Balanche, Fabrice - Universität Lyon 2, Washington Institute (13.12.2021): Interview, per Videocall ● The Guardian (23.3.2023): ‘It’s a kind of revenge’: Damascus suburb demolished as Assad builds a ‘new Syria’, https://www.theguardian.com/global-development/2022/mar/23/its-a-kind-of-revenge-damascus-suburb-demolished-as-assad-builds-a-new-syria, Zugriff 23.5.2023 ● Üngör, Uğur Ümit - Professor für Geschichte, Universität Amsterdam und NIOD Institut (15.12.2021): Interview, per Videocall Detailquellen zur Bewegungsfreiheit: ● NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria May 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 29.4.2023 ● NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 29.4.2023 Die Länderfeststellungen zu 1.2.
  35. beruhen auf dem Bericht der Staatendokumentation: Themenbericht zu Syrien: Grenzlage zwischen Syrien und der Türkei bzw. dem Irak vom 25.10.2023). Die Länderfeststellungen zu 1.2.
  36. beruhen auf den ergänzenden Informationen aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.06.2023 (bzw. 14.06.2023) (a-12132-2; syrische Grenzbehörden, Einreise registrierter Reservisten). Die Länderfeststellungen zu 1.2.
  37. beruhen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 24.10.2023: TÜRKEI: Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien. An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Die Stellungnahme des BF vom XXXX 2023 insbesondere zu den Grenzübergängen wird zur Kenntnis genommen, kann aber die Einschätzung der Richtigkeit der oben getroffenen Länderfeststellungen nicht erschüttern. An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Die Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023 insbesondere zu den Grenzübergängen wird zur Kenntnis genommen, kann aber die Einschätzung der Richtigkeit der oben getroffenen Länderfeststellungen nicht erschüttern. 2.
  38. Die Feststellungen unter 1.
  39. Die Feststellung zur Kontrollsituation in Bezug auf den Herkunftsort ergibt sich aus einer aktuellen Einschau der Website Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com (28.02.2024); dort wird der Herkunftsort als FSA/SNA kontrolliert markiert. Die sonstigen Feststellungen zur Region rund um den Herkunftsort beruhen auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Länderinformationen. Die allgemeinen Feststellungen zum syrischen Wehrdienst ergeben sich aus den festgestellten Länderinformationen unter 1.2.. Die Feststellungen zum abgeleisteten Wehrdienst des BF, der Unbescholtenheit im Herkunftsland, dessen Alter, der fehlenden Kampferfahrung sowie dem Fehlen eines Einberufungsbefehls beruhen auf seinen diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben im Lauf des Verfahren, den vorgelegten Dokumenten (Nachweis des abgeleisteten Militärdienstes zur RegNr. XXXX und dem Ausdruck einer syrischen Strafregisterabfrage) im Verwaltungsverfahren und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Eine strafgerichtliche Verurteilung kann dem syrischen Strafregisterauszug nicht entnommen werden. Die Feststellungen zur Haltung des BF zum (Reserve-) Militärdienst in der syrischen Armee, zu seiner Haltung der syrischen Regierung gegenüber sowie der Tatsache, dass dieser auf der Website „mod.gov.sy“ als „gesucht für den Reservedienst“ ausgewiesen wird, ergibt sich insbesondere aus seinem glaubhaften Vorbingen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und einer Abfrage der Daten des BF auf der genannten Website (durch den BF selbst). Die Feststellungen zur Teilnahme an diversen Demonstrationen in untergeordneter Rolle zum Beginn der Revolution im XXXX 2011 sowie zur Verhaftung im XXXX 2011 durch das syrische Regime ergeben sich aus den glaubhaften Schilderungen des BF während des gesamten Verfahrens und insbesondere während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die allgemeinen Feststellungen zum syrischen Wehrdienst ergeben sich aus den festgestellten Länderinformationen unter 1.2.. Die Feststellungen zum abgeleisteten Wehrdienst des BF, der Unbescholtenheit im Herkunftsland, dessen Alter, der fehlenden Kampferfahrung sowie dem Fehlen eines Einberufungsbefehls beruhen auf seinen diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben im Lauf des Verfahren, den vorgelegten Dokumenten (Nachweis des abgeleisteten Militärdienstes zur RegNr. römisch 40 und dem Ausdruck einer syrischen Strafregisterabfrage) im Verwaltungsverfahren und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Eine strafgerichtliche Verurteilung kann dem syrischen Strafregisterauszug nicht entnommen werden. Die Feststellungen zur Haltung des BF zum (Reserve-) Militärdienst in der syrischen Armee, zu seiner Haltung der syrischen Regierung gegenüber sowie der Tatsache, dass dieser auf der Website „mod.gov.sy“ als „gesucht für den Reservedienst“ ausgewiesen wird, ergibt sich insbesondere aus seinem glaubhaften Vorbingen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und einer Abfrage der Daten des BF auf der genannten Website (durch den BF selbst). Die Feststellungen zur Teilnahme an diversen Demonstrationen in untergeordneter Rolle zum Beginn der Revolution im römisch 40 2011 sowie zur Verhaftung im römisch 40 2011 durch das syrische Regime ergeben sich aus den glaubhaften Schilderungen des BF während des gesamten Verfahrens und insbesondere während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Trotz der getroffenen Feststellungen zum Reservedienst und der Teilnahme an oppositionellen Demonstrationen durch den BF muss aber weiter festgehalten werden, dass dem BF in der Herkunftsregion keine Gefahr der Festnahme und Einziehung zum Reservedienst in der syrischen Armee und auch sonst keine Bestrafung aufgrund der Entziehung vom syrischen Wehrdienst, seiner illegalen Ausreise, Asylantragstellung in Österreich oder der Demonstrationsteilnahmen droht, da die syrische Regierung am Herkunftsort des BF über keine Kontrolle verfügt. Dies ergibt sich bereits aus der oben festgestellten Kontrollsituation in der Herkunftsregion des BF. Mangels anderer Anhaltspunkte ist es der syrischen Regierung somit nicht möglich auf den BF zuzugreifen. Soweit der BF vorbrachte, dass es sich um Grenzgebiet handelt und regelmäßig Anschläge stattfinden würden, ist auszuführen, dass die allgemein unsichere Lage im Grenzgebiet auf die bürgerkriegsähnliche Situation in Syrien zurückzuführen ist, und alle dort lebenden Personen gleicher Maßen betroffen sind. Dass der BF ohne Kontakt mit der syrischen Regierung nach Syrien einreisen bzw. zu seinem Herkunftsort weiterreisen kann, ergibt sich aus der geographischen Lage des Herkunftsorts, der Kontrollsituation rund herum, den vorgelegten Dokumenten während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der ergänzend festgestellten Länderinformation zu den syrisch/türkischen Grenzübergängen und der Möglichkeit der Einreise in die Türkei. Angemerkt wird, dass die Gefahr des Kontakts des BF im Falle einer – theoretischen – Rückkehr nach Syrien mit der syrischen Regierung nicht nur am Herkunftsort vorliegen kann, sondern – wie in der Stellungnahme vom XXXX 2023 vorgebracht - auch bei der Einreise über einen syrisch kontrollierten Grenzübergang sowie bei innerstaatlicher Weiterreise durch syrisch kontrolliertes Gebiet. Angemerkt wird, dass die Gefahr des Kontakts des BF im Falle einer – theoretischen – Rückkehr nach Syrien mit der syrischen Regierung nicht nur am Herkunftsort vorliegen kann, sondern – wie in der Stellungnahme vom römisch 40 2023 vorgebracht - auch bei der Einreise über einen syrisch kontrollierten Grenzübergang sowie bei innerstaatlicher Weiterreise durch syrisch kontrolliertes Gebiet. Die erkennende Richterin hat die Situation betreffend eine Einreise in das FSA/SNA-Gebiet einer intensiven Prüfung unterzogen. Soweit der BF vorbrachte, eine Rückkehr in seinen Herkunftsort sei nur über von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiete möglich, übersieht er, dass die Heimatregion des BF auch über einen der wenigen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge (z.B. Bab-al-Salam etc.) grundsätzlich ohne Durchquerung von Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, erreichbar ist (vgl. auch https://syria.liveuamap.com/). Aus der unter https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr abrufbaren Aufstellung geht hervor, dass jedenfalls der direkt nach XXXX führende Grenzübergang Bab al Salam geöffnet und keine, wie oben festgestellt, besondere Genehmigung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe erforderlich ist, sowie, dass einige weitere Grenzübergänge (in das FSA/SNA-Gebiet) grundsätzlich, andere zumindest zeitweise für den Personenverkehr offen sind. Dem BF ist es unter hypothetischer Annahme einer Einreise in die Türkei auch grundsätzlich möglich, nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags des BF auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bei syrischen Vertretungsbehörden einen Reisepass bzw. bei Unzumutbarkeit sich als subsidiär Schutzberechtigter einen Fremdenpass nach § 88 FPG ausstellen zu lassen. Zudem haben die türkischen Behörden mitgeteilt, dass bei einer legalen Einreise kein Grund besteht, Reisende auf dem Weg zur syrischen Grenze zu behindern (siehe Länderfeststellungen 1.2.3 und 1.2.4.). Das Gebiet ist von der türkischen Grenze bis zum Herkunftsort des BF durchgehend unter Kontrolle oppositioneller Kräfte, und nicht der syrischen Regierung. Die erkennende Richterin hat die Situation betreffend eine Einreise in das FSA/SNA-Gebiet einer intensiven Prüfung unterzogen. S

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