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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW213 2262033-2 Spruch, W213 2262033-2/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Im Spruch des hg. Erkenntnisses vom 19.02.2024, GZ. W213 2262033-2/4E, lautete aufgrund eines Versehens: „Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 13c Abs. 1 GehG als unbegründet abgewiesen.“Im Spruch des hg. Erkenntnisses vom 19.02.2024, GZ. W213 2262033-2/4E, lautete aufgrund eines Versehens: „Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG als unbegründet abgewiesen.“ Richtigerweise hätte er jedoch lauten müssen: „Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 13c Abs. 1 GehG als unbegründet abgewiesen.“Richtigerweise hätte er jedoch lauten müssen: „Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG als unbegründet abgewiesen.“ II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 62 Abs. 4 AVG hat nachstehenden WortlautParagraph 62, Absatz 4, AVG hat nachstehenden Wortlaut „

(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen“ Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG,
  1. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG,
  2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Versehentlich wurden bei der Abfassung des Spruches des hg. Erkenntnisses vom 19.02.2024, die Formulierung, „Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 13c Abs. 1 GehG als unbegründet abgewiesen“ verwendet. Aus der Begründung des Erkenntnisses geht aber eindeutig hervor, dass beabsichtigt war „die Beschwerde“ gegen den bekämpften Bescheid vom 31.03.2023 GZ. 8000250-Abf 05/2021-PM, als unbegründet abzuweisen.Versehentlich wurden bei der Abfassung des Spruches des hg. Erkenntnisses vom 19.02.2024, die Formulierung, „Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG als unbegründet abgewiesen“ verwendet. Aus der Begründung des Erkenntnisses geht aber eindeutig hervor, dass beabsichtigt war „die Beschwerde“ gegen den bekämpften Bescheid vom 31.03.2023 GZ. 8000250-Abf 05/2021-PM, als unbegründet abzuweisen. Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß § 17 VwVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG amtswegig zu berichtigen.Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß Paragraph 17, VwVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG amtswegig zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2262033.2.01

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