RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW247 2281687-1 Spruch, 3.) W247 2281685-1/11E 4.) W247 2282031-1/9E 5.) W247 2281688-1/6E 6.) W247 2281687-1/6E 7
§ 9Abs. 2 Asyl
G BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide der BF3-BF4 werden gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF9) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Agulen (BF1-BF2, BF4-BF9) bzw. der Armenier (BF3, BF5-BF9) und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der geschiedene Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Beide leben jedoch zusammen. Die BF1-BF2 sind die Eltern der volljährigen Viertbeschwerdeführerin (BF4), Schwiegereltern des BF3 und die Großeltern der mj. Fünft- bis Neuntbeschwerdeführer (BF5-BF9). Die BF4 ist die gesetzliche Vertreterin der mj. BF5-BF
- Der Drittbeschwerdeführer (BF3) ist der Ehemann der BF4 und der Vater der mj. BF5-BF
- Die Beschwerdeverfahren der BF1-BF2 waren ebenfalls hg. zu W247 2281690-1, sowie W247 2281691-1/E anhängig und wurden ihre Beschwerden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeverfahren der BF1-BF2 waren ebenfalls hg. zu W247 2281690-1, sowie W247 2281691-1/E anhängig und wurden ihre Beschwerden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG, als unbegründet abgewiesen. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die BF1-BF8 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2018 (BF1) bzw. September 2018 (BF4-BF8) bzw. Oktober/November 2018 (BF2) bzw. Jänner 2020 (BF3) in die Ukraine, wo sie bis Ende Februar 2022 legal gelebt haben. In der Folge reisten die BF1-BF8 am 03.03.2022 nach Polen und in der Folge zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 24.03.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag, die BF5-BF8 durch ihre gesetzliche Vertretung, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF9, XXXX , ist am 03.12.2022 im Bundesgebiet nachgeboren. Für ihn wurde am 09.01.2023 über seine gesetzliche Vertretung der Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt.
- Die BF1-BF8 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2018 (BF1) bzw. September 2018 (BF4-BF8) bzw. Oktober/November 2018 (BF2) bzw. Jänner 2020 (BF3) in die Ukraine, wo sie bis Ende Februar 2022 legal gelebt haben. In der Folge reisten die BF1-BF8 am 03.03.2022 nach Polen und in der Folge zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 24.03.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag, die BF5-BF8 durch ihre gesetzliche Vertretung, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF9, römisch 40 , ist am 03.12.2022 im Bundesgebiet nachgeboren. Für ihn wurde am 09.01.2023 über seine gesetzliche Vertretung der Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. 2.
- Der BF3 brachte bei seiner Erstbefragung (EE) am 24.03.2022 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation geboren und verheiratet zu sein, muttersprachlich Russisch, sowie gut Arabisch und schlecht Türkisch zu sprechen, dem islamischen Glauben und der armenischen Volksgruppe anzugehören. Der BF3 habe im Herkunftsstaat 9 Jahre die Grundschule und 6 Jahre die Universität besucht. Er habe eine Berufsausbildung zum Dolmetscher gemacht und sei zuletzt als Farmarbeiter tätig gewesen. Seine Schwiegereltern, seine Ehefrau, und seine 4 Kinder seien mit ihm gemeinsam nach Österreich gereist. In der Russischen Föderation verfüge der BF3 noch über seine Eltern, 2 Brüder und eine Schwester. Seine Schwägerin befinde sich in Österreich und sei im Bundesgebiet asylberechtigt. Sein letzter Wohnsitz sei in der Ukraine, im Oblast Odeskoya (Odessa), im Rajon Ivanoskij (Iwaniwka) im Dorf Pry Chepwka (Prychepivka) gewesen. Im August 2013 habe der BF3 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und sei er im August 2013 legal mit dem Flugzeug von Dagestan nach Istanbul geflogen. Der BF3 habe einen russischen Reisepass, welcher bereits sichergestellt worden sei. In der Türkei habe sich der BF3 bis 13.01.2020 aufgehalten, danach sei er in die Ukraine gereist, wo er bis 27.02.2022 gelebt habe. Folglich sei der BF3 über Polen und Tschechien nach Österreich gekommen. Zu den übrigen durchgereisten EU-Ländern könne der BF3 nichts angeben, weil er lediglich mit dem Bus gereist sei und keinen Behördenkontakt gehabt habe. Sie hätten Österreich erreichen wollen, weil seine Schwägerin, die Schwester der BF4, hier wohne. 2.
- Der BF3 brachte bei seiner Erstbefragung (EE) am 24.03.2022 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation geboren und verheiratet zu sein, muttersprachlich Russisch, sowie gut Arabisch und schlecht Türkisch zu sprechen, dem islamischen Glauben und der armenischen Volksgruppe anzugehören. Der BF3 habe im Herkunftsstaat 9 Jahre die Grundschule und 6 Jahre die Universität besucht. Er habe eine Berufsausbildung zum Dolmetscher gemacht und sei zuletzt als Farmarbeiter tätig gewesen. Seine Schwiegereltern, seine Ehefrau, und seine 4 Kinder seien mit ihm gemeinsam nach Österreich gereist. In der Russischen Föderation verfüge der BF3 noch über seine Eltern, 2 Brüder und eine Schwester. Seine Schwägerin befinde sich in Österreich und sei im Bundesgebiet asylberechtigt. Sein letzter Wohnsitz sei in der Ukraine, im Oblast Odeskoya (Odessa), im Rajon Ivanoskij (Iwaniwka) im Dorf Pry Chepwka (Prychepivka) gewesen. Im August 2013 habe der BF3 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und sei er im August 2013 legal mit dem Flugzeug von Dagestan nach Istanbul geflogen. Der BF3 habe einen russischen Reisepass, welcher bereits sichergestellt worden sei. In der Türkei habe sich der BF3 bis 13.01.2020 aufgehalten, danach sei er in die Ukraine gereist, wo er bis 27.02.2022 gelebt habe. Folglich sei der BF3 über Polen und Tschechien nach Österreich gekommen. Zu den übrigen durchgereisten EU-Ländern könne der BF3 nichts angeben, weil er lediglich mit dem Bus gereist sei und keinen Behördenkontakt gehabt habe. Sie hätten Österreich erreichen wollen, weil seine Schwägerin, die Schwester der BF4, hier wohne. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF3 aus, dass er die Ukraine zusammen mit seiner Familie verlassen habe, weil dort Krieg sei. Er habe Angst zusammen mit seiner Familie von Bomben getötet zu werden. Außerdem habe der BF3 als Russe kein gutes Leben in der Ukraine. Nach Dagestan könne er nicht zurück, weil dort auch die russische Politik regiere. Der BF3 habe Angst von ihnen getötet zu werden. Bei einer Rückkehr fürchte der BF3 den Tod. 2.
- Am 24.03.2022, wurde die BF4 ebenfalls vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX im Beisein eines der BF4 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt (EE). Dabei brachte sie zusammenfassend vor, dass sie in der Russischen Föderation geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation sei. Sie habe 4 Kinder, welche sie gesetzlich vertrete und welche keine eigenen Fluchtgründe hätten. Die BF4 sei mit ihren Eltern, ihrem Ehemann und ihren 4 Kindern nach Österreich gereist. Ihr Bruder sei noch in der Türkei aufhältig. Eine weitere Schwester der BF4 befinde sich ebenfalls in Österreich und sei im Bundesgebiet asylberechtigt. Hinsichtlich ihrer letzten Wohnadresse in der Ukraine machte die BF4 dieselben Angaben, wie der BF3 bei EE. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe die BF4 im Jänner 2014 gefasst, ihr Reiseziel sei die Türkei gewesen, weil sich ihr Ehemann bereits ebendort aufgehalten habe. Im Jänner 2014 sei die BF4 dann legal mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. Sie habe einen russischen Reisepass, welcher sichergestellt worden sei. Die BF4 habe sich 4 ½ Jahre in der Türkei befunden und hätten sie anschließend bis Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt. Danach seien sie über Polen und Tschechien am 04.03.2022 (Anm.: tatsächlich 03.03.2022) nach Österreich eingereist. Österreich sei ihr Reiseziel gewesen, weil die Schwester der BF4 im Bundesgebiet lebe. Die Reise hätten sie selbst organisiert.2.
- Am 24.03.2022, wurde die BF4 ebenfalls vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 im Beisein eines der BF4 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt (EE). Dabei brachte sie zusammenfassend vor, dass sie in der Russischen Föderation geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation sei. Sie habe 4 Kinder, welche sie gesetzlich vertrete und welche keine eigenen Fluchtgründe hätten. Die BF4 sei mit ihren Eltern, ihrem Ehemann und ihren 4 Kindern nach Österreich gereist. Ihr Bruder sei noch in der Türkei aufhältig. Eine weitere Schwester der BF4 befinde sich ebenfalls in Österreich und sei im Bundesgebiet asylberechtigt. Hinsichtlich ihrer letzten Wohnadresse in der Ukraine machte die BF4 dieselben Angaben, wie der BF3 bei EE. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe die BF4 im Jänner 2014 gefasst, ihr Reiseziel sei die Türkei gewesen, weil sich ihr Ehemann bereits ebendort aufgehalten habe. Im Jänner 2014 sei die BF4 dann legal mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. Sie habe einen russischen Reisepass, welcher sichergestellt worden sei. Die BF4 habe sich 4 ½ Jahre in der Türkei befunden und hätten sie anschließend bis Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt. Danach seien sie über Polen und Tschechien am 04.03.2022 Anmerkung, tatsächlich 03.03.2022) nach Österreich eingereist. Österreich sei ihr Reiseziel gewesen, weil die Schwester der BF4 im Bundesgebiet lebe. Die Reise hätten sie selbst organisiert. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF4 an, dass in der Ukraine Krieg herrsche und sie Angst habe von Bomben getötet zu werden. Nach Dagestan könne sie nicht zurück, weil es für ihren Mann zu schwer gewesen sei, dort zu leben. Das habe religiöse Gründe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die BF4 Angst entführt zu werden oder zu sterben. 2.
- Die BF5-BF8 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht polizeilich erstbefragt.
- Der BF9 wurde am 03.12.2022 im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF4 für diesen am 09.01.2023 schriftlich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. 4.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2023, im Beisein eines dem BF3 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab der BF3 im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe, er sich gesund fühle und keine Medikamente benötige. Er spreche Russisch und Arabisch in Wort, sowie Schrift, etwas Türkisch und lerne derzeit Deutsch. Der BF3 habe bis dato die Wahrheit gesagt. Er heiße XXXX , wurde am XXXX in XXXX , in Dagestan, geboren und gehöre der armenischen Volksgruppe an. Bis 2007 habe sich der BF3 in Dagestan aufgehalten, dann sei er nach Ägypten gegangen, wo er sich bis 2012 aufgehalten habe. Im Jahr 2013 sei der BF3 wieder nach XXXX gereist und im August 2013 in die Türkei ausgereist. Im Jänner 2020 habe sich der BF3 in die Ukraine begeben, wo er bis Kriegsausbruch verblieben sei. Im März 2022 sei der BF3 nach Österreich gereist. Der BF3 sei zuerst in die Türkei geflogen, seine Frau sei mit den Kindern nachgekommen. So sei das auch in der Ukraine gewesen, wobei seine Frau zuerst mit den Kindern in die Ukraine gereist sei und der BF3 nachgereist sei. Der BF3 habe nicht von der Ukraine in die Russische Föderation reisen können, weil er verfolgt werde. Der BF3 habe keinen Militärdienst geleistet und sei zu diesem Zeitpunkt in Ägypten gewesen. Der BF3 habe eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten, danach habe er sich nach Ägypten begeben. Bei seiner Rückreise in den Herkunftsstaat sei der BF3 bereits Vater mehrerer Kinder gewesen, weshalb die Einberufung hinfällig gewesen sei. 4.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2023, im Beisein eines dem BF3 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab der BF3 im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe, er sich gesund fühle und keine Medikamente benötige. Er spreche Russisch und Arabisch in Wort, sowie Schrift, etwas Türkisch und lerne derzeit Deutsch. Der BF3 habe bis dato die Wahrheit gesagt. Er heiße römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 , in Dagestan, geboren und gehöre der armenischen Volksgruppe an. Bis 2007 habe sich der BF3 in Dagestan aufgehalten, dann sei er nach Ägypten gegangen, wo er sich bis 2012 aufgehalten habe. Im Jahr 2013 sei der BF3 wieder nach römisch 40 gereist und im August 2013 in die Türkei ausgereist. Im Jänner 2020 habe sich der BF3 in die Ukraine begeben, wo er bis Kriegsausbruch verblieben sei. Im März 2022 sei der BF3 nach Österreich gereist. Der BF3 sei zuerst in die Türkei geflogen, seine Frau sei mit den Kindern nachgekommen. So sei das auch in der Ukraine gewesen, wobei seine Frau zuerst mit den Kindern in die Ukraine gereist sei und der BF3 nachgereist sei. Der BF3 habe nicht von der Ukraine in die Russische Föderation reisen können, weil er verfolgt werde. Der BF3 habe keinen Militärdienst geleistet und sei zu diesem Zeitpunkt in Ägypten gewesen. Der BF3 habe eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten, danach habe er sich nach Ägypten begeben. Bei seiner Rückreise in den Herkunftsstaat sei der BF3 bereits Vater mehrerer Kinder gewesen, weshalb die Einberufung hinfällig gewesen sei. Bevor der BF3 nach Ägypten gereist sei, habe er mit seinem Onkel gearbeitet und Ersparnisse gehabt. Nachdem er aus Ägypten zurückgekehrt sei, habe er in der Moschee die arabische Sprache und Koranlesungen unterrichtet. Er sei auch bei der Herstellung von Bausteinen tätig gewesen. Zunächst hätten sie im Herkunftsstaat im Elternhaus gelebt, dann in einer Mietwohnung. Alle Verwandten des BF3 würden in der Russischen Föderation leben und stehe er mit seinen Eltern im ständigen Kontakt. Seine Frau, die BF4, habe der BF3 im Jahr 2008 im Dorf XXXX geheiratet. In Österreich habe der BF3 lediglich Verwandte seiner Frau. Deutsch lerne der BF3 selbständig. Im Herkunftsstaat habe der BF3 9 Jahre lang die Grundschule besucht und den Beruf des Schweißers angelernt. Auf Vorhalt, dass der BF3 bei seiner Erstbefragung angegeben habe 6 Jahre lang die Uni besucht zu haben, vermeinte der BF3, dass dies ein Irrtum sei. In Ägypten habe er nur eine Vorbereitung für ein Studium versucht. Seine Frau, die BF4, habe der BF3 im Jahr 2008 im Dorf römisch 40 geheiratet. In Österreich habe der BF3 lediglich Verwandte seiner Frau. Deutsch lerne der BF3 selbständig. Im Herkunftsstaat habe der BF3 9 Jahre lang die Grundschule besucht und den Beruf des Schweißers angelernt. Auf Vorhalt, dass der BF3 bei seiner Erstbefragung angegeben habe 6 Jahre lang die Uni besucht zu haben, vermeinte der BF3, dass dies ein Irrtum sei. In Ägypten habe er nur eine Vorbereitung für ein Studium versucht. Die ersten Verfolgungen hätten nach der Rückkehr des BF3 aus Ägypten stattgefunden, das sei Ende 2012 gewesen. In der Nähe einer Synagoge sei ein Fahrzeug in die Luft gesprengt worden und habe ihn die Behörde erstmals nach diesem Attentat aufgefordert zu einer Vernehmung zu kommen. Mit dieser Geschichte habe alles angefangen. Der BF3 sei zur Polizei geladen worden und als Verdächtiger unter Beobachtung gestanden. Er sei erkennungsdienstlich behandelt worden, seine Fingerabdrücke hätten nicht genommen werden können, deshalb sei der BF3 nur fotografiert worden. Ihm sei eine Zusammenarbeit mit den Behörden angeboten worden, der BF3 habe darauf jedoch verzichtet, weil es gefährlich sei. In weiterer Folge seien immer weitere Attentate in Dagestan passiert. Die Personen, die in der Moschee gebetet hätten, seien immer wieder von den Behörden aufgefordert worden sich bei ihnen zu melden. Der Schwager des BF3, er befinde sich in Österreich, sei in Dagestan verprügelt worden und dann nach Österreich geflüchtet. Ein Freund des BF3 sei entführt worden. Der BF3 habe Angst gehabt weiter in diesem Land zu leben. Er habe sich nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation begeben, weil der BF3 Angst habe, in ganz Russland nicht sicher zu sein, er könnte überall gefunden werden. Einen Haftbefehl gegen den BF3 im Herkunftsstaat gäbe es nicht. Auf Vorhalt, dass die BF4 angegeben habe, der BF3 werde in der Russischen Föderation gesucht, führte der BF3 aus, dass er damit bedroht worden sei über Interpol zur Fahndung ausgeschrieben zu werden. Das habe dem BF3 ein Polizist am Telefon gesagt. Der BF3 habe den dagestanischen Behörden eine Bestätigung aus dem türkischen Konsulat vorlegen müssen, weil geplant gewesen sei den BF3 zur Fahndung auszuschreiben. Der Cousin des BF3 habe der BF4 einmal einen kleinen Geldbetrag für die Kinder geschickt. Ihm sei dann vorgeworfen worden, dass er Terroristen finanziell unterstützt habe. Befragt dazu, warum seine Frau von Interpol gesucht werde, gab der BF3 an, dass er es nicht wisse. Vielleicht sei sie ausgeschrieben worden, weil sie in der Ukraine gewesen seien. Die Eltern des BF3 seien auch öfter nach ihnen befragt worden. Der BF3 selbst sei telefonisch von einem Polizeibeamten befragt worden. Er sei gefragt worden, warum er das Land verlassen habe. Der BF3 habe angegeben, in der Russischen Föderation Angst um sein Leben zu haben. Der Polizist habe angegeben, dass der Cousin des BF3 gesagt habe, der BF3 sei in Syrien gewesen und habe einen Eid geleistet. Der BF3 sei jedoch nie in Syrien gewesen. Befragt dazu, warum sein Cousin so etwas sage, vermeinte der BF3, dass das alles Verleumdungen seien. Sein Cousin habe das nie gesagt, die Polizei gebe das nur an. Es sei weiters behauptet worden, dass die Ehefrau seines Cousins gesagt habe, den BF3 bei einem Videotelefonat in Militäruniform gesehen zu haben. Das bestreite der BF3 ebenfalls. Es seien Beweise verlangt worden, dass sich der BF3 in der Türkei aufgehalten habe, so einen Beweis habe er jedoch nicht vorlegen können. Der BF3 habe sich lediglich die ersten 3 Monate legal in der Türkei aufgehalten, dann sei er illegal gewesen. In seinem Herkunftsstaat sei er nie politisch oder religiös tätig gewesen. Der BF3 sei jedoch in der Moschee gewesen und habe die arabische Sprache, sowie den Koran gelehrt. Das sehe er jedoch nicht als „religiös tätig“ an. In der Türkei habe sich der BF3 in Antalya aufgehalten und ebendort auf Baustellen, sowie als Schweißer gearbeitet. Im Bundesgebiet besuche der BF3 in der Moschee im XXXX das Freitagsgebiet. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF3 gefoltert und inhaftiert zu werden. Nach dem Telefonat in der Türkei sei der BF3 unter Beobachtung gestellt worden. Er stehe auf der Liste der verdächtigen Personen. Der BF3 sei in der Ukraine gewesen und habe auf das Konsulat gehen müssen wegen eines Leumundszeugnisses. Der BF3 habe Angst gehabt, weshalb er einen Bekannten diesbezüglich gebeten habe. Dem BF3 sei gesagt worden, dass er nicht direkt auf der Liste stehe, aber als gefährlich eingestuft worden sei und unter Beobachtung stehe. Als sie dann in Österreich gewesen seien, seien die Eltern des BF3 von der Polizei vorgeladen worden, wobei dem BF3 vorgeworfen worden sei, er habe in der Ukraine auf Seiten der Ukraine gekämpft. Die Eltern des BF3 seien aufgefordert worden eine Bestätigung hinsichtlich des Aufenthalts des BF3 in Österreich vorzulegen. In seinem Herkunftsstaat sei er nie politisch oder religiös tätig gewesen. Der BF3 sei jedoch in der Moschee gewesen und habe die arabische Sprache, sowie den Koran gelehrt. Das sehe er jedoch nicht als „religiös tätig“ an. In der Türkei habe sich der BF3 in Antalya aufgehalten und ebendort auf Baustellen, sowie als Schweißer gearbeitet. Im Bundesgebiet besuche der BF3 in der Moschee im römisch 40 das Freitagsgebiet. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF3 gefoltert und inhaftiert zu werden. Nach dem Telefonat in der Türkei sei der BF3 unter Beobachtung gestellt worden. Er stehe auf der Liste der verdächtigen Personen. Der BF3 sei in der Ukraine gewesen und habe auf das Konsulat gehen müssen wegen eines Leumundszeugnisses. Der BF3 habe Angst gehabt, weshalb er einen Bekannten diesbezüglich gebeten habe. Dem BF3 sei gesagt worden, dass er nicht direkt auf der Liste stehe, aber als gefährlich eingestuft worden sei und unter Beobachtung stehe. Als sie dann in Österreich gewesen seien, seien die Eltern des BF3 von der Polizei vorgeladen worden, wobei dem BF3 vorgeworfen worden sei, er habe in der Ukraine auf Seiten der Ukraine gekämpft. Die Eltern des BF3 seien aufgefordert worden eine Bestätigung hinsichtlich des Aufenthalts des BF3 in Österreich vorzulegen. 4.
- Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2023 im Beisein eines der BF4 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab die BF4 zusammenfassend an, es gehe ihr gut und sie nehme keine Medikamente. Die BF4 komme aus Dagestan, dort werde ein eigener Dialekt gesprochen. Als Erstsprache spreche die BF4 Russisch, darüber hinaus könne sie Arabisch lesen sowie schreiben und könne sie ein wenig Türkisch. Gerade lerne die BF4 Deutsch. Bis dato habe die BF4 wahrheitsgemäß ausgesagt. Ihr Name sei XXXX , sie sei am XXXX in Dagestan, im Dorf XXXX , geboren und sei in XXXX aufgewachsen, wo sie immer gelegt habe. Die BF4 sei in Dagestan 17 Jahre lang aufhältig gewesen. Mit 17 Jahren habe sie den BF3 geheiratet und sei von 2007 bis 2012 gemeinsam mit ihrem Mann in Kairo gewesen. Von 2012 bis 2014 habe sich die BF4 neuerlich in XXXX aufgehalten. Im Sommer 2013 sei der Mann der BF4 in die Türkei gereist, wohin die BF4 im Jänner 2014 nachgereist sei. Im September 2018 sei die BF4 in die Ukraine gegangen, der BF3 sei im Jänner 2020 nachgekommen. Seit März 2022 sei die BF4 in Österreich. In Ägypten sei sie Hausfrau gewesen und habe Arabisch gelernt. In dieser Zeit habe die BF4 von den Ersparnissen und der finanziellen Unterstützung ihrer Eltern und der Eltern des BF3 gelebt. Ihre wirtschaftliche Situation vor der Flucht aus dem Heimatland sei mittelmäßig gewesen. Es habe harte Zeiten und dann wieder bessere Zeiten gegeben. Im Herkunftsstaat habe der BF3 für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Er habe in der Firma des Vaters der BF4 gearbeitet. Nachdem sie von Ägypten zurückgekehrt seien, habe der BF3 in einer Moschee Arabisch unterrichtet. Gelebt hätten sie in einer Mietwohnung und habe die BF4 noch viele Verwandte in Dagestan, wobei zu ihnen ständiger telefonischer Kontakt bestehe. Ihr Name sei römisch 40 , sie sei am römisch 40 in Dagestan, im Dorf römisch 40 , geboren und sei in römisch 40 aufgewachsen, wo sie immer gelegt habe. Die BF4 sei in Dagestan 17 Jahre lang aufhältig gewesen. Mit 17 Jahren habe sie den BF3 geheiratet und sei von 2007 bis 2012 gemeinsam mit ihrem Mann in Kairo gewesen. Von 2012 bis 2014 habe sich die BF4 neuerlich in römisch 40 aufgehalten. Im Sommer 2013 sei der Mann der BF4 in die Türkei gereist, wohin die BF4 im Jänner 2014 nachgereist sei. Im September 2018 sei die BF4 in die Ukraine gegangen, der BF3 sei im Jänner 2020 nachgekommen. Seit März 2022 sei die BF4 in Österreich. In Ägypten sei sie Hausfrau gewesen und habe Arabisch gelernt. In dieser Zeit habe die BF4 von den Ersparnissen und der finanziellen Unterstützung ihrer Eltern und der Eltern des BF3 gelebt. Ihre wirtschaftliche Situation vor der Flucht aus dem Heimatland sei mittelmäßig gewesen. Es habe harte Zeiten und dann wieder bessere Zeiten gegeben. Im Herkunftsstaat habe der BF3 für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Er habe in der Firma des Vaters der BF4 gearbeitet. Nachdem sie von Ägypten zurückgekehrt seien, habe der BF3 in einer Moschee Arabisch unterrichtet. Gelebt hätten sie in einer Mietwohnung und habe die BF4 noch viele Verwandte in Dagestan, wobei zu ihnen ständiger telefonischer Kontakt bestehe. Die BF4 sei standesamtlich verheiratet. Gemeinsam hätte sie mit dem BF3 5 Kinder, wobei das letzte Kind am 03.12.2022 im Bundesgebiet nachgeboren sei. Zuerst hätten sie traditionell geheiratet, wann könne die BF4 nicht sagen. Die BF4 lebe im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit den BF1-BF3 und den BF5-BF
- Außerdem wohne die Schwester der BF4, XXXX , geb. am XXXX , in Österreich. Sie sei im Bundesgebiet asylberechtigt. Die BF4 sei standesamtlich verheiratet. Gemeinsam hätte sie mit dem BF3 5 Kinder, wobei das letzte Kind am 03.12.2022 im Bundesgebiet nachgeboren sei. Zuerst hätten sie traditionell geheiratet, wann könne die BF4 nicht sagen. Die BF4 lebe im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit den BF1-BF3 und den BF5-BF
- Außerdem wohne die Schwester der BF4, römisch 40 , geb. am römisch 40 , in Österreich. Sie sei im Bundesgebiet asylberechtigt. Die Kinder der BF4 seien in Österreich in der Schule. Die jüngste Tochter der BF4 besuche den Kindergarten. Von Oktober 2022 bis zur Geburt ihres Sohnes habe die BF4 Deutschkurse besucht. Der BF3 lerne zu Hause Deutsch und wolle im Frühling mit einem A2 Kurs beginnen. Im Herkunftsstaat habe die BF4 11 Jahre lang die Grundschule besucht und sei als Schneiderin tätig gewesen. Eine Ausbildung zur Schneiderin habe die BF4 nicht gemacht. Im Herkunftsstaat erstmalig verfolgt worden sei die BF4 nach ihrer Rückkehr aus Ägypten. In Dagestan sei es üblich, dass nach jeder Explosion oder Auseinandersetzung Personen, die in einer Weise mit dem Islam zu tun haben, von der Polizei befragt werden. Jeder der mit dem Islam zu tun habe, junge betende Männer, würden immer abgeholt und würde ihnen die Finanzierung von Terrorgruppen vorgeworfen. Wenn jemand von der Polizei befragt würde, treffe das die gesamte Familie. Die BF4 habe Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder gehabt. Sie sei mit ihrem Mann in Ägypten gewesen und habe Arabisch gelernt. In ihrem Land sei es so, dass man automatisch als potentieller Täter angesehen werde, wenn man den Islam lehre. Der BF3 habe Probleme gehabt und die BF4 sei ihm gefolgt. Persönlich sei die BF4 in der Russischen Föderation nicht verfolgt worden. Nach ihrer Ausreise in die Türkei seien die BF1-BF2 jedoch öfter zum Aufenthaltsort der BF4 gefragt worden. In Dagestan sei der Islam die vorherrschende Religion, es gäbe jedoch noch andere. Befragungen nach einer Explosion könnten jeden betreffen, auch jeden, der in die Moschee gehe. Es gäbe verschiedene Gruppen und Personen, die immer wieder in Verdacht stünden. Der BF3 falle unter diese Gruppe, weil er in Ägypten gewesen sei und Arabisch gelernt habe. Er habe in der Moschee Koranvorlesungen abgehalten und Arabisch unterrichtet. Befragt dazu, ob im Herkunftsstaat ein Haftbefehl gegen sie bestünde, gab die BF4 an, dass bis jetzt niemand auf sie aufmerksam geworden sei. Vor der Geburt ihres Sohnes XXXX habe die BF4 in Österreich jedoch eine Vorladung erhalten. Dort sei ihr vorgehalten worden, dass sie in der Russischen Föderation gesucht werde. Am 08.02.2023 habe die BF4 diesbezüglich eine Verhandlung. Ihr sei bekannt, dass gegen ihre Person Ermittlungen laufen. Den Grund der Ermittlungen kenne sie allerdings nicht. Sie habe selbst im Internet auf die Seite von Interpol geschaut und gesehen, dass sie in Russland auf der Fahndungsliste stehe. Die BF4 vermute, dass sie wegen des BF3 auf der Fahndungsliste stehe. Als sie schon in Österreich gewesen seien, seien ihr Vater und ihr Ehemann von den Behörden kontaktiert worden. Die BF4 gehe davon aus, dass es um die Einberufung für einen Militäreinsatz gehe. Schriftliche Aufforderung sei noch keine gekommen, da die Behörde wisse, dass der BF3 nicht in Dagestan sei. Es seien nur Vermutungen, aber dem BF1 sei am Telefon bekanntgegeben worden, dass er auf die Fahndungsliste komme, sollte er nicht zurückkommen. Der BF1 habe mit einem Polizeibeamten gesprochen und habe eine österreichische, eine ukrainische, sowie eine russische Nummer. Die BF4 sei im Herkunftsstaat weder politisch, noch religiös aktiv gewesen. Während ihres Aufenthalts in der Türkei habe sich die BF4 mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Antalya aufgehalten. In der Türkei und in der Ukraine hätten die Kinder der BF4 Fernunterricht gehabt. In der Ukraine hätten sie in einem näher genannten Dorf gelebt, wo es keine Schule in der Nähe gegeben habe. In der Türkei sei die BF5 in die erste Klasse gegangen, die anderen Kinder seien zu klein gewesen. Befragt dazu, ob im Herkunftsstaat ein Haftbefehl gegen sie bestünde, gab die BF4 an, dass bis jetzt niemand auf sie aufmerksam geworden sei. Vor der Geburt ihres Sohnes römisch 40 habe die BF4 in Österreich jedoch eine Vorladung erhalten. Dort sei ihr vorgehalten worden, dass sie in der Russischen Föderation gesucht werde. Am 08.02.2023 habe die BF4 diesbezüglich eine Verhandlung. Ihr sei bekannt, dass gegen ihre Person Ermittlungen laufen. Den Grund der Ermittlungen kenne sie allerdings nicht. Sie habe selbst im Internet auf die Seite von Interpol geschaut und gesehen, dass sie in Russland auf der Fahndungsliste stehe. Die BF4 vermute, dass sie wegen des BF3 auf der Fahndungsliste stehe. Als sie schon in Österreich gewesen seien, seien ihr Vater und ihr Ehemann von den Behörden kontaktiert worden. Die BF4 gehe davon aus, dass es um die Einberufung für einen Militäreinsatz gehe. Schriftliche Aufforderung sei noch keine gekommen, da die Behörde wisse, dass der BF3 nicht in Dagestan sei. Es seien nur Vermutungen, aber dem BF1 sei am Telefon bekanntgegeben worden, dass er auf die Fahndungsliste komme, sollte er nicht zurückkommen. Der BF1 habe mit einem Polizeibeamten gesprochen und habe eine österreichische, eine ukrainische, sowie eine russische Nummer. Die BF4 sei im Herkunftsstaat weder politisch, noch religiös aktiv gewesen. Während ihres Aufenthalts in der Türkei habe sich die BF4 mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Antalya aufgehalten. In der Türkei und in der Ukraine hätten die Kinder der BF4 Fernunterricht gehabt. In der Ukraine hätten sie in einem näher genannten Dorf gelebt, wo es keine Schule in der Nähe gegeben habe. In der Türkei sei die BF5 in die erste Klasse gegangen, die anderen Kinder seien zu klein gewesen. In Österreich sei die BF4 weder in einem Verein, noch einer Organisation tätig. Bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die BF4 Angst um ihr Leben. Als sie mit dem BF3 in der Türkei aufhältig gewesen sei und ihre Eltern noch in Dagestan gewesen seien, seien diese mehrmals von den Behörden aufgesucht und aufgefordert worden mit der BF4 Kontakt aufzunehmen. Der BF4 sei vorgehalten worden, dass sie nicht in der Türkei, sondern in Syrien sei und eine Terroristin wäre. Die BF1-BF2 seien aufgefordert worden Beweise vorzulegen, wonach die BF4 in der Türkei sei. Die Eltern der BF4 hätten gesagt, dass sie die BF3-BF4 und ihre Kinder in der Türkei besucht hätten und, dass die BF4 Dokumente für ihre Kinder im russischen Konsulat ausstellen habe lassen. Die BF3-BF4 seien nie in Syrien gewesen. Die BF4 lebe derzeit von der Grundversorgung. 4.
- Die BF5-BF9 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen.
- Mit Stellungnahme vom 25.09.2023 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF3-BF9 für den BF3 vorgebracht, dass dieser am 30.08.2023 vor dem LG XXXX zur Überprüfung der Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Russische Föderation geladen gewesen sei. Die Russische Föderation suche den BF3 und habe ihn international zur Fahndung ausgeschrieben. Seine dahingehenden Befürchtungen habe der BF3 bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA geäußert. Die vorgelegte Ladung beweise die begründete Furcht des BF3 in seinem Herkunftsstaat gefoltert bzw. inhaftiert zu werden. Als Beweis der Strafverfolgung durch die Russische Föderation gegen die BF4 werde der Beschluss des LG XXXX vorgelegt, mit welchem die Auslieferung der BF4 in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt worden sei. Das LG habe im Fall der BF4 die unzureichende menschenrechtliche Lage in der Russischen Föderation als Begründung für die Unzulässigkeit der Auslieferung herangezogen. Demnach sei in einem anderen Fall ein russischer Staatsangehöriger ausgeliefert und dann unter kaum überprüfbaren Bedingungen inhaftiert worden. Außerdem seien diesem nach der Auslieferung weitere Straftaten durch die russischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen worden.
- Mit Stellungnahme vom 25.09.2023 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF3-BF9 für den BF3 vorgebracht, dass dieser am 30.08.2023 vor dem LG römisch 40 zur Überprüfung der Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Russische Föderation geladen gewesen sei. Die Russische Föderation suche den BF3 und habe ihn international zur Fahndung ausgeschrieben. Seine dahingehenden Befürchtungen habe der BF3 bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA geäußert. Die vorgelegte Ladung beweise die begründete Furcht des BF3 in seinem Herkunftsstaat gefoltert bzw. inhaftiert zu werden. Als Beweis der Strafverfolgung durch die Russische Föderation gegen die BF4 werde der Beschluss des LG römisch 40 vorgelegt, mit welchem die Auslieferung der BF4 in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt worden sei. Das LG habe im Fall der BF4 die unzureichende menschenrechtliche Lage in der Russischen Föderation als Begründung für die Unzulässigkeit der Auslieferung herangezogen. Demnach sei in einem anderen Fall ein russischer Staatsangehöriger ausgeliefert und dann unter kaum überprüfbaren Bedingungen inhaftiert worden. Außerdem seien diesem nach der Auslieferung weitere Straftaten durch die russischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen worden. In der Folge wurde auf verschiedene Passagen des LIBs verwiesen, insbesondere wurde hervorgehoben, dass Rechtsschutz und Justizwesen in Dagestan unzureichend seien, was an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen liege, welche durch Behörden begangen würden. Es sei eine Taktik der russischen Behörden Regimekritiker durch missbräuchliche Interpol Ausschreibungen ausfindig zu machen. Die „Extremismus“-Definition in der Russischen Föderation sei schwammig und werde ua. gegen Zeugen Jehovas und muslimische Gruppen aufgrund „Extremismus-Verdachts“ vorgegangen. Viele Muslime seien in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu einer verbotenen islamistischen Gruppierung inhaftiert worden. Russlandweit würden Datenbanken existieren, welche Personen mit angeblichen Verbindungen zu „Extremismus“ auflisten. Sicherheitsbehörden in Dagestan würden (islamistischen) Extremismus unter Anwendung von Menschenrechtsverletzungen bekämpfen. Im Nordkaukasus würden insbesondere vermeintliche Extremisten gefoltert, um Geständnisse von ihnen zu erlangen. Auch die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an. Der EGMR habe jüngst 3 Männern aus Dagestan, welche aufgrund angeblichen Terrorismusverdachts von russischen Sicherheitsbehörden entführt und unter Folteranwendung zu Geständnissen gezwungen worden seien, Schadenersatz zugesprochen. Darüber hinaus bestünden in russischen Gefängnissen unmenschliche Haftbedingungen. Hinsichtlich des Ukraine-Krieges sei auszuführen, dass es, insbesondere im Nordkaukasus, zu Zwangsrekrutierungen komme. Ethnische Minderheiten und ärmere Bevölkerungsgruppen würden einen überproportionalen Teil der in der Ukraine gefallenen Soldaten ausmachen. Seit September 2022 würden auch Strafgefangene rekrutiert und ermögliche eine Novelle aus November 2022 eine Rekrutierung von Schwerverbrechern. Insgesamt würden die geschilderten Zustände bei der Strafverfolgung und in den Haftanstalten eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Darüber hinaus werde hinsichtlich der Asylrelevanz auf ein näher genanntes Erkenntnis des BVwG verwiesen, in welchem festgestellt worden sei, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem BF asylrelevante Verfolgung drohe, da er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr ausgesetzt sei, wegen einer ihm unterstellten staatsfeindlichen politischen Einstellung seitens der russischen Behörden willkürlich strafrechtlich verfolgt zu werden. Dadurch, dass der russische Staat den BF als vermeintlichen Extremisten strafrechtlich verfolge, sei ebenso wenig ausgeschlossen, dass dem BF bei seiner Rückkehr Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die russischen Sicherheitsbehörden drohe. Insgesamt würden die geschilderten Zustände bei der Strafverfolgung und in den Haftanstalten eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen. Darüber hinaus werde hinsichtlich der Asylrelevanz auf ein näher genanntes Erkenntnis des BVwG verwiesen, in welchem festgestellt worden sei, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem BF asylrelevante Verfolgung drohe, da er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr ausgesetzt sei, wegen einer ihm unterstellten staatsfeindlichen politischen Einstellung seitens der russischen Behörden willkürlich strafrechtlich verfolgt zu werden. Dadurch, dass der russische Staat den BF als vermeintlichen Extremisten strafrechtlich verfolge, sei ebenso wenig ausgeschlossen, dass dem BF bei seiner Rückkehr Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die russischen Sicherheitsbehörden drohe.
- Folgende Dokumente wurden erstinstanzlich für die BF3-BF9 vorgelegt: ● Russischer Reisepass des BF3, Nr. XXXX , gültig von 08.06.2016 bis 08.06.2026; Russischer Reisepass des BF3, Nr. römisch 40 , gültig von 08.06.2016 bis 08.06.2026; ● Russischer Reisepass der BF4, Nr. XXXX , gültig von 26.09.2012 bis 26.09.2022; Russischer Reisepass der BF4, Nr. römisch 40 , gültig von 26.09.2012 bis 26.09.2022; ● Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX vom 16.01.2023 Empfehlungsschreiben des Vereins römisch 40 vom 16.01.2023 ● Bestätigung über den Schulbesuch im Schuljahr 2022/23 der BF5-BF7 vom 17.01.2023; ● Gewerbeanmeldung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ betreffend den BF3 aus 2023; ● Kopie der Geburtsurkunde des BF9; ● Bestätigung des Kindergartenbesuchs der BF8; ● Vollmacht in russischer Sprache; ● Passkopien der B7-BF8; ● Aufenthaltsberechtigung der BF4 in der Türkei von 11.06.2016 bis 22.05.2017; ● Kopie der Heiratsurkunde der BF3-BF4; ● Schreiben der VHS vom 13.01.2023 über den Deutschkursbesuch der BF4; ● Sprachzertifikat der BF3-BF4 des XXXX in arabischer Sprache; Sprachzertifikat der BF3-BF4 des römisch 40 in arabischer Sprache; 7.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, wurden die Anträge der BF3-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 und die Anträge der BF5-BF9 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der BF3-BF4 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs.
§ 9Abs. 2 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs.
§ 9Abs. 2 Asyl
G unzulässig ist (Spruchpunkt III.). 7.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, wurden die Anträge der BF3-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 und die Anträge der BF5-BF9 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich der BF3-BF4 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Den BF5-BF9 wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigte für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Den BF5-BF9 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigte für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 7.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF3-BF9, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zu ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr, zu den Asylausschlussgründen (BF3-BF4), den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (BF3-BF4) und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Demnach strebe die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die Auslieferung der BF3-BF4 an, wobei die Auslieferung der BF3-BF4 mit Beschluss des LG XXXX für unzulässig erklärt worden sei, weshalb die Abschiebung der BF3-BF4 in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sich die BF3-BF4 in Syrien einer Terrororganisation angeschlossen hätten, wobei der BF3 für diese gekämpft und die BF4 für diese Wasch- und Kochtätigkeiten sowie medizinische Versorgung geleistet habe. Die BF3-BF4 seien im Bundesgebiet weder angeklagt, noch verurteilt worden, würden jedoch aufgrund einer Interpolfahndung und eines Schreibens der DSN eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. 7.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF3-BF9, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zu ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr, zu den Asylausschlussgründen (BF3-BF4), den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (BF3-BF4) und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Demnach strebe die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die Auslieferung der BF3-BF4 an, wobei die Auslieferung der BF3-BF4 mit Beschluss des LG römisch 40 für unzulässig erklärt worden sei, weshalb die Abschiebung der BF3-BF4 in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sich die BF3-BF4 in Syrien einer Terrororganisation angeschlossen hätten, wobei der BF3 für diese gekämpft und die BF4 für diese Wasch- und Kochtätigkeiten sowie medizinische Versorgung geleistet habe. Die BF3-BF4 seien im Bundesgebiet weder angeklagt, noch verurteilt worden, würden jedoch aufgrund einer Interpolfahndung und eines Schreibens der DSN eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. In der Bescheidbegründung der BF5-BF9 wurde ausgeführt, dass die BF3-BF4 in Österreich geduldet seien, weshalb es den BF5-BF9 aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht möglich sei alleine in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Ihnen sei daher subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. 7.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die BF3-BF4 einen Asylausschlussgrund erfüllt hätten, weshalb sie zu dulden seien und den BF5-BF9 subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 18.10.2023 wurde den BF3-BF9 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 18.10.2023 wurde den BF3-BF9 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF3-BF9 für diese fristgerecht die verfahrensgegenständliche, gleichlautende Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 24.10.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen Spruchpunkt I. bis II. hinsichtlich der BF3-BF4 und gegen Spruchpunkt I. hinsichtlich der BF5-BF9 ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. Insbesondere wurde dazu ausgeführt, dass der BF3 seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe, da er erst nach Erhalt des Einberufungsbefehls nach Ägypten gegangen sei. Als er aus Ägypten zurückgekommen sei, sei er Vater mehrerer Kinder gewesen, weshalb eine Einberufung hinfällig gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr aus Ägypten hätten die BF3-BF4 die ersten Verfolgungen in Dagestan erlebt. Es sei üblich, dass Personen, die ins Ausland gehen würden, um an einer islamischen Universität zu studieren, ein traditionell islamisches Aussehen aufweisen und regelmäßig in die Moschee gehen würden, bei ihrer Rückkehr bedroht würden. Der BF3 sei dann gefragt worden, ob er die arabische Sprache und den Koran in einer örtlichen Moschee lehren könne, worauf der BF3 zugestimmt habe. Als es in der Nähe einer Synagoge zu einem Attentat gekommen sei, in welchem ein Fahrzeug in die Luft gesprengt worden sei, habe die Behörde den BF3 erstmals aufgefordert zu einer Einvernahme zu erscheinen und sei er als Verdächtiger unter Beobachtung gestanden. Bei seiner Einvernahme sei dem BF3 eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften angeboten worden, was der BF3 abgelehnt habe. In der Folge sei es zu weiteren Attentaten in Dagestan gekommen, wobei insbesondere Muslime, die in der Moschee aktiv gewesen seien, immer wieder aufgefordert worden seien, sich bei den Behörden zu melden und sich im Visier der Behörden befunden hätten. Im August 2013 seien sie in die Türkei gereist und habe der BF3 ebendort auf Baustellen, sowie als Schweißer gearbeitet. Während ihres Aufenthalts in der Türkei sei ein Detektiv aus Moskau zur Familie des BF3 nach Dagestan gekommen und habe die Mutter, sowie den Bruder des BF3 aufgefordert zur Polizei zu gehen. Dieser Detektiv habe daraufhin den BF3 angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder erzählt habe, die BF3-BF4 seien in Syrien gewesen. Bei diesem Vorwurf seien dem BF3 Städtenamen entgegengehalten worden, von denen der BF3 bis dato noch nie etwas gehört habe. Der BF3 habe beteuert die ganze Zeit in der Türkei gewesen zu sein. Daraufhin sei der BF3 aufgefordert worden zur russischen Botschaft in der Türkei zu gehen und sich ein Dokument ausstellen zu lassen. Ein einheimischer Polizist habe dem BF3 dann empfohlen, sich als Beweis am Hauptplatz fotografieren zu lassen. Der BF3 sei am nächsten Tag zum Hauptplatz gegangen, um dem Detektiven zu beweisen, wo er sich befinde, doch dieser habe nicht mit dem BF3 reden wollen und ihm gesagt, dass er trotzdem zur Botschaft gehen müsse. Das Problem sei damals gewesen, dass man damals sehr lange, üblicherweise 3 Monate, auf einen Termin in der Botschaft warten habe müssen und der BF3 zu diesem Zeitpunkt bereits geplant habe in die Ukraine zu gehen. In der Ukraine habe sich der BF3 einen Meldezettel ausstellen lassen, wofür jedoch ein Leumundszeugnis notwendig gewesen sei, welches sich der BF3 bei der russischen Botschaft ausstellen lassen hätte müssen. Da er sich jedoch bereits bedroht gefühlt habe, habe er einen Freund angerufen, welcher General sei, und welcher für den BF3 Einsicht in das interne System genommen habe. Dort habe er gesehen, dass der BF3 zwar noch nicht im System von Interpol sei, jedoch auf einer internen Liste der Russischen Föderation stehe und als gefährlich eingestuft worden sei. Aus Angst sei der BF3 dann nicht zur Botschaft gegangen. In der Folge seien mehrmals Leute angeheuert worden, die zur Familie des BF3 in die Russische Föderation gegangen seien und gesagt hätten, sie wüssten, dass sich der BF3 in der Ukraine befinde und auf Seiten der Ukrainer kämpfen würde. Als die Mutter des BF3 geantwortet habe, dass die BF3-BF4 mit ihren Kindern in Österreich wären, habe man als Beweismittel ein Foto vor der Botschaft in Wien verlangt. Auf Verlangen des BF3, dass er diese Aufforderung gerne schriftlich hätte, sei ihm von der Person am Telefon geantwortet worden, dass er eine solche Befugnis zur Ausstellung von schriftlichen Dokumenten nicht habe. Die Situation sei für den BF3 immer mehr zu einer direkten persönlichen Bedrohung geworden, die als asylrelevant anzusehen sei.
- Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF3-BF9 für diese fristgerecht die verfahrensgegenständliche, gleichlautende Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 24.10.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch zwei. hinsichtlich der BF3-BF4 und gegen Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der BF5-BF9 ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. Insbesondere wurde dazu ausgeführt, dass der BF3 seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe, da er erst nach Erhalt des Einberufungsbefehls nach Ägypten gegangen sei. Als er aus Ägypten zurückgekommen sei, sei er Vater mehrerer Kinder gewesen, weshalb eine Einberufung hinfällig gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr aus Ägypten hätten die BF3-BF4 die ersten Verfolgungen in Dagestan erlebt. Es sei üblich, dass Personen, die ins Ausland gehen würden, um an einer islamischen Universität zu studieren, ein traditionell islamisches Aussehen aufweisen und regelmäßig in die Moschee gehen würden, bei ihrer Rückkehr bedroht würden. Der BF3 sei dann gefragt worden, ob er die arabische Sprache und den Koran in einer örtlichen Moschee lehren könne, worauf der BF3 zugestimmt habe. Als es in der Nähe einer Synagoge zu einem Attentat gekommen sei, in welchem ein Fahrzeug in die Luft gesprengt worden sei, habe die Behörde den BF3 erstmals aufgefordert zu einer Einvernahme zu erscheinen und sei er als Verdächtiger unter Beobachtung gestanden. Bei seiner Einvernahme sei dem BF3 eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften angeboten worden, was der BF3 abgelehnt habe. In der Folge sei es zu weiteren Attentaten in Dagestan gekommen, wobei insbesondere Muslime, die in der Moschee aktiv gewesen seien, immer wieder aufgefordert worden seien, sich bei den Behörden zu melden und sich im Visier der Behörden befunden hätten. Im August 2013 seien sie in die Türkei gereist und habe der BF3 ebendort auf Baustellen, sowie als Schweißer gearbeitet. Während ihres Aufenthalts in der Türkei sei ein Detektiv aus Moskau zur Familie des BF3 nach Dagestan gekommen und habe die Mutter, sowie den Bruder des BF3 aufgefordert zur Polizei zu gehen. Dieser Detektiv habe daraufhin den BF3 angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder erzählt habe, die BF3-BF4 seien in Syrien gewesen. Bei diesem Vorwurf seien dem BF3 Städtenamen entgegengehalten worden, von denen der BF3 bis dato noch nie etwas gehört habe. Der BF3 habe beteuert die ganze Zeit in der Türkei gewesen zu sein. Daraufhin sei der BF3 aufgefordert worden zur russischen Botschaft in der Türkei zu gehen und sich ein Dokument ausstellen zu lassen. Ein einheimischer Polizist habe dem BF3 dann empfohlen, sich als Beweis am Hauptplatz fotografieren zu lassen. Der BF3 sei am nächsten Tag zum Hauptplatz gegangen, um dem Detektiven zu beweisen, wo er sich befinde, doch dieser habe nicht mit dem BF3 reden wollen und ihm gesagt, dass er trotzdem zur Botschaft gehen müsse. Das Problem sei damals gewesen, dass man damals sehr lange, üblicherweise 3 Monate, auf einen Termin in der Botschaft warten habe müssen und der BF3 zu diesem Zeitpunkt bereits geplant habe in die Ukraine zu gehen. In der Ukraine habe sich der BF3 einen Meldezettel ausstellen lassen, wofür jedoch ein Leumundszeugnis notwendig gewesen sei, welches sich der BF3 bei der russischen Botschaft ausstellen lassen hätte müssen. Da er sich jedoch bereits bedroht gefühlt habe, habe er einen Freund angerufen, welcher General sei, und welcher für den BF3 Einsicht in das interne System genommen habe. Dort habe er gesehen, dass der BF3 zwar noch nicht im System von Interpol sei, jedoch auf einer internen Liste der Russischen Föderation stehe und als gefährlich eingestuft worden sei. Aus Angst sei der BF3 dann nicht zur Botschaft gegangen. In der Folge seien mehrmals Leute angeheuert worden, die zur Familie des BF3 in die Russische Föderation gegangen seien und gesagt hätten, sie wüssten, dass sich der BF3 in der Ukraine befinde und auf Seiten der Ukrainer kämpfen würde. Als die Mutter des BF3 geantwortet habe, dass die BF3-BF4 mit ihren Kindern in Österreich wären, habe man als Beweismittel ein Foto vor der Botschaft in Wien verlangt. Auf Verlangen des BF3, dass er diese Aufforderung gerne schriftlich hätte, sei ihm von der Person am Telefon geantwortet worden, dass er eine solche Befugnis zur Ausstellung von schriftlichen Dokumenten nicht habe. Die Situation sei für den BF3 immer mehr zu einer direkten persönlichen Bedrohung geworden, die als asylrelevant anzusehen sei. Die Geburtsorte der BF5-BF9 würden eindeutig die Aussagen der BF3-BF4 hinsichtlich ihrer Aufenthaltsorte wiedergeben. Die BF5 sei 2010 in Ägypten geboren, die BF6 sei 2013 in Dagestan geboren, der BF7 sei 2015 in der Türkei geboren und die BF8 sei ebenfalls 2016 in der Türkei geboren. Die BF7-BF8 würden türkische Geburtsurkunden besitzen. Zusätzlich seien die BF7-BF8 in Besitz russischer Auslandsreisepässe. Die BF4 habe für den BF1 außerdem am 14.05.2015 eine Vollmacht von der russischen Botschaft in Antalya ausstellen lassen und würden auch die Reisepässe der BF3-BF4 Stampiglien der Türkei aufweisen. Der BF3 habe sich 2016 einen neuen Reisepass ausstellen lassen und habe die BF4 einen türkischen Aufenthaltstitel („Kimlik“) vom 11.06.2016 bis 22.05.2017 gehabt. Die BF4 sei bereits 2018 in die Ukraine gegangen. Die BF3-BF8 hätten am 24.03.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Dazu seien sie noch am selben Tag erstbefragt und am 16.01.2023 niederschriftlich einvernommen worden. Der BF9 sei am 03.12.2022 im Bundesgebiet nachgeboren, wobei die BF4 für diesen am 16.01.2023 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In der Folge wurde das Vorbringen der BF3-BF4 bei der Erstbefragung wiederholt und ausgeführt, dass die Auslieferung der BF3-BF4 in die Russische Föderation mit näher genanntem Beschluss für unzulässig erklärt worden sei. Dem soeben erstatteten Vorbringen stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt den BF3 näher zu den Vorwürfen der russischen Sicherheitsbehörden, wonach die BF3-BF4 Terroristen seien, zu befragen. Die BF3-BF4 hätten in ihrer Einvernahme schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass sie sich von 2013 bis 2018 (BF4) bzw. bis 2020 (BF3) in der Türkei aufgehalten hätten. Die BF7-BF8 seien auch dort geboren und hätten türkische Geburtsurkunden. Die BF3-BF4 hätten glaubwürdig angegeben in Antalya aufhältig gewesen zu sein und würden die zuvor genannten Urkunden, die Einreisestempel in den Reisepässen der BF3-BF4, sowie die Geburtsortangaben der BF7-BF8 in deren Reisepässen, die Angaben der BF3-BF4 bestätigen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu ermitteln, weshalb die BF3-BF4 als vermeintliche Terroristen angesehen würden. Demnach würden die BF3-BF4 von den russischen Behörden beschuldigt sich nicht in der Türkei befunden zu haben, sondern sich in Syrien der Terrororganisation „ XXXX “ angeschlossen zu haben. Der BF3 soll sich als aktives Mitglied angeschlossen haben, während die BF4 häusliche Tätigkeiten durchgeführt haben soll. In diesem Zusammenhang hätte sich die belangte Behörde insbesondere mit der Situation der muslimischen Minderheit in der Russischen Föderation verstärkt auseinandersetzen müssen, sowie mit dem Vorgehen der russischen Regierung gegen (vermeintliche) Mitglieder und Unterstützer einer strengeren Form des Islam. Die belangte Behörde beschränke sich in den angefochtenen Bescheiden bei der Darlegung der Gründe für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes auf die Feststellung, dass die BF3-BF4 von der russischen Regierung auf der „Red Notice“-Liste von Interpol stünden. Weitere relevante Feststellungen für die Beurteilung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes, insbesondere in Hinblick auf das Kriterium der Gemeingefährlichkeit, seien nicht getroffen worden. Dem soeben erstatteten Vorbringen stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt den BF3 näher zu den Vorwürfen der russischen Sicherheitsbehörden, wonach die BF3-BF4 Terroristen seien, zu befragen. Die BF3-BF4 hätten in ihrer Einvernahme schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass sie sich von 2013 bis 2018 (BF4) bzw. bis 2020 (BF3) in der Türkei aufgehalten hätten. Die BF7-BF8 seien auch dort geboren und hätten türkische Geburtsurkunden. Die BF3-BF4 hätten glaubwürdig angegeben in Antalya aufhältig gewesen zu sein und würden die zuvor genannten Urkunden, die Einreisestempel in den Reisepässen der BF3-BF4, sowie die Geburtsortangaben der BF7-BF8 in deren Reisepässen, die Angaben der BF3-BF4 bestätigen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu ermitteln, weshalb die BF3-BF4 als vermeintliche Terroristen angesehen würden. Demnach würden die BF3-BF4 von den russischen Behörden beschuldigt sich nicht in der Türkei befunden zu haben, sondern sich in Syrien der Terrororganisation „ römisch 40 “ angeschlossen zu haben. Der BF3 soll sich als aktives Mitglied angeschlossen haben, während die BF4 häusliche Tätigkeiten durchgeführt haben soll. In diesem Zusammenhang hätte sich die belangte Behörde insbesondere mit der Situation der muslimischen Minderheit in der Russischen Föderation verstärkt auseinandersetzen müssen, sowie mit dem Vorgehen der russischen Regierung gegen (vermeintliche) Mitglieder und Unterstützer einer strengeren Form des Islam. Die belangte Behörde beschränke sich in den angefochtenen Bescheiden bei der Darlegung der Gründe für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes auf die Feststellung, dass die BF3-BF4 von der russischen Regierung auf der „Red Notice“-Liste von Interpol stünden. Weitere relevante Feststellungen für die Beurteilung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes, insbesondere in Hinblick auf das Kriterium der Gemeingefährlichkeit, seien nicht getroffen worden. In casu habe daher keine ausreichend individualisierte Gefährlichkeitsprognose stattgefunden. Da bei Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG wesentlich sei, ob aus stichhaltigen Gründen angenommen werden könne, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, komme den Feststellungen der belangten Behörde zur individuellen Gemeingefährlichkeit der BF3-BF4 entscheidende Bedeutung zu. Die belangte Behörde stütze sich ausschließlich auf die „Red Notice“ von Interpol. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungstätigkeit daher wesentlich verletzt. In casu habe daher keine ausreichend individualisierte Gefährlichkeitsprognose stattgefunden. Da bei Anwendung des Ausschlusstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wesentlich sei, ob aus stichhaltigen Gründen angenommen werden könne, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, komme den Feststellungen der belangten Behörde zur individuellen Gemeingefährlichkeit der BF3-BF4 entscheidende Bedeutung zu. Die belangte Behörde stütze sich ausschließlich auf die „Red Notice“ von Interpol. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungstätigkeit daher wesentlich verletzt. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Diesbezüglich wurde auf relevante höchstgerichtliche Judikatur und ergänzende Länderberichte verwiesen. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen sich mit einschlägigen Länderberichten von UNHCR und EUAA auseinanderzusetzen. Die BF3-BF4 seien nicht rechtskundig, weshalb sie nicht gewusst hätten wie konkret sie ihr Fluchtvorbringen erstatten hätten müssen und welche Details für ihre Glaubwürdigkeit verlangt würden. Deshalb hätte die belangte Behörde noch genauer nachfragen müssen. Den vorgebrachten Fluchtgründen der BF3-BF4 könne Glauben geschenkt werden, wenn diese objektiv nachvollziehbar, ausführlich, detailliert und chronologisch vorgebracht worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die BF3-BF4 ihr Vorbringen noch genauer hätten darlegen sollen. Die BF3-BF4 hätten alle Fragen der belangten Behörde durchwegs ausführlich und chronologisch beantwortet und stünden in keinem Widerspruch zueinander. Die BF3-BF4 wären bei weiteren Fragen der belangten Behörde jedenfalls bereit gewesen ihr Vorbringen anhand gezielter Fragen weiter zu konkretisieren. Dazu seien sie auch in einer mündlichen Verhandlung bereit. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der Annahme, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, nicht weiter mit dem inhaltlichen Vorbringen der BF3-BF4 befasst und ihre Entscheidung einseitig begründet. Aufgrund des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens, sei es zu mangelhaften Feststellungen seitens der belangten Behörde gekommen. Der BF3 sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und der damit unterstellten politischen Gesinnung von russischen Behörden verfolgt worden. In Anbetracht des schlüssigen und glaubhaften Vorbringens der BF3-BF4, der vorgelegten Beweismittel, des Auslieferungsbegehrens der Russischen Föderation zur Strafverfolgung und der vom LG XXXX beschlossenen Unzulässigkeit der Auslieferung in die Russische Föderation, drohe den BF3-BF4 jedenfalls asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer unterstellten politischen Gesinnung. Gegen den BF3 werde von Seiten der russischen Behörden ermittelt, weshalb diesem eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe, sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe, da er als vermeintlicher Terrorist eingestuft worden sei. Sein Recht auf ein faires Verfahren werde hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitens der russischen Behörden nicht beachtet werden. So habe der BF3 auch bei seiner Einvernahme angedeutet, dass er nicht politisch oder religiös tätig sei, habe jedoch aufgrund seiner Rechtsunkenntnis nicht wissen können, was alles unter religiöse oder politische Tätigkeit bzw. Gesinnung fallen könne. Insgesamt habe der BF3 Gründe vorgebracht, aufgrund derer ihm in der Russischen Föderation eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden könne. Der BF3 gehöre der muslimischen Minderheit an, habe im Ausland an einer islamischen Universität studiert und sei in Dagestan in der Moschee aktiv gewesen, weshalb er von Verfolgungshandlungen durch die russische Regierung gegen (vermeintliche) Mitglieder und Unterstützer einer strengeren Form des Islam betroffen sei. Bei seiner polizeilichen Vernehmung sei ihm zudem angeboten worden mit den russischen Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten, was der BF3 abgelehnt habe. In den Augen der russischen Behörde führe das verstärkt dazu, dass der BF3 als oppositionell politisch gesinnt angesehen werde. Der BF3 habe den Wehrdienst nicht abgeleistet, sich der russischen Strafgewalt entzogen und im Ausland einen Asylantrag gestellt. Alle diese Handlungen würden einzelne Handlungen darstellen, durch welche nach den Länderberichten eine oppositionelle und damit politische Gesinnung vom russischen Regime unterstellt werde. Insgesamt drohe dem BF3 aufgrund seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung seitens der staatlichen Behörden aus religiösen und politischen Gründen, weshalb diesem und in weiterer Folge den BF3-BF9 der Status von Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen.Die BF3-BF4 seien nicht rechtskundig, weshalb sie nicht gewusst hätten wie konkret sie ihr Fluchtvorbringen erstatten hätten müssen und welche Details für ihre Glaubwürdigkeit verlangt würden. Deshalb hätte die belangte Behörde noch genauer nachfragen müssen. Den vorgebrachten Fluchtgründen der BF3-BF4 könne Glauben geschenkt werden, wenn diese objektiv nachvollziehbar, ausführlich, detailliert und chronologisch vorgebracht worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die BF3-BF4 ihr Vorbringen noch genauer hätten darlegen sollen. Die BF3-BF4 hätten alle Fragen der belangten Behörde durchwegs ausführlich und chronologisch beantwortet und stünden in keinem Widerspruch zueinander. Die BF3-BF4 wären bei weiteren Fragen der belangten Behörde jedenfalls bereit gewesen ihr Vorbringen anhand gezielter Fragen weiter zu konkretisieren. Dazu seien sie auch in einer mündlichen Verhandlung bereit. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der Annahme, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, nicht weiter mit dem inhaltlichen Vorbringen der BF3-BF4 befasst und ihre Entscheidung einseitig begründet. Aufgrund des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens, sei es zu mangelhaften Feststellungen seitens der belangten Behörde gekommen. Der BF3 sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und der damit unterstellten politischen Gesinnung von russischen Behörden verfolgt worden. In Anbetracht des schlüssigen und glaubhaften Vorbringens der BF3-BF4, der vorgelegten Beweismittel, des Auslieferungsbegehrens der Russischen Föderation zur Strafverfolgung und der vom LG römisch 40 beschlossenen Unzulässigkeit der Auslieferung in die Russische Föderation, drohe den BF3-BF4 jedenfalls asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer unterstellten politischen Gesinnung. Gegen den BF3 werde von Seiten der russischen Behörden ermittelt, weshalb diesem eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe, sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe, da er als vermeintlicher Terrorist eingestuft worden sei. Sein Recht auf ein faires Verfahren werde hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitens der russischen Behörden nicht beachtet werden. So habe der BF3 auch bei seiner Einvernahme angedeutet, dass er nicht politisch oder religiös tätig sei, habe jedoch aufgrund seiner Rechtsunkenntnis nicht wissen können, was alles unter religiöse oder politische Tätigkeit bzw. Gesinnung fallen könne. Insgesamt habe der BF3 Gründe vorgebracht, aufgrund derer ihm in der Russischen Föderation eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden könne. Der BF3 gehöre der muslimischen Minderheit an, habe im Ausland an einer islamischen Universität studiert und sei in Dagestan in der Moschee aktiv gewesen, weshalb er von Verfolgungshandlungen durch die russische Regierung gegen (vermeintliche) Mitglieder und Unterstützer einer strengeren Form des Islam betroffen sei. Bei seiner polizeilichen Vernehmung sei ihm zudem angeboten worden mit den russischen Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten, was der BF3 abgelehnt habe. In den Augen der russischen Behörde führe das verstärkt dazu, dass der BF3 als oppositionell politisch gesinnt angesehen werde. Der BF3 habe den Wehrdienst nicht abgeleistet, sich der russischen Strafgewalt entzogen und im Ausland einen Asylantrag gestellt. Alle diese Handlungen würden einzelne Handlungen darstellen, durch welche nach den Länderberichten eine oppositionelle und damit politische Gesinnung vom russischen Regime unterstellt werde. Insgesamt drohe dem BF3 aufgrund seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung seitens der staatlichen Behörden aus religiösen und politischen Gründen, weshalb diesem und in weiterer Folge den BF3-BF9 der Status von Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Die belangte Behörde habe sich mit ihren eigenen Länderberichten nicht auseinandergesetzt und hätte erkennen müssen, dass sowohl der Wehrdienstverweigerung, als auch der Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit und der religiösen Tätigkeit des BF3 in der Moschee asylrelevante Bedeutung zukommen könne. Im konkreten Fall komme dem BF3 diese aufgrund seiner glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen auch zu. In der Folge wurde das zuvor getätigte beschwerdeseitige Vorbringen im Wesentlichen neuerlich wiederholt. Die belangte Behörde habe in der Folge eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die belangte Behörde hätte gegenständlich auch aktuelle Länderberichte zur Situation der muslimischen Minderheit und der dieser unterstellten oppositionellen Gesinnung heranziehen müssen. Zu den Länderberichten wurde ebenfalls höchstgerichtliche Rechtsprechung dargelegt. Zur Situation von Muslimen in der Russischen Föderation wurde vorgebracht, dass sich Menschenrechtsverletzungen und Verfolgungshandlungen insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung von islamistischen Untergrundbewegungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden fänden. Die Religionsfreiheit in der Russischen Föderation sei eingeschränkt und würden russische Behörden Anti-Terrorismus und Anti-Extremismus-Gesetzgebung missbrauchen, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Viele Muslime seien in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamischen Gruppen inhaftiert worden. Vorgebracht wurden zahlreiche Beispiele Inhaftierter. Die Religions- und Meinungsfreiheit in Dagestan sei aufgrund der meist willkürlichen Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgung aufgrund fingierter Beschuldigungen sehr eingeschränkt. Die russischen Behörden würden sich dabei auch auf die nationale Sicherheit und den Kampf gegen den Terror beziehen. Die eingebrachten Berichte würden das - nach wie vor - äußerst harte Vorgehen der russischen Behörden gegen Angehörige der muslimischen Minderheit und die damit zusammenhängenden massiven Menschenrechtsverletzungen belegen. Außerdem gehe daraus hervor, dass russische Sicherheitsdienste die Aktivitäten von Anhängern des Islam genau beobachten und diese bei ihrer Rückkehr nach Dagestan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen müssten. Auch zur Vorgehensweise der russischen Behörden gegenüber vermeintlichen Terroristen und Extremisten wurde Stellung genommen. Die BF3-BF4 seien vom LG XXXX zur Überprüfung der Zulässigkeit ihrer Auslieferung in die Russische Föderation geladen worden. Mit näher genannten Beschlüssen sei die Auslieferung der BF3-BF4 für unzulässig erklärt worden. Folglich wurde auszugsweise daraus zitiert. Das LG XXXX stelle insgesamt insbesondere die unzureichende menschenrechtliche Lage in der Russischen Föderation als Begründung für die Unzulässigkeit der Auslieferung fest. Außerdem stehe darin, dass in einem anderen Fall ein russischer Staatsangehöriger ausgeliefert und unter kaum überprüfbaren Bedingungen inhaftiert worden sei. Darüber hinaus seien diesem nach seiner Auslieferung weitere Straftaten durch die russischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen worden. Diese Ausführungen würden sich auch mit den Länderberichten decken. Auch in Dagestan gingen Menschenrechtsverletzungen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrundes durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher. Diesbezüglich wurde auf Passagen des LIBs verwiesen und auszugsweise daraus zitiert.Auch zur Vorgehensweise der russischen Behörden gegenüber vermeintlichen Terroristen und Extremisten wurde Stellung genommen. Die BF3-BF4 seien vom LG römisch 40 zur Überprüfung der Zulässigkeit ihrer Auslieferung in die Russische Föderation geladen worden. Mit näher genannten Beschlüssen sei die Auslieferung der BF3-BF4 für unzulässig erklärt worden. Folglich wurde auszugsweise daraus zitiert. Das LG römisch 40 stelle insgesamt insbesondere die unzureichende menschenrechtliche Lage in der Russischen Föderation als Begründung für die Unzulässigkeit der Auslieferung fest. Außerdem stehe darin, dass in einem anderen Fall ein russischer Staatsangehöriger ausgeliefert und unter kaum überprüfbaren Bedingungen inhaftiert worden sei. Darüber hinaus seien diesem nach seiner Auslieferung weitere Straftaten durch die russischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen worden. Diese Ausführungen würden sich auch mit den Länderberichten decken. Auch in Dagestan gingen Menschenrechtsverletzungen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrundes durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher. Diesbezüglich wurde auf Passagen des LIBs verwiesen und auszugsweise daraus zitiert. Des Weiteren wurde allgemein zum Thema Folter und unmenschlicher Behandlung Stellung genommen, wobei erneut auszugsweise Passagen aus dem LIB wiedergegeben wurden. Insgesamt drohe den BF3-BF4 bei ihrer Rückkehr nach Dagestan asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit sowie ihrer politisch-religiösen Einstellung und damit Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung. Dem BF3 drohe eine lange Haftstrafe, welche lebensbedrohlich sei. Die belangte Behörde habe sich einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bedient. Diesbezüglich wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG und § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG umfangreich dargelegt und auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Zu betonen sei, dass keine Verurteilungen der BF3-BF4 vorliegen würden. Wie bereits ausgeführt, habe es die belangte Behörde unterlassen eigene Feststellungen zum Gesamtverhalten der BF3-BF4 zu treffen und eine eigenständige Gefährdungsprognose vorzunehmen. Die belangte Behörde müsse stichhaltige Gründe annehmen, die für eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich durch die BF3-BF4 sprächen. Sie hätte eruieren müssen, wie die BF3-BF4 zu den in Österreich geltenden Grundwerten, der demokratischen Ordnung und der rechtsstaatlichen Normen stünden. Die Annahme einer staatsfeindlichen Grundhaltung, die nur auf den fingierten Terrorismusbeschuldigungen der russischen Behörden basiere, sei rechtswidrig und stelle eine mangelhafte Beweiswürdigung dar. Das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung der BF3-BF4 untermauere das Nichtvorliegen eines Asylausschlussgrundes. Eine Einzelfallprüfung durch die belangte Behörde sei nicht durchgeführt worden. In einer Gesamtschau sei der Asylausschlussgrund nicht erfüllt.Die belangte Behörde habe sich einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bedient. Diesbezüglich wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG umfangreich dargelegt und auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Zu betonen sei, dass keine Verurteilungen der BF3-BF4 vorliegen würden. Wie bereits ausgeführt, habe es die belangte Behörde unterlassen eigene Feststellungen zum Gesamtverhalten der BF3-BF4 zu treffen und eine eigenständige Gefährdungsprognose vorzunehmen. Die belangte Behörde müsse stichhaltige Gründe annehmen, die für eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich durch die BF3-BF4 sprächen. Sie hätte eruieren müssen, wie die BF3-BF4 zu den in Österreich geltenden Grundwerten, der demokratischen Ordnung und der rechtsstaatlichen Normen stünden. Die Annahme einer staatsfeindlichen Grundhaltung, die nur auf den fingierten Terrorismusbeschuldigungen der russischen Behörden basiere, sei rechtswidrig und stelle eine mangelhafte Beweiswürdigung dar. Das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung der BF3-BF4 untermauere das Nichtvorliegen eines Asylausschlussgrundes. Eine Einzelfallprüfung durch die belangte Behörde sei nicht durchgeführt worden. In einer Gesamtschau sei der Asylausschlussgrund nicht erfüllt. Insgesamt hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass den BF3-BF9 im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe und bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative. In der Folge wurde das Fluchtvorbringen der BF3-BF4 im Wesentlichen neuerlich wiederholt. Grundsätzlich erfolge zwar nicht jede Strafverfolgungsmaßnahme der russischen Behörden gegenüber russischen/kaukasischen Asylwerbern zu Unrecht, doch sei gegenständlich zu beachten, dass keine rechtskräftige Verurteilung vorliege, weshalb erhebliche Zweifel daran bestünden, dass der BF3 die ihm zu Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen habe. Verwiesen wurde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung und Entscheidungen des BVwG. Hinsichtlich der BF5-BF9 werde ausschließlich Spruchpunkt I. bekämpft. Betreffend den BF3-BF4 bleibe die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung ausdrücklich unberührt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten kein Ausschlussgrund vor. Auch dazu wurde höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert und auf die Durchführung einer Gefährdungsprognose hingewiesen. Neuerlich dargelegt wurde, dass der BF3 aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und seiner (vermeintlichen) politischen Gesinnung verfolgt werde, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Haftstrafe drohe. Die Russische Föderation habe große Angst vor Terroranschlägen und bestrafe Personen, die damit in Verbindung gebracht würden rigoros. Eine „Ausweisung“ des BF3 komme einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich. Den BF3-BF4 hätte daher subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Hinsichtlich der BF5-BF9 werde ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. bekämpft. Betreffend den BF3-BF4 bleibe die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung ausdrücklich unberührt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten kein Ausschlussgrund vor. Auch dazu wurde höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert und auf die Durchführung einer Gefährdungsprognose hingewiesen. Neuerlich dargelegt wurde, dass der BF3 aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und seiner (vermeintlichen) politischen Gesinnung verfolgt werde, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Haftstrafe drohe. Die Russische Föderation habe große Angst vor Terroranschlägen und bestrafe Personen, die damit in Verbindung gebracht würden rigoros. Eine „Ausweisung“ des BF3 komme einer Verletzung von Artikel 3, EMRK gleich. Den BF3-BF4 hätte daher subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. In der Folge wurde darüber hinaus die Lage zu Art. 8 EMRK erläutert und festgehalten, dass mit den angefochtenen Entscheidungen in das Familienleben der BF3-BF9 eingegriffen würde.In der Folge wurde darüber hinaus die Lage zu Artikel 8, EMRK erläutert und festgehalten, dass mit den angefochtenen Entscheidungen in das Familienleben der BF3-BF9 eingegriffen würde. Im Anschluss wurde beschwerdeseitig zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden Stellung genommen und wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; 2.) sämtliche Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen bzw. den BF3-BF9 einen Verbesserungsauftrag erteilen; 3.) die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der BF3-BF9 im Umfang von Spruchpunkt I. beheben und ihnen den Status von Asylberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und den BF3-BF4 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 5.) den BF3-BF4 abgeleitet von den BF5-BF9 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 6.) in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären und den BF3-BF4 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilen; 7.) die angefochtenen Bescheide der BF3-BF4 im gesamten Umfang ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 8.) die angefochtenen Bescheide der BF5-BF9 hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Im Anschluss wurde beschwerdeseitig zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden Stellung genommen und wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; 2.) sämtliche Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen bzw. den BF3-BF9 einen Verbesserungsauftrag erteilen; 3.) die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der BF3-BF9 im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. beheben und ihnen den Status von Asylberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und den BF3-BF4 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 5.) den BF3-BF4 abgeleitet von den BF5-BF9 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 6.) in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären und den BF3-BF4 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilen; 7.) die angefochtenen Bescheide der BF3-BF4 im gesamten Umfang ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 8.) die angefochtenen Bescheide der BF5-BF9 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
- Die Beschwerdevorlagen vom 20.11.2023 (BF3, BF5-BF6) bzw. vom 21.11.2023 (BF7-BF9) bzw. vom vom 27.11.2023 (BF4) und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.11.2023 (BF3, BF5-BF6) bzw. am 27.11.2023 (BF7-BF9) bzw. am 29.11.2023 (BF4) ein.
- Mit Ladung vom 18.12.2023 übermittelte das BVwG den beschwerdeführenden Parteien die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand November 2023), insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, letzte Änderung 08.11.2023, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden die BF3-BF9 für die mündliche Verhandlung am 19.01.2024 geladen. Die BF1-BF2 wurden für die mündliche Verhandlung am 18.01.2024 geladen.
- Bereits am 18.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht mit den BF1-BF2 unter Beiziehung eines diesen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache eine mündliche Verhandlung statt.
- Am 19.01.2024 fand unter der Beiziehung eines den BF3-BF6 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für RUSSISCH vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: Befragung des BF3: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF3: XXXX ; geb. XXXX in der Stadt XXXX in Dagestan; StA. Russischen Föderation; letzter Wohnort im Herkunftsstaat in XXXX .BF3: römisch 40 ; geb. römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Dagestan; StA. Russischen Föderation; letzter Wohnort im Herkunftsstaat in römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF3: Armenier RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF3: sunnitischer Islam RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF3: Meinen Russischen Reisepass habe ich schon abgegeben und noch nicht zurückerhalten. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF3: Russisch, Arabisch, etwas Türkisch und ich lerne Deutsch. RI: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis Ihrer schlussendlichen Einreise nach Österreich längere Zeit gelebt. Bitte nennen Sie mir die jeweiligen Aufenthaltsorte und Zeitpunkt und Grund des jeweiligen Ortswechsels. BF3: Habe gelebt in XXXX bis 2006; 2006 bin ich nach Ägypten gefahren, um zu studieren. 2012 bin ich wieder nach XXXX in Dagestan zurückgekehrt. Im Juli 2013 bin ich in die Türkei ausgereist. Bis Jänner 2020 war ich in der Türkei. Dann bin ich in die Ukraine gereist. Bis zum Kriegsanfang bin ich in der Ukraine geblieben. Von der Ukraine bin ich Richtung Europa gefahren und nach Österreich. BF3: Habe gelebt in römisch 40 bis 2006; 2006 bin ich nach Ägypten gefahren, um zu studieren. 2012 bin ich wieder nach römisch 40 in Dagestan zurückgekehrt. Im Juli 2013 bin ich in die Türkei ausgereist. Bis Jänner 2020 war ich in der Türkei. Dann bin ich in die Ukraine gereist. Bis zum Kriegsanfang bin ich in der Ukraine geblieben. Von der Ukraine bin ich Richtung Europa gefahren und nach Österreich. RI: Wann sind Sie letztmalig aus dem Herkunftsstaat weggezogen und wer von Ihrer Familie ist gemeinsam mit Ihnen ausgereist? BF3: Im Juli 2012 bin ich alleine ausgereist. RI: Seit wann sind Sie mit der BF4 verheiratet? BF3: Seit 2008 sind wir standesamtlich verheiratet. RI: Warum sind Sie im Juli 2013 alleine in die Türkei gegangen, wo Sie doch bereits verheiratet waren und bereits 2 Kinder hatten? BF3: Ich habe mich dort nicht sicher gefühlt in meinem Land, ich habe am Leben bedroht gefühlt. Dann habe ich das Land verlassen. Ich habe zu diesem Zeitpunkt ein Kind gehabt, das Zweite war noch nicht geboren. Meine Frau war im neunten Monat schwanger. BF3: Ich möchte noch etwas sagen: Als ich beim BFA befragt wurde, habe ich Unklarheiten im Protokoll gefunden und dazu möchte ich etwas sagen. Ich habe gesagt, dass ich 2012 von Ägypten zurückgekehrt bin. Es war im Protokoll anders geschrieben und gehört korrigiert. Im Einvernahmeprotokoll auf Seite 3 steht, dass ich mich 2013 nach XXXX begeben haben soll. Das stimmt nicht, es war
- Des Weiteren steht, dass ich im August 2013 in die Türkei gereist wäre, dabei bin ich im Juli 2013 in die Türkei gereist. Auf Seite 5 des Protokolls steht, dass ich viereinhalb Jahre in der Türkei aufhältig gewesen wäre, defacto waren es sechseinhalb Jahre. BF3: Ich möchte noch etwas sagen: Als ich beim BFA befragt wurde, habe ich Unklarheiten im Protokoll gefunden und dazu möchte ich etwas sagen. Ich habe gesagt, dass ich 2012 von Ägypten zurückgekehrt bin. Es war im Protokoll anders geschrieben und gehört korrigiert. Im Einvernahmeprotokoll auf Seite 3 steht, dass ich mich 2013 nach römisch 40 begeben haben soll. Das stimmt nicht, es war
- Des Weiteren steht, dass ich im August 2013 in die Türkei gereist wäre, dabei bin ich im Juli 2013 in die Türkei gereist. Auf Seite 5 des Protokolls steht, dass ich viereinhalb Jahre in der Türkei aufhältig gewesen wäre, defacto waren es sechseinhalb Jahre. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist und wer von Ihrer Familie ist zeitgleich mit Ihnen nach Österreich eingereist? BF3:
- März 2022 mit meiner Familie und meine Schwiegereltern. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in Ägypten, in der Türkei, in der Ukraine als auch im Bundesgebiet. BF3: Ich habe mit sechs Jahren die Schule begonnen. Ich war neun Jahre in der Schule und habe diese 2002 abgeschlossen. Nach der Schule habe ich auf der Hochschule Automechaniker studiert und habe eineinhalb Jahre studiert. Dann habe ich überlegt, nach Ägypten zu fahren und zu studieren. 2006 bin ich nach Ägypten gefahren. Ich habe keine Matura gemacht, daher konnte ich die Uni nicht beginnen und habe die Matura in Ägypten gemacht. Die Matura dauerte sechs Jahre. Das war die Vorbereitung für die Uni. Ich habe die Matura abgeschlossen, habe aber keine Unterlagen dafür da. 2012 bin ich wieder nach Russland zurückgekehrt. In Ägypten habe ich in Businessbetrieben gearbeitet. Ich habe Silber in Ägypten gekauft und in Dagestan verkauft. RI: Davon haben Sie gelebt? BF3: Ich habe auch Ersparnisse mitgehabt. RI: Was geschah weiter? BF3: Ich habe immer gearbeitet, als ich in Russland war. Schon vor Ägypten, als ich noch Schüler war, habe ich mit meinem Onkel gefischt. Im Jahr 2012, als ich nach Russland zurückgekehrt bin, habe ich zuerst bei einer Firma von meinem Schwiegervater gearbeitet. Ich habe als Hilfsarbeiter bei der Installierung von Heizkörpern mitgearbeitet. In der Moschee habe ich dann eine Arbeit gefunden im Unterricht der arabischen Sprache und in der Koranlehre. Diese Arbeit hat einen halben Tag gedauert. Die andere Hälfte des Tages habe ich bei der Bearbeitung von Steinen gearbeitet. Ich habe auch andere Hilfsarbeiten gemacht. Als ich in die Türkei gekommen bin, habe ich anfangs an Baustellen gearbeitet und die letzten drei Jahre als Dreher bei einer Firma gearbeitet. Danach bin ich in die Ukraine gefahren. Wir haben dort im Dorf gelebt. Dort habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet. Das war unser gemeinsamer Familienbetrieb. Ich habe den Anbau von Nutzpflanzen organisiert und mit dem Vieh war der Schwiegervater beschäftigt. Ich habe noch eine Arbeit gehabt, das war in XXXX . Das war ein Betrieb für Betonverarbeitung und dort war ich auf Abruf beschäftigt. Ich habe schon angefangen, hier in Österreich zu arbeiten. Ich habe hier eine Möbelmontage begonnen. Es hat aber nicht funktioniert und ich habe es nach einem Monat geschlossen.BF3: Ich habe immer gearbeitet, als ich in Russland war. Schon vor Ägypten, als ich noch Schüler war, habe ich mit meinem Onkel gefischt. Im Jahr 2012, als ich nach Russland zurückgekehrt bin, habe ich zuerst bei einer Firma von meinem Schwiegervater gearbeitet. Ich habe als Hilfsarbeiter bei der Installierung von Heizkörpern mitgearbeitet. In der Moschee habe ich dann eine Arbeit gefunden im Unterricht der arabischen Sprache und in der Koranlehre. Diese Arbeit hat einen halben Tag gedauert. Die andere Hälfte des Tages habe ich bei der Bearbeitung von Steinen gearbeitet. Ich habe auch andere Hilfsarbeiten gemacht. Als ich in die Türkei gekommen bin, habe ich anfangs an Baustellen gearbeitet und die letzten drei Jahre als Dreher bei einer Firma gearbeitet. Danach bin ich in die Ukraine gefahren. Wir haben dort im Dorf gelebt. Dort habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet. Das war unser gemeinsamer Familienbetrieb. Ich habe den Anbau von Nutzpflanzen organisiert und mit dem Vieh war der Schwiegervater beschäftigt. Ich habe noch eine Arbeit gehabt, das war in römisch 40 . Das war ein Betrieb für Betonverarbeitung und dort war ich auf Abruf beschäftigt. Ich habe schon angefangen, hier in Österreich zu arbeiten. Ich habe hier eine Möbelmontage begonnen. Es hat aber nicht funktioniert und ich habe es nach einem Monat geschlossen. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie in Ägypten eine Matura gemacht haben. Haben Sie daneben noch andere Ausbildungen gemacht wie Koranstudium oder Sprachstudium? BF3: Ich habe noch Arabisch gelernt. Ich habe dafür ein Sprachzertifikat bekommen und habe das beim BFA abgegeben. RI: Haben Sie auch ein Koranstudium gemacht? BF3: Das war bei der Matura in Ägypten dabei, ein Koranstudium. RI: An welcher Institution haben Sie Ihre Matura nachgemacht bzw. den Koran studiert? BF3: Alasahar. RI: Ist das eine öffentliche oder eine private Schule? BF3: Das ist eine öffentliche Schule. RI: VORHALTUNG: Sie haben erstmals vor dem BFA am 16.01.2023 auf Seite 4 des Prot. angegeben eine Schweißerausbildung gemacht zu haben. Wo und von wann bis wann war das und legen Sie bitte entsprechende Unterlagen zum erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung vor? BF3: Ich war in der Türkei und habe auf der Baustelle gearbeitet. Ich hatte einen Bekannten und bei ihm habe ich Schweißer gelernt. Ich habe dazu keine Ausbildung gemacht, ich habe es nur privat gelernt. RI: Wie ging es Ihnen finanziell in Ägypten? BF3: So wie bei Studenten. Es ging so mittel. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in Ägypten? Legen Sie bitte entsprechende Unterlagen zu Ihrem damaligen Aufenthaltsstatus in Ägypten vor. BF3: Ich hatte einen Aufenthaltstitel für das Studium. Ich habe keine Unterlage zu dem Aufenthaltstitel. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF3: Bevor ich nach Ägypten gegangen bin, ging es mir finanziell ganz gut. Als ich zurückgekommen bin, war der Neuanfang ein bisschen schwer. Ich musste Arbeit suchen. Ich habe deswegen an zwei Arbeitsstellen gearbeitet. Dann habe ich genug gehabt, um meine Wohnung zu zahlen und das Essen. RI: Ging es Ihnen finanziell gut in der Türkei? BF3: Es war abwechselnd, mal besser, mal schlechter. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Legen Sie bitte entsprechende Unterlagen zu Ihrem Aufenthaltsstatus in der Türkei vor. BF3: Wenn ich in die Türkei fahre, habe ich für drei Monate ein Touristenvisum. Dort konnte ich das für ein Jahr verlängern. Das kostete ca. 500 Dollar. Ich habe nicht genug Geld dafür gehabt. Ich war dort neu, ich habe keine Sprache gekonnt und konnte die Verlängerung nicht bezahlen. RI: Das heißt, Sie waren für den Rest des Aufenthalts in der Türkei illegal aufhältig? Verstehe ich das richtig? BF3: Ja, ich war dann illegal, weil danach hat sich meine finanzielle Situation stabilisiert, aber die Frist für die Verlängerung des Aufenthaltstitels war abgelaufen. Ich hätte nach Russland zurückfahren müssen, um ein neues Visum zu bekommen und hin- und zurückreisen. Es war aber nicht sicher, dass ich neuerlich ein Visum bekommen würde. Deshalb habe ich das nicht gemacht. RI: Haben Sie sich grundsätzlich sicher in der Türkei vor Verfolgung gefühlt? BF3: Ja, ich habe mich dort sicher gefühlt. Die Türkei hat zu diesem Zeitpunkt niemanden zurückgeschickt nach Russland, weil sie haben die Situation in Russland gewusst, besonders in den Jahren 2012, 2013 und
- Sie haben die Menschen sehr respektvoll aufgenommen, die Leute, die von Dagestan und Tschetschenien kamen. RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Türkei in die Ukraine im Jänner 2020? BF3: Es waren mehrere Gründe. Der erste Grund war, in der Türkei war es schwer, Geld zu verdienen. Es reichte nur für das Essen. Meine Familie war dort legal und im Jahr 2017 hat meine Frau eine Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt und das wurde abgelehnt. Das war der nächste Grund für die Ausreise. Der dritte Grund war, dass meine Schwiegereltern zu dem Zeitpunkt in die Ukraine gekommen sind. Sie haben uns gesagt, dass es dort besser oder leichter wäre, sich zu integrieren, da die Menschen dort näher an unserer Kultur wären. Dort kann man gut verdienen und leben. Ein weiterer Grund war, dass Türken lieber bei Türken kaufen würden und nicht bei mir. RI: Ging es Ihnen finanziell gut in der Ukraine? BF3: Normal. RI: Haben Sie sich grundsätzlich in der Ukraine sicher vor Verfolgung gefühlt? BF3: Ja. RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Ukraine im März 2022? BF3: Das war der Krieg. Wir waren aus Russland geflüchtet und wurden verfolgt und dann kamen die Russen in die Ukraine und wären wir geschnappt worden, wäre das unser Ende gewesen. Im Krieg leiden Frauen und Kinder mehr, das war auch ein Grund. RI: Sie haben hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bei Ersteinvernahme (EE) am 24.03.2022 folgende Personen genannt: Vater XXXX , geb. XXXX ; Mutter XXXX , geb. XXXX ; 2 Brüder: XXXX , geb., XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; 1 Schwester: XXXX , geb. XXXX ; Haben Sie zu diesen Angaben Änderungen oder Ergänzungen aus heutiger Sicht anzugeben?RI: Sie haben hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bei Ersteinvernahme (EE) am 24.03.2022 folgende Personen genannt: Vater römisch 40 , geb. römisch 40 ; Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 ; 2 Brüder: römisch 40 , geb., römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; 1 Schwester: römisch 40 , geb. römisch 40 ; Haben Sie zu diesen Angaben Änderungen oder Ergänzungen aus heutiger Sicht anzugeben? BF3: Nein, keine Änderungen. Sie leben weiterhin dort. RI: Wo halten sich diese Verwandten im Herkunftsstaat auf? BF3: XXXX , Dagestan, an der gleichen Adresse.BF3: römisch 40 , Dagestan, an der gleichen Adresse. RI: Verfügen Sie noch über weitere Verwandten im Herkunftsstaat (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen)? Geben Sie bitte eine ungefähre Anzahl Ihrer im Herkunftsstaat noch lebenden Verwandten an. BF3: Ca. 20 Personen. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft und wie kommunizieren Sie miteinander? BF3: Nur zu meinen Eltern und Geschwistern. Wir haben ca. ein- bis zweimal im Monat Kontakt. RI: Wovon leben Ihre in der russischen Föderation (RF) aufhältigen Verwandten? BF3: Sie arbeiten an verschiedenen Stellen. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in der Russischen Föderation finanziell? BF3: Mittelmäßig. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Russischen Föderation (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF3: Ja, alle haben eigene Häuser und Autos und Grundstücke auch. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in der RF zu denen Sie noch Kontakt haben? BF3: Nein, ich habe keinen Kontakt mehr zu Freunden und Bekannten. Als die russischen Behörden begonnen haben, mich zu verfolgen, haben alle Freunde und Bekannte den Kontakt abgebrochen. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF3: Nein. Meine Eltern hatten ein Grundstück und sie haben mir gesagt, das gehört mir. Als ich in die Ukraine ging, haben meine Eltern das Grundstück verkauft, weil ich Geld gebraucht habe zum Aufbau des Betriebs. RI: Leben Ihre Verwandten in der RF noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF3: Es gibt manche, die nach Russland gereist sind. Manche leben noch in XXXX .BF3: Es gibt manche, die nach Russland gereist sind. Manche leben noch in römisch 40 . RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation bis dato unbehelligt von den russischen Behörden in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise? BF3: Ja, es gibt manche Angehörige, die Probleme haben aufgrund meiner Ausreise. RI: Welche Art sind diese Probleme? BF3: Das sind vor allem meine Eltern. Sie werden immer von der Polizei besucht und wegen mir befragt, wo ich sei und was ich machen würde. RI: Wann fand der letzte Besuch dieser Art statt? BF3: Ich kann es nicht genau sagen, vor zwei oder drei Monaten. Seit Anfang des Krieges in der Ukraine ist es noch schlimmer geworden. Sie haben sogar bei meiner Mutter eine DNA-Probe entnommen. Warum, wissen wir nicht. Ca. zwei Monate nach Anfang des Krieges waren von der Polizei Leute bei den Eltern zuhause. Sie haben mit meiner Mutter gesprochen und haben gesagt, dass ihr Sohn in der Ukraine kämpft. Sie hat dazu gesagt, dass ich nicht in der Ukraine sei, sondern in Österreich. Sie haben dann von meiner Mutter eine Bestätigung unterfertigen lassen, dass ich in Österreich bin. Dann haben sie noch zu meiner Mutter gesagt, dass ich in Österreich zur russischen Botschaft gehen soll. Ich soll mich vor der Botschaft selbst fotografieren, um zu zeigen, dass ich in Österreich bin. RI: Haben Sie das gemacht? BF3: Ich habe dann zu meiner Mutter gesagt, die Polizei soll eine Bestätigung abgeben, dass sie sowas von mir verlangen. Wenn sie das machen, werde ich ein Foto schicken. Die Mutter hat dann diesen Polizisten angerufen und die Bestätigung verlangt und dieser meinte, dass er nicht zuständig sei. Ich habe dann auch kein Foto geschickt. Mein Cousin wird auch von der Polizei gequält, weil er hat ca. 2016 Geld an den Namen meiner Frau geschickt. Ich habe damals mit meiner Frau in der Türkei gelebt. RI: Warum sollte Ihr Cousin Probleme haben, weil er Geld in die Türkei geschickt hat? BF3: Er wurde 2018 verhaftet und beschuldigt, dass er Terroristen unterstützt hat. RI: Wie heißt der Cousin und wo hält er sich auf? BF3: XXXX . Er ist in Haft in der Nähe von XXXX . Der Cousin war 2010 weggereist von Dagestan und hat in XXXX gelebt. Ich war zu dem Zeitpunkt in Ägypten. Dort wurde er auch nicht in Ruhe gelassen und wurde immer wieder vorgeladen und er wurde über mich befragt. 2018 wurde er in Haft genommen. Der Grund war, dass er mir Geld überwiesen hat und noch einen Grund gab es: Er hat auch an eine andere Frau Geld gegen Waren bezahlt. Dann wurde es so dargestellt, dass entweder ich oder diese Frau Terroristen seien und der Cousin soll dem gemäß Terroristen unterstützt haben. 2019 war eine Gerichtsverhandlung zum Cousin. Da wurde er für unschuldig befunden, aber er ist trotzdem nicht aus der Haft entlassen worden, sondern ist weiter in Haft geblieben. Vor der zweiten Gerichtsverhandlung haben sie das Haus des Cousins durchsucht. Meine Eltern wurden auch zu einer Befragung geladen. Als meine Eltern zur Befragung geladen worden sind, hat die Befragerin mich über WhatsApp in der Türkei angerufen. Es handelt sich um einen Ermittler des Cousins, der in Haft sitzt in XXXX . Sie hat mir bestimmte Fragen gestellt. Ich wurde gefragt, warum ich Russland verlassen habe. Ich habe geantwortet, weil ich mich nicht sicher in Russland gefühlt habe. Dann hat sie gesagt, sie hätte eine Audiokassette von meinem Cousin, welche beweist, dass ich in Syrien wäre und dass ich auf der Seite von Terroristen, XXXX , kämpfe. Ich habe gesagt, ich weiß nichts über Syrien, ich befinde mich in der Türkei. In Russland kann man alle Aussagen bekommen, wenn man gefoltert wird. Danach war die zweite Gerichtsverhandlung und mein Cousin hat eine sehr lange Haft, 18 bis 20 Jahre, bekommen.BF3: römisch 40 . Er ist in Haft in der Nähe von römisch 40 . Der Cousin war 2010 weggereist von Dagestan und hat in römisch 40 gelebt. Ich war zu dem Zeitpunkt in Ägypten. Dort wurde er auch nicht in Ruhe gelassen und wurde immer wieder vorgeladen und er wurde über mich befragt. 2018 wurde er in Haft genommen. Der Grund war, dass er mir Geld überwiesen hat und noch einen Grund gab es: Er hat auch an eine andere Frau Geld gegen Waren bezahlt. Dann wurde es so dargestellt, dass entweder ich oder diese Frau Terroristen seien und der Cousin soll dem gemäß Terroristen unterstützt haben. 2019 war eine Gerichtsverhandlung zum Cousin. Da wurde er für unschuldig befunden, aber er ist trotzdem nicht aus der Haft entlassen worden, sondern ist weiter in Haft geblieben. Vor der zweiten Gerichtsverhandlung haben sie das Haus des Cousins durchsucht. Meine Eltern wurden auch zu einer Befragung geladen. Als meine Eltern zur Befragung geladen worden sind, hat die Befragerin mich über WhatsApp in der Türkei angerufen. Es handelt sich um einen Ermittler des Cousins, der in Haft sitzt in römisch 40 . Sie hat mir bestimmte Fragen gestellt. Ich wurde gefragt, warum ich Russland verlassen habe. Ich habe geantwortet, weil ich mich nicht sicher in Russland gefühlt habe. Dann hat sie gesagt, sie hätte eine Audiokassette von meinem Cousin, welche beweist, dass ich in Syrien wäre und dass ich auf der Seite von Terroristen, römisch 40 , kämpfe. Ich habe gesagt, ich weiß nichts über Syrien, ich befinde mich in der Türkei. In Russland kann man alle Aussagen bekommen, wenn man gefoltert wird. Danach war die zweite Gerichtsverhandlung und mein Cousin hat eine sehr lange Haft, 18 bis 20 Jahre, bekommen. RI: Über welche Verwandten verfügen Sie außerhalb der russischen Föderation? Nennen Sie mir bitte jeweils den Namen, die Geburtsdaten und den Aufenthaltsort. BF3: Ich habe keine. RI: Über welche Verwandten im Bundesgebiet verfügen Sie? Nennen Sie bitte jeweils Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort? BF3: Von meiner Seite nicht. RI: Sind Sie und Ihre Gattin traditionell verheiratet oder standesamtlich? BF3: Standesamtlich und traditionell. RI: Haben Sie einen Nachweis Ihrer standesamtlichen Eheschließung? BF3: Ja. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen 10 Tagen gerichtlich einlangend, einen Nachweis der standesamtlichen Eheschließung bestmöglich mit Übersetzung vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen 10 Tagen gerichtlich einlangend, einen Nachweis der standesamtlichen Eheschließung bestmöglich mit Übersetzung vorzulegen. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF3: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Juli 2013 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF3: Nein RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF3: Als ich vom Studium nach Russland zurückkam im Jahr 2012, war eine Situation bei uns, dass Leute verschwunden sind und entführt wurden. Es wurde Geld zur Freilassung dieser Leute verlangt. Das wurde mit den Menschen gemacht, die religiös waren und die Moschee besucht haben. Ich war damals aus Ägypten zurückgekommen und Russland hat die Rückkehrer aus Ägypten als gefährlich eingestuft. Als ich noch Lehrer für den Koran in der Moschee war, war ich ein Ziel für die Entführungen. Mein Schwager XXXX wurde im Jahr 2012 auch entführt. Sie wollten ihn töten. Er konnte flüchten. Ein Auto vor der Synagoge ist explodiert. Danach habe ich eine Vorladung zur Polizei bekommen. Dann habe ich einen Anwalt kontaktiert und habe gefragt, warum sie mich vorladen wollen. Dann wurde dem Anwalt gesagt, weil es wegen diesen Vorfalls mit dem Auto wäre. Dann bin ich hingegangen und auch mein Schwiegervater. Mein Schwiegervater wurde nicht reingelassen und ich wurde befragt. Sie haben mich über meine ganze Familie befragt. Dann haben sie mich wegen meiner Ausbildung befragt, wo ich studiert habe und wer mich finanziert hat. Dann wurde ich über die Situation in der Stadt befragt. In dieser Zeit kam es zu Entführungen und Freilassungen gegen Geld und auf der anderen Seite wurden Polizisten getötet. Sie wollten meine Fingerabdrücke nehmen, aber der Zuständige war noch nicht da und sie haben mich nur fotografiert. Dann haben sie mich gefragt, ob ich für die Polizei als Informant arbeiten möchte. Ich habe abgelehnt, da die Arbeit zu gefährlich war. Ich konnte nach der Befragung wieder gehen. Die Befragung hat ungefähr über eine Stunde gedauert. Ein weiterer Grund war, dass mein Cousin im Sommer 2013 nach XXXX zu den Eltern zurückkam. Er hat dann dort eine Wohnung gemietet, nicht weit von der Moschee, wo ich unterrichtet habe. Er ist zum Beten aufgestanden und er hat ein Geräusch gehört. Er hat aus dem Fenster geschaut und gesehen, dass Soldaten vor seinem Haus Minen gelegt hätten. Dann hat er Hilfe aufgesucht. Er hat angefangen, alle Bekannten anzurufen. Es sind viele Leute dort hingekommen und die Soldaten vermochten nicht, die Minen zu legen. Dann wurde er trotzdem verhaftet mit seiner Frau zusammen und ist über eine Woche im Gefängnis in Dagestan gesessen. Dann wurde er freigelassen und ist nach XXXX gefahren. 2018 wurde er wieder verhaftet. BF3: Als ich vom Studium nach Russland zurückkam im Jahr 2012, war eine Situation bei uns, dass Leute verschwunden sind und entführt wurden. Es wurde Geld zur Freilassung dieser Leute verlangt. Das wurde mit den Menschen gemacht, die religiös waren und die Moschee besucht haben. Ich war damals aus Ägypten zurückgekommen und Russland hat die Rückkehrer aus Ägypten als gefährlich eingestuft. Als ich noch Lehrer für den Koran in der Moschee war, war ich ein Ziel für die Entführungen. Mein Schwager römisch 40 wurde im Jahr 2012 auch entführt. Sie wollten ihn töten. Er konnte flüchten. Ein Auto vor der Synagoge ist explodiert. Danach habe ich eine Vorladung zur Polizei bekommen. Dann habe ich einen Anwalt kontaktiert und habe gefragt, warum sie mich vorladen wollen. Dann wurde dem Anwalt gesagt, weil es wegen diesen Vorfalls mit dem Auto wäre. Dann bin ich hingegangen und auch mein Schwiegervater. Mein Schwiegervater wurde nicht reingelassen und ich wurde befragt. Sie haben mich über meine ganze Familie befragt. Dann haben sie mich wegen meiner Ausbildung befragt, wo ich studiert habe und wer mich finanziert hat. Dann wurde ich über die Situation in der Stadt befragt. In dieser Zeit kam es zu Entführungen und Freilassungen gegen Geld und auf der anderen Seite wurden Polizisten getötet. Sie wollten meine Fingerabdrücke nehmen, aber der Zuständige war noch nicht da und sie haben mich nur fotografiert. Dann haben sie mich gefragt, ob ich für die Polizei als Informant arbeiten möchte. Ich habe abgelehnt, da die Arbeit zu gefährlich war. Ich konnte nach der Befragung wieder gehen. Die Befragung hat ungefähr über eine Stunde gedauert. Ein weiterer Grund war, dass mein Cousin im Sommer 2013 nach römisch 40 zu den Eltern zurückkam. Er hat dann dort eine Wohnung gemietet, nicht weit von der Moschee, wo ich unterrichtet habe. Er ist zum Beten aufgestanden und er hat ein Geräusch gehört. Er hat aus dem Fenster geschaut und gesehen, dass Soldaten vor seinem Haus Minen gelegt hätten. Dann hat er Hilfe aufgesucht. Er hat angefangen, alle Bekannten anzurufen. Es sind viele Leute dort hingekommen und die Soldaten vermochten nicht, die Minen zu legen. Dann wurde er trotzdem verhaftet mit seiner Frau zusammen und ist über eine Woche im Gefängnis in Dagestan gesessen. Dann wurde er freigelassen und ist nach römisch 40 gefahren. 2018 wurde er wieder verhaftet. RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie das erste Mal geladen worden sind nach einem Explosionsvorfall vor einer Synagoge und dass Sie befragt worden sind? Sind Sie danach nochmal zu Befragungen geladen worden und wenn ja, wie oft? BF3: Danach bin ich nicht mehr lange dortgeblieben, weil ich verstanden habe, dass ich ihr Ziel bin und weil ich ihr Angebot abgelehnt hatte, als Informant für die Polizei zu arbeiten, das war auch ein großes Minus für mich. RI: Bei dieser Befragung, die Sie vorhin erwähnt haben: Was genau wollte man von Ihnen wissen bzw. was wurde Ihnen vorgehalten? BF3: Ich habe es so verstanden. Ich war dort neu vom Studium zurückgekommen. Sie wollten mich ins Visier nehmen und kontrollieren, was ich mache. RI wiederholt die Frage. BF3: Nein, über die Explosion wurde ich gar nicht befragt, sondern die Fragen waren hinsichtlich meines Studiums. RI: Wurden Sie im Rahmen dieser Befragung zu einem konkreten Tun oder Unterlassen aufgefordert oder hat man sich darauf beschränkt Ihnen lediglich Fragen zu stellen? BF3: Ich wurde nur befragt. RI: Wurden Ihnen im Rahmen dieser Befragung nur Fragen gestellt oder wurden Sie oder Mitglieder Ihrer Familie auch persönlich bedroht oder körperlich misshandelt? BF3: Nein. Als ich vorgeladen wurde, bin ich nicht lange geblieben. RI: Besteht zu Ihrer Person ein Haftbefehl in der Russischen Föderation? BF3: Ja, es gibt einen Haftbefehl und ich werde über Interpol gesucht. Bevor ich über Interpol gesucht wurde, wurde ich nur in XXXX gesucht.BF3: Ja, es gibt einen Haftbefehl und ich werde über Interpol gesucht. Bevor ich über Interpol gesucht wurde, wurde ich nur in römisch 40 gesucht. RI: Sie haben gesagt, dass Sie über Interpol gesucht werden? Was wird Ihnen konkret vorgeworfen? BF3: Es wurde mir hier gesagt, dass ich in Syrien war und dass ich dort Waffen getragen habe und dass es zu einer Haft bis zu 20 Jahren kommen kann. RI: Wurde Ihnen auch vorgeworfen, dass Sie für den IS gekämpft haben? BF3: Dort war geschrieben, dass ich in einer militärischen Gruppen namens XXXX war. Mir wurde übersetzt, dass ich nur Waffen getragen habe. BF3: Dort war geschrieben, dass ich in einer militärischen Gruppen namens römisch 40 war. Mir wurde übersetzt, dass ich nur Waffen getragen habe. RI: Aber als Mitglied der Gruppe XXXX meinen Sie?RI: Aber als Mitglied der Gruppe römisch 40 meinen Sie? BF3: Ja. RI: Haben Sie sich jemals persönlich an kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. an Kampfhandlungen beteiligt? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen. BF3: Nein, ich habe nicht einmal einen Wehrdienst abgeschlossen. RI: Wurden Sie jemals an Feuerwaffen ausgebildet und haben Sie jemals mit einer Maschinenpistole geschossen? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen. BF3: Nein, ich habe nicht einmal den Wehrdienst abgeschlossen. RI: Haben Sie jemals gegenüber der Terrororganisation „IS“ oder einer Teilorganisation davon einen Treueeid abgelegt? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen. BF3: Nein, ich war immer gegen diese Organisation. RI: Sind Sie am 23.07.2013 über die Türkei nach Syrien ausgereist um spätestens im Dezember 2013 der illegalen Miliz „ XXXX “ beizutreten, welche eine Einheit der internationalen Terrororganisation „Islamischer Staat“ ist? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.RI: Sind Sie am 23.07.2013 über die Türkei nach Syrien ausgereist um spätestens im Dezember 2013 der illegalen Miliz „ römisch 40 “ beizutreten, welche eine Einheit der internationalen Terrororganisation „Islamischer Staat“ ist? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen. BF3: Nein. RI: Haben Sie in dieser Einheit „ XXXX “ als Schütze gedient und eine Maschinenpistole bedient? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.RI: Haben Sie in dieser Einheit „ römisch 40 “ als Schütze gedient und eine Maschinenpistole bedient? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen. BF3: Nein, ich war nicht in dieser Organisation, ich habe keine Waffe bedient. RI: Haben Sie sich am Krieg in der Ukraine persönlich beteiligt und an Kampfhandlungen teilgenommen? BF3: Nein, nach Anfang des Krieges in der Ukraine sind wir am vierten Tag ausgereist. RI: Was wissen Sie vom IS und wie ist Ihre persönliche Einstellung zum IS? BF3: Was ich im Fernsehen gehört habe, ist der IS eine verbotene Organisation. Ich habe Bilder gesehen und gehört, dass sie Menschen umbringen. Sie schneiden Köpfe ab und sie legen Bomben. Das ist im Islam nicht so. Im Gegenteil, der Islam verbietet es, Menschen zu töten. Was ich auf Bildern gesehen habe, was sie dort suchen, ist nach dem Islam nicht erlaubt. Als ich in der Türkei war und das Gespräch darauf gekommen ist, habe ich mich immer so geäußert. RI: Waren Sie jemals in persönlichem Kontakt mit einen IS-Mitglied? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen. BF3: Nein. RI: VORHALTUNG: Aus dem BFA-Prot. vom 16.01.2023 auf S. 5 geht hervor, dass ein Cousin von Ihnen angegeben haben soll, dass Sie in Syrien gewesen seien und dort einen Eid abgelegt hätten. Dessen Frau will Sie bei einer Videokonferenz in Uniform erblickt haben. Nennen Sie mir bitte Namen und Aufenthaltsort dieses Cousins und dessen Frau und was sagen Sie zu diesen Anschuldigungen? BF3: Es handelt sich um XXXX . Die Anschuldigungen sind falsch, es ist nicht die Wahrheit. Ich war nicht in Syrien, ich war nicht in einem Militärgewand.BF3: Es handelt sich um römisch 40 . Die Anschuldigungen sind falsch, es ist nicht die Wahrheit. Ich war nicht in Syrien, ich war nicht in einem Militärgewand. RI: Warum sollte Ihr Cousin solche Aussagen tätigen, wenn sie unwahr wären? Erklären Sie das bitte. BF3: All das hat mein Cousin gar nicht gesagt, das kommt von der Polizei. Ich muss das richtig verstehen, damit ich richtig antworten kann. RI: Wann sind Ihnen diese Aussagen des Cousins und seiner Frau erstmalig vorgehalten worden und in welchem Zusammenhang? BF3: Das war Ende
- Ich wurde über WhatsApp angerufen und dann wurden mir Fragen gestellt, die ich schon genannt habe. Das war der einzige Fall. RI: Was sagen Sie zu dem Vorwurf, dass Ihre Frau im Jänner 2013 über die Türkei nach Syrien gereist sein soll, dort ebenfalls der Organisation XXXX beigetreten sein soll und dort Unterstützungsleistungen für die Kämpfer in Form von etwa kochen, putzen geleistet haben soll.RI: Was sagen Sie zu dem Vorwurf, dass Ihre Frau im Jänner 2013 über die Türkei nach Syrien gereist sein soll, dort ebenfalls der Organisation römisch 40 beigetreten sein soll und dort Unterstützungsleistungen für die Kämpfer in Form