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{'item': 'W247 2281690-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW247 2281690-1 Spruch, 1.) W247 2281690-1/7E 2.) W247 2281692-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsge

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (BF5-BF9), als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeverfahren der BF3-BF9 waren ebenfalls hg. zu W247 2281685-1, W247 2282031-1, W247 2281688-1, W247 2281687-1, W247 2281899-1, W247 2281895-1, W247 und 2281897-1 anhängig und wurden ihre Beschwerden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG (BF3-BF4) bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (BF5-BF9), als unbegründet abgewiesen. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die BF1-BF8 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2018 (BF1) bzw. September 2018 (BF4-BF8) bzw. Oktober/November 2018 (BF2) bzw. Jänner 2020 (BF3) in die Ukraine, wo sie bis Ende Februar 2022 legal gelebt haben. In der Folge reisten die BF1-BF8 am 03.03.2022 nach Polen ein und in der Folge zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 24.03.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag, die BF5-BF8 durch ihre gesetzliche Vertretung, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF9, XXXX , ist am XXXX im Bundesgebiet nachgeboren. Für ihn wurde am 09.01.2023 über seine gesetzliche Vertretung der Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt.
  2. Die BF1-BF8 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2018 (BF1) bzw. September 2018 (BF4-BF8) bzw. Oktober/November 2018 (BF2) bzw. Jänner 2020 (BF3) in die Ukraine, wo sie bis Ende Februar 2022 legal gelebt haben. In der Folge reisten die BF1-BF8 am 03.03.2022 nach Polen ein und in der Folge zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 24.03.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag, die BF5-BF8 durch ihre gesetzliche Vertretung, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF9, römisch 40 , ist am römisch 40 im Bundesgebiet nachgeboren. Für ihn wurde am 09.01.2023 über seine gesetzliche Vertretung der Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. 2.
  3. Der BF1 brachte bei seiner Erstbefragung am 24.03.2022 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation geboren und verheiratet zu sein, muttersprachlich Russisch zu sprechen, dem islamischen Glauben und der dagestanischen Volksgruppe anzugehören und zuletzt Farmarbeiter gewesen zu sein. Der BF1 habe 11 Jahre die Grund- und Mittelschule sowie anschließen 3 ½ Jahre eine HTL besucht. Er habe eine Berufsausbildung zum Agronomen gemacht. Seine Ehefrau, seine Tochter, sein Schwiegersohn und seine 4 Enkel seien mit ihm gemeinsam nach Österreich gereist. In der Russischen Föderation verfüge der BF1 noch über 2 Brüder und 3 Schwestern. Seine Eltern seien bereits verstorben und der Sohn des BF1 lebe in Istanbul. Eine weitere Tochter des BF1 lebe in Österreich und sei asylberechtigt. Der letzte Wohnsitz des BF1 sei in der Ukraine im Oblast Odeskoya XXXX , im XXXX gewesen. Im Oktober oder November 2018 seien sie aus Dagestan in die Ukraine geflüchtet. Sie hätten in die Ukraine gewollt, weil Bekannte ebendort wohnen und sie die Sprache beherrschen würden. Aus dem Herkunftsstaat seien sie legal ausgereist, der BF2 habe einen Reisepass der russischen Föderation, welchen er vorgelegt habe. Bis Oktober/November 2018 hätten sie sich in Dagestan aufgehalten, dann seien sie in die Ukraine gereist, wo sie bis 27.02.2022 gelebt hätten. Über Polen und Tschechien sei der BF1 mit seiner Familie in der Folge nach Österreich gereist. Der BF1 habe in der Ukraine eine Aufenthaltsbewilligung bis 05.07.2022 gehabt, sie sei in seinem Reisepass ersichtlich. Der BF1 wolle in Österreich bleiben. Seine Reise habe er selbst organisiert. Sie seien mit dem Bus und mit dem Zug nach Österreich gekommen. 2.
  4. Der BF1 brachte bei seiner Erstbefragung am 24.03.2022 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation geboren und verheiratet zu sein, muttersprachlich Russisch zu sprechen, dem islamischen Glauben und der dagestanischen Volksgruppe anzugehören und zuletzt Farmarbeiter gewesen zu sein. Der BF1 habe 11 Jahre die Grund- und Mittelschule sowie anschließen 3 ½ Jahre eine HTL besucht. Er habe eine Berufsausbildung zum Agronomen gemacht. Seine Ehefrau, seine Tochter, sein Schwiegersohn und seine 4 Enkel seien mit ihm gemeinsam nach Österreich gereist. In der Russischen Föderation verfüge der BF1 noch über 2 Brüder und 3 Schwestern. Seine Eltern seien bereits verstorben und der Sohn des BF1 lebe in Istanbul. Eine weitere Tochter des BF1 lebe in Österreich und sei asylberechtigt. Der letzte Wohnsitz des BF1 sei in der Ukraine im Oblast Odeskoya römisch 40 , im römisch 40 gewesen. Im Oktober oder November 2018 seien sie aus Dagestan in die Ukraine geflüchtet. Sie hätten in die Ukraine gewollt, weil Bekannte ebendort wohnen und sie die Sprache beherrschen würden. Aus dem Herkunftsstaat seien sie legal ausgereist, der BF2 habe einen Reisepass der russischen Föderation, welchen er vorgelegt habe. Bis Oktober/November 2018 hätten sie sich in Dagestan aufgehalten, dann seien sie in die Ukraine gereist, wo sie bis 27.02.2022 gelebt hätten. Über Polen und Tschechien sei der BF1 mit seiner Familie in der Folge nach Österreich gereist. Der BF1 habe in der Ukraine eine Aufenthaltsbewilligung bis 05.07.2022 gehabt, sie sei in seinem Reisepass ersichtlich. Der BF1 wolle in Österreich bleiben. Seine Reise habe er selbst organisiert. Sie seien mit dem Bus und mit dem Zug nach Österreich gekommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF1 an, dass in seinem Land Krieg herrsche und er Angst um sein Leben habe. Deswegen sei er mit seiner Familie geflüchtet. Da er russischer Staatsangehöriger sei, sei es für ihn sehr gefährlich in der Ukraine zu leben. Bei seiner Rückkehr befürchte der BF1 den Tod. 2.
  5. Die BF2 brachte bei ihrer Erstbefragung vor der LPD XXXX im Beisein eines dieser einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation geboren und verheiratet zu sein. Der BF2 spreche muttersprachlich Russisch und gehöre dem islamischen Glauben, sowie der dagestanischen Volksgruppe an. Die BF2 habe im Herkunftsstaat 10 Jahre lang die Grundschule und 2 ½ Jahre die HTL besucht. Sie habe eine Berufsausbildung zur Agronomin gemacht und sei zuletzt Farmarbeiterin gewesen. Ihr Ehemann, ihre Tochter, ihr Schwiegersohn und ihre 4 Enkel seien mit ihr gemeinsam nach Österreich gereist. 2 Brüder und eine Schwester der BF2 befänden sich noch im Herkunftsstaat. Ein weiterer Sohn der BF2 lebe in Istanbul. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Zuletzt habe die BF2 im Herkunftsstaat an derselben Adresse wie der BF1 gelebt. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie 2018 gefasst und seien sie im Oktober 2018 mit dem Auto in die Ukraine gereist, weil sie dort Bekannte hätten und die Sprache sprechen würden. Die BF2 habe einen russischen Reisepass und habe sie diesen vorgelegt. Bis Oktober/November 2018 hätten sie sich in Dagestan aufgehalten, dann seien sie in die Ukraine gereist, wo sie bis 27.02.2022 gelebt hätten. Über Polen und Tschechien sei die BF2 mit ihrer Familie in der Folge nach Österreich gereist. Sie seien mit dem Bus von der Ukraine nach Polen gefahren und anschließend mit dem Zug nach Österreich gereist. Die BF2 wolle mit ihrer Familie in Österreich bleiben. 2.
  6. Die BF2 brachte bei ihrer Erstbefragung vor der LPD römisch 40 im Beisein eines dieser einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation geboren und verheiratet zu sein. Der BF2 spreche muttersprachlich Russisch und gehöre dem islamischen Glauben, sowie der dagestanischen Volksgruppe an. Die BF2 habe im Herkunftsstaat 10 Jahre lang die Grundschule und 2 ½ Jahre die HTL besucht. Sie habe eine Berufsausbildung zur Agronomin gemacht und sei zuletzt Farmarbeiterin gewesen. Ihr Ehemann, ihre Tochter, ihr Schwiegersohn und ihre 4 Enkel seien mit ihr gemeinsam nach Österreich gereist. 2 Brüder und eine Schwester der BF2 befänden sich noch im Herkunftsstaat. Ein weiterer Sohn der BF2 lebe in Istanbul. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Zuletzt habe die BF2 im Herkunftsstaat an derselben Adresse wie der BF1 gelebt. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie 2018 gefasst und seien sie im Oktober 2018 mit dem Auto in die Ukraine gereist, weil sie dort Bekannte hätten und die Sprache sprechen würden. Die BF2 habe einen russischen Reisepass und habe sie diesen vorgelegt. Bis Oktober/November 2018 hätten sie sich in Dagestan aufgehalten, dann seien sie in die Ukraine gereist, wo sie bis 27.02.2022 gelebt hätten. Über Polen und Tschechien sei die BF2 mit ihrer Familie in der Folge nach Österreich gereist. Sie seien mit dem Bus von der Ukraine nach Polen gefahren und anschließend mit dem Zug nach Österreich gereist. Die BF2 wolle mit ihrer Familie in Österreich bleiben. Zu ihrem Fluchtgrund befragt führte die BF2 aus, dass seit Ende Februar Krieg in der Ukraine sei. Sie habe mit ihrer Familie in einer Gegend gelebt, die stark vom Krieg zu spüren bekommen habe, weil viele Bomben eingeschlagen seien. Außerdem sei es nicht so leicht als Russin derzeit in der Ukraine zu leben. Bei einer Rückkehr fürchte die BF2 den Tod durch Bomben. 3.
  7. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2023, im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Der BF1 spreche Russisch und einen dagestanischen Dialekt. Russisch könne der BF1 auch lesen und schreiben. Bis dato habe er im Verfahren die Wahrheit gesagt. Der BF1 heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX , in Dagestan, geboren. Der BF1 sei immer mit der BF2 zusammen gewesen und hätten sie gemeinsam ihre Tochter, die BF4, in der Türkei besucht. Ihnen sei es im Herkunftsstaat wirtschaftlich gut gegangen und hätten sie ebendort noch Familienangehörige, zu welchen sie regelmäßigen Kontakt hätten. Im Jahr 2020 hätten sie sich in der Ukraine formal scheiden lassen müssen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sie würden allerdings immer noch zusammenleben. Der BF1 heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , in Dagestan, geboren. Der BF1 sei immer mit der BF2 zusammen gewesen und hätten sie gemeinsam ihre Tochter, die BF4, in der Türkei besucht. Ihnen sei es im Herkunftsstaat wirtschaftlich gut gegangen und hätten sie ebendort noch Familienangehörige, zu welchen sie regelmäßigen Kontakt hätten. Im Jahr 2020 hätten sie sich in der Ukraine formal scheiden lassen müssen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sie würden allerdings immer noch zusammenleben. Der BF1 besuche derzeit einen Deutschkurs. Im Herkunftsstaat habe er Schulbildung erhalten und sei kurzzeitig als Landwirt tätig gewesen. Der BF1 habe auch eine Ausbildung zum Kranführer gemacht und zuletzt ein eigenes Unternehmen gehabt, wobei er Heizungen und Wärmegeräte hergestellt, sowie repariert habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass es in den Jahren 2010 und 2011 vermehrt zu Entführungen von Unschuldigen in Dagestan gekommen sei. Es habe diesbezüglich Demonstrationen gegeben, wobei der BF1 und sein Geschäftspartner daran teilgenommen hätten. Die Behörden hätten bereits ihre Daten aufgenommen und sei der BF1 immer wieder zu Befragungen vorgeladen worden. Auch ohne Ladung sei der BF1 zur Polizei mitgenommen worden. Als sie die BF4 in der Türkei besucht hätten, seien sie immer wieder befragt worden, wo sie gewesen seien und was sie in der Türkei gemacht hätten. Der BF1 sei immer wieder geladen worden. Eine Bedrohung im Sinne des Wortes habe es nicht gegeben. Der BF1 sei sogar in Österreich bedroht worden, indem er auf seiner ukrainischen Nummer angerufen worden sei. Diese Nummer habe der BF1 jedoch nicht mehr. Auf Vorhalt, dass der BF1 immer wieder legal mehrmals aus der Russischen Föderation aus- und wieder eingereist sei und befragt dazu, wie dies trotz seiner Probleme mit den Behörden möglich gewesen sei, gab der BF1 an, dass er vorgehabt habe in die Türkei zu ziehen. Er habe schon einen passenden Ort gesucht. Diese unmenschliche Behandlung und die dauernden Vorladungen hätten den BF1 zur Ausreise veranlasst, er habe keine Ruhe gehabt. Gegen ihn bestehe kein Haftbefehl in der Russischen Föderation. Befragt dazu, ob der BF1 im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv oder religiös gewesen sei, vermeinte er vor 11 Jahren und im Jahr 2016 an mehreren Demos teilgenommen zu haben. Der BF1 sei mehrmals aus religiösen Gründen vorgeladen worden, er gehe davon aus, dass es wegen seinen Kindern gewesen sei. Seine Kinder hätten in Ägypten eine Ausbildung gemacht, weshalb der BF1 auch verdächtigt worden sei. Ihre religiösen Ansichten hätten dazu beigetragen (Anm.: zu den Vorladungen), weil sie gegen die Regierung demonstriert hätten. Befragt dazu, was die Religion mit den Demonstrationen zu tun gehabt habe, vermeinte der BF1, dass diese Entführungen nicht rechtens gewesen seien, es seien Gesetze geboren worden und deshalb hätten sie demonstriert. Auf Vorhalt, dass der BF1 immer wieder legal mehrmals aus der Russischen Föderation aus- und wieder eingereist sei und befragt dazu, wie dies trotz seiner Probleme mit den Behörden möglich gewesen sei, gab der BF1 an, dass er vorgehabt habe in die Türkei zu ziehen. Er habe schon einen passenden Ort gesucht. Diese unmenschliche Behandlung und die dauernden Vorladungen hätten den BF1 zur Ausreise veranlasst, er habe keine Ruhe gehabt. Gegen ihn bestehe kein Haftbefehl in der Russischen Föderation. Befragt dazu, ob der BF1 im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv oder religiös gewesen sei, vermeinte er vor 11 Jahren und im Jahr 2016 an mehreren Demos teilgenommen zu haben. Der BF1 sei mehrmals aus religiösen Gründen vorgeladen worden, er gehe davon aus, dass es wegen seinen Kindern gewesen sei. Seine Kinder hätten in Ägypten eine Ausbildung gemacht, weshalb der BF1 auch verdächtigt worden sei. Ihre religiösen Ansichten hätten dazu beigetragen Anmerkung, zu den Vorladungen), weil sie gegen die Regierung demonstriert hätten. Befragt dazu, was die Religion mit den Demonstrationen zu tun gehabt habe, vermeinte der BF1, dass diese Entführungen nicht rechtens gewesen seien, es seien Gesetze geboren worden und deshalb hätten sie demonstriert. Der BF1 sei in Österreich weder in einem Verein, noch einer Organisation tätig. Bei seiner Rückkehr fürchte der BF1 im besten Fall eine Inhaftierung. Seinem jüngeren Bruder werde bis heute vorgehalten, dass der BF1 in der Ukraine an Kampfhandlungen gegen Russland teilnehme. Der BF1 habe von 1983 bis 1985 seinen Militärdienst geleistet. Weder der BF1, noch der BF3 hätten in der Ukraine an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie seien bereits am 04.03.2022 in Österreich gewesen. 3.
  8. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2023 im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab die BF2 zusammenfassend an, gesund zu sein und Medikamente zu nehmen, es sei jedoch nichts Schlimmes. Die BF2 habe eine Allergie. Die BF2 spreche Russisch und einen dagestanischen Dialekt. Sie könne auch auf Russisch lesen und schreiben. Die BF2 habe Schulbildung und eine Lehre als Landwirtin absolviert. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF2 an, es sei bei ihnen üblich, dass es die ganze Familie betreffe, wenn ein Familienmitglied Probleme habe. Die BF1-BF2 seien immer wieder von der Polizei abgeholt und „wegen der Kinder“ befragt worden. Sie seien über den Zweck des Auslandsaufenthalts der BF3-BF4 befragt worden und hätten ständig Bestätigungen hinsichtlich des Aufenthalts ihrer Tochter vorlegen müssen. Die BF2 gehe davon aus, wegen ihrer Tochter, der BF4, verfolgt zu werden. Der Sohn und die Tochter der BF2, die BF4, hätten gemeinsam mit dem Schwiegersohn der BF2, dem BF3, in Ägypten Sprachen gelernt. Der Sohn der BF2 befinde sich noch in der Türkei. Da die Kinder der BF2 in Ägypten gelernt hätten, sei das ein ausreichender Grund, um in Dagestan verfolgt zu werden. Die BF2 persönlich sei nicht verfolgt worden. Da jedoch ein Familienmitglied Probleme habe, betreffe das die ganze Familie. Gegen die BF2 bestehe im Herkunftsstaat kein Haftbefehl und sei sie auch nie politisch oder religiös tätig gewesen. Die Tochter der BF2, die BF4, habe in der Türkei in Antalya, in einem Dorf gelebt. Die BF2 sei selbst nie aufgrund ihrer Religion oder ihrer Volksgruppe verfolgt worden und sei in Österreich weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Die BF2 heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX , in Dagestan, geboren. Sie sei die Mutter von XXXX , der BF
  9. Die BF2 sei nicht in Ägypten gewesen, habe ihre Tochter jedoch mehrfach in der Türkei besucht. Die BF2 habe sich bis zu ihrer Ausreise in die Ukraine immer in Dagestan aufgehalten. In der Ukraine sei sie 3 ½ Jahre lang gewesen, dann seien sie nach Österreich gekommen. Der BF1 habe in Dagestan ein Unternehmen gehabt und die BF2 habe gearbeitet. In der Ukraine hätten sie einen kleinen Bauernhof gehabt. In der Russischen Föderation habe die BF2 noch Familienangehörige und bestehe regelmäßiger Kontakt zu diesen. Die BF2 sei traditionell und standesamtlich mit dem BF1 verheiratet. Im Jahr 2020 hätten sie sich in der Ukraine scheiden lassen müssen, es sei eine notwendige Formalität gewesen und lebe die BF2 noch immer mit dem BF1 zusammen.Die BF2 heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , in Dagestan, geboren. Sie sei die Mutter von römisch 40 , der BF
  10. Die BF2 sei nicht in Ägypten gewesen, habe ihre Tochter jedoch mehrfach in der Türkei besucht. Die BF2 habe sich bis zu ihrer Ausreise in die Ukraine immer in Dagestan aufgehalten. In der Ukraine sei sie 3 ½ Jahre lang gewesen, dann seien sie nach Österreich gekommen. Der BF1 habe in Dagestan ein Unternehmen gehabt und die BF2 habe gearbeitet. In der Ukraine hätten sie einen kleinen Bauernhof gehabt. In der Russischen Föderation habe die BF2 noch Familienangehörige und bestehe regelmäßiger Kontakt zu diesen. Die BF2 sei traditionell und standesamtlich mit dem BF1 verheiratet. Im Jahr 2020 hätten sie sich in der Ukraine scheiden lassen müssen, es sei eine notwendige Formalität gewesen und lebe die BF2 noch immer mit dem BF1 zusammen. In Österreich würden sie derzeit einen A1-Deutschkurs besuchen, der BF1 habe eine Bestätigung. Noch heute würden die BF1-BF2 angerufen und bedroht, weil sie sich gar nicht in der Ukraine aufhalten hätten dürfen, sondern gegen die Ukraine sein müssten. Bei einer Rückkehr würden sie sicher getötet. Es würde sicher nichts Gutes passieren. Die Telefonnummer von welcher sie aus angerufen worden seien, könne die BF2 nicht sagen, weil immer ihr Mann angerufen werde. Zuletzt sei er vor einem Monat angerufen worden. Sie seien auch damit bedroht worden zur Fahndung ausgeschrieben zu werden. Die BF1-BF2 seien über Georgien in die Türkei gefahren. Die BF2 sei froh in Österreich zu sein und wolle gerne hierbleiben. Sie lerne gerade Deutsch und sei sehr glücklich.
  11. Folgende Unterlagen wurden erstinstanzlich für die BF1-BF2 vorgelegt: ● Russischer Reisepass des BF1, Nr. XXXX ; Russischer Reisepass des BF1, Nr. römisch 40 ; ● Russischer Reisepass der BF2, Nr. XXXX ; Russischer Reisepass der BF2, Nr. römisch 40 ; ● VHS Teilnahebestätigung A1 Deutschkurs vom 13.01.2023 hinsichtlich der BF1-BF2; 5.
  12. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5.

  1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 5.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF2, zu den Gründen des Verlassens ihres Herkunftsstaats, ihrer Rückkehrsituation, ihrem Privat- sowie Familienleben in Österreich und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass den BF1-BF2 im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. 5.
  3. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die BF1-BF2 bei ihrer Erstbefragung zunächst zu ihren Fluchtgründen befragt allgemein gehalten den Krieg in der Ukraine für ihre Ausreise von ebendort verantwortlich gemacht hätten. Vor dem BFA habe der BF1 dann vermeint, dass seine Familie in Dagestan verfolgt werde und würden die dagestanischen Behörden seine Familie unter Druck setzen. Auch die BF2 habe bei ihrer Einvernahme vor dem BFA widersprüchlich angegeben, dass sie aufgrund ihrer Tochter verfolgt werden könnten. Die BF3-BF4 und der Schwager der BF2 hätten in Ägypten eine Ausbildung gemacht, was einen ausreichenden Verfolgungsgrund darstelle. Ergänzend habe die BF2 jedoch angegeben, selbst keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Der BF1 sei außerdem des Öfteren von der Polizei abgeholt und befragt worden. Die BF2 habe diesbezüglich jedoch keinerlei Details nennen können. Auch der BF1 führte befragt dazu, ob er persönlich verfolgt worden sei, aus, dass es in den Jahren 2010 und 2011 vermehrt zu Entführungen in Dagestan gekommen sei. Als Reaktion darauf hätten Demonstrationen stattgefunden, an welchen der BF1 teilgenommen habe. Die russischen Behörden hätten die Daten des BF1 aufgenommen und ihn zur Befragung vorgeladen. Dazu habe die Polizei den BF1 auch ohne Ladung mitgenommen. Die BF1-BF2 seien darüber hinaus mehrfach in die Türkei gereist, um ihre Tochter zu besuchen. Sie seien immer wieder gefragt worden, was sie in der Türkei gemacht hätten. Eine Drohung habe es den Angaben des BF1 zufolge jedoch nicht gegeben. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der BF1 unter einer ukrainischen Rufnummer bedroht worden sei, sei festzuhalten, dass der BF1 diese Rufnummer nicht mehr verwende. Vorgeladen worden sei der BF1 aus religiösen Gründen, weil seine Tochter in Ägypten studiert habe. Der BF1 habe aufgrund seiner religiösen Ansichten gegen die Regierung demonstriert. Der Zusammenhang zwischen der Religion und den Demonstrationen hinsichtlich der Entführungen liege darin, dass Gesetze gebrochen würden. Insgesamt habe der BF1 in seiner Einvernahme sehr oberflächliche und unschlüssige Angaben gemacht, wobei er sämtliche Details nicht nennen habe können. Der BF1 habe mehrmals angegeben, dass er und seine Familie von russischen Behörden bedroht, sowie verfolgt worden seien. Aus den Stampiglien (Anm.: in seinem Reisepass?) sei allerdings zu schließen, dass die BF1-BF2 mehrfach Behördenkontakt gehabt und vielfach aus Dagestan ein- und ausgereist seien. Die BF1-BF2 hätten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. 5.
  4. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die BF1-BF2 bei ihrer Erstbefragung zunächst zu ihren Fluchtgründen befragt allgemein gehalten den Krieg in der Ukraine für ihre Ausreise von ebendort verantwortlich gemacht hätten. Vor dem BFA habe der BF1 dann vermeint, dass seine Familie in Dagestan verfolgt werde und würden die dagestanischen Behörden seine Familie unter Druck setzen. Auch die BF2 habe bei ihrer Einvernahme vor dem BFA widersprüchlich angegeben, dass sie aufgrund ihrer Tochter verfolgt werden könnten. Die BF3-BF4 und der Schwager der BF2 hätten in Ägypten eine Ausbildung gemacht, was einen ausreichenden Verfolgungsgrund darstelle. Ergänzend habe die BF2 jedoch angegeben, selbst keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Der BF1 sei außerdem des Öfteren von der Polizei abgeholt und befragt worden. Die BF2 habe diesbezüglich jedoch keinerlei Details nennen können. Auch der BF1 führte befragt dazu, ob er persönlich verfolgt worden sei, aus, dass es in den Jahren 2010 und 2011 vermehrt zu Entführungen in Dagestan gekommen sei. Als Reaktion darauf hätten Demonstrationen stattgefunden, an welchen der BF1 teilgenommen habe. Die russischen Behörden hätten die Daten des BF1 aufgenommen und ihn zur Befragung vorgeladen. Dazu habe die Polizei den BF1 auch ohne Ladung mitgenommen. Die BF1-BF2 seien darüber hinaus mehrfach in die Türkei gereist, um ihre Tochter zu besuchen. Sie seien immer wieder gefragt worden, was sie in der Türkei gemacht hätten. Eine Drohung habe es den Angaben des BF1 zufolge jedoch nicht gegeben. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der BF1 unter einer ukrainischen Rufnummer bedroht worden sei, sei festzuhalten, dass der BF1 diese Rufnummer nicht mehr verwende. Vorgeladen worden sei der BF1 aus religiösen Gründen, weil seine Tochter in Ägypten studiert habe. Der BF1 habe aufgrund seiner religiösen Ansichten gegen die Regierung demonstriert. Der Zusammenhang zwischen der Religion und den Demonstrationen hinsichtlich der Entführungen liege darin, dass Gesetze gebrochen würden. Insgesamt habe der BF1 in seiner Einvernahme sehr oberflächliche und unschlüssige Angaben gemacht, wobei er sämtliche Details nicht nennen habe können. Der BF1 habe mehrmals angegeben, dass er und seine Familie von russischen Behörden bedroht, sowie verfolgt worden seien. Aus den Stampiglien Anmerkung, in seinem Reisepass?) sei allerdings zu schließen, dass die BF1-BF2 mehrfach Behördenkontakt gehabt und vielfach aus Dagestan ein- und ausgereist seien. Die BF1-BF2 hätten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. 5.
  5. Es gäbe keine Hinweise dafür, dass die BF1-BF2 bei ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, zumal sie im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk verfügen würden und auch vor ihrer Ausreise in der Russischen Föderation leben hätten können. Außerdem würden die BF1-BF2 gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren und hätten dort den Großteil ihres Lebens verbracht. 5.
  6. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die beschwerdeführenden Parteien keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. 5.
  7. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die beschwerdeführenden Parteien keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. 5.
  8. Demnach – so die belangte Behörde – könnten die von den BF1-BF2 behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus der BF1-BF2 führen. Aus ihren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine existenzbedrohende Notlage oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Die BF1-BF2 würden gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren und wäre eine Trennung von den BF3-BF9 verhältnismäßig. Insgesamt erweise sich eine jeweilige Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF2 als zulässig.
  9. Mit Information über die Rechtsberatung vom 19.10.2023 wurde den BF1-BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  10. Mit Information über die Rechtsberatung vom 19.10.2023 wurde den BF1-BF2 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.
  11. Mit Schriftsatz vom 16.11.2023, brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF1-BF2, für diese fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 24.10.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, in vollem Umfang ein. Im Wesentlichen wurde darin zunächst der Sachverhalt neuerlich kurz dargestellt, wobei insbesondere ausgeführt wurde, dass den BF3-BF4 vorgeworfen werde sich in Syrien einer islamistischen Terrororganisation angeschlossen zu haben. Die Auslieferung der BF3-BF4 sei jedoch mit näher genannten Beschlüssen für nicht zulässig erklärt worden. In der Folge wurde daraus auszugsweise zitiert. Der BF1 habe in Dagestan an mehreren Demonstrationen gegen Polizeiwillkür teilgenommen. Diese seien dadurch ausgelöst worden, dass es in den Jahren 2010 und 2011 vermehrt zu Entführungen in Dagestan gekommen sei. Personen seien immer wieder gleich nach dem Freitagsgebet von der Moschee durch die Polizei mitgenommen, sowie befragt worden. Auch die Daten des BF1 seien von den Behörden aufgenommen worden und sei er immer wieder vorgeladen, sowie ohne Ladung zur Polizei mitgenommen worden. Mit Bescheiden der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF3-BF4 in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Mit näher genannten Erkenntnissen des BVwG sei außerdem dem Schwiegersohn der BF1-BF2, deren Tochter und deren Kinder der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Daraus wurde in der Folge ebenfalls auszugsweise zitiert. Aus den Länderberichten, wie auch den Vorbringen der BF1-BF2 ergäbe sich in Dagestan weiterhin eine Form der kollektiven Bestrafung und Verdächtigung. Es sei daher glaubhaft, dass auch die BF1-BF2 aufgrund der Auslandsaufenthalte der BF3-BF4 in das Blickfeld der Behörden geraten seien. Hinzukomme die Demonstrationsteilnahme des BF
  12. Der BF1 sei auch in Österreich auf seiner ukrainischen Nummer von einer russischen Nummer angerufen worden. Auch aufgrund ihres längeren Aufenthalts in der Ukraine drohe den BF1-BF2 Verfolgung im Herkunftsstaat. Aus diesem Grund seien die BF1-BF2 in den Augen der russischen Behörden verdächtig und sei einem in der Russischen Föderation lebenden Bruder des BF1 vorgehalten worden, dass dieser sich in der Ukraine an Kampfhandlungen gegen die Russische Föderation beteiligt habe. Außerdem bestehe ein schützenswertes Familienleben mit den BF3-BF
  13. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie es unterlassen habe den BF2-BF2 notwendige ergänzende Fragen zu ihrem Fluchtvorbringen zu stellen. Außerdem habe sie ihre eigenen Länderberichte nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb folglich Auszüge aus dem LIB wiedergegeben wurden. Die belangte Behörde habe sich auch einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient, da sie sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen der BF1-BF2 auseinandergesetzt habe. Entgegen der Ausführungen der Behörde hätten die BF1-BF2 Verfolgung aufgrund ihres religiösen bzw. politischen Hintergrundes vorgebracht. Auch die BF2 habe vorgebracht, dass sie aufgrund des Verhaltens ihrer Kinder bzw. deren Ehepartner Verfolgung in der Russischen Föderation fürchte. Es sei daher nicht zutreffend, dass die BF2 keine individuellen und persönlichen Fluchtgründe vorgebracht habe. Die vertretene Ansicht der belangten Behörde, wonach die Unglaubwürdigkeit des BF1 aufgrund der Einvernahme festgestellt werden habe können, entbehre jeglicher Grundlage. Abgesehen davon, dass es generell nicht möglich sei, eine Person pauschal als unglaubwürdig zu bezeichnen, würden jegliche beweiswürdigenden Überlegungen, woraus sich die Unglaubwürdigkeit ergäbe, fehlen. Auch der BF1 habe entgegen der Meinung des BFA, sehr wohl eine persönliche Bedrohung im Heimatland vorgebracht. Die Auffassung der Behörde, der BF1 habe in der Einvernahme sehr oberflächliche und unschlüssige Angaben gemacht, sei nicht nachvollziehbar. Der BF1 sei rechtsunkundig und habe daher nicht wissen können, welche weiteren Informationen die Behörde benötige, um die Fluchtgründe der BF1-BF2 besser zu verstehen. Die BF1-BF2 hätten klar angegeben, dass ihre Verfolgung von den russischen bzw. dagestanischen Behörden ausgehe. Die BF1-BF2 hätten übereinstimmend angegeben, dass der BF1 immer wieder von der Polizei abgeholt und zu ihren Kindern, sowie deren Auslandsaufenthalten (insbesondere in Ägypten und der Türkei) befragt worden seien. Zum Vorhalt der belangten Behörde, wonach der BF1 nicht erklärt habe, was genau seine religiösen Ansichten seien, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den BF1 genauer zu befragen. Wie die Länderberichte zeigen würden, genüge in Dagestan offensichtlich sehr wenig, um von den Behörden als muslimischer Extremist eingestuft zu werden. Sofern das BFA den BF1-BF2 vorhalte, dass sie einige Male aus der Russischen Föderation ein- und wieder ausgereist seien, ohne Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu seien, werde ausgeführt, dass die Reisen der BF1-BF2 die Behörden sehr wohl auf den Plan gerufen hätten. Der BF1 sei nach seiner Rückkehr aus der Türkei mehrfach behördlich befragt worden. Die belangte Behörde habe insgesamt Verfahrensvorschriften verletzt. Folglich wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG umfangreich dargelegt und festgehalten, dass die BF1-BF2 aufgrund ihres Verhaltens und aufgrund des Verhaltens ihrer Kinder, der Demonstrationsteilnahme des BF1 und des längeren Aufenthalts der BF1-BF2 in der Ukraine von Seiten des russischen Staates als Oppositionelle bzw. religiöse Extremisten betrachtet würden. Aus diesem Grund würden sie wegen ihrer politischen Gesinnung und ihrer religiösen Haltung verfolgt. Den BF1-BF2 wäre internationaler Schutz zu gewähren gewesen und komme auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage. Die belangte Behörde habe insgesamt Verfahrensvorschriften verletzt. Folglich wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG umfangreich dargelegt und festgehalten, dass die BF1-BF2 aufgrund ihres Verhaltens und aufgrund des Verhaltens ihrer Kinder, der Demonstrationsteilnahme des BF1 und des längeren Aufenthalts der BF1-BF2 in der Ukraine von Seiten des russischen Staates als Oppositionelle bzw. religiöse Extremisten betrachtet würden. Aus diesem Grund würden sie wegen ihrer politischen Gesinnung und ihrer religiösen Haltung verfolgt. Den BF1-BF2 wäre internationaler Schutz zu gewähren gewesen und komme auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage. Darüber hinaus wurde die Rechtslage zu § 8 AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass aufgrund der derzeitigen Lage in der Russischen Föderation eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr der BF1-BF2 nicht ausgeschlossen werden könne. Konkret sei zu befürchten, dass die BF1-BF2, wie im Fall der BF4, Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung würden. Die Länderberichte würden bestätigen, dass die russische Regierung nicht davor zurückscheue Personen, die ihre Meinung nicht teilen würden, „auszuschalten“. Darüber hinaus wurde die Rechtslage zu Paragraph 8, AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass aufgrund der derzeitigen Lage in der Russischen Föderation eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr der BF1-BF2 nicht ausgeschlossen werden könne. Konkret sei zu befürchten, dass die BF1-BF2, wie im Fall der BF4, Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung würden. Die Länderberichte würden bestätigen, dass die russische Regierung nicht davor zurückscheue Personen, die ihre Meinung nicht teilen würden, „auszuschalten“. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auszuführen, dass die BF1-BF2 bereits mehrere Deutschkurse besucht hätten und motiviert seien die deutsche Sprache besser zu erlernen. Darüber hinaus würden sie über ein Familienleben mit den BF3-BF9 verfügen. Auch in der Ukraine hätten die BF1-BF2 bereits mit den BF3-BF9 zusammengelebt und seien die BF1-BF2 eine wichtige Stütze im Alltag der BF3-BF
  14. Hinzu komme die familiäre Bindung der BF1-BF2 zur in Österreich asylberechtigten Tochter, XXXX , und deren Familie. Insgesamt liege ein schützenswertes Familienleben der BF1-BF2 im Herkunftsstaat vor und sei eine Rückkehrentscheidung daher unzulässig.Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auszuführen, dass die BF1-BF2 bereits mehrere Deutschkurse besucht hätten und motiviert seien die deutsche Sprache besser zu erlernen. Darüber hinaus würden sie über ein Familienleben mit den BF3-BF9 verfügen. Auch in der Ukraine hätten die BF1-BF2 bereits mit den BF3-BF9 zusammengelebt und seien die BF1-BF2 eine wichtige Stütze im Alltag der BF3-BF
  15. Hinzu komme die familiäre Bindung der BF1-BF2 zur in Österreich asylberechtigten Tochter, römisch 40 , und deren Familie. Insgesamt liege ein schützenswertes Familienleben der BF1-BF2 im Herkunftsstaat vor und sei eine Rückkehrentscheidung daher unzulässig. 7.
  16. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) falls nicht alle zu Lasten der BF1-BF2 gehenden Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen; 3.) die angefochtenen Bescheide, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zur Gänze beheben und den BF1-BF2 den Status von Asylberechtigen zuerkennen; 4.) in eventu die angefochtenen Bescheide, allenfalls nach Verfahrensergänzung, bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und den BF1-BF2 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 5.) die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; 6.) in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 7.) die ordentliche Revision zulassen. 7.
  17. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) falls nicht alle zu Lasten der BF1-BF2 gehenden Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen; 3.) die angefochtenen Bescheide, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zur Gänze beheben und den BF1-BF2 den Status von Asylberechtigen zuerkennen; 4.) in eventu die angefochtenen Bescheide, allenfalls nach Verfahrensergänzung, bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. beheben und den BF1-BF2 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 5.) die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; 6.) in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 7.) die ordentliche Revision zulassen.
  18. Die Beschwerdevorlagen vom 17.11.2023 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.11.2023 ein.
  19. Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 übermittelte das BVwG den beschwerdeführenden Parteien die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 13, letzte Änderung 08.11.2023, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden die BF1-BF2 für 18.01.2024 geladen. Die BF3-BF4 wurden für 19.01.2024 geladen.
  20. Am 18.01.2024 fand unter der Beiziehung einer den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für RUSSISCH vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Befragung des BF1: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF1: XXXX , geb. am XXXX im Dorf XXXX in Dagestan ASSR; StA Russische Föderation; letzter Wohnort war in der Stadt XXXX , Straße XXXX . BF1: römisch 40 , geb. am römisch 40 im Dorf römisch 40 in Dagestan ASSR; StA Russische Föderation; letzter Wohnort war in der Stadt römisch 40 , Straße römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Agulen. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Sunnitischer Islam. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF1: Alle meine Unterlagen habe ich abgegeben, als ich Asyl beantragt habe. Ich habe auch meinen Reisepass abgegeben. RI: Haben Sie Ihren Reisepass nicht mehr zurückbekommen? BF1: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF1: Ich spreche meine zwei Muttersprachen. Meine Eltern kommen von zwei unterschiedlichen Volksgruppen, die zwei Sprachen sprechen. Ich spreche Russisch und jetzt lerne ich Deutsch. RI: Welche zwei Sprachen sprechen Sie? BF1: Agulisch, Lesginisch und Russisch. RI: An welchen Orten in der Russischen Föderation haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit aufgehalten oder gelebt. Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF1: Geboren bin ich in XXXX . Ich habe in meinem Geburtsort gelebt, bis ich die Schule 1981 abgeschlossen habe und dann ab 1982 bin ich nach XXXX zum Studieren umgezogen. Nach der Hochschule habe ich in der Stadt XXXX ca. acht Monate gelebt und ein Praktikum absolviert. Die restliche Zeit habe ich in XXXX , bis 2018 dort gelebt. BF1: Geboren bin ich in römisch 40 . Ich habe in meinem Geburtsort gelebt, bis ich die Schule 1981 abgeschlossen habe und dann ab 1982 bin ich nach römisch 40 zum Studieren umgezogen. Nach der Hochschule habe ich in der Stadt römisch 40 ca. acht Monate gelebt und ein Praktikum absolviert. Die restliche Zeit habe ich in römisch 40 , bis 2018 dort gelebt. RI: Wann sind Sie aus dem Herkunftsstaat weggezogen und wer von Ihrer Familie ist gemeinsam mit Ihnen ausgereist? BF1: Im Juli 2018 bin ich in die Ukraine ausgereist. Ich bin zuerst alleine weggereist und in November 2018 habe ich dann meine Frau nachgeholt. RI: Wohin sind Sie ausgereist und wo haben Sie bis zu Ihrer Einreise nach Österreich gelebt. Bitte nennen Sie mir die jeweiligen Aufenthaltsorte und Zeitpunkt und Grund des jeweiligen Ortswechsels. BF1: Ich habe ca. 70 km von der Stadt Odessa in einem Dorf namens XXXX bis zu meiner Ausreise gelebt. Ich habe dort ein eigenes Haus und einen Garten auf meinen Namen gehabt. BF1: Ich habe ca. 70 km von der Stadt Odessa in einem Dorf namens römisch 40 bis zu meiner Ausreise gelebt. Ich habe dort ein eigenes Haus und einen Garten auf meinen Namen gehabt. RI: Haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt? BF1: Ja, Anfang des Krieges bin ich weggereist. Von dort sind wir nach Luov (auch: Lwiw), Ukraine, gereist. Wir sind am 27.02.2022 von dort nach Luov gereist und am 28.02.2022 angekommen. Dort haben wir gewartet, bis wir Tickets zum Weiterreisen bekommen. Dann haben wir sie am 03.03.2022 erhalten und sind nach Kraków gereist. Von Kraków sind wir dann nach XXXX . BF1: Ja, Anfang des Krieges bin ich weggereist. Von dort sind wir nach Luov (auch: Lwiw), Ukraine, gereist. Wir sind am 27.02.2022 von dort nach Luov gereist und am 28.02.2022 angekommen. Dort haben wir gewartet, bis wir Tickets zum Weiterreisen bekommen. Dann haben wir sie am 03.03.2022 erhalten und sind nach Kraków gereist. Von Kraków sind wir dann nach römisch 40 . RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist und wer von Ihrer Familie ist zeitgleich mit Ihnen nach Österreich eingereist? BF1: Meine Frau, ich, meine Tochter XXXX , ihr Ehemann und ihre vier Kinder. BF1: Meine Frau, ich, meine Tochter römisch 40 , ihr Ehemann und ihre vier Kinder. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Ukraine als auch im Bundesgebiet. BF1: 1970 bin ich in die Schule gekommen, ich war noch keine vollen sechs Jahre. Ich war elf Jahre in der Schule. 1981 habe ich die Schule abgeschlossen. Ich habe es nicht geschafft, in die polytechnische Hochschule zu kommen, weil ich die Prüfung nicht geschafft habe. Dann habe ich als Hilfsarbeiter ein Jahr in unserem Dorf gearbeitet. Danach habe ich es geschafft, in eine Hochschule zu kommen, ich habe die Prüfungen bestanden, es war eine Landwirtschaftsschule. RI: Von wann bis wann haben Sie wo genau welche Schule besucht und gearbeitet? BF1: Ich habe Prüfungen bestanden und mit der Landwirtschaftsschule 1982 begonnen, dann habe ich dort bis Mai 1983 studiert. Bis Mai 1985 war ich beim Heer. Dann habe ich an der Landwirtschaftshochschule bis 1987 weiterstudiert und diese abgeschlossen. RI: Welche Ausbildung haben Sie abgeschlossen? BF1: Agronom, spezialisiert auf Gemüse. RI: Was geschah dann? BF1: Nach Abschluss meines Studiums wurde ich nach XXXX geschickt, habe dort acht Monate lang ein Praktikum gemacht. Danach bin ich wieder nach XXXX zurückgekommen, dort habe ich leider keinen Job in meinem Bereich gefunden. Dann habe ich einen Job auf einer Baustelle gefunden. Beim Heer habe ich noch Erfahrung als Kranführer gesammelt. BF1: Nach Abschluss meines Studiums wurde ich nach römisch 40 geschickt, habe dort acht Monate lang ein Praktikum gemacht. Danach bin ich wieder nach römisch 40 zurückgekommen, dort habe ich leider keinen Job in meinem Bereich gefunden. Dann habe ich einen Job auf einer Baustelle gefunden. Beim Heer habe ich noch Erfahrung als Kranführer gesammelt. RI: Was geschah dann? BF1: Bis 2003 habe ich auf Baustellen gearbeitet. Danach haben wir eine Familienfirma gegründet, mein jüngster Bruder war spezialisiert als Schweißer. Wir haben diese Firma 2003 gegründet und dort zusammengearbeitet. Diese Firma existiert immer noch, mein jüngster Bruder und der Ehemann meiner Nichte betreiben diese Firma bis heute. RI: Worauf ist diese Firma spezialisiert? Was macht diese Firma? BF1: Service von Heizkörpern in Privathäusern, sie verkaufen auch Materialen für Wärmegeräte, Wasser und Heizung, verkauft. RI: Haben Sie diese Tätigkeit bis zu Ihrer Ausreise betrieben? BF1: Ja. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF1: Ja, gut und nicht schlecht. RI: Wovon haben Sie und Ihre Frau Ihren Lebensunterhalt in der Ukraine bestritten? BF1: In Odessa habe ich einen Verwandten, er war Elektriker, er hat mich mitgenommen und ich habe mit ihm zusammengearbeitet. Danach habe ich ein Haus gekauft. Den Garten habe ich zu einem Hof gemacht. Wir hatten Kühe, Hühner und haben mit landwirtschaftlichen Produkten gehandelt. Die Produktionen haben wir gehandelt. RI: Haben Sie auch Obst und Gemüse und Getreide angepflanzt und damit gehandelt? BF1: Ja, Tomaten und Gurken angebaut. Wir haben die Produkte am Markt in Odessa verkauft. RI: Ging es Ihnen finanziell gut in der Ukraine? BF1: Es ging uns gut. RI: Wie groß war der Bauernhof und die bewirtschafteten Felder? BF1: Das Haus ist auf einer Fläche von 2,5 tausend m2 und fast 6.000 m2 war der Garten, wo wir angebaut haben. Ich habe auch Unterlagen für dieses Grundstück. Weiters habe ich 6 ha Land gepachtet, wo ich auch angepflanzt habe. Ich habe einen Traktor für die Arbeit gekauft gehabt. RI: Sie haben zuvor von Vieh auf Ihrem Bauernhof gesprochen. Wie viele Tiere hatten Sie denn? BF1: Insgesamt sieben Kühe und 47 Hühner. RI: Hatten Sie sonst noch Nutztiere auf dem Bauernhof? BF1: 150 Enten und fast 30 Kaninchen. RI: Was geschah mit dem Bauernhof in der Ukraine nach Ihrer Abreise und wem gehört der Bauernhof heute? BF1: Was ich konnte, habe ich verkauft. Ich habe Kühe verkauft, mehr konnte ich nicht. Es ist alles so geblieben, wie es war. Ich konnte nichts mehr machen, weil der Krieg schon in der Nähe war. RI: Das heißt, die Kühe konnten Sie verkaufen, der Rest ist noch dort und gehört offiziell Ihnen? Stimmt das? Gehört der Bauernhof noch Ihnen oder was ist damit geschehen? BF1: Der Hof gehört nicht mehr mir, aber das Haus dort schon. RI: Das heißt, den Hof haben Sie verkauft und das Haus gehört noch Ihnen? BF1: Ja. Verkauft habe ich nur die Kühe, alles andere ist dortgeblieben, ich hatte keine Zeit bzw. keine Möglichkeit, mich darum zu kümmern. Ich habe nichts, außer die Kühe verkaufen können. RI: Gehört das Haus, die Felder und der Bauernhof noch Ihnen? BF1: Ja, wir haben Unterlagen. RI: Sie haben mehrjährig mit Ihrer Familie in der Ukraine gelebt und dort einen kleinen Bauernhof bewirtschaftet. Haben Sie sich grundsätzlich in der Ukraine sicher vor Verfolgung gefühlt? BF1: Ich habe mich dort sicher und wohl gefühlt. RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Ukraine? BF1: Der Grund war, weil Russland in die Ukraine gekommen war. Ich bin von Russland geflüchtet und für mich war es nicht in Ordnung, dass die Russen dort angegriffen haben. RI: Sie haben hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bei Ersteinvernahme (EE) am 24.03.2022 folgende Personen genannt: 2 Brüder: XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; 3 Schwestern: XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX oder XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; Haben Sie zu diesen Angaben Änderungen oder Ergänzungen aus heutiger Sicht anzugeben?RI: Sie haben hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bei Ersteinvernahme (EE) am 24.03.2022 folgende Personen genannt: 2 Brüder: römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; 3 Schwestern: römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 oder römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; Haben Sie zu diesen Angaben Änderungen oder Ergänzungen aus heutiger Sicht anzugeben? BF1: Keine Änderungen, sie leben dort. RI: Wo halten sich diese Verwandten im Herkunftsstaat auf? BF1: XXXX lebt an der Grenze, in einer kleinen Stadt namens XXXX . XXXX und XXXX leben in XXXX . XXXX lebt in XXXX und XXXX lebt in XXXX . BF1: römisch 40 lebt an der Grenze, in einer kleinen Stadt namens römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 leben in römisch 40 . römisch 40 lebt in römisch 40 und römisch 40 lebt in römisch 40 . RI: Verfügen Sie noch über weitere Verwandten im Herkunftsstaat (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen)? Geben Sie bitte eine ungefähre Anzahl Ihrer im Herkunftsstaat noch lebenden Verwandten an. BF1: Onkel und Tanten nicht. Cousinen und Cousins leben noch dort. RI: Geben Sie eine ungefähre Anzahl an. BF1: Es sind sehr viele. Ich glaube es sind acht bis neun geblieben. RI: Geben Sie bitte eine ungefähre Anzahl Ihrer im Herkunftsstaat noch lebenden Verwandten an (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen). BF1: Cousinen und Cousins sind es ungefähr acht. 12 Kinder insgesamt von Cousins und Cousinen. RI: Insgesamt 20 Personen oder sind es mehr Verwandte? BF1: Ich habe noch Nichten und Neffen. RI: Nochmals: Geben Sie bitte eine ungefähre Anzahl von allen Ihrer im Herkunftsstaat noch lebenden Verwandten an (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen)! BF1: Vielleicht 30 insgesamt. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft und wie kommunizieren Sie miteinander? BF1: Mit meinen Geschwistern habe ich so ungefähr einmal in zwei oder drei Monaten Kontakt. Mit Cousinen und Cousins habe ich selten Kontakt, aber zu Feiertagen kontaktiere ich sie und wünsche ihnen alles Gute. RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Verwandten? BF1: Sie haben alle eine eigene Beschäftigung. Manche arbeiten auf Baustellen, sie renovieren Räume, und manche sind auch Autolenker. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in der Russischen Föderation finanziell? BF1: Es ist verschieden, manche haben Wohnungen oder Häuser. Sie haben ihre Beschäftigungen. Manche arbeiten beim russischen Heer. RI: Wer Ihrer Verwandten arbeitet beim russischen Heer? BF1: Der Sohn einer Cousine und auch ein Sohn von einem Cousin arbeiten beim russischen Militärdienst. Ein Sohn eines Cousins arbeitet auch bei der Polizei. RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Cousins/Cousinen und deren Kindern? BF1: Nein, wir sind nicht in Kontakt. Mit meinem Cousin, dessen Sohn bei der Polizei arbeitet, bin ich in Kontakt. RI: Wie heißt dieser Cousin, welcher Sohn bei der Polizei arbeitet? BF1: XXXX .BF1: römisch 40 . RI: Und mit diesem sind Sie in Kontakt? BF1: Ja, ich habe seine Telefonnummer. Ich kann nicht sagen, dass ich ihn kontaktiere. Vor kurzem ist seine Mutter gestorben und ich habe ihm Beileid gewunschen. RI: Wie oft stehen sie beide in Kontakt? BF1: Seit ich hier bin, rufe ich im Jahr zwei Mal zu Feiertagen an. Vor kurzem ist seine Mutter verstorben und dann habe ich ihn angerufen. Nur zu wichtigen Terminen rufe ich an. RI: Wo lebt XXXX ?RI: Wo lebt römisch 40 ? BF1: Im Dorf XXXX , wo ich geboren bin. BF1: Im Dorf römisch 40 , wo ich geboren bin. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in der RF zu denen Sie noch Kontakt haben? BF1: Ja, mit meinem Nachbarn in XXXX , mit diesem bin ich in Kontakt. Die Familien waren befreundet. BF1: Ja, mit meinem Nachbarn in römisch 40 , mit diesem bin ich in Kontakt. Die Familien waren befreundet. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug, ...)? BF1: In Dagestan? Nein, ich habe alles verkauft bevor ich ausgereist bin. RI: Leben Ihre Verwandten in der RF noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF1: Ja. RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation bis dato unbehelligt von den russischen Behörden in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise? BF1: Mein jüngster Bruder sagt, dass oft Leute kommen und nach mir Fragen. RI: Welche Leute? BF1: Von der Polizei. Einmal wurde er zur Polizei vorgeladen. RI: Wann war das? BF1: Genau kann ich nicht sagen, wann das war. Es war aber paar Monate nachdem wir ausgereist sind. RI: Über welche Verwandten verfügen Sie außerhalb der russischen Föderation? Nennen Sie mir bitte jeweils den Namen, die Geburtsdaten und den Aufenthaltsort. BF1: Von meiner Frau leben in Aserbeidschan zwei Cousinen. Von meiner Seite nicht. RI: Wo lebt denn Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX ?RI: Wo lebt denn Ihr Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 ? BF1: In Istanbul, in der Türkei. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF1: Ich würde sagen zwei bis drei Mal im Monat, vielleicht auch manchmal öfter. RI: Über welche Verwandten im Bundesgebiet verfügen Sie? Nennen Sie bitte jeweils Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort? BF1: Meine Tochter XXXX , geb. XXXX und Schwiegersohn XXXX , geb. XXXX . Meine Tochter hat auch zwei Kinder, einen Sohn namens XXXX , ungefähr XXXX Jahre alt, und eine Tochter namens XXXX , sie ist ca. XXXX . BF1: Meine Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 und Schwiegersohn römisch 40 , geb. römisch 40 . Meine Tochter hat auch zwei Kinder, einen Sohn namens römisch 40 , ungefähr römisch 40 Jahre alt, und eine Tochter namens römisch 40 , sie ist ca. römisch 40 . RI: Seit wann befindet sich Ihrer Tochter XXXX im Bundesgebiet und über welchen Aufenthaltsstatus verfügt diese im Bundesgebiet?RI: Seit wann befindet sich Ihrer Tochter römisch 40 im Bundesgebiet und über welchen Aufenthaltsstatus verfügt diese im Bundesgebiet? BF1: Ich glaube seit 2012 hat sie einen positiven Asylbescheid, also sie hat den Asylstatus. RI: Wovon leben Ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten? BF1: Mein Schwiegersohn XXXX arbeitet in der Möbelmontage. Meine Tochter XXXX arbeitet nicht, sie ist in Karenz. BF1: Mein Schwiegersohn römisch 40 arbeitet in der Möbelmontage. Meine Tochter römisch 40 arbeitet nicht, sie ist in Karenz. RI: Wie oft sehen Sie Ihre Tochter XXXX und deren Kinder?RI: Wie oft sehen Sie Ihre Tochter römisch 40 und deren Kinder? BF1: In letzter Zeit sehe ich sie oft, weil sie nicht weit von uns leben. Wir sehen uns mindestens zwei Mal in der Woche. Sie kommen zu uns und wir besuchen auch sie, sie sind nicht weit weg. RI: Mit welchen Familienmitgliedern leben Sie im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt? BF1: Meine Frau, meine Tochter, Schwiegersohn und ihre fünf Kinder. RI: Sind Sie und Ihre Gattin traditionell verheiratet oder standesamtlich? BF1: Wir haben 1985 standesamtlich geheiratet und sind auch traditionell verheiratet. 2020 haben wir uns scheiden lassen, damit ich eine Frau aus Kasachstan in der Ukraine heiraten konnte, welche in der Ukraine einen Aufenthaltstitel hatte und dort gelebt hat. Ich hätte sonst meinen Aufenthaltstitel jährlich in der Ukraine verlängern musste und mit der Heirat musste ich das nicht mehr. RI: Sind Sie mit dieser Dame noch offiziell verheiratet? BF1: Ja, ich habe noch diese Urkunde bei mir. Den Aufenthaltstitel in der Ukraine habe ich jedoch nicht bekommen. RI: Das heißt, Sie sind mit der Kasachin in der Ukraine noch standesamtlich verheiratet? BF1: Ja. RI: Haben Sie mit dieser Dame auch jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? BF1: Nein. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF1: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Juli 2018 wieder einmal in RF gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Ja, im Oktober 2018 bin ich zurück nach Hause, nach Dagestan, gereist. Ich habe schnell das Haus verkauft, dann habe ich meine Frau mitgenommen und bin zusammen mit meiner Frau im November in die Ukraine zurückgekehrt. Als die gesamte Familie in der Ukraine beisammen war, ist dann meine Mutter, ich glaube, im Jahr 2019 gestorben. Da bin ich nach Hause für die Beerdigung gereist, blieb dort vier Tage und bin dann wieder zurück in die Ukraine gereist. Der Stempel stehen im Pass, aber ich kann mich nicht genau erinnern. Anfang Februar 2020 war ich mit meiner Frau nochmal einen Monat in Dagestan. Wir haben damals die Scheidung beantragt. Hauptsächlich waren wir in XXXX , aber kurz auch in XXXX . Meine Frau war länger als ich in XXXX und zwar bei ihrer Mutter, weil sie krank war. Wie lang ich selbst dort war, daran kann ich mich nicht genau erinnern. Es war aber maximal eine Woche und meine Frau war ungefähr bis Ende Februar, glaube ich, dort. Insgesamt waren wir fast einen Monat dort. BF1: Ja, im Oktober 2018 bin ich zurück nach Hause, nach Dagestan, gereist. Ich habe schnell das Haus verkauft, dann habe ich meine Frau mitgenommen und bin zusammen mit meiner Frau im November in die Ukraine zurückgekehrt. Als die gesamte Familie in der Ukraine beisammen war, ist dann meine Mutter, ich glaube, im Jahr 2019 gestorben. Da bin ich nach Hause für die Beerdigung gereist, blieb dort vier Tage und bin dann wieder zurück in die Ukraine gereist. Der Stempel stehen im Pass, aber ich kann mich nicht genau erinnern. Anfang Februar 2020 war ich mit meiner Frau nochmal einen Monat in Dagestan. Wir haben damals die Scheidung beantragt. Hauptsächlich waren wir in römisch 40 , aber kurz auch in römisch 40 . Meine Frau war länger als ich in römisch 40 und zwar bei ihrer Mutter, weil sie krank war. Wie lang ich selbst dort war, daran kann ich mich nicht genau erinnern. Es war aber maximal eine Woche und meine Frau war ungefähr bis Ende Februar, glaube ich, dort. Insgesamt waren wir fast einen Monat dort. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF1: Der Grund war, weil ich in letzter Zeit oft gestört wurde. Damit meine ich, von der Polizei. Wie soll ich es sagen… Es hat lange zuvor angefangen; 2010 und
  21. Die Sache war, dass die Leute in dieser Zeit immer wieder verschwunden sind und immer irgendwo Leichen gefunden wurden. Wir haben einmal im Jahr 2011 im Herbst, glaublich im Oktober, in XXXX dagegen demonstriert. Es gibt noch immer viele Leute, die verschollen sind und nicht aufgefunden wurden. Die Demonstration war gegen diese Sachen. Die Leute wurden getötet, es wurde auf die Leute im Dorf geschossen; irgendwo immer wieder. Gegen die ganze Sache war diese Demonstration. Die Polizei hat angefangen von der Moschee Leute mitzunehmen/mitzuschleppen, sogar Leute aus der Moschee. 2012 in der Moschee, als ich auch dabei war, wurden alle Leute in einen Bus gesteckt und mitgenommen. Ich habe nachher eine Videoaufnahme von dieser Mitnahme von Leuten in der Moschee gefunden und davon vor dem BFA erzählt. Dieses Video war auf einem Sender gezeigt worden. Davon habe ich ein Bild gemacht, worauf man mich erkennt. Es ist ein Screenshot von dem Video. BF1: Der Grund war, weil ich in letzter Zeit oft gestört wurde. Damit meine ich, von der Polizei. Wie soll ich es sagen… Es hat lange zuvor angefangen; 2010 und
  22. Die Sache war, dass die Leute in dieser Zeit immer wieder verschwunden sind und immer irgendwo Leichen gefunden wurden. Wir haben einmal im Jahr 2011 im Herbst, glaublich im Oktober, in römisch 40 dagegen demonstriert. Es gibt noch immer viele Leute, die verschollen sind und nicht aufgefunden wurden. Die Demonstration war gegen diese Sachen. Die Leute wurden getötet, es wurde auf die Leute im Dorf geschossen; irgendwo immer wieder. Gegen die ganze Sache war diese Demonstration. Die Polizei hat angefangen von der Moschee Leute mitzunehmen/mitzuschleppen, sogar Leute aus der Moschee. 2012 in der Moschee, als ich auch dabei war, wurden alle Leute in einen Bus gesteckt und mitgenommen. Ich habe nachher eine Videoaufnahme von dieser Mitnahme von Leuten in der Moschee gefunden und davon vor dem BFA erzählt. Dieses Video war auf einem Sender gezeigt worden. Davon habe ich ein Bild gemacht, worauf man mich erkennt. Es ist ein Screenshot von dem Video. RV: Ist dieses Video öffentlich einsehbar?Regierungsvorlage, Ist dieses Video öffentlich einsehbar? BF1: Ja, auf Youtube. RI: Können Sie dieses Foto vorlegen oder den Link des Videos angeben? BF1: Ja. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen hier gerichtlich einlangend sowohl das vom BF1 erwähnte Standbild, als auch den Link zum erwähnten Video an das Gericht zu schicken. RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen hier gerichtlich einlangend sowohl das vom BF1 erwähnte Standbild, als auch den Link zum erwähnten Video an das Gericht zu schicken. Die Verhandlung wird um 14:07 Uhr bis 14:15 Uhr unterbrochen. Das vom BF1 angesprochene Video wird über den Laptop der RV vorgespielt:Das vom BF1 angesprochene Video wird über den Laptop der Regierungsvorlage vorgespielt: Zu sehen ist ein Menschenauflauf im Freien und einige uniformierte maskierte Kräfte. Die Aufnahme schwenkt über die Menschenmenge hinweg, es sind auch weiße Lieferwagen und ein größerer Bus zu erkennen. Die Leute steigen in den Bus ein, es werden Handys hochgehalten. Uniformierte und maskierte Soldaten sind zu erkennen, die sich in der Menge bewegen. Bei Minute 1:48 zeigt der BF1 auf das Bild, wo ein Mann mit einer weißen Mütze zu erkennen ist, welcher einen Moment an der Kamera vorbei und dann nach unten schaut. Auf dem Video ist der BF1 nicht genau zu erkennen. Allerdings gibt der BF1 an, dass er ein Standbild von dem Video hat, welches er übermitteln will. RI: Nach Ihrer Meinung sind Sie auf diesem Video zu erkennen, wie Sie einen Moment lang an der Kamera vorbeischauen und dann zu Boden schauen. Sind Sie zu irgendeinem Zeitpunkt zu erkennen, als Sie gezwungen werden, in einen der Busse zu steigen? BF1: Nein, mehr nicht. Was ich auf Youtube gefunden habe, ist dieser kurze Ausschnitt. RI: Fahren Sie mit Ihrer Fluchtgeschichte fort. BF1: Dann ist es so abgelaufen, dass alle Leute in zwei Räume geführt und befragt wurden. Danach wurden sie aus diesem Zimmer rausgelassen. Ich selbst war dort bis 22:00 Uhr, bis ich freigelassen wurde und nach Hause gegangen bin. RI: Nennen Sie Ihre weiteren Fluchtgründe und nicht, was dort weiter geschah. BF1: Nach dieser ersten Mitnahme hatte ich es schwer, wenn ich gereist bin, weil unterwegs der Pass kontrolliert wurde. Ich wurde immer wieder von der Polizei aufgehalten, sie haben mich nicht in Ruhe gelassen. Ich wurde zwei Mal von einer Moschee mitgenommen. Der Abstand war ungefähr ein halbes Jahr. Dieses Video was ich vorhin gezeigt habe, war das zweite Mal, als ich mitgenommen worden bin. Es war im August
  23. Der erste Vorfall war im Frühjahr
  24. RI: Was für Schwierigkeiten hatten Sie bis zur Ausreise? BF1: Ich wurde auch alleine zur Polizeistelle in die Stadt eingeladen. RI: Wie oft ist das passiert? BF1: Es hat sich immer wiederholt, es war alle drei bis vier Monate. Es hat bis zuletzt 2018 angedauert. RI: Verstehe ich Sie jetzt richtig, vom Frühjahr 2012, als Sie das erste Mal mitgenommen wurden, bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2018, wurden Sie alle drei bis vier Monate von der Polizei vorgeladen? BF1: Ja, die ganze Zeit. RI: Sie alleine oder auch Ihre Frau? BF1: Wenn sie nach Hause gekommen waren, haben sie meine Frau befragt, weil sie mich nicht immer erwischt haben, weil ich arbeiten war. RI: Haben diese Personen Ihre Frau „nur“ befragt oder auch mitgenommen? BF1: Die Frau wurde nur zuhause befragt und nicht auf die Polizeidienststelle mitgenommen. RI: Haben Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen zu sagen? Sind Sie mit Ihrer Erzählung zu Ende? BF1: Generell glaube ich, dass war es. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 16.01.2023 auf Seite 4 des Protokolls angegeben, dass Sie im Herkunftsstaat wiederholt an Demonstrationen teilgenommen haben. Das haben Sie heute auch gesagt. Wann und an wie vielen Demonstrationen haben Sie im Herkunftsstaat teilgenommen? BF1: An zwei Demonstrationen in XXXX und zwar im Jahr 2011 und
  25. 2011 war es der Oktober, im Jahr 2012 weiß ich den Monat nicht mehr. Ich glaube, es war Frühling oder Herbst. BF1: An zwei Demonstrationen in römisch 40 und zwar im Jahr 2011 und
  26. 2011 war es der Oktober, im Jahr 2012 weiß ich den Monat nicht mehr. Ich glaube, es war Frühling oder Herbst. RI: Waren dies die einzigen zwei Demonstrationen, an denen Sie teilgenommen haben? BF1: Ja. RI: Wogegen oder wofür haben Sie bei diesen Demonstrationen demonstriert? BF1: Gegen die Entführungen, gegen die ganze Unordnung. RI wiederholt die Frage. BF1: Dass die Polizei nichts gegen diese Entführungen tut, dagegen haben wir demonstriert. RI: Haben Sie lediglich an diesen Demonstrationen teilgenommen oder haben Sie diese mitorganisiert? BF1: Ich habe daran teilgenommen. RI: Sie haben zuvor gesagt, dass diese Demonstrationen in XXXX stattfanden. Wie lange haben diese Demonstrationen jeweils gedauert?RI: Sie haben zuvor gesagt, dass diese Demonstrationen in römisch 40 stattfanden. Wie lange haben diese Demonstrationen jeweils gedauert? BF1: Ich kann mich erinnern, dass die erste Demonstration über vier Stunden gedauert hat. Die Leute sind aufgetreten, wir sind marschiert, haben eine Runde gemacht und es hat lange gedauert. Die zweite Demonstration war etwas kürzer. Ich glaube, circa zweieinhalb bis drei Stunden. RI: Welche Fragen wurden Ihnen im Zuge derartiger Befragungen gestellt, wie lange wurden Sie jeweils befragt und durften Sie nach den Befragungen unmittelbar wieder nach Hause gehen? BF1: Mein Name und über die ganze Familie wurde nachgefragt, auch was ich mache und womit ich mich beschäftige. Mir wurden Leute gezeigt und gefragt, ob ich diese kenne. RI: Wurden Sie im Rahmen dieser Befragungen zu einem konkreten Tun oder Unterlassen aufgefordert oder hat man sich darauf beschränkt Ihnen lediglich Fragen zu stellen? BF1: Mir persönlich wurden nur Fragen gestellt. Ich glaube, das war wegen meines Alters. Jüngere Personen wurden aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten oder wurden ihnen auch Aufgaben gestellt. RI: Wurden Ihnen im Rahmen dieser Befragungen immer nur Fragen gestellt oder wurden Sie oder Mitglieder Ihrer Familie auch persönlich bedroht oder körperlich misshandelt? BF1: Bei mir war so etwas nicht, mir wurde nichts angetan. Ich kann nicht sagen, dass etwas gegen mich unternommen wurde. Ich wurde nicht bedroht, auch nicht die Familie. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat jemals persönlich bedroht, körperlich misshandelt oder durch Behörde oder private Dritte verfolgt worden? BF1: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 16.01.2023 auf Seite 4 des Protokolls angegeben, dass es 2010 und 2011 in Dagestan vermehrt zur Entführungen von Unschuldigen gekommen ist und es daher zu Demonstrationen gekommen sei an denen Sie auch teilgenommen hätten. Um welche Entführungen in 2010 und 2011 hat es sich hierbei gehandelt und was war Ihrer Meinung nach der Grund für diese Entführungen? Waren es Entführungen von politischen Gegnern oder was war Ihrer Meinung nach der Grund für diese Entführungen? BF1: Ehrlich gesagt, weiß keiner, was der Sinn von diesen Entführungen war. Ich weiß nicht, was das für eine Politik war oder weswegen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 16.01.2023 auf Seite 4 aber auch angegeben, dass Ihre religiösen Ansichten dazu beigetragen haben, dass Sie gegen die Regierung demonstriert haben. Laut Wikipedia sind 94% der Bevölkerung Dagestan muslimischen Glaubens. Inwieweit vertreten Sie persönlich religiöse Ansichten, welche von den anderen 94% der Bevölkerung nicht geteilt werden und Sie somit veranlasst an Demonstrationen teilzunehmen? Das müssen Sie mir genau erklären? BF1: Ich unterscheide mich in der Religion nicht von anderen Muslime. Die Mehrheit der Muslime sind die, die nicht praktizieren. Ich als religiöser Mensch bin nur meinen Aufgaben gefolgt, wie in die Moschee zu gehen und zu beten. Die meisten sind nicht so. RI: Würden Sie sich selbst als strenggläubigen Moslem bezeichnen? BF1: Nein, nicht so streng. Jeder hat Fehler in der Religion. Ich bin auch kein strenger Moslem. RI: Haben Sie Ihre Kinder strengreligiös erzogen? BF1: Nein, ich habe sie nie dazu gezwungen. Zwingen kann man einen Menschen gar nicht. Ich habe das nie gemacht. RI: Würden Sie sich selbst auch als Wahabiten bezeichnen? BF1: Nein. RI: Würden Sie sich für die Einführung der Scharia als gesetzliche Grundlage in Dagestan aussprechen oder Derartiges befürworten? BF1: In Dagestan ist das nicht möglich. Ich wäre aber dafür, dass die geschriebenen Gesetze, die dort herrschen funktionieren würden. Die von der Regierung meine ich. RI wiederholt die Frage. BF1: Das ist praktisch unmöglich. RI: Die Frage lautet nicht, was möglich ist, sondern wofür Sie sind? BF1: Ich bin nicht so informiert über die Gesetze der Scharia, dass ich sagen könnte, dass ich dafür bin oder auch nicht. Ich kenne mich nicht so gut aus. Deswegen kann ich nicht sagen, dass ich dafür bin oder nicht. Ich bin aber dafür, dass die vom Staat geschriebenen Gesetze funktionieren würden. Dafür bin ich. In den Gesetzen ist geschrieben: „Freiheit bei der Religionsausübung“. RI: VORHALTUNG: Sie haben vorhin angegeben, an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben, weswegen Sie und auch Ihre Gattin wiederholt befragt worden sind und Sie auch immer wieder zu Befragungen vorgeladen worden sind. Nach eigenen Angaben sind Sie im 2018 in die Ukraine ausgereist. Wenn Sie aufgrund Ihrer Demonstrationsteilnahmen in den Fokus der russischen Behörden geraten sind, warum sind Sie nicht bereits viel früher ausgereist, sondern erst Mitte 2018? BF1: Ja, damals war es möglich zu demonstrieren und es gab Meinungsfreiheit. Die Situation hat sich nach und nach geändert. Die Demonstrationen wurden nicht immer erlaubt und sanktioniert. Die Politik hat sich mit der Zeit geändert. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 16.01.2023 auf Seite 4 des Prot. angegeben, dass Sie auch in den Fokus der russischen Behörden geraten sind, da Ihre Kinder im Ausland Ausbildungen absolviert hätten und daher auch Sie verdächtig geworden seien. Legen Sie bitte genau dar, welches Ihrer Kinder in welchen Land welche Ausbildung absolviert hat, die geeignet wäre Sie in der Russischen Föderation verdächtig erscheinen zu lassen? Vor allem verdächtig wofür? Das müssen Sie genauer darlegen? BF1: Ich kann es mir so vorstellen, dass sie meine Kinder verdächtigt haben, weil sie im Ausland Ausbildungen gemacht haben. RI wiederholt die Frage. BF1: Sprachausbildungen bei XXXX , es ist ein internationales Sprachzentrum, in Ägypten. BF1: Sprachausbildungen bei römisch 40 , es ist ein internationales Sprachzentrum, in Ägypten. RI: Wer hat wann welche Ausbildung gemacht? BF1: Der Sohn hat dort eine Ausbildung gemacht. RI: Was hat Ihr Sohn dort studiert? BF1: Arabisch. RI: Wer genau hat nun wann welche Ausbildung gemacht? BF1: Mein Sohn und mein Schwiegersohn haben bei diesem Institut die Sprache arabische Sprache gelernt. Auch ihre Frauen. RI: Warum sind Ihr Schwiegersohn im Juli 2013 und Ihre Tochter XXXX im Jänner 2014 über die Türkei nach Raqqa in Syrien gereist? Was hat Sie dort gemacht und wie lange blieb Sie dort?RI: Warum sind Ihr Schwiegersohn im Juli 2013 und Ihre Tochter römisch 40 im Jänner 2014 über die Türkei nach Raqqa in Syrien gereist? Was hat Sie dort gemacht und wie lange blieb Sie dort? BF1: Sie sind nicht nach Syrien gereist in dieser Zeit, sie waren in der Türkei. Sie haben dort Kinder und Geburtsurkunden für die Kinder bekommen. RI: Warum sollte dies von russischen Behörden behauptet werden, dass Ihre Tochter und Ihr Schwiegersohn in Syrien gewesen wären, wenn es nicht den Tatsachen entspricht? Was für einen Grund hätten die russischen Behörden Derartiges zu behaupten? BF1: Haben sie irgendwelche Beweise? RI wiederholt die Frage. BF1: Ich glaube, weil Russland irgendwelche Gründe sucht, um zu meiner Familie und zu meinen Kindern zu kommen und uns zu greifen. Als wir noch in Russland zuhause waren, haben sie nachgefragt, über die Kinder, warum sie im Ausland studieren. Warum haben sie das jetzt über Interpol gebracht, seit wir in der EU aufhältig sind? Sie haben Angst, weil wir alles über die Politik in Russland wissen und jetzt hier sind. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 16.01.2023 auf Seite 5 des Prot. angegeben, dass man Ihrem Bruder bis heute vorgehalten habe, an Kampfhandlungen in der Ukraine gegen Russen teilgenommen zu haben. Um welchen Bruder handelt es sich hierbei und wo hält sich dieser momentan auf? BF1: Es war so, mein Bruder XXXX ist zuhause zur Polizei eingeladen worden und wurde wegen mir ausgefragt, ob ich in der Ukraine gegen Russland kämpfe. BF1: Es war so, mein Bruder römisch 40 ist zuhause zur Polizei eingeladen worden und wurde wegen mir ausgefragt, ob ich in der Ukraine gegen Russland kämpfe. RI: Haben Sie oder Mitglieder Ihrer Familie je an Kampfhandlungen in der Ukraine gegen russische Soldaten aktiv teilgenommen? BF1: Nein. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF1: Nein. Nur, dass meine Familie verfolgt wird wegen der gesamten Sache. RV: Ergänzend möchte ich anmerken, dass der BF1 fürchtet als Reservist eingezogen zu werden, da er durch die Medien erfahren hat, dass das Alter für Reservisten über die letzten Monate erhöht worden ist. Regierungsvorlage, Ergänzend möchte ich anmerken, dass der BF1 fürchtet als Reservist eingezogen zu werden, da er durch die Medien erfahren hat, dass das Alter für Reservisten über die letzten Monate erhöht worden ist. RI: Hat Ihre Frau einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten oder haben Sie beide den gleichen Fluchtgrund? BF1: Wir haben die gleichen Gründe. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF1: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF1: Das ist eine interessante Frage. Ich glaube, wenn meine Kinder bereits internationale Terroristen genannt und über Interpol gesucht werden, wird gegen mich in Russland etwas Besonderes vorbereitet sein und ich werde ins Gefängnis kommen. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF1: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF1: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF1: Soweit ich weiß, nicht. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF1: Sie meinen aus de Ukraine? RI: Ihre Flucht nach Österreich insgesamt. BF1: Aus Odessa nach Österreich haben uns die Tickets nur 1.200 Euro gekostet, plus meinen Besitz, den ich in der Ukraine gehabt habe. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF1: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Ja habe ich, sie stammen aus Dagestan aber sind österreichische Staatsbürger. RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse besucht? BF1: In Russland nicht, aber hier in Österreich besuche ich derzeit einen B1-Kurs. RI: Haben Sie auch eine Sprachprüfung abgelegt? BF1: Ich habe mir überlegt, ob ich jetzt eine Prüfung für A2 mache oder gleich für B
  27. Ich habe mich dafür entschieden, mit dem B1 Kurs zu beginnen. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF1 (ohne Übersetzung): Ich gefälle in Österreich die Freiheit, weil in zwei Jahr... Jahren, wenn ich da bin… nicht einmal eine Polizei, Polizist oder ein Polizist, Polizistin mich fragen, woher kommst du? Was machst du hier? Wer bist du? Und noch alle Gesetze… alles funktioniert hier richtig. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF1 (ohne Übersetzung): Ich lerne Deutsch alleine in meine Freizeit, weil ich bin ein bisschen alt und ich nicht möglich, alle wie unsere Lehrer uns erzählt unterschied. Ich lerne Deutsch. Mein Hobby ist Angeln. In Russland war mein Hobby Angeln und Jagd. Ich möchte in Österreich auch im Angelverein teilnehmen. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF1 (ohne Übersetzung): Ich bin gegangen Wochenende mit meinem Enkel ein bisschen spazieren, Deutsch lernen und Wörter wiederholen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF1: Ich würde gerne, wenn ich die Spreche besser lerne und gut kommunizieren kann, arbeiten gehen oder eine eigene Firma eröffnen. RI: Haben Sie im Bundesgebiet bereits entgeltlich gearbeitet? BF1: Im Büro bei uns habe ich irgendwelche Tätigkeiten gemacht. RI: Wurden Sie für diese Tätigkeit bezahlt? BF1: Ja, sie haben mir Geld bezahlt. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? BF1: Wo ich vorher gelebt habe, dort habe ich meinen Nachbarn geholfen. Es waren auch viele Ukrainer, wenn sie etwas brauchten, habe ich ihnen geholfen. Da wo ich jetzt lebe, helfe ich wieder. Es gibt zwei ukrainische Familien und ich helfe ihnen. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF1: Noch nicht. RI: Wovon leben Sie und Ihre Gattin derzeit im Bundesgebiet? BF1: Wir bekommen Unterhalt, Sozialhilfe. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Mir geh es gut, ich bin gesund. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1: Ja. RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrer Frau, Ihrer Tochter und den Enkeln? BF1: Meistens mit meiner Frau und Tochter in der Muttersprache. Meine Enkelkinder besuchen jetzt die Schule und ich lerne Deutsch, deswegen sprechen wir Deutsch. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen und Ihren Integrationsschritten im Bundesgebiet zu äußern? BF1: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF1?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF1? RV: Sie haben uns vorhin ein Video auf Youtube gezeigt und auch gesagt, dass Sie nach einem Moscheebesuch von der Polizei mitgenommen und befragt wurden. Worüber wurden Sie befragt? Konkret bei diesem Vorfall. Regierungsvorlage, Sie haben uns vorhin ein Video auf Youtube gezeigt und auch gesagt, dass Sie nach einem Moscheebesuch von der Polizei mitgenommen und befragt wurden. Worüber wurden Sie befragt? Konkret bei diesem Vorfall. BF1: Mir wurden Leute gezeigt und ich wurde gefragt, ob ich sie kenne. Ich wurde auch gefragt, ob ich zu irgendeiner religiösen Gruppe gehöre. RV: Waren das alle Fragen, die Ihnen gestellt wurden oder wurden Sie noch etwas gefragt? Wenn Sie sich erinnern können. Regierungsvorlage, Waren das alle Fragen, die Ihnen gestellt wurden oder wurden Sie noch etwas gefragt? Wenn Sie sich erinnern können. BF1: Es gab auch Fragen über das Studium meiner Kinder, das war immer eine Frage. Sie haben immer über die Familie, Kinder und meine Frau gefragt. Sie fragten, wer welcher Beschäftigung nachgeht. RV: Auch bei diesem konkreten Vorfall oder beziehen Sie sich nur auf die Vorfälle, die später erfolgten? Regierungsvorlage, Auch bei diesem konkreten Vorfall oder beziehen Sie sich nur auf die Vorfälle, die später erfolgten? BF1: Ja, ich rede über diesen Fall. RV: Das heißt, bei den anderen Befragungen von den russischen Behörden hat man immer nach Ihren Kindern gefragt?Regierungsvorlage, Das heißt, bei den anderen Befragungen von den russischen Behörden hat man immer nach Ihren Kindern gefragt? BF1: Ja. RV: Haben Sie nach 2012 an irgendwelchen Demonstrationen teilgenommen?Regierungsvorlage, Haben Sie nach 2012 an irgendwelchen Demonstrationen teilgenommen? BF1: Nein. RV: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie mit Ihrer Tochter XXXX und ihrer Familie zusammenleben. Stimmt das?Regierungsvorlage, Sie haben vorhin gesagt, dass Sie mit Ihrer Tochter römisch 40 und ihrer Familie zusammenleben. Stimmt das? BF1: Ja, wir wohnen zusammen. Meine Frau, die Tochter, der Schwiegersohn und die fünf Kinder. RV: Sind Sie von Ihrer Tochter finanziell abhängig? Regierungsvorlage, Sind Sie von Ihrer Tochter finanziell abhängig? BF1: Derzeit bekommen meine Tochter und ich gleich viel Geld. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. BF2 wird in den Saal gebeten. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RI: Sie werden eingeladen, binnen zehn Tagen gerichtlich einlangend Ihre Stellungnahme abzugeben. BF1 verlässt um 15:35 Uhr den Verhandlungssaal. ___________________________________________________________________________ Befragung der BF2: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF2: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX in XXXX in Dagestan; StA Russische Föderation; letzter Wohnort in XXXX .BF2: Ich heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 in Dagestan; StA Russische Föderation; letzter Wohnort in römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Agulen. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF2: Islam. RI: Sunnitisch oder Schiitisch? BF2: Das weiß ich nicht. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF2: Russisch und dagestanische Sprachen. RI: An welchen Orten in der Russischen Föderation haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt. Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF2: In der Stadt XXXX , in Dagestan.BF2: In der Stadt römisch 40 , in Dagestan. RI: Wann sind Sie aus dem Herkunftsstaat weggezogen und wer von Ihrer Familie ist gemeinsam mit Ihnen ausgereist? BF2: 2018 bin ich mit meinem Mann ausgereist. RI: Wohin sind Sie ausgereist und wo haben Sie bis zu Ihrer Einreise nach Österreich aufgehalten. Bitte nennen Sie mir die jeweiligen Aufenthaltsorte und Zeitpunkt und Grund des jeweiligen Ortswechsels. BF2: Wir haben uns nur in XXXX im XXXX aufgehalten. BF2: Wir haben uns nur in römisch 40 im römisch 40 aufgehalten. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist und wer von Ihrer Familie ist zeitgleich mit Ihnen nach Österreich eingereist? BF2: Wir waren am 04.03.2022 hier. Mein Mann, meine Tochter, Schwiegersohn, ihre vier Kinder und ich. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Ukraine als auch im Bundesgebiet. BF2: Im Jahr 1981 habe ich die elfjährige Schule im Dorf XXXX abgeschlossen. Dann habe ich an einer Landwirtschaftshochschule zweieinhalb oder drei Jahre lang studiert und diese auch mit Diplom abgeschlossen. Im Jahr 1985 habe ich geheiratet und in XXXX gewohnt. BF2: Im Jahr 1981 habe ich die elfjährige Schule im Dorf römisch 40 abgeschlossen. Dann habe ich an einer Landwirtschaftshochschule zweieinhalb oder drei Jahre lang studiert und diese auch mit Diplom abgeschlossen. Im Jahr 1985 habe ich geheiratet und in römisch 40 gewohnt. RI: Haben Sie danach gearbeitet? BF2: Ja, ich habe an verschiedenen Stellen gearbeitet. Nach dem Abschluss meiner Ausbildung habe ich in unserem Dorf in einer Bank gearbeitet. Danach habe ich geheiratet und wir haben in XXXX gelebt. Dort habe ich circa zehn Jahre in einem militärischen Montagebetrieb gearbeitet. Dort habe ich Montagen für Flugzeuge gemacht. Danach habe ich als Händlerin im Großhandel für Parfüms gearbeitet. Die letzten zehn Jahre bevor ich ausgereist bin, habe ich in einem Wasserbetrieb gearbeitet. Dann habe ich die Pension beantragt und bin in Pension gegangen. BF2: Ja, ich habe an verschiedenen Stellen gearbeitet. Nach dem Abschluss meiner Ausbildung habe ich in unserem Dorf in einer Bank gearbeitet. Danach habe ich geheiratet und wir haben in römisch 40 gelebt. Dort habe ich circa zehn Jahre in einem militärischen Montagebetrieb gearbeitet. Dort habe ich Montagen für Flugzeuge gemacht. Danach habe ich als Händlerin im Großhandel für Parfüms gearbeitet. Die letzten zehn Jahre bevor ich ausgereist bin, habe ich in einem Wasserbetrieb gearbeitet. Dann habe ich die Pension beantragt und bin in Pension gegangen. RI: Seit wann haben Sie Pension bezogen? BF2: Seit ich 55 bin. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF2: Ja, es war sehr gut. RI: Wovon haben Sie und Ihr Gatte Ihren Lebensunterhalt in der Ukraine bestritten? BF2: Dort haben wir vieles gehabt. Wir hatten einen Bauernhof und verschiedene Nutztiere. Es ist uns finanziell sehr gut gegangen. RI: Was geschah mit dem Bauernhof in der Ukraine nach Ihrer Ausreise und wem gehört der Bauernhof heute? BF2: Der Bauernhof besteht noch und gehört uns, die Kühe sind allerdings verkauft worden. RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Ukraine? BF2: Der Krieg. Wir haben Schüsse gehört, es war nicht weit von uns. RI: Sie haben hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bei Ersteinvernahme (EE) am 24.03.2022 folgende Personen genannt: 2 Brüder: XXXX , XXXX J; XXXX , XXXX J; 1 Schwester: XXXX , XXXX J; alle in Dagestan. Haben Sie zu diesen Angaben Änderungen oder Ergänzungen aus heutiger Sicht anzugeben?RI: Sie haben hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bei Ersteinvernahme (EE) am 24.03.2022 folgende Personen genannt: 2 Brüder: römisch 40 , römisch 40 J; römisch 40 , römisch 40 J; 1 Schwester: römisch 40 , römisch 40 J; alle in Dagestan. Haben Sie zu diesen Angaben Änderungen oder Ergänzungen aus heutiger Sicht anzugeben? BF2: Ja, sie alle leben in Dagestan. RI: Wo halten sich diese Verwandten im Herkunftsstaat auf? BF2: Die Schwester lebt in XXXX und die zwei Brüder leben im Dorf XXXX , wo auch ich gelebt habe. BF2: Die Schwester lebt in römisch 40 und die zwei Brüder leben im Dorf römisch 40 , wo auch ich gelebt habe. RI: Verfügen Sie noch über weitere Verwandten im Herkunftsstaat (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen)? Geben Sie bitte eine ungefähre Anzahl Ihrer im Herkunftsstaat noch lebenden Verwandten an. BF2: Ungefähr 20 Personen. Ich weiß es aber nicht genau. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF2: Mit meiner Schwester und meinem älteren Bruder habe ich Kontakt. Mit der Schwester einmal in zwei Wochen. Zu den Brüdern ist die Verbindung nicht so gut. Der zweite Bruder ist krank und mit dem funktioniert das kommunizieren nicht so gut. Mit dem älteren Bruder habe ich nur Kontakt, wenn die Verbindung funktioniert und das ist circa einmal im Monat. RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Verwandten? BF2: Meine Schwester ist bereits in Pension und auch die Brüder. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in der Russischen Föderation finanziell? BF2: Schlecht. Sie beziehen wenig Pension und müssen die Wohnung zahlen. Es geht ihnen schlecht. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Russischen Föderation (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge, ...)? BF2: Meine Familie, Geschwister, sind keine reichen Leute. Meine Schwester hat eine Ein-Zimmer Wohnung und die Brüder leben im Dorf in einem Haus, welches von unserer Mutter geblieben ist. Es ist ein kleines Haus mit zwei Zimmern und Nebenraum. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in RF zu denen Sie noch Kontakt haben? BF2: Ich bin in Kontakt mit den Schwestern von meinem Mann, also meine Schwägerinnen. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug, ...)? BF2: Dort nicht. Alles was wir haben ist in der Ukraine. RI: Leben Ihre Verwandten in RF noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF2: Ja. RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation bis dato unbehelligt von den russischen Behörden in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise? BF2: Ja es kommt vor, dass die Brüder von meinem Mann gestört werden. RI: Was meinen Sie damit genau? BF2: Ich weiß es nicht genau, weil mein Mann darüber nicht erzählt. Sie werden besucht und gefragt, wo wir sind. RI: Von wem werden sie besucht? BF2: Von der Polizei der Zuständige des Ortes. Ich glaube, sie denken, dass wir gegen sie sind. RI: Über welche Verwandten verfügen Sie außerhalb der russischen Föderation? Nennen Sie mir bitte jeweils den Namen, die Geburtsdaten und den Aufenthaltsort. BF1: Mein Sohn XXXX , geb. XXXX , lebt in Istanbul in der Türkei. BF1: Mein Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt in Istanbul in der Türkei. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF2: Alle ein bis zwei Wochen. Ich kommuniziere mit den Enkelkindern. Also mit den Kinder von XXXX . BF2: Alle ein bis zwei Wochen. Ich kommuniziere mit den Enkelkindern. Also mit den Kinder von römisch 40 . RI: Über welche Verwandten im Bundesgebiet verfügen Sie? Nennen Sie bitte jeweils Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort? BF2: Meine ältere Tochter, die heute hier ist, XXXX , geb. XXXX und ihre Familie und den zwei Kindern. BF2: Meine ältere Tochter, die heute hier ist, römisch 40 , geb. römisch 40 und ihre Familie und den zwei Kindern. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF2: Nein nur hier, weil unsere Tochter hier ist. Wir haben nur hier Asyl beantragt. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2018 wieder einmal in RF gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Ja, meine Mutter war schwer krank und ich bin zwei Mal hingereist. RI: Wann war das? BF2: Wann das erste Mal war, weiß ich nicht mehr und das zweite Mal war im Jahr
  28. Ich weiß nicht mehr, ob das erste Mal im Jahr 2019 oder 2020 war. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe. Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF2: Eigentlich haben unsere Probleme angefangen, seitdem unsere Kinder nach Ägypten gereist sind. Die Polizei hat angefangen uns zuhause zu besuchen und nachzufragen, wo die Kinder sind, weil mein Sohn damals im wehrpflichtigen Alter war. Wir haben ihnen immer Bestätigungen vorgelegt, dass er dort studieren. Danach ist auch meine Tochter hingereist. Sie haben dann ihr Studium dort abgeschlossen und sind zurückgekommen. Die Probleme haben dann wieder angefangen und mein Sohn, meine Tochter und mein Schwiegersohn wurden nicht in Ruhe gelassen. Sie sind dann 2012 in die Türkei ausgereist. Der Schwiegersohn ist 2013 ausgereist, genau kann ich mich aber nicht mehr erinnern, ich habe kein gutes Gedächtnis mehr. Der Sohn ist 2012 ausgereist. Ich weiß jetzt nicht mehr genau, ob sie im gleichen Jahr ausgereist sind. Meine Tochter war schwanger, hat ihr Baby bekommen und ist 2014 in die Türkei ausgereist. RI: Was geschah danach? Bleiben Sie bitte bei Ihren Fluchtgründen. BF2: Dann reiste auch die ältere Tochter weg. Personen von der Polizei haben angefangen uns zu besuchen. RI: Wann hat das angefangen? BF2: Wir haben sie in der Türkei besucht und als wir zurückkamen, kamen die Polizisten immer wieder zu uns nach Hause, haben die Türen aufgebrochen und standen vor der Tür. Manchmal geschah es auch so, dass wir noch geschlafen haben, als die Polizisten kamen. Als sie zu mir nach Hause kamen und mein Mann nicht da war, kannte ich die Situation nicht und ich habe gesagt, dass sie zu meinem Mann in die Arbeit gehen sollen. RI: Und das ist bis zu Ihrer Ausreise so gegangen? BF2: Die Situation hat sich verschlechtert. Mein Mann wurde immer wieder befragt. Es wurde so schlimm, dass wir ausreisen mussten. RI: VORHALTUNG: Ihr Gatte hat vor dem BFA am 16.01.2023 auf Seite 4 des Protokolls angegeben, dass er im Herkunftsstaat wiederholt an Demonstrationen teilgenommen haben soll. Was wissen Sie darüber? BF2: Ja, er hat an Demonstrationen teilgenommen, aber mir darüber nicht viel erzählt. Er sagte mir, dass ich genügend Stress habe mit den Kindern und wollte mir nicht mitteilen, was dort geschehen ist. RI: Sind Sie persönlich auch von der Polizei vorgeladen worden oder wurden Sie immer nur zuhause befragt, wenn die Polizei vorbeigekommen ist? BF2: Ich wurde nur befragt, wenn sie zu uns nach Hause gekommen sind. RI: Welche Fragen wurden Ihnen im Zuge derartiger Befragungen gestellt? BF2: Die Fragen waren in dem Sinne, warum unsere Kinder im Ausland sind und studieren und nicht hier. Diese Frage habe ich so beantwortet: „Wieso nicht? Es ist doch nicht verboten im Ausland zu studieren“. RI: Wurden Sie im Rahmen dieser Befragungen zu einem konkreten Tun oder Unterlassen aufgefordert oder hat man sich darauf beschränkt Ihnen lediglich Fragen zu stellen? BF2: Ja, sie fragten, warum sie dort studieren und haben uns auch bedroht. Sie haben auch gedroht, den Kindern keinen Pass auszustellen. RI: Wurden Ihnen im Rahmen dieser Befragungen immer nur Fragen gestellt oder wurden Sie oder Mitglieder Ihrer Familie auch persönlich bedroht oder körperlich misshandelt? BF2: Nein, misshandelt wurden wir nicht. RI: Wurden Ihnen Misshandlungen angedroht? BF2: Nein, es war über meine Kinder. Mir persönlich haben sie nicht gedroht. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat jemals persönlich bedroht, körperlich misshandelt oder durch Behörde oder private Dritte verfolgt worden? BF2: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie eigentlich seit der Zeit, als Ihre Kinder in Ägypten studiert haben, immer wieder in den Fokus der russischen Behörden geraten sind und insbesondere, nachdem Ihre Kinder vom Studium zurückgekehrt sind. Warum sind Sie erst im November 2018 ausgereist und nicht schon viel früher? BF2: Es ging um die Männer und ich bin doch eine Frau. RI: Warum sind Ihr Schwiegersohn im Juli 2013 und Ihre Tochter XXXX im Jänner 2014 über die Türkei nach Raqqa in Syrien gereist? Was haben sie dort gemacht und wie lange blieben sie dort?RI: Warum sind Ihr Schwiegersohn im Juli 2013 und Ihre Tochter römisch 40 im Jänner 2014 über die Türkei nach Raqqa in Syrien gereist? Was haben sie dort gemacht und wie lange blieben sie dort? BF2: Das ist nicht wahr. RI: Warum sollte dies von russischen Behörden behauptet werden, wenn es nicht den Tatsachen entspricht? Was für einen Grund hätten die russischen Behörden Derartiges zu behaupten? BF2: Von Syrien weiß ich nichts. Sie waren in Antalya, alle Kinder wurden dort geboren und wir waren sie auch dort besucht. Über Syrien weiß ich nichts. Wir haben sie in der Türkei besucht und ein Kind mit nach Dagestan genommen. Das Enkelkind XXXX hat eine Operation gebraucht. Das war alles von der russischen Botschaft erlaubt. BF2: Von Syrien weiß ich nichts. Sie waren in Antalya, alle Kinder wurden dort geboren und wir waren sie auch dort besucht. Über Syrien weiß ich nichts. Wir haben sie in der Türkei besucht und ein Kind mit nach Dagestan genommen. Das Enkelkind römisch 40 hat eine Operation gebraucht. Das war alles von der russischen Botschaft erlaubt. RI: Haben Ihr Mann oder Mitglieder Ihrer Familie je an Kampfhandlungen in der Ukraine gegen russischen Soldaten aktiv teilgenommen? BF2: Nein, wir haben nichts mit dem Krieg zu tun gehabt und hatten auch keine Zeit. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF2: Ich glaube nicht. RI: Hat Ihr Gatte einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten? BF2: Mein Mann hat mir nicht alles erzählt. Das er zur Polizei mitgenommen wurde und was dort geschah, all das weiß ich nicht. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF2: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF2: Wir können dort umgebracht werden. Wir können auch ins Gefängnis gesteckt werden, weil wir auf der Seite von der Ukraine sind. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF2: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF2: Mein Mann hat an Demonstrationen gegen die Entführung der Leute teilgenommen. RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF2: Nein, nicht das ich wüsste. Mir haben sie darüber nichts erzählt. RI: Wie viel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF2: Ich weiß es nicht. Ich kann nicht sagen, was das alles gekostet hat. Wir sind viel gereist, mit Zügen und Bussen. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF2: Ja, wir beschäftigen uns jetzt damit Deutsch zu lernen. Sonst sind wir keine Teilnehmer von anderen Gruppen. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF2: Ja, ich habe Freunde im Kurs und gute Beziehung zu den Lehrern. RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse besucht? Welches Niveau haben Sie abgeschlossen? BF2: A2 habe ich einmal besucht, jetzt wiederhole ich den A2-Kurs. RI: Haben Sie auch eine Sprachprüfung über A2 gemacht? BF2: Noch nicht, ich möchte den Kurs besuchen und dann die Prüfung ablegen. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF2 (ohne Übersetzung): Mir gefällt in Österreich Leute, Natur und Kultur. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF2 (ohne Übersetzung): Meine Hobby ist lernen, kochen, spazieren mit meine Enkelkinder. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF2 (ohne Übersetzung): Ich Wochenende besuche ich meine älteste Tochter. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF2: Ich glaube, ich werde weiterarbeiten. Mir wäre jede Arbeit recht. RI: Haben Sie im Bundesgebiet bereits entgeltlich gearbeitet? BF2: Ich darf doch nicht arbeiten. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? BF2: Neben uns leben noch Ukrainer. Wenn uns jemand darum bittet, können wir ihnen natürlich helfen, auch finanziell. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF2: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF2: Ja, ich bin gesund. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF2: Manchmal muss ich gegen den hohen Blutdruck Medikamente einnehmen, aber das ist selten. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Vorige Woche war ich verkühlt. Ich habe eine Bestätigung bringen müssen für den Kurs. RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrem Gatten, Ihrer Tochter und den Enkeln? BF2: Mit den Enkelkindern versuche ich Deutsch zu sprechen, um es besser zu lernen. Mit meiner Tochter und meinem Mann spreche ich in Muttersprache. Mit meinem Schwiegersohn unterhalte ich mich in Russisch. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen und Ihren Integrationsschritten im Bundesgebiet zu äußern? BF2: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF2?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die BF2? RV: Wenn Sie sich noch erinnern können, wie oft ungefähr wurden Sie von der Polizei aufgesucht? Regierungsvorlage, Wenn Sie sich noch erinnern können, wie oft ungefähr wurden Sie von der Polizei aufgesucht? BF2: Ich glaube es war alle zwei bis drei Monate. Genau kann ich mich nicht an alles erinnern. RV: Sind Sie von Ihrer Tochter oder Ihren Töchtern finanziell abhängig? Regierungsvorlage, Sind Sie von Ihrer Tochter oder Ihren Töchtern finanziell abhängig? BF2: Es ist gut für uns, wenn wir gemeinsam eine große Familie sind. RV wiederholt die Frage.Regierungsvorlage wiederholt die Frage. BF2: Sie helfen uns, aber ich kann nicht sagen, dass wir finanziell abhängig sind, weil wir Unterhalt bekommen. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich werde es gemeinsam mit der Stellungnahme bezüglich des BF1 dem Gericht zukommen lassen. Regierungsvorlage, Ich werde es gemeinsam mit der Stellungnahme bezüglich des BF1 dem Gericht zukommen lassen. RV legt vor ein Konvolut an Unterlagen wie Unterstützungserklärungen, VHS Unterlagen, eine Deutschkursbestätigung für den BF
  29. Als Konvolut wird in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor ein Konvolut an Unterlagen wie Unterstützungserklärungen, VHS Unterlagen, eine Deutschkursbestätigung für den BF
  30. Als Konvolut wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Ich sehe keinen Anlass die heute anwesenden Vertrauenspersonen zum Leben der BF1 und BF2 zu befragen. Daher werden sie nicht als Zeugen einvernommen. BF2 bleibt im Saal. BF1 betritt den Saal.“
  31. Mit Stellungnahme vom 26.01.2024 wurde für die BF1-BF2 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ausgeführt, dass in Tschetschenien, das wie Dagestan zum Nordkaukasus gehöre, Familienangehörige von Extremismusverdächtigen bzw. mutmaßlicher Terroristen für die Taten ihrer Verwandten durch die bestehende Praxis der Sippenhaftung zur Verantwortung gezogen würden. Diesbezüglich wurden Passagen aus dem LIB zitiert. Festgehalten wurde darüber hinaus, dass im LIB ebenfalls über Menschenrechtsverletzungen in Dagestan berichtet werde, die mit der Bekämpfung des islamischen Untergrunds in Zusammenhang stünden. Extremistischer islamischer Wahabismus sei gesetzlich verboten, der Begriffe werde jedoch nicht definiert. Mutmaßliche Wahabiten würden registriert und fänden Massenverhaftungen statt. Sicherheitskräfte würden darüber hinaus eine beträchtliche Anzahl an Menschenrechtsverletzungen begehen. In der Folge wurden ergänzende Länderberichte zur Reflexverfolgung bzw. der Sippenhaft im Nordkaukasus vorgebracht und auszugsweise daraus zitiert. Der BF1 habe 2011 und 2012 2 Mal an Demonstrationen gegen das Verschwinden von Menschen in seinem Herkunftsort, welche von den Strafverfolgungsbehörden nicht aufgeklärt worden seien, teilgenommen. Im Jahr 2012 sei der BF1 2 Mal nach dem Freitagsgebet bei einer Moschee von Polizeibeamten mit anderen Männern angehalten, in einen Bus gebracht, zu einer Polizeistation gefahren und ebendort verhört worden. Erst in den Abendstunden habe der BF1 diese wieder verlassen dürfen. Auch bei diesem Vorfall sei der BF1 nach dem Aufenthaltsort und der Tätigkeit seiner Kinder befragt worden. Die Kinder der BF1-BF2 hätten im Ausland studiert, weshalb sie ins Visier der russischen Behörden geraten und ihren von diesen der Beitritt sowie die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation in Syrien unterstellt worden sei. Während des Vorfalls bei der Moschee seien Videos gemacht worden. Auch der BF1, welcher zu einem der Busse gebracht und von Sicherheitsbeamten weggeführt worden sei, sei auf einem Video zu sehen. In der Folge wurde der Youtube-Link des Videos vorgelegt. Außerdem wurden Screenshots von den relevanten Stellen gemacht und eingefügt. Die BF1-BF2 seien von 2012 an über einen längeren Zeitraum hin bis zu ihrer endgültigen Ausreise 2018 immer wieder von russischen Sicherheitsbeamten aufgesucht und in regelmäßigen Abständen verhört, sowie nach dem Verbleib ihrer Kinder befragt worden. Der BF1 sei mehrmals zur Polizeistation vorgeladen und zu Hause oder bei der Arbeit verhört worden. Die BF2 sei zu Hause von Sicherheitsbeamten verhört worden. Sie sei befragt worden, welchen Tätigkeiten und Beschäftigungen sie nachgingen. Es hätten gehäufte Verkehrskontrollen stattgefunden, um den BF1 in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken. Dies zeige den Willen der Sicherheitsbehörden den BF1 in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken und durch willkürliche Kontrollen einzuschüchtern. Die geschilderten Vorfälle, in welchen die BF1-BF2 zu den terroristischen Aktivitäten ihrer Kinder verhört und eingeschüchtert worden seien, demonstriere die bestehende Praxis der Sippenhaftung. Im Übrigen fürchte der BF1 zum Reservedienst in der Russischen Föderation eingezogen zu werden, er habe seinen Militärdienst von 1983 bis 1985 geleistet und verurteile den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine. Der BF1 besitze ein Militärbuch und sei nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes als Reservist vermerkt worden. Die Altersgrenze der Wehrpflichtigen und Reservisten sei in der Vergangenheit immer wieder angehoben worden, weshalb der BF1 befürchte bei einer Rückkehr zum Reservedienst einberufen zu werden. Er wolle nicht kämpfen, keine Menschen töten und auch nicht an Kriegshandlungen teilnehmen, sondern ein friedliches Leben führen. Dieses Vorbringen stehe dem Neuerungsverbot nicht entgegen, da der BF1 nicht in der Lage gewesen sei sein Vorbringen früher zu erstatten. In der Folge wurden die relevanten Auszüge aus dem LIB zum Wehr- Reserve- und Ersatzdienst wiedergegeben. Aus dem aktuellen Bericht der EUAA zum Wehrdienst sei eine Auflistung der dokumentierten Kriegsverbrechen bzw. Verletzungen des internationalen Völkerrechts ersichtlich. In diesem Zusammenhang wurde auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz vom 24.03.2022, der polizeilichen Erstbefragung der BF1-BF2 am 24.03.2022, der niederschriftlichen Einvernahmen der BF1-BF2 am 16.01.2023 vor dem BFA, der für die BF1-BF2 eingebrachten Beschwerden vom 16.11.2023 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 18.10.2023, der von den BF1-BF2 vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2024 und am 19.01.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  33. Zu den Personen der Beschwerdeführer (BF1-BF2): Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (BF1: XXXX , geb. am XXXX , BF2: XXXX , geb. am XXXX ) sind russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Agulen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF1 und die BF2 sind geschieden und sie sind die Eltern der volljährigen BF4, XXXX , geb. am XXXX , sowie Schwiegereltern des BF3, XXXX , geb. am XXXX , und Großeltern der mj. BF5-BF9 (BF5: XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , BF6: XXXX , geb. am XXXX , BF7: XXXX , geb. am XXXX , BF8: XXXX , geb. am XXXX , BF9: XXXX , geb. am XXXX ). Der BF1 ist mit einer Kasachin verheiratet, welche über einen Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügt und die er lediglich zu Aufenthaltszwecken in der Ukraine geheiratet hat. Die BF1-BF2 haben immer zusammengelebt. Der BF3 ist mit der BF4 verheiratet und sie sind die Eltern der mj. BF5-BF
  34. Der BF4 ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF5-BF
  35. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (BF1: römisch 40 , geb. am römisch 40 , BF2: römisch 40 , geb. am römisch 40 ) sind russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Agulen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF1 und die BF2 sind geschieden und sie sind die Eltern der volljährigen BF4, römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie Schwiegereltern des BF3, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und Großeltern der mj. BF5-BF9 (BF5: römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , BF6: römisch 40 , geb. am römisch 40 , BF7: römisch 40 , geb. am römisch 40 , BF8: römisch 40 , geb. am römisch 40 , BF9: römisch 40 , geb. am römisch 40 ). Der BF1 ist mit einer Kasachin verheiratet, welche über einen Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügt und die er lediglich zu Aufenthaltszwecken in der Ukraine geheiratet hat. Die BF1-BF2 haben immer zusammengelebt. Der BF3 ist mit der BF4 verheiratet und sie sind die Eltern der mj. BF5-BF
  36. Der BF4 ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF5-BF
  37. Der BF1 spricht muttersprachlich Agulisch, Lesgisch und Russisch. Die BF2 spricht muttersprachlich ebenfalls dagestanische Dialekte und Russisch. Die BF1-BF8 sind am 03.03.2022 von der Ukraine kommend nach Polen eingereist. In weiterer Folge sind die BF1-BF8 spätestens am 24.03.2022 unrechtmäßig nach Österreich eingereist, wo sie an ebendiesem Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Zuvor haben die BF1-BF8 von Juli 2018 (BF1) bzw. September 2018 (BF4-BF8) bzw. Oktober/November 2018 (BF2) bzw. ab Jänner 2020 (BF3) in der Ukraine gelebt. Der BF9, XXXX , ist am XXXX im Bundesgebiet nachgeboren. Für ihn wurde am 09.01.2023 über seine gesetzliche Vertretung der Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt.Die BF1-BF8 sind am 03.03.2022 von der Ukraine kommend nach Polen eingereist. In weiterer Folge sind die BF1-BF8 spätestens am 24.03.2022 unrechtmäßig nach Österreich eingereist, wo sie an ebendiesem Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Zuvor haben die BF1-BF8 von Juli 2018 (BF1) bzw. September 2018 (BF4-BF8) bzw. Oktober/November 2018 (BF2) bzw. ab Jänner 2020 (BF3) in der Ukraine gelebt. Der BF9, römisch 40 , ist am römisch 40 im Bundesgebiet nachgeboren. Für ihn wurde am 09.01.2023 über seine gesetzliche Vertretung der Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Mit Bescheiden vom 18.10.2023 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.), abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde den BF1-BF2 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 ABs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF2 in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheiden vom 18.10.2023 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-BF2 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, ABs. 1 Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF2 in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Bescheiden vom 18.10.2023 wurden die Anträge der BF3-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF3-BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheiden vom 18.10.2023 wurden die Anträge der BF3-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mi

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