← Österreich

{'item': 'W265 2283140-1'}

Obsah (9)§ 41§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW265 2283140-1 Spruch, W265 2283140-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin

§ 41Abs.

3 BBG eingestellt.“

  1. Die belangte Behörde bemühte sich in der Folge um die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom 30.06.2023 erfolgte eine „letztmalige Einladung“ der Beschwerdeführerin zu einer ärztlichen Untersuchung für den 17.08.
  2. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren

Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt.“ Die Zustellung dieser Ladung vom 30.06.2023 wurde mit Zustellverfügung per RSa an die Meldeadresse der Beschwerdeführerin laut Zentralem Melderegister verfügt. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 05.07.2023 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das RSa-Schreiben mit der Ladung vom 30.06.2023 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „Nicht behoben“ von der Post an das Sozialministeriumservice retourniert, wo es am 26.07.2023 einlangte. Die Beschwerdeführerin blieb dem Untersuchungstermin am 17.08.2023 unentschuldigt fern. 4. Mit Bescheid vom 18.08.2023 stellte die belangte Behörde das mit Antrag vom 30.01.2023 eingeleitete Verfahren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", „Der Inhaber/der Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass

§§ 41, 45 BBG ein.

Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Ladung zur Untersuchung vom 30.06.2023 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe.4. Mit Bescheid vom 18.08.2023 stellte die belangte Behörde das mit Antrag vom 30.01.2023 eingeleitete Verfahren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", „Der Inhaber/der Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass

Paragraphen 41, 45, BBG ein. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Ladung zur Untersuchung vom 30.06.2023 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch „Auftakt GmbH“ fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin seit 11.09.2023 durch die Auftakt GmbH teilbetreut werde. Die Beschwerdeführerin habe den Brief nicht geöffnet und auf den Betreuungstermin bei Auftakt gewartet, weshalb sie auch nicht zur medizinischen Untersuchung am 17.08.2023 erschienen sei. Es werde höflichst ersucht, einen neuen Termin für die medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin zu vereinbaren.
  2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.11.2023 erstatteten Gutachten vom 27.11.2023 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  3. Die belangte Behörde übermittelte das Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  4. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
  5. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.12.2023 mit dem Hinweis vor, dass eine fristgerechte Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich gewesen sei. Das Beschwerdeverfahren langte am 21.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.12.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  7. Am 12.01.2024, der Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zugestellt am 18.01.2024, erging durch das Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin.
  8. Mit Eingabe vom 25.01.2024 kam die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nach und übermittelte die verbesserte Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und stellte am 30.01.2023 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Dokumente einen Antrag auf auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", „Der Inhaber/der Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass. Die belangte Behörde bemühte sich in der Folge um die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom 30.06.2023 erfolgte eine „letztmalige Einladung“ der Beschwerdeführerin zu einer ärztlichen Untersuchung für den 17.08.
  10. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren

§ 41Abs.

3 BBG eingestellt.“ Die belangte Behörde bemühte sich in der Folge um die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom 30.06.2023 erfolgte eine „letztmalige Einladung“ der Beschwerdeführerin zu einer ärztlichen Untersuchung für den 17.08.2023. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren

Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt.“ Die Zustellung dieser Ladung vom 30.06.2023 wurde mit Zustellverfügung per RSa an die Meldeadresse der Beschwerdeführerin laut Zentralem Melderegister verfügt. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 05.07.2023 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das RSa-Schreiben mit der Ladung vom 30.06.2023 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „Nicht behoben“ von der Post an das Sozialministeriumservice retourniert, wo es am 26.07.2023 einlangte. Die Beschwerdeführerin blieb dem Untersuchungstermin am 17.08.2023 unentschuldigt fern. Mit Bescheid vom 18.08.2023 stellte die belangte Behörde das mit Antrag vom 30.01.2023 eingeleitete Verfahren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", „Der Inhaber/der Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass

§§ 41, 45 BBG ein.

Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Ladung zur Untersuchung vom 30.06.2023 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe.Mit Bescheid vom 18.08.2023 stellte die belangte Behörde das mit Antrag vom 30.01.2023 eingeleitete Verfahren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", „Der Inhaber/der Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass

Paragraphen 41, 45, BBG ein. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Ladung zur Untersuchung vom 30.06.2023 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Beschwerde. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. Die belangte Behörde übermittelte das Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

  1. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", „Der Inhaber/der Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Ladung der Beschwerdeführerin, insbesondere zur „letztmaligen Einladung“ der Beschwerdeführerin zu einer ärztlichen Untersuchung für den 17.08.2023, welche der Beschwerdeführerin mit Zustellnachweis zugestellt wurde, zum unentschuldigten Fernbleiben betreffend den Untersuchungstermin am 17.08.2023 und zur Bescheiderlassung beruhen auf dem Akteninhalt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 45

(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. § 41

(3)Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Paragraph 41,
(3)Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", „Der Inhaber/der Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2023 eine „letztmalige Einladung“ der Beschwerdeführerin zu einer ärztlichen Untersuchung für den 17.08.2023 (Zeitpunkt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides). Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren

§ 41Abs.

3 BBG eingestellt.“ Diese Ladung war somit verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen

§ 41Abs.

3 BBG, nämlich der Einstellung des Verfahrens, falls der Beschwerdeführer der Ladung nicht Folge leistet.Wie oben eingehend ausgeführt wurde, erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2023 eine „letztmalige Einladung“ der Beschwerdeführerin zu einer ärztlichen Untersuchung für den 17.08.2023 (Zeitpunkt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides). Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren

Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt.“ Diese Ladung war somit verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen

Paragraph 41, Absatz 3, BBG, nämlich der Einstellung des Verfahrens, falls der Beschwerdeführer der Ladung nicht Folge leistet. Die Zustellung dieser Ladung vom 30.06.2023 wurde mit Zustellverfügung per RSa an die Meldeadresse der Beschwerdeführerin laut Zentralem Melderegister verfügt. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 05.07.2023 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das RSa-Schreiben mit der Ladung vom 30.06.2023 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „Nicht behoben“ von der Post an das Sozialministeriumservice retourniert, wo es am 26.07.2023 einlangte. Die Beschwerdeführerin blieb dem Untersuchungstermin am 17.08.2023 unentschuldigt fern. Mit Bescheid vom 18.08.2023 stellte die belangte Behörde das mit Antrag vom 30.01.2023 eingeleitete Verfahren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", „Der Inhaber/der Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass

§§ 41, 45 BBG ein.

Mit Bescheid vom 18.08.2023 stellte die belangte Behörde das mit Antrag vom 30.01.2023 eingeleitete Verfahren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", „Der Inhaber/der Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass

Paragraphen 41, 45, BBG ein. Im gegenständlichen Fall leistete die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung zur persönlichen Untersuchung ohne Angabe von Gründen keine Folge. Es wurden seitens der Beschwerdeführerin weder Verhinderungsgründe genannt noch ein Vorbringen erstattet, dass diese Untersuchung nicht zumutbar sei. Im Verwaltungsverfahren obliegt der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht und sie wurde auch nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt sowie über die Konsequenzen, wenn Sie der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, informiert. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass sie durch Auftakt GmbH teilbetreut werde und deshalb die Briefe nicht geöffnet habe, weil sie auf den Betreuungstermin bei Auftakt gewartet habe, ist festzuhalten, dass es sich dabei um keinen triftigen Grund handelt um ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nachzukommen und der Ladung zur persönlichen Untersuchung nicht Folge zu leisten. Die Beschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", „Der Inhaber/der Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass, weshalb sie davon ausgehen musste, dass in weiterer Folge seitens der belangten Behörde Verfahrensschritte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts eingeleitet werden. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde das Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin derzeit in der Lage ist, die sie betreffenden Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies wurde auch von der Mutter der Beschwerdeführerin im Zuge eines Telefonats über Nachfrage einer vorliegenden Vertretungsvollmacht bestätigt (siehe OZ2). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit jene Gründe darzulegen, warum sie sich daran gehindert sah, zur persönlichen Untersuchung zu erscheinen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet einen triftigen Hinderungsgrund zu begründen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit jene Gründe darzulegen, warum sie sich daran gehindert sah, zur persönlichen Untersuchung zu erscheinen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet einen triftigen Hinderungsgrund zu begründen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2283140.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.