← Österreich

{'item': 'W288 2283096-1'}

Obsah (17)§ 39§ 35Art. 133§ 76§ 52§ 57§ 46§ 18§ 55§ 53Art. 130§ 7§ 6§ 43§ 2§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW288 2283096-1 Spruch, W288 2283096-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 39BFA-VG, Zl.

XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2023 durch Sicherstellung des usbekischen Reisepasses sowie usbekischen Führerscheins des BF

Paragraph 39, BFA-VG, Zl. römisch 40 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird

§ 39Abs.

1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des usbekischen Reisepasses sowie usbekischen Führerscheins des Beschwerdeführers am 09.11.2023 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des usbekischen Reisepasses sowie usbekischen Führerscheins des Beschwerdeführers am 09.11.2023 rechtswidrig war. II.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat die Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat die Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist usbekischer Staatsangehöriger. Er reiste unbekannten Datums unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Staatsgebiet ein und hielt sich seitdem ohne Meldung im österreichischen Bundesgebiet auf.
  2. Am 06.11.2023 wurde der BF von Beamten der LPD XXXX einer Personenkontrolle unterzogen, da der BF – nach Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten – in Zusammenhang mit einer Straftat (Diebstahl, Besitz von gestohlenem Werkzeug) in Verbindung gebracht wurde. Der BF legitimierte sich mit seinem usbekischen Reisepass, in welchem ein polnisches Visum mit einer Gültigkeit bis zum 16.01.2024 abgedruckt war. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.
  3. Am 06.11.2023 wurde der BF von Beamten der LPD römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen, da der BF – nach Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten – in Zusammenhang mit einer Straftat (Diebstahl, Besitz von gestohlenem Werkzeug) in Verbindung gebracht wurde. Der BF legitimierte sich mit seinem usbekischen Reisepass, in welchem ein polnisches Visum mit einer Gültigkeit bis zum 16.01.2024 abgedruckt war. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.
  4. Am 07.11.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF zur möglichen Schubhaftverhängung vor dem BFA. In dieser verweigerte der BF jegliche Äußerung betreffend die Amtshandlung der LPD XXXX vom 06.11.2023.
  5. Am 07.11.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF zur möglichen Schubhaftverhängung vor dem BFA. In dieser verweigerte der BF jegliche Äußerung betreffend die Amtshandlung der LPD römisch 40 vom 06.11.
  6. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.11.2023 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dies begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF, welcher usbekischer Staatsbürger sei, sich rechtswidrig in Österreich aufhalte, illegal nach Österreich eingereist sei, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe, keine begründete Aussicht bestehe dass er eine Arbeitsstelle finden werde, sich einer Festnahme seitens der LPD habe entziehen wollen indem er geflohen sei, über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge um seinen Unterhalt zu finanzieren, er für die Behörde nicht ausreichend greifbar sei und unangemeldet in Österreich Unterkunft nehme.4. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.11.2023 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dies begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF, welcher usbekischer Staatsbürger sei, sich rechtswidrig in Österreich aufhalte, illegal nach Österreich eingereist sei, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe, keine begründete Aussicht bestehe dass er eine Arbeitsstelle finden werde, sich einer Festnahme seitens der LPD habe entziehen wollen indem er geflohen sei, über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge um seinen Unterhalt zu finanzieren, er für die Behörde nicht ausreichend greifbar sei und unangemeldet in Österreich Unterkunft nehme. 5. Am 09.11.2023 wurde der BF aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen und dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.11.2023 und eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

§ 52Abs.

6 FPG ausgefolgt. Die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, und im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates (Polen) sei, genauer genommen, weil er sich im Verlängerungsverfahren diesbezüglich befinde.5. Am 09.11.2023 wurde der BF aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen und dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.11.2023 und eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

Paragraph 52, Absatz 6, FPG ausgefolgt. Die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, und im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates (Polen) sei, genauer genommen, weil er sich im Verlängerungsverfahren diesbezüglich befinde. Zudem wurde der usbekische Reisepass des BF und sein usbekischer Führerschein sichergestellt und dem BF die Sicherstellung entsprechend bestätigt.

  1. Am 20.12.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des usbekischen Reisepasses sowie usbekischen Führerscheins des BF ein. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF, welcher aus Usbekistan stamme, aber in Polen lebe, am 07.11.2023 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und in Schubhaft genommen worden sei. Am 09.11.2023 sei er aus der Schubhaft entlassen worden und ihm sei aufgetragen worden, sich freiwillig wieder nach Polen zu begeben. Da die Behörde am 09.11.2023 jedoch seinen Reisepass, welcher einen polnischen Sichtvermerk der den BF zur mehrfachen Einreise nach Polen bis zum 16.01.2024 berechtige enthalte, sowie seinen Führerschein sichergestellt habe, sei es dem BF nicht möglich gewesen der ihm aufgetragenen Ausreise aus Österreich nachzukommen. Wegen der Sicherstellung seines Reisepasses drohe ihm ein wirtschaftlicher Schaden, da er ohne seinen Reisepass keiner Arbeit in Polen nachgehen könne und riskiere nach dem 16.01.2024 keinen weiteren Aufenthaltstitel zu erhalten. Überdies sei die Sicherstellung seines Führerscheins jedenfalls rechtswidrig, da ohnehin sein Reisepass sichergestellt worden sei, weswegen es keinerlei Notwendigkeit gegeben habe, seinen Führerschein sicherzustellen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Sicherstellung von Reisepass und Führerschein am 09.11.2023 als rechtswidrig zu erkennen und dem BF die Eingabegebühr und den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen.
  2. Das BVwG ersuchte das BFA am 20.12.2023 um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte und forderte zur schriftlichen Stellungnahme auf.
  3. Am 20.12.2023 übermittelte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme fristgerecht nachgereicht werde.
  4. Am 21.12.2023 übermittelte das BFA die ihr aufgetragene Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde des BF. Darin führte diese im Wesentlich aus, dass die Sicherstellung des Reisepasses zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgt sei. Zum Zwecke einer raschen und effizienten Führung von Außerlandesbringungsverfahren bzw. freiwilligen Ausreise sei die Sicherstellung des Reisepasses zudem notwendig und verhältnismäßig gewesen. Umstände die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, seien überdies nicht substantiiert dargelegt worden. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit wurde festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen bestehe. Der BF habe zudem behauptet, dass er den Reisepass für seine Arbeit in Polen brauche. Der BF sei aber nach Österreich eingereist, um im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen, bei welcher dieser betreten worden sei. Darüber hinaus habe der BF nicht beabsichtigt nach Polen auszureisen.
  5. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF noch am 21.12.2023 zum Parteiengehör übermittelt.
  6. Mit weiterer Eingabe vom 21.12.2023 übermittelte das BFA dem BVwG einen Bescheid von selben Tag, mit welchem dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutzes

§ 57Asyl

G gewährt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und feststellt wurde, dass eine Abschiebung

§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Zudem wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde späterhin Beschwerde an das BVwG erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist im Entscheidungszeitpunkt weiterhin anhängig.11. Mit weiterer Eingabe vom 21.12.2023 übermittelte das BFA dem BVwG einen Bescheid von selben Tag, mit welchem dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutzes

Paragraph 57, AsylG gewährt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und feststellt wurde, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Zudem wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde späterhin Beschwerde an das BVwG erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist im Entscheidungszeitpunkt weiterhin anhängig.

  1. Mit Schreiben vom 21.12.2023 erstattete die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme zu den Äußerungen der Behörde betreffend die Schubhaft und die Sicherstellung des Reisepasses.
  2. Am 22.12.2023 wurde dem BFA das Schreiben der Rechtsvertretung zur Kenntnis übermittelt. Ferner erging die Aufforderung etwaige Änderungen in den Verfahren (wie etwa eine zwischenzeitig erfolgte Ausfolgung des Reisepasses) dem BVwG unter Anschluss der Aktenteile nachzubringen.
  3. Am 22.12.2023 erfolgte eine Nachreichung durch das BFA, wonach die BBU angab, dass eine Rückkehrberatung nicht stattgefunden habe, da der BF entlassen worden sei bevor er in der Schubhaft habe beraten werden können. Überdies habe der BF selbst keine Rückkehrberatung in Anspruch genommen.
  4. Mit Eingabe vom 03.01.2024 teilte das BFA im Wesentlichen mit, dass der BF weder eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen habe, noch einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt habe. Der BF sei ferner bislang weder willig gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, noch sei er seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nachgekommen. Vielmehr sei dieser nach Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht und sei bei Ausfolgung seines Reisepasses zu befürchten, dass dieser sein Verhalten fortsetzen werde.
  5. Mit weiterer Eingabe vom 09.01.2024 übermittelte das BFA ergänzende Unterlagen betreffend den BF (Rückkehrberatungsprotokoll vom 08.01.2024, Übernahmebestätigung des Reisepasses und Führerscheins vom 08.01.2024, Busticket für den 08.01.2024 von XXXX nach Warschau) und teilte mit, dass dem BF nach Vorlage eines Ausreisetickets die sichergestellten Dokumente zwischenzeitig ausgefolgt worden seien. Überdies sei entsprechend der Finanzpolizei kein Strafantrag gegen den BF gestellt worden.
  6. Mit weiterer Eingabe vom 09.01.2024 übermittelte das BFA ergänzende Unterlagen betreffend den BF (Rückkehrberatungsprotokoll vom 08.01.2024, Übernahmebestätigung des Reisepasses und Führerscheins vom 08.01.2024, Busticket für den 08.01.2024 von römisch 40 nach Warschau) und teilte mit, dass dem BF nach Vorlage eines Ausreisetickets die sichergestellten Dokumente zwischenzeitig ausgefolgt worden seien. Überdies sei entsprechend der Finanzpolizei kein Strafantrag gegen den BF gestellt worden.
  7. Mit Eingabe vom 30.01.2024 teilte das BFA mit, dass der BF seine Ausreise nicht nachgewiesen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des BF: 1.1.
  10. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Er ist volljährig und usbekischer Staatsangehöriger. 1.1.
  11. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder welche sich gemeinsam mit seiner Ehefrau in Usbekistan aufhalten. 1.1.
  12. In Österreich verfügte der BF über keine aufrechte Meldeadresse und bezog keine Grundversorgung. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  13. Zum Verfahrensgang und zur Sicherstellung von Dokumenten: 1.2.
  14. Der unter Pkt. I. 1.-
  15. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.1.2.
  16. Der unter Pkt. römisch eins. 1.-
  17. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. 1.2.
  18. Der BF wurde am 06.11.2023 festgenommen und befand sich im Anschluss von 07.11.2023 bis 09.11.2023 in Schubhaft. Gegen den BF wurde bereits am 06.11.2023 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2023 wurde gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und ist das Beschwerdeverfahren aktuell weiterhin anhängig. 1.2.
  19. Auf den BF wurde seitens der Republik Usbekistan am 10.06.2022 ein Reisepass mit der Passnummer XXXX , gültig bis 09.06.2032, ausgestellt. Der Reisepass als auch der auf den BF ausgestellte usbekische Führerschein wurden dem BF am 09.11.2023, im Zuge seiner Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft und gemeinsam mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

§ 52Abs.

6 FPG, abgenommen und nach § 39 BFA-VG sichergestellt.1.2.3. Auf den BF wurde seitens der Republik Usbekistan am 10.06.2022 ein Reisepass mit der Passnummer römisch 40 , gültig bis 09.06.2032, ausgestellt. Der Reisepass als auch der auf den BF ausgestellte usbekische Führerschein wurden dem BF am 09.11.2023, im Zuge seiner Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft und gemeinsam mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

Paragraph 52, Absatz 6, FPG, abgenommen und nach Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Der BF hatte dadurch, dass ihm sein Reisepass abgenommen und sichergestellt wurde einen wirtschaftlichen Schaden und einen Nachteil im täglichen Leben. Die Sicherstellung und Abnahme des usbekischen Führerscheins des BF war ein überschießender Akt des BFA. 1.2.

  1. Der BF brachte dem BFA ein Busticket für seine Ausreise am 08.01.2024 nach Polen in Vorlage. Die sichergestellten Dokumente wurden dem BF zum Zweck seiner Ausreise ausgefolgt. Der BF wies seine Ausreise hernach nicht nach.
  2. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, den vom BFA im Verfahren übermittelten ergänzenden Unterlagen und Stellungnahmen, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz und die vom BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte Stellungnahme sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und das GVS-Informationssystem. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.1.
  4. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Kopien seines Reisepasses und Führerscheins (OZ 5). 2.1.
  5. Die Feststellungen hinsichtlich seinem Familienstand und seinen Familienverhältnissen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2023.(OZ 5). 2.1.
  6. Die Feststellungen zum Fehlen einer aufrechten Meldeadresse im Bundesgebiet, dem Nichtbezug der Grundversorgung in Österreich sowie der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich ergeben sich unmittelbar aus der Einsicht in aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem GVS-Informationssystem sowie dem Strafregister (OZ 2). 2.
  7. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Sicherstellung von Dokumenten: 2.2.
  8. Der zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. XXXX das Schubhaftverfahren des BF betreffend, der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. XXXX das Verfahren die aufenthaltsbeendende Maßnahme und das Einreiseverbot des BF betreffend sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.2.2.
  9. Der zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 das Schubhaftverfahren des BF betreffend, der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 das Verfahren die aufenthaltsbeendende Maßnahme und das Einreiseverbot des BF betreffend sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Festnahme und Anordnung und Anhaltung in Schubhaft des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestritten geblieben Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergibt sich auch, dass bereits am 06.11.2023 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet wurde. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 21.12.2023, insbesondere auch dazu, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ergeben sich – nebst dem in Vorlage gebrachten Bescheid selbst – aus der Einsicht in den oben angeführten Gerichtsakt zur Zl. XXXX Aus der Einsicht in diesen Gerichtsakt ergibt sich auch, dass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und das Beschwerdeverfahren aktuell weiterhin anhängig ist.2.2.
  11. Die Feststellungen zur Festnahme und Anordnung und Anhaltung in Schubhaft des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestritten geblieben Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergibt sich auch, dass bereits am 06.11.2023 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet wurde. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 21.12.2023, insbesondere auch dazu, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ergeben sich – nebst dem in Vorlage gebrachten Bescheid selbst – aus der Einsicht in den oben angeführten Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 Aus der Einsicht in diesen Gerichtsakt ergibt sich auch, dass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und das Beschwerdeverfahren aktuell weiterhin anhängig ist. 2.2.
  12. Die Feststellung zu dem auf den BF ausgestellten Reisepass ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der dort einliegenden Kopie ebendieses Reisepasses. Dass dem BF, im Zuge der Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft und gemeinsam mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

§ 52Abs.

6 FPG, sein usbekischer Reisepass und sein usbekischer Führerschein abgenommen und

§ 39

BFA-VG sichergestellt wurden ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation des vorgelegten Verwaltungsaktes.2.2.3. Die Feststellung zu dem auf den BF ausgestellten Reisepass ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der dort einliegenden Kopie ebendieses Reisepasses. Dass dem BF, im Zuge der Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft und gemeinsam mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

Paragraph 52, Absatz 6, FPG, sein usbekischer Reisepass und sein usbekischer Führerschein abgenommen und

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt wurden ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation des vorgelegten Verwaltungsaktes. Soweit festgestellt wurde, dass der BF durch die Abnahme und Sicherstellung seines Reisepasses einen Nachteil im täglichen Leben erlitten hat und dass auch die Sicherstellung und Abnahme seines Führerscheins ein überschießender Akt seitens des BFA war, so wird diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die rechtliche Beurteilung (Punkt 4.1.2.) verwiesen. 2.2.

  1. Dass der BF dem BFA ein Busticket zu seiner geplanten Ausreise vorlegtem ergibt sich aus dem vorliegenden Busticket selbst (OZ 14). Dass dem BF die sichergestellten Dokumente zum Zweck seiner Ausreise am 08.01.2024 ausgefolgt wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt und der dort zu diesen Dokumenten einliegenden Übernahmebestätigung (OZ 14). Dass der BF dem BFA seine Ausreise nicht nachgewiesen hat, ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung des BFA vom 31.01.
  2. 2.2.
  3. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  6. Zuständigkeit:

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Das BVwG ist daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Das BVwG ist daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3.1.2. Sicherstellung des Reisepasses und Führerscheins des BF: Die entscheidungsrelevante Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet auszugsweise (Hervorhebung durch das Gericht):Die entscheidungsrelevante Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF lautet auszugsweise (Hervorhebung durch das Gericht): „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld (BFA-VG) § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

Im Falle einer Anordnung

§ 43Abs.

1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

§ 2Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung

Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren. […]

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“ Vorauszuschicken ist, dass § 39 Abs. 1 FPG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (vgl. Vw

GH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234; 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; siehe auch Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], § 39 BFA-VG RZ 1) und hat selbiges grundsätzlich auch für einen Führerschein zu gelten. Das BFA hat derartige Dokumente jedoch nach Abs. 3 leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden.Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 39, Absatz eins, FPG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234; 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; siehe auch Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], Paragraph 39, BFA-VG RZ 1) und hat selbiges grundsätzlich auch für einen Führerschein zu gelten. Das BFA hat derartige Dokumente jedoch nach Absatz 3, leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur ist bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen (vgl. VwGH 25.4.2014, 2013/21/0255; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089; VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0081). Eine Sicherstellung ist dabei dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können (vgl. Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht [2016] § 39 BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar waren (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/0213).Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur ist bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen vergleiche VwGH 25.4.2014, 2013/21/0255; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089; VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0081). Eine Sicherstellung ist dabei dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können vergleiche Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht [2016] Paragraph 39, BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar waren (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/0213). Für den vorliegenden Fall bedeutet das somit, dass angesichts der von den Höchstgerichten angenommenen Schwere derartiger Eingriffe die mit der Sicherstellung des Reisepasses sowie Führerscheins verbundenen nachfolgenden Auswirkungen auf die Situation des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskeitsprüfung den Interessen des Staates an der Sicherstellung und Einbehaltung der wichtigen individuellen Personenstandsdokumente gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen sind (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213).Für den vorliegenden Fall bedeutet das somit, dass angesichts der von den Höchstgerichten angenommenen Schwere derartiger Eingriffe die mit der Sicherstellung des Reisepasses sowie Führerscheins verbundenen nachfolgenden Auswirkungen auf die Situation des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskeitsprüfung den Interessen des Staates an der Sicherstellung und Einbehaltung der wichtigen individuellen Personenstandsdokumente gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen sind vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Die Beschwerde hat glaubhaft dargetan, dass dem BF ohne seinen Reisepass ein Nachteil im täglichen Leben, insbesondere auch ein wirtschaftlicher Schaden, drohte, da er ohne seinen Reisepass (nebst der dadurch im Allgemeinen bereits erschwerten Möglichkeit nach Polen zurückzukehren und sich entsprechend legitimieren zu können) seiner Arbeit in Polen (als Taxifahrer) nicht nachgehen konnte und zudem riskierte nach dem 16.01.2024 keinen weiteren Aufenthaltstitel (der BF befand sich im Verlängerungsverfahren seines Aufenthaltstitels) zu erhalten. Diese Auswirkungen mussten für das BFA dabei bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses am 09.11.2023 absehbar sein, da der BF selbiges bereits gegenüber dem BFA in Erwähnung gebracht hatte (siehe BFA-Einvernahme vom 07.11.2023). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der BF seine Ausreise dem BFA bislang nicht nachgewiesen hat, wird doch alleine nicht dargetan, dass er der BF zwischenzeitlich nicht nach Polen zurückgekehrt ist. In Bezug auf die Interessenslage der Behörde zeigt sich in der Stellungnahme des BFA wiederum, dass die Sicherstellung des Reisepasses der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherstellung einer möglichen zwangsweisen Außerlandesbringung dienen sollte. Ungeachtet der späterhin gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung (die Rechtmäßigkeit deren Erlassung bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens) war dabei – entsprechend der Aktenlage – das vordergründige Interesse der Behörde im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses in der unverzüglichen Ausreise des BF

§ 52Abs.

6 FPG gelegen. Das Interesse des BFA wäre hierbei fallbezogen - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - jedoch bereits durch eine Kopie des Reisepasses des BF ausreichend gesichert gewesen (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213).In Bezug auf die Interessenslage der Behörde zeigt sich in der Stellungnahme des BFA wiederum, dass die Sicherstellung des Reisepasses der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherstellung einer möglichen zwangsweisen Außerlandesbringung dienen sollte. Ungeachtet der späterhin gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung (die Rechtmäßigkeit deren Erlassung bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens) war dabei – entsprechend der Aktenlage – das vordergründige Interesse der Behörde im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses in der unverzüglichen Ausreise des BF

Paragraph 52, Absatz 6, FPG gelegen. Das Interesse des BFA wäre hierbei fallbezogen - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - jedoch bereits durch eine Kopie des Reisepasses des BF ausreichend gesichert gewesen vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). In Bezug auf den ebenso sichergestellten usbekischen Führerschein, ist des Weiteren festzuhalten, dass es dem Führerschein zur Erreichung des Sicherungszwecks offensichtlich gar nicht bedurfte, zumal bereits der Reisepass sichergestellt wurde. In diesem Sinne stellt sich die Sicherstellung des Führerscheins letztlich geradezu als eine solche auf Vorrat dar, da nach der gegenständlichen Sachlage nicht ersichtlich ist, inwiefern der Führerschein des BF vom BFA als Beweismittel überhaupt benötigt wurde, zumal auch die Identität des BF durch das Vorliegen eines gültigen Reisepasses nicht einmal ansatzweise strittig war. Es musste sohin für das BFA erkennbar sein, dass die Sicherstellung des Führerscheins im relevanten Zeitpunkt nicht notwendig war, weswegen das Erfordernis der „Benötigung“ jedenfalls nicht vorlag. Nach Ansicht des Gerichts überwogen daher die Nachteile, für den BF im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisepasses und seines Führerscheins, die möglichen Vorteile der Behörde durch die Sicherung des Beweismittels für das fremdenrechtliche Verfahren und die Ausreise, zumal im Fall des BF bereits mit der Kopie des Reisepasses das Auslangen zu finden gewesen wäre (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/0213; VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Insgesamt ergibt sich, dass das Vorgehen der belangten Behörde überschießend war und erweist sich in diesem Sinne die Sicherstellung des Reisepasses und des Führerscheins als unverhältnismäßig und dementsprechend als rechtswidrig.Nach Ansicht des Gerichts überwogen daher die Nachteile, für den BF im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisepasses und seines Führerscheins, die möglichen Vorteile der Behörde durch die Sicherung des Beweismittels für das fremdenrechtliche Verfahren und die Ausreise, zumal im Fall des BF bereits mit der Kopie des Reisepasses das Auslangen zu finden gewesen wäre vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/0213; VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Insgesamt ergibt sich, dass das Vorgehen der belangten Behörde überschießend war und erweist sich in diesem Sinne die Sicherstellung des Reisepasses und des Führerscheins als unverhältnismäßig und dementsprechend als rechtswidrig. 3.1.3. Kostenersatz: Hinsichtlich der Frage des Kostenersatzanspruches sind § 35 VwGVG sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung für die Anspruchsbegründung maßgeblich. Diese lauten auszugsweise:Hinsichtlich der Frage des Kostenersatzanspruches sind Paragraph 35, VwGVG sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung für die Anspruchsbegründung maßgeblich. Diese lauten auszugsweise: „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGvG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ „VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Sicherstellung des usbekischen Reisepasses sowie des usbekischen Führerscheins Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der gegenständlichen Beschwerde des BF stattzugeben und die Sicherstellung des Reisepasses sowie Führerscheins des BF für rechtswidrig zu erklären war, ist der BF die obsiegende Partei und das BFA die unterlegene Partei. Dem BF gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von insgesamt EUR 767,60. Darin enthalten ist auch der Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Sicherstellung des usbekischen Reisepasses sowie des usbekischen Führerscheins Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der gegenständlichen Beschwerde des BF stattzugeben und die Sicherstellung des Reisepasses sowie Führerscheins des BF für rechtswidrig zu erklären war, ist der BF die obsiegende Partei und das BFA die unterlegene Partei. Dem BF gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von insgesamt EUR 767,

  1. Darin enthalten ist auch der Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Dem BFA als unterlegener Partei gebührt kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen. 3.1.
  2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente vorlagen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Fall findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere wird auf die Entscheidung des VwGH vom 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, verwiesen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W288.2283096.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.