RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW291 2287124-1 Spruch, W291 2287124-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) befindet sich seit 03.11.2023 in Schubhaft.
- Mit Schreiben vom 22.02.2024, eingelangt am 23.02.2024, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt bzw. BFA) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
- Mit Schreiben vom 22.02.2024, eingelangt am 23.02.2024, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt bzw. BFA) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
- In weiterer Folge wurde ein Parteiengehör gewährt.
- Mit Eingabe vom 26.02.2024 übermittelte der BF eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist algerischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist volljährig. Der BF reiste unbestimmten Datum in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 02.11.2023 wurde der BF aufgrund eines Ladendiebstahls durch Beamte einer Landespolizeidirektion aufgegriffen. Im Zuge der Amtshandlung wurde festgestellt, dass ein französisches Einreiseverbot ausgeschrieben ist. Im Zuge der Amtshandlung wurde der illegale Aufenthalt festgestellt und wurde der BF am 02.11.2023 um 16:35 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) verbracht. Am 03.11.2023 wurde der Fremde durch einen BFA-Mitarbeiter einvernommen. Der BF verhielt sich unkooperativ und musste die Einvernahme mangels Beantwortung der gestellten Fragen abgebrochen werden. Auch hat er die Unterschrift beim Protokoll verweigert. Am 03.11.2023, 18:25 Uhr, wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.Am 03.11.2023, 18:25 Uhr, wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Am 03.11.2023 wurde eine dringende Anfrage an Sirene Frankreich gestellt. Die Anfrage ergab, dass gegen den BF seit 15.10.2023 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von einem Jahr befristeten Einreiseverbot besteht. Ferner weist der BF in Frankreich strafrechtliche Vormerkungen wegen gefälschten Dokumenten und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen auf. Mit Bescheid vom 22.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 22.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF wurde am 24.11.2023 der algerischen Botschaft vorgeführt. Der BF verweigerte jegliche Aussage und wurden die HRZ-Unterlagen nach Algerien übermittelt. Am 28.11.2023 gab der BF bei der Rückkehrberatung an, nicht rückkehrwillig zu sein. Der BF wurde im Dezember 2023 bereits durch Interpol XXXX identifiziert. Der BF wurde im Dezember 2023 bereits durch Interpol römisch 40 identifiziert. Am 22.12.2023, 11:15 Uhr, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.12.2023 erfolgte um 12:45 Uhr eine Erstbefragung. In dieser gab der BF an: „Ich habe meine Heimat verlassen, da ich einen Streit mit Personen einer Mafia hatte. Das sind alle meine Asylgründe.“ Mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 22.12.2023 wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 22.12.2023 um 15:00 Uhr übergeben. Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 22.12.2023 wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 22.12.2023 um 15:00 Uhr übergeben. Der BF befand sich vom 28.12.2023, 07:45 Uhr, bis 29.12.2023, 07:45 Uhr, im Hungerstreik. Mit Bescheid vom 31.01.2024, zugestellt am 31.01.2024, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid vom 31.01.2024, zugestellt am 31.01.2024, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF befand sich vom 08.02.2024, 07:50 Uhr, bis 17.02.2024, 08:40 Uhr, im Hungerstreik. Der BF hat keine gesundheitlichen Beschwerden, die einer Anhaltung entgegenstehen, und ist dieser haftfähig. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sein sollte, sind nicht hervorgekommen. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. In Österreich hat der BF keine Familienangehörigen. Er verfügt im Bundesgebiet über keine legale Arbeitsstelle und keinen festen Wohnsitz. Der BF war im Bundesgebiet – abgesehen von Meldungen im PAZ – nie gemeldet. Der BF verfügt aktuell über kein Geld. Er ist in Österreich unbescholten. Betreffend Algerien wurden im Jahr 2022 3 HRZ und im Jahr 2023 9 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 fanden 20 Abschiebungen nach Algerien statt. Im Jahr 2023 fanden 8 Abschiebungen nach Algerien statt. Am 13.11.2023 erfolgte die Beantragung an die Botschaft von Algerien. Der BF wurde am 24.11.2023 einer algerischen Expertendelegation zum Interview vorgeführt. Der BF hat trotz Vorstellung der anwesenden Personen und Aufforderung zur Mitwirkung, jegliche Aussage verweigert. Seine Identität konnte mangels Vorliegen eines identitätsnachweisenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wurden seine Daten von der algerischen Botschaft zur Überprüfung durch zuständige algerische Behörden nach Algier weitergeleitet. Der Überprüfungs- bzw. Identifizierungsprozess durch algerische Behörden nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch. Die Prozessdauer kann durch Mitwirkung der Verfahrenspartei (Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, richtige Identitätsangaben, richtige Angaben über Familienangehörige im Heimatland) verkürzt werden. Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Das HRZ wird nach erfolgter Identifizierung durch algerische Behörden und Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der algerischen Botschaft umgehend ausgestellt. Flugverbindungen nach Algerien sind jederzeit gegeben und es bestehen keine Reisebeschränkungen in Bezug auf COVID-
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme und den Bescheid, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, sowie auf den unbedenklichen Akteninhalt. Dem Bescheid, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, wurde zugrunde gelegt, dass der BF keine gesundheitlichen Beschwerden hat und haftfähig ist. Zudem wurde angeführt, dass adäquate medizinische Hilfe geboten werden kann und sich die Verhängung der Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht unverhältnismäßig erweist. Substantiierte Anhaltspunkte dahingehend, dass aktuell keine Haftfähigkeit vorliegen sollte oder eine Haft unverhältnismäßig sein sollte, sind nicht hervorgekommen. Vielmehr führt der BF in seiner Stellungnahme selbst aus, dass es ihm nach dem Verlust seines besten Freundes wieder besser gehe. Dass er in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. Dass der BF über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt und keinen festen Wohnsitz in Österreich aufweist, wurde bereits dem Bescheid zugrunde gelegt. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen. Aus einem ZMR-Auszug ergibt sich, dass der BF in Österreich abgesehen von seiner Anhaltung im PAZ nie gemeldet war. Anhaltspunkte, dass der BF über eine legale Arbeitsstelle verfügen sollte, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellung zu seiner finanziellen Situation ergibt sich aus der Anhaltedatei. Dass der BF unbescholten ist, konnte einem Strafregisterauszug entnommen werden. Die Feststelllungen betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikate und Abschiebungen nach Algerien ergeben sich aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung. Dass Flugverbindungen nach Algerien bestehen, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid vom 22.11.2023 wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, welche in Rechtskraft erwuchs. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid vom 22.11.2023 wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, welche in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund des am 22.12.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 22.12.2023) gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Mit Bescheid vom 31.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Die Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid ist noch offen. Aufgrund des am 22.12.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 22.12.2023) gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Mit Bescheid vom 31.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Die Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid ist noch offen. Im vorliegenden Fall liegen berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der Antrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vor. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF zu verweisen. Der BF lebte im Verborgenen und wurde aufgrund eines Ladendiebstahles aufgegriffen. Der BF suchte daher auch in Österreich nicht die österreichischen Behörden auf, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Am 03.11.2023 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen. Der BF beantwortete die gestellten Fragen nicht und verweigerte auch die Unterschrift am Protokoll. Eine Asylantragstellung erwähnte er in diesem Zusammenhang auch nicht. Am 22.11.2023 erging eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche in Rechtskraft erwuchs. Erst am 22.12.2023, über einen Monat nach Schubhaftverhängung, stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hatte daher bei tatsächlich gegebener Verfolgung in seinem Heimatland bereits mehrfach die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag einzubringen, stattdessen lebte er im Verborgenen und stellte erst über einen Monat nach der Schubhaftverhängung einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt hinsichtlich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des BF ist festzuhalten, dass der BF schon früher die Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte.Zum Zeitpunkt hinsichtlich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des BF ist festzuhalten, dass der BF schon früher die Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte. Das Gericht kommt zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Im vorliegenden Fall geht das Gericht weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG aus. Der BF hat sich seiner Abschiebung durch Frankreich entzogen, indem er in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Im Bundesgebiet lebte er ohne behördliche Meldung im Verborgenen, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Abschiebung zu entziehen. Er konnte erst im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen werden. Weiters wirkte er im Verfahren nicht mit und verweigerte die Fragen des Bundesamtes zu beantworten und wirkte auch nicht im HRZ-Verfahren mit. Er verweigerte auch die Unterschrift nach der niederschriftlichen Einvernahme. Zudem befand sich der BF zweimal im Hungerstreik (Z 1). Der BF verfügt über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet. Er verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz (Z 9).Der BF hat sich seiner Abschiebung durch Frankreich entzogen, indem er in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Im Bundesgebiet lebte er ohne behördliche Meldung im Verborgenen, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Abschiebung zu entziehen. Er konnte erst im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen werden. Weiters wirkte er im Verfahren nicht mit und verweigerte die Fragen des Bundesamtes zu beantworten und wirkte auch nicht im HRZ-Verfahren mit. Er verweigerte auch die Unterschrift nach der niederschriftlichen Einvernahme. Zudem befand sich der BF zweimal im Hungerstreik (Ziffer eins,). Der BF verfügt über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet. Er verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz (Ziffer 9,). Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits ausgeführt, hat der BF keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und hat er auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF brachte seinen Reisepass nicht in Vorlage, daher ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn erforderlich. Bereits am 13.11.2023 erfolgte die Beantragung an die Botschaft von Algerien. Mit Bescheid vom 22.11.2023 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Am 24.11.2023 wurde der BF der algerischen Botschaft vorgeführt. Der BF verweigerte jedoch jegliche Aussagen. Die HRZ-Unterlagen wurden nach Algerien übermittelt. Am 22.12.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Mit Bescheid vom 31.01.2024 wurde über den gestellten Antrag negativ abgesprochen. Der Überprüfungs- bzw. Identifizierungsprozess durch algerische Behörden nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch. Das HRZ wird nach erfolgter Identifizierung durch algerische Behörden und Vorlage der Flugdaten umgehend ausgestellt. Der BF wird erst seit rund vier Monaten in Schubhaft angehalten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der BF bereits von Interpol identifiziert wurde und ist aktuell nicht ersichtlich, warum eine Identifizierung nicht auch durch die algerischen Behörden erfolgen sollte. Auch werden HRZ grundsätzlich ausgestellt und finden Abschiebungen nach Algerien statt. Insgesamt ist mit einer hinreichenden Sicherheit mit der Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind aktuell nicht zu erkennen. Die Prozessdauer kann durch Mitwirkung des BF verkürzt werden. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Wie er selbst in seiner Stellungnahme ausführt, geht es ihm nach dem Verlust seines besten Freundes mittlerweile wieder besser. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (gezeigte Mobilität, Leben in Verborgenen, Verweigerung der Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt aber auch im HRZ-Verfahren sowie Hungerstreik in der Schubhaft) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (gezeigte Mobilität, Leben in Verborgenen, Verweigerung der Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt aber auch im HRZ-Verfahren sowie Hungerstreik in der Schubhaft) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Selbst bei Wahrunterstellung, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft in einem psychisch labilen Zustand aufgrund des Verlustes seines besten Freundes befunden hat und es dem BF jetzt wieder besser geht, ist festzuhalten, dass sich der BF nicht nur im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung unkooperativ zeigte, sondern vielmehr bis zuletzt ein nicht kooperatives Verhalten an den Tag legte. So befand sich der BF etwa bis zum 17.02.2024 im Hungerstreik. Das unsubstantiierte Vorbringen des BF, demnach es ihm wieder besser gehe und er bereit sei, mit der belangten Behörde zu kooperieren und auch an der Erlangung eines HRZ mitzuwirken, überzeugt vor dem Hintergrund seines Handelns nicht. Aufgrund des gezeigten vertrauensunwürdigen und unkooperativen Verhaltens kann mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. 3.2. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2287124.1.00