Obsah (13)
Art. 133Art. 14Art. 1§ 17§ 4§ 6§ 27Art. 15Artikel 46Artikel 22§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlW292 2235435-1 Spruch, W292 2235435-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer XXXX brachte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde) vom 16.10.2018 an die belangte Behörde zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner, der XXXX (in der Folge auch mitbeteiligte Partei), habe ihn in seinen Rechten nach Art. 14, Art. 15 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 DSGVO verletzt. Konkret habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.09.2018 ein Auskunftsersuchen nach der DSGVO an die mitbeteiligte Partei gerichtet, woraufhin ihm diese mitgeteilt habe, dass sein Name im Zusammenhang mit der Dokumentation eines weiteren Falles abgespeichert worden sei. Die Übermittlung der diesbezüglichen Eingabe an den XXXX , in der die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers angeführt seien, sei jedoch im Interesse des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgelehnt worden. Diese Antwort sei nicht ausreichend und sei zudem keine Mitteilung im Sinne von Art. 14 DSGVO erfolgt. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer römisch 40 brachte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde) vom 16.10.2018 an die belangte Behörde zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner, der römisch 40 (in der Folge auch mitbeteiligte Partei), habe ihn in seinen Rechten nach Artikel 14,, Artikel 15, Absatz eins, Litera g und Absatz 2, DSGVO verletzt. Konkret habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.09.2018 ein Auskunftsersuchen nach der DSGVO an die mitbeteiligte Partei gerichtet, woraufhin ihm diese mitgeteilt habe, dass sein Name im Zusammenhang mit der Dokumentation eines weiteren Falles abgespeichert worden sei. Die Übermittlung der diesbezüglichen Eingabe an den römisch 40 , in der die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers angeführt seien, sei jedoch im Interesse des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgelehnt worden. Diese Antwort sei nicht ausreichend und sei zudem keine Mitteilung im Sinne von Artikel 14, DSGVO erfolgt. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom 05.08.2020, Zl D123.620 / 2020-0.484.218, wies diese die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.10.2018 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet ab. römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom 05.08.2020, Zl D123.620 / 2020-0.484.218, wies diese die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.10.2018 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet ab. Begründend hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um einen Verein nach § 1 VerG und sei bereits aus der Definition als solcher ableitbar, dass eine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht in Frage kommen könne. Begründend hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um einen Verein nach Paragraph eins, VerG und sei bereits aus der Definition als solcher ableitbar, dass eine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht in Frage kommen könne. Was die Informationspflicht
Art. 14
DSGVO betreffe, so habe der Beschwerdeführer bereits im Zuge der gegenständlich erteilten Auskunft eine solche erhalten; konkret habe die mitbeteiligte Partei eine Information betreffend die Zwecke und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, die Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger, die Speicherdauer, die Betroffenenrechte sowie die Beschwerdemöglichkeit erteilt. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen, weshalb Art. 14 DSGVO verletzt sein solle, habe der Beschwerdeführer nicht erstattet. Eine konkrete Beschwer sei in Bezug auf eine Verletzung im Recht auf Information zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar. Was die Informationspflicht
Artikel 14
, DSGVO betreffe, so habe der Beschwerdeführer bereits im Zuge der gegenständlich erteilten Auskunft eine solche erhalten; konkret habe die mitbeteiligte Partei eine Information betreffend die Zwecke und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, die Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger, die Speicherdauer, die Betroffenenrechte sowie die Beschwerdemöglichkeit erteilt. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen, weshalb Artikel 14, DSGVO verletzt sein solle, habe der Beschwerdeführer nicht erstattet. Eine konkrete Beschwer sei in Bezug auf eine Verletzung im Recht auf Information zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar. Hinsichtlich des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO sei festzuhalten, dass dieses auf eigene Daten beschränkt sei und der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Übermittlung einer Kopie betreffend die Mitteilung eines Dritten gefordert habe. Eine Beschränkung des Rechts auf Auskunft erweise sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung einer Interessenabwägung
Art. 1Abs.
2 DSGVO als zulässig, da derjenigen Person, die sich an die mitbeteiligte Partei gewandt habe, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zukomme, welches gegenüber dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiege. Hinsichtlich des Rechts auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO sei festzuhalten, dass dieses auf eigene Daten beschränkt sei und der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Übermittlung einer Kopie betreffend die Mitteilung eines Dritten gefordert habe. Eine Beschränkung des Rechts auf Auskunft erweise sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung einer Interessenabwägung
Artikel eins, Absatz 2, DSGVO als zulässig, da derjenigen Person, die sich an die mitbeteiligte Partei gewandt habe, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zukomme, welches gegenüber dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiege. I.
- Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 22.09.2020 erhobene Beschwerde; darin bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Rechte Dritter könnten in ausreichendem Maße durch eine Anonymisierung des beschwerdegegenständlichen Schreibens gewährleistet werden und könne die Ausfolgung einer Kopie der begehrten Eingabe des Dritten dadurch ermöglicht werden. römisch eins.
- Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 22.09.2020 erhobene Beschwerde; darin bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Rechte Dritter könnten in ausreichendem Maße durch eine Anonymisierung des beschwerdegegenständlichen Schreibens gewährleistet werden und könne die Ausfolgung einer Kopie der begehrten Eingabe des Dritten dadurch ermöglicht werden. I.
- Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 24.09.2020 vorgelegt. römisch eins.
- Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 24.09.2020 vorgelegt. I.
- Am 19.07.2022 erging nach entsprechender Aufforderung durch das BVwG eine Stellungnahme seitens der mitbeteiligten Partei. römisch eins.
- Am 19.07.2022 erging nach entsprechender Aufforderung durch das BVwG eine Stellungnahme seitens der mitbeteiligten Partei. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 06.10.2022
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2021, Zl. W211 2222613-2 (beim EuGH anhängig anhängig zur Zl. C-487/21) vorgelegten Fragen ausgesetzt. römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 06.10.2022
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2021, Zl. W211 2222613-2 (beim EuGH anhängig anhängig zur Zl. C-487/21) vorgelegten Fragen ausgesetzt. I.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der zuvor zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W292 zugewiesen. römisch eins.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der zuvor zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W292 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur mitbeteiligten Partei:römisch zwei.1.
- Zur mitbeteiligten Partei: Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um den Verein XXXX . Der Verein dient der Förderung der Pressefreiheit sowie eines der Wahrheitsfindung und Korrektheit verpflichteten Gebrauchs derselben und der Wahrnehmung der Selbstkontrolle der XXXX sowie von XXXX einschließlich der Selbstkontrolle im Bereich der XXXX . In diesem Zusammenhang verfügt der Verein über Kontrolleinrichtungen, die bei Beschwerden von Betroffenen oder bei Mitteilungen von Lesern betreffend XXXX oder XXXX tätig werden, hat zudem aber auch die Möglichkeit, auf eigene Initiative vorzugehen. Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um den Verein römisch 40 . Der Verein dient der Förderung der Pressefreiheit sowie eines der Wahrheitsfindung und Korrektheit verpflichteten Gebrauchs derselben und der Wahrnehmung der Selbstkontrolle der römisch 40 sowie von römisch 40 einschließlich der Selbstkontrolle im Bereich der römisch 40 . In diesem Zusammenhang verfügt der Verein über Kontrolleinrichtungen, die bei Beschwerden von Betroffenen oder bei Mitteilungen von Lesern betreffend römisch 40 oder römisch 40 tätig werden, hat zudem aber auch die Möglichkeit, auf eigene Initiative vorzugehen. Vor den Senaten des XXXX gibt es das selbständige Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Das selbständige Verfahren kann durch eine Mitteilung über einen potentiellen XXXX Verstoß in jedem XXXX oder auf einer zugehörigen Webseite von jedermann angeregt werden.Vor den Senaten des römisch 40 gibt es das selbständige Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Das selbständige Verfahren kann durch eine Mitteilung über einen potentiellen römisch 40 Verstoß in jedem römisch 40 oder auf einer zugehörigen Webseite von jedermann angeregt werden. In seiner jeweiligen Entscheidung äußert der Senat seine Meinung, ob der Artikel den XXXX Grundsätzen des Ehrenkodex für die XXXX entspricht. Beim Beschwerdeverfahren wird vorausgesetzt, dass derjenige, der sich an den XXXX wendet, von der beanstandeten XXXX individuell betroffen ist.In seiner jeweiligen Entscheidung äußert der Senat seine Meinung, ob der Artikel den römisch 40 Grundsätzen des Ehrenkodex für die römisch 40 entspricht. Beim Beschwerdeverfahren wird vorausgesetzt, dass derjenige, der sich an den römisch 40 wendet, von der beanstandeten römisch 40 individuell betroffen ist. II.1.
- Zum Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei: römisch zwei.1.
- Zum Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei: Der Beschwerdeführer hat am 13.09.2018 ein Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei gerichtet. Am 14.09.2018 antwortete die mitbeteiligte Partei mit folgenden E-Mail: „Bezugnehmend auf ihre Anfrage darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: Wir haben Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten in Zusammenhang mit der Bearbeitung und Dokumentation folgender Fälle gespeichert: XXXX . In diesen Fällen haben Sie die Einleitung eines selbstständigen Verfahrens angeregt. Ihr Name wurde zudem im Zusammenhang mit der Dokumentation eines weiteren Falles ( XXXX ) abgespeichert, in dem der zuständige Senat jedoch keine weiteren Schritte gesetzt hat, also kein Verfahren eingeleitet hat.“Wir haben Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten in Zusammenhang mit der Bearbeitung und Dokumentation folgender Fälle gespeichert: römisch 40 . In diesen Fällen haben Sie die Einleitung eines selbstständigen Verfahrens angeregt. Ihr Name wurde zudem im Zusammenhang mit der Dokumentation eines weiteren Falles ( römisch 40 ) abgespeichert, in dem der zuständige Senat jedoch keine weiteren Schritte gesetzt hat, also kein Verfahren eingeleitet hat.“ Mit E-Mail vom 03.10.2018 übermittelte die mitbeteiligte Partei, nachdem der Beschwerdeführer am 17.09.2018 die mitbeteiligte Partei ersuchte, sein Auskunftsbegehren DSGVO-konform zu beantworten, eine weitere Auskunft nach Art. 15 DSGVO mit folgendem Inhalt: Mit E-Mail vom 03.10.2018 übermittelte die mitbeteiligte Partei, nachdem der Beschwerdeführer am 17.09.2018 die mitbeteiligte Partei ersuchte, sein Auskunftsbegehren DSGVO-konform zu beantworten, eine weitere Auskunft nach Artikel 15, DSGVO mit folgendem Inhalt: „
- Ihren Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO haben wir am 13.09.2018 erhalten. Sie haben darin Ihre Identität ausreichend nachgewiesen.„
- Ihren Antrag auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO haben wir am 13.09.2018 erhalten. Sie haben darin Ihre Identität ausreichend nachgewiesen.
- Innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat kommen wir hiermit Ihrem Antrag nach. Wir verarbeiten folgende Daten zu Ihrer Person: Name und E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihrer Mitteilungen zu potentiellen Ethikverstößen (Fälle XXXX ). Ausdrucke der relevanten Datenverarbeitungen finden Sie im Anhang. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihren Vor- und Nachnamen sowie Ihren Wohnort auch noch im Zusammenhang mit einer Mitteilung einer dritten Person an den XXXX (Fall XXXX ). Die Mitteilung bezieht sich auf verschiedene XXXX , in denen Zitate von Ihnen vorkommen (zum Teil stammen diese Zitate auch von Ihrem Twitter-Account). Der zuständige Senat hat in diesem Fall entschieden, kein Verfahren einzuleiten. Die Mitteilung dieser dritten Person können wir Ihnen aus den nachfolgenden Gründen leider nicht übermitteln. Zunächst ist festzuhalten, dass hier die Geschäfts- und Betriebsinteressen des XXXX betroffen sind. Mitteilungen, die an den XXXX gerichtet sind, werden von uns geheim gehalten. Auch die XXXX , auf die sich die Kritik in einer Mitteilung bezieht, werden nicht über die Identität des Mitteilenden informiert. Dadurch soll gewährleistet werden, dass sich jeder an den XXXX wenden und mögliche Ethikverstöße melden kann, ohne irgendwelche Konsequenzen oder negative Reaktionen seitens der XXXX oder eines Dritten befürchten zu müssen. Vor diesem Hintergrund enthält auch unsere Verfahrensordnung für die Mitglieder unserer Senate, unsere Ombudspersonen und die Angestellten des XXXX eine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 8 VerfO). Darüber hinaus sind auch die berechtigten Interessen der Mitteilenden auf Schutz ihrer Anonymitätsinteressen (…) anzuführen. In diesem Zusammenhang möchten wie Sie auch noch auf den Briefschutz nach § 77 Urheberrechtsgesetz hinweisen. Aufgrund all dessen besteht diesbezüglich ein Auskunftsrecht iSd Art. 15 DSGVO
§ 4Abs.
6 DSG nicht. 2. Innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat kommen wir hiermit Ihrem Antrag nach. Wir verarbeiten folgende Daten zu Ihrer Person: Name und E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihrer Mitteilungen zu potentiellen Ethikverstößen (Fälle römisch 40 ). Ausdrucke der relevanten Datenverarbeitungen finden Sie im Anhang. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihren Vor- und Nachnamen sowie Ihren Wohnort auch noch im Zusammenhang mit einer Mitteilung einer dritten Person an den römisch 40 (Fall römisch 40 ). Die Mitteilung bezieht sich auf verschiedene römisch 40 , in denen Zitate von Ihnen vorkommen (zum Teil stammen diese Zitate auch von Ihrem Twitter-Account). Der zuständige Senat hat in diesem Fall entschieden, kein Verfahren einzuleiten. Die Mitteilung dieser dritten Person können wir Ihnen aus den nachfolgenden Gründen leider nicht übermitteln. Zunächst ist festzuhalten, dass hier die Geschäfts- und Betriebsinteressen des römisch 40 betroffen sind. Mitteilungen, die an den römisch 40 gerichtet sind, werden von uns geheim gehalten. Auch die römisch 40 , auf die sich die Kritik in einer Mitteilung bezieht, werden nicht über die Identität des Mitteilenden informiert. Dadurch soll gewährleistet werden, dass sich jeder an den römisch 40 wenden und mögliche Ethikverstöße melden kann, ohne irgendwelche Konsequenzen oder negative Reaktionen seitens der römisch 40 oder eines Dritten befürchten zu müssen. Vor diesem Hintergrund enthält auch unsere Verfahrensordnung für die Mitglieder unserer Senate, unsere Ombudspersonen und die Angestellten des römisch 40 eine Pflicht zur Verschwiegenheit (Paragraph 8, VerfO). Darüber hinaus sind auch die berechtigten Interessen der Mitteilenden auf Schutz ihrer Anonymitätsinteressen (…) anzuführen. In diesem Zusammenhang möchten wie Sie auch noch auf den Briefschutz nach Paragraph 77, Urheberrechtsgesetz hinweisen. Aufgrund all dessen besteht diesbezüglich ein Auskunftsrecht iSd Artikel 15, DSGVO
Paragraph 4, Absatz 6, DSG nicht.
- Ihre Daten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet (…)
- Die Daten dienen ausschließlich dem internen Gebrauch (…)
- Wir orientieren uns bei der Aufbewahrung der Verfahrensakten an § 174 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) und bewahren diese grundsätzlich für die Dauer von bis zu 30 Jahren auf (…)
- Wir orientieren uns bei der Aufbewahrung der Verfahrensakten an Paragraph 174, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) und bewahren diese grundsätzlich für die Dauer von bis zu 30 Jahren auf (…)
- Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch zu. (…)“ II.1.
- Zur Aufforderung des Beschwerdeführers vom 04.10.2018römisch zwei.1.
- Zur Aufforderung des Beschwerdeführers vom 04.10.2018 Mit Schreiben vom 04.10.2018 hat der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dazu aufgefordert, die Eingabe zum Fall XXXX in anonymisierter Form zu übermitteln. Mit Schreiben vom 04.10.2018 hat der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dazu aufgefordert, die Eingabe zum Fall römisch 40 in anonymisierter Form zu übermitteln. II.1.
- Zum Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 04.10.2018römisch zwei.1.
- Zum Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 04.10.2018 Mit Schreiben vom 04.10.2018 hat die mitbeteiligte Partei dies unter Berufung auf die Vertraulichkeit der bei ihr einlangenden Eingaben abgelehnt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Zu II.1.
- (Zur mitbeteiligten Partei): römisch zwei.2.
- Zu römisch zwei.1.
- (Zur mitbeteiligten Partei): Die Feststellungen betreffend die Aufgaben der mitbeteiligten Partei ergeben sich aus deren Vereinsstatuten sowie anhand der Webseite der mitbeteiligten Partei ( XXXX ).Die Feststellungen betreffend die Aufgaben der mitbeteiligten Partei ergeben sich aus deren Vereinsstatuten sowie anhand der Webseite der mitbeteiligten Partei ( römisch 40 ). Was die Feststellungen zu den Verfahrensarten sowie zur Entscheidung der mitbeteiligten Partei und zur individuellen Betroffenheit betrifft, so konnten diese aufgrund der Verfahrensordnung der Beschwerdesenate des Österreichischen XXXX getroffen werden. Was die Feststellungen zu den Verfahrensarten sowie zur Entscheidung der mitbeteiligten Partei und zur individuellen Betroffenheit betrifft, so konnten diese aufgrund der Verfahrensordnung der Beschwerdesenate des Österreichischen römisch 40 getroffen werden. II.2.
- Zu II.1.
- (Zum Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei): römisch zwei.2.
- Zu römisch zwei.1.
- (Zum Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei): Die Feststellungen hinsichtlich des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei basieren auf dem Schreiben vom 13.09.
- Die Antwort geht aus dem E-Mail vom 14.09.2018 sowie aus jenem vom 03.10.2018 hervor. Der Inhalt der wechselseitigen Korrespondenz wurde von den Parteien zu keinem Zeitpunkt bestritten. II.2.
- Zu II.1.
- (Zur Aufforderung des Beschwerdeführers vom 04.10.2018) römisch zwei.2.
- Zu römisch zwei.1.
- (Zur Aufforderung des Beschwerdeführers vom 04.10.2018) Dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei am 04.10.2018 dazu aufforderte, die Eingabe zum Fall XXXX in anonymisierter Form zu übermitteln, war ebenso unstrittig und geht aus dem entsprechenden E-Mail hervor. Dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei am 04.10.2018 dazu aufforderte, die Eingabe zum Fall römisch 40 in anonymisierter Form zu übermitteln, war ebenso unstrittig und geht aus dem entsprechenden E-Mail hervor. II.2.
- Zu II.1.
- (Zum Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 04.10.2018)römisch zwei.2.
- Zu römisch zwei.1.
- (Zum Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 04.10.2018) Die diesbezüglichen Feststellungen konnten auf Basis des vorgelegten Antwortschreibens vom 04.10.2018 ergehen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt
§ 27DSG Senatszuständigkeit vor.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt
Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. II.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: II.3.1.
- Anzuwendendes Rechtrömisch zwei.3.1.
- Anzuwendendes Recht Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)–
(4)[…] … § 4 Paragraph 4, Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung […]
(6)Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
Art. 15
DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde. “
(6)Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
Artikel 15
, DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde. “ … § 9 Paragraph 9, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit – lautet:
(1)Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.
(1)Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel römisch zwei (Grundsätze), römisch drei (Rechte der betroffenen Person), römisch vier (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), römisch fünf (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), römisch sechs (Unabhängige Aufsichtsbehörden), römisch sieben (Zusammenarbeit und Kohärenz) und römisch neun (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, MedienG) zu beachten.
(2)Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.“
(2)Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel römisch zwei (Grundsätze), mit Ausnahme des Artikel 5,, Kapitel römisch drei (Rechte der betroffenen Person), Kapitel römisch vier (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Artikel 28, 29 und 32, Kapitel römisch fünf (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel römisch sechs (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel römisch sieben (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel römisch neun (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen Paragraph 6, (Datengeheimnis) anzuwenden.“ Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1)„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(2)„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; …
(7)„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; …
(10)„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; … … Art. 13 Artikel 13, Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
(1)Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
- a)den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
- b)gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- c)die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
- d)wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
- e)gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
- f)gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen
Artikel 46
oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
(2)Zusätzlich zu den Informationen
Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
- a)die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- b)das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
- c)wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
- d)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- e)ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
- f)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Artikel 22
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(3)Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen
Absatz 2 zur Verfügung.
(4)Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.“ Art. 14 Artikel 14, Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
(1)Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:
- a)den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
- b)zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- c)die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
- d)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- e)gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
- f)gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen
Artikel 46
oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.
(2)Zusätzlich zu den Informationen
Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
- a)die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- b)wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
- c)das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
- d)wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
- e)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- f)aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen;
- g)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Artikel 22
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(3)Der Verantwortliche erteilt die Informationen
den Absätzen 1 und 2
- a)unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
- b)falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
- c)falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
(4)Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen
Absatz 2 zur Verfügung.
(5)Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
- a)die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
- b)die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
- c)die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
- d)die personenbezogenen Daten
dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.“ Art. 15 Artikel 15, Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
- a)die Verarbeitungszwecke;
- b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
- d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
- f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Artikel 22
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien
Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie
Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ § 1 MedienG – Begriffsbestimmungen – lautet: Paragraph eins, MedienG – Begriffsbestimmungen – lautet: „6.„Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
- a)seine Herstellung und Verbreitung oder
- b)seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit entweder besorgt oder veranlasst werden;“ § 1 VerG – Verein – lautet: Paragraph eins, VerG – Verein – lautet: „
(1)Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).„
(1)Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (Paragraph 2, Absatz eins,).
(2)Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
(3)Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.
(4)Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins.
(5)Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden.“ II.3.1.
- Zur Abweisung der Beschwerde: Im Gegenständlichen hat der Beschwerdeführer am 13.08.2019 ein Auskunftsersuchen nach der DSGVO an die mitbeteiligte Partei gerichtet und wurde ihm in der Folge unter anderem mitgeteilt, dass sein Name im Zusammenhang mit der Dokumentation eines weiteren Falles, nämlich XXXX , abgespeichert worden sei. Auf Nachfrage wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2018 von der mitbeteiligten Partei darüber informiert, dass neben seinem Namen auch sein Wohnort sowie XXXX , in denen Zitate von ihm vorkommen, verarbeitet wurden. Weitere Angaben zum Fall beziehungsweise die angeregte um Daten Dritter anonymisierte Übermittlung der Eingabe zum Fall XXXX wurde von der mitbeteiligten Partei unter Verweis auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgelehnt. römisch zwei.3.1.
- Zur Abweisung der Beschwerde: Im Gegenständlichen hat der Beschwerdeführer am 13.08.2019 ein Auskunftsersuchen nach der DSGVO an die mitbeteiligte Partei gerichtet und wurde ihm in der Folge unter anderem mitgeteilt, dass sein Name im Zusammenhang mit der Dokumentation eines weiteren Falles, nämlich römisch 40 , abgespeichert worden sei. Auf Nachfrage wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2018 von der mitbeteiligten Partei darüber informiert, dass neben seinem Namen auch sein Wohnort sowie römisch 40 , in denen Zitate von ihm vorkommen, verarbeitet wurden. Weitere Angaben zum Fall beziehungsweise die angeregte um Daten Dritter anonymisierte Übermittlung der Eingabe zum Fall römisch 40 wurde von der mitbeteiligten Partei unter Verweis auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgelehnt. Fallbezogen war daher zu prüfen, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem diese sich weigerte, die Eingabe zum Fall XXXX oder eine anonymisierte Kopie davon an den Beschwerdeführer zu übermitteln. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht nach Art. 14 DSGVO verletzt hat. Fallbezogen war daher zu prüfen, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem diese sich weigerte, die Eingabe zum Fall römisch 40 oder eine anonymisierte Kopie davon an den Beschwerdeführer zu übermitteln. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht nach Artikel 14, DSGVO verletzt hat. II.3.1.2.
- Vorauszuschicken ist, dass eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde gegeben war. Wie bereits von der belangten Behörde festgestellt, ist das Medienprivileg nach § 9 Abs. 1 DSG schon deshalb nicht anzuwenden gewesen, da es sich bei der mitbeteiligten Partei nicht um ein Medienunternehmen
§ 1Z 6 Medien
G oder einen Mediendienst
§ 1Z 7 Medien
G handelt. Anderes wurde auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet, vielmehr hat dieser in seiner Stellungnahme vom 15.07.2020 selbst festgehalten, der Ansicht der mitbeteiligten Partei, wonach diese kein Medienunternehmen beziehungsweise Mediendienst sei, werde beigetreten. römisch zwei.3.1.2.1. Vorauszuschicken ist, dass eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde gegeben war. Wie bereits von der belangten Behörde festgestellt, ist das Medienprivileg nach Paragraph 9, Absatz eins, DSG schon deshalb nicht anzuwenden gewesen, da es sich bei der mitbeteiligten Partei nicht um ein Medienunternehmen
Paragraph eins, Ziffer 6, MedienG oder einen Mediendienst
Paragraph eins, Ziffer 7, MedienG handelt. Anderes wurde auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet, vielmehr hat dieser in seiner Stellungnahme vom 15.07.2020 selbst festgehalten, der Ansicht der mitbeteiligten Partei, wonach diese kein Medienunternehmen beziehungsweise Mediendienst sei, werde beigetreten. II.3.1.2.
- Zum Recht auf Information nach Art. 14 DSGVO: Was die Verletzung im Recht auf Information nach Art. 14 DSGVO betrifft, so war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der gegenständlich erteilten Auskunft nach Art. 15 DSGVO bereits die Informationen nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 erhalten hat. Konkret hat die mitbeteiligte Partei als Verantwortlicher dem Beschwerdeführer eine Information betreffend die Zwecke und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, die Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger, die Speicherdauer, die Betroffenenrechte sowie die Beschwerdemöglichkeit mitgeteilt. römisch zwei.3.1.2.
- Zum Recht auf Information nach Artikel 14, DSGVO: Was die Verletzung im Recht auf Information nach Artikel 14, DSGVO betrifft, so war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der gegenständlich erteilten Auskunft nach Artikel 15, DSGVO bereits die Informationen nach Artikel 14, Absatz eins und Absatz 2, erhalten hat. Konkret hat die mitbeteiligte Partei als Verantwortlicher dem Beschwerdeführer eine Information betreffend die Zwecke und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, die Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger, die Speicherdauer, die Betroffenenrechte sowie die Beschwerdemöglichkeit mitgeteilt. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen, weshalb der Beschwerdeführer in dessen Rechten nach Art. 14 DSGVO verletzt sein sollte, hat dieser nicht erstattet und sind hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen, weshalb der Beschwerdeführer in dessen Rechten nach Artikel 14, DSGVO verletzt sein sollte, hat dieser nicht erstattet und sind hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Wie die mitbeteiligte Partei in deren Stellungnahmen vom 21.11.2018 und 19.07.2022 zudem zutreffend ausführte, wäre im vorliegenden Fall ein Ausnahmegrund des Art. 14 Abs. 5 DSGVO, konkret lit. b), wonach eine Verständigung unverhältnismäßigen Aufwand nach sich ziehen beziehungsweise diese die Ziele der Verarbeitung ernsthaft beeinträchtigen würde, einschlägig. Wie die mitbeteiligte Partei weiters dargelegt hat, können sich in einem XXXX unzählige personenbezogene Daten befinden, die mit der Beschwerde an den XXXX in keinem Zusammenhang stehen. Wäre die mitbeteiligte Partei dazu verpflichtet, jede Person von der Verarbeitung zu verständigen, die in einem XXXX erwähnt wird, so wäre dies für die mitbeteiligte Partei nicht zu bewältigen und läge insofern jedenfalls ein unvertretbarer Aufwand vor. Zudem erschwerte eine derartige Verpflichtung einen geordneten Verfahrensablauf oder verunmöglichte einen solchen sogar. Wie die mitbeteiligte Partei in deren Stellungnahmen vom 21.11.2018 und 19.07.2022 zudem zutreffend ausführte, wäre im vorliegenden Fall ein Ausnahmegrund des Artikel 14, Absatz 5, DSGVO, konkret Litera b,), wonach eine Verständigung unverhältnismäßigen Aufwand nach sich ziehen beziehungsweise diese die Ziele der Verarbeitung ernsthaft beeinträchtigen würde, einschlägig. Wie die mitbeteiligte Partei weiters dargelegt hat, können sich in einem römisch 40 unzählige personenbezogene Daten befinden, die mit der Beschwerde an den römisch 40 in keinem Zusammenhang stehen. Wäre die mitbeteiligte Partei dazu verpflichtet, jede Person von der Verarbeitung zu verständigen, die in einem römisch 40 erwähnt wird, so wäre dies für die mitbeteiligte Partei nicht zu bewältigen und läge insofern jedenfalls ein unvertretbarer Aufwand vor. Zudem erschwerte eine derartige Verpflichtung einen geordneten Verfahrensablauf oder verunmöglichte einen solchen sogar. Insofern kommt der erkennende Senat – wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid –, zu dem Ergebnis, dass im gegebenen Zusammenhang eine Verletzung des Beschwerdeführers in dessen Rechten nach Art. 14 DSGVO nicht gegeben ist. Insofern kommt der erkennende Senat – wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid –, zu dem Ergebnis, dass im gegebenen Zusammenhang eine Verletzung des Beschwerdeführers in dessen Rechten nach Artikel 14, DSGVO nicht gegeben ist. II.3.1.2.
- Zur Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO: römisch zwei.3.1.2.
- Zur Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO: Das Recht auf Auskunft ist in Art. 15 DSGVO verankert. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 2).Das Recht auf Auskunft ist in Artikel 15, DSGVO verankert. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 2). Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h, Abs. 2, 3 und 4; vgl. zur Tragweite des Auskunftsrechts zuletzt EuGH vom 04.05.2023, C- C-487/21, Rz 33ff, Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 2, 14 ff).Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h, Absatz 2, 3 und 4; vergleiche zur Tragweite des Auskunftsrechts zuletzt EuGH vom 04.05.2023, C- C-487/21, Rz 33ff, Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 2, 14 ff). Die Informationen müssen dabei vollständig, richtig und aktuell sein und dem Stand der Datenverarbeitung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags so weit wie möglich entsprechen (vgl. Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access, version 1.0, adopted on 18 January 2022, Rz 34, https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf).Die Informationen müssen dabei vollständig, richtig und aktuell sein und dem Stand der Datenverarbeitung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags so weit wie möglich entsprechen vergleiche Guidelines 01 aus 2022, on data subject rights - Right of access, version 1.0, adopted on 18 January 2022, Rz 34, https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf). Zudem ist auf Art. 12 Abs. 1 DSGVO zu verweisen, wonach der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle Mitteilungen
Artikel 15
, die sich auf eine Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Zudem ist auf Artikel 12, Absatz eins, DSGVO zu verweisen, wonach der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle Mitteilungen
Artikel 15
, die sich auf eine Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. II.3.1.2.3.
- Wie festgestellt, forderte der Beschwerdeführer die Übermittlung einer Kopie betreffend die Mitteilung eines Dritten an die mitbeteiligte Partei zum Fall XXXX . römisch zwei.3.1.2.3.
- Wie festgestellt, forderte der Beschwerdeführer die Übermittlung einer Kopie betreffend die Mitteilung eines Dritten an die mitbeteiligte Partei zum Fall römisch 40 . Diesen Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei sah die belangte Behörde unter anderem mit der Begründung als nicht gegeben an, dass unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 63 sowie der Entscheidung des EuGH vom 17.07.2014, C-141/12 und C-372/12, kein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie von Dokumenten bestehe, sodass es unter Berufung auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht möglich sei, die Herausgabe ganzer Urkunden zu verlangen, mögen darin auch personenbezogene Daten eines Auskunftswerbers aufscheinen. Die belangte Behörde wies in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 07.10.2019, 18C 263/19m betreffend die Ausfolgung einer Versicherungspolizze hin. Diesen Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei sah die belangte Behörde unter anderem mit der Begründung als nicht gegeben an, dass unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 63 sowie der Entscheidung des EuGH vom 17.07.2014, C-141/12 und C-372/12, kein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie von Dokumenten bestehe, sodass es unter Berufung auf Artikel 15, Absatz 3, DSGVO nicht möglich sei, die Herausgabe ganzer Urkunden zu verlangen, mögen darin auch personenbezogene Daten eines Auskunftswerbers aufscheinen. Die belangte Behörde wies in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 07.10.2019, 18C 263/19m betreffend die Ausfolgung einer Versicherungspolizze hin. Zur Argumentation des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde vom 22.09.2020, wonach diese Entscheidung des EuGH, da sie zur DS-RL und nicht zur DSGVO ergangen sei, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, zumal die DS-RL keine Art. 15 Abs. 3 DSGVO vergleichbare Bestimmung enthalte, war wie folgt auszuführen: Es trifft zwar zu, dass sich die genannte Entscheidung des EuGH nicht auf die Bestimmung in Art. 15 Abs. 3 DSGVO, welche erst mit 25.05.2018 in Geltung getreten ist, bezog, sondern auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; jedoch enthielt auch diese bereits Bestimmungen zum Auskunftsrecht, insbesondere in Artikel 12, auf den sich auch die genannte Entscheidung des EuGH bezog. Der Gerichtshof hat unter anderem ausgesprochen, dass es zur Wahrung des Auskunftsrechts genüge, dass der Antragsteller eine vollständige Übersicht dieser Daten in verständlicher Form erhält, somit in einer Form, die es ihm ermöglicht, von den genannten Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und der Richtlinie
verarbeitet werden, sodass er gegebenenfalls die ihm in dieser Richtlinie verliehenen Rechte ausüben kann.Zur Argumentation des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde vom 22.09.2020, wonach diese Entscheidung des EuGH, da sie zur DS-RL und nicht zur DSGVO ergangen sei, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, zumal die DS-RL keine Artikel 15, Absatz 3, DSGVO vergleichbare Bestimmung enthalte, war wie folgt auszuführen: Es trifft zwar zu, dass sich die genannte Entscheidung des EuGH nicht auf die Bestimmung in Artikel 15, Absatz 3, DSGVO, welche erst mit 25.05.2018 in Geltung getreten ist, bezog, sondern auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; jedoch enthielt auch diese bereits Bestimmungen zum Auskunftsrecht, insbesondere in Artikel 12, auf den sich auch die genannte Entscheidung des EuGH bezog. Der Gerichtshof hat unter anderem ausgesprochen, dass es zur Wahrung des Auskunftsrechts genüge, dass der Antragsteller eine vollständige Übersicht dieser Daten in verständlicher Form erhält, somit in einer Form, die es ihm ermöglicht, von den genannten Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und der Richtlinie
verarbeitet werden, sodass er gegebenenfalls die ihm in dieser Richtlinie verliehenen Rechte ausüben kann. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Entscheidung auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. II.3.1.2.3.
- Die mitbeteiligte Partei hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2018 darüber informiert, dass sein Vor- und Nachname sowie sein Wohnort auch im Zusammenhang mit einer Mitteilung einer dritten Person an den XXXX (Fall XXXX ) verarbeitet werde. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass sich die Mitteilung auf verschiedene XXXX , in denen Zitate von ihm vorkommen, beziehen würde, wobei diese zum Teil von seinem Twitter-Account stammen würden. Die Daten würden zum Zwecke der Bearbeitung der Mitteilungen und XXXX Bewertung durch die Senate sowie zur weiteren Aufbewahrung zu Archiv- und Dokumentationszwecken verarbeitet. römisch zwei.3.1.2.3.
- Die mitbeteiligte Partei hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2018 darüber informiert, dass sein Vor- und Nachname sowie sein Wohnort auch im Zusammenhang mit einer Mitteilung einer dritten Person an den römisch 40 (Fall römisch 40 ) verarbeitet werde. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass sich die Mitteilung auf verschiedene römisch 40 , in denen Zitate von ihm vorkommen, beziehen würde, wobei diese zum Teil von seinem Twitter-Account stammen würden. Die Daten würden zum Zwecke der Bearbeitung der Mitteilungen und römisch 40 Bewertung durch die Senate sowie zur weiteren Aufbewahrung zu Archiv- und Dokumentationszwecken verarbeitet. Festzuhalten war somit zunächst, dass die mitbeteiligte Partei dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers Folge geleistet hat und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2018 detailliert darüber informiert wurde, welche Daten, zu welchem Zweck und wie lange verarbeitet werden. Demgemäß verfügt der Beschwerdeführer über eine mit den Erfordernissen der Transparenz und Verständlichkeit im Einklang stehende Auskunft seitens der mitbeteiligten Partei. Der Beschwerdeführer hat eine vollständige Übersicht seiner personenbezogenen Daten in verständlicher Form erhalten. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne erheblichen Aufwand aus den erteilten Auskünften nachvollziehen kann, welche Daten über ihn verarbeitet werden. Die mitbeteiligte Partei hat dem Beschwerdeführer Auskunft darüber erteilt, dass die Mitteilung dieser dritten Person aufgrund von Geschäfts- und Betriebsinteressen des XXXX nicht übermittelt werden könne. Mitteilungen, die an den XXXX gerichtet seien, würden generell geheim gehalten, um zu gewährleisten, dass sich jeder an den XXXX wenden und mögliche Ethikverstöße melden könne, ohne irgendwelche Konsequenzen oder negative Reaktionen seitens der Medien oder eines Dritten befürchten zu müssen.Die mitbeteiligte Partei hat dem Beschwerdeführer Auskunft darüber erteilt, dass die Mitteilung dieser dritten Person aufgrund von Geschäfts- und Betriebsinteressen des römisch 40 nicht übermittelt werden könne. Mitteilungen, die an den römisch 40 gerichtet seien, würden generell geheim gehalten, um zu gewährleisten, dass sich jeder an den römisch 40 wenden und mögliche Ethikverstöße melden könne, ohne irgendwelche Konsequenzen oder negative Reaktionen seitens der Medien oder eines Dritten befürchten zu müssen. II.3.1.2.3.
- Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich, wie festgestellt, um einen Verein.römisch zwei.3.1.2.3.
- Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich, wie festgestellt, um einen Verein.
§ 1Ver
G ist ein Verein ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit.
Paragraph eins, VerG ist ein Verein ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit. § 4 Abs. 6 DSG definiert den Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nicht, sondern setzt ihn voraus. In Übereinstimmung mit Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2016/943/EU („Geschäftsgeheimnis-RL“) kann daher für die Zwecke der Auskunftsbeschränkung davon ausgegangen werden, dass darunter jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende, nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte (wirtschaftliche oder technische) Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll, zu verstehen ist. Es kann sich dabei um ein Geschäfts-/Betriebsgeheimnis des verantwortlichen Auskunftsgebers oder eines Dritten handeln (vgl. hierzu Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 4 Rz 60). Paragraph 4, Absatz 6, DSG definiert den Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nicht, sondern setzt ihn voraus. In Übereinstimmung mit Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2016/943/EU („Geschäftsgeheimnis-RL“) kann daher für die Zwecke der Auskunftsbeschränkung davon ausgegangen werden, dass darunter jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende, nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte (wirtschaftliche oder technische) Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll, zu verstehen ist. Es kann sich dabei um ein Geschäfts-/Betriebsgeheimnis des verantwortlichen Auskunftsgebers oder eines Dritten handeln vergleiche hierzu Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 4, Rz 60). Dem Beschwerdeführer ist daher beizupflichten, wenn dieser in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe argumentiert, dass das Berufen auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach § 4 Abs. 6 DSG hier nicht in Betracht kommt, zumal sich die in Rede stehende Bestimmung und Rechtsprechung hierzu ausschließlich auf wirtschaftliche, kaufmännische und technische Vorgänge bezieht. Zu diesem Ergebnis kommt – zutreffend – auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid. Dem Beschwerdeführer ist daher beizupflichten, wenn dieser in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe argumentiert, dass das Berufen auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach Paragraph 4, Absatz 6, DSG hier nicht in Betracht kommt, zumal sich die in Rede stehende Bestimmung und Rechtsprechung hierzu ausschließlich auf wirtschaftliche, kaufmännische und technische Vorgänge bezieht. Zu diesem Ergebnis kommt – zutreffend – auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid. II.3.1.2.3.
- Fallbezogen war erneut auf das Urteil des EuGH vom 04.05.2023, C-487/21 zu verweisen. Darin hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass römisch zwei.3.1.2.3.
- Fallbezogen war erneut auf das Urteil des EuGH vom 04.05.2023, C-487/21 zu verweisen. Darin hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass - das Recht vom für die Verarbeitung Verantwortlichen, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt werde. Dieses Recht setze das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zu erlangen, - wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen seien. Um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, wie es Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit dem
- Erwägungsgrund der DSGVO verlangt, könne sich nämlich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 57 und 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl. Rz 41 im dg. Urteil, Hervorhebungen durch das BVwG).Um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, wie es Artikel 12, Absatz eins, in Verbindung mit dem
- Erwägungsgrund der DSGVO verlangt, könne sich nämlich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 57 und 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten vergleiche Rz 41 im dg. Urteil, Hervorhebungen durch das BVwG). Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, dh einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann (vgl. Rz 42 des dg. Urteils).Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, dh einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann vergleiche Rz 42 des dg. Urteils). Außerdem sollte nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO in Verbindung mit dem
- Erwägungsgrund das zur Verordnung Recht auf Erhalt einer Kopie
Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen (vgl. Rz 43 des dg. Urteils).Außerdem sollte nach Artikel 15, Absatz 4, DSGVO in Verbindung mit dem 63. Erwägungsgrund das zur Verordnung Recht auf Erhalt einer Kopie
Absatz 3, die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen vergleiche Rz 43 des dg. Urteils). Daher sind, wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen „nicht dazu führen [dürfen], dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird“, wie sich aus dem 63. Erwägungsgrund DSGVO ergibt (Rz 44 des dg. Urteils). II.3.1.2.3.5. Im vorliegenden Fall war daher in weiterer Folge zu prüfen, ob eine Beschränkung des Rechts auf Auskunft unter Berücksichtigung einer Interessenabwägung
Art. 15Abs.
4 DSGVO zulässig ist.römisch zwei.3.1.2.3.5. Im vorliegenden Fall war daher in weiterer Folge zu prüfen, ob eine Beschränkung des Rechts auf Auskunft unter Berücksichtigung einer Interessenabwägung
Artikel 15, Absatz 4, DSGVO zulässig ist.
Aus dem Erwägungsgrund 63 zur DSGVO ergibt sich, dass eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen sollte und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können sollte, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, diese Rechte jedoch die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen sollten. Bei den Eingaben an die mitbeteiligte Partei handelt es sich um Mitteilungen und Beschwerden. Zum einen kann jeder eine Mitteilung an den XXXX machen, wenn er zur Auffassung gelangt, in einem XXXX oder auf einer diesem zugehörigen Website einen XXXX Verstoß entdeckt zu haben. Darüber hinaus könne sich Personen im Rahmen einer Beschwerde dann an den XXXX wenden, wenn sie von der XXXX individuell betroffen sind und einen Verstoß gegen den Ehrenkodex für die österreichische XXXX vermuten. Bei den Eingaben an die mitbeteiligte Partei handelt es sich um Mitteilungen und Beschwerden. Zum einen kann jeder eine Mitteilung an den römisch 40 machen, wenn er zur Auffassung gelangt, in einem römisch 40 oder auf einer diesem zugehörigen Website einen römisch 40 Verstoß entdeckt zu haben. Darüber hinaus könne sich Personen im Rahmen einer Beschwerde dann an den römisch 40 wenden, wenn sie von der römisch 40 individuell betroffen sind und einen Verstoß gegen den Ehrenkodex für die österreichische römisch 40 vermuten. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass Personen, die derartige Eingaben an die mitbeteiligte Partei richten, naturgemäß ein erhöhtes Interesse auf vertrauliche Behandlung ihrer Eingaben haben werden. Die mitbeteiligte Partei nimmt, wie sie auch nochmals in der Stellungnahme vom 19.07.2022 nachvollziehbar dargelegt hat, eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahr und setzt dies zwingend voraus, dass sich Personen vertraulich an sie wenden können. Könnte die mitbeteiligte Partei zur Herausgabe dieser Eingaben an Dritte angehalten werden, so würde es verunmöglicht, dass diese ihren Aufgaben nachkommt. An der Vertraulichkeit der Akten der mitbeteiligten Partei besteht ein wirtschaftliches beziehungsweise betriebliches Interesse auch wenn diese kein Unternehmen im engeren Sinn betreibt; sie kann ihre Aufgaben nur wahrnehmen, wenn Vertraulichkeit gewahrt ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde die Auffassung vertritt, die Rechte Dritter könnten in ausreichendem Maße durch eine Anonymisierung des gegenständlichen Schreibens gewährleistet werden, wodurch die Ausfolgung einer Kopie möglich werde, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Könnte die mitbeteiligte Partei dazu gezwungen werden, Mitteilungen von Leserinnen und Lesern an Dritte herauszugeben, wäre ihr Betrieb aus mehreren Gründen erheblich gefährdet. So bestünde das Risiko, dass sich zahlreiche Leserinnen und Leser aus Angst vor negativen Folgen seitens der XXXX oder eines Dritten nicht an den XXXX wenden. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2018 überzeugend dargelegt, dass ohne einer ausreichenden Anzahl von Mitteilungen von außen die für die Allgemeinheit wichtige und vom Staat anerkannte und geförderte Tätigkeit der mitbeteiligten Partei zum Erliegen käme; diese könne ihrer wichtigen Kontroll- und Aufklärungsfunktion nur dann effektiv nachkommen, wenn sie vertrauliche Hinweise erhalte und würde die Verpflichtung zur Offenlegung der Mitteilungen an Dritte nicht nur beträchtliche Nachteile für den XXXX bedeuten, sondern auch für die Allgemeinheit und die Leserinnen und Leser. Wie die mitbeteiligte Partei argumentierte, dürften Geheimhaltungsinteressen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Zwecken stehen, die für die Allgemeinheit bedeutsam sind, als nicht weniger schutzwürdig betrachtet werden als Geheimhaltungsinteressen, die ausschließlich dem Schutz wirtschaftlicher Interessen dienen. Könnte die mitbeteiligte Partei dazu gezwungen werden, Mitteilungen von Leserinnen und Lesern an Dritte herauszugeben, wäre ihr Betrieb aus mehreren Gründen erheblich gefährdet. So bestünde das Risiko, dass sich zahlreiche Leserinnen und Leser aus Angst vor negativen Folgen seitens der römisch 40 oder eines Dritten nicht an den römisch 40 wenden. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2018 überzeugend dargelegt, dass ohne einer ausreichenden Anzahl von Mitteilungen von außen die für die Allgemeinheit wichtige und vom Staat anerkannte und geförderte Tätigkeit der mitbeteiligten Partei zum Erliegen käme; diese könne ihrer wichtigen Kontroll- und Aufklärungsfunktion nur dann effektiv nachkommen, wenn sie vertrauliche Hinweise erhalte und würde die Verpflichtung zur Offenlegung der Mitteilungen an Dritte nicht nur beträchtliche Nachteile für den römisch 40 bedeuten, sondern auch für die Allgemeinheit und die Leserinnen und Leser. Wie die mitbeteiligte Partei argumentierte, dürften Geheimhaltungsinteressen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Zwecken stehen, die für die Allgemeinheit bedeutsam sind, als nicht weniger schutzwürdig betrachtet werden als Geheimhaltungsinteressen, die ausschließlich dem Schutz wirtschaftlicher Interessen dienen. Überwiegende Gründe, die einer Beauskunftung gegenüber der Geheimhaltung den Vorrang geben würden, wurden vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht vorgebracht. Im gegenständlichen Fall war nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates eine originalgetreue Kopie der begehrten Eingabe an den XXXX nicht erforderlich, um die Informationen des Betroffenen – im Lichte der Auslegung der Bestimmungen in Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 DSGVO durch das Urteil des EuGH vom 04.05.2023 in der Rechtssache C-487/21 – näher zu kontextualisieren und deren Verständlichkeit zu gewährleisten.Im gegenständlichen Fall war nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates eine originalgetreue Kopie der begehrten Eingabe an den römisch 40 nicht erforderlich, um die Informationen des Betroffenen – im Lichte der Auslegung der Bestimmungen in Artikel 15, Absatz eins, 3 und 4 DSGVO durch das Urteil des EuGH vom 04.05.2023 in der Rechtssache C-487/21 – näher zu kontextualisieren und deren Verständlichkeit zu gewährleisten. II.3.1.2.3.6. Der erkennende Senat kommt somit, wie bereits die belangte Behörde, zu dem Ergebnis, dass die Verweigerung der vollständigen Auskunft seitens der mitbeteiligten Partei gerechtfertigt war, zumal den Personen, die sich an die mitbeteiligte Partei gewandt haben, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zukommt, das gegenüber dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt und anderenfalls der Betrieb der mitbeteiligten Partei erheblich gefährdet wäre. römisch zwei.3.1.2.3.6. Der erkennende Senat kommt somit, wie bereits die belangte Behörde, zu dem Ergebnis, dass die Verweigerung der vollständigen Auskunft seitens der mitbeteiligten Partei gerechtfertigt war, zumal den Personen, die sich an die mitbeteiligte Partei gewandt haben, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zukommt, das gegenüber dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt und anderenfalls der Betrieb der mitbeteiligten Partei erheblich gefährdet wäre. Wie die belangte Behörde, vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer eine Kopie der Mitteilung zum Fall XXXX an die mitbeteiligte Partei, im Rahmen dessen Auskunftsersuchens
Art. 15Abs.
3 DSGVO von der mitbeteiligten Partei als Verantwortlicher nicht zu übermitteln war. Wie die belangte Behörde, vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer eine Kopie der Mitteilung zum Fall römisch 40 an die mitbeteiligte Partei, im Rahmen dessen Auskunftsersuchens
Artikel 15
, Absatz 3, DSGVO von der mitbeteiligten Partei als Verantwortlicher nicht zu übermitteln war. Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. II.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war fallbezogen daher nicht erforderlich. II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf die rezente Entscheidung des EuGH vom 04.05.2023, C-487/21, stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W292.2235435.1.00