Obsah (11)
Art. 133§ 45§ 30§ 71§ 14§ 38§ 37§ 3§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlG303 2278448-1 Spruch, G303 2278448-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2022/2023 die achte Klasse des XXXX . in XXXX (im Folgenden: Schule) und wurde im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand „Chemie“ mit der Note „Genügend“ beurteilt.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die achte Klasse des römisch 40 . in römisch 40 (im Folgenden: Schule) und wurde im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand „Chemie“ mit der Note „Genügend“ beurteilt.
- Am XXXX .2023 trat die BF im Rahmen der Reifeprüfung zur mündlichen Prüfung im Prüfungsgebiet Chemie an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
- Am römisch 40 .2023 trat die BF im Rahmen der Reifeprüfung zur mündlichen Prüfung im Prüfungsgebiet Chemie an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
- Am XXXX .2023 bzw. XXXX .2023 (unterschiedlich datiert) entschied der Vorsitzende der Prüfungskommission, dass die BF die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe, weil sie im Prüfungsgebiet „Chemie (mündlich)“ seitens der Prüfungskommission mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
- Am römisch 40 .2023 bzw. römisch 40 .2023 (unterschiedlich datiert) entschied der Vorsitzende der Prüfungskommission, dass die BF die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe, weil sie im Prüfungsgebiet „Chemie (mündlich)“ seitens der Prüfungskommission mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
- Gegen diese Entscheidung erhoben die Eltern der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen BF mit Schreiben vom 21.06.2023 fristgerecht Widerspruch (datiert mit 18.06.2023), der sich gegen die verspätete Rückgabe des Abschlusszeugnisses und die negative Gesamtbeurteilung „Reifeprüfung nicht bestanden“ richtet. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Abschlusszeugnis erst gemeinsam mit dem Maturazeugnis am XXXX .2023 übergeben worden sei, obwohl bereits Ende April 2023 Schulschluss gewesen sei. Die Kenntnis bezüglich der Note bzw. Noten wäre von großer Bedeutung gewesen, um noch zeitgerecht entsprechende Maßnahmen setzen zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die BF in Chemie mit den Testnoten 4, 2 und 3 sowie durchschnittlichen Noten bei den Protokollen eine 4 im Abschlusszeugnis erhalten habe. Es wurde um Einsichtnahme in die Unterlagen bezüglich der mündlichen Teilprüfung sowie in die Notenübersicht im Fach Chemie im Schuljahr 2022/2023 ersucht. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Abschlusszeugnis erst gemeinsam mit dem Maturazeugnis am römisch 40 .2023 übergeben worden sei, obwohl bereits Ende April 2023 Schulschluss gewesen sei. Die Kenntnis bezüglich der Note bzw. Noten wäre von großer Bedeutung gewesen, um noch zeitgerecht entsprechende Maßnahmen setzen zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die BF in Chemie mit den Testnoten 4, 2 und 3 sowie durchschnittlichen Noten bei den Protokollen eine 4 im Abschlusszeugnis erhalten habe. Es wurde um Einsichtnahme in die Unterlagen bezüglich der mündlichen Teilprüfung sowie in die Notenübersicht im Fach Chemie im Schuljahr 2022 aus 2023, ersucht.
- In weiterer Folge legte die Schule den eingebrachten Widerspruch samt Prüfungsprotokoll und Stellungnahmen des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Beisitzenden sowie von der Prüferin der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vor. 5.
- Aus der Stellungnahme bzw. dem Prüfungsprotokoll der Prüferin vom XXXX .2023 geht zusammengefasst Folgendes hervor:5.
- Aus der Stellungnahme bzw. dem Prüfungsprotokoll der Prüferin vom römisch 40 .2023 geht zusammengefasst Folgendes hervor: „Teilfrage 1: Fette werden als Triglyceride bezeichnet. Erläutere diesen Begriff aus chemischer Sicht. Welche Eigenschaften von Fetten lassen sich aus der Struktur der Fettmoleküle ableiten? Die Kandidatin kann keinen Bezug zwischen der Bezeichnung Triglyceride und dem Aufbau dieser herstellen. Frau XXXX XXXX gibt an, dass Fette aus drei Alkoholen und einer Säure bestehen. Der lUPAC-Namen 1,2,3-Propantriol wird ihr als Hilfe angegeben, sie kann nur mit großer Unterstützung die Struktur (3 Kohlenstoffatome und 3 Hydroxygruppen) zeichnen. Auf die Frage, welche Art von Säuren bei der Veresterung des dreiwertigen Alkohols maßgeblich sind, um ein Triglycerid zu bilden, kann die Kandidatin keine Antwort geben. Mit einem Tipp (wir beschäftigen uns ja mit Fetten und in der 8.Klasse insbesondere mit Verbindungen von welchem Atom.,.) kommt sie auf Fettsäuren und Kohlenstoff, kann aber die allgemeine Struktur von Fettsäuren (Kohlenstoffkette, Carboxylgruppe) nicht zeichnen. Bei den Eigenschaften nennt die Kandidatin nur fest/flüssig und vertauscht dabei immer wieder cis/trans in Bezug auf tierische und pflanzliche Fette bzw. auf ihren Aggregatzustand. Eine Erklärung zur cis/trans-lsomerie ist nicht möglich.Die Kandidatin kann keinen Bezug zwischen der Bezeichnung Triglyceride und dem Aufbau dieser herstellen. Frau römisch 40 römisch 40 gibt an, dass Fette aus drei Alkoholen und einer Säure bestehen. Der lUPAC-Namen 1,2,3-Propantriol wird ihr als Hilfe angegeben, sie kann nur mit großer Unterstützung die Struktur (3 Kohlenstoffatome und 3 Hydroxygruppen) zeichnen. Auf die Frage, welche Art von Säuren bei der Veresterung des dreiwertigen Alkohols maßgeblich sind, um ein Triglycerid zu bilden, kann die Kandidatin keine Antwort geben. Mit einem Tipp (wir beschäftigen uns ja mit Fetten und in der 8.Klasse insbesondere mit Verbindungen von welchem Atom.,.) kommt sie auf Fettsäuren und Kohlenstoff, kann aber die allgemeine Struktur von Fettsäuren (Kohlenstoffkette, Carboxylgruppe) nicht zeichnen. Bei den Eigenschaften nennt die Kandidatin nur fest/flüssig und vertauscht dabei immer wieder cis/trans in Bezug auf tierische und pflanzliche Fette bzw. auf ihren Aggregatzustand. Eine Erklärung zur cis/trans-lsomerie ist nicht möglich. Teilfrage 2: Beschreibe die Struktur und Einteilungsmöglichkeiten der Kohlenhydrate anhand der Vertreter Glucose, Fructose, Saccharose und Stärke. Verwende für deine Erläuterungen nachstehende Abbildungen. Zu Struktur und Einteilungsmöglichkeiten der Kohlenhydrate zählt Frau XXXX Monosaccharide, Disaccharide und Polysaccharide auf. Für Beispiele wichtiger Monosaccharide braucht die Kandidatin Hilfe, nennt Fructose und Glucose und kann die beiden Strukturen zeichnen. Auf die Einteilung Aldose/Ketose bzw. Biose/Triose/... kommt sie mit großer Hilfe (welche funktionellen Gruppen sehen wir in der Struktur, man könnte auch die C-Atome zählen...). Die beiden Struktureinheiten der Saccharose erkennt die Kandidatin nur mit Hilfestellung (die beiden wichtigsten Monosaccharide) und kann aber keinen Bezug zur Abbildung herstellen. Frau XXXX nennt bei der Stärke die Struktureinheiten Amylose und Amylopektin, weiß aber nicht, in welchen Abbildungen sie dargestellt werden. Darüber hinaus kann sie weder Monosaccharideinheit, noch Bindung (cc-1,4/a-1,6) angeben.Zu Struktur und Einteilungsmöglichkeiten der Kohlenhydrate zählt Frau römisch 40 Monosaccharide, Disaccharide und Polysaccharide auf. Für Beispiele wichtiger Monosaccharide braucht die Kandidatin Hilfe, nennt Fructose und Glucose und kann die beiden Strukturen zeichnen. Auf die Einteilung Aldose/Ketose bzw. Biose/Triose/... kommt sie mit großer Hilfe (welche funktionellen Gruppen sehen wir in der Struktur, man könnte auch die C-Atome zählen...). Die beiden Struktureinheiten der Saccharose erkennt die Kandidatin nur mit Hilfestellung (die beiden wichtigsten Monosaccharide) und kann aber keinen Bezug zur Abbildung herstellen. Frau römisch 40 nennt bei der Stärke die Struktureinheiten Amylose und Amylopektin, weiß aber nicht, in welchen Abbildungen sie dargestellt werden. Darüber hinaus kann sie weder Monosaccharideinheit, noch Bindung (cc-1,4/a-1,6) angeben. Teilfrage 3: Erkläre den Aufbau von Eiweißstoffen, gehe auf die Struktur der Proteine ein und gib Beispiele für ihre Aufgaben im Körper. Zu den Eiweißstoffen nennt die Kandidatin α-Aminosäuren, kann aber keine Struktur zeichnen und auch die funktionellen Gruppen nicht benennen. Teilfrage 4: Analyse: Du musst die Lebensmittel im Chemielabor neu etikettieren. Leider hast du die beschrifteten Etiketten vertauscht und weißt nicht mehr, welches Lebensmittel in welchem Vorratsbehälter ist. Finde durch Analyse heraus, in welchen Gefäßen sich Rohrzucker, Fruchtzucker, Traubenzucker, Stärke, Eiweißpulver, Zitronensäure und Kochsalz befinden. Beim praktischen Teil (Lebensmittelanalyse) führt die Kandidatin eine Probe korrekt durch und erkennt somit Stärke. Sie kann aber diese Erkenntnis nicht begründen. Frau XXXX hat nach einer Hilfestellung auch den pH-Wert gemessen und stellt die Verbindung zur Zitronensäure her, kann aber das Ergebnis nicht begründen. Die Kandidatin hat die Seliwanow-Probe falsch durchgeführt (HCl vergessen), ihre Probe nicht beschriftet, sodass hier keine Aussage möglich war.“Beim praktischen Teil (Lebensmittelanalyse) führt die Kandidatin eine Probe korrekt durch und erkennt somit Stärke. Sie kann aber diese Erkenntnis nicht begründen. Frau römisch 40 hat nach einer Hilfestellung auch den pH-Wert gemessen und stellt die Verbindung zur Zitronensäure her, kann aber das Ergebnis nicht begründen. Die Kandidatin hat die Seliwanow-Probe falsch durchgeführt (HCl vergessen), ihre Probe nicht beschriftet, sodass hier keine Aussage möglich war.“ Die Prüferin stellte in ihrer Stellungnahme in weiterer Folge die Anforderungen und den Erwartungshorizont zu den einzelnen Teilfragen dar und traf zuletzt folgende Schlussfolgerung: „Vergleicht man die wesentlichen Bereiche der ersten Frage mit den erbrachten Leistungen, ist es eindeutig, dass die Aufgabe in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt wurde. Weder Reflexions- noch Transferleistung (Anforderungsniveau I) können mit Genügend beurteilt werden. Zur zweiten Teilfrage zeichnet die Kandidatin zwar zwei Strukturformeln, kann aber bei dieser Reproduktionsfrage (Anforderungsniveau I) nur mit Hilfestellungen wenige Informationen wiedergeben. Dabei fehlt grundlegendes Wissen über Monosaccharideinheiten, Bindungen, strukturelle Unterschiede und Einteilungsmöglichkeiten. Somit ist diese Teilfrage in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden. Die Fragestellung zum Thema Proteine kann nur der Begriff α-Aminosäuren genannt werden. Auf den genaueren Aufbau, die Strukturen und die Aufgaben im Körper kann nicht eingegangen werden. Somit ist diese Teilfrage in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden. Der praktische Teil der Prüfung (Reproduktion, Transfer, Reflexion – Anforderungsniveau II) bestand aus sechs verschiedenen Analysemethoden. Dabei sollten sieben verschiedene Proben identifiziert werden. Zwei Proben wurden erkannt, jedoch keine chemische Begründung für das Ergebnis gegeben. Somit ist diese Teilfrage in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden.“Die Prüferin stellte in ihrer Stellungnahme in weiterer Folge die Anforderungen und den Erwartungshorizont zu den einzelnen Teilfragen dar und traf zuletzt folgende Schlussfolgerung: , „Vergleicht man die wesentlichen Bereiche der ersten Frage mit den erbrachten Leistungen, ist es eindeutig, dass die Aufgabe in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt wurde. Weder Reflexions- noch Transferleistung (Anforderungsniveau römisch eins) können mit Genügend beurteilt werden. Zur zweiten Teilfrage zeichnet die Kandidatin zwar zwei Strukturformeln, kann aber bei dieser Reproduktionsfrage (Anforderungsniveau römisch eins) nur mit Hilfestellungen wenige Informationen wiedergeben. Dabei fehlt grundlegendes Wissen über Monosaccharideinheiten, Bindungen, strukturelle Unterschiede und Einteilungsmöglichkeiten. Somit ist diese Teilfrage in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden. Die Fragestellung zum Thema Proteine kann nur der Begriff α-Aminosäuren genannt werden. Auf den genaueren Aufbau, die Strukturen und die Aufgaben im Körper kann nicht eingegangen werden. Somit ist diese Teilfrage in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden. Der praktische Teil der Prüfung (Reproduktion, Transfer, Reflexion – Anforderungsniveau römisch zwei) bestand aus sechs verschiedenen Analysemethoden. Dabei sollten sieben verschiedene Proben identifiziert werden. Zwei Proben wurden erkannt, jedoch keine chemische Begründung für das Ergebnis gegeben. Somit ist diese Teilfrage in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden.“ 5.
- Am XXXX .2023 nahm auch der Schulleiter und Vorsitzende der Prüfungskommission an der gegenständlichen Schule zum Widerspruch Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die Abschlusszeugnisse der
- Klassen immer gemeinsam mit dem Reifeprüfungszeugnis übergeben werden würden. Die Schülerinnen und Schüler hätten aber am XXXX .2023 einen Ausdruck erhalten, geprüft und mit ihrer Unterschrift bestätigt rückgegeben. 5.
- Am römisch 40 .2023 nahm auch der Schulleiter und Vorsitzende der Prüfungskommission an der gegenständlichen Schule zum Widerspruch Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die Abschlusszeugnisse der
- Klassen immer gemeinsam mit dem Reifeprüfungszeugnis übergeben werden würden. Die Schülerinnen und Schüler hätten aber am römisch 40 .2023 einen Ausdruck erhalten, geprüft und mit ihrer Unterschrift bestätigt rückgegeben. Nach ausführlicher Diskussion und Expertise der beiden prüfenden Kolleginnen/Kollegen habe die Kommission einstimmig die Beurteilung mit „Nicht genügend“ beschlossen, da die Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ nicht erfüllt worden seien. Auf Anweisung des Vorsitzenden sei unmittelbar nach dem Examen das Protokoll detailliert ausformuliert und nach Operatoren/Kompetenzen die Grundlagen für die Beurteilung dokumentiert worden. 5.
- In einer weiteren Stellungnahme vom XXXX .2023 verweist der Beisitzer der Prüfungskommission zunächst auf sein handschriftliches Prüfungsprotokoll, welches er in seiner Stellungnahme ausformuliert habe. Zu den gestellten Teilfragen wird zusammengefasst ausgeführt wie folgt:5.
- In einer weiteren Stellungnahme vom römisch 40 .2023 verweist der Beisitzer der Prüfungskommission zunächst auf sein handschriftliches Prüfungsprotokoll, welches er in seiner Stellungnahme ausformuliert habe. Zu den gestellten Teilfragen wird zusammengefasst ausgeführt wie folgt: „Zur Teilfrage 1: Die Kandidatin erläutert, dass Fette aus drei Alkoholen und einer Säure bestehen. Frau XXXX kann dabei keine Begründung für den Begriff der Triglyceride liefern. Die Prüferin gibt Frau XXXX als Hilfestellung den lUPAC-Namen 1,2,3-Propantriol. Die Kandidatin kann nur unter großer Hilfestellung die Struktur darstellen. Die Kandidatin kann keine Antwort auf die Frage liefern, welche Arten von Säure bei der Veresterung des dreiwertigen Alkohols maßgeblich sind. Unter weiterer Hilfestellung der Prüferin nennt die Kandidatin Fettsäuren und Kohlenstoff. Ein Darstellen der allgemeinen Struktur von Fettsäuren ist der Kandidatin nicht möglich. Zu den Eigenschaften von Fetten nennt die Kandidatin lediglich fest und flüssig. In ihren weiteren Ausführungen verwechselt sie mehrmals cis/trans in Bezug auf tierische bzw. pflanzliche Fette sowie deren Aggregatszustände. Der Kandidatin ist eine Erläuterung der cis/trans Isomerie nicht möglich. Ohne Hilfestellung erklärt Frau XXXX , dass bei der industriellen Fetthärtung trans-Fettsäuren entstehen. Dies ist aber nicht in der Fragestellung enthalten.„Zur Teilfrage 1: Die Kandidatin erläutert, dass Fette aus drei Alkoholen und einer Säure bestehen. Frau römisch 40 kann dabei keine Begründung für den Begriff der Triglyceride liefern. Die Prüferin gibt Frau römisch 40 als Hilfestellung den lUPAC-Namen 1,2,3-Propantriol. Die Kandidatin kann nur unter großer Hilfestellung die Struktur darstellen. Die Kandidatin kann keine Antwort auf die Frage liefern, welche Arten von Säure bei der Veresterung des dreiwertigen Alkohols maßgeblich sind. Unter weiterer Hilfestellung der Prüferin nennt die Kandidatin Fettsäuren und Kohlenstoff. Ein Darstellen der allgemeinen Struktur von Fettsäuren ist der Kandidatin nicht möglich. Zu den Eigenschaften von Fetten nennt die Kandidatin lediglich fest und flüssig. In ihren weiteren Ausführungen verwechselt sie mehrmals cis/trans in Bezug auf tierische bzw. pflanzliche Fette sowie deren Aggregatszustände. Der Kandidatin ist eine Erläuterung der cis/trans Isomerie nicht möglich. Ohne Hilfestellung erklärt Frau römisch 40 , dass bei der industriellen Fetthärtung trans-Fettsäuren entstehen. Dies ist aber nicht in der Fragestellung enthalten. Zur Teilfrage 2: Mit Hilfestellung kennt die Kandidatin die Struktur von Fructose und Glucose und kann diese darstellen. Als Einteilungsmöglichkeit nennt Frau XXXX Monosaccharide, Disaccharide und Polysaccharide. Mittels weiterer Hilfestellung nennt die Kandidatin Fructose und Glucose als Vertreter der Monosaccharide. Die Einteilung Aldose/Ketose bzw. Biose/Triose/... nennt Frau XXXX mit weiterer großer Hilfestellung durch die Prüferin. Mit Hilfestellung nennt Frau XXXX die Struktureinheiten der Saccharose, kann aber keinen Bezug zur Abbildung herstellen. Frau XXXX nennt zur Stärke die beiden Struktureinheiten Amylose und Amylopektin. Die Kandidatin kann die Abbildungen aber nicht zuordnen.Zur Teilfrage 2: Mit Hilfestellung kennt die Kandidatin die Struktur von Fructose und Glucose und kann diese darstellen. Als Einteilungsmöglichkeit nennt Frau römisch 40 Monosaccharide, Disaccharide und Polysaccharide. Mittels weiterer Hilfestellung nennt die Kandidatin Fructose und Glucose als Vertreter der Monosaccharide. Die Einteilung Aldose/Ketose bzw. Biose/Triose/... nennt Frau römisch 40 mit weiterer großer Hilfestellung durch die Prüferin. Mit Hilfestellung nennt Frau römisch 40 die Struktureinheiten der Saccharose, kann aber keinen Bezug zur Abbildung herstellen. Frau römisch 40 nennt zur Stärke die beiden Struktureinheiten Amylose und Amylopektin. Die Kandidatin kann die Abbildungen aber nicht zuordnen. Weiters kann Frau XXXX keine strukturellen Unterschiede erläutern.Weiters kann Frau römisch 40 keine strukturellen Unterschiede erläutern. Zur Teilfrage 3: Der Kandidatin ist es zwar möglich zu den Eiweißstoffen die a-Aminosäuren zu nennen, das Darstellen einer Strukturformel oder eine Benennung der funktionellen Gruppen schafft Frau XXXX allerdings nicht. Aus Zeitgründen verweist die Prüferin auf Teilfrage
- römisch 40 allerdings nicht. Aus Zeitgründen verweist die Prüferin auf Teilfrage
- Zur Teilfrage 4: Beim experimentellen Teil führt die Kandidatin die Stärkeanalyse korrekt aus. Unter Hilfestellung der Prüferin führt die Kandidatin eine pH-Wert-Messung durch und kann somit Zitronensäure als solche identifizieren. Frau XXXX kann keine Begründung dieses Ergebnisses liefern. Die Kandidatin führt weiters einen Seliwanow-Test zur Identifizierung von Ketosen und Aldosen durch, vergisst dabei aber die Zugabe von HCl. Die Durchführung des Seliwanow-Tests ist in der bereitgestellten Analysehilfe angegeben. Weiters vergisst Frau XXXX ihre Reagenzgläser zu beschriften. Eine weitere Analyse ist bei diesen Proben daher nicht mehr möglich. Somit hat Frau XXXX beim experimentellen Teil aus den sieben möglichen Proben eine selbstständig und eine weitere unter Hilfestellung ausgeführt. Zur Teilfrage 4: Beim experimentellen Teil führt die Kandidatin die Stärkeanalyse korrekt aus. Unter Hilfestellung der Prüferin führt die Kandidatin eine pH-Wert-Messung durch und kann somit Zitronensäure als solche identifizieren. Frau römisch 40 kann keine Begründung dieses Ergebnisses liefern. Die Kandidatin führt weiters einen Seliwanow-Test zur Identifizierung von Ketosen und Aldosen durch, vergisst dabei aber die Zugabe von HCl. Die Durchführung des Seliwanow-Tests ist in der bereitgestellten Analysehilfe angegeben. Weiters vergisst Frau römisch 40 ihre Reagenzgläser zu beschriften. Eine weitere Analyse ist bei diesen Proben daher nicht mehr möglich. Somit hat Frau römisch 40 beim experimentellen Teil aus den sieben möglichen Proben eine selbstständig und eine weitere unter Hilfestellung ausgeführt. Aus diesem Protokoll ist zu entnehmen, dass nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend" erfüllt wurden. Die Kommission hat die Beurteilung einstimmig beschlossen.“
- Die belangte Behörde holte ein pädagogisches Gutachten zum Prüfungsgebiet Chemie von der zuständigen Schulqualitätsmanagerin ein. 6.
- Im eingeholten pädagogischen Gutachten vom 04.07.2023 wurde basierend auf den vorgelegten Unterlagen der Prüfungskommission im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Da die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe mit „Genügend" beurteilt wurden und die mündliche Prüfung mit „Nicht genügend" zu beurteilen ist, lautet die Gesamtnote demnach „Nicht Genügend" und wurde entsprechend den Vorgaben des Rundschreiben Nr. 14/2023 ermittelt.„Da die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe mit „Genügend" beurteilt wurden und die mündliche Prüfung mit „Nicht genügend" zu beurteilen ist, lautet die Gesamtnote demnach „Nicht Genügend" und wurde entsprechend den Vorgaben des Rundschreiben Nr. 14 aus 2023, ermittelt. Das Prüfungsprotokoll der Prüfungskommission ist schlüssig und nachvollziehbar. 1) Der Themenpool und die Fragestellung bei der mündlichen Maturaprüfung entsprechen dem Lehrplan und den Vorgaben zur mündlichen Prüfung. 2) Aus dem Protokoll zur Prüfung geht hervor, dass die Fragen durchaus angemessen zu den Lernzielen waren und auch in die Bereiche Reproduktion, Transfer, Reflexion unterteilt waren. Sehr ausführlich ist beschrieben, welche Leistung von der Maturantin erbracht wurde und was nicht erfolgt ist. Dies wurde auch mit dem Erwartungshorizont zu dieser Maturafrage belegt. 3) Rein aus fachlicher Sicht gesehen wurden in der Beantwortung der Teilfragen Leistungen gezeigt, mit denen die Kandidatin nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend" erfüllt. a) Schon bei der Reproduktion tun sich große Lücken auf, die trotz Hilfestellung nicht gelöst werden konnten. Der Transfer (Erkennen von Struktureinheiten an den Abbildungen) konnte gar nicht beantwortet werden. b) Es wurden innerhalb des Themenpools durchaus unterschiedliche Teilfragen gestellt (nicht direkt voneinander abhängig), so dass die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, zumindest bei Teilen das Wissen zeigen zu können. Laut „Die kompetenzorientierte Reifeprüfung: Chemie - Richtlinien und Beispiele für Themenpool und Prüfungsaufgaben" muss jede Maturaaufgabe eine Reproduktionsleistung, eine Transferleistung und eine Reflexions- oder Problemlöseleistung enthalten. Die Teilfrage 1 enthält Wissen organisieren: Recherchieren, Darstellen, Kommunizieren (Reproduktions- und Transferleistung im Anforderungsniveau 1): (..) Die Kandidatin kann keinen Zusammenhang zwischen Bezeichnung und Aufbau von Triglyceriden herstellen bzw. erklären, weshalb diese Fette so bezeichnet werden. Das Zeichnen der allgemeinen Struktur von Fettsäuren gelingt nicht selbstständig. Die unterschiedliche Struktur der Fettsäuren kann nicht gesichert erklärt werden. Die Teilfrage 2 enthält Wissen organisieren: Recherchieren, Darstellen, Kommunizieren (Reproduktionsleistung im Anforderungsniveau 1): (..) Die Kandidatin kann ohne Hilfestellung die geforderten Begriffe nicht nennen. Die Struktureinheiten der Saccharose erkennt die Kandidatin nur mit Hilfe, kann aber keinen Bezug zur Abbildung herstellen. Die Struktureinheiten der Stärke kann sie benennen, allerdings kann sie auch hier keinen Bezug zu den Abbildungen, der Monosaccharideinheit oder Bindung angeben. Die Teilfrage 3 enthält Konsequenzen ziehen: Bewerten, Entscheiden, Handeln (..) Die Kandidatin benennt nur einen Teil der Eiweißstoffe, erklärt nicht den Bezug zu Ernährung und Nährstoffen. Sie kann keine Struktur zeichnen und die funktionellen Gruppen nicht benennen. Es fehlt die Erläuterung für die Aufgaben der Eiweißstoffe im Körper. Die Teilfrage 4 enthält Erkenntnisse gewinnen: Fragen, Untersuchen, Interpretieren sowie Konsequenzen ziehen: Bewerten, Entscheiden, Handeln (Reproduktions-, Transfer-, und Reflexionsleistung im Anforderungsniveau 2): (..) Die Kandidatin kann selbstständig nur eine Probe korrekt durchführen. Sie kann ihre Erkenntnisse nicht begründen. Die Seliwanow-Probe wird falsch durchgeführt. Die Probe wird nicht beschriftet, wodurch weitere Erkenntnisse nicht möglich sind. 5 Proben können nicht definiert werden. Die Kandidatin erfüllt folgende Aufgabenstellungen daher nicht genügend: 1) Nomenklatur organischer Stoffe, Isomerie An Hand von Beispielen einfache organische Verbindungen nach den Regeln der IUPAC benennen und diese durch (Halb-) Struktur- und Gerüstformeln darstellen Aufgrund der Struktur auf die Eigenschaften dieser Verbindungen schließen und sie einer Stoffklasse zuordnen. Den Begriff „Isomerie“ definieren und mittels konkreter Beispiele verschiedene Arten der Isomerie erklären. 2) Ernährung/ Lebensmittel/Genussmittel Den molekularen Aufbau von Nährstoffen (Kohlenhydrate, Speisefette, Proteine) wiedergeben, sowie deren grundlegende Eigenschaften und Reaktionen erklären sowie die Notwendigkeit und Risiken für unseren Körper zu diskutieren. Schlussfolgerung: Bei der fachlich völlig korrekt gestellten Maturafrage konnte keine positive Leistung erbracht werden. Die Anforderungen konnten in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt werden, sodass die Beurteilung der mündlichen Prüfung „Chemie“ der Reifeprüfung mit „Nicht Genügend“ gerechtfertigt ist.“
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2023, GZ: XXXX , wurde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der BF das eingeholte pädagogische Gutachten übermittelt und ein schriftliches Parteiengehör
§ 45Abs.
3 AVG gewährt. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen fünf Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde die BF über die Möglichkeit der Akteneinsicht zu den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Schule vorgelegten Unterlagen informiert. 7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der BF das eingeholte pädagogische Gutachten übermittelt und ein schriftliches Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen fünf Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde die BF über die Möglichkeit der Akteneinsicht zu den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Schule vorgelegten Unterlagen informiert. 7.
- Mit Stellungnahme vom 10.07.2023 brachte die nunmehr eigenberechtigte BF im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass im pädagogischen Gutachten wesentliche Teile des Widerspruchs gegen die nicht bestandene Reifeprüfung zur Gänze ignoriert worden seien. Die Einberechnung von Leistungen der letzten Jahrgangsstufe (Abschlussklasse) trage maßgeblich zum Bestehen der abschließenden Prüfung bei. Relevant für das Nichtbestehen der Reifeprüfung sei nicht nur die mündliche Abschlussprüfung, sondern auch die nicht gerechtfertigte Note „Genügend“ im Fach Chemie im Abschlusszeugnis gewesen. Aufgrund ihrer eindeutigen Leistungssteigerung im Fach Chemie (Testnoten 4, 2 und 3) sei die BF durch ihre Professorin bestärkt worden, in diesem Fach zu maturieren. Dadurch und aufgrund ihrer erbrachten Leistungen sei die BF davon ausgegangen, dass sie in Chemie mit einem „Befriedigend“ im Abschlusszeugnis beurteilt werde. Somit wäre die Beurteilungsgrundlage für das Bestehen der Reifeprüfung eine andere gewesen, zumal die BF an der mündlichen Prüfung sehr wohl „aktiv mitgewirkt“ habe. Die Information über die Abschlussnote sei der BF gegenüber kurz vor Beginn der schriftlichen Reifeprüfungen erfolgt. Die BF ersuche daher um vollständige und sorgfältige Prüfung sämtlicher Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen während des Schuljahres sowie die nachvollziehbare und überprüfbare Ermittlung der Jahresnote im Fach Chemie. Zuletzt wurde seitens der BF noch auf unrichtige Aussagen im Protokoll der mündlichen Matura hingewiesen, ohne näher zu erläutern, welche Aussagen gemeint seien.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Widerspruch vom 21.06.2023 gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission der Hauptprüfung der Reifeprüfung am XXXX , vom XXXX .2023, wonach die BF die Reifeprüfung nicht bestanden habe, abgewiesen und festgestellt, dass die BF die Reifeprüfung nicht bestanden habe (Spruchpunkt 1.). Das als „Widerspruch“ bezeichnete Anbringen vom 21.06.2023 betreffend die „verspätete Rückgabe des Abschlusszeugnisses“ der BF wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Als Rechtsgrundlage wurde § 38 Abs. 4 und 6 in Verbindung mit § 71 Abs. 2, 4, 6 und 9 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr. 472/1986, idgF (SchUG) angeführt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Widerspruch vom 21.06.2023 gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission der Hauptprüfung der Reifeprüfung am römisch 40 , vom römisch 40 .2023, wonach die BF die Reifeprüfung nicht bestanden habe, abgewiesen und festgestellt, dass die BF die Reifeprüfung nicht bestanden habe (Spruchpunkt 1.). Das als „Widerspruch“ bezeichnete Anbringen vom 21.06.2023 betreffend die „verspätete Rückgabe des Abschlusszeugnisses“ der BF wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 38, Absatz 4 und 6 in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, 4, 6 und 9 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF (SchUG) angeführt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass unstrittig sei, dass die BF an der mündlichen Teilprüfung in Chemie mitgewirkt habe, sodass die Leistungen der letzten Schulstufe zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht der belangten Behörde könne die positive Jahresbeurteilung im Zuge des Widerspruchsverfahrens nicht mehr überprüft werden, da diese Grundlage der bereits rechtskräftigen Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe und maßgeblich für die Zulassung zur Reifeprüfung gewesen sei. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens habe daher nur noch die Beurteilung der Leistungen der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet Chemie im Rahmen der abschließenden Prüfung sowie der Modus der Berücksichtigung der mit „Genügend“ beurteilten Leistungen im Pflichtgegenstand Chemie der letzten Schulstufe als Grundlage für die Entscheidung über das Nichtbestehen der Reifeprüfung überprüft werden. Da aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren pädagogischen Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin hervorgehe, dass die BF bei der mündlichen Prüfung in Chemie die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt habe und die Berücksichtigung der mit „Genügend“ beurteilten Leistungen im Pflichtgegenstand Chemie der letzten Schulstufe korrekt erfolgt sei, sei die gesamthafte Beurteilung im Prüfungsgebiet Chemie nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die belangte Behörde mit „Nicht genügend“ gerechtfertigt und bleibe aufrecht. Zu Spruchpunkt
- wurde ausgeführt, dass die behauptete verspätete Rückgabe des Abschlusszeugnisses keine Entscheidung von schulischen Organen im Sinne des § 71 Abs. 1 und 2 SchUG darstelle, die mittels Widerspruch anfechtbar wäre. Die dem Widerspruch unterliegenden Angelegenheiten seien in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt. Zu Spruchpunkt
- wurde ausgeführt, dass die behauptete verspätete Rückgabe des Abschlusszeugnisses keine Entscheidung von schulischen Organen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG darstelle, die mittels Widerspruch anfechtbar wäre. Die dem Widerspruch unterliegenden Angelegenheiten seien in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG taxativ aufgezählt.
- Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 18.08.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass wesentliche Teile des Widerspruchs – nämlich die Einberechnung von Leistungen der letzten Jahrgangsstufe, welche die vollständige und sorgfältige Prüfung sämtlicher Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen der letzten Schulstufe voraussetzt – in dem pädagogischen Gutachten zur Gänze ignoriert worden seien. Aufgrund der erbrachten Leistungen (schriftliche Tests mit den Noten 4, 2 und 3), der eindeutigen Leistungssteigerung und der vorhandenen Mitarbeitsleistungen müsse die Beurteilung der Jahresnote im Fach Chemie „Befriedigend“ lauten. Die Beurteilung mit der korrekten Note „Befriedigend“ würde die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung von „Nicht bestanden“ auf „bestanden“ ändern. Auch im Vergleich zu Leistungen einiger Mitschüler erachte die BF die Beurteilung der Jahresnote mit „Genügend“ im Fach Chemie als absolut nicht nachvollziehbar. Der BF sei auch nicht die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Notenübersicht im Fach Chemie im Schuljahr 2022/2023 bezüglich Mitarbeitsleistungen, mündlichen Leistungsfeststellungen, schriftlichen Überprüfungen sowie praktischen und graphischen Leistungsfeststellungen jeweils mit Datumsangaben und genauer Dauer der Überprüfungen gegeben worden, da in dem Schreiben der belangten Behörde (Einräumung des Parteiengehörs) lediglich Akteneinsicht zu den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Schule vorgelegten Unterlagen eingeräumt worden sei. Es sei während des gesamten Schuljahres keinerlei Information bezüglich des Leistungsstandes im Fach Chemie an die Eltern der BF erfolgt.Begründend brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass wesentliche Teile des Widerspruchs – nämlich die Einberechnung von Leistungen der letzten Jahrgangsstufe, welche die vollständige und sorgfältige Prüfung sämtlicher Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen der letzten Schulstufe voraussetzt – in dem pädagogischen Gutachten zur Gänze ignoriert worden seien. Aufgrund der erbrachten Leistungen (schriftliche Tests mit den Noten 4, 2 und 3), der eindeutigen Leistungssteigerung und der vorhandenen Mitarbeitsleistungen müsse die Beurteilung der Jahresnote im Fach Chemie „Befriedigend“ lauten. Die Beurteilung mit der korrekten Note „Befriedigend“ würde die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung von „Nicht bestanden“ auf „bestanden“ ändern. Auch im Vergleich zu Leistungen einiger Mitschüler erachte die BF die Beurteilung der Jahresnote mit „Genügend“ im Fach Chemie als absolut nicht nachvollziehbar. Der BF sei auch nicht die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Notenübersicht im Fach Chemie im Schuljahr 2022 aus 2023, bezüglich Mitarbeitsleistungen, mündlichen Leistungsfeststellungen, schriftlichen Überprüfungen sowie praktischen und graphischen Leistungsfeststellungen jeweils mit Datumsangaben und genauer Dauer der Überprüfungen gegeben worden, da in dem Schreiben der belangten Behörde (Einräumung des Parteiengehörs) lediglich Akteneinsicht zu den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Schule vorgelegten Unterlagen eingeräumt worden sei. Es sei während des gesamten Schuljahres keinerlei Information bezüglich des Leistungsstandes im Fach Chemie an die Eltern der BF erfolgt. Bei der mündlichen Prüfung habe die Prüfungskommission ca. 5 Minuten vor Ende der Vorbereitungszeit den Raum betreten und gefragt, ob die BF schon fertig sei und begonnen werden könne. Die mündliche Prüfung sei unter großem Druck mit durchgehenden Fragestellungen erfolgt. Der BF sei kaum Zeit zum Antworten gegeben worden und ein freies Sprechen über ihr Wissen sei nicht möglich gewesen, da sie ständig unterbrochen und mit weiteren Fragen konfrontiert worden sei. Die während der Vorbereitungszeit erstellten Notizen hätten nur teilweise von der BF vorgebracht werden dürfen. Da bei der mündlichen Prüfung nur wenige Sätze mitgeschrieben worden seien, handle es sich bei dem Prüfungsprotokoll um ein Gedächtnisprotokoll, in dem bei den von der BF erbrachten Leistungen unrichtige Angaben gemacht worden seien. Dazu führte sie hinsichtlich der Teilfrage 1 aus, dass sie mehrere Eigenschaften von Fetten nennen habe können, nicht nur fest und flüssig. Bei der Erläuterung der cis/trans Isometrie habe sie eine kurze Erklärung abgeben können. Hinsichtlich der Teilfrage 2 seien seitens der BF die Begriffe Ketose und Aldose genauer erklärt worden. Eine weitere Einteilung in Ketosen/Aldosen sei von der BF ohne Unterstützung vorgebracht worden. Beim Erkennen und Darstellen der Struktur von Fructose und Glucose sei keine Hilfestellung erfolgt. Die BF habe die Einteilung Aldose/Ketose bzw. Biose/Triose ohne weitere große Hilfestellung nennen können. Bei den Struktureinheiten Amylose und Amylopektin sei von der BF der strukturelle Unterschied erläutert worden. Hinsichtlich der Teilfrage 3 führte die BF aus, dass sie zwei funktionelle Gruppen der Eiweißstoffe nennen habe können. Die BF begehrt die Ermittlung der korrekten Jahresnote durch nachvollziehbare, überprüfbare, vollständige und sorgfältige Prüfung sämtlicher Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen sowie deren Lehrplankonformität im Fach Chemie und Einsicht in alle Akten und Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Ermittlung der Jahresnote stehen; die Überprüfung aller möglichen Mängel bei der Leistungsbeurteilung im Abschlussjahr im Fach „Chemie“ sowie bei der Durchführung der mündlichen Prüfung sowie die Berücksichtigung der korrekten Jahresnote sowie Leistungen der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet Chemie im Rahmen der abschließenden Prüfung bei der Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben vom 21.09.2023 (am 25.09.2023 eingelangt) von der belangten Behörde vorgelegt. Es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde ergänzend ausgeführt, dass sich aus den Bestimmungen der §§ 70 und 71 SchUG zweifelsfrei durch taxative Auflistung ergebe, in welchen Fällen Entscheidungen auszustellen seien, gegen die in weiterer Folge Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig sei. Eine solche Entscheidung sei etwa dann auszustellen, wenn die letzte Stufe der besuchten Schulart aufgrund einer oder mehrerer negativer Beurteilungen oder „Nicht-Beurteilungen“ nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei (vgl. § 71 Abs. 2 lit c zweiter Fall SchUG). Gegenständlich habe die BF aufgrund der positiven Beurteilung im Pflichtgegenstand Chemie die letzte Stufe der besuchten Schulart jedoch erfolgreich abgeschlossen, sodass die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs und damit verbunden die Überprüfung einer (negativen) Beurteilung gar nicht gegeben sei. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde ergänzend ausgeführt, dass sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 70 und 71 SchUG zweifelsfrei durch taxative Auflistung ergebe, in welchen Fällen Entscheidungen auszustellen seien, gegen die in weiterer Folge Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig sei. Eine solche Entscheidung sei etwa dann auszustellen, wenn die letzte Stufe der besuchten Schulart aufgrund einer oder mehrerer negativer Beurteilungen oder „Nicht-Beurteilungen“ nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei vergleiche Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, zweiter Fall SchUG). Gegenständlich habe die BF aufgrund der positiven Beurteilung im Pflichtgegenstand Chemie die letzte Stufe der besuchten Schulart jedoch erfolgreich abgeschlossen, sodass die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs und damit verbunden die Überprüfung einer (negativen) Beurteilung gar nicht gegeben sei. Naturgemäß habe Akteneinsicht nur zu jenen Unterlagen gewährt werden können, die von der Schule übermittelt worden seien und bei der belangten Behörde aufliegen. Diesbezüglich habe die BF jedoch um keinen Termin angesucht und keine Akteneinsicht genommen. Da die Leistungsfeststellungen im Rahmen der letzten Schulstufe in Chemie nach Ansicht der belangten Behörde nicht Gegenstand des Verfahrens seien, würden der belangten Behörde – abgesehen von der Stellungnahme der Prüferin – keine Unterlagen hierzu vorliegen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zur mündlichen Prüfung werde darauf hingewiesen, dass die BF
Protokollblatt 57 Minuten Zeit gehabt habe, sich auf die Prüfung vorzubereiten.
§ 30Abs.
4 der Prüfungsordnung AHS sei zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, einzuräumen. Die Vorbereitungszeit sei daher nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls angemessen gewesen. Zudem werde hinsichtlich des Prüfungsablaufs und der erbrachten Leistungen auf das Prüfungsprotokoll sowie das Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin verwiesen. Das Prüfungsprotokoll sei nach Ansicht der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar, sodass die diesbezüglichen Einwendungen der BF nicht nachvollzogen werden können. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zur mündlichen Prüfung werde darauf hingewiesen, dass die BF
Protokollblatt 57 Minuten Zeit gehabt habe, sich auf die Prüfung vorzubereiten.
Paragraph 30, Absatz 4, der Prüfungsordnung AHS sei zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, einzuräumen. Die Vorbereitungszeit sei daher nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls angemessen gewesen. Zudem werde hinsichtlich des Prüfungsablaufs und der erbrachten Leistungen auf das Prüfungsprotokoll sowie das Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin verwiesen. Das Prüfungsprotokoll sei nach Ansicht der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar, sodass die diesbezüglichen Einwendungen der BF nicht nachvollzogen werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die am XXXX geborene und damit eigenberechtigte BF besuchte im Schuljahr 2022/2023 die letzte Schulstufe des XXXX in XXXX .Die am römisch 40 geborene und damit eigenberechtigte BF besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die letzte Schulstufe des römisch 40 in römisch 40 . Im Jahreszeugnis der
- Klasse wurde die BF im Pflichtgegenstand „Chemie“ mit „Genügend“ beurteilt. Am XXXX .2023 trat die BF im Rahmen der Reifeprüfung zur mündlichen Teilprüfung in „Chemie“ an. Der Prüfungsbeginn erfolgte um XXXX Uhr und endete um XXXX Uhr. Die Prüfungsvorbereitungszeit betrug 57 Minuten. Die dabei erbrachte Leistung im Prüfungsgebiet „Chemie (mündlich)“ ist mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Am römisch 40 .2023 trat die BF im Rahmen der Reifeprüfung zur mündlichen Teilprüfung in „Chemie“ an. Der Prüfungsbeginn erfolgte um römisch 40 Uhr und endete um römisch 40 Uhr. Die Prüfungsvorbereitungszeit betrug 57 Minuten. Die dabei erbrachte Leistung im Prüfungsgebiet „Chemie (mündlich)“ ist mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
- Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem gegenständlich vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Schulbesuch, zur Schulstufe sowie zur Beurteilung des Pflichtgegenstandes „Chemie“ im Jahreszeugnis der
- Klasse beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt. Aus dem vorgelegten Protokollblatt ist ersichtlich, dass die BF am XXXX .2023 zur mündlichen Prüfung im Prüfungsgebiet „Chemie“ im Rahmen der Reifeprüfung angetreten ist. Des Weiteren ist dem vorgelegten Protokollblatt die genaue, festgestellte Prüfungs- und Vorbereitungszeit der mündlichen Teilprüfung zu entnehmen. Dass die Leistung der BF im Prüfungsgebiet „Chemie (mündlich)“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen ist, ergibt sich unmittelbar aus den Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission, dem Prüfungsprotokoll sowie der Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.Aus dem vorgelegten Protokollblatt ist ersichtlich, dass die BF am römisch 40 .2023 zur mündlichen Prüfung im Prüfungsgebiet „Chemie“ im Rahmen der Reifeprüfung angetreten ist. Des Weiteren ist dem vorgelegten Protokollblatt die genaue, festgestellte Prüfungs- und Vorbereitungszeit der mündlichen Teilprüfung zu entnehmen. Dass die Leistung der BF im Prüfungsgebiet „Chemie (mündlich)“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen ist, ergibt sich unmittelbar aus den Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission, dem Prüfungsprotokoll sowie der Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüferin zeigt in ihrem Prüfungsprotokoll zu den vier Teilfragen nachvollziehbar und ausführlich auf, aus welchen Gründen sie zu dem Schluss kam, dass die BF die Anforderungen im Prüfungsgebiet „Chemie“ in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt hat. Dieses Ergebnis spiegelt sich auch in der Stellungnahme des Beisitzers wieder. Auch geht aus der Stellungnahme des Vorsitzenden hervor, dass die Prüfungskommission die negative Beurteilung einstimmig beschlossen hat. Zudem holte die belangte Behörde ein pädagogisches Gutachten von der zuständigen Schulqualitätsmanagerin zum Prüfungsgebiet Chemie ein, das schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist. Die Sachverständige führt dazu aus, dass im Prüfungsprotokoll sehr ausführlich beschrieben wurde, welche Leistung von der BF erbracht wurde und was nicht erfolgt ist. Aus gutachterlicher Sicht wurde festgehalten, dass in der Beantwortung der Teilfragen Leistungen gezeigt wurden, mit denen die BF nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend" erfüllt hat. Schon bei der Reproduktion bestanden große Lücken, die trotz Hilfestellung nicht gelöst werden konnten. Der Transfer (Erkennen von Struktureinheiten an den Abbildungen) konnte gar nicht beantwortet werden. Zudem wurden innerhalb des Themenpools seitens der Prüferin durchaus unterschiedliche Teilfragen gestellt (nicht direkt voneinander abhängig), so dass die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, zumindest bei Teilen das Wissen zeigen zu können. Insgesamt konnte aus gutachterlicher Sicht die BF bei der fachlich völlig korrekt gestellten Maturafrage keine positive Leistung erbringen. Die Anforderungen konnten seitens der BF in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt werden, sodass die Beurteilung der mündlichen Prüfung „Chemie“ der Reifeprüfung mit „Nicht Genügend“ gerechtfertigt ist. Entgegen der Behauptung der BF, wonach sie zur Teilfrage 1 mehrere Eigenschaften von Fetten genannt sowie eine kurze Erklärung der „cis/trans-Isometrie“ abgegeben habe, geht aus dem Prüfungsprotokoll der Prüferin sowie der Stellungnahme des Beisitzers übereinstimmend hervor, dass seitens der BF lediglich zwei Eigenschaften (fest und flüssig) genannt werden konnten und eine Erklärung zur „cis/trans-Isometrie“ nicht möglich war. Insofern die BF zur Teilfrage 2 angibt, die Begriffe „Ketose und Aldose“ genauer erklärt, sowie eine Einteilung ohne Unterstützung vorgebracht zu haben, und auch keine Hilfestellungen beim Erkennen und Darstellen der Struktur von „Fructose und Glucose“ sowie bei der Einteilung „Aldose/Ketose bzw. Biose/Triose/…“ bekommen zu haben, wird wiederum auf die eindeutigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen im Prüfungsprotokoll sowie in der Stellungnahme des Beisitzers verwiesen. Aus diesen Unterlagen geht klar hervor, dass die BF auf die Teilfrage nur teilweise und mit großer Unterstützung antworten konnte. Daher können diesbezüglich die seitens der BF behaupteten unrichtigen Angaben im Protokoll nicht nachvollzogen werden. Insgesamt konnte die BF durch ihr Beschwerdevorbringen das Prüfungsprotokoll, die umfassenden Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission, welche übereinstimmend ein klares Bild über die negative Prüfungsleistung zeigen, und das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin nicht entkräften.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 71Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes (Sch
UG), BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung, ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.3.1.1.
Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der geltenden Fassung, ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
§ 71Abs. 4 Sch
UG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
§ 71Abs. 6 Sch
UG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diese abweisende Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diese abweisende Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
§ 71Abs. 9 Sch
UG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Paragraph 71, Absatz 9, SchUG ist gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
§ 14Abs.
5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, i.d.g.F., sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
§ 14Abs.
6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
§ 38Abs. 4 Sch
UG sind die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung
§ 37Abs.
2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Der zuständige Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß, die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines einzelnen Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.
Paragraph 38, Absatz 4, SchUG sind die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Der zuständige Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß, die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines einzelnen Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.
§ 38Abs. 6 Sch
UG haben die Beurteilungen
Abs. 1 bis 5 unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der
Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
Paragraph 38, Absatz 6, SchUG haben die Beurteilungen
Absatz eins bis 5 unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der
Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
- „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
- „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
- „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
- „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht gegeben sind;
- „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
§ 3Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen erlassen wird (Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf), BGBl. II Nr. 175/2022, ergibt sich die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Bei Klausurarbeiten darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe
§ 1
bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen erlassen wird (Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022,, ergibt sich die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Bei Klausurarbeiten darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe
Paragraph eins, bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
§ 3Abs. 3 LBVO-abschl
Prüf sind die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe der mittleren oder höheren Schule, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
Paragraph 3, Absatz 3, LBVO-abschlPrüf sind die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe der mittleren oder höheren Schule, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
§ 30Abs.
2 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die oder der Vorsitzende hat
Abs. 3 leg. cit. für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
Paragraph 30, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die oder der Vorsitzende hat
Absatz 3, leg. cit. für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
§ 30Abs.
4 der Prüfungsordnung AHS ist zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, […] einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
Paragraph 30, Absatz 4, der Prüfungsordnung AHS ist zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, […] einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. 3.1.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 m.w.H.). 3.1.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 m.w.H.). Bei den in § 71 Abs. 2 SchUG genannten Angelegenheiten handelt es sich um „existentielle Fragen für den Schüler“; allein gegen diese ist ein Widerspruch zulässig (vgl. VwGH 15.11.1993, 93/10/0163 mit Verweis auf RV 401 BlgNR,
- GP Seite 17). Da die Benotung in einem bestimmten Pflichtgegenstand für sich alleine betrachtet keine derartige „existentielle Frage“ für den Schüler darstellt, wurde seitens des Gesetzgebers auch keine Widerspruchsmöglichkeit gegen die bloße Benotung vorgesehen. Bei den in Paragraph 71, Absatz 2, SchUG genannten Angelegenheiten handelt es sich um „existentielle Fragen für den Schüler“; allein gegen diese ist ein Widerspruch zulässig vergleiche VwGH 15.11.1993, 93/10/0163 mit Verweis auf Regierungsvorlage 401 BlgNR,
- Gesetzgebungsperiode Seite 17). Da die Benotung in einem bestimmten Pflichtgegenstand für sich alleine betrachtet keine derartige „existentielle Frage“ für den Schüler darstellt, wurde seitens des Gesetzgebers auch keine Widerspruchsmöglichkeit gegen die bloße Benotung vorgesehen. Die Beurteilung in einem bestimmten Pflichtgegenstand stellt keine Entscheidung eines schulischen Organs iSd § 71 Abs. 2 SchUG oder keine Angelegenheit iSd § 70 Abs. 1 SchUG dar, gegen die ein Widerspruch zulässig wäre. Vielmehr stellen die einzelnen Noten im Jahreszeugnis keinen Verwaltungsakt dar, der bekämpfbar wäre, sondern handelt es sich dabei um in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten, die allenfalls als Basis für eine im Zeugnis beurkundete Entscheidung dienen können (vgl. RV BlgNR, XIII. GP, EB zu § 71 [S. 61]).Die Beurteilung in einem bestimmten Pflichtgegenstand stellt keine Entscheidung eines schulischen Organs iSd Paragraph 71, Absatz 2, SchUG oder keine Angelegenheit iSd Paragraph 70, Absatz eins, SchUG dar, gegen die ein Widerspruch zulässig wäre. Vielmehr stellen die einzelnen Noten im Jahreszeugnis keinen Verwaltungsakt dar, der bekämpfbar wäre, sondern handelt es sich dabei um in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten, die allenfalls als Basis für eine im Zeugnis beurkundete Entscheidung dienen können vergleiche Regierungsvorlage BlgNR, römisch dreizehn. GP, EB zu Paragraph 71, [S. 61]). Dass der Gesetzgeber dezidiert eine Widerspruchsmöglichkeit ausschließlich gegen die in § 71 Abs. 2 SchUG abschließend aufgezählten Entscheidungen einräumen wollte, hat er auch durch die Regelung des § 71 Abs. 9 SchUG bekräftigt (vgl. BVwG 16.11.2017, W203 2174159-1).Dass der Gesetzgeber dezidiert eine Widerspruchsmöglichkeit ausschließlich gegen die in Paragraph 71, Absatz 2, SchUG abschließend aufgezählten Entscheidungen einräumen wollte, hat er auch durch die Regelung des Paragraph 71, Absatz 9, SchUG bekräftigt vergleiche BVwG 16.11.2017, W203 2174159-1). Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106). 3.1.
- Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die aus Sicht der BF nicht gerechtfertigten Jahresnote „Genügend“ im Abschlusszeugnis im Fach „Chemie“. Die BF bringt dazu vor, dass aufgrund ihrer erbrachten Leistungen (schriftliche Tests mit den Noten 4, 2 und 3), eindeutiger Leistungssteigerung und vorhandenen Mitarbeitsleistungen die Beurteilung der Jahresnote im Fach Chemie „Befriedigend“ zu lauten habe. Die Beurteilung in einem bestimmten Pflichtgegenstand stellt jedoch entgegen der Ansicht der BF keinen bekämpfbaren Verwaltungsakt dar, da keine Entscheidung eines schulischen Organs i.S.d. § 71 Abs. 2 SchUG und keine Angelegenheit i.S.d. § 70 Abs. 1 SchUG vorliegt. Eine Überprüfung der Jahresnote im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ist somit nicht möglich.Die Beurteilung in einem bestimmten Pflichtgegenstand stellt jedoch entgegen der Ansicht der BF keinen bekämpfbaren Verwaltungsakt dar, da keine Entscheidung eines schulischen Organs i.S.d. Paragraph 71, Absatz 2, SchUG und keine Angelegenheit i.S.d. Paragraph 70, Absatz eins, SchUG vorliegt. Eine Überprüfung der Jahresnote im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ist somit nicht möglich. Verfahrensgegenstand ist somit ausschließlich die Frage, ob der Vorsitzende der Prüfungskommission zu Recht entschieden hat, dass die BF die Reifeprüfung nicht bestanden hat (vgl. § 71 Abs. 2 lit f SchUG).Verfahrensgegenstand ist somit ausschließlich die Frage, ob der Vorsitzende der Prüfungskommission zu Recht entschieden hat, dass die BF die Reifeprüfung nicht bestanden hat vergleiche Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG). Eine Reifeprüfung gilt
§ 38Abs. 6 Z 4 Sch
UG dann als nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden. Eine Reifeprüfung gilt
Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG dann als nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist die Beurteilung der mündlichen Teilprüfung „Chemie“ im Rahmen der Reifeprüfung mit „Nicht genügend“ nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen, plausiblen und nachvollziehbaren pädagogischen Gutachten sowie den eindeutigen und übereinstimmenden Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission und dem Prüfungsprotokoll. Den darin getätigten Aussagen wurde von der BF mit der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und konnten diese somit in keiner Weise widerlegt werden. Sofern die BF zum formalen Ablauf der mündlichen Teilprüfung vorbringt, dass ihre Vorbereitungszeit um fünf Minuten gekürzt worden, die mündliche Prüfung unter großem Druck mit durchgehenden Fragestellungen erfolgt sei, die BF kaum Zeit zum Antworten gehabt habe und ständig unterbrochen worden sei, wird auf das Protokollblatt zur mündlichen Prüfung aus Chemie hingewiesen. Aus diesem geht hervor, dass die BF von 14:50 Uhr bis 15:47 Uhr, somit insgesamt 57 Minuten Vorbereitungszeit hatte. Zudem beträgt die angemessene Vorbereitungszeit
§ 30Abs.
4 Prüfungsordnung AHS mindestens 20 Minuten. Die BF hatte somit ausreichende Zeit für die Vorbereitung. Laut Protokollblatt zur mündlichen Prüfung dauerte die mündliche Teilprüfung bis 16:02 Uhr, somit insgesamt 15 Minuten. Auch dieser Zeitrahmen entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach
§ 30Abs.
4 Prüfungsordnung AHS die Prüfungsdauer einer mündlichen Teilprüfung zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten darf. Sofern die BF zum formalen Ablauf der mündlichen Teilprüfung vorbringt, dass ihre Vorbereitungszeit um fünf Minuten gekürzt worden, die mündliche Prüfung unter großem Druck mit durchgehenden Fragestellungen erfolgt sei, die BF kaum Zeit zum Antworten gehabt habe und ständig unterbrochen worden sei, wird auf das Protokollblatt zur mündlichen Prüfung aus Chemie hingewiesen. Aus diesem geht hervor, dass die BF von 14:50 Uhr bis 15:47 Uhr, somit insgesamt 57 Minuten Vorbereitungszeit hatte. Zudem beträgt die angemessene Vorbereitungszeit
Paragraph 30, Absatz 4, Prüfungsordnung AHS mindestens 20 Minuten. Die BF hatte somit ausreichende Zeit für die Vorbereitung. Laut Protokollblatt zur mündlichen Prüfung dauerte die mündliche Teilprüfung bis 16:02 Uhr, somit insgesamt 15 Minuten. Auch dieser Zeitrahmen entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach
Paragraph 30, Absatz 4, Prüfungsordnung AHS die Prüfungsdauer einer mündlichen Teilprüfung zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten darf. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass die mündliche Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokollblatt geführt worden, besondere Vorkommnisse gehen daraus nicht hervor und es ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die auf einen nicht rechtskonformen Ablauf der Prüfung hindeuten würden. Da die BF im Rahmen der Reifeprüfung im Prüfungsgebiet Chemie (mündlich) mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, bleibt zu prüfen, ob die negative Beurteilung im Sinne einer gebotenen gesamthaften Beurteilung korrekt erfolgte. In die gesamthafte Beurteilung fließen die Leistungen der letzten Schulstufe sowie die Leistungen bei der mündlichen Teilprüfung der abschließenden Prüfung ein. Dazu wird im Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit dem Titel: Informationen zur Beurteilung der abschließenden Prüfungen, Gesamthafte Beurteilung von Prüfungsgebieten –Neuverlautbarung, Nr. 14/2023, vom 28.04.2023, unter anderem näher erläutert, wie die Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe in der gesamthaften Beurteilung berücksichtigt werden. Zum Modus der Ermittlung der Gesamtnote wird erklärt, dass die Jahresnote und die Note im Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung gleichwertig für die mündliche Gesamtnote berücksichtigt werden. Wenn sich daraus keine eindeutige Beurteilungsstufe ergibt, werden die Leistungen bei der abschließenden Prüfung stärker gewichtet. Diese Vorgehensweise wird in § 3 Abs. 3 LBVO-abschlPrüf geregelt. Dazu wird im Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit dem Titel: Informationen zur Beurteilung der abschließenden Prüfungen, Gesamthafte Beurteilung von Prüfungsgebieten –Neuverlautbarung, Nr. 14 aus 2023,, vom 28.04.2023, unter anderem näher erläutert, wie die Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe in der gesamthaften Beurteilung berücksichtigt werden. Zum Modus der Ermittlung der Gesamtnote wird erklärt, dass die Jahresnote und die Note im Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung gleichwertig für die mündliche Gesamtnote berücksichtigt werden. Wenn sich daraus keine eindeutige Beurteilungsstufe ergibt, werden die Leistungen bei der abschließenden Prüfung stärker gewichtet. Diese Vorgehensweise wird in Paragraph 3, Absatz 3, LBVO-abschlPrüf geregelt. Die Leistungen der BF in der letzten Schulstufe im Pflichtgegenstand „Chemie“ wurden im Jahreszeugnis mit „Genügend“ beurteilt. Die gesamthafte Beurteilung ergibt demnach eine Gesamtnote für das Prüfungsgebiet Chemie mit „Nicht genügend“, da die ermittelte Durchschnittsbenotung einen Wert von 4,5 und somit keine eindeutige Beurteilungsstufe iSd § 3 Abs. 3 LBVO-abschlPrüf ergibt, weswegen der Leistung bei der abschließenden Prüfung das größere Gewicht zuzumessen ist. Die Leistungen der BF in der letzten Schulstufe im Pflichtgegenstand „Chemie“ wurden im Jahreszeugnis mit „Genügend“ beurteilt. Die gesamthafte Beurteilung ergibt demnach eine Gesamtnote für das Prüfungsgebiet Chemie mit „Nicht genügend“, da die ermittelte Durchschnittsbenotung einen Wert von 4,5 und somit keine eindeutige Beurteilungsstufe iSd Paragraph 3, Absatz 3, LBVO-abschlPrüf ergibt, weswegen der Leistung bei der abschließenden Prüfung das größere Gewicht zuzumessen ist. Die BF wurde somit im Prüfungsgebiet „Chemie“ (mündlich) zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt, weshalb sie
§ 38Abs. 6 Z 4 Sch
UG die Reifeprüfung nicht bestanden hat.Die BF wurde somit im Prüfungsgebiet „Chemie“ (mündlich) zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt, weshalb sie
Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG die Reifeprüfung nicht bestanden hat. Auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere die fehlende Möglichkeit zur Einsichtnahme der Notenübersicht im Fach Chemie sowie die unterlassene Information bezüglich des Leistungsstandes, war nicht näher einzugehen, da dies – wie oben näher ausgeführt - nicht Verfahrensgegenstand war. Der Vollständigkeit halber wird jedoch auf die Bestimmung des § 11 Abs. 3a LBVO hingewiesen, wonach sich die BF bzw. ihre Erziehungsberechtigten jederzeit über den Leistungsstand informieren hätten können. Auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere die fehlende Möglichkeit zur Einsichtnahme der Notenübersicht im Fach Chemie sowie die unterlassene Information bezüglich des Leistungsstandes, war nicht näher einzugehen, da dies – wie oben näher ausgeführt - nicht Verfahrensgegenstand war. Der Vollständigkeit halber wird jedoch auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3 a, LBVO hingewiesen, wonach sich die BF bzw. ihre Erziehungsberechtigten jederzeit über den Leistungsstand informieren hätten können. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde kein weiteres Vorbringen erstattet. Da die behauptete verspätete Rückgabe des Abschlusszeugnisses keine Entscheidung von schulischen Organen im Sinne des § 71 Abs. 1 und 2 SchUG darstellt, die mittels Widerspruch anfechtbar wäre, hat die belangte Behörde den Widerspruch
§ 71Abs. 9 Sch
UG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Zum Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde kein weiteres Vorbringen erstattet. Da die behauptete verspätete Rückgabe des Abschlusszeugnisses keine Entscheidung von schulischen Organen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG darstellt, die mittels Widerspruch anfechtbar wäre, hat die belangte Behörde den Widerspruch
Paragraph 71, Absatz 9, SchUG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die BF stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung konnte trotz des Antrages der BF
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte trotz des Antrages der BF
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2278448.1.00