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{'item': 'G304 2287123-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlG304 2287123-1 Spruch, G304 2287123-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Nachdem der Beschwerdeführer (BF) wegen das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch in Untersuchungshaft genommen wurde, forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 10.10.2023 auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Seit 07.10.2023 verbüßt der BF seine Haftstrafe in der Justizanstalt. Am 24.10.2023 langte beim BFA eine entsprechende Stellungnahme des BF ein. Mit Urteil des Landesgerichts vom 04.12.2023 wurde der BF wegen das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts vom 04.12.2023 wurde der BF wegen das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid erlies das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot, erteilte gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Mit dem angefochtenen Bescheid erlies das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot, erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Der BF erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid und regte (unter anderem) an, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 21.02.2024 legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 23.02.2024 einlangte. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Rumänien, der zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Rumänien, der zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er absolvierte in Rumänien eine Schulausbildung und konnte im Herkunftsland bereits Arbeitserfahrungen sammeln. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 04.12.2023, GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 04.12.2023, GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe in XXXX eine Person mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Elektrowerkzeuge samt Zubehör, Bargeld, Baustellenmaschinen und andere Werkzeuge sowie Kabeltrommeln in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen, und zwar zwischen 09.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle Bargeld, Bohrer und ein Funkgerät im Gesamtwert von EUR 2.850,- indem er ein Fenster des Baustellencontainers mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug aufbrach; zwischen 09.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle diverse Baustellenmaschinen und Werkzeug im Gesamtwert von EUR 10.570,- indem er die Türen zu acht Baustellencontainern mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug aufbrach und zwischen 08.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle, indem er Baustellentüren zu Lagerräumen mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug aufbrach und zwar: einer Firma diverse Gegenstände im Gesamtwert von EUR 8.000,-, einer anderen Firma diverse Gegenstände im Gesamtwert von EUR 9.978,78,-; zwischen 09.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle acht Kabeltrommeln im Gesamtwert von EUR 600,- indem er den Baustellencontainer mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug aufbrach. Zudem habe der BF laut Urteil als Mittäter weitere fremde bewegliche Sachen, nämlich Elektrowerkzeuge samt Zubehör, in einem Gesamtwert von rund EUR 10.500, --, sohin in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert, durch Einbruch bei Firmen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Vorhangschlösser zu diversen Baucontainern aufbrachen.Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe in römisch 40 eine Person mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Elektrowerkzeuge samt Zubehör, Bargeld, Baustellenmaschinen und andere Werkzeuge sowie Kabeltrommeln in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen, und zwar zwischen 09.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle Bargeld, Bohrer und ein Funkgerät im Gesamtwert von EUR 2.850,- indem er ein Fenster des Baustellencontainers mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug aufbrach; zwischen 09.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle diverse Baustellenmaschinen und Werkzeug im Gesamtwert von EUR 10.570,- indem er die Türen zu acht Baustellencontainern mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug aufbrach und zwischen 08.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle, indem er Baustellentüren zu Lagerräumen mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug aufbrach und zwar: einer Firma diverse Gegenstände im Gesamtwert von EUR 8.000,-, einer anderen Firma diverse Gegenstände im Gesamtwert von EUR 9.978,78,-; zwischen 09.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle acht Kabeltrommeln im Gesamtwert von EUR 600,- indem er den Baustellencontainer mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug aufbrach. Zudem habe der BF laut Urteil als Mittäter weitere fremde bewegliche Sachen, nämlich Elektrowerkzeuge samt Zubehör, in einem Gesamtwert von rund EUR 10.500, --, sohin in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert, durch Einbruch bei Firmen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Vorhangschlösser zu diversen Baucontainern aufbrachen. Als erschwerend wertete das Landesgericht seine einschlägigen Vorstrafen, als mildernd sein Geständnis, die teilweise Sicherstellung und Rückgabe der gestohlenen Sachen. Es wird festgestellt, dass der BF die besagte Straftat begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Zudem weißt der BF einschlägige Vorstrafen auf. Der BF hat von 04.05.2021 bis 02.01.2023 sowie von 09.01.2023 bis 02.03.2023 als Arbeiter bei der Firma XXXX GmbH gearbeitet.Der BF hat von 04.05.2021 bis 02.01.2023 sowie von 09.01.2023 bis 02.03.2023 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 GmbH gearbeitet. Im Bundesgebiet leben seine Mutter und seine Schwester. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem darin enthaltenen Strafurteil sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität des BF folgen den Angaben dazu im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt hier ergeben sich aus den Angaben in seiner Stellungnahme vom 18.10.2023. Die Feststellungen zu seiner früheren Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu den von ihm begangene Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf dem im Verwaltungsakt in Kopie vorgelegten Strafurteil und dem Strafregister. Die Feststellungen zu seinen einschlägigen Vorstrafen im Ausland ergeben sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenem Strafurteil. Die festgestellten Wohnsitzmeldungen inklusive seiner Inhaftierung in der Justizanstalt ergeben sich aus einer ZMR-Abfrage. Dass im Bundesgebiet seine Mutter und seine Schwester leben gehen aus den glaubhaften Angaben des BF in der Stellungnahme vom 18.10.2023 hervor. Der BF behauptete in der Beschwerde noch, er werde bald Vater und seine Freundin lebe in Österreich. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der massiven, arbeitsteilig ausgeführten Vermögenskriminalität des BF erfüllt, zumal er sich hier ohne Wohnsitzmeldung und ohne legale Erwerbstätigkeit aufhielt, um im Rückfall nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland hier teure Autos zu stehlen und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der massiven, arbeitsteilig ausgeführten Vermögenskriminalität des BF erfüllt, zumal er sich hier ohne Wohnsitzmeldung und ohne legale Erwerbstätigkeit aufhielt, um im Rückfall nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland hier teure Autos zu stehlen und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- bzw. Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gewerbsmäßigen schweren Eigentumsdelinquenz ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- bzw. Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gewerbsmäßigen schweren Eigentumsdelinquenz ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Nach der Haftentlassung ist aufgrund der mehrfach begangenen Straftaten und der aus der mehrfachen Tatbegehung abzuleitenden Wiederholungsgefahr seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 3 BFA-VG sind erfüllt.Nach der Haftentlassung ist aufgrund der mehrfach begangenen Straftaten und der aus der mehrfachen Tatbegehung abzuleitenden Wiederholungsgefahr seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind erfüllt. Vor dem Hintergrund der gegen den BF erlassenen zweijährigen Haftstrafe führt auch sein in der Beschwerde behauptetes Familienleben nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK, zumal die Kontakte haftbedingt eingeschränkt sind. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht, sind Besuche der Familie des BF beim ihm auch nach seiner Abschiebung möglich.Vor dem Hintergrund der gegen den BF erlassenen zweijährigen Haftstrafe führt auch sein in der Beschwerde behauptetes Familienleben nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK, zumal die Kontakte haftbedingt eingeschränkt sind. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht, sind Besuche der Familie des BF beim ihm auch nach seiner Abschiebung möglich. Im Ergebnis ist die vom BFA vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2287123.1.00

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