4 B-VG nicht zulässig., B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und wurde gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise
1 bis 3 FPG von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.02.2018 wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. 3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2020 hinsichtlich Spruchpunkt I.
G als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben, dem BF
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihm
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. wurden ersatzlos aufgehoben.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2020 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben, dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wurden ersatzlos aufgehoben.
G aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
Vm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Schreiben vom 05.05.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.9. Mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Schreiben vom 05.05.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. 10. Mittels Mandatsbescheid vom 19.05.2022 wurde dem BF der Fremdenpass
Vm § 57 Abs. 1 AVG entzogen. Der BF erhob mit Schreiben vom 07.06.2022 Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid.10. Mittels Mandatsbescheid vom 19.05.2022 wurde dem BF der Fremdenpass
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG entzogen. Der BF erhob mit Schreiben vom 07.06.2022 Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid. 11. Mit Bescheid vom 30.06.2022 wurde die Vorstellung
2 AVG als verspätet zurückgewiesen. Am 04.07.2022 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid.11. Mit Bescheid vom 30.06.2022 wurde die Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen. Am 04.07.2022 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Absatz 1 FPG der Fremdenpass entzogen und er
2 aufgefordert das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II). 15. Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.12.2023 wurde dem BF
Paragraph 93, Absatz 1 FPG der Fremdenpass entzogen und er
Paragraph 93, Absatz 2, aufgefordert das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid wurde am 12.12.2023 vom BF übernommen.
1 FPG der Fremdenpass entzogen. Weiter wurde er aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 11.12.2023, FZ. römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 93, Absatz eins, FPG der Fremdenpass entzogen. Weiter wurde er aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12.07.2023 rechtskräftig entzogen. 1.4. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.04.2021, rechtskräftig mit 10.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
2 FPG aufgetragen das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.2. Im gg. Fall stützte das BFA die Entziehung des Fremdenpasses auf Paragraph 93, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde erachtete aufgrund des vorliegenden Urteiles des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022 den Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, „welcher gem. Paragraph 93, Absatz eins, Zif 4 FPG“ (gemeint wohl: Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins,) unweigerlich zur Entziehung des Fremdenpasses führen muss, als erfüllt. Zudem stelle das von der Behörde geführte Aberkennungsverfahren, welches seit 12.07.2023 rechtskräftig ist, einen weiteren Entziehungsgrund dar. Da der BF nicht mehr über subsidiären Schutz nach dem Asylgesetz verfüge, erfülle er die Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. den Besitz eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht mehr. Dem BF sei auch die Gelegenheit eingeräumt worden sich zur geplanten Entziehung zu äußern. In seiner Stellungnahme habe er nur persönliche Gründe vorgebracht, warum er den Fremdenpass brauche. Solche Schilderungen seien jedoch nicht geeignet eine Entziehung zu verhindern. Ihm wurde
Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgetragen das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Auf dieser Grundlage wurde ihm am 23.04.2020 der Fremdenpass Nr. XXXX , gültig bis 22.04.2025, ausgestellt.4. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2020
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Auf dieser Grundlage wurde ihm am 23.04.2020 der Fremdenpass Nr. römisch 40 , gültig bis 22.04.2025, ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022 wurde er wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe mit Urteil des OLG Innsbruck vom 24.11.2022 von vier auf sechs Jahre angehoben wurde. Er wurde für schuldig befunden, dass er in insgesamt mindestens 42 Angriffen die rechtswidrige Einreise und/oder Durchreise von nicht zur Einreise berechtigten Fremden und/oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und/oder Nachbarstaat Österreich mit dem Vorsatz gefördert habe, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.03.2022 ergibt sich, dass das im Eigentum des BF stehende Fahrzeug bei einigen Schleppungen zur Tatausführung verwendet wurde und in einigen Fällen Personen mit diesem Fahrzeug ins Ausland geschleppt wurden (vgl. AS 99). Auch im Strafurteil des Landesgerichts Innsbruck wurde festgehalten, dass der BF die Beförderung mehrerer Fremder von Österreich in verschiedene Nachbarstaaten mit seinem Fahrzeug durchführte (vgl. AS 137ff). Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z. 4 FPG im Übrigen nicht voraussetzt, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat. Es ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.03.2022 ergibt sich, dass das im Eigentum des BF stehende Fahrzeug bei einigen Schleppungen zur Tatausführung verwendet wurde und in einigen Fällen Personen mit diesem Fahrzeug ins Ausland geschleppt wurden vergleiche AS 99). Auch im Strafurteil des Landesgerichts Innsbruck wurde festgehalten, dass der BF die Beförderung mehrerer Fremder von Österreich in verschiedene Nachbarstaaten mit seinem Fahrzeug durchführte vergleiche AS 137ff). Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG im Übrigen nicht voraussetzt, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat. Es ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, stellt eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (vgl. auch VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, stellt eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat vergleiche auch VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ging die belangte Behörde zurecht vom Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 92 Abs. 1 Z 4 FPG aus, wonach bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft seinen Fremdenpass benutzen werde um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die letzte Tatbegehung erfolgte erst im November 2021 und befindet sich der BF seit 20.11.2021 in Haft, weshalb die dreijährige Frist des § 92 Abs. 3 FPG noch nicht abgelaufen ist und im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen war. Der § 93 Abs. 1 Z 1 FPG knüpft an das Vorliegen eines solchen Versagungsgrundes an, weshalb der Fremdenpass zu entziehen ist. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ging die belangte Behörde zurecht vom Vorliegen des Versagungsgrundes nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG aus, wonach bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft seinen Fremdenpass benutzen werde um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die letzte Tatbegehung erfolgte erst im November 2021 und befindet sich der BF seit 20.11.2021 in Haft, weshalb die dreijährige Frist des Paragraph 92, Absatz 3, FPG noch nicht abgelaufen ist und im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen war. Der Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG knüpft an das Vorliegen eines solchen Versagungsgrundes an, weshalb der Fremdenpass zu entziehen ist. Im Übrigen besteht an der Verhinderung der Schlepperei – schon ohne Bereicherungsabsicht – ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, ZI. 2010/21/0345). Dies gilt umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, deren (neuerliche) Begehung durch den BF begründet zu befürchten war.Im Übrigen besteht an der Verhinderung der Schlepperei – schon ohne Bereicherungsabsicht – ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung vergleiche Artikel 28, der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt vergleiche VwGH 05.07.2012, ZI. 2010/21/0345). Dies gilt umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, deren (neuerliche) Begehung durch den BF begründet zu befürchten war. Darüber hinaus hat die belangte Behörde dem BF mit Bescheid vom 01.04.2022 den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 12.07.2023 in Rechtskraft, weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt. Durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen, da
2a FPG Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt ist.Durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen, da
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Somit stützt sich auch der Ausspruch, wonach der BF das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe, zu Recht auf § 93 Abs. 2 FPG, und zwar auf den ersten Satz dieser Bestimmung.Somit stützt sich auch der Ausspruch, wonach der BF das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe, zu Recht auf Paragraph 93, Absatz 2, FPG, und zwar auf den ersten Satz dieser Bestimmung. In seiner Beschwerde trat der BF den Ausführungen des BFA nicht substantiiert entgegen. So brachte er lediglich vor, dass seine Frau in Italien und seine Familie in der Türkei leben und er nach der Haft wieder arbeiten wolle. Die Behörde führte diesbezüglich bereits zutreffend aus, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). 5. Das Bundesamt hat der Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 5. Das Bundesamt hat der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde richtigerweise den Fremdenpass entzogen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Somit war auf die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt hat bzw. ob der Beschwerde eine solche vom BVwG zuzuerkennen ist, nicht (mehr) einzugehen, zumal der BF keine Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend machte.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde richtigerweise den Fremdenpass entzogen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Somit war auf die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt hat bzw. ob der Beschwerde eine solche vom BVwG zuzuerkennen ist, nicht (mehr) einzugehen, zumal der BF keine Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend machte. 6.
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.6.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2190717.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.