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{'item': 'L502 2190717-4'}

Obsah (24)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 53§ 93§ 13Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7§ 88§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlL502 2190717-4 Spruch, L502 2190717-4/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig., B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 22.08.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.02.2018 wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.02.2018 wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. 3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2020 hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben, dem BF

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. wurden ersatzlos aufgehoben.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2020 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben, dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wurden ersatzlos aufgehoben.

  1. Am 26.02.2020 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
  2. Am 23.04.2020 wurde ihm ein Fremdenpass, gültig bis 22.04.2025, ausgestellt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.04.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201

(1)StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 6. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.04.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201,
(1)StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  1. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2021 wurde die befristet ausgestellte Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre bis zum 29.07.2023 verlängert.
  2. Am 16.12.2021 wurde vom BFA ein Verfahren zur Entziehung des Fremdenpasses eingeleitet.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 52Abs. 2 Z 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Schreiben vom 05.05.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.9. Mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Schreiben vom 05.05.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. 10. Mittels Mandatsbescheid vom 19.05.2022 wurde dem BF der Fremdenpass

§ 93Abs. 1 Z 4 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG entzogen. Der BF erhob mit Schreiben vom 07.06.2022 Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid.10. Mittels Mandatsbescheid vom 19.05.2022 wurde dem BF der Fremdenpass

Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG entzogen. Der BF erhob mit Schreiben vom 07.06.2022 Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid. 11. Mit Bescheid vom 30.06.2022 wurde die Vorstellung

§ 57Abs.

2 AVG als verspätet zurückgewiesen. Am 04.07.2022 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid.11. Mit Bescheid vom 30.06.2022 wurde die Vorstellung

Paragraph 57, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen. Am 04.07.2022 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid.

  1. Mit Urteil des Landesgericht Innsbruck vom 21.07.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des OLG Innsbruck vom 24.11.2022 wurde die Dauer der Freiheitsstrafe auf sechs Jahre angehoben.
  2. Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2023 wurde der angefochtene Bescheid vom 30.06.2022 aufgehoben sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.04.2022 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab der Haftentlassung betrage und gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 12.07.2023 in Rechtskraft.
  3. Am 18.07.2023 wurde dem BF Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG erteilt. Am 01.08.2023 langte seine Stellungnahme beim BFA ein
  4. Am 18.07.2023 wurde dem BF Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilt. Am 01.08.2023 langte seine Stellungnahme beim BFA ein
  5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.12.2023 wurde dem BF

§ 93

Absatz 1 FPG der Fremdenpass entzogen und er

§ 93Abs.

2 aufgefordert das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II). 15. Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.12.2023 wurde dem BF

Paragraph 93, Absatz 1 FPG der Fremdenpass entzogen und er

Paragraph 93, Absatz 2, aufgefordert das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid wurde am 12.12.2023 vom BF übernommen.

  1. Mit Schreiben vom 02.01.2024 erhob der BF Beschwerde. Diese langte am 09.01.2024 beim BFA ein.
  2. Am 29.01.2024 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  3. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: 1.
  4. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  5. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Iraks. 1.
  6. Dem Beschwerdeführer wurde am 23.04.2020 der Fremdenpass Nr. XXXX , gültig bis 22.04.2025, ausgestellt.1.
  7. Dem Beschwerdeführer wurde am 23.04.2020 der Fremdenpass Nr. römisch 40 , gültig bis 22.04.2025, ausgestellt. Mit Bescheid vom 11.12.2023, FZ. XXXX , wurde dem BF

§ 93Abs.

1 FPG der Fremdenpass entzogen. Weiter wurde er aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 11.12.2023, FZ. römisch 40 , wurde dem BF

Paragraph 93, Absatz eins, FPG der Fremdenpass entzogen. Weiter wurde er aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12.07.2023 rechtskräftig entzogen. 1.4. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.04.2021, rechtskräftig mit 10.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201

(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 1.4. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.04.2021, rechtskräftig mit 10.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022 wurde der BF wegen Verbrechens der Schlepperei nach § 15 StGB §§ 114
(1), 114
(3)Z1, 114
(2), 114
(4)1. Fall FPG, §§ 114
(1), 114
(3)Z1, 114
(2), 114
(4)1. Fall FPG, §§ 114
(1), 114
(3)Z1, 114
(4)1. Fall FPG zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Mit Urteil des OLG Innsbruck vom 24.11.2022 wurde die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre angehoben.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022 wurde der BF wegen Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 15, StGB Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Z1, 114
(2), 114
(4)1. Fall FPG, Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Z1, 114
(2), 114
(4)1. Fall FPG, Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Z1, 114
(4)
  1. Fall FPG zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Mit Urteil des OLG Innsbruck vom 24.11.2022 wurde die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre angehoben. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zumindest seit Februar 2021 im Auftrag von vom Ausland aus agierenden Schleppern entgeltlich Beförderungen von überwiegend aus Ägypten stammenden und über die Balkanroute geschleppten, nicht zur Einreise und Durchreise berechtigten Fremden von Österreich nach Italien, Frankreich, in die Schweiz, nach Liechtenstein, Belgien und Deutschland organisiert habe, um sich durch ein von den Fremden geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Das Gericht wertete als mildernd, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben sei sowie sein reumütiges Geständnis, als erschwerend die Vorstrafenbelastung des BF, seine bestimmende Rolle, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, den längeren Tatzeitraum, die Tatwiederholung, die mehrfache Qualifikation, den Umstand, dass die Schleppung von zahlreichen Fremden gefördert wurde sowie die Zusammenarbeit von mehreren Tätern. Der BF hatte in Innsbruck, Wien und andernorts zu im Urteil angeführten Zeitpunkten in insgesamt mindestens 42 Angriffen die rechtswidrige Einreise und/oder Durchreise von nicht zur Einreise berechtigten Fremden und/oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und/oder Nachbarstaat Österreich mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten gewerbsmäßig und teilweise in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst, seinen im Urteil angeführten Mittätern sowie weiteren, bis dato noch nicht ausgeforschten Mitgliedern in wechselnder Beteiligung beging. Die letzte Tatbegehung des BF erfolgte im November
  2. Der BF befindet sich seit 20.11.2021 in der Justizanstalt Innsbruck in Haft.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Einsichtnahme in die Erkenntnisse der Vorverfahren sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des IZR und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.
  5. Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen oben unter 1.
  6. und 1.
  7. stellten sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. Die Feststellungen unter 1.
  8. stützen sich auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022, Zl. XXXX , und das Urteil des OLG Innsbruck vom 24.11.2022, Zl. XXXX , sowie auf das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken.Die Feststellungen unter 1.
  9. stützen sich auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022, Zl. römisch 40 , und das Urteil des OLG Innsbruck vom 24.11.2022, Zl. römisch 40 , sowie auf das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken.
  10. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend. Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)...
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. Entziehung eines Fremdenpasses § 93.
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93,
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
  2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
  3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
  4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2)Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3)
(4)…“ 2. Im gg. Fall stützte das BFA die Entziehung des Fremdenpasses auf § 93 Abs. 1 FPG. Die belangte Behörde erachtete aufgrund des vorliegenden Urteiles des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022 den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG, „welcher gem. § 93 Abs. 1 Zif 4 FPG“ (gemeint wohl: § 93 Abs. 1 Z 1) unweigerlich zur Entziehung des Fremdenpasses führen muss, als erfüllt. Zudem stelle das von der Behörde geführte Aberkennungsverfahren, welches seit 12.07.2023 rechtskräftig ist, einen weiteren Entziehungsgrund dar. Da der BF nicht mehr über subsidiären Schutz nach dem Asylgesetz verfüge, erfülle er die Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. den Besitz eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG nicht mehr. Dem BF sei auch die Gelegenheit eingeräumt worden sich zur geplanten Entziehung zu äußern. In seiner Stellungnahme habe er nur persönliche Gründe vorgebracht, warum er den Fremdenpass brauche. Solche Schilderungen seien jedoch nicht geeignet eine Entziehung zu verhindern. Ihm wurde

§ 93Abs.

2 FPG aufgetragen das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.2. Im gg. Fall stützte das BFA die Entziehung des Fremdenpasses auf Paragraph 93, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde erachtete aufgrund des vorliegenden Urteiles des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022 den Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, „welcher gem. Paragraph 93, Absatz eins, Zif 4 FPG“ (gemeint wohl: Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins,) unweigerlich zur Entziehung des Fremdenpasses führen muss, als erfüllt. Zudem stelle das von der Behörde geführte Aberkennungsverfahren, welches seit 12.07.2023 rechtskräftig ist, einen weiteren Entziehungsgrund dar. Da der BF nicht mehr über subsidiären Schutz nach dem Asylgesetz verfüge, erfülle er die Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. den Besitz eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht mehr. Dem BF sei auch die Gelegenheit eingeräumt worden sich zur geplanten Entziehung zu äußern. In seiner Stellungnahme habe er nur persönliche Gründe vorgebracht, warum er den Fremdenpass brauche. Solche Schilderungen seien jedoch nicht geeignet eine Entziehung zu verhindern. Ihm wurde

Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgetragen das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.

  1. In seiner Beschwerde vom 02.01.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Frau in Italien und seine Familie in der Türkei lebe. Er werde nach der Haft wieder arbeiten und bitte darum den Fremdenpass behalten zu können.
  2. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2020

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Auf dieser Grundlage wurde ihm am 23.04.2020 der Fremdenpass Nr. XXXX , gültig bis 22.04.2025, ausgestellt.4. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2020

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Auf dieser Grundlage wurde ihm am 23.04.2020 der Fremdenpass Nr. römisch 40 , gültig bis 22.04.2025, ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022 wurde er wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe mit Urteil des OLG Innsbruck vom 24.11.2022 von vier auf sechs Jahre angehoben wurde. Er wurde für schuldig befunden, dass er in insgesamt mindestens 42 Angriffen die rechtswidrige Einreise und/oder Durchreise von nicht zur Einreise berechtigten Fremden und/oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und/oder Nachbarstaat Österreich mit dem Vorsatz gefördert habe, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.03.2022 ergibt sich, dass das im Eigentum des BF stehende Fahrzeug bei einigen Schleppungen zur Tatausführung verwendet wurde und in einigen Fällen Personen mit diesem Fahrzeug ins Ausland geschleppt wurden (vgl. AS 99). Auch im Strafurteil des Landesgerichts Innsbruck wurde festgehalten, dass der BF die Beförderung mehrerer Fremder von Österreich in verschiedene Nachbarstaaten mit seinem Fahrzeug durchführte (vgl. AS 137ff). Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z. 4 FPG im Übrigen nicht voraussetzt, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat. Es ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.03.2022 ergibt sich, dass das im Eigentum des BF stehende Fahrzeug bei einigen Schleppungen zur Tatausführung verwendet wurde und in einigen Fällen Personen mit diesem Fahrzeug ins Ausland geschleppt wurden vergleiche AS 99). Auch im Strafurteil des Landesgerichts Innsbruck wurde festgehalten, dass der BF die Beförderung mehrerer Fremder von Österreich in verschiedene Nachbarstaaten mit seinem Fahrzeug durchführte vergleiche AS 137ff). Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG im Übrigen nicht voraussetzt, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat. Es ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, stellt eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (vgl. auch VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, stellt eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat vergleiche auch VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ging die belangte Behörde zurecht vom Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 92 Abs. 1 Z 4 FPG aus, wonach bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft seinen Fremdenpass benutzen werde um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die letzte Tatbegehung erfolgte erst im November 2021 und befindet sich der BF seit 20.11.2021 in Haft, weshalb die dreijährige Frist des § 92 Abs. 3 FPG noch nicht abgelaufen ist und im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen war. Der § 93 Abs. 1 Z 1 FPG knüpft an das Vorliegen eines solchen Versagungsgrundes an, weshalb der Fremdenpass zu entziehen ist. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ging die belangte Behörde zurecht vom Vorliegen des Versagungsgrundes nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG aus, wonach bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft seinen Fremdenpass benutzen werde um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die letzte Tatbegehung erfolgte erst im November 2021 und befindet sich der BF seit 20.11.2021 in Haft, weshalb die dreijährige Frist des Paragraph 92, Absatz 3, FPG noch nicht abgelaufen ist und im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen war. Der Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG knüpft an das Vorliegen eines solchen Versagungsgrundes an, weshalb der Fremdenpass zu entziehen ist. Im Übrigen besteht an der Verhinderung der Schlepperei – schon ohne Bereicherungsabsicht – ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, ZI. 2010/21/0345). Dies gilt umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, deren (neuerliche) Begehung durch den BF begründet zu befürchten war.Im Übrigen besteht an der Verhinderung der Schlepperei – schon ohne Bereicherungsabsicht – ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung vergleiche Artikel 28, der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt vergleiche VwGH 05.07.2012, ZI. 2010/21/0345). Dies gilt umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, deren (neuerliche) Begehung durch den BF begründet zu befürchten war. Darüber hinaus hat die belangte Behörde dem BF mit Bescheid vom 01.04.2022 den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 12.07.2023 in Rechtskraft, weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt. Durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen, da

§ 88Abs.

2a FPG Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt ist.Durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen, da

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Somit stützt sich auch der Ausspruch, wonach der BF das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe, zu Recht auf § 93 Abs. 2 FPG, und zwar auf den ersten Satz dieser Bestimmung.Somit stützt sich auch der Ausspruch, wonach der BF das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe, zu Recht auf Paragraph 93, Absatz 2, FPG, und zwar auf den ersten Satz dieser Bestimmung. In seiner Beschwerde trat der BF den Ausführungen des BFA nicht substantiiert entgegen. So brachte er lediglich vor, dass seine Frau in Italien und seine Familie in der Türkei leben und er nach der Haft wieder arbeiten wolle. Die Behörde führte diesbezüglich bereits zutreffend aus, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). 5. Das Bundesamt hat der Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 5. Das Bundesamt hat der Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde richtigerweise den Fremdenpass entzogen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Somit war auf die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt hat bzw. ob der Beschwerde eine solche vom BVwG zuzuerkennen ist, nicht (mehr) einzugehen, zumal der BF keine Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend machte.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde richtigerweise den Fremdenpass entzogen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Somit war auf die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt hat bzw. ob der Beschwerde eine solche vom BVwG zuzuerkennen ist, nicht (mehr) einzugehen, zumal der BF keine Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend machte. 6.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.6.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2190717.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.