4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
4 FPG wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Vm Abs. 3 Z. 6 bis 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI).10. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs).
AVG vom BFA weitergeleiteter, zuvor dort vom Vertreter des BF eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein.19. Am 14.07.2020 langte beim BVwG ein
Paragraph 6, AVG vom BFA weitergeleiteter, zuvor dort vom Vertreter des BF eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein.
Vm § 23 ZustellG bei der Behörde ohne vorherigen Zustellversuch hinterlegt. Sohin war der BF auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens.Nach erfolgter Datenbankabfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) am 14.02.2020, die keine aufrechte Meldung des BF im Bundesgebiet ergab, hielt das BFA in einer internen Mitteilung vom 17.03.2020 fest, die Verfassungsschutzbehörde (BVT) hätten mitgeteilt, dass die griechischen Behörden bis zu diesem Tag keine Zustelladresse des BF bekannt gegeben haben. Mit 17.03.2020 wurde sodann der gg. Bescheid des BFA erlassen und dieser
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG bei der Behörde ohne vorherigen Zustellversuch hinterlegt. Sohin war der BF auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens. Mit Schreiben des BVT vom 06.04.2020 gelangte das BFA in Kenntnis einer vom BF bekannt gegebenen Postadresse in Griechenland und veranlasste es am 07.04.2020 eine postalische Übermittlung einer (bloßen) Bescheidkopie an ihn (vgl. AS 155, Zustellverfügung des BFA). Diese wurde schließlich, wie dies der Beschwerde des Vertreters des BF vom 12.06.2020 bzw. der dieser beigefügten Empfangsbescheinigung der griechischen Post vom 18.05.2020 zu entnehmen war, vom BF am 18.05.2020 in Empfang genommen. Daraus war abzuleiten, dass der BF erst mit diesem Datum vom gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangte, wiewohl eine Zustellung des Originalbescheides des BFA vom 17.03.2020 auch damit nicht bewirkt wurde. Mit Schreiben des BVT vom 06.04.2020 gelangte das BFA in Kenntnis einer vom BF bekannt gegebenen Postadresse in Griechenland und veranlasste es am 07.04.2020 eine postalische Übermittlung einer (bloßen) Bescheidkopie an ihn vergleiche AS 155, Zustellverfügung des BFA). Diese wurde schließlich, wie dies der Beschwerde des Vertreters des BF vom 12.06.2020 bzw. der dieser beigefügten Empfangsbescheinigung der griechischen Post vom 18.05.2020 zu entnehmen war, vom BF am 18.05.2020 in Empfang genommen. Daraus war abzuleiten, dass der BF erst mit diesem Datum vom gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangte, wiewohl eine Zustellung des Originalbescheides des BFA vom 17.03.2020 auch damit nicht bewirkt wurde. Diesen Erwägungen standen keine entgegen gesetzten Äußerungen des BFA gegenüber, weshalb zu den Feststellungen unter 1.4. zu gelangen war. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 8 ZustellG lautet:Paragraph 8, ZustellG lautet:
G gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Paragraph 7, ZustellG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. 1.
Abs. 2 mit einer Hinterlegung ihres Bescheides im Akt ohne Zustellversuch vorgehen (vgl. VwGH v. 24.10.1989, GZ. 89/11/0144, wonach die Kenntnisnahme von einem Verfahren erst mit der Zustellung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung mangels Verpflichtung des Bescheidadressaten
G nicht zu einer Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch ermächtigt). Die belangte Behörde durfte in Ansehung dessen daher nicht
Absatz 2, mit einer Hinterlegung ihres Bescheides im Akt ohne Zustellversuch vorgehen vergleiche VwGH v. 24.10.1989, GZ. 89/11/0144, wonach die Kenntnisnahme von einem Verfahren erst mit der Zustellung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung mangels Verpflichtung des Bescheidadressaten
Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG nicht zu einer Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch ermächtigt). Die sohin als nicht rechtskonform zu qualifizierende Zustellung des Bescheides am 17.03.2020 entfaltete daher keine Rechtswirkung. 1.
G in rechtswidriger Weise und entfaltete sie damit keine Rechtswirkung.2.2. Wie oben festgestellt wurde, erfolgte die Zustellung des gg. Bescheides des BFA durch Hinterlegung
Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG in rechtswidriger Weise und entfaltete sie damit keine Rechtswirkung. Nachdem damit die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mangels rechtskonformer Zustellung gar nicht zu laufen begann und daher auch eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2020 nicht zulässig war, war auch einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist die Grundlage entzogen. 2.3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war sohin als unzulässig zurückzuweisen. 3.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2232290.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.