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{'item': 'L502 2232290-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 6§ 8Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlL502 2232290-1 SpruchL502 2232290-1/30E, L502 2232290-1/30E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Amtes der burgenländischen Landesregierung vom 06.06.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF) – durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit - seine ihm bis dahin zugekommene österr. Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit vom 18.05.2017 verloren hat.
  2. Mit 04.07.2018 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Übermittlung des gg. Bescheides und leitete in der Folge ein Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die allfällige Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein.
  3. Angesichts einer nur bis 11.12.2018 gegebenen Meldeadresse des BF ersuchte das BFA am 16.01.2019 die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde um die Veranlassung einer Aufenthaltserhebung samt Ausfolgung eines Ladungsbescheides an ihn.
  4. Mit Schreiben vom 18.01.2019 teilte die zuständige Polizeiinspektion dem BFA mit, dass eine Nachschau an der letzten Meldeadresse ergeben habe, dass sich der BF dort nicht mehr aufhalte und nach unbekannt verzogen sei, dass sein dort wohnhafter Vater seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht kenne und dessen Aussage zufolge der BF seit ca. neun Monaten abwesend bzw. im Ausland aufhältig sei.
  5. Mit Aktenvermerk vom 04.02.2019 stellte das BFA das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein.
  6. Am 29.10.2019 langte beim LVT Burgenland eine Mitteilung des BVT ein, dass es sich laut einer Verbalnote der türkischen Botschaft in Wien beim BF um einen türkischen Staatsangehörigen handle.
  7. Mit Aktenvermerk vom 10.02.2020 setzte das BFA das Verfahren fort, nachdem die Verfassungsschutzbehörden darüber informiert hatten, dass sich der BF zwar weiterhin in Österreich aufgehalten habe und nicht ausgereist, jedoch am 21.01.2019 nach Griechenland ausgeliefert worden sei.
  8. Eine Datenbankabfrage des BFA vom 14.02.2020 brachte hervor, dass der BF von 06.08.2019 bis 21.01.2020 in der JA Korneuburg inhaftiert war.
  9. Am 17.03.2020 teilte das LVT Burgenland dem BFA nach Rücksprache mit dem BVT mit, dass die griechischen Behörden bis zu diesem Tag keine Zustelladresse des BF bekannt gegeben hatten.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

4 FPG wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 6 bis 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI).10. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs).

  1. Der Bescheid wurde am gleichen Tag ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt des BFA hinterlegt.
  2. Mit Schreiben vom 06.04.2020 teilte das BVT dem LVT Burgenland mit, dass am 03.04.2020 dem BVT eine dort näher genannte Meldeadresse des BF in Griechenland bekannt gegeben wurde.
  3. Das BFA veranlasste am 07.04.2020 die postalische Übermittlung einer Bescheidkopie an diese Meldeadresse.
  4. Am 12.06.2020 langte beim BFA eine Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2020 ein. Unter einem wurde eine ins Deutsche übersetzte Bescheinigung der griechischen Post vom 25.05.2020 vorgelegt, der zufolge der BF in deren Zentraler Geschäftsstelle Athen die Zusendung des BFA am 18.05.2020 empfangen hat.
  5. Der Aufforderung des BFA vom 17.06.2020 folgend legte der anwaltliche Vertreter des BF mit Eingabe vom 19.06.2020 ein Konvolut von zuvor in der Beschwerde angekündigten Beweismitteln für das gegen den BF in Griechenland geführte Strafverfahren in griechischer Sprache vor.
  6. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 24.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  7. Am 30.06.2020 forderte das BVwG die Verfahrensparteien zur Stellungnahme zum Zustellvorgang den Bescheid des BFA betreffend auf.
  8. Stellungnahmen des BFA sowie des anwaltlichen Vertreters langten am 09.07.2020 und 13.07.2020 beim BVwG ein.
  9. Am 14.07.2020 langte beim BVwG ein

§ 6

AVG vom BFA weitergeleiteter, zuvor dort vom Vertreter des BF eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein.19. Am 14.07.2020 langte beim BVwG ein

Paragraph 6, AVG vom BFA weitergeleiteter, zuvor dort vom Vertreter des BF eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein.

  1. Mit 15.10.2020 übermittelte das BFA eine ergänzende Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensverlauf an das BVwG.
  2. Mit Beschluss des BVwG vom 20.10.2020 wurden sowohl die Beschwerde als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF als verspätet zurückgewiesen.
  3. Der gegen diesen Beschluss gerichteten a.o. Revision des BF wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 19.09.2023 stattgegeben und der Beschluss (im Erkenntnis des VwGH als „Erkenntnis“ bezeichnet) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  4. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde mit Einlangen des Erkenntnisses des VwGH am 06.10.2023 wieder beim BVwG anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot samt Nebenaussprüchen erlassen.1.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot samt Nebenaussprüchen erlassen. Der Bescheid wurde am gleichen Tag ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt des BFA hinterlegt. 1.
  9. Der BF war bis zum 11.12.2018 mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet, danach hielt er sich für nicht genau feststellbare Zeiträume weiterhin im Bundesgebiet auf, ohne dass sein Aufenthaltsort feststellbar war, ehe er am 06.08.2019 festgenommen wurde und bis zu seiner Auslieferung nach Griechenland am 21.01.2020 inhaftiert war. Nach seiner Auslieferung war trotz Ermittlungen der österr. Behörden bis zur Bekanntgabe der griechischen Behörden am 03.04.2020 nicht feststellbar, wo er sich in Griechenland aufhielt. Das BFA veranlasste am 07.04.2020 die postalische Übermittlung einer Bescheidkopie an seine bekannt gegebene Meldeadresse in Athen. Am 18.05.2020 nahm er in der Zentralen Geschäftsstelle der griechischen Post in Athen die Zusendung des BFA in Empfang. 1.
  10. Der BF war nicht in Kenntnis des gegen ihn geführten Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, bis er am 18.05.2020 eine Kopie des gg. Bescheides des BFA vom 17.03.2020 in Empfang nahm.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gg. Verwaltungsakt, im Lichte dessen die Feststellungen oben unter 1.
  13. bis 1.
  14. unstrittig waren. 2.
  15. Dem Akteninhalt folgend gelangte das BFA vom Bescheid des Amtes der burgenländischen Landesregierung vom 06.06.2018, mit dem festgestellt wurde, dass der BF seine ihm bis dahin zugekommene österr. Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit vom 18.05.2017 verloren hat, nach Übermittlung des gg. Bescheides mit 05.07.2018 in Kenntnis und leitete in der Folge ein Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein. Zu diesem Zweck veranlasste das BFA am 16.01.2019 eine Aufenthaltserhebung durch die zuständige Sicherheitsbehörde, verbunden mit dem Ersuchen um Ausfolgung eines Ladungsbescheides für eine Einvernahme des BF am 01.02.
  16. Diese Aufenthaltserhebung verlief der Mitteilung an das BFA vom 18.01.2019 nach erfolglos, da sich der BF an seinem früheren Wohnsitz nicht mehr aufgehalten hat und auch sein Vater seinen Aufenthaltsort nicht angeben konnte, weshalb das gg. Verfahren per 04.02.2019 eingestellt wurde. Im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass der BF schon bis dahin nicht in Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens war. Am 10.02.2020 setzte das BFA das gg. Verfahren fort, nachdem „durch die von den Verfassungsschutzbehörden zur Verfügung gestellten Informationen evident wurde, dass der A. (gemeint: der BF) weiterhin in Österreich aufhältig war und nicht ausgereist ist, (jedoch) am 21.01.2020 nach Griechenland ausgeliefert wurde“. Auch daraus wird nicht ersichtlich, dass er bis zur Auslieferung in Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens war. Nach erfolgter Datenbankabfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) am 14.02.2020, die keine aufrechte Meldung des BF im Bundesgebiet ergab, hielt das BFA in einer internen Mitteilung vom 17.03.2020 fest, die Verfassungsschutzbehörde (BVT) hätten mitgeteilt, dass die griechischen Behörden bis zu diesem Tag keine Zustelladresse des BF bekannt gegeben haben. Mit 17.03.2020 wurde sodann der gg. Bescheid des BFA erlassen und dieser

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG bei der Behörde ohne vorherigen Zustellversuch hinterlegt. Sohin war der BF auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens.Nach erfolgter Datenbankabfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) am 14.02.2020, die keine aufrechte Meldung des BF im Bundesgebiet ergab, hielt das BFA in einer internen Mitteilung vom 17.03.2020 fest, die Verfassungsschutzbehörde (BVT) hätten mitgeteilt, dass die griechischen Behörden bis zu diesem Tag keine Zustelladresse des BF bekannt gegeben haben. Mit 17.03.2020 wurde sodann der gg. Bescheid des BFA erlassen und dieser

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG bei der Behörde ohne vorherigen Zustellversuch hinterlegt. Sohin war der BF auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens. Mit Schreiben des BVT vom 06.04.2020 gelangte das BFA in Kenntnis einer vom BF bekannt gegebenen Postadresse in Griechenland und veranlasste es am 07.04.2020 eine postalische Übermittlung einer (bloßen) Bescheidkopie an ihn (vgl. AS 155, Zustellverfügung des BFA). Diese wurde schließlich, wie dies der Beschwerde des Vertreters des BF vom 12.06.2020 bzw. der dieser beigefügten Empfangsbescheinigung der griechischen Post vom 18.05.2020 zu entnehmen war, vom BF am 18.05.2020 in Empfang genommen. Daraus war abzuleiten, dass der BF erst mit diesem Datum vom gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangte, wiewohl eine Zustellung des Originalbescheides des BFA vom 17.03.2020 auch damit nicht bewirkt wurde. Mit Schreiben des BVT vom 06.04.2020 gelangte das BFA in Kenntnis einer vom BF bekannt gegebenen Postadresse in Griechenland und veranlasste es am 07.04.2020 eine postalische Übermittlung einer (bloßen) Bescheidkopie an ihn vergleiche AS 155, Zustellverfügung des BFA). Diese wurde schließlich, wie dies der Beschwerde des Vertreters des BF vom 12.06.2020 bzw. der dieser beigefügten Empfangsbescheinigung der griechischen Post vom 18.05.2020 zu entnehmen war, vom BF am 18.05.2020 in Empfang genommen. Daraus war abzuleiten, dass der BF erst mit diesem Datum vom gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangte, wiewohl eine Zustellung des Originalbescheides des BFA vom 17.03.2020 auch damit nicht bewirkt wurde. Diesen Erwägungen standen keine entgegen gesetzten Äußerungen des BFA gegenüber, weshalb zu den Feststellungen unter 1.4. zu gelangen war. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 8 ZustellG lautet:Paragraph 8, ZustellG lautet:

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 23 ZustellG lautet:Paragraph 23, ZustellG lautet:
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

§ 7Zustell

G gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Paragraph 7, ZustellG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. 1.

  1. Wie in der Beweiswürdigung unter 2.
  2. dargelegt wurde, war der BF ab dem Zeitpunkt der Einleitung des gegen ihn geführten Verfahrens des BFA zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zum Erhalt einer Kopie des Bescheides vom 17.03.2020 am 18.05.2020 nicht in Kenntnis davon, dass dieses Verfahren gegen ihn geführt wurde. Im Hinblick darauf verstieß er auch nicht gegen die im § 8 Abs. 1 ZustellG vorgesehene Verpflichtung, eine Änderung seiner bisherigen Zustelladresse jener Behörde bekannt zu geben, die gegen ihn ein Verfahren führt.Im Hinblick darauf verstieß er auch nicht gegen die im Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG vorgesehene Verpflichtung, eine Änderung seiner bisherigen Zustelladresse jener Behörde bekannt zu geben, die gegen ihn ein Verfahren führt. Die belangte Behörde durfte in Ansehung dessen daher nicht

Abs. 2 mit einer Hinterlegung ihres Bescheides im Akt ohne Zustellversuch vorgehen (vgl. VwGH v. 24.10.1989, GZ. 89/11/0144, wonach die Kenntnisnahme von einem Verfahren erst mit der Zustellung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung mangels Verpflichtung des Bescheidadressaten

§ 8Abs. 1 Zustell

G nicht zu einer Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch ermächtigt). Die belangte Behörde durfte in Ansehung dessen daher nicht

Absatz 2, mit einer Hinterlegung ihres Bescheides im Akt ohne Zustellversuch vorgehen vergleiche VwGH v. 24.10.1989, GZ. 89/11/0144, wonach die Kenntnisnahme von einem Verfahren erst mit der Zustellung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung mangels Verpflichtung des Bescheidadressaten

Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG nicht zu einer Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch ermächtigt). Die sohin als nicht rechtskonform zu qualifizierende Zustellung des Bescheides am 17.03.2020 entfaltete daher keine Rechtswirkung. 1.

  1. Auch die spätere Zustellung einer (bloßen) Bescheidkopie an den BF per 18.05.2020 entfaltete nicht die Rechtswirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung, weil eine Heilung eines vorhergegangenen Zustellmangels nur dann erfolgen kann, wenn das Originaldokument und nicht eine bloße Fotokopie zugestellt wurde (vgl. VwGH v. 19.05.1993, GZ. 93/09/0041). 1.
  2. Auch die spätere Zustellung einer (bloßen) Bescheidkopie an den BF per 18.05.2020 entfaltete nicht die Rechtswirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung, weil eine Heilung eines vorhergegangenen Zustellmangels nur dann erfolgen kann, wenn das Originaldokument und nicht eine bloße Fotokopie zugestellt wurde vergleiche VwGH v. 19.05.1993, GZ. 93/09/0041). Dass dem BF oder seinem Vertreter allenfalls noch in späterer Folge der Bescheid des BFA vom 17.03.2020 tatsächlich zugekommen wäre, dafür fanden sich keine Hinweise, zumal die belangte Behörde bis zuletzt auch von einer rechtskonformen Zustellung durch Hinterlegung im Akt per 17.03.2020 ausging (vgl. Stellungnahmen v. 09.
  3. und 15.10.2020). Dass dem BF oder seinem Vertreter allenfalls noch in späterer Folge der Bescheid des BFA vom 17.03.2020 tatsächlich zugekommen wäre, dafür fanden sich keine Hinweise, zumal die belangte Behörde bis zuletzt auch von einer rechtskonformen Zustellung durch Hinterlegung im Akt per 17.03.2020 ausging vergleiche Stellungnahmen v. 09.
  4. und 15.10.2020). 1.
  5. Die Beschwerde des BF vom 12.06.2020 war sohin als unzulässig zurückzuweisen. 2.
  6. § 71 AVG lautet:2.
  7. Paragraph 71, AVG lautet:

(1)Gegen die Versäumung einer Frist … ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten … und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, …
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen … nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. 2.2. Wie oben festgestellt wurde, erfolgte die Zustellung des gg. Bescheides des BFA durch Hinterlegung

§ 8Abs. 1 Zustell

G in rechtswidriger Weise und entfaltete sie damit keine Rechtswirkung.2.2. Wie oben festgestellt wurde, erfolgte die Zustellung des gg. Bescheides des BFA durch Hinterlegung

Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG in rechtswidriger Weise und entfaltete sie damit keine Rechtswirkung. Nachdem damit die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mangels rechtskonformer Zustellung gar nicht zu laufen begann und daher auch eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2020 nicht zulässig war, war auch einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist die Grundlage entzogen. 2.3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war sohin als unzulässig zurückzuweisen. 3.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2232290.1.00

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