der Beschwerdesache XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 26.01.2024, XXXX , betreffend die Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin
der Beschwerdesache römisch 40 , geboren römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 26.01.2024, römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet: Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG
Verbindung mit Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Wortfolge „
nerhalb von fünf Tagen“
2 Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung
den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) BGBl. Nr. 472/1986
der Fassung BGBl. I Nr. 140/2023 als verfassungswidrig aufzuheben.Gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG
Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Wortfolge „
nerhalb von fünf Tagen“
Paragraph 71, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung
den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023, als verfassungswidrig aufzuheben. , TextBegründung:, Begründung: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
jeder technischen möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail)
nerhalb von 5 Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die zuständige Schulbehörde.“ (Aktenteil der elektronisch übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AT] 2/10). Die Postaufgabe per „Einschreiben“ erfolgte am 22.12.2023, die Zustellung an den nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgte am Freitag 12.01.2024 (AT 2/11, Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 2). Mit undatiertem Schreiben, Einschreibevermerk der Post vom Freitag 19.01.2024 15:08 Uhr, erhob der Beschwerdeführer einen begründeten Widerspruch gegen die bezeichnete Entscheidung (AT 2/7-9).
Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurück und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe (AT 3). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Widerspruch sei verspätet, weil ausgehend vom Zustelldatum 12.01.2024 die fünftägige Frist zur Erhebung am 13.01.2024 zu laufen begonnen habe, weshalb der letzte Tag der Frist zur Einbringung eines Widerspruchs der 17.01.2024 gewesen sei. Die Einbringung sei jedoch erst am 19.01.2023 erfolgt. Mit undatiertem Schreiben, Einschreibevermerk der Post vom 13.02.2024 14:35 Uhr, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den am 31.01.2023 zugestellten Bescheid (AT 5, 6).
seiner Begründung richtet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe. Zur Verspätung des Widerspruchs erfolgten keine Ausführungen.
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89,
Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Derartige Bedenken hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen die Wortfolge „
nerhalb von fünf Tagen“
UG idgF BGBl. I Nr. 140/2023 aus Anlass des Verfahrens über die gegenständliche Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig (§ 33 BD-EG). Es ist daher zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).Derartige Bedenken hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen die Wortfolge „
nerhalb von fünf Tagen“
Paragraph 71, Absatz 2, SchUG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023, aus Anlass des Verfahrens über die gegenständliche Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig (Paragraph 33, BD-EG). Es ist daher zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet). 2. Zur Anfechtung zuständiger Spruchkörper Soweit die Bundes-oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter bzw. Rechtspfleger (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG, § 2 VwGVG; § 6 BVwGG). Zur Entscheidung über die den Anlass des Gesetzesprüfungsantrags bildende Beschwerdesache
merito ist gemäß § 6 BVwGG iVm § 33 BD-EG eine Einzelrichterin zuständig.Soweit die Bundes-oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter bzw. Rechtspfleger vergleiche Artikel 135, Absatz eins, B-VG, Paragraph 2, VwGVG; Paragraph 6, BVwGG). Zur Entscheidung über die den Anlass des Gesetzesprüfungsantrags bildende Beschwerdesache
merito ist gemäß Paragraph 6, BVwGG
Verbindung mit Paragraph 33, BD-EG eine Einzelrichterin zuständig. Zur Antragstellung nach Art. 140 (iVm. Art. 89 Abs. 2) B-VG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Zur Antragstellung nach Artikel 140,
Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2,) B-VG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,. Das BVwG hat auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde, die Richtigkeit der Zurückweisung zu beurteilen. Fallbezogen liegt dem zurückweisenden Bescheid die Entscheidung der Klassenkonferenz gemäß § 25 SchuG zu Grunde, wonach der Beschwerdeführer „die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat“.Fallbezogen liegt dem zurückweisenden Bescheid die Entscheidung der Klassenkonferenz gemäß Paragraph 25, SchuG zu Grunde, wonach der Beschwerdeführer „die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat“. Es liegt daher eine Entscheidung
einer Angelegenheit nach § 71 Abs. 2 lit. c sublit. aa SchUG („Gegen die Entscheidung, dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10
Verbindung mit § 25 SchuG …“) vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs § 71 Abs. 2 SchUG anzuwenden hat. Zur Berechnung des Fristenlaufs sind § 74 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 SchUG heranzuziehen.Es liegt daher eine Entscheidung
einer Angelegenheit nach Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, SchUG („Gegen die Entscheidung, dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10
Verbindung mit Paragraph 25, SchuG …“) vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs Paragraph 71, Absatz 2, SchUG anzuwenden hat. Zur Berechnung des Fristenlaufs sind Paragraph 74, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, SchUG heranzuziehen. Die angefochtene Bestimmung § 71 Abs. 2 SchUG (letztmalig geändert mit BGBl. I Nr. 140/2023) ist daher präjudiziell.Die angefochtene Bestimmung Paragraph 71, Absatz 2, SchUG (letztmalig geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,) ist daher präjudiziell. 4. Maßgebliche Rechtsvorschriften und deren Entwicklung 4.1. Mit BGBl Nr. 139/1974 wurde das Bundesgesetz vom 6. Feber 1974, mit dem Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht und Erziehung
den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen erlassen werden (Schulunterrichtsgesetz), erstmalig verlautbart.4.
den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen erlassen werden (Schulunterrichtsgesetz), erstmalig verlautbart. § 70 SchUG idF BGBl. Nr. 139/1974 samt Überschrift lautete auszugsweise: Paragraph 70, SchUG
der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974, samt Überschrift lautete auszugsweise: Verfahren § 70.
den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 auch
den Verfahren anzuwenden, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes durchzuführen sind (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission, usw.): Paragraph 70,
den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 auch
den Verfahren anzuwenden, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes durchzuführen sind (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission, usw.): a) […]
stanz zulässig. Die Berufung ist
nerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung
den Fällen der lit. a und b beim Schulleiter,
den Fällen der lit. c bei der Prüfungskommission einzubringen. Der Schulleiter (die Prüfungskommission) hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster
stanz vorzulegen.ist eine Berufung an die Schulbehörde erster
stanz zulässig. Die Berufung ist
nerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung
den Fällen der Litera a und b beim Schulleiter,
den Fällen der Litera c, bei der Prüfungskommission einzubringen. Der Schulleiter (die Prüfungskommission) hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster
stanz vorzulegen.
der Regierungsvorlage RV 345 dB XIII. GP S61 wurde zu § 70 [
der RV noch § 71] ausgeführt:
der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 345 dB römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode S61 wurde zu Paragraph 70, [
der Regierungsvorlage noch Paragraph 71 ], ausgeführt: Für die im § 71 Abs. 1 taxativ angeführten Angelegenheiten soll das AVG 1950 jedenfalls Anwendung finden;
diesen Angelegenheiten werden daher die nach den Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes jeweils hiezu berufenen Organe (z. B. Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) nach Durchführung eines Verfahrens nach dem AVG 1950 einen Bescheid zu erlassen haben.Für die im Paragraph 71, Absatz eins, taxativ angeführten Angelegenheiten soll das AVG 1950 jedenfalls Anwendung finden;
diesen Angelegenheiten werden daher die nach den Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes jeweils hiezu berufenen Organe (z. B. Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) nach Durchführung eines Verfahrens nach dem AVG 1950 einen Bescheid zu erlassen haben. Eine von Abs. 1 abweichende Regelung sieht Abs. 2 der vorliegenden Entwurfsbestimmung vor. Für das Zustandekommen der hier genannten Entscheidungen (lit. a bis c) sollen die Bestimmungen des AVG 1950 nicht anwendbar sein; hiefür haben vielmehr die Bestimmungen eines diesem Gesetzentwurf·entsprechenden Gesetzes und der
Durchführung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen Anwendung zu finden. Erst ab dem Zeitpunkt,
dem die Schulbehörde erster
stanz mit einer der
Rede stehenden Angelegenheiten befaßt wird, richtet sich der Verfahrensgang nach dem AVG 1950 – gemäß Art. 11 Abs. 2 lit. A Z. 7 EGVG findet das AVG 1950 auf das behördliche Verfahren der Landes- und Bezirksschulbehörden Anwendung –, wobei die
den folgenden Bestimmungen getroffenen Sonderregelungen zu beachten sind.Eine von Absatz eins, abweichende Regelung sieht Absatz 2, der vorliegenden Entwurfsbestimmung vor. Für das Zustandekommen der hier genannten Entscheidungen (Litera a bis c) sollen die Bestimmungen des AVG 1950 nicht anwendbar sein; hiefür haben vielmehr die Bestimmungen eines diesem Gesetzentwurf·entsprechenden Gesetzes und der
Durchführung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen Anwendung zu finden. Erst ab dem Zeitpunkt,
dem die Schulbehörde erster
stanz mit einer der
Rede stehenden Angelegenheiten befaßt wird, richtet sich der Verfahrensgang nach dem AVG 1950 – gemäß Artikel 11, Absatz 2, lit. A Ziffer 7, EGVG findet das AVG 1950 auf das behördliche Verfahren der Landes- und Bezirksschulbehörden Anwendung –, wobei die
den folgenden Bestimmungen getroffenen Sonderregelungen zu beachten sind. Der Entwurf geht davon aus, dass die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Entscheidungen
dividuelle Verwaltungsakte (Bescheide) sind, hinsichtlich der eine Anfechtungsmöglichkeit im Verwaltungsweg gegeben sein muss. Zu beachten ist, dass – soweit es sich um Zeugnisse handelt – nicht die einzelnen Noten Verwaltungsakte darstellen, sondern die erwähnten im Zeugnis beurkundeten Entscheidungen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Noten sind
verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten. Der Entwurf geht davon aus, dass die im Absatz 2, Litera a bis d genannten Entscheidungen
dividuelle Verwaltungsakte (Bescheide) sind, hinsichtlich der eine Anfechtungsmöglichkeit im Verwaltungsweg gegeben sein muss. Zu beachten ist, dass – soweit es sich um Zeugnisse handelt – nicht die einzelnen Noten Verwaltungsakte darstellen, sondern die erwähnten im Zeugnis beurkundeten Entscheidungen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Noten sind
verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten. Ein praktisches Problem der Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit Berufungen gegen die im Jahreszeugnis beurkundete Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen
die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, liegt darin, dass im Zeitpunkt des Einlangens einer Berufung bei der Schule
der Regel eine Behandlung wegen der bereits begonnenen Hauptferien nicht mehr möglich ist. Eine Stellungnahme des Lehrers, auf dessen Beurteilung sich die Entscheidung gründet und die Entscheidung der Schulbehörde erster
stanz verzögern sich daher meist bis
den Herbst. Der betroffene Schüler bleibt bis dahin
Ungewissheit darüber, welches Schicksal seine Berufung erfährt. Um eine derartige vom Rechtsschutzstandpunkt aus gesehen äußerst bedenkliche Hinauszögerung des Berufungsverfahrens von vornherein zu vermeiden, sieht der Entwurf vor, dass die betroffenen Schüler zirka zwei Wochen (der jeweilige Zeitpunkt ergibt sich aus § 20 Abs. 6 des Entwurfes) vor Ende des Unterrichtsjahres von der Entscheidung über die Nichtberechtigung
Kenntnis zu setzen sind (§ 20 Abs. 6) und dagegen - binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides - Berufung zu erheben berechtigt sind (§ 71 Abs. 2). Durch die Bestimmung des § 73 Abs. 4 des Entwurfes, wonach die Schulbehörde erster
stanz hinnen drei Wochen ab Einlangen der Berufung über diese zu entscheiden hat, ist gewährleistet, dass die Berufungsentscheidung bereits kurz nach Beginn der Hauptferien vorliegt.Um eine derartige vom Rechtsschutzstandpunkt aus gesehen äußerst bedenkliche Hinauszögerung des Berufungsverfahrens von vornherein zu vermeiden, sieht der Entwurf vor, dass die betroffenen Schüler zirka zwei Wochen (der jeweilige Zeitpunkt ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz 6, des Entwurfes) vor Ende des Unterrichtsjahres von der Entscheidung über die Nichtberechtigung
Kenntnis zu setzen sind (Paragraph 20, Absatz 6,) und dagegen - binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides - Berufung zu erheben berechtigt sind (Paragraph 71, Absatz 2,). Durch die Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 4, des Entwurfes, wonach die Schulbehörde erster
stanz hinnen drei Wochen ab Einlangen der Berufung über diese zu entscheiden hat, ist gewährleistet, dass die Berufungsentscheidung bereits kurz nach Beginn der Hauptferien vorliegt. 4.2. Im Zuge der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes mit BGBl Nr. 231/1977 wurde § 70 SchUG
die (auch nunmehr nahezu gleichlautenden) §§ 70 und 71 SchUG aufgeteilt und – wenngleich nicht expressis verbis – die Anwendung des AVG für Entscheidungen von Schulorganen generell ausgeschlossen. 4.2. Im Zuge der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes mit Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977, wurde Paragraph 70, SchUG
die (auch nunmehr nahezu gleichlautenden) Paragraphen 70 und 71 SchUG aufgeteilt und – wenngleich nicht expressis verbis – die Anwendung des AVG für Entscheidungen von Schulorganen generell ausgeschlossen. §§ 70 und 71 SchUG idF BGBl. Nr. 231/1977 samt Überschriften lauteten auszugsweise wie folgt:Paragraphen 70 und 71 SchUG
der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977, samt Überschriften lauteten auszugsweise wie folgt: Verfahren § 70.
den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:Paragraph 70,
den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absatz 2 bis 4 anzuwenden: a) […] Berufung § 71.
den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster
stanz zulässig. Der Berufung ist schriftlich oder telegraphisch
nerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71,
den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist die Berufung an die Schulbehörde erster
stanz zulässig. Der Berufung ist schriftlich oder telegraphisch
nerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Verbindung mit § 25), b) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils
Verbindung mit Paragraph 25,),
stanz zulässig. Der Berufung ist schriftlich oder telegraphisch
nerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. […]
der Regierungsvorlage RV 401 dB XIV. GP S13, 15-16 wurde dazu ausgeführt:
der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 401 dB römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode S13, 15-16 wurde dazu ausgeführt: Zu Z. 27 (§§ 70 bis 74): Die
der Z. 27 versuchte Vereinfachung des von den schulischen Organen anzuwendenden Verfahrensrechtes bildet gewissermaßen das Kernstück des vorliegenden Entwurfes. Auf Grund der seit dem
krafttreten des Schulunterrichtsgesetzes mit 1. September 1974 gemachten Erfahrungen ist zuzugestehen, daß der Vorschrift, derzufolge die schulischen Organe (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.)
bestimmten, taxativ aufgeführten Angelegenheiten (§ 70 Abs. 1 lit. a bis k) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950) anzuwenden haben, nicht der erwartete Erfolg beschieden war. Wie die Erfahrungen gezeigt haben, trägt die Anwendbarerklärung des AVG 1950 den Erfordernissen des Unterrichtes und Erziehens nicht Rechnung. Der dadurch notwendige Verwaltungsaufwand belastet die Organe der Schule
unangemessener Weise. Dieser Erkenntnis trägt die Neufassung der Verfahrensbestimmungen (im weitesten Sinn) Rechnung.Zu Ziffer 27, (Paragraphen 70 bis 74): Die
der Ziffer 27, versuchte Vereinfachung des von den schulischen Organen anzuwendenden Verfahrensrechtes bildet gewissermaßen das Kernstück des vorliegenden Entwurfes. Auf Grund der seit dem
krafttreten des Schulunterrichtsgesetzes mit 1. September 1974 gemachten Erfahrungen ist zuzugestehen, daß der Vorschrift, derzufolge die schulischen Organe (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.)
bestimmten, taxativ aufgeführten Angelegenheiten (Paragraph 70, Absatz eins, Litera a bis k) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950) anzuwenden haben, nicht der erwartete Erfolg beschieden war. Wie die Erfahrungen gezeigt haben, trägt die Anwendbarerklärung des AVG 1950 den Erfordernissen des Unterrichtes und Erziehens nicht Rechnung. Der dadurch notwendige Verwaltungsaufwand belastet die Organe der Schule
unangemessener Weise. Dieser Erkenntnis trägt die Neufassung der Verfahrensbestimmungen (im weitesten Sinn) Rechnung. Zu § 70: Die Anwendbarkeit des AVG 1950 für das Verfahren schulischer Organe wird beseitigt und stattdessen ein eigenes, wesentlich vereinfachtes Verfahren vorgeschlagen. Die Bindung an die starren Regeln des AVG 1950 wird danach
Hinkunft entfallen; das jeweils zuständige schulische Organ wird seine Entscheidungen [… Beschreibung der Verfahrensregeln der Abs. 2 und 3 …]. Diese praxisgerechte, wesentlich vereinfachte Verfahrensregelung wird unnötige Kosten ersparen.Zu Paragraph 70 :, Die Anwendbarkeit des AVG 1950 für das Verfahren schulischer Organe wird beseitigt und stattdessen ein eigenes, wesentlich vereinfachtes Verfahren vorgeschlagen. Die Bindung an die starren Regeln des AVG 1950 wird danach
Hinkunft entfallen; das jeweils zuständige schulische Organ wird seine Entscheidungen [… Beschreibung der Verfahrensregeln der Absatz 2 und 3 …]. Diese praxisgerechte, wesentlich vereinfachte Verfahrensregelung wird unnötige Kosten ersparen. Zu §71:
den Fällen allerdings,
denen es für den Schüler sozusagen um Sein oder Nichtsein geht, wird auch weiterhin ein förmliches Verfahren nach den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen durchzuführen sein. Die hier
Rede stehenden Fälle sind im Abs. 2 lit. a bis c des Entwurfes aufgezählt. […]Zu §71:
den Fällen allerdings,
denen es für den Schüler sozusagen um Sein oder Nichtsein geht, wird auch weiterhin ein förmliches Verfahren nach den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen durchzuführen sein. Die hier
Rede stehenden Fälle sind im Absatz 2, Litera a bis c des Entwurfes aufgezählt. […] Die Regelung der Berufungsmöglichkeit gegen die Entscheidung nach Abs. 2 lit. a bis c erfuhr gegenüber der derzeit geltenden keine Änderung (derzeit § 70 Abs. 2). Zur Regelung der Berufung ist noch ergänzend festzuhalten, daß dieses Rechtsmittel selbstverständlich auch gegen Entscheidungen
den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 (lit. a bis h) zulässig ist. Da – wie ausgeführt –
den eben zitierten Angelegenheiten nicht mehr das AVG 1950, sondern ein wesentlich formfreieres Verfahren Anwendung finden soll, richtet sich auch die Berufungsfrist nicht mehr nach dem AVG 1950. Diese wurde im § 71 Abs. 1 mit einer Woche festgelegt. Die Frist für die Berufungen gegen Entscheidungen gemäß § 71 Abs. 2 wurde hingegen
der zitierten Gesetzesstelle auf fünf Tage herabgesetzt. Zur Begründung für diese Verkürzung sei auf die Erläuterungen „Zu Z. 10 (lit. a und b)“ (§ 20 Abs. 6) verwiesen.Die Regelung der Berufungsmöglichkeit gegen die Entscheidung nach Absatz 2, Litera a bis c erfuhr gegenüber der derzeit geltenden keine Änderung (derzeit Paragraph 70, Absatz 2,). Zur Regelung der Berufung ist noch ergänzend festzuhalten, daß dieses Rechtsmittel selbstverständlich auch gegen Entscheidungen
den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, (Litera a bis h) zulässig ist. Da – wie ausgeführt –
den eben zitierten Angelegenheiten nicht mehr das AVG 1950, sondern ein wesentlich formfreieres Verfahren Anwendung finden soll, richtet sich auch die Berufungsfrist nicht mehr nach dem AVG 1950. Diese wurde im Paragraph 71, Absatz eins, mit einer Woche festgelegt. Die Frist für die Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 71, Absatz 2, wurde hingegen
der zitierten Gesetzesstelle auf fünf Tage herabgesetzt. Zur Begründung für diese Verkürzung sei auf die Erläuterungen „Zu Ziffer 10, (Litera a und b)“ (Paragraph 20, Absatz 6,) verwiesen. Zu Z. 10 (lit. a und b)“ (§ 20 Abs. 6): Mit der nunmehr vorgeschlagenen Variante einer einzigen Klassenkonferenz ist es möglich, den Schüler als Gesamtpersönlichkeit zu sehen und ,,
einem Zug" abzuschließen. Dem einzigen gegen diese Lösung vorgebrachten beachtlichen Einwand, eine knapp vor dem Ende des Unterrichtsjahres abzuhaltende Konferenz stünde einer rechtzeitigen Erledigung anhängiger Rechtsmittel vor Beginn des nächsten Schuljahres entgegen, wurde damit begegnet, daß die Durchführung der Konferenz zu Beginn der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres vorgeschrieben wird und daß zum zweiten die Frist für die Einbringung von Berufungen gegen Entscheidungen, die
der Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu treffen sind, auf fünf Tage verkürzt wurde (siehe § 71 Abs. 2).Zu Ziffer 10, (Litera a und b)“ (Paragraph 20, Absatz 6,): Mit der nunmehr vorgeschlagenen Variante einer einzigen Klassenkonferenz ist es möglich, den Schüler als Gesamtpersönlichkeit zu sehen und ,,
einem Zug" abzuschließen. Dem einzigen gegen diese Lösung vorgebrachten beachtlichen Einwand, eine knapp vor dem Ende des Unterrichtsjahres abzuhaltende Konferenz stünde einer rechtzeitigen Erledigung anhängiger Rechtsmittel vor Beginn des nächsten Schuljahres entgegen, wurde damit begegnet, daß die Durchführung der Konferenz zu Beginn der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres vorgeschrieben wird und daß zum zweiten die Frist für die Einbringung von Berufungen gegen Entscheidungen, die
der Konferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, zu treffen sind, auf fünf Tage verkürzt wurde (siehe Paragraph 71, Absatz 2,). Mit dem Ausschussbericht NR 498 dB XIV.GP (S1-2 und 8) wurde die Berufungsfrist
UG ohne weitere Begründung von einer Woche auf fünf Tage gekürzt.Mit dem Ausschussbericht NR 498 dB römisch vierzehn.Gesetzgebungsperiode (S1-2 und 8) wurde die Berufungsfrist
Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ohne weitere Begründung von einer Woche auf fünf Tage gekürzt. 4.
fallbezogen nicht relevanten Bereichen) geändert und lauten
der für das Verfahren anzuwendenden aktuellen Fassung samt Überschrift auszugsweise:Die für das Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften Paragraphen 70, 71 und 74 SchUG wurden seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 nur geringfügig (
fallbezogen nicht relevanten Bereichen) geändert und lauten
der für das Verfahren anzuwendenden aktuellen Fassung samt Überschrift auszugsweise: Verfahren § 70.
den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:Paragraph 70,
den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden: […] Provisorialverfahren (Widerspruch) § 71.
den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (
jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail)
nerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71,
den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (
jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail)
nerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat jeweils
Verbindung mit Paragraph 25,, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat
jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail)
nerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft.
diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft.
diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen. […] § 74.
den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 74,
den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. […]
die Frist nicht eingerechnet. […]
der Regierungsvorlage RV 2212 dB XXIV. GP S1-3 wurde dazu ausgeführt:
der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2212 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S1-3 wurde dazu ausgeführt: Hauptgesichtspunkte des Entwurfs: […] Im Bereich des Schulwesens, soweit es durch Bundesbehörden vollzogen wird, ergibt sich weitreichender Änderungsbedarf: - Dort, wo Schulbehörden erstinstanzlich zuständig sind, sind gesetzliche Anordnungen, wonach eine Berufung zulässig oder nicht zulässig ist, zu streichen. Die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012).
manchen Fällen wird das Verwaltungsgericht die derzeitige 2. Administrativinstanz ersetzen,
anderen Fällen wird es eine bisher nicht gegebene Beschwerdeinstanz darstellen. Auf die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.- Dort, wo Schulbehörden erstinstanzlich zuständig sind, sind gesetzliche Anordnungen, wonach eine Berufung zulässig oder nicht zulässig ist, zu streichen. Die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Artikel 132, B-VG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).
manchen Fällen wird das Verwaltungsgericht die derzeitige 2. Administrativinstanz ersetzen,
anderen Fällen wird es eine bisher nicht gegebene Beschwerdeinstanz darstellen. Auf die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen. - Dort, wo andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) im Provisorialverfahren entscheiden, wie etwa
den
UG genannten Fällen, ist die Erhebung eines Widerspruchs möglich. Der Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung dieser Organe außer Kraft tritt und die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzuleiten und mit Bescheid
der Sache zu entscheiden hat. Dieser Bescheid ist durch eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes anfechtbar. Im Hinblick auf die durch die zeitlichen Bedingungen des Schulbetriebs gegebene Dringlichkeit sind die Maßnahmen der Schulbehörde
nerhalb verkürzter Entscheidungsfristen ehestmöglich zu treffen.- Dort, wo andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) im Provisorialverfahren entscheiden, wie etwa
den
Paragraph 71, SchUG genannten Fällen, ist die Erhebung eines Widerspruchs möglich. Der Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung dieser Organe außer Kraft tritt und die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzuleiten und mit Bescheid
der Sache zu entscheiden hat. Dieser Bescheid ist durch eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes anfechtbar. Im Hinblick auf die durch die zeitlichen Bedingungen des Schulbetriebs gegebene Dringlichkeit sind die Maßnahmen der Schulbehörde
nerhalb verkürzter Entscheidungsfristen ehestmöglich zu treffen. - Auf Grund der besonderen Situation an den Schulen ist es unerlässlich, besondere Verfahrensbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen und effektiven Schulbetrieb zu gewährleisten. Bereits 1974 bis 1976 wurde die Anwendung des AVG 1991 an den Schulen vorgesehen. Wie die historischen Erfahrungen gezeigt haben, erwies sich jedoch die Anwendbarkeit des AVG-Verfahrens als unpraktikabel. Durch den notwendigen Verwaltungsaufwand kam es zu einer unangemessenen Überlastung der Organe an der Schule. Die Anwendbarerklärung trug den Erfordernissen des Unterrichts- und Erziehungswesens
keinster Weise Rechnung (vgl. Nr. 401 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP). Die Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen.- Auf Grund der besonderen Situation an den Schulen ist es unerlässlich, besondere Verfahrensbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen und effektiven Schulbetrieb zu gewährleisten. Bereits 1974 bis 1976 wurde die Anwendung des AVG 1991 an den Schulen vorgesehen. Wie die historischen Erfahrungen gezeigt haben, erwies sich jedoch die Anwendbarkeit des AVG-Verfahrens als unpraktikabel. Durch den notwendigen Verwaltungsaufwand kam es zu einer unangemessenen Überlastung der Organe an der Schule. Die Anwendbarerklärung trug den Erfordernissen des Unterrichts- und Erziehungswesens
keinster Weise Rechnung vergleiche Nr. 401 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Die Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen. […] Zu Z 11 und 13 (§ 70 Abs. 1): Zu Ziffer 11 und 13 (Paragraph 70, Absatz eins,): Aufgrund der besonderen Situation
den Schulen ist es unerlässlich, besondere Verfahrensbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen und effektiven Schulbetrieb zu gewährleisten und die Anwendbarkeit des AVG abzubedingen. […] Zu Z 14, 15, 16, 17, 19 und 29 (§ 71 Abs. 1):Zu Ziffer 14, 15, 16, 17, 19 und 29 (Paragraph 71, Absatz eins,): § 71 enthält Regelungen über die Berufung und ist abzuändern. Der geänderte § 71 bekommt die Überschrift „Provisorialverfahren (Widerspruch). Durch den neuen Begriff „Widerspruch“ soll klargestellt werden, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen. Weiters wurde die Wendung „Schulbehörde erster
stanz“ durch den Hinweis „die zuständige Schulbehörde“ ersetzt. Der neue Abs. 9 beschränkt die Möglichkeit eines Widerspruches auf die
Abs. 1 und 2 genannten Entscheidungen.Paragraph 71, enthält Regelungen über die Berufung und ist abzuändern. Der geänderte Paragraph 71, bekommt die Überschrift „Provisorialverfahren (Widerspruch). Durch den neuen Begriff „Widerspruch“ soll klargestellt werden, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen. Weiters wurde die Wendung „Schulbehörde erster
stanz“ durch den Hinweis „die zuständige Schulbehörde“ ersetzt. Der neue Absatz 9, beschränkt die Möglichkeit eines Widerspruches auf die
Absatz eins und 2 genannten Entscheidungen. Zu Z 18 (§ 71 Abs. 2):Zu Ziffer 18, (Paragraph 71, Absatz 2,): Hier werden Adaptierungen aufgrund erfolgter Novellen des Schulunterrichtsgesetzes vorgenommen.
krafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012. Als wesentliche Änderung wurde mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 § 71 Abs. 2a SchUG eingefügt, wonach mit Einbringen eines Widerspruches gegen (provisoriale) Entscheidungen gemäß § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 SchUG diese ex lege außer Kraft tritt und die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren einzuleiten hat. Darüber hinaus wurde die Anwendbarkeit des AVG
UG nunmehr expressis verbis (und nicht nur implizit, wie
der bis zum 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) ausgeschlossen, sowie
G die „Schulbehörde erster
stanz“ durch die „zuständige Schulbehörde“ und die „Berufung“ durch den „Widerspruch“ ersetzt.Beide Regelungen entsprechen im Wesentlichen bereits der Rechtslage vor
krafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Als wesentliche Änderung wurde mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG eingefügt, wonach mit Einbringen eines Widerspruches gegen (provisoriale) Entscheidungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz 2, SchUG diese ex lege außer Kraft tritt und die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren einzuleiten hat. Darüber hinaus wurde die Anwendbarkeit des AVG
Paragraph 70, SchUG nunmehr expressis verbis (und nicht nur implizit, wie
der bis zum 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) ausgeschlossen, sowie
Paragraph 71, SchuG die „Schulbehörde erster
stanz“ durch die „zuständige Schulbehörde“ und die „Berufung“ durch den „Widerspruch“ ersetzt. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 132 Abs. 1 Z 1 B-VG durch den Gesetzgeber ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen und der administrative
stanzenzug mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gemäß Art. 118 B-VG) abgeschafft. Außer
den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also „erste und letzte
stanz“ und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 RV 1618 dB XXIV.GP S3-4).Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG durch den Gesetzgeber ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen und der administrative
stanzenzug mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gemäß Artikel 118, B-VG) abgeschafft. Außer
den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also „erste und letzte
stanz“ und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden vergleiche Erläuternde Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Regierungsvorlage 1618 dB römisch 24 .Gesetzgebungsperiode S3-4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen
stanzenzuges ist die belangte Behörde aus Anlass der Erhebung einer Beschwerde durch § 14 VwGVG ermächtigt, den angefochtenen (eigenen) Bescheid mit einer Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. (RV 1618 dB XXIV.GP S14). Ebenso schließt die Abschaffung des administrativen
stanzenzuges nicht aus, dass (remonstrative) Provisorialentscheidungen – etwa Strafverfügungen (§ 49 VwStrG) oder Mandatsbescheide (§ 57 AVG) – vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird. Auch sukzessive Zuständigkeit sind weiterhin vorgesehen etwa im Leistungsrecht der Sozialversicherung (§ 65 ASGG) oder im Mietrecht (vgl. Bericht des Verfassungsausschusses zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 AB 1771 dB XXIV.GP S8).Ungeachtet der Abschaffung des administrativen
stanzenzuges ist die belangte Behörde aus Anlass der Erhebung einer Beschwerde durch Paragraph 14, VwGVG ermächtigt, den angefochtenen (eigenen) Bescheid mit einer Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Regierungsvorlage 1618 dB römisch 24 .Gesetzgebungsperiode S14). Ebenso schließt die Abschaffung des administrativen
stanzenzuges nicht aus, dass (remonstrative) Provisorialentscheidungen – etwa Strafverfügungen (Paragraph 49, VwStrG) oder Mandatsbescheide (Paragraph 57, AVG) – vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird. Auch sukzessive Zuständigkeit sind weiterhin vorgesehen etwa im Leistungsrecht der Sozialversicherung (Paragraph 65, ASGG) oder im Mietrecht vergleiche Bericht des Verfassungsausschusses zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Ausschussbericht 1771 dB römisch 24 .Gesetzgebungsperiode S8). § 70 und § 71 SchUG betreffend den Ausschluss des AVG und das Provisorialverfahren (Widerspruch) wurden
der derzeit geltenden Fassung mit dem Veraltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich, BGBl. I Nr. 75/2013, im Schulunterrichtsgesetz verankert.Paragraph 70 und Paragraph 71, SchUG betreffend den Ausschluss des AVG und das Provisorialverfahren (Widerspruch) wurden
der derzeit geltenden Fassung mit dem Veraltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, im Schulunterrichtsgesetz verankert. Dem ging voran, dass im Ministerialentwurf zum BGBl. I Nr. 75/2013 (473/ME XXIV. GP) noch vorgesehen war, § 71 SchUG zur Gänze entfallen zu lassen, wogegen sich die Landesschulräte und der Stadtschulrat
ihren Stellungnahmen aussprachen (vgl. exemplarisch 6/SN-473/ME, 13/SN-473/ME, 15/SN-473/ME).Dem ging voran, dass im Ministerialentwurf zum Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, (473/ME römisch 24 . Gesetzgebungsperiode noch vorgesehen war, Paragraph 71, SchUG zur Gänze entfallen zu lassen, wogegen sich die Landesschulräte und der Stadtschulrat
ihren Stellungnahmen aussprachen vergleiche exemplarisch 6/SN-473/ME, 13/SN-473/ME, 15/SN-473/ME).
den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich (RV 2212 dB XXIV. GP S2-3) wurde
der Folge dazu ausgeführt. „Aufgrund der besonderen Situation
den Schulen ist es unerlässlich, besondere Verfahrensbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen und effektiven Schulbetrieb zu gewährleisten und die Anwendbarkeit des AVG abzubedingen. […] Der geänderte § 71 bekommt die Überschrift „Provisorialverfahren (Widerspruch). Durch den neuen Begriff „Widerspruch“ soll klargestellt werden, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen. […] Der neue Abs. 9 beschränkt die Möglichkeit eines Widerspruches auf die
Abs. 1 und 2 genannten Entscheidungen.“
den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich Regierungsvorlage 2212 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S2-3) wurde
der Folge dazu ausgeführt. „Aufgrund der besonderen Situation
den Schulen ist es unerlässlich, besondere Verfahrensbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen und effektiven Schulbetrieb zu gewährleisten und die Anwendbarkeit des AVG abzubedingen. […] Der geänderte Paragraph 71, bekommt die Überschrift „Provisorialverfahren (Widerspruch). Durch den neuen Begriff „Widerspruch“ soll klargestellt werden, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen. […] Der neue Absatz 9, beschränkt die Möglichkeit eines Widerspruches auf die
Absatz eins und 2 genannten Entscheidungen.“ Wenngleich über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, darüber hinaus übergeordnete Stelle (Bildungsdirektion) entscheidet, stellt dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs geltend gemacht werden kann (
diesem Sinne etwa auch Andergassen, Schulrecht 2022/23 RN 521 uHa Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht). Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren unter Anwendung des AVG bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Bei der
UG geregelten Widerspruch handelt es sich daher um ein nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zulässiges remonstratives Rechtsmittel (vgl VfGH 10.03.2019, G151/2019 zur Vorstellung
der RAO).Wenngleich über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, darüber hinaus übergeordnete Stelle (Bildungsdirektion) entscheidet, stellt dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs geltend gemacht werden kann (
diesem Sinne etwa auch Andergassen, Schulrecht 2022/23 RN 521 uHa Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht). Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren unter Anwendung des AVG bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Bei der
Paragraph 71, SchUG geregelten Widerspruch handelt es sich daher um ein nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zulässiges remonstratives Rechtsmittel vergleiche VfGH 10.03.2019, G151/2019 zur Vorstellung
der RAO). 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Widerspruchsfrist von fünf Tagen
UG. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Widerspruchsfrist von fünf Tagen
Paragraph 71, Absatz 2, SchUG. 5.2.
diesem war zunächst im Entwurf RV 401 dB XIV. GP
UG eine 1-wöchige Berufungsfrist für Entscheidungen
den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 SchUG vorgesehen.
UG war hingegen eine fünftägige Berufungsfrist mit der Begründung vorgesehen, „eine knapp vor dem Ende des Unterrichtsjahres abzuhaltende Konferenz stünde einer rechtzeitigen Erledigung anhängiger Rechtsmittel vor Beginn des nächsten Schuljahres entgegen. […] [Dem] wurde damit begegnet, dass die Durchführung der Konferenz zu Beginn der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres vorgeschrieben wird und dass zum zweiten, die Frist für die Einbringung von Berufungen gegen Entscheidungen, die
der Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu treffen sind, auf fünf Tage verkürzt wurde (siehe § 71 Abs. 2).“ (vgl. RV 401 dB XIV. GP S13, 15-16). Die sehr kurze Widerspruchsfrist geht (ebenso wie die Nichtanwendbarkeit des AVG für die Entscheidungen der Schulorgane) auf die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes mit Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977, zurück.
diesem war zunächst im Entwurf Regierungsvorlage 401 dB römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode
Paragraph 71, Absatz eins, SchUG eine 1-wöchige Berufungsfrist für Entscheidungen
den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, SchUG vorgesehen.
Paragraph 71, Absatz 2, SchUG war hingegen eine fünftägige Berufungsfrist mit der Begründung vorgesehen, „eine knapp vor dem Ende des Unterrichtsjahres abzuhaltende Konferenz stünde einer rechtzeitigen Erledigung anhängiger Rechtsmittel vor Beginn des nächsten Schuljahres entgegen. […] [Dem] wurde damit begegnet, dass die Durchführung der Konferenz zu Beginn der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres vorgeschrieben wird und dass zum zweiten, die Frist für die Einbringung von Berufungen gegen Entscheidungen, die
der Konferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, zu treffen sind, auf fünf Tage verkürzt wurde (siehe Paragraph 71, Absatz 2,).“ vergleiche Regierungsvorlage 401 dB römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode S13, 15-16). Mit dem Ausschussbericht 498 dB XIV.GP (S1-2 und 8) wurde ohne weitere Begründung auch die Berufungsfrist
B römisch vierzehn.Gesetzgebungsperiode (S1-2 und 8) wurde ohne weitere Begründung auch die Berufungsfrist
Paragraph 71, Absatz eins, von einer Woche auf fünf Tage gekürzt. Diese ab diesem Zeitpunkt für alle Entscheidungen gemäß § 70 und §71 SchUG geltende Fünf-Tages-Frist wurde im Zuge der Schaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit beibehalten. Diese ab diesem Zeitpunkt für alle Entscheidungen gemäß Paragraph 70 und §71 SchUG geltende Fünf-Tages-Frist wurde im Zuge der Schaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit beibehalten. Aus den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergibt sich, dass es dem einfachen Gesetzgeber – wie im vorliegenden Fall – verfassungsrechtlich unbenommen bleibt, Provisorialentscheidungen vorzusehen, gegen die ein nicht aufsteigendes Rechtsmittel eingebracht werden kann (AB 1771 dB XXIV.GP S8). Vor diesem Hintergrund kann es daher auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei §71 Abs. 1 und Abs. 2 SchUG um eine abweichende Regelung iSd Art. 11 Abs2 B-VG handelt, und auch Art. 136 Abs. 2 B-VG über das Verfahren der Verwaltungsgerichte bleibt dadurch unberührt (vgl. dazu VfGH 10.03.2020, G151/2019).Aus den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergibt sich, dass es dem einfachen Gesetzgeber – wie im vorliegenden Fall – verfassungsrechtlich unbenommen bleibt, Provisorialentscheidungen vorzusehen, gegen die ein nicht aufsteigendes Rechtsmittel eingebracht werden kann Ausschussbericht 1771 dB römisch 24 .Gesetzgebungsperiode S8). Vor diesem Hintergrund kann es daher auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei §71 Absatz eins und Absatz 2, SchUG um eine abweichende Regelung iSd Artikel 11, Abs2 B-VG handelt, und auch Artikel 136, Absatz 2, B-VG über das Verfahren der Verwaltungsgerichte bleibt dadurch unberührt vergleiche dazu VfGH 10.03.2020, G151/2019). Die Widerspruchsfrist von fünf Tagen – faktisch zumeist nur drei bis vier Tage (siehe dazu nachstehend) – weicht jedoch nicht nur deutlich von der
Verwaltungsverfahren gegebenen Beschwerdefrist von vier Wochen ab, sondern stellt sich vor allem im Vergleich mit anderen zulässigen Provisorialverfahren als extrem kurz dar. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dabei der bloße Vergleich der Länge von Rechtsmittelfristen ohne Berücksichtigung des jeweiligen Systems des Rechtsmittelrechtes nicht aussagekräftig (vgl. VfGH 26.09.2019, G117/2019 uHa VfSlg 15786/2000; VfGH 12.03.2019, G329/2019).Die Widerspruchsfrist von fünf Tagen – faktisch zumeist nur drei bis vier Tage (siehe dazu nachstehend) – weicht jedoch nicht nur deutlich von der
Verwaltungsverfahren gegebenen Beschwerdefrist von vier Wochen ab, sondern stellt sich vor allem im Vergleich mit anderen zulässigen Provisorialverfahren als extrem kurz dar. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dabei der bloße Vergleich der Länge von Rechtsmittelfristen ohne Berücksichtigung des jeweiligen Systems des Rechtsmittelrechtes nicht aussagekräftig vergleiche VfGH 26.09.2019, G117/2019 uHa VfSlg 15786 aus 2000,; VfGH 12.03.2019, G329/2019). Vergleichbar kurz ist die Widerspruchsfrist von einer Woche
1 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG). Diese unterscheidet sich jedoch dahingehend vom Widerspruch nach § 71 Abs. 1 und Abs. 2 SchUG, das auch ohne erhobenen Widerspruch ein Feststellungsbescheid durch die Abgabenbehörde zu erlassen ist, gegen den
weiterer Folge eine Beschwerde erhoben werden kann. Im Beschwerdeverfahren nach der BAO besteht darüber hinaus auch kein Neuerungsverbot (zur Verfassungskonformität dieser Regelung siehe VfGH 26.09.2019, G117/2019).Vergleichbar kurz ist die Widerspruchsfrist von einer Woche
Paragraph 8, Absatz eins, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG). Diese unterscheidet sich jedoch dahingehend vom Widerspruch nach Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2, SchUG, das auch ohne erhobenen Widerspruch ein Feststellungsbescheid durch die Abgabenbehörde zu erlassen ist, gegen den
weiterer Folge eine Beschwerde erhoben werden kann. Im Beschwerdeverfahren nach der BAO besteht darüber hinaus auch kein Neuerungsverbot (zur Verfassungskonformität dieser Regelung siehe VfGH 26.09.2019, G117/2019). Der Widerspruch gemäß § 71 Abs. 2 SchUG hat diese Wirkung hingegen nicht. Im Gegenteil, obzwar die Entscheidungen gemäß § 70 und § 71 Abs. 2 SchUG keine Bescheide darstellen, haben diese bei Unterlassen eines Widerspruchs oder – wie fallgegenständlich – Versäumnis der Widerspruchsfrist die Wirkung der Unabänderlichkeit der getroffenen Entscheidung hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente zu Folge (vgl. dazu VwGH RS3 29.06.1992, 91/10/0109).Der Widerspruch gemäß Paragraph 71, Absatz 2, SchUG hat diese Wirkung hingegen nicht. Im Gegenteil, obzwar die Entscheidungen gemäß Paragraph 70 und Paragraph 71, Absatz 2, SchUG keine Bescheide darstellen, haben diese bei Unterlassen eines Widerspruchs oder – wie fallgegenständlich – Versäumnis der Widerspruchsfrist die Wirkung der Unabänderlichkeit der getroffenen Entscheidung hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente zu Folge vergleiche dazu VwGH RS3 29.06.1992, 91/10/0109).
anderen Provisorialverfahren, deren Entscheidungen bei Fristversäumnis oder Unterlassen eines Rechtsmittels ebenfalls die Wirkung der Unabänderlichkeit der getroffenen Entscheidung haben, ist die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zur Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens jedoch mehr als doppelt so lang als
UG. So beträgt die Frist für eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG ebenso zwei Wochen, wie jene für einen Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 VStG. Die Vorstellung nach § 26 Abs. 5 RAO beträgt 14 Tage.
anderen Provisorialverfahren, deren Entscheidungen bei Fristversäumnis oder Unterlassen eines Rechtsmittels ebenfalls die Wirkung der Unabänderlichkeit der getroffenen Entscheidung haben, ist die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zur Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens jedoch mehr als doppelt so lang als
Paragraph 71, Absatz 2, SchUG. So beträgt die Frist für eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG ebenso zwei Wochen, wie jene für einen Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß Paragraph 49, VStG. Die Vorstellung nach Paragraph 26, Absatz 5, RAO beträgt 14 Tage. Dass für den Widerspruch nach § 71 Abs. 2 SchUG keine Begründung erforderlich ist, kann bei dieser Betrachtung
sofern außer Acht gelassen werden, weil dies auch auf die bereits erwähnten Provisorialverfahren zutrifft.Dass für den Widerspruch nach Paragraph 71, Absatz 2, SchUG keine Begründung erforderlich ist, kann bei dieser Betrachtung
sofern außer Acht gelassen werden, weil dies auch auf die bereits erwähnten Provisorialverfahren zutrifft. Bezogen auf § 71 Abs. 2 SchUG hat der Gesetzgeber 1974
RV 345 dB XIII. GP die sehr kurze Frist von einer Woche damit begründet, „dass im Zeitpunkt des Einlangens einer Berufung bei der Schule
der Regel eine Behandlung wegen der bereits begonnenen Hauptferien nicht mehr möglich ist. Eine Stellungnahme des Lehrers, auf dessen Beurteilung sich die Entscheidung gründet und die Entscheidung der Schulbehörde erster
stanz verzögern sich daher meist bis
den Herbst. Der betroffene Schüler bleibt bis dahin
Ungewissheit darüber, welches Schicksal seine Berufung erfährt.“ Die Herabsetzung von einer Woche auf fünf Tage wurde 1977
der RV 401 dB XIV. GP damit begründet, dass die vorgeschlagenen Variante einer einzigen Klassenkonferenz nur möglich sei, wenn „die Durchführung der Konferenz zu Beginn der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres vorgeschrieben wird und […] die Frist für die Einbringung von Berufungen gegen Entscheidungen, die
der Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu treffen sind, auf fünf Tage verkürzt wird.“Bezogen auf Paragraph 71, Absatz 2, SchUG hat der Gesetzgeber 1974
Regierungsvorlage 345 dB römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode die sehr kurze Frist von einer Woche damit begründet, „dass im Zeitpunkt des Einlangens einer Berufung bei der Schule
der Regel eine Behandlung wegen der bereits begonnenen Hauptferien nicht mehr möglich ist. Eine Stellungnahme des Lehrers, auf dessen Beurteilung sich die Entscheidung gründet und die Entscheidung der Schulbehörde erster
stanz verzögern sich daher meist bis
den Herbst. Der betroffene Schüler bleibt bis dahin
Ungewissheit darüber, welches Schicksal seine Berufung erfährt.“ Die Herabsetzung von einer Woche auf fünf Tage wurde 1977
der Regierungsvorlage 401 dB römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode damit begründet, dass die vorgeschlagenen Variante einer einzigen Klassenkonferenz nur möglich sei, wenn „die Durchführung der Konferenz zu Beginn der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres vorgeschrieben wird und […] die Frist für die Einbringung von Berufungen gegen Entscheidungen, die
der Konferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, zu treffen sind, auf fünf Tage verkürzt wird.“ Zweifellos ist im Schulrecht eine rasche Entscheidung und ein schnelles Verfahren im Sinne aller Beteiligten. Es ist jedoch auch vor dem Hintergrund, dass bei rechtzeitigem Widerspruch dieser gemäß § 71 Abs. 2a SchUG außer Kraft tritt und das schulrechtliche Verwaltungsverfahren erst beginnt, sowie dem Umstand, dass die zuständige Schulbehörde – und nicht etwa die Konferenz oder eine Prüfungskommission – zur Durchführung des schulrechtlichen Verwaltungsverfahrens samt Entscheidung berufen ist, nicht erkennbar, weshalb die Frist zum Eintritt
das schulrechtliche Verwaltungsverfahren um die Hälfte kürzer ist, als
anderen Provisorialverfahren. Dies auch
sbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade im Schulrecht sensible soziale Bereiche von Minderjährigen betroffen sind, etwa die Absolvierung eines zusätzlichen (Vor)Schuljahres oder der Verlust der bereits seit mehreren Jahren bestehenden sozialen Gruppe, oder gar das Ende der Schullaufbahn.Zweifellos ist im Schulrecht eine rasche Entscheidung und ein schnelles Verfahren im Sinne aller Beteiligten. Es ist jedoch auch vor dem Hintergrund, dass bei rechtzeitigem Widerspruch dieser gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG außer Kraft tritt und das schulrechtliche Verwaltungsverfahren erst beginnt, sowie dem Umstand, dass die zuständige Schulbehörde – und nicht etwa die Konferenz oder eine Prüfungskommission – zur Durchführung des schulrechtlichen Verwaltungsverfahrens samt Entscheidung berufen ist, nicht erkennbar, weshalb die Frist zum Eintritt
das schulrechtliche Verwaltungsverfahren um die Hälfte kürzer ist, als
anderen Provisorialverfahren. Dies auch
sbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade im Schulrecht sensible soziale Bereiche von Minderjährigen betroffen sind, etwa die Absolvierung eines zusätzlichen (Vor)Schuljahres oder der Verlust der bereits seit mehreren Jahren bestehenden sozialen Gruppe, oder gar das Ende der Schullaufbahn. Angesichts der getätigten Überlegungen ist für das Bundesverwaltungsgericht kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb im schulrechtlichen Provisorialverfahren eine kürzere Frist als
anderen vergleichbaren Provisorialverfahren (vgl. § 57 AVG, § 49 VStG, § 26 RAO – zur Unterscheidung zum Widerspruch
1 SBBG siehe oben) vorgesehen ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verletzt daher die von anderen Provisorialverfahren abweichende kurze Rechtsmittelfrist das
B-VG garantierte Gleichheitsgebot.Angesichts der getätigten Überlegungen ist für das Bundesverwaltungsgericht kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb im schulrechtlichen Provisorialverfahren eine kürzere Frist als
anderen vergleichbaren Provisorialverfahren vergleiche Paragraph 57, AVG, Paragraph 49, VStG, Paragraph 26, RAO – zur Unterscheidung zum Widerspruch
Paragraph 8, Absatz eins, SBBG siehe oben) vorgesehen ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verletzt daher die von anderen Provisorialverfahren abweichende kurze Rechtsmittelfrist das
5.2.2. Ergänzend hegt das Bundesverwaltungsgericht auch Bedenken im Hinblick auf die faktische Effizienz des Rechtsmittels. Der Verfassungsgerichtshof vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass Rechtsschutzeinrichtungen nicht nur die Erlangung einer rechtsrichtigen Entscheidung, sondern auch ein Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen, wie dies auch Art. 13 MRK zum Ausdruck bringt, der eine „wirksame Beschwerde“ verlangt.
diesem Sinn sind die Voraussetzungen bei einer für den Rechtsschutz maßgeblichen Regelung wie jener über die Dauer einer Rechtsmittelfrist nur dann gegeben, wenn sie dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden gewährleistet, sein Rechtsmittel
einer Weise auszuführen, die sowohl dem
halt der anzufechtenden Entscheidung
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht adäquat ist als auch dem zu dieser Entscheidung führenden, allenfalls mit Mängel behafteten Verfahren. Dazu wird es zumindest bei Auftreten schwieriger Rechtsfragen zur ausreichenden Wahrung der
teressen einer Partei unumgänglich sein, sich eines rechtskundigen Beraters und Vertreters zu bedienen. (vgl.
sb VfSlg 15786/2000; 10291/1984; 11196/1986; 12683/1991; 13834/1994).Der Verfassungsgerichtshof vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass Rechtsschutzeinrichtungen nicht nur die Erlangung einer rechtsrichtigen Entscheidung, sondern auch ein Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen, wie dies auch Artikel 13, MRK zum Ausdruck bringt, der eine „wirksame Beschwerde“ verlangt.
diesem Sinn sind die Voraussetzungen bei einer für den Rechtsschutz maßgeblichen Regelung wie jener über die Dauer einer Rechtsmittelfrist nur dann gegeben, wenn sie dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden gewährleistet, sein Rechtsmittel
einer Weise auszuführen, die sowohl dem
halt der anzufechtenden Entscheidung
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht adäquat ist als auch dem zu dieser Entscheidung führenden, allenfalls mit Mängel behafteten Verfahren. Dazu wird es zumindest bei Auftreten schwieriger Rechtsfragen zur ausreichenden Wahrung der
teressen einer Partei unumgänglich sein, sich eines rechtskundigen Beraters und Vertreters zu bedienen. vergleiche
sb VfSlg 15786 aus 2000,; 10291 aus 1984,; 11196 aus 1986,; 12683 aus 1991,; 13834 aus 1994,). Die faktische Effizienz eines Rechtsmittels hängt somit eng damit zusammen, wie komplex das entsprechende Verwaltungsverfahren ausgestaltet ist und welche (materiellen) Anforderungen an das Rechtsmittel gestellt werden. Wenngleich sich § 71 SchUG außer der Schriftlichkeit und der Einbringungsart keine weiteren Formalvoraussetzungen entnehmen lassen, so ist zu bedenken, dass die Erziehungsberechtigten unter Umständen erstmals mit dem Sachverhalt konfrontiert sind, da der Entscheidung durch die Schulorgane kein ordentliches Ermittlungsverfahren nach dem AVG vorangeht,
das sie zwingend einzubinden gewesen wären (vgl. § 70 Abs. 2 SchuG: „Dem Schüler […] ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist […], Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.“). Wenngleich sich Paragraph 71, SchUG außer der Schriftlichkeit und der Einbringungsart keine weiteren Formalvoraussetzungen entnehmen lassen, so ist zu bedenken, dass die Erziehungsberechtigten unter Umständen erstmals mit dem Sachverhalt konfrontiert sind, da der Entscheidung durch die Schulorgane kein ordentliches Ermittlungsverfahren nach dem AVG vorangeht,
das sie zwingend einzubinden gewesen wären vergleiche Paragraph 70, Absatz 2, SchuG: „Dem Schüler […] ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist […], Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.“). Als evident ist
diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Ausführungen zur angenommenen Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung nicht nur die Erfolgschancen erhöhen, sondern auch wesentlich zu einer Beschleunigung des nachfolgenden Verfahrens beitragen können (so auch Andergassen, Schulrecht 2022/23 RN 527 uHa Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, §71 SchUG FN7). Zur Erreichung eines faktisch effizienten Rechtsschutzes kann der Gesetzgeber zwar auch kürzere Rechtsmittelfristen einräumen, diese müssen jedoch auch unter Berücksichtigung besonderer Kalenderkonstellationen, wie zB dem Aufeinanderfolgen von Feiertagen, ermöglichen, fachliche Hilfe beizuziehen und eine ausreichend begründete Berufung einzubringen (vgl. dazu VfSlG 15218/1998).Zur Erreichung eines faktisch effizienten Rechtsschutzes kann der Gesetzgeber zwar auch kürzere Rechtsmittelfristen einräumen, diese müssen jedoch auch unter Berücksichtigung besonderer Kalenderkonstellationen, wie zB dem Aufeinanderfolgen von Feiertagen, ermöglichen, fachliche Hilfe beizuziehen und eine ausreichend begründete Berufung einzubringen vergleiche dazu VfSlG 15218 aus 1998,). Dies ist fallbezogen nicht gegeben. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs beträgt auf Grund der
UG normierten Einrechnung des Wochenendes sowie von Feiertagen
die Frist nur im Falle einer Zustellung an einem Montag tatsächlich fünf Tage, an denen eine fachliche Hilfe beigezogen werden kann. Bei Zustellungen an einem Dienstag liegen nur vier solche Tage
der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs, bei Zustellungen an einem Mittwoch, Donnerstag oder Freitag jeweils nur drei. Bei speziellen Konstellationen, wie etwa einer Zustellung am Gründonnerstag, fallen nur zwei Tage, an denen eine fachliche Hilfe beigezogen werden kann,
die Widerrufsfrist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Samstage zwar grundsätzlich als Werktage zählen, an Samstagen die Beiziehung einer fachlichen Hilfe, sei es
Schulen oder im Wege von Rechtsanwaltskanzleien de facto jedoch nicht möglich ist. Selbst die Hotline der Ombudsstelle für Schulen im BMBWF ist nur von Montag bis Freitag 09:00 bis 16:00 Uhr telefonisch erreichbar. Dies ist fallbezogen nicht gegeben. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs beträgt auf Grund der
Paragraph 74, Absatz 3 und Absatz 4, SchUG normierten Einrechnung des Wochenendes sowie von Feiertagen
die Frist nur im Falle einer Zustellung an einem Montag tatsächlich fünf Tage, an denen eine fachliche Hilfe beigezogen werden kann. Bei Zustellungen an einem Dienstag liegen nur vier solche Tage
der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs, bei Zustellungen an einem Mittwoch, Donnerstag oder Freitag jeweils nur drei. Bei speziellen Konstellationen, wie etwa einer Zustellung am Gründonnerstag, fallen nur zwei Tage, an denen eine fachliche Hilfe beigezogen werden kann,
die Widerrufsfrist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Samstage zwar grundsätzlich als Werktage zählen, an Samstagen die Beiziehung einer fachlichen Hilfe, sei es
Schulen oder im Wege von Rechtsanwaltskanzleien de facto jedoch nicht möglich ist. Selbst die Hotline der Ombudsstelle für Schulen im BMBWF ist nur von Montag bis Freitag 09:00 bis 16:00 Uhr telefonisch erreichbar. Damit kommt der ohnehin sehr kurzen Widerspruchsfrist nicht nur bei besonderen Kalenderkonstellationen, sondern bei jeder Entscheidung von Schulorganen zusätzlich ein aleatorischer Charakter
Abhängigkeit vom Zustellzeitpunkt zu. Zusätzlich fallen im Falle der Zustellung durch Hinterlegung bei der Post bzw. einem Postpartner gegebenenfalls weitere Tage der Frist weg. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt daher die kurze Rechtsmittelfrist vor dem Hintergrund, dass der Entscheidung kein ordentliches Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, und die tatsächlich gegebene Frist vom aleatorischen Element des Zustellvorgangs (Zeitpunkt, Zustellung durch Hinterlegung oder persönliche Übernahme, …) abhängt, kein effektives Rechtsmittel dar und verletzt das rechtsstaatliche Prinzip. 5.3. Zusammenfassend geht das BVwG davon aus, dass die kurze Widerspruchsfrist
UG sachlich nicht begründet ist und dem Gleichheitsgebot iSd Art. 7 B-VG widerspricht, und durch die (aleatorisch geprägte) Kürze auch kein effektiver Rechtsschutz gegeben ist und dadurch das rechtsstaatliche Prinzip verletzt ist.5.3. Zusammenfassend geht das BVwG davon aus, dass die kurze Widerspruchsfrist
Paragraph 71, Absatz 2, SchUG sachlich nicht begründet ist und dem Gleichheitsgebot iSd Artikel 7, B-VG widerspricht, und durch die (aleatorisch geprägte) Kürze auch kein effektiver Rechtsschutz gegeben ist und dadurch das rechtsstaatliche Prinzip verletzt ist. 6. Zum Umfang der Anfechtung: Zum Anfechtungsumfang ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorliegt – zu beseitigen, dass aber der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist. Es sollen also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten (VfSlg 13739/1994). Zum Anfechtungsumfang ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorliegt – zu beseitigen, dass aber der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist. Es sollen also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten (VfSlg 13739 aus 1994,). Im konkreten Fall erweist sich die Aufhebung der Wortfolge „
nerhalb von fünf Tagen“
UG als erforderlich, da diese Wortfolge zur unsachlichen Differenzierung der Rechtsmittelfrist im schulrechtlichen Provisorialverfahren im Gegensatz zu anderen Provisorialverfahren und somit zur Ungleichbehandlung der diesem Verfahren unterliegenden Rechtsmittelwerber führt. Ebenso führt diese Wortfolge dazu, dass effektiver Rechtsschutz nicht möglich ist. Zwar könnte die Verfassungswidrigkeit allenfalls dadurch beseitigt werden, dass
UG anstelle von „fünf Tagen“ eine den übrigen Provisorialverfahren vergleichbare Frist eingesetzt wird, diese Befugnis käme jedoch nur dem Gesetzgeber zu.Im konkreten Fall erweist sich die Aufhebung der Wortfolge „
nerhalb von fünf Tagen“
Paragraph 71, Absatz 2, SchUG als erforderlich, da diese Wortfolge zur unsachlichen Differenzierung der Rechtsmittelfrist im schulrechtlichen Provisorialverfahren im Gegensatz zu anderen Provisorialverfahren und somit zur Ungleichbehandlung der diesem Verfahren unterliegenden Rechtsmittelwerber führt. Ebenso führt diese Wortfolge dazu, dass effektiver Rechtsschutz nicht möglich ist. Zwar könnte die Verfassungswidrigkeit allenfalls dadurch beseitigt werden, dass
Paragraph 71, Absatz 2, SchUG anstelle von „fünf Tagen“ eine den übrigen Provisorialverfahren vergleichbare Frist eingesetzt wird, diese Befugnis käme jedoch nur dem Gesetzgeber zu. Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit den gegenständlichen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG
Verbindung mit Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „
nerhalb von fünf Tagen“
UG, BGBl. Nr. 472/1986,
der Fassung BGBl. I. Nr. 140/2023, als verfassungswidrig aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit den gegenständlichen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG
Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „
nerhalb von fünf Tagen“
Paragraph 71, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,,
der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 140 aus 2023,, als verfassungswidrig aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2286633.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.