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{'item': 'L521 2277285-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlL521 2277285-1 Spruch, L521 2277285-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages brachte er vor, es herrsche in Syrien ein militärischer Konflikt, mangelnde Sicherheit und fehlende Zukunftsperspektiven. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor dem Krieg.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das syrische Regime seiner Heimatregion immer näher gekommen wäre und folglich hätte für ihn die Gefahr bestanden, von den syrischen Streitkräften oder seitens der „Aufständischen“ zum Militärdienst einberufen oder zwangsrekrutiert zu werden. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland würde er vom syrischen Regime und von den „Aufständischen“ getötet werden.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer indes der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer indes der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde gelangte in ihrer Entscheidung zum Ergebnis, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne und er eine solche im Fall einer Rückkehr auch nicht zu befürchten habe.
  5. Gegen den am 31.07.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Zur Vorbereitung der für den 26.01.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 03.01.2024 aktuelle Länderberichte zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hiezu zur Verhandlung schriftlich oder anlässlich der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.
  7. Mit Note vom 17.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer auf Ersuchen seiner Rechtsvertretung Akteneinsicht in den verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie in die dagegen erhobene Beschwerde gewährt.
  8. Am 26.01.2024 wurde die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durchgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde auf Ersuchen seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahmemöglichkeit zur aktuellen Lage an den Grenzübergängen zu Syrien binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die bezughabende Stellungnahme langte am 12.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.204 wurde dem Beschwerdeführer ein weiterer Bericht zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Er nahm von einer diesbezüglichen Äußerung Abstand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX (gemäß Personenstandregisterauszug und Familienbuch: XXXX ), er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder.1.
  12. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 (gemäß Personenstandregisterauszug und Familienbuch: römisch 40 ), er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Dorf namens XXXX (auch: XXXX , südwestlich der Stadt XXXX , Gouvernement Idlib) geboren und verbrachte dort den Großteil seiner Kindheit in einem Haus, welches seiner Familie gehört. Gegen Ende des Jahres 2021 oder Anfang des Jahres 2022 wurde die Familie des Beschwerdeführers – ebenso wie der Beschwerdeführer selbst – durch Kampfhandlungen vertrieben. Sie hielt sich in der Folge im Dorf XXXX (westlich der Stadt XXXX nahe der türkischen Grenze, Gouvernement Idlib) auf und zwar in der Mietwohnung seiner Schwester XXXX . Dort verblieb der Beschwerdeführer durchgehend bis zur Ausreise im Juli
  13. Der Beschwerdeführer besuchte im Gouvernement Idlib 11 Jahre lang die Schule, beendete die
  14. Klasse allerdings nicht und war bis zur Ausreise nicht erwerbstätig.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Dorf namens römisch 40 (auch: römisch 40 , südwestlich der Stadt römisch 40 , Gouvernement Idlib) geboren und verbrachte dort den Großteil seiner Kindheit in einem Haus, welches seiner Familie gehört. Gegen Ende des Jahres 2021 oder Anfang des Jahres 2022 wurde die Familie des Beschwerdeführers – ebenso wie der Beschwerdeführer selbst – durch Kampfhandlungen vertrieben. Sie hielt sich in der Folge im Dorf römisch 40 (westlich der Stadt römisch 40 nahe der türkischen Grenze, Gouvernement Idlib) auf und zwar in der Mietwohnung seiner Schwester römisch 40 . Dort verblieb der Beschwerdeführer durchgehend bis zur Ausreise im Juli
  15. Der Beschwerdeführer besuchte im Gouvernement Idlib 11 Jahre lang die Schule, beendete die
  16. Klasse allerdings nicht und war bis zur Ausreise nicht erwerbstätig. Die Eltern des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , sein Bruder XXXX sowie seine Schwestern XXXX und XXXX , leben nach wie vor in XXXX in Syrien. Es geht ihnen dort nach den Angaben des Beschwerdeführers „mittelmäßig gut“ und sie können ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie verfügen in Syrien über ein Haus in XXXX , ein Auto, landwirtschaftliche Grundstücke und Olivenbäume. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Busfahrer erwerbstätig. Seine Mutter ist Hausfrau und war davor als Lehrerin beschäftigt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , befindet sich aktuell in Österreich. Ihm wurde aufgrund eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Schließlich befindet sich ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , seit 15.09.2023 als Asylwerber in Österreich. Die Eltern des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , sein Bruder römisch 40 sowie seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 , leben nach wie vor in römisch 40 in Syrien. Es geht ihnen dort nach den Angaben des Beschwerdeführers „mittelmäßig gut“ und sie können ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie verfügen in Syrien über ein Haus in römisch 40 , ein Auto, landwirtschaftliche Grundstücke und Olivenbäume. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Busfahrer erwerbstätig. Seine Mutter ist Hausfrau und war davor als Lehrerin beschäftigt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , befindet sich aktuell in Österreich. Ihm wurde aufgrund eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Schließlich befindet sich ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , seit 15.09.2023 als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Juli 2022 von seinem Herkunftsort ausgehend unter Umgehung der Grenzkontrollen und gelangte zunächst in die Türkei, wo er sich etwa zweieinhalb Monate aufhielt, und von dort aus über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 17.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  17. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Die im Gouvernement Idlib situierten Dörfer XXXX und XXXX befinden sich derzeit – wie auch schon zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers – außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes und stehen unter der Kontrolle der islamistischen Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Die im Gouvernement Idlib situierten Dörfer römisch 40 und römisch 40 befinden sich derzeit – wie auch schon zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers – außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes und stehen unter der Kontrolle der islamistischen Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee ebensowenig abgeleistet, wie den Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES). Es gehörte auch keinen bewaffneten oppositionellen Gruppen wie die der Syrian National Army (SNA) oder der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an. Er war in seiner Herkunftsregion keinen Rekrutierungsversuchen der genannten Akteure ausgesetzt Der Beschwerdeführer unterlag vor seiner Ausreise auch keiner von einem anderen Akteur ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder drohenden (Zwangs-)Rekrutierung und beteiligte sich nicht an Kampfhandlungen. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Er verließ seine Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder ihm drohender (Zwangs-)Rekrutierung, sondern wegen der Bürgerkriegssituation und der damit verbunden schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage und um zu seinem in Österreich lebenden Bruder zu gelangen. 1.
  18. Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion droht dem Beschwerdeführer nicht die Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee, ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch syrische Streitkräfte. Die syrischen Militärbehörden können keine Rekrutierungen in den von der Opposition gehaltenen Gebieten in Nord- bzw. Nordwestsyrien durchführen. Das Gebiet um die Dörfer XXXX und XXXX im Gouvernement Idlib befindet sich aktuell in diesem von der Opposition, respektive Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), kontrollierten Gebiet und somit in einer Region, in der die syrische Regierung auf Männer im wehrpflichtigen Alter nicht zugreifen kann, sodass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nicht der Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Militär ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Konfrontationen mit Angehörigen syrischer Regimestreitkräfte im Rückkehrfall ausgesetzt sein.1.
  19. Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion droht dem Beschwerdeführer nicht die Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee, ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch syrische Streitkräfte. Die syrischen Militärbehörden können keine Rekrutierungen in den von der Opposition gehaltenen Gebieten in Nord- bzw. Nordwestsyrien durchführen. Das Gebiet um die Dörfer römisch 40 und römisch 40 im Gouvernement Idlib befindet sich aktuell in diesem von der Opposition, respektive Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), kontrollierten Gebiet und somit in einer Region, in der die syrische Regierung auf Männer im wehrpflichtigen Alter nicht zugreifen kann, sodass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nicht der Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Militär ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Konfrontationen mit Angehörigen syrischer Regimestreitkräfte im Rückkehrfall ausgesetzt sein. Im Alter zwischen 18 und 24 Jahren können Männer in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zum Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden. Der Beschwerdeführer ist 18 Jahre alt und befindet sich daher im wehrpflichtigen Alter. Allerdings gilt die Wehrpflicht bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Die Dörfer XXXX und XXXX im Gouvernement Idlib liegen außerhalb der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces. Dem Beschwerdeführer droht daher nicht die Einberufung zum Wehrdienst in den Selbstverteidigungseinheiten, ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte. Im Alter zwischen 18 und 24 Jahren können Männer in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zum Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden. Der Beschwerdeführer ist 18 Jahre alt und befindet sich daher im wehrpflichtigen Alter. Allerdings gilt die Wehrpflicht bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Die Dörfer römisch 40 und römisch 40 im Gouvernement Idlib liegen außerhalb der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces. Dem Beschwerdeführer droht daher nicht die Einberufung zum Wehrdienst in den Selbstverteidigungseinheiten, ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte. Im Übrigen wird die Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht seitens der kurdischen Behörden nicht als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung betrachtet. Der Versuch, der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht um einen Monat sanktioniert, einigen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer Haftstrafe für einen kürzeren Zeitraum von ein bis zwei Wochen. Bei den kurdischen Einheiten dienen Wehrpflichtige in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP), die von der YPG bzw. der YPJ zu unterscheiden sind. Die Selbstverteidigungseinheiten sind eine Hilfstruppe für die YPG und werden in der Regel nicht an der Front eingesetzt. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Im Falle der Rückkehr in das Dorf XXXX wie auch in das Dorf XXXX in Syrien droht dem Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Profils auch nicht die (Zwangs-)Rekrutierung durch oppositioneller Milizen wie die SNA oder die HTS, da diese Milizen Zivilisten in von ihr kontrollierten Gebieten generell keine Wehrdienstpflicht auferlegen.Im Falle der Rückkehr in das Dorf römisch 40 wie auch in das Dorf römisch 40 in Syrien droht dem Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Profils auch nicht die (Zwangs-)Rekrutierung durch oppositioneller Milizen wie die SNA oder die HTS, da diese Milizen Zivilisten in von ihr kontrollierten Gebieten generell keine Wehrdienstpflicht auferlegen. 1.
  20. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion um das Dorf XXXX an der türkischen Grenze im Gouvernement Idlib wie auch im Falle der Rückkehr in das Dorf XXXX auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Er unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität, der unrechtmäßigen Ausreise aus Syrien sowie dem in Österreich durchlaufenen Asylverfahren oder seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Europa oder wegen der Ausreise seines älteren wehrpflichtigen Bruders aus Syrien, dem in Österreich Asylstatus gewährt worden ist. 1.
  21. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion um das Dorf römisch 40 an der türkischen Grenze im Gouvernement Idlib wie auch im Falle der Rückkehr in das Dorf römisch 40 auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Er unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität, der unrechtmäßigen Ausreise aus Syrien sowie dem in Österreich durchlaufenen Asylverfahren oder seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Europa oder wegen der Ausreise seines älteren wehrpflichtigen Bruders aus Syrien, dem in Österreich Asylstatus gewährt worden ist. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX in der Nähe der türkischen Grenze, aber auch das Dorf XXXX , beides im Gouvernement Idlib gelegen, sind ohne Kontakt mit den Behörden bzw. den Streitkräften des syrischen Regimes erreichbar und zwar durch die Einreise über von der HTS verwaltete bzw. überwachte Grenzübergänge im Norden bzw. Nordwesten Syriens an der türkisch-syrischen Grenze, beispielsweise über den Grenzübergang Bab al Hawa. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich über den Grenzübergänge Bab as-Salam, Jarabulus oder Hamam in sein Herkunftsgebiet zu gelangen. Da die Regelungen an allen Grenzübergängen von der türkischen Seite bestimmt werden, macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Grenzübergang im Gebiet der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) oder um einen Grenzübergang im Gebiet der Syrischen Interimsregierung (SIG) handelt. Reisen zwischen dem Gebiet der SSG und der SIG sind möglich. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 in der Nähe der türkischen Grenze, aber auch das Dorf römisch 40 , beides im Gouvernement Idlib gelegen, sind ohne Kontakt mit den Behörden bzw. den Streitkräften des syrischen Regimes erreichbar und zwar durch die Einreise über von der HTS verwaltete bzw. überwachte Grenzübergänge im Norden bzw. Nordwesten Syriens an der türkisch-syrischen Grenze, beispielsweise über den Grenzübergang Bab al Hawa. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich über den Grenzübergänge Bab as-Salam, Jarabulus oder Hamam in sein Herkunftsgebiet zu gelangen. Da die Regelungen an allen Grenzübergängen von der türkischen Seite bestimmt werden, macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Grenzübergang im Gebiet der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) oder um einen Grenzübergang im Gebiet der Syrischen Interimsregierung (SIG) handelt. Reisen zwischen dem Gebiet der SSG und der SIG sind möglich. 1.
  22. Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: 1.5.
  23. Aktuelle Ereignisse: 20.11.2023: Der syrische Präsident, Bashar al-Assad, verkündete erneut den Erlass einer Amnestie und Strafminderung für eine Reihe von Straftaten, die vor dem 16.11.23 begangen wurden. Personen, die sich eines Vergehens schuldig gemacht haben, sollen demnach begnadigt werden. Gefangene, die an lebensbedrohlichen Krankheiten leiden oder älter als 70 Jahre sind, sollten entlassen und Todesstrafen in lebenslange Haft umgewandelt werden, während bis dato ergangene lebenslange Haftstrafen nach 20 Jahren beendet werden sollten. Nicht betroffen von dem Dekret blieben Verbrechen wie Waffenschmuggel und solche, die zum Tode eines Menschen führten. Darüber hinaus setzt das Dekret voraus, dass noch immer flüchtige Personen sich innerhalb von drei Monaten den Behörden stellen sollten. In den vergangenen Jahren wurden bereits mehrere derartige Amnestien durch die Regierung erlassen. Der russischen nicht-staatlichen Nachrichtenagentur Interfax zufolge sollen bei russischen Luftangriffen am 12.11.23 mehr als 34 Rebellen im Nordwesten des Landes getötet worden sein. Angaben des Leiters des russischen Versöhnungszentrums für Syrien zufolge seien demnach in den vorausgegangenen 24 Stunden sieben Angriffe durch lokale bewaffnete Gruppierungen auf syrische Regierungstruppen erfolgt. Die UN verkündete am 13.11.23, dass die syrische Regierung ihre Erlaubnis zur Nutzung zweier Grenzübergänge von der Türkei in die von bewaffneten Oppositionsgruppierungen im Nordwesten kontrollierten Gebiete bis zum 13.02.23 verlängert habe. Im Juli 2023 scheiterte im UN-Sicherheitsrat das erste Mal seit 2014 eine Resolution zur Verlängerung der Nutzung der Grenzübergänge, sodass kurz darauf die syrische Regierung unter der Bedingung bestimmter Anforderungen anbot die Nutzung zu erlauben. Das US-Militär verkündete am 14.11.23, dass bei Luftangriffen in Syrien auf mit dem Iran assoziierte Milizen mehr als sieben Personen getötet worden seien. Der Angriff galt demnach einer Trainingseinrichtung der Milizen nahe der Stadt Albukamal sowie einem Haus nahe der Ortschaft Mayadeen. Zunächst konnten keine konkreten Aussagen zu den Getöteten gemacht werden. Das US-Militär verkündete, dass sich Milizenangehörige in der Nähe der Ziele befunden hätten und ihrer Prüfung nach keine Frauen und Kinder getötet worden seien. Die Spannungen zwischen US-Militär und pro-iranischen bewaffneten Gruppierungen hatte seit Beginn des Gaza-Krieges deutlich zugenommen (vgl. BN v. 13.11.23)Das US-Militär verkündete am 14.11.23, dass bei Luftangriffen in Syrien auf mit dem Iran assoziierte Milizen mehr als sieben Personen getötet worden seien. Der Angriff galt demnach einer Trainingseinrichtung der Milizen nahe der Stadt Albukamal sowie einem Haus nahe der Ortschaft Mayadeen. Zunächst konnten keine konkreten Aussagen zu den Getöteten gemacht werden. Das US-Militär verkündete, dass sich Milizenangehörige in der Nähe der Ziele befunden hätten und ihrer Prüfung nach keine Frauen und Kinder getötet worden seien. Die Spannungen zwischen US-Militär und pro-iranischen bewaffneten Gruppierungen hatte seit Beginn des Gaza-Krieges deutlich zugenommen vergleiche BN v. 13.11.23) 27.11.2023: Bei Luftangriffen der syrischen Armee auf Ortschaften im Nordwesten Syriens wurden am 24.11.23 mindestens zehn Personen getötet. Berichten oppositioneller Organisationen zufolge handelte es sich bei den Getöteten um Zivilpersonen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in einem Olivenhain nahe der Ortschaft Qawqafeen im Gouvernement Idlib, arbeiteten. Unter ihnen waren demnach sieben Kinder. Syrische Staatsmedien berichteten am 26.11.23 von einem israelischen Luftangriff auf den internationalen Flughafen in Damaskus, der Materialschäden zur Folge hatte und zu einer erneuten Stilllegung des Flughafens führte. Weitere Angriffe auf Ziele im Damaszener Umland führten ebenfalls zu Materialschäden. Der oppositionsnahen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge (SOHR) folgten die Luftangriffe nur wenige Stunden auf die Wiederinbetriebnahme des Flughafens, nachdem dieser bereits vor Wochen durch Luftschläge des israelischen Militärs außer Betrieb gesetzt wurde. 04.12.2023: Einer Stellungnahme der iranischen Revolutionsgarde zufolge wurden am 02.12.23 zwei ihrer Mitglieder durch israelische Luftangriffe auf Ziele in Syrien getötet. Syrische Staatsmedien berichteten hingegen ausschließlich von materiellen Schäden durch israelische Luftangriffe auf Ziele im Damaszener Umland. Die oppositionsnahe Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte wiederum berichtete, zwei syrische Staatsangehörige sowie zwei ausländische Personen seien bei Angriffen auf Ziele im Damaszener Vorort Sayyidah Zaynab getötet worden. 11.12.2023: Das WFP verkündete am 04.12.23, dass aufgrund von Finanzierungslücken die Lebensmittelhilfen in Syrien im kommenden Monat eingestellt würden. Demnach würden die Kürzungen Millionen Syrerinnen und Syrer zu einem Zeitpunkt treffen, an dem die Lebensmittelunsicherheit in Syrien einen neuen Höchststand erreicht hätte. Schätzungen zufolge leben mehr als 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Nach bereits erfolgten Hilfsreduzierungen im Juli 2023 (vgl. BN v. 03.07.23) sollen im September 2023 noch 3,2 Mio. Menschen von den Hilfsleistungen profitiert haben. Während das Hauptprogramm nun im Januar 2024 eingestellt wird, sollen einige kleinere Programme erhalten bleiben, darunter bspw. Schulernährungsprogramme und Initiativen zur Wiederherstellung der Bewässerungssysteme und Bäckereien in Syrien. Das WFP hatte im vergangenen Jahr bereits mehrfach Kürzungen von Hilfsprogrammen für syrische Geflüchtete in Syrien, Jordanien und Libanon vornehmen müssen. Ursächlich hierfür sei eine zunehmende Reduktion der Hilfsgelder aufgrund der Ermüdung der Geldgeberinnen und Geldgeber, der COVID-19-Pandemie sowie aufgrund diverser anderer Krisen wie bspw. des Ukrainekriegs.11.12.2023: Das WFP verkündete am 04.12.23, dass aufgrund von Finanzierungslücken die Lebensmittelhilfen in Syrien im kommenden Monat eingestellt würden. Demnach würden die Kürzungen Millionen Syrerinnen und Syrer zu einem Zeitpunkt treffen, an dem die Lebensmittelunsicherheit in Syrien einen neuen Höchststand erreicht hätte. Schätzungen zufolge leben mehr als 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Nach bereits erfolgten Hilfsreduzierungen im Juli 2023 vergleiche BN v. 03.07.23) sollen im September 2023 noch 3,2 Mio. Menschen von den Hilfsleistungen profitiert haben. Während das Hauptprogramm nun im Januar 2024 eingestellt wird, sollen einige kleinere Programme erhalten bleiben, darunter bspw. Schulernährungsprogramme und Initiativen zur Wiederherstellung der Bewässerungssysteme und Bäckereien in Syrien. Das WFP hatte im vergangenen Jahr bereits mehrfach Kürzungen von Hilfsprogrammen für syrische Geflüchtete in Syrien, Jordanien und Libanon vornehmen müssen. Ursächlich hierfür sei eine zunehmende Reduktion der Hilfsgelder aufgrund der Ermüdung der Geldgeberinnen und Geldgeber, der COVID-19-Pandemie sowie aufgrund diverser anderer Krisen wie bspw. des Ukrainekriegs. Das jordanische Militär verkündete am 05.12.23, dass drei Personen aus Syrien bei dem Versuch, Drogen über die Grenze nach Jordanien zu schmuggeln, getötet worden seien. Etwa 233.000 Captagon-Pillen und größere Mengen Haschisch sollten demnach über die Grenze gebracht werden. Durch die Zunahme des Drogenhandels aus Syrien wurde der Weg durch Jordanien zu einer zunehmend bedeutungsvollen Schmuggelroute in die Golfstaaten. Bei einem Angriff einer israelischen Drohne auf ein Fahrzeug im südwestlichen Gouvernement Quneitra am 08.12.23 wurden Medienberichten zufolge vier Personen getötet. Es soll sich demnach um drei Mitglieder der Hisbollah und eine syrische Begleitperson gehandelt haben, die in der Stadt Madinat al-B’ath, nahe der entmilitarisierten Zone an der Grenze zu den israelisch besetzten Golanhöhen, getötet wurden 18.12.2023: Am 09.12.23 wurden einem UN-Bericht zufolge neun Zivilpersonen bei der Bombardierung von Wohnvierteln in Idlib Stadt und der Ortschaft Sarmin durch Regierungstruppen getötet. 27 weitere Personen wurden demnach verletzt. Lokalen Gesundheitsbehörden zufolge sollen seit dem 05.10.23 insgesamt mehr als 92 Zivilpersonen im Nordwesten Syriens getötet und 400 weitere verwundet worden sein. UN OCHA warnte, man beobachte derzeit den stärksten Anstieg an Kampfhandlungen seit dem Jahr
  24. Bei dem Versuch, Drogen aus Syrien über die jordanische Grenze zu schmuggeln, wurden am 12.12.23 mehrere Personen getötet, darunter auch ein jordanischer Soldat. Medienberichten zufolge sollten große Mengen an Captagon, Haschisch, aber auch Waffen über die Grenze geschmuggelt werden. Aufgrund vorteilhafter Wetterbedingungen und schlechter Sichtverhältnisse hätten die Versuche der Grenzüberquerungen zuletzt zugenommen. Angaben des syrischen Verteidigungsministeriums zufolge wurden bei israelischen Luftangriffen auf Ziele nahe der Hauptstadt Damaskus am 17.12.23 zwei syrische Soldaten verwundet. Berichten zufolge sollen Standorte des syrischen Militärs sowie der durch den Iran unterstützen Hisbollah im Süden der Stadt getroffen worden sein 08.01.2024: Russische Luftangriffe auf Ziele in der Ortschaft Armanaz, im Gouvernement Idlib, töteten am 25.12.23 Angaben der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) sowie der privaten Zivilschutzorganisation bekannt als „Weißhelme“ zufolge, fünf Mitglieder einer Familie, darunter drei Kinder. Am selben Tag soll darüber hinaus eine Zivilperson bei Angriffen auf Infrastrukturziele in der Ortschaft Sarmin, im Osten Idlibs, getötet und fünf weitere verwundet worden sein. Am 31.12.23 sollen Angaben der oppositionsnahen Nachrichtenplattform Enab Baladi zufolge vier Zivilpersonen in Idlib Stadt durch Angriffe der syrischen Luftwaffe getötet und acht weitere verwundet worden sein sollen. Am Tag darauf berichtete das Nachrichtenportal, dass sechs Zivilpersonen in den Ortschaften Daret `Azzeh, Bureij Haidar und Kabashin, im Westen Aleppos, getötet worden sein sollen. Demnach wurden elf weitere durch die Angriffe verwundet. Das türkische Militär verstärkte ab dem 23.12.23 seine Luftangriffe auf Ziele im Nordosten Syriens und tötete eigenen Angaben zufolge in Syrien und Irak mindestens 59 Kämpfer. Einem Sprecher der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) zufolge wurden bei Luftangriffen auf Ziele in Syrien allein am 25.12.23 mindestens acht Zivilpersonen getötet. SOHR berichtete darüber hinaus von zwölf Verletzten. Weitere Luftangriffe trafen den Behörden der Autonomen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien (AANES) zufolge Ölindustriestandorte, Gesundheitseinrichtungen und weitere Infrastruktur und führten am 23.12.23 zu einer Reduzierung der Stromproduktion um 50 %. Am 25.12.23 wurde ein hochrangiger iranischer General durch einen israelischen Luftangriff in einem Damaszener Stadtteil getötet. Der General soll als Berater für die in Syrien ansässige Revolutionsgarde fungiert haben. Iranische Amtsinhabende sowie durch den Iran unterstützte Milizen in der Region kündigten Vergeltungsmaßnahmen an. In den darauffolgenden Tagen wurden weitere Ziele in Syrien durch israelische Luftangriffe getroffen. Am 30.12.23 wurden durch nicht identifizierte Kampfflugzeuge Gebäude und Militärfahrzeuge von mit dem Iran assoziierten Milizen angegriffen. Bei den Angriffen nahe der Stadt Albukamal, nahe eines Grenzübergangs zu Irak, wurden Angaben eines lokalen Kommandeurs eines irakischen Milizenverbundes zufolge mindestens vier Personen getötet. Am 18.12.23 ging das jordanische Militär eigenen Angaben zufolge erneut Schmuggelaktivitäten an der syrisch-jordanischen Grenze vor. Mehrere Personen, die versucht haben sollen Drogen sowie Kampfmittel und Waffen aus Syrien nach Jordanien zu schmuggeln, wurden durch jordanische Grenzschutzangehörige getötet. Kurz darauf erfolgten mutmaßlich durch das jordanische Militär durchgeführte Luftangriffe auf Ziele in den syrischen Gouvernements Suweida und Dar‘a. Bei den Zielen soll es sich Medienberichten zufolge um Aufenthaltsorte bekannter durch den Iran unterstützte Drogenhändler gehandelt haben. Am 05.01.24 wurden weitere Ziele im Süden Syriens durch jordanische Luftangriffe zerstört, die für den grenzüberschreitenden Drogenhandel von Bedeutung gewesen sein sollen. Darunter befand sich auch das Haus eines bekannten Drogenhändlers sowie Lagerhallen. Berichte über Opfer gab es zunächst keine. Darüber hinaus verkündete das jordanische Militär am 06.01.24, dass bei der Abwehr von Drogen- und Waffenschmuggel erneut fünf Personen getötet sowie 15 Verdächtige inhaftiert worden seien. Das Militär sprach von einer zunehmenden Zahl an Schmuggeloperationen an der Grenze. 1.5.
  25. Politische Lage: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.08.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.05.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70% des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.03.2023). Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.02.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 09.03.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.03.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich im Berichtszeitraum November 2022-März 2023 nicht wesentlich verändert (AA 29.03.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vgl. AA 29.03.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.03.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.01.2023; vgl. AA 29.03.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich im Berichtszeitraum November 2022-März 2023 nicht wesentlich verändert (AA 29.03.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vergleiche AA 29.03.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.03.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.01.2023; vergleiche AA 29.03.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.03.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vgl. IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.01.2023). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation (mit Stand März 2023) unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vgl. SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer (CMEC 16.05.2023; vgl. Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.03.2023).Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.03.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vergleiche IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.01.2023). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation (mit Stand März 2023) unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vergleiche SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer (CMEC 16.05.2023; vergleiche Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.03.2023). Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.03.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.01.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.03.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.01.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.04.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 04.05.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.01.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.02.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.01.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.01.2023; vgl. SD 18.03.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.03.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.01.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.01.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.01.2023; vergleiche SD 18.03.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.03.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.01.2023). 1.5.
  26. Allgemeine Sicherheitslage: Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.03.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind: Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.03.2023). Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). 1.5.
  27. Sicherheitslage in Nordwest-Syrien: Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, gibt es derzeit (im Nordwesten Syriens) zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird (ISPI 27.06.2023). Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet: In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 02.05.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 05.06.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 02.05.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Scham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 06.02.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 05.06.2023). HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets in Idlib auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen "Errettungs-Regierung" [auch Heilsregierung, ḥukūmat al-ʾinqāḏ as-sūrīyah/Syrian Salvation Government, SSG] aufgebaut (AA 29.03.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Auch al-Qaida und der Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Viele IS­-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra­-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.02.2022). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.02.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 08.05.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.03.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 08.05.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.02.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.02.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 08.06.2023; vgl. Alaraby 08.05.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 08.05.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.03.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 08.05.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.02.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.02.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 08.06.2023; vergleiche Alaraby 08.05.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.02.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.03.2021; vgl. Alaraby 25.01.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 02.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.08.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.02.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.03.2021; vergleiche Alaraby 25.01.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 02.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.08.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 05.06.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.06.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 29.03.2023), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.06.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.03.2023). 1.5.
  28. Zur Terrororganisation Islamischer Staat (IS): Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.03.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-­Terror­-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.03.2021). 1.5.
  29. Zur Organisation Hay’at Tahrir al-Sham (HTS): Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) war früher als Jabhat al-Nusra bekannt und wurde 2011 in Syrien als Ableger von Al-Qaida im Gegensatz zur Regierung der Arabischen Republik gegründet. Jabhat Al-Nusra entwickelte sich schnell zu einer leistungsfähigen Organisation, die eine wachsende Zahl von Kämpfern anzog. Jabhat al-Nusra beherrschte die Durchführung aufständischer Angriffe und die Sicherung wirtschaftlicher Einnahmen, vor allem durch Geber aus den Golfstaaten, aber auch durch Steuern und Beschlagnahmungen von Vermögenswerten in den von der Organisation kontrollierten Gebieten. Im Jahr 2016 wurde Jabhat al-Nusra aufgelöst und stattdessen Jabhat Fatah al-Sham gegründet. Im Jahr 2017 fusionierte Jabhat Fatah al-Sham jedoch mit mehreren anderen islamistischen Gruppen, wie Harakat Nour al-Din al-Zinki, Liwa al-Haq, Jaysh al-Sunna und Jabhat Ansar al-Din. Infolgedessen wurde al-Nusra erneut umbenannt und neu organisiert, um sich als Hay’at Tahrir al-Sham zu etablieren. (DIS 12.2022) Seit 2017 versucht HTS, sich von einer Fraktion der globalen Dschihad-Bewegung und einem Al-Qaida-Ableger zu einer de facto militärischen und regierenden konservativen Macht im Nordwesten Syriens zu entwickeln. Seitdem besteht das Hauptziel von HTS darin, in den von ihm kontrollierten Gebieten eine islamische Herrschaft zu etablieren, indem es die syrische Regierung und die iranischen Milizen bekämpft, Nordsyrien verteidigt und erhält und die Einheit unter dschihadistischen Gruppen im Nordwesten Syriens anstrebt. (DIS 12.2022) Im Jahr 2017 gründete HTS die syrische Heilsregierung, die aus zehn Ministerien besteht, darunter Ministerien für Inneres, Justiz, Stiftungen, Bildung, Gesundheit, lokale Verwaltung und Dienstleistungen, Wirtschaft und Ressourcen, Entwicklung und humanitäre Angelegenheiten, Hochschulbildung und Landwirtschaft. Die Organisation funktioniert somit eher wie eine quasi-staatliche Einheit mit einer zentralen Führung, die die verschiedenen militärischen, politischen und wirtschaftlichen Aspekte und Komponenten von HTS kontrolliert. Laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist HTS viel besser organisiert als SNA. Die von ihr kontrollierten Gebiete sind sicherer und geschützter als die von SNA kontrollierten Gebiete. (DIS 12.2022) Seit November 2022 kontrolliert HTS große Teile des Großraums Idlib. Laut einer für diesen Bericht konsultierten syrischen Menschenrechtsorganisation kontrolliert HTS 50 % des Gouvernements Idlib. HTS kontrolliert auch Teile des nordwestlichen Gouvernements Hama und einen Teil des westliche Landschaft von Aleppo. HTS kontrolliert Gebiete im nördlichen Umland von Aleppo und im nordöstlichen Umland von Latakia. Dies ist auf der Karte unten in durchgehendem Grün und schraffiertem Grün im nordwestlichen Teil der Karte von Syrien dargestellt. (DIS 12.2022) 1.5.
  30. Zur Freien Syrischen Armee (FSA) Ab 2022 existiert die Freie Syrische Armee (FSA) nicht mehr als zusammenhängende Militärmacht. Seit 2018 hat sich die FSA in Süd- und Zentralsyrien aufgelöst, nachdem die syrische Regierung (GoS) 2018 von der Opposition kontrollierte Gebiete übernommen hatte. An anderen Orten im Norden und Nordwesten Syriens, in Gebieten unter der Kontrolle der Opposition, haben sich ehemalige FSA-Gruppen mit der Syrischen Nationalarmee zusammengeschlossen (SNA) nach 2018, teilweise aufgrund der Dezimierung solcher FSA-Gruppen bei bewaffneten Zusammenstößen mit der GoS in Idlib im Jahr
  31. (DIS 12.2022) Seit November 2022 ist die Freie Syrische Armee (FSA) ein umgangssprachlicher Begriff, den gewöhnliche Syrer verwenden, um Oppositionsgruppen zu beschreiben, bei denen es sich nicht um den Islamischen Staat, die HTS oder kurdisch geführte Kräfte wie die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) handelt. Gewöhnliche Syrer bezeichnen mit dem Begriff „Freie Syrische Armee“ Rebellen- und Oppositionsgruppen, die von Forschern hingegen als spezifische und individuelle bewaffnete Oppositionsgruppen identifiziert wurden. Nach Angaben des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) bezeichnen sich alle bewaffneten nichtislamischen Oppositionsgruppen als „Freie Syrische Armee“, obwohl jede Gruppe einen eigenen Namen hat und tatsächlich Teil der (SNA) sein kann. (DIS 12.2022) Die SNA ist in den nördlichen und nordwestlichen Teilen der Gouvernements Aleppo, Raqqa und Hasaka präsent, in Gebieten, in denen die Türkei seit 2016 drei separate Militäreinsätze gestartet hat. Diese Gebiete sind als Operation Euphrates Shield-Gebiet

(2016), Operation Olive Branch-Gebiet
(2018)und Operation Peace Spring-Gebiet
(2019)bekannt. Diese sind auf der Karte oben (unter Punkt 1.5.5.) in den mit grüner Farbe und weißen Punkten markierten Gebieten dargestellt. (DIS 12.2022) 1.5.
  1. Rechtsschutz/Justizwesen in Gebieten unter HTS-Dominanz: In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 29.03.2023) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 29.03.2023). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 29.03.2023). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 09.03.2023). 1.5.
  2. Wehr- und Reservedienst bei den syrischen Streitkräften: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art 4 lit b gilt dies vom
  3. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.05.2007).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  4. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.05.2007). Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen (als vor dem Konflikt) und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017). Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen (als vor dem Konflikt) und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.03.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.03.2023; vgl. ICWA 24.05.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.03.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.03.2023; vergleiche ICWA 24.05.2022). Die Umsetzung der Wehrpflicht: Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten (STDOK 8.2017). Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.03.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.03.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der Syrisch-Arabischen Armee (SAA). Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.03.2023). Rekrutierungspraxis: Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.03.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.03.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen (AA 15.05.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.03.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.03.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen (AA 15.05.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.03.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 09.05.2022, EB 06.03.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.03.2023).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 09.05.2022, EB 06.03.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.03.2023). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 04.04.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 04.12.2020). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.03.2023). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.03.2023). Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.03.2023). Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle: In Nordwest- und Nordostsyrien hat das syrische Regime keine Möglichkeit zum Aufgreifen von Wehrdienstverweigerern, mit Ausnahme bestimmter Gebiete in Qamishli und al-Hassakah in Nordostsyrien (Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien-Grenzübergänge, S. 5). Die Regierung ist in kleinen Teilen der Stadt Qamischli und in zahlreichen Dörfern südlich der Stadt sowie in kleinen Teilen der Stadt al-Hasaka stark vertreten. Außerhalb dieser Gebiete ist die Kontrolle der Regierung locker und umstritten. Die Regierung ist daher nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften (Mitteilung eines Syrienexperten an ACCORD vom 17.08.2023). Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hasaka tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden (DIS 6.2022). Die syrische Regierung kann in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Mitteilung eines Rechtsexperten der ÖB Damaskus vom 14.09.2022). Die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung ist somit an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden. Wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt werden, etwa einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij oder Ain Al-Arab, oder in den Vierteln der Stadt al-Hasaka, passieren und für den Militärdienst gesucht werden, können sie zur Wehrpflicht eskortiert werden (vgl. E-Mail Syrian Network für Human Rights (SNHR) vom 21.08.2023 an ACCORD). Wenn eine Person für den Militärdienst der syrischen Armee gesucht wird und einen der „Sicherheitsbereiche“ betritt, kann diese Person festgenommen werden. Dementsprechende Fälle sind aus Qamischli und al-Hasaka bekannt. Südlich von Qamischli gibt es eine Reihe von Dörfern, die von Stämmen bewohnt werden, die mit der syrischen Regierung sympathisieren und die AANES nicht anerkennen. Einzelpersonen aus diesen Dörfern können der syrischen Armee freiwillig beitreten (DIS, Juni 2022, S. 50).Die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung ist somit an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden. Wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt werden, etwa einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij oder Ain Al-Arab, oder in den Vierteln der Stadt al-Hasaka, passieren und für den Militärdienst gesucht werden, können sie zur Wehrpflicht eskortiert werden vergleiche E-Mail Syrian Network für Human Rights (SNHR) vom 21.08.2023 an ACCORD). Wenn eine Person für den Militärdienst der syrischen Armee gesucht wird und einen der „Sicherheitsbereiche“ betritt, kann diese Person festgenommen werden. Dementsprechende Fälle sind aus Qamischli und al-Hasaka bekannt. Südlich von Qamischli gibt es eine Reihe von Dörfern, die von Stämmen bewohnt werden, die mit der syrischen Regierung sympathisieren und die AANES nicht anerkennen. Einzelpersonen aus diesen Dörfern können der syrischen Armee freiwillig beitreten (DIS, Juni 2022, S. 50). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.09.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 01.12.2022; vgl. Liveuamap 17.05.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.09.2022).Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.09.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 01.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.05.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.09.2022). Einsatz von Rekruten im Kampf: Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.03.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  5. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts: Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Männer mit deutlich sichtbaren medizinischen Problemen, die nicht wehrdiensttauglich sind, weiterhin freigestellt. Die medizinischen Ausschüsse, welche die Personen untersuchen, sind jedoch eher streng in ihren Urteilen. In einigen Fällen wurden Männer mit einem bestimmten Gesundheitszustand dennoch in die Armee einberufen, um militärische Tätigkeiten außerhalb des Feldes auszuüben (EUAA 9.2022). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter [offizieller] Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten, oder dass Personen mit gesundheitlichen Problemen, die eigentlich vom Wehrdienst befreit sein sollten, mitunter Bestechungsgelder bezahlen müssen, um eine Befreiung zu erwirken (DIS 5.2020). Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland: Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 02.09.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.03.2023).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 02.09.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.03.2023). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.09.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vgl. Rechtsexperte 14.09.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.09.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022).Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.09.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vergleiche Rechtsexperte 14.09.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vergleiche Rechtsexperte 14.09.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022). Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird ("bayan harakat"). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.09.2022). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern: In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht (AA 29.03.2023). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.03.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
  6. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.03.2023; vgl. Rechtsexperte 14.09.2022).In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht (AA 29.03.2023). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.03.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
  7. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.03.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.09.2022). Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.03.2023; vgl. Rechtsexperte 14.09.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.03.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.09.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 03.01.2018). Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.09.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 03.01.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 03.01.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 03.01.2018). Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.09.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 03.01.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 03.01.2018). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 07.02.2023). 1.5.
  8. Wehrpflichtgesetz der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES): Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.08.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Dieses Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 steht nach wie vor in Kraft (Wladimir van Wilgenburg in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom 01.09.2023 sowie ein weiterer Syrienexperte an ACCORD vom 04.09.2023). Rudaw, ein in der Autonomen Region Kurdistan (Irak) ansässiges kurdisches Mediennetzwerk, veröffentlicht im September 2021 den Originaltext von Dekret Nr. 3 vom 04.09.
  9. Das Dekret befreit alle Männer, die zwischen 1990 und 1997 geboren sind, von der Pflicht des Selbstverteidigungsdienstes. Wehrpflichtig sind, mit in Kraft-Treten des Dekrets, alle Männer, ab dem
  10. Geburtstag bis zum Geburtsjahr
  11. Das Dekret gilt nicht für Deserteure (Rudaw, 04.09.2021). Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, werden nicht spezifisch genannt. Männer, deren Geburtsjahr zwischen 1986 und 1997 liegt, sind aber jedenfalls nicht verpflichtet, die Selbstverteidigungspflicht auszuüben, unabhängig davon, was das Gesetz über die Selbstverteidigungspflicht vorsieht (Mitteilung eines Syrienexperten an ACCORD vom 05.09.2023).Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.08.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Dieses Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 steht nach wie vor in Kraft (Wladimir van Wilgenburg in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom 01.09.2023 sowie ein weiterer Syrienexperte an ACCORD vom 04.09.2023). Rudaw, ein in der Autonomen Region Kurdistan (Irak) ansässiges kurdisches Mediennetzwerk, veröffentlicht im September 2021 den Originaltext von Dekret Nr. 3 vom 04.09.
  12. Das Dekret befreit alle Männer, die zwischen 1990 und 1997 geboren sind, von der Pflicht des Selbstverteidigungsdienstes. Wehrpflichtig sind, mit in Kraft-Treten des Dekrets, alle Männer, ab dem
  13. Geburtstag bis zum Geburtsjahr
  14. Das Dekret gilt nicht für Deserteure (Rudaw, 04.09.2021). Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, werden nicht spezifisch genannt. Männer, deren Geburtsjahr zwischen 1986 und 1997 liegt, sind aber jedenfalls nicht verpflichtet, die Selbstverteidigungspflicht auszuüben, unabhängig davon, was das Gesetz über die Selbstverteidigungspflicht vorsieht (Mitteilung eines Syrienexperten an ACCORD vom 05.09.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.03.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur (Anm.: nicht näher spezifizierten) Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.07.2019).Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.03.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Anmerkung, nicht näher spezifizierten) Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.07.2019). 1.5.
  15. Wehrdienst und Rekrutierungen bei oppositionellen Milizen: Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Rekrutierungspraxis bei HTS: Die Rekrutierung von HTS erfolgt typischerweise in Moscheen und über örtliche Scheichs und Geistliche. Der Schwerpunkt bei diesen Rekrutierungsprozessen liegt darauf, sicherzustellen, dass neue Rekruten die gleiche islamistische Ideologie wi

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