G der Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. A) Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , wird
Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , wird
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
G wir den Beschwerdeführerinnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wir den Beschwerdeführerinnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen stellten am 27.10.2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für die Fünftbeschwerdeführerin wurde am 28.11.2025 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es folgten Erstbefragungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit Bescheiden des BFA vom 23.11.2018 (1.) Zl. XXXX , (2.) Zl. XXXX , (3.) Zl. XXXX , (4.) Zl. XXXX , (5.) Zl. XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G abgewiesen (Spruchpunkte I.).
G wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte V.).Mit Bescheiden des BFA vom 23.11.2018 (1.) Zl. römisch 40 , (2.) Zl. römisch 40 , (3.) Zl. römisch 40 , (4.) Zl. römisch 40 , (5.) Zl. römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch fünf.). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde. Am 26.08.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerinnen als Parteien teilnahmen. Das BFA entsandte keinen Vertreter. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, (1.) L531 2212392-1/23E, (2.) L531 2212398-1/23E, (3.) L531 2212395-1/23E, (4.) L531 2212394-1/19E und (5.) L531 2212396-1/19E, wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. der Bescheide wurde stattgegeben, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltstitel erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, (1.) L531 2212392-1/23E, (2.) L531 2212398-1/23E, (3.) L531 2212395-1/23E, (4.) L531 2212394-1/19E und (5.) L531 2212396-1/19E, wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. der Bescheide wurde stattgegeben, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltstitel erteilt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 19.09.2023, E 73-77/2023, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte aufgehoben. Im Übrigen (betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen sind irakische Staatsangehörige, Araber und sunnitische Moslems. Die Beschwerdeführerinnen lebten in Bagdad. Sie wohnten vor ihrer Ausreise im familieneigenen Haus in Bagdad im Stadtteil XXXX . Die Beschwerdeführerinnen verfügen im Herkunftsstaat über kein Vermögen.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen sind irakische Staatsangehörige, Araber und sunnitische Moslems. Die Beschwerdeführerinnen lebten in Bagdad. Sie wohnten vor ihrer Ausreise im familieneigenen Haus in Bagdad im Stadtteil römisch 40 . Die Beschwerdeführerinnen verfügen im Herkunftsstaat über kein Vermögen. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete nach Abschluss seines Studiums als Beamter im Sportbereich, bevor er im Jahr 2009 die Tätigkeit als Fußballtrainer im Jugend-Fußballverein aufnahm und bis zu seiner Ausreise ausübte. Die Zweitbeschwerdeführerin war von 2004 bis zu ihrer Ausreise im XXXX als Diplomingenieurin und als Abteilungsleiterin tätig.Der Erstbeschwerdeführer arbeitete nach Abschluss seines Studiums als Beamter im Sportbereich, bevor er im Jahr 2009 die Tätigkeit als Fußballtrainer im Jugend-Fußballverein aufnahm und bis zu seiner Ausreise ausübte. Die Zweitbeschwerdeführerin war von 2004 bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 als Diplomingenieurin und als Abteilungsleiterin tätig. Am 13.10.2015 verließen die Beschwerdeführerinnen den Irak legal über den Flughafen Bagdad in die Türkei und reisten schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 25.10.2015 bzw. am 28.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Bei den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen handelt es sich um Mädchen. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und lebte noch nie im Irak. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wurde als nicht glaubhaft erachtet. Das diesbezügliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, (1.) L531 2212392-1/23E, (2.) L531 2212398-1/23E, (3.) L531 2212395-1/23E, (4.) L531 2212394-1/19E und (5.) L531 2212396-1/19E, hinsichtlich der Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten, erwuchs in Rechtskraft. Zur Lage im Irak: Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 25.10.2021). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2021). Kinder sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 25.10.2021). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 30.3.2021). Vor der COVID-19-Krise lebte laut UNICEF eines von fünf Kindern in Armut. Über 1,16 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren waren unterernährt (AA 25.10.2021). Ende 2020 lag die Zahl der Kinder im Irak, die humanitäre Hilfe benötigen, bei 1,89 Million (UNICEF 20.1.2021). Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund seiner Kinder, aber auch einer geschiedenen Mutter kann das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren zugesprochen werden, verlängerbar durch ein Gericht bis zum Alter von 15 Jahren, wobei die Kinder zu diesem Zeitpunkt wählen können, bei welchem Elternteil sie leben möchten (USDOS 30.3.2021). Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum 13. Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum 15. Lebensjahr (Migrationsverket 15.8.2018). Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland (USDOS 1.7.2021). Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln (USDOS 1.7.2021; vgl. FH 3.3.2021). Sie werden auch gezwungen Drogen zu verkaufen (USDOS 1.7.2021). Ebenso ist Kinderprostitution ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Aufgrund der Strafmündigkeit ab einem Alter von neun Jahren im Irak, bzw. elf Jahren in der Kurdischen Region im Irak (KRI), behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 30.3.2021).Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland (USDOS 1.7.2021). Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln (USDOS 1.7.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Sie werden auch gezwungen Drogen zu verkaufen (USDOS 1.7.2021). Ebenso ist Kinderprostitution ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Aufgrund der Strafmündigkeit ab einem Alter von neun Jahren im Irak, bzw. elf Jahren in der Kurdischen Region im Irak (KRI), behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 30.3.2021). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den Ausreisezeitpunkten und den Reisebewegungen des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen. Die Feststellungen zur Herkunft, zum Wohnort, zur Schulbildung und zur Berufstätigkeit ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Lage im Irak ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Stattgabe der Beschwerden: 1. Familienverfahren
G:1. Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG: Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt daher ein Familienverfahren
G vor.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt daher ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor.
G 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivil-person eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. VfGH 25.09.2018, E 1764-1771/2018).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivil-person eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche VfGH 25.09.2018, E 1764-1771/2018).
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine Familie mit drei minderjährigen Mädchen und damit eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und lebte noch nie im Irak. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341; VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139 bis 0144).Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine Familie mit drei minderjährigen Mädchen und damit eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und lebte noch nie im Irak. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341; VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139 bis 0144). Der Verfassungsgerichtshof hat in dem die gegenständlichen Verfahren betreffendem Erkenntnis vom 19.09.2023, E 73-77/2023, betont, dass es sich bei den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen um minderjährige Mädchen handelt und die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten diesem Umstand, nämlich dass es sich dabei um eine besonders vulnerable Personengruppe handelt, nicht Rechnung trägt. Nach den Berichten zur Lage im Irak, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage von Kindern, sind Kinder einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen. Vor der COVID-19-Krise lebte laut UNICEF eines von fünf Kindern in Armut. Über 1,16 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren waren unterernährt. Ende 2020 lag die Zahl der Kinder im Irak, die humanitäre Hilfe benötigen, bei 1,89 Million Auf Grund der Berichte zur Lage von Kindern im Irak würde den mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen daher bei einer Rückkehr in den Irak die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen.Auf Grund der Berichte zur Lage von Kindern im Irak würde den mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen daher bei einer Rückkehr in den Irak die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen. Den mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen würde daher bei einer Rückkehr in den Irak die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen. Den mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen würde daher bei einer Rückkehr in den Irak die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen. Den mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen steht auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zu. In Bezug auf urbane Gegenden im Südirak ist UNHCR der Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabische Schiiten sind, bei denen es sich entweder um alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer oder kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten handelt. Solche Personen sind möglicherweise in der Lage, in urbanen Gegenden im Südirak, in denen die die notwendige Infrastruktur und Möglichkeiten zur Existenzsicherung zur Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse vorhanden sind, ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen. Diese Voraussetzungen treffen auf die Beschwerdeführerinnen nicht zu. Den mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen ist daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G zuzuerkennen. Den mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen ist daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Ihnen ist daher
Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Ihnen ist daher
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
G ist eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide waren daher ersatzlos zu beheben. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2212394.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.