← Österreich

{'item': 'L532 2277728-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlL532 2277728-1 SpruchL532 2277728-1/8E, L532 2277728-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, RAe in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.01.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, RAe in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.01.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am folgenden Tag zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, die türkische Polizei habe ihn und seine Familie oft unter Druck gesetzt. Einmal sei er festgenommen und zur Polizeistation gebracht worden, wo ihn Polizisten mit einer Waffe bedroht und angekündigt hätten, ihn und seine Familie zu töten. Der Grund dafür sei in der HDP-Mitgliedschaft seines Vaters zu erblicken. Im Rückkehrfall habe er Angst, vom türkischen Staat umgebracht zu werden.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am folgenden Tag zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, die türkische Polizei habe ihn und seine Familie oft unter Druck gesetzt. Einmal sei er festgenommen und zur Polizeistation gebracht worden, wo ihn Polizisten mit einer Waffe bedroht und angekündigt hätten, ihn und seine Familie zu töten. Der Grund dafür sei in der HDP-Mitgliedschaft seines Vaters zu erblicken. Im Rückkehrfall habe er Angst, vom türkischen Staat umgebracht zu werden.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 23.05.2023 vor der belangten Behörde (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Im Wesentlichen gab er befragt zu seinem Fluchtgrund an, von der Polizei wiederholt mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Auf Anraten seiner Mutter habe er die Flucht ergriffen. Konkret fluchtauslösend sei ein Vorfall im August 2022 gewesen, als er mit Freunden draußen gesessen sei und ihn Polizisten plötzlich zur Ausweisleistung aufgefordert hätten. Anschließend habe man ihn ins Polizeiauto gezerrt und ihm dort mehrere Fußtritte versetzt. Es seien Schüsse abgegeben worden, die die Bewohner der (überwiegend kurdisch besiedelten) Örtlichkeit auf den Vorfall aufmerksam und schaulustig gemacht hätten, sodass sich eine öffentlichkeitswirksame Szenerie rund um das Polizeiauto gebildet habe. Die Masse - mit seiner Mutter an vorderster Stelle - habe seine Freilassung verlangt und diese nach mehrmaligem eindringlichen Zureden auf die Polizeibeamten schließlich auch erwirkt. Davon seien Videoaufnahmen angefertigt, die wesentlichen Sequenzen hiervon jedoch von der Polizei später gelöscht worden. Die Polizeischikanen hätten bereits 2021 ihren Anfang genommen, als der BF bei einer Gelegenheit für die HDP protestiert habe und anschließend von der Polizei zur Dienststelle mitgenommen worden sei. Dort habe man ihm eine Waffe an den Kopf gesetzt und gedroht, seine Familie zu töten, zumal diese für die HDP aktiv sei. Allgemein nehme der BF regelmäßig an Demonstrationen der HDP teil, er sei jedoch (im Gegensatz zu seinem Vater und Bruder) kein offizielles Parteimitglied. Im Falle der Rückkehr befürchte der BF, vom türkischen Staat bzw. von der Polizei getötet zu werden.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 23.05.2023 vor der belangten Behörde in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Im Wesentlichen gab er befragt zu seinem Fluchtgrund an, von der Polizei wiederholt mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Auf Anraten seiner Mutter habe er die Flucht ergriffen. Konkret fluchtauslösend sei ein Vorfall im August 2022 gewesen, als er mit Freunden draußen gesessen sei und ihn Polizisten plötzlich zur Ausweisleistung aufgefordert hätten. Anschließend habe man ihn ins Polizeiauto gezerrt und ihm dort mehrere Fußtritte versetzt. Es seien Schüsse abgegeben worden, die die Bewohner der (überwiegend kurdisch besiedelten) Örtlichkeit auf den Vorfall aufmerksam und schaulustig gemacht hätten, sodass sich eine öffentlichkeitswirksame Szenerie rund um das Polizeiauto gebildet habe. Die Masse - mit seiner Mutter an vorderster Stelle - habe seine Freilassung verlangt und diese nach mehrmaligem eindringlichen Zureden auf die Polizeibeamten schließlich auch erwirkt. Davon seien Videoaufnahmen angefertigt, die wesentlichen Sequenzen hiervon jedoch von der Polizei später gelöscht worden. Die Polizeischikanen hätten bereits 2021 ihren Anfang genommen, als der BF bei einer Gelegenheit für die HDP protestiert habe und anschließend von der Polizei zur Dienststelle mitgenommen worden sei. Dort habe man ihm eine Waffe an den Kopf gesetzt und gedroht, seine Familie zu töten, zumal diese für die HDP aktiv sei. Allgemein nehme der BF regelmäßig an Demonstrationen der HDP teil, er sei jedoch (im Gegensatz zu seinem Vater und Bruder) kein offizielles Parteimitglied. Im Falle der Rückkehr befürchte der BF, vom türkischen Staat bzw. von der Polizei getötet zu werden.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.08.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Beweiswürdigend legte die bB (im Hinblick auf die inhaltliche Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz) im Wesentlichen dar, das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner ausreiskausalen Erlebnisse sei weder glaubhaft, noch sei es dazu geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK bzw. ein relevantes Bedrohungsszenario im Hinblick auf einen subsidiären Schutzbedarf aufzuzeigen. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.
  7. Gegen den dem BF am 14.08.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 30.08.2023 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, das Bundesamt habe aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens zu Unrecht angenommen, der BF unterliege aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner politischen Überzeugungen bzw. seines Engagements für die HDP im Herkunftsstaat keiner Verfolgung. Möge der BF zwar formal kein HDP-Mitglied sein, so sei er als aktiver Sympathisant und Sohn von XXXX , gegen den in der Türkei insgesamt bereits drei Anklageschriften wegen vermeintlicher Terrorpropaganda auf sozialen Medien eingebracht worden seien und welcher seitens der türkischen Behörden per internationalem Haftbefehl gesucht werde, dennoch von besonderem Interesse für die türkischen Behörden und demgemäß einer erhöhten Gefährdungslage ausgesetzt, willkürliche Gewalt und Verhaftung zu erleiden. Indem es diese Aspekte gänzlich außer Acht gelassen habe, habe das Bundesamt keine ganzheitliche Beweiswürdigung vorgenommen, wodurch sich diese als mangelhaft bzw. willkürlich darstelle und in Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe keine Negativfeststellungen zu tragen vermöge.
  8. Gegen den dem BF am 14.08.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 30.08.2023 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, das Bundesamt habe aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens zu Unrecht angenommen, der BF unterliege aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner politischen Überzeugungen bzw. seines Engagements für die HDP im Herkunftsstaat keiner Verfolgung. Möge der BF zwar formal kein HDP-Mitglied sein, so sei er als aktiver Sympathisant und Sohn von römisch 40 , gegen den in der Türkei insgesamt bereits drei Anklageschriften wegen vermeintlicher Terrorpropaganda auf sozialen Medien eingebracht worden seien und welcher seitens der türkischen Behörden per internationalem Haftbefehl gesucht werde, dennoch von besonderem Interesse für die türkischen Behörden und demgemäß einer erhöhten Gefährdungslage ausgesetzt, willkürliche Gewalt und Verhaftung zu erleiden. Indem es diese Aspekte gänzlich außer Acht gelassen habe, habe das Bundesamt keine ganzheitliche Beweiswürdigung vorgenommen, wodurch sich diese als mangelhaft bzw. willkürlich darstelle und in Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe keine Negativfeststellungen zu tragen vermöge.
  9. Am 15.01.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Ein Vertreter der bB und der rechtsfreundliche Vertreter des BF sind nicht erschienen. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „[…] RI: Ich lege an dieser Stelle offen, dass ich vor meiner Ernennung zum Richter des BVwG als juristischer Referent an der RD Salzburg tätig war. Ihr Asylverfahren wäre ursprünglich mir zugewiesen worden, daher erfolgte die Ladung vom 20.04.2023 (AS 31) noch in meinem Namen. Da jedoch zum Zeitpunkt der Einvernahme (23.05.2023) meine eine Woche auf die Einvernahme folgende Richterernennung (01.06.2023) feststand, habe ich die Einvernahme weder vorbereitet oder durchgeführt noch mich an der Entscheidungsfindung in anderer Hinsicht beteiligt. Eine Befangenheit liegt daher nicht vor. BF: Ich sehe auch keine Befangenheitsgründe. RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? BF: Nein. RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen? BF: Nein. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Ich arbeite seit ca. 8 Monaten. Einen Kurs habe ich noch nicht begonnen, ich lerne derzeit über das Telefon. Den Verein besuche ich jedes Wochenende am Sonntag. RI: Verfügen Sie über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS? BF: Ja, aber ich habe es nicht mit. RI: Bei welcher Firma arbeiten Sie? BF: Bei einem Hendlverkäufer, namens XXXX .BF: Bei einem Hendlverkäufer, namens römisch 40 . RI: Können Sie mir Ihre berufliche Tätigkeit beschreiben? BF: Ich verkaufe Hendl. Ich mariniere das Huhn, gebe es im Offen und serviere es den Gästen. RI: Wieviel verdienen Sie monatlich netto? BF: 1500€. RI: Ist Ihr Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet? BF: Zuerst 4 Monate und dann 1 Jahr lang. RI: Seit wann gehen Sie durchgehend einer Arbeit nach? BF: Seitdem ich eine Beschäftigungsbewilligung bekam. Seit ca. 7-8 Monaten. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: Ja. Meinen älteren Bruder und meinen Vater. RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen diese Personen jeweils? BF: Sie sind auch Asylwerber. RI: Bestehen finanzielle Abhängigkeiten oder ein anderer Nahebezug zwischen Ihnen und diesen Personen? BF: Mein Bruder hat geheiratet und lebt mit seiner Frau in einem getrennten Haushalt. Ich wohne mit einem Freund zusammen. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: Ja, in Schweden. Dort habe ich eine Tante und Onkel, väterlicherseits. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF: Nach der Arbeit mache ich Sport. Dann komme ich nachhause und lerne am Abend Deutsch. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Nicht viel, 1-2 Freunde. RI: Sind das Österreicher, zum Aufenthalt berechtigte Fremde oder Asylwerber? BF: Es sind Asylwerber. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF: Nein. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF: Ja, ich besuche einen Verein. RI: Welchen Verein besuchen Sie? BF: Einen kurdischen Verein. RI: Was machen Sie dort, haben Sie eine Funktion inne, was macht der Verein? BF: Wir unterhalten und beraten uns, was wir für die Asylwerber tun können, und ich bin dort, um Deutsch zu lernen. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Ich würde arbeiten, Sport betreiben und Deutsch lernen. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Nein. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Ja. RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF schüttelt Kopf. RI wiederholt die Frage BF wendet sich an die Dolmetscherin RI wiederholt die Frage BF: Ja. RI: „Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?“ BF: Nein. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Kellner und in der Textilbranche. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das erste Mal 4 Jahre lang im Textilbereich gearbeitet habe und 1-2 Monate war ich kurz von meiner Ausreise als Kellner tätig. RI: Wie lange haben Sie in der Türkei die Schule besucht? BF: 8 Jahre lang. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF: Gut. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Meine Mutter und 3 Geschwister leben derzeit in Istanbul. Ich habe noch viele weitere Verwandte. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Ich habe jeden Tag telefonischen Kontakt zu ihnen. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Gut. RI: Wie alt sind Ihre Mutter und Geschwister in der Türkei? BF: Meine Mutter ist ca. 46 Jahre alt, meine 3 Schwestern sind 15, 16 und 20 Jahre alt. RI: Wie finanzieren Ihre Mutter und Geschwister im Herkunftsstaat deren Leben? BF: Meine ältere Schwester arbeitet. Das Haus gehört uns. Eine Schwester geht noch zur Schule, die andere arbeite auch gelegentlich. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF: Gut. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise auch im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Mutter und Geschwistern gewohnt? BF: Ja, ich lebte zuletzt bei meiner Mutter. 1 Monat vor meiner Ausreise blieb ich im Heimatdorf und am
  10. September habe ich mich von meiner Familie verabschiedet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 1 Monat vor meiner Ausreise im Heimatdorf war. Ich verabschiedete mich von meiner Mutter, dann war ich 4 Tage lang bei einem Freund und fuhr anschließend nach Edirne. RI: Welches Dorf ist dieses Heimatdorf? BF: XXXX , XXXX .BF: römisch 40 , römisch 40 . RI: Warum waren Sie im Heimatdorf? BF: Weil mich die Polizei bedrohte. RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Von Edirne nach Griechenland. RI: Wann war die Ausreise? BF: Am
  11. September marschierten wir über die Grenze nach Griechenland. Nachgefragt gebe ich an, dass das 2022 war. RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF: Als ich mich von meiner Familie verabschiedete, ging ich zu meinem Freund, wo ich 4 Tage lang blieb. Dann fuhr ich nach Edirne weiter und nächtigte eine Nacht dort. Dann überquerte ich zu Fuß die griechische Grenze. Als ich mich der Polizei stellen wollte, schnitt mir der Polizist den Weg ab. Dann musste ich eine Nacht in die Zelle und 4-5 Tage ins Gefängnis. Dann brachten sie mich in ein Camp und ich wurde in einem Kindercamp untergebracht. Als ich dann volljährig war, brachten sie mich dann in das große Camp. Dann sagte ich ihnen, dass ich nach Österreich möchte, weil mein Vater hier war. Die griechischen Behörden haben mit den österreichischen Behörden keinen Kontakt aufgenommen und ließen mich warten. Psychisch ging es mir schlecht. Dann begegnete ich einem Afghanen, der mich fragte, wohin ich möchte. Ich antwortete mit Österreich. Er bot mir an, mich mit dem LKW nach Österreich zu bringen, und verlangte 4.000€. 3-4 Tage dauerte die Fahrt bis Innsbruck und beim Bahnhof in Innsbruck stellte ich mich der Polizei. Sie brachten mich wohin, um fotografiert zu werden, und gaben mir eine Adresse vom BFA. Da ich mich nicht auskannte und ich kein Internet hatte, bat ich einen Fremden meinen Bruder anzurufen. Er holte mich von dort ab und wir gingen zum BFA. Dort hat es geheißen, dass sie geschlossen hätten, und sie nahmen mir meine türkische ID-Karte ab. Sie sagten, dass ich am nächsten Tag mit einem Dolmetscher einvernommen werde. Um 7 Uhr in der Früh wurde ich befragt und ich bekam die Adresse vom Camp, wohin ich auch fuhr. Dort blieb ich 1 Woche, dann wurde ich ins Camp in Salzburg gebracht. Dann brachten sie mich in die Nähe des Flughafens Salzburg, wo ich 2 Monate lang blieb. Dann war der Transfer ins Heim nach Neukirchen am Walde. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ja. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Es waren 2 Polizisten, einer saß am Computer, der eine stand dabei und ein Dolmetscher war anwesend. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Mein Vater und ich wurden mit dem Umbringen bedroht. Gegen meinen Vater lief ein Strafverfahren. Aus politischen Gründen. Wir wurden fast jeden Tag zuhause heimgesucht und mit dem Umbringen bedroht. Wenn ich zur Schule ging, durfte ich meine Muttersprache nicht sprechen und ich wurde ausgegrenzt. Unser Dorf besteht vorwiegend aus Kurden. Wenn ich, mein Vater und mein Bruder zur Dienststelle mitgenommen wurden, setzten sie uns eine Waffe an den Kopf und wir wurden mit dem Umbringen bedroht. Aufgrund unserer politischen Ansichten wurde Druck auf uns ausgeübt. RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen wurden wann von wem verwirklicht? BF: Ich habe an Protesten teilgenommen, wo es um Kinderrechte, Tierrechte, um die Rechte der Kurden und politischen Rechte ging. RI wiederholt die Frage BF: Der türkische Staat ging mit Gummiknüppeln gegen mich vor und setzte mir eine Waffe an den Kopf. Unser Haus wurde bei der Morgendämmerung gestürmt und durchsucht. RI: Wann und zu welchem Anlass wurden Sie mit Gummiknüppeln geschlagen? BF: Ich war amtsbekannt, weil ich an Protesten teilnahm. Wir verteidigten unsere Muttersprache bei diesen Protesten, wenn wir bei der Polizeidienststelle geschlagen wurden, meinten sie, dass wir uns eine Verletzungsanzeige holen könnten, denn die Spuren waren sichtbar, aber die Ärzte händigten so etwas nicht aus. RI wiederholt die Frage BF: Im Jahr
  12. Wir protestierten für Freiheit und ich wurde im Zuge dieses Protestes mit Gummiknüppel geschlagen und zur Dienststelle mitgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass auch andere dabei waren, die ich nicht kannte und auch ein paar Freunde vom Verein. RI: War die Demo untersagt oder legal? BF: Die Demo war legal, aber selbst wenn du für deine Muttersprache protestierst und es legal ist, verhindern sie unsere Proteste. RI: Hatte diese Demoteilnahme noch weitere nachteilige Folgen für Sie gehabt? BF: Vor dem
  13. August, bevor ich hierherkam, war ich mit meinem Freund draußen unterwegs. Ein Polizist kam und steckte mich in ihr Auto. Ich wurde geschlagen, Leute versammelten sich um uns. Als meine Mutter davon erfuhr, kam sie zum Vorfallsort und fragte nach mir. Die Polzisten sagten, dass ich nicht hier sei, obwohl ich im Auto saß. Da meine Familie kurdische Wurzeln hat und sie sich dort versammelten, mussten sie mich freilassen. Es gab auch eine Videoaufnahme, die ich beim BFA in Salzburg vorlegte. Mir wurde gesagt, dass sie sich dieses Video nicht ansehen könnten. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein USB Stick ist. RI: Was genau zeigt diese Videoaufnahme? BF: Meine Mutter, die Polizisten und die anderen Leute, die sich dort versammelten. RI: Wer hat das Video gemacht und wie entstand das Video? BF: Die Ortsangehörigen machten ein Video. Die meisten wurden wieder gelöscht. RI: Sieht man Sie in dem Video? BF: Nein, ich befand mich im Auto. RI: Was wollen Sie dann mit dem Video beweisen? BF: Als ich die Straße entlang ging, kam die Polizei und setzte mir eine Waffe an den Kopf und steckte mich in dem Fahrzeug. Es kam zu einer Ansammlung von vielen Ortsangehörigen, die ganze Dienststelle war präsent. Die Videoaufnahmen mussten gelöscht werden. Nur einer konnte das Video verstecken. RI: Wie soll ein Video, auf dem man Sie nicht sieht, beweisen, dass Sie gegen Ihren Willen in ein Auto gesteckt wurden? BF: Weil der Abschnitt, wo mir die Polizei eine Waffe an den Kopf gesetzt hat, wurde gelöscht. RI: Warum verbinden Sie diese Handlung mit Ihren Demonstrationsteilnahmen? Können Sie mir das erklären? BF: Weil ich amtsbekannt war und mein Vater und Bruder eine Strafe aus politischen Gründen zu verbüßen hatten. Es wurden diesen Monat neue Verfahren gegen ihn eröffnet. Der türkische Anwalt liefert uns Informationen aus der Türkei. RI: Sie haben gesagt, Ihnen wurden immer wieder Waffen an den Kopf gesetzt, wie oft war das? BF: 5-6 Mal. RI: Können Sie das zeitlich eingrenzen? BF: Zum Newrozfest 2021 wurden wir zur Dienststelle mitgenommen und mit dem Umbringen bedroht. Sie sagten, dass wir Terroristen in der Türkei keine Rechte hätten. Das war genauer gesagt am
  14. März
  15. Danach kam es draußen, als ich unterwegs war zu solchen Vorfällen, dass mir eine Waffe an den Kopf gesetzt wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass das erste Mal im März 2021 war. Das letzte Mal bevor ich in das Dorf ging, als meine Mutter zum Vorfallsort kam, da wurde mir die Waffe im Auto und draußen an den Kopf gesetzt. RI: Wann war dieser Vorfall mit dem Auto? BF: Am
  16. oder
  17. Juli
  18. RI: Gab es in der jüngeren Vergangenheit noch weitere gravierende Übergriffe aufgrund Ihrer kurdischen Herkunft und/oder Ihrer politischen Gesinnung? BF: Nein, denn nach dem besagten letzten Vorfall floh ich nach Griechenland. RI: Können Sie mir nochmal kurz erklären, wieso die türkischen Behörden ein derart nachteiliges Interesse an Ihnen hegen? BF: Es eicht aus, ein Kurde zu sein. RI: Besondere Gründe für ein Interesse an Ihnen gibt es also nicht? Verstehe ich Sie richtig? BF: Nein, dafür benötigt man keine besonderen Gründe. Es werden 15-16-jährige Kinder getötet. RI: Erging es so wie Ihnen vielen Menschen in Ihrer Umgebung? BF: Eine Person namens XXXX , die erst 17 Jahre alt war, wurde getötet, da er sich für die kurdischen Rechte einsetzte. Da er noch nicht volljährig war, schrieb man ihn einfach älter, damit er die Todesstrafe bekommen konnte.BF: Eine Person namens römisch 40 , die erst 17 Jahre alt war, wurde getötet, da er sich für die kurdischen Rechte einsetzte. Da er noch nicht volljährig war, schrieb man ihn einfach älter, damit er die Todesstrafe bekommen konnte. RI: Wann war das? BF:
  19. RI: 2016? BF: Ja. RI: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie verfolgt werden? BF: Es reicht aus, ein Kurde zu sein und unsere Rechte zu verteidigen. RI: Gab es noch weitere Verfolgungshandlungen gegen Sie? BF: Nein. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? BF: Nein. Die ganzen Beweismittel meines Vaters habe ich bereits eingereicht. RI: Nahmen Sie eine exponierte Position innerhalb der kurdischen Opposition ein? BF: Da ich noch minderjährig war, bekam ich noch keinen Ausweis, aber mein Vater war Mitglied. RI: Sie waren weder Parteimitglied noch nahmen Sie eine Führungsfunktion in der Partei ein, verstehe ich Sie richtig? BF: Ja, ich nahm nur an normalen Meeting teil. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF: Nein. […]“BF: Nein. , […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Istanbul geboren, wo er auch aufwuchs und die gesamte Zeit während seines Aufenthalts in seinem Herkunftsstaat domizilierte. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist islamisch-sunnitischen Glaubens. Er beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch, ist ledig und kinderlos. Der BF bewohnte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie (Mutter und Geschwister) eine Wohnung in Istanbul (Stadtteil: XXXX ), welche im Eigentum seiner Familie steht. Er genoss im Herkunftsstaat eine achtjährige Schulbildung und war im Anschluss daran als Textilarbeiter und Kellner tätig. 1.
  22. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Istanbul geboren, wo er auch aufwuchs und die gesamte Zeit während seines Aufenthalts in seinem Herkunftsstaat domizilierte. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist islamisch-sunnitischen Glaubens. Er beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch, ist ledig und kinderlos. Der BF bewohnte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie (Mutter und Geschwister) eine Wohnung in Istanbul (Stadtteil: römisch 40 ), welche im Eigentum seiner Familie steht. Er genoss im Herkunftsstaat eine achtjährige Schulbildung und war im Anschluss daran als Textilarbeiter und Kellner tätig. 1.
  23. Die Mutter des BF und drei Schwestern leben in der Türkei. Von den angeführten Schwestern sind zwei berufstätig mit regulärem Einkommensbezug, eine Schwester ist noch schulpflichtig bzw. nicht erwerbsfähig. Darüber hinaus verfügt der BF in der Türkei über ein umfängliches Netz an weitschichtiger Verwandtschaft. Die wirtschaftliche Lage der Familie stellt sich laut eigenen Angaben des BF als gut dar. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen näheren Angehörigen in der Türkei. 1.
  24. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Er bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. 1.
  25. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. 1.
  26. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Er verließ seinen Herkunftsstaat Anfang September 2022 auf illegalem Wege, indem er - fußläufig die türkisch-griechische Grenze in der Region Edirne überquerend - zunächst nach Griechenland, folglich in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelangte und anschließend von dort - über mehrere dem BF (behauptetermaßen) unbekannt gebliebene Länder entlang der Balkanroute - schlepperunterstützt auf dem Landweg über Ungarn nach Österreich reiste. Im Bundesgebiet stellte er in weiterer Folge gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Istanbul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
  27. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit in der Wohnung seiner Familie in Istanbul sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Mutter und Geschwister. Auch hat der BF in der Türkei darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.
  28. Der BF hält sich seit spätestens 09.01.2023 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF bezog bis 31.05.2023 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht seit Juni 2023 einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF schloss bis dato keinen Deutschkurs ab und verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. In Österreich halten sich der Vater ( XXXX , geb. am XXXX ) und der Bruder des BF ( XXXX , geb. am XXXX ) auf. Der Vater stellte erstmalig am 25.05.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und durchlief in der Folge über sämtliche Instanzen hinweg (inkl. Höchstgerichte) negative Asyl- bzw. Rechtsmittelverfahren. Am 25.08.2020 stellte der Vater einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2023, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen wurde (samt Nebenaussprüchen und unbefristetem Einreiseverbot). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 07.02.2024, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Das Gericht gelangte in der Sache bezüglich des vorgebrachten Nachfluchtgrundes im Wesentlichen zum Ergebnis, dass der Vater zwar wegen - als Terrorpropaganda inkriminierten - Onlinedelikten strafrechtlicher Verfolgung in der Türkei unterliegen würde, diese jedoch legitim bzw. nicht unsachlich motiviert sei und er - insofern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt - in türkischen Haftanstalten keine systematischen Menschenrechtsverletzungen (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) zu besorgen haben werde. Gleichzeitig verneinte es das Vorliegen einer beachtlichen exilpolitischen Betätigung und eine Verfolgung basierend auf der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden. Der Bruder stellte am 08.07.2019 seinen (ersten) Asylantrag, der - in ergebnisgleicher Anknüpfung an die vorangehende behördliche Entscheidung- mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2023, Zl. XXXX , samt (wesentlichen) Nebenaussprüchen, dass wider diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt werde, vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der Bruder stellte mittlerweile einen Folgeantrag, welcher erstinstanzlich vom Bundesamt bereits negativ beschieden wurde und gegenwärtig bei der hier zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung im Stande des Beschwerdeverfahrens behängt. Zwischen dem BF und seinem Vater und/oder Bruder bestehen keine Naheverhältnisse in der Ausprägung eines Art. 8 EMRK entsprechenden Familienlebens. Der Vater befindet sich aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung (in Zusammenhang mit einem XXXX [ XXXX ]) in Strafhaft, welche derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird. Der Bruder bewohnt einen eigenständigen Haushalt, wo er auch ein originäres Familienleben (abseits vom BF) unterhält. Über darüberhinausgehende familiäre Bindungen verfügt der BF im Bundesgebiet nicht.In Österreich halten sich der Vater ( römisch 40 , geb. am römisch 40 ) und der Bruder des BF ( römisch 40 , geb. am römisch 40 ) auf. Der Vater stellte erstmalig am 25.05.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und durchlief in der Folge über sämtliche Instanzen hinweg (inkl. Höchstgerichte) negative Asyl- bzw. Rechtsmittelverfahren. Am 25.08.2020 stellte der Vater einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2023, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen wurde (samt Nebenaussprüchen und unbefristetem Einreiseverbot). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 07.02.2024, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. Das Gericht gelangte in der Sache bezüglich des vorgebrachten Nachfluchtgrundes im Wesentlichen zum Ergebnis, dass der Vater zwar wegen - als Terrorpropaganda inkriminierten - Onlinedelikten strafrechtlicher Verfolgung in der Türkei unterliegen würde, diese jedoch legitim bzw. nicht unsachlich motiviert sei und er - insofern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt - in türkischen Haftanstalten keine systematischen Menschenrechtsverletzungen (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) zu besorgen haben werde. Gleichzeitig verneinte es das Vorliegen einer beachtlichen exilpolitischen Betätigung und eine Verfolgung basierend auf der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden. Der Bruder stellte am 08.07.2019 seinen (ersten) Asylantrag, der - in ergebnisgleicher Anknüpfung an die vorangehende behördliche Entscheidung- mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2023, Zl. römisch 40 , samt (wesentlichen) Nebenaussprüchen, dass wider diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt werde, vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der Bruder stellte mittlerweile einen Folgeantrag, welcher erstinstanzlich vom Bundesamt bereits negativ beschieden wurde und gegenwärtig bei der hier zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung im Stande des Beschwerdeverfahrens behängt. Zwischen dem BF und seinem Vater und/oder Bruder bestehen keine Naheverhältnisse in der Ausprägung eines Artikel 8, EMRK entsprechenden Familienlebens. Der Vater befindet sich aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung (in Zusammenhang mit einem römisch 40 [ römisch 40 ]) in Strafhaft, welche derzeit in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Der Bruder bewohnt einen eigenständigen Haushalt, wo er auch ein originäres Familienleben (abseits vom BF) unterhält. Über darüberhinausgehende familiäre Bindungen verfügt der BF im Bundesgebiet nicht. Seine Freizeitgestaltung ist primär persönlichen Hobbys und Interessen gewidmet: er verbringt diese - laut eigenen Ausführungen - mit sportlichen Aktivitäten und mit Lernübungen zum Erwerb der deutschen Sprache, woraus er bislang jedoch keinen erkennbaren praktischen Nutzen im Hinblick auf seine Sprachkompetenzen ziehen konnte. Der BF verfügt in Österreich über keinen maßgeblichen Freundeskreis. Er besucht fallweise einen kurdischen Verein, engagiert sich jedoch weder ehrenamtlich noch gehört er einem Verein (offiziell) an. Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich ist nicht gegeben. Der BF ist (verwaltungs-)strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten. 1.
  29. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  30. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  31. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-20 14:05 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vergleiche WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vgl. DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung des Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vgl. EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13).Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung des Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vergleiche EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vgl. PRT 10.3.2023).Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vergleiche PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vgl. ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023).Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vergleiche ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S., 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis April 2022 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister inhaftiert und 39 Bürgermeister verhaftet. Derzeit befinden sich acht Ko-Bürgermeister der HDP [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] in Haft (EC 12.10.2022, S. 12, 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, insbesondere gegen jene der HDP, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern, und dies trotz Urteilen des EGMR zu deren Gunsten (EC 12.10.2022, S. 13). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 17.8.2022  AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 10.2.2022  AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff 30.3.2022  AJ – Al Jazeera (11.5.2023): Don’t take our votes for granted, warn Kurdish voters in Turkey, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/11/dont-take-our-votes-for-granted-warn-kurdish-voters-in-turkey, Zugriff 23.5.2023  AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 10.2.2022  Anadolu (29.5.2023): election 2023, https://secim.aa.com.tr/, Zugriff 30.5.2023  ARD / tagesschau.de (28.5.2023): Falsche Videos und die Macht der Medien, https://www.tagesschau.de/faktenfinder/tuerkei-wahl-desinformation-100.html, Zugriff 7.6.2023  ARD-aktuell / tagesschau.de (11.5.2023): Bewerber Ince zieht Kandidatur zurück, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/tuerkei-wahl-ince-100.html, Zugriff 30.5.2023  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.6.2023): Briefing Notes, KW 23, Finale Wahlergebnisse der Parlamentswahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw23-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 6.6.2023  BBC – BBC News (22.5.2023): Turkish elections: Simple guide to Erdogan's fight to stay in power, https://www.bbc.com/news/world-europe-65239092, Zugriff 23.5.2023  BI - Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, https://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 10.2.2022  BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 21.3.2022  CoE-CLRA - Congress of Local and Regional Authorities of the Council of Europe (23.3.2022): Monitoring of the application of the European Charter of Local Self-Government in Turkey, [CG

(2022)42-14final], https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5b1d3, Zugriff 28.3.2022 [Anmerkung: Das wörtliche Zitat stammte aus dem deutschen Entwurf vom 2.3.2022, der sich inhaltlich jedoch mit dem späteren englischen Originaltext der Resolution deckt. Siehe bei Bedarf: https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5db88]  CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH
(2021)428, Execution of the judgment of the European Court of Human Rights, Selahattin Demirtaş v. Turkey (No. 2), https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a4b407, Zugriff 2.2.2022  DE - Democrativ Erosion [Aydas, Irem] (31.12.2022): Competitive Authoritarianism in Turkey, https://www.democratic-erosion.com/2022/12/31/competitive-authoritarianism-in-turkey/, Zugriff 23.5.2023  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021  DS - Daily Sabah (24.5.2023): Erdoğan slams continued PKK support for Kılıçdaroğlu, https://www.dailysabah.com/politics/elections/erdogan-slams-continued-pkk-support-for-kilicdaroglu, Zugriff 7.6.2023  Duvar (7.5.2023): President Erdoğan displays montage video to link CHP and PKK in Istanbul rally, https://www.duvarenglish.com/president-erdogan-displays-montage-video-to-link-chp-and-pkk-in-istanbul-rally-news-62356, Zugriff 7.6.2023  DW - Deutsche Welle (23.5.2023): Faktencheck: Erdogan zeigt Fake Video von Kilicdaroglu, https://www.dw.com/de/faktencheck-erdogan-zeigt-manipuliertes-video-von-kilicdaroglu/a-65562185, Zugriff 19.6.2023  DW - Deutsche Welle (18.7.2021): Hükümetin OHAL yetkileri uzadı [Verlängerung des Ausnahmezustands durch die Regierung], https://www.dw.com/tr/h%C3%BCk%C3%BCmetin-ohal-yetkileri-uzad%C4%B1/a-58305421, Zugriff 2.9.2022  EC – European Commission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD
(2022)333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=T%C3%BCrkiye%20Report%202022.pdf, Zugriff 23.5.2023  EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 11.11.2021  EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 21.10.2021  EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
  1. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 10.2.2022  Esen, Berk/ Gumuscu, Sebnem (19.2.2016): Rising competitive authoritarianism in Turkey, Third World Quarterly, 37:9, 1581-16, https://www.swp-berlin.org/publications/products/fachpublikationen/Berk_Esen_Rising_competitive_authoritarianism_in_Turkey.pdf, Zugriff 30.5.2023  FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2023, Zugriff 23.5.2023  Günay, Cengiz (10.2016): Die autoritäre Wende in der Türkei und die Schwächen des autoritären Systems, in: Institut G2W. Ökumenisches Forum für Glauben, Religion und Gesellschaft in Ost und West, RGOW 9-10/2016, https://g2w.eu/pdf/einzelartikel/D-Web_RGOW_2016-09-10_33_35.pdf, Zugriff 30.5.2023  HDN – Hürriyet Daily News (27.6.2018):
  2. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen, Ergebnisse Parlamentswahlen, https://web.archive.org/web/20180730173700/http://www.hurriyetdailynews.com:80/wahlen-turkei-2018, Zugriff 10.2.2022  HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 10.2.2022  MEI - Middle East Institute [Korkmaz, Seren Selvin] (10.2022): THE STRATEGIES AND STRUGGLES OF THE TURKISH OPPOSITION UNDER AUTOCRATIZATION, https://www.mei.edu/sites/default/files/2022-10/Turkish%20Views%20-%20Crisis%20and%20Opportunities%20for%20Turkey%20in%202023.pdf, Zugriff 23.5.2023  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 10.2.2022  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 23.5.2023  OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights [Hrgs.] (29.5.2023): Türkiye, Presidential Election, Second Round, 28 May 2023: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/7/c/544660.pdf, Zugriff 30.5.2023  OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights [Hrgs.] (15.5.2023): Türkiye, General Elections, 14 May 2023: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/6/2/543543.pdf, Zugriff 24.5.2023  OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 10.2.2022  OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 10.2.2022  PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (22.4.2021): The functioning of democratic institutions in Turkey, Resolution 2376
(2021), https://pace.coe.int/files/29189/pdf, Zugriff 10.2.2022  Politico (29.5.2023): Turkey’s Erdoğan wins again, https://www.politico.eu/article/turkey-erdogan-set-for-election-victory/, Zugriff 30.5.2023  PRT - President of the Republic of Turkey (10.3.2023): "Our nation will go to the polls on May 14 for the presidential and parliamentary elections", https://www.tccb.gov.tr/en/news/542/144172/-our-nation-will-go-to-the-polls-on-may-14-for-the-presidential-and-parliamentary-elections-, Zugriff 24.5.2023  Standard - Der Standard (19.5.2023): Offizielles Endergebnis der Türkei-Wahl: 49,52 Prozent für Erdoğan, https://www.derstandard.at/story/2000146576311/offizielles-endergebnis-der-tuerkei-wahl49-52-prozent-fuererdogan, Zugriff 30.5.2023  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik [Seufert, Günter/ Adar, Sinem] (4.2021): Turkey’s Presidential System after Two and a Half Years. An Overview of Institutions and Politics, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/research_papers/2021RP02_Turkey_Presidential_System.pdf, Zugriff 10.2.2022  taz (28.5.2023): Knapp über die Ziellinie, https://taz.de/Erdoan-gewinnt-Wahl-in-der-Tuerkei/!5937087/, Zugriff 30.5.2023  taz (10.4.2023): Aus Grün mach HDP, https://taz.de/Wahl-in-der-Tuerkei/!5924917/, Zugriff 23.5.2023  TRT – TRT World
(2023): 2023 Türkiye elections, https://www.trtworld.com/, Zugriff 23.5.2023  WZ - Wiener Zeitung (7.5.2023): Verzweifelter Ruf nach einem Wechsel, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2187684-Verzweifelter-Ruf-nach-einem-Wechsel.html, Zugriff 23.5.2023  ZO – Zeit Online (22.5.2023): Ultranationalist Oğan gibt Wahlempfehlung für Erdoğan ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-05/ultranationalist-ogan-kuendigt-unterstuetzung-erdogan-in-stichwahl-an, Zugriff 30.5.2023  ZO – Zeit Online (11.5.2023): Muharrem İnce zieht Präsidentschaftskandidatur zurück, https://www.zeit.de/politik/2023-05/tuerkei-wahl-muharrem-ince, Zugriff 30.5.2023  ZO – Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 10.2.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-20 14:30 Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage.Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage. Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durchlaufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durchlaufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023, S. 3, 29). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 12.10.2022, S. 17). Die häufigen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 16.5.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023, S.29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2021 346 Personen, innerhalb und außerhalb [Anmerkung: Grenzgebiete zu Irak und Syrien] der Türkei bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon mindestens 69 Angehörige der Sicherheitskräfte 275 bewaffnete Militante und acht Zivilisten (İHD 6.11.2022, S. 40). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 6.561 Tote (4.310 PKK-Kämpfer, 1.414 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [983], aber auch 304 Polizisten und 127 sog. Dorfschützer - 611 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum 20.7.2015 bis 3.3.2023. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak (1.185 Tote), Hakkâri (929 Tote), Diyarbakır (667 Tote), Mardin
(444), die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim
(293)[Anm.: kurdisch-alevitisches Kernland] und Van (248 Tote), wobei 1.479 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2022 wurden 434 Todesopfer (2021: 392, 2020: 396) registriert, was einem Zuwachs von mehr als 10 % im Vergleich zu den beiden Vorjahren ausmacht (ICG 3.3.2023). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 12.10.2022, S. 18). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 "die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vgl. EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)"besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29).Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vergleiche EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)"besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29). Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April 2022 die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Dohuk [aka Duhok] in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet (ICG 8.2022). Auch im September und Oktober 2022 stand das irakisch-kurdische Dohuk im Fokus türkischer Militäroperationen. So kamen am 11.9.2022 bei Zusammenstößen mit der PKK vier türkische Soldaten ums Leben und am 1. Oktober ein weiterer (ICG 9.2022, ICG 10.2022). Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). Nach einem Bombenanschlag in Istanbul begann das Militär am 20.11.2022 mit der "Operation Klauenschwert", bei der Luftangriffe in Nordsyrien und im Irak gegen zahlreiche mutmaßliche PKK- und YPG-Ziele durchgeführt wurden. Am nächsten Tag kündigte Präsident Erdoğan mögliche Bodenangriffe in beiden Ländern an. Die grenzüberschreitenden Vergeltungsangriffe aus Nordsyrien nahmen zu: Bei einem Raketenangriff am 21.11.2022 wurden in der Provinz Gaziantep drei Zivilisten getötet (ICG 11.2022). Auch im Dezember 2022 hielten die türkischen Militäraktionen gegen die PKK bzw. YPG in Nordsyrien und dem Nordirak an, obgleich mit geringerer Intensität als im Vormonat (ICG 12.2022). Gleiches galt für den Jänner 2023, wobei sich die Militäroperationen in der Türkei gegen die PKK auf die Provinzen Diyarbakır, Bingöl, Muş und Batman konzentrierten, bei gleichzeitigen Luftangriffen auf deren Stellungen im Nordirak und Syrien (ICG 1.2023).Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April 2022 die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vergleiche ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Dohuk [aka Duhok] in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.