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{'item': 'W117 2286215-1'}

Obsah (11)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 56

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW117 2286215-1 Spruch, W117 2286215-1/20E Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 13.02.2024 mündlic

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 3, Z 9 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 08.02.2024 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 3, Z 9 FPG, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung mit Bescheid vom 19.01.2024, IFA-Zahl: 1283017607/240033571,

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet; ausdrücklich statuiert der Bescheid, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eintreten. Ab dem 02.02.2024 – unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung mit Bescheid vom 19.01.2024, IFA-Zahl: 1283017607/240033571,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet; ausdrücklich statuiert der Bescheid, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eintreten. Ab dem 02.02.2024 – unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Die Verwaltungsbehörde nahm Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG an, da gegenüber dem Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit einem 10jährigen Einreiseverbot besteht, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er im Bundesgebiet über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, zur Arbeitsaufnahme aber nicht berechtigt sei, keine Wohnung oder sonstige Unterkunftmöglichkeit verfügt.Die Verwaltungsbehörde nahm Fluchtgefahr im Sinne des §76 Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG an, da gegenüber dem Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit einem 10jährigen Einreiseverbot besteht, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er im Bundesgebiet über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, zur Arbeitsaufnahme aber nicht berechtigt sei, keine Wohnung oder sonstige Unterkunftmöglichkeit verfügt. Er weise eine massive Verurteilung im Bereich der Suchtgiftkriminalität auf, wobei das Strafgericht das Vorliegen mehrerer Opfer, die Tatbegehung mit Mittätern als kriminelle Vereinigung sowie den langen Tatbegehungszeitraum hervorhob. Die Anhaltung sei verhältnismäßig und führte die Behörde im Zusammenhang mit der Prüfung gelinderer Mittel aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht komme. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Die marokkanische Botschaft habe jüngst in Gesprächen die Rückübernahmebereitschaft marokkanischer Staatsbürger zum Ausdruck gebracht und sei mit dem marokkanischen Konsul aufgrund zwischenzeitlicher positiver Identifizierung durch Interpol Rabat eine neuerliche Prüfung des Falles vereinbart worden. Gegen die Anhaltung ab 08.02.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte, „das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Anhaltung bzw Schubhaft ab heute bis laufend für unrechtmäßig erklären“ sowie Kostenersatz. Begründend führte der Beschwerdeführer aus: „1 Ich befinde mich aktuell in Schubhaft. Gegen die laufende Schubhaft erhebe ich hiermit Beschwerde: 2 Ich bin zu Unrecht in Schubhaft, denn: Ich habe eine Lebensgefährtin, Fr. (…), welche in Innsbruck wohnt, unter: (…)strasse (…), 6020 Innsbruck. Ich würde sofort bei ihr einziehen, wir vermissen uns sehr und möchten zusammenleben. Bereits seit Monaten ist dem BFA mein voraussichtliches Enthaftungsdatum bekannt gewesen. Trotzdem wurden nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um eine Schubhaft obsolet zu machen. Es verging nutzlos Zeit und nun sitze ich schon seit zwei Wochen unnötigerweise in Schubhaft. 3 Eine Schubhaft darf nur ultima ratio verhängt werden. 4 Dies ist vorliegend offenbar nicht gegeben: Zum einen besteht keine Fluchtgefahr, da ich bei meiner Lebensgefährtin wohnen werde und nicht untertauchen werde – das gelobe ich und bitte das Gericht, sich von meiner Glaubwürdigkeit einen persönlichen Eindruck zu machen. 5 Zum anderen ist die Schubhaft schon an sich illegal, weil sie unnötigerweise aufgrund fehlenden zügigen Arbeitens des BFA während der Strafhaft verursacht wurde. Bei rechtsrichtiger Vorgehensweise wäre ich aus dem Stande der Anhaltung abgeschoben worden.“ Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte. Am 13.02.2024 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie die bisherige Anhaltung verteidigte. Festgehalten wird, dass die ordnungsgemäße Ladung der Z nicht erschienen ist und ihr nicht erscheinen telefonisch damit begründete, stark verkühlt zu sein und die Ladung erst gestern erhalten zu haben. Eine medizinische Bestätigung über die Nichteinnahmefähigkeit wurde nicht vorgelegt. Festgehalten wird, dass der BF anlässlich der Identitätsfeststellung anführte, nicht marokkanischer Staatsangehöriger, sondern algerischer Staatsangehöriger zu sein. RI: Aber, wenn Sie das jetzt sagen, dann halte ich Ihnen vor, dass Sie zunächst im HRZ Verfahren gegenüber der marokkanischen Botschaft sehr wohl anführten, Marokkaner zu sein (BF wird AS 38 vorgehalten). Im Übrigen wurden Sie von Interpol als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert (AS 149). Sie sind nach Interpolauskunft, heißen Sie exakt (…) und sind am (…) in Casablanca geboren. BF: Ich habe diesen Namen erstmals in Spanien angegeben. Damals habe ich gesagt, ich heiße (…). Ich habe auch angeführt, dass ich Marokkaner sei, da ich Angst hatte, abgeschoben zu werden. Ich bin jedoch algerischer Staatsbürger. RI: Warum haben Sie das nicht im dem Verfahren betreffend Aufenthaltstitelversagung, welches mit Bescheid vom 21.04.2023 abgeschlossen wurde, angeführt. In diesem Verfahren wurde Ihnen ausdrücklich Parteiengehör eingeräumt und haben Sie vom Parteiengehör keinen Gebrauch gemacht. BF: Sie haben mich nur gefragt, ob ich eine Beschwerde beantragen möchte. Es ist jedoch nicht die Frist angehalten worden und mir wurde gesagt, dass man jetzt keine Beschwerde mehr einreichen kann. RI: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? BF: Ich bin seit ungefähr 7 Monaten hier in Österreich und davon 2 Jahre im Gefängnis. RI: Was soll ich von dieser Aussage halten? BF: Ich bin 7 Monate außerhalb des Gefängnisses und 2 Jahre im Gefängnis. RI: Festgehalten wird, dass Sie 02.02.2022 strafrechtlich festgenommen wurden. D.h. Sie sind seit ungefähr Mitte 2021 in Österreich. Ist das richtig? BF: Ja. RI: Wo haben Sie gewohnt? BF: In Innsbruck. RI: Von was haben Sie gelebt in diesen 7 Monaten? BF: Ich bin zu Besuch bei Freunden gewesen. Zu dieser Zeit habe ich Sachen gemacht, die ich bereue. Das war nicht beabsichtigt. RI: Festgehalten wird, dass der BF wegen schwerster Suchtgiftkriminalität – Verurteilung nach § 28a Abs. 1

  1. Fall SMG, § 28a Abs. 2 Z 2 SMG, § 28a Abs. 3 zu einer 3-jährigen Haftstrafe unbedingt verurteilt wurde und kann man vor dem Hintergrund dieser Verurteilung nicht davon reden, dass dies „nicht beabsichtigt war“.RI: Festgehalten wird, dass der BF wegen schwerster Suchtgiftkriminalität – Verurteilung nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 28 a, Absatz 3, zu einer 3-jährigen Haftstrafe unbedingt verurteilt wurde und kann man vor dem Hintergrund dieser Verurteilung nicht davon reden, dass dies „nicht beabsichtigt war“. BF: Weil ich tatsächlich unzurechnungsfähig war und ich habe das dann gemacht und habe alles zugegeben und bin letztendlich im Gefängnis. RI: Warum haben Sie sich in den 7 Monaten Ihres Aufenthaltes vor Ihrer Inhaftierung nicht polizeilich gemeldet? BF: Ich habe keinen gefunden, der mir hilft. Hätte ich jemanden gefunden, dann hätte ich das sicher gemacht. RI: Wo haben Sie in Innsbruck gewohnt? BF: (…). RI: Bei wem? BF: Bei Freunden. RI: Nennen Sie diese namentlich? BF: (…). RI: Sie sind ordnungsgemäß gemeldet oder sind sie auch nicht gemeldet? BF: Sie sind derzeit alle im Gefängnis. RI: Damit ich das richtig verstehe: Sie haben die 7 Monate vor der Inhaftierung bei Freunden gelebt, die jetzt im Gefängnis sind? BF: Ja. RI: Wie sind Sie eigentlich nach Österreich eingereist? BF: Ohne Reisepass. RI: Illegal? BF: Ja. RI: Wie sind Sie nach Europa gekommen? BF: Über das Meer. RI: Mit Reisepass, ohne Reisepass? BF: Ohne Reisepass. RI: Wo war Ihr
  3. Eintrittspunkt in Europa? BF: Spanien. RI: Und von Spanien sind Sie über welche Länder nach Österreich gekommen? BF: Spanien, Italien, Österreich. RI: Wie lange haben Sie sich in Spanien aufgehalten? BF: 3 Monate. RI: Wo haben Sie dort gewohnt? BF: Barcelona. RI: Legal, illegal? BF: Illegal. RI: Von was haben Sie in Spanien gelebt? BF: Ich bin dort zu einem Verwandten, habe mich aber nicht wohl gefühlt. Und dann bin ich nach Italien. RI: Wo haben Sie dort gewohnt? BF: In Bologna bei einer Freundin. RI: Mit wie viel Geld sind Sie nach Europa gereist? BF: Ungefähr 3.000 €. RI: Wie viel ist noch übrig? BF: 500, 600 € ungefähr. RI: Woher haben Sie die 3.000 € her? BF: Nachdem mein Vater verstorben ist, hat er unser Erbe an alle Familienmitglieder geteilt. Das war mein Erbe. RI: Warum sind Sie eigentlich nach Österreich gekommen? BF: Ich bin hier zu Freunden zu besuch. Zu dieser Zeit war ich stark drogenabhängig. RI: Haben Sie irgendwelche Bezugspersonen in Österreich? BF: Ich habe nur eine Freundin. Sie hat mich während der Zeit im Gefängnis unterstützt. Sonst habe ich keine. RI: Wie sind Sie zu dieser Freundin gekommen? BF: Ich kannte sie bereits vor meiner Inhaftierung. Ich habe sie danach, als ich verhaftet wurde, angerufen und sie hat mich im Gefängnis besucht. RI: Festgehalten wird, dass in der Beschwerde eine gänzlich andere Wohnadresse dieser Bezugsperson angegeben wurde, als es der tatsächliche Wohnort dieser Bezugsperson ist, die Bezugsperson wohnt seit 2014 nicht mehr an der in der Beschwerde angeführten Adresse. Wieso wissen Sie die Adresse nicht? Sonst könnten Sie in der Beschwerde keine völlig veraltete Adresse nennen. BF: Ich habe immer auf diese Adresse Briefe geschickt und das wurde ihr immer zugestellt. RI: Hypothetisch, wenn ich Sie freiließe, wie geht es weiter? BF: Ich würde dann zur Therapie gehen. BF legt entsprechende Urkunden vor. Nach Einsicht werden diese retourniert. Festgehalten wird, dass das Oberlandesgericht Wien der entsprechende Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 21.11.2023, welche unter anderem argumentierte, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Strafgefangenen, der die Anlasstat wohl aus finanziellen Erwägungen beginn, nicht geändert haben und er auch keinen Arbeitsplatz in Aussicht hat und davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verhältnisse nicht so weit geändert hätten, dass mit einem deliktsfreien Verhalten des Strafgefangenen (in Freiheit) zu rechnen ist, offensichtlich insofern folge gab, als dem BF die Weisung erteilt wurde, dem Erstgericht binnen einem Monat eine ambulante Drogentherapie anzuweisen und alle 3 Monate Nachweis über deren Absolvierung vorzulegen. Sie wurden also vom OLG als Sicherheitsrisiko eingestuft. BF: Während dieser Haftzeit habe ich nichts gemacht, keine Probleme verursacht. Ich arbeite auch im Gefängnis. RI: Sie haben offensichtlich auch Bezugspunkte in Italien. Ist das richtig? BF: Derzeit nicht mehr. RI: Ich lese Ihnen vor aus Ihrer eigenen Stellungnahme vom 12.01.2024: „Ich habe einen 3-jährigen Sohn, der mit seiner Mutter in Italien lebt“. BF: Ja, (…) und (…). RI: Dann kann man doch nicht sagen, dass Sie kein Bezugspunkt zu Italien haben. BF: Ja, schon, aber er lebt gemeinsam mit seiner Mutter. RV: Keine Fragen an BF.Regierungsvorlage, Keine Fragen an BF. BehV: Keine Fragen. RI an BehV: Wie steht es derzeit im HRZ Verfahren? BehV: Diesbezüglich habe ich eine Stellungnahme von der HRZ Stelle eingeholt. Aufgrund der positiven Identifizierung durch Interpol Rabat hat sie den Sachverhalt weitergeleitet an die österreichische Botschaft Rabat sowie die Botschaft in Marokko. Die Identifiziert dauert erfahrungsgemäß 30 Tage. Sobald das Ergebnis vorliegt, wird das Innenministerium im Marokko verständigt sowie die Vertretungsbehörde in Österreich. Nach positiver Identifizierung kann innerhalb von 4 Wochen ein Flug nach Marokko gebucht werden. Nachdem Interpol Rabat eine positive Personenidentifizierung gesendet hat, ist davon auszugehen, dass das Innenministerium von Marokko ebenfalls zu einem positiven Ergebnis kommt. RI: Charta Abschiebung oder Linienabschiebung? BehV: Linien, wenn er sich weigert, wird es Charta werden. RI: Gibt es Charterflüge? BehV: Ja, die gibt es prinzipiell. RI: Wie viele Abschiebungen fanden im Jahr 2023 statt? BehV: Abschiebungen finden prinzipiell statt, die genaue Anzahl weiß ich nicht. RI: Wann wurde das HRZ Verfahren eingeleitet? BehV: Am 21.01.
  4. RI: Wie oft ist urgiert worden? BehV: Eingeleitet am 31.01.2023, am 30.05.2023 und dann nach der positiven Identifizierung am 18.01.
  5. Die positive Identifizierung war am 15.01.
  6. Die positive Identifizierung erfolgte nicht auf Anfrage, sondern ist uns zugespielt worden durch die LPD Tirol. RI: Seit wann ist Ihnen der Enthaftungstermin bekannt? BehV: Der Enthaftungstermin wurde uns von der JA am 05.01.2024 bekannt gegeben. RI an BF: Die weibliche Bezugsperson in Innsbruck, in welcher Beziehung stehen Sie zu ihr? BF: Sie ist meine Freundin. RI: Gewohnt haben Sie vorher nicht zusammen? BF: Nein. Aber sie hat mich unterstützt und mir sehr geholfen, als ich im Gefängnis war. Festgehalten wird, dass dem BF die Ausführungen des BehV rückübersetzt werden. BF: In diesen Unterlagen steht zwar drinnen, dass ich Marokkaner sei, aber ich bin kein Marokkaner. Ich habe auch überhaupt keine persönlichen Dokumente, die darlegen, dass ich Marokkaner bin. RV an BehV: Wann war die ursprünglich negative Identifizierung des BF?Regierungsvorlage an BehV: Wann war die ursprünglich negative Identifizierung des BF? BehV: Die war am 18.09.
  7. RV: Warum sollte das Innenministerium jetzt anders entscheiden, als am 18.09.2023?Regierungsvorlage, Warum sollte das Innenministerium jetzt anders entscheiden, als am 18.09.2023? BehV: Weil eine positive Identifizierung durch Interpol Rabat vorliegt. RV: Interpol ist ein Zusammenschluss von Polizeibehörden auf der ganzen Welt, die auf die Daten der Mitgliedsstaaten zugreifen muss. Wie kann dann die Information von Interpol Rabat besser sein, als jene des Innenministeriums?Regierungsvorlage, Interpol ist ein Zusammenschluss von Polizeibehörden auf der ganzen Welt, die auf die Daten der Mitgliedsstaaten zugreifen muss. Wie kann dann die Information von Interpol Rabat besser sein, als jene des Innenministeriums? BehV: Weil wir zunächst nur mit den Angaben des BF gearbeitet haben und weil dann weitere Informationen daliegen, wie die Aliasidentitäten. Durch die Zusammenarbeit mit Interpol Rabat werden diese Aliasidentitäten weitergleitet, sodass es meiner Ansicht nach wahrscheinlich ist, dass die Identifizierung nun bejaht wird. RV bringt vor, dass die bedingte Haftentlassung kein Einzelfall sei und regelmäßig vorkommen und deswegen keinen besonderen Ausnahmefall darstellt. Regierungsvorlage bringt vor, dass die bedingte Haftentlassung kein Einzelfall sei und regelmäßig vorkommen und deswegen keinen besonderen Ausnahmefall darstellt. RV bringt vor, dass es prinzipiell einen Rechtsanspruch auf bedingte Entlassung nach Absolvierung der Hälfte bzw. 2/3 der Strafe gäbe.Regierungsvorlage bringt vor, dass es prinzipiell einen Rechtsanspruch auf bedingte Entlassung nach Absolvierung der Hälfte bzw. 2/3 der Strafe gäbe. RV an BehV: Ich möchte betonen, dass die Behörde selbst auf Seite 9 ihres Bescheides, die Abschiebemöglichkeit sehr unverbindlich formuliert: „die marokkanische Botschaft hat jüngst (…)“. Und in diesem Zusammenhang möchte ich bei der Behörde nachfragen, ob es tatsächlich nach Marokko Abschiebungen geben kann.Regierungsvorlage an BehV: Ich möchte betonen, dass die Behörde selbst auf Seite 9 ihres Bescheides, die Abschiebemöglichkeit sehr unverbindlich formuliert: „die marokkanische Botschaft hat jüngst (…)“. Und in diesem Zusammenhang möchte ich bei der Behörde nachfragen, ob es tatsächlich nach Marokko Abschiebungen geben kann. BehV: Abschiebungen nach Marokko fanden und finden statt. 2022 nicht wegen der Pandemie, zwischenzeitig schon. RV: Es gibt nämlich kein Rückführungsabkommen mit Marokko.Regierungsvorlage, Es gibt nämlich kein Rückführungsabkommen mit Marokko. (…)“ Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet; der Beschwerdeführer beantragte sogleich die schriftliche Ausfertigung. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 02.02.2022 wurden er von Beamten des LKA Tirol wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels festgenommen und in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert. Am 05.07.2022 wurde er rechtskräftig vom Landesgericht Innsbruck, Zahl 23 Hv 32/22w, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1
  8. Fall Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt.Am 05.07.2022 wurde er rechtskräftig vom Landesgericht Innsbruck, Zahl 23 Hv 32/22w, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  9. Fall Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 wurde Ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt, mit welchem ihm mitgeteilt wurde, dass das Bundesamt beabsichtigt, gegen eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht keinen Gebrauch und gab keine Stellungnahme ab.Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 wurde Ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt, mit welchem ihm mitgeteilt wurde, dass das Bundesamt beabsichtigt, gegen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht keinen Gebrauch und gab keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2023, Zahl 1283017607/220204835, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.05.2023 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2023, Zahl 1283017607/220204835, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.05.2023 in Rechtskraft. Die Zulässigkeit seiner Abschiebung steht somit fest. Der Beschwerdeführer verbüßte seine Haftstrafe in der Justizanstalt Stein bis zum 02.02.2024, und wurde aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 02.01.2024 zu ZL.: 45BE146/23t, am 02.02.2024 bedingt entlassen. Dieser Termin war für die Verwaltungsbehörde nicht vorhersehbar. Der ursprüngliche Entlassungstermin aus der Strafhaft war mit 02.02.2025 festgesetzt gewesen. Die Behörde wurde erstmals durch die Justizvollzugsanstalt Stein mit 05.01.2024 über die vorzeitig bedingte Entlassung des BF in Kenntnis gesetzt. Unmittelbar im Anschluss an seine bedingte Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage des im Verfahrensgang angeführten Schubhaftbescheides in Schubhaft genommen. Zuvor wurde er seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des BFA vom 08.01.2024 von der beabsichtigten Erlassung der Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Ende Ihrer Strafhaft verständigt und wurde Ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen seiner Stellungnahme gab er erstmals an, dass er algerischer und nicht marokkanischer Staatsangehöriger sei. Er hätte in Österreich eine Lebensgefährtin, bei der er vor seiner Verhaftung gelebt hätte und zu der er nach seiner Haftentlassung wieder ziehen möchte. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine nennenswerten familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten von ihm im Bundesgebiet. Er leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Beschwerdeführer ging in Österreich niemals einer legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keine (nachweislichen) Deutschkenntnisse und konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Behörde hatte bereits mit 31.01.2023 ein HRZ-Verfahren eingeleitet; im Mai 2023 und dann nach der positiven Identifizierung am 18.01.2024 am 08.01.2024 wurde seitens der Behörde im HRZ-Verfahren erneut urgiert. Im Jänner 2024 wurde der BF aufgrund seiner Fingerabdrücke durch Interpol-Rabat mit der im Spruch angeführten Identität identifiziert. Mit 19.01.2024 wurde dann auch die Schubhaft anordnende Behörde durch die HRZ-Stelle des BFA über die wahrscheinliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates informiert. Im Übrigen führen Rückführungen nach Marokko statt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Im Ergebnis kann der Annahme von Fluchtgefahr seitens der Verwaltungsbehörde auch nach Durchführung einer Verhandlung nicht entgegengetreten werden: Der BF hat auch in der heutigen Verhandlung einen derart vertrauensunwürdigen Eindruck hinterlassen, aus dem sich geradezu zwangsläufig die Annahme von Fluchtgefahr ableiten lässt: Gleich zu Beginn der Verhandlung führte er an, dass er sich die sieben Monate in Freiheit vor Beginn seiner Anhaltung in Strafhaft bei Freunden aufgehalten habe, die sich aber allesamt aktuell in Strafhaft befinden; in diesem Zusammenhang fällt zusätzlich neben dem offensichtlich unseriösen Umgang, den der BF hier in Österreich pflegt, auf, dass er sieben Monate unangemeldet in Österreich Aufenthalt nahm, somit sich als U-Boot in Österreich aufhielt. Zusätzlich ist anzumerken, dass der BF über eine hohe Mobilität verfügt, entsprechend illegal reiste er nämlich in Spanien und Italien ein, bevor er nach Österreich kam und hielt sich auch in diesen Ländern augenscheinlich unter dem Radar der jeweiligen Behörden auf. Auch konnte er keinerlei Nachweis des Bestehens einer Beziehung zu der in der Beschwerde angeführten Freundin/Lebensgefährtin erbringen, zumal diese als Zeugin geladene Person der heutigen Verhandlung lediglich mit der Begründung fernblieb, sie habe die Ladung erst gestern erhalten und sei stark verkühlt, es aber unterließ, eine medizinische Entschuldigung in Vorlage zu bringen. Zur Bezugsperson ist auch noch anzumerken, dass diese Bezugsperson seit 2014 gar nicht mehr an jener Adresse wohnhaft ist, die sogar noch in der Beschwerde angeführt wurde, was weiterhin Zweifel an der Seriosität der behaupteten Beziehung nährt. Auch für seine Behauptung, Vater eines dreijährigen Kindes zu sein, welches in Italien bei der Kindesmutter aufhältig wäre, blieb er allfällige Nachweise schuldig. Auch hinsichtlich der Angaben zur Identität kann der Annahme einer Verschleierungsabsicht nicht entgegengetreten werden: Im Rahmen des HRZ Verfahrens füllte der BF ein entsprechendes Formular aus, in welchem er sich als Marokkaner ausgab, nach Abschluss des Aufenthaltstitelverfahrens schwenkte er aber um und behauptet nunmehr, Algerier zu sein. Für die behauptete Staatsangehörigkeit Algerien hatte er keinerlei Nachweise erbracht, weshalb schon die Behörde davon ausgehen durfte, dass diese Angabe lediglich zur Verschleierung seiner wahren Identität vorgebracht wurde. Dazu passt seine Ausführung in der Verhandlung, wonach er sich bereits als Marokkaner in Spanien ausgegeben habe, weil er eben Angst gehabt hätte, abgeschoben zu werden. Zu guter Letzt ist alleine schon aufgrund der massiven strafbaren Handlungen, die der BF im Rahmen der Suchtgiftkriminalität beging, im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der BF hier zu keinem Zeitpunkt zur Arbeitsaufnahme berichtigt ist und auch nicht berichtigt sein wird, erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen. Die Beschwerde vermag die Rechtswidrigkeit der bisherigen Anhaltung nicht substantiiert aufzuzeigen: Zur in der Beschwerde angeführten Lebensgefährtin sei auf obige Ausführungen verwiesen und in Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung im Zusammenhang mit der behauptetermaßen erfolgten Unterlassung notwendiger Maßnahmen zum Zwecke der Rückführung des BF ist anzumerken, dass diese Behauptung sich nicht mit der Aktenlage deckt, wie der Behördenvertreter auch in der heutigen Verhandlung überzeugend darzulegen vermochte, indem er die entsprechenden Maßnahmen zur Erlangung eines HRZ aufzeigte. Erst jüngst hatte Interpol Rabat den BF anhand seiner Fingerabdrücke als Marokkaner identifiziert und erscheint es vor dem Hintergrund der Ausführungen des Behördenvertreters in der Verhandlung durchaus als mehr als wahrscheinlich, dass das marokkanische Innenministerium nun die Identifizierung des BF durch Interpol bestätigt und seiner Rücknahme zustimmt. Auch hatte der Behördenvertreter in der Verhandlung überzeugend dargelegt, dass aktuell wieder Rückführungen nach Marokko stattfinden – lediglich während der Pandemie

(2022)waren diese ausgesetzt. Auch der Entlassungszeitraum war letztlich im gegenständlichen Fall nicht ohne weiteres vorhersehbar, wie sich auch aus der Beschwerdeerhebung durch die Staatsanwaltschaft, den Beschluss über die geplante bedingte Strafentlassung am 02.02.2024 betreffend, ergab: Die Staatsanwaltschaft hatte sich ausdrücklich mit einer ausführlichen Beschwerde gegen die vorzeitige Entlassung gewandt. Auch wenn das Oberlandesgericht dieser Beschwerde nicht vollständig Folge gab, so bleibt auf jeden Fall für die Beurteilung der Schubhaft die Argumentation der Staatsanwaltschaft maßgeblich, wonach sich die finanziellen Verhältnisse des BF, der die Anlasstat wohl aus finanziellen Gründen begangen hatte, nicht geändert hätten und er auch keinen Arbeitsplatz in Aussicht habe und deswegen nicht ausgegangen werden könne, dass mit einem deliktsfreien Verhalten in Freiheit zu rechnen sei: Da also der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens völlig offen war, kann der Verwaltungsbehörde kein Vorwurf gemacht werden, den tatsächlichen Entlassungstermin nicht vorhergesehen zu haben. Und auch der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck, welcher dem BF unter Bestätigung des erstinstanzlich ausgesprochenen bedingten Entlassungstermins des 02.02.2024 eine ambulante Drogentherapie auferlegt und Bewährungshilfe anordnet, vermag der von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen und gegenständlich relevanten Argumentation, wie der BF tatsächlich in weiterer Folge existenziell in Österreich bis zu seiner Abschiebung über die Runden kommen könnte, nichts entgegenzusetzen. Die urteilsmäßige Ausführung (des OLG) „nach eigenen Angaben kann er im Falle einer bedingten Entlassung bei (…) in Innsbruck wohnen“ baut eben nur auf den Angaben des BF auf und erfuhr sonst keinerlei Verifizierung und bleibt somit förmlich gänzlich unbeachtet im Raum stehen. Auch räumte das OLG ein, dass er keinen künftigen Arbeitsplatz anzugeben vermochte – wie denn auch, ist er doch nach der österreichischen Rechtslage gar nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt – und ging daher die Verwaltungsbehörde völlig zu Recht von einem derartigen Mangel von sozialer Verankerung aus, aus dem die Gefahr des Untertauchens zu folgern war. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war sohin das Entlassungsdatum der Behörde nicht Monate im Voraus bekannt. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A.I.) (Bisherige Schubhaftanhaltung): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. (…)“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn (…)
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder (…)
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; (…);
  1. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; (…)
  2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; (…); 9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (…)
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Zum vorliegenden Fall: Erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG leitet sich schon einmal aus dem Umstand der hohen Mobilität des Beschwerdeführers ab, hielt er sich doch zwischenzeitlich in Spanien und in Italien auf, bevor er nach Österreich weiterreiste und sich sieben Monate vor seiner Inhaftierung im Verborgenen aufhielt.Erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG leitet sich schon einmal aus dem Umstand der hohen Mobilität des Beschwerdeführers ab, hielt er sich doch zwischenzeitlich in Spanien und in Italien auf, bevor er nach Österreich weiterreiste und sich sieben Monate vor seiner Inhaftierung im Verborgenen aufhielt. Die vom BF begangenen schweren Straftaten, die auch zu einer Verurteilung zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe führte – hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die schwere Drogenkriminalität – und der Umstand, dass der BF auch keinerlei legale Arbeit verrichtete und auch keine Aussicht auf eine solche hat, zeigt im Zusammenhalt mit dem Fehlen jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte ein völliges Nicht-Vorhandensein sozialer Verankerung, aus welchem sich Fluchtgefahr ableiten lässt. In diesem Sinne ist also auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.Die vom BF begangenen schweren Straftaten, die auch zu einer Verurteilung zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe führte – hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die schwere Drogenkriminalität – und der Umstand, dass der BF auch keinerlei legale Arbeit verrichtete und auch keine Aussicht auf eine solche hat, zeigt im Zusammenhalt mit dem Fehlen jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte ein völliges Nicht-Vorhandensein sozialer Verankerung, aus welchem sich Fluchtgefahr ableiten lässt. In diesem Sinne ist also auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Da sich der BF gerade durch sein siebenmonatiges Untertauchen und die Verübung massiver Straftaten „dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ entzogen hatte, ist auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da sich der BF gerade durch sein siebenmonatiges Untertauchen und die Verübung massiver Straftaten „dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ entzogen hatte, ist auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Im Hinblick auf die Frage des gelinderen Mittels war auch der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie alleine aufgrund des Bestehens der Fluchtgefahr kein entsprechendes gelinderes Mittel annahm. Auch die Beschwerde hatte nicht ausreichend substantiiert vorgebracht, dass der BF über eine alternative Unterkunft verfüge, wie sich auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herausstellte: Denn wie oben schon angemerkt, erschien die behauptete Bezugsperson nicht zur heutigen Verhandlung und konnte hier kein entsprechender Nachweis einer alternativen Unterkunftmöglichkeit angenommen werden. Da sich der BF erst kurz in Schubhaft befand, ist gerade im Hinblick auf die Schwere seiner strafbaren Handlungen unter dem Aspekt des § 76 Abs. 2a FPG die bisherige Haft jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Da sich der BF erst kurz in Schubhaft befand, ist gerade im Hinblick auf die Schwere seiner strafbaren Handlungen unter dem Aspekt des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG die bisherige Haft jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. In Bezug auf die Frage der Verwirklichung des Schubhaftzweckes, die Rückführungsmöglichkeit des BF betreffend, ist auf obige Ausführungen zu verweisen: Aufgrund der Identifizierung durch Interpol-Rabat im Jänner 2024 erscheint nun sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit – laut Behördenvertreter (in der Verhandlung) in wenigen Wochen – abgeschoben werden kann. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die bisherige, aber auch zukünftige Anhaltung – zu letzterer siehe sogleich – als verhältnismäßig. Zu A) II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu A) römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet: Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. All das soeben Gesagte gilt auch in der Frage der Fortsetzung der Anhaltung. Vor dem Hintergrund der nicht zu beanstandenden Führung des HRZ-Verfahrens und damit des Umstandes, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und letztlich die Abschiebung selbst sehr zeitnah erfolgen wird, wie die Behörde auch im Rahmen der Verhandlung eindrücklich darlegte, ist die Fluchtgefahr aktuell noch als erhöht anzusehen, da der ohnehin schon mehr als vertrauensunwürdige Beschwerdeführer nunmehr in Kenntnis dieser Umstände ist und daher zu erwarten ist, dass er umso mehr sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen trachten wird. Da in diesem Sinne die weitere Anhaltung nicht allzu lange währen wird, ist die fortgesetzte Anhaltung auch als verhältnismäßig anzusehen, wobei auch hier auf die bisherigen Verschleierungsmaßnahmen des BF hinzuweisen ist, der die bisherige und weitergehende Anhaltung selbst zu verantworten hat: Er hatte in allen ihn betreffenden Verfahren (inkl. HRZ-Verfahren) eine gänzlich andere Identität angeführt, als schließlich durch Interpol Rabat im Jänner 2024 bekannt gegeben wurde. Sonstige die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden sie substantiiert vorgebracht. Es liegt aktuell in der Sphäre des BF, nicht weitere Verzögerungsmaßnahmen zu setzen. In diesem Sinne erweist sich auch die weitere Anhaltung, deren Schwerpunkt auf der Sicherung des Verfahrens und nicht der Abschiebung liegt, als verhältnismäßig. Sonstige Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit zu relativieren vermögen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch hier gilt das zur Anwendung eines gelinderen Mittels und den rechtlichen Einwänden der Rechtsvertretung vorhin unter Punkt A) I. Gesagte.Auch hier gilt das zur Anwendung eines gelinderen Mittels und den rechtlichen Einwänden der Rechtsvertretung vorhin unter Punkt A) römisch eins. Gesagte. Zu A) III. und IV. (Kostenbegehren):Zu A) römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw

GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Be schwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Be schwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage-, Stellungnahme- und Verhandlungsaufwand zuzusprechen; rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Fall also rein tatsachenlastig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W117.2286215.1.00

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