RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW124 2273643-1 Spruch, W124 2273643-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seiner Heimat Probleme mit Al Shabaab gehabt hätte und von ihnen bedroht worden wäre. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden könnte. Eine aktuelle, asylrelevante Verfolgungsgefahr habe nicht festgestellt werden können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seiner Heimat Probleme mit Al Shabaab gehabt hätte und von ihnen bedroht worden wäre. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht festgestellt werden könnte. Eine aktuelle, asylrelevante Verfolgungsgefahr habe nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. legte das Bundesamt dar, es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Die Sicherheitslage in Somalia stelle sich nicht so dar, dass praktisch jedem, der dorthin zurückkehre, Gefahr für Leib und Leben in einem Maß drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine. Der BF verfüge über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, seine Frau, seine Kinder und Bekannte würden in Mogadischu leben, mit welchen er in Kontakt stehe. Er sei gesund, verfüge über keine Schulausbildung und sei in seiner Heimat als Landwirt tätig gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass ihm bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. Als gesundem jungen Mann könne ihm zugemutet werden, auch im Falle der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit und zumindest Gelgenheitsarbeiten nachzugehen. Er habe bis zu seiner Ausreise in der Hauptstadt Mogadischu gelebt und selbstständig für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt habe er selbst vorgebracht, im Falle der Rückkehr bei seinen Verwandten unterzukommen, sodass er auf Unterstützung seiner Familie, Freunde und Bekannte zählen könnte. Außerdem habe er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, weshalb das Bundesamt mit Sicherheit davon ausgehe, dass er im Fall einer Rückkehr keiner maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde. Hinsichtlich seiner Probleme mit den Augen sei darauf hinzuweisen, dass er nicht an schweren Krankheitszuständen leiden würde, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichen würden. Dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das Bundesamt dar, es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Die Sicherheitslage in Somalia stelle sich nicht so dar, dass praktisch jedem, der dorthin zurückkehre, Gefahr für Leib und Leben in einem Maß drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheine. Der BF verfüge über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, seine Frau, seine Kinder und Bekannte würden in Mogadischu leben, mit welchen er in Kontakt stehe. Er sei gesund, verfüge über keine Schulausbildung und sei in seiner Heimat als Landwirt tätig gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass ihm bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. Als gesundem jungen Mann könne ihm zugemutet werden, auch im Falle der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit und zumindest Gelgenheitsarbeiten nachzugehen. Er habe bis zu seiner Ausreise in der Hauptstadt Mogadischu gelebt und selbstständig für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt habe er selbst vorgebracht, im Falle der Rückkehr bei seinen Verwandten unterzukommen, sodass er auf Unterstützung seiner Familie, Freunde und Bekannte zählen könnte. Außerdem habe er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, weshalb das Bundesamt mit Sicherheit davon ausgehe, dass er im Fall einer Rückkehr keiner maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde. Hinsichtlich seiner Probleme mit den Augen sei darauf hinzuweisen, dass er nicht an schweren Krankheitszuständen leiden würde, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet im Lichte des Artikel 3, EMRK dauernd verunmöglichen würden. Dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der BF keinen Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich habe und kein Familienleben in Österreich vorliege. Der BF halte sich seit XXXX im Bundesgebiet auf und es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und solche seien auch nicht behauptet worden. In seinem Fall sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen gegenüber seinen Interessen überwiegen würden, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der BF keinen Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich habe und kein Familienleben in Österreich vorliege. Der BF halte sich seit römisch 40 im Bundesgebiet auf und es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und solche seien auch nicht behauptet worden. In seinem Fall sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen gegenüber seinen Interessen überwiegen würden, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege der XXXX angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bei der Einvernahme sehr nervös gewesen sei, was infolge der sehr unfreundlichen Referentin noch verstärkt worden sei. Der BF sei – ohne Schulbildung – mit den Fragen der Referentin teilweise überfordert gewesen, habe sich jedoch geschämt, dies offen mitzuteilen. Es widerspreche daher nicht dem Neuerungsverbot, wenn in der Beschwerde wie folgt vorgebracht werde:
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege der römisch 40 angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bei der Einvernahme sehr nervös gewesen sei, was infolge der sehr unfreundlichen Referentin noch verstärkt worden sei. Der BF sei – ohne Schulbildung – mit den Fragen der Referentin teilweise überfordert gewesen, habe sich jedoch geschämt, dies offen mitzuteilen. Es widerspreche daher nicht dem Neuerungsverbot, wenn in der Beschwerde wie folgt vorgebracht werde: „(…) Im Rahmen der Rechtsberatung hat der BF ausgeführt, dass Al Shabaab in der Herkunftsregion des BF einen Ort haben, wo sie sich immer treffen und ihre Meinung gegen die Regierung äußern. Al Shabaab wollte, dass die Einwohner an diesen Treffen teilnehmen, was der BF und sein Bruder nicht gemacht haben. Der BF hat im Rahmen der Rechtsberatung erzählt, dass Al Shabaab Menschen, die nicht an ihre Treffen teilnehmen, schlagen und „den Hals durchschneiden“. Hinsichtlich der Situation in Mogadischu gab der BF an, dass er in Mogadischu bei seiner Tante gelebt hat und von ihr mitversorgt wurde, da er aufgrund seiner Verletzung krank war und somit nicht arbeiten konnte. Er ist in Mogadischu immer zu Hause geblieben, aus Angst, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab angesprochen werden würde und sie durch seinen Namen die Herkunftsregion ableiten und herauszufinden könnten, dass er in seiner Herkunftsregion Probleme mit den Al Shabaab hat. Der BF hat angegeben, dass die Tante mittlerweile nicht mehr in Mogadischu aufhältig ist und er somit bei einer Rückkehr nach Mogadischu nicht mehr von ihr unterstützt werden kann. Seine Frau, seine Kinder und seine Mutter haben mittlerweile XXXX aufgrund der Sicherheitslage und der Dürre verlassen und leben derzeit in Mogadischu in einem Flüchtlingslager. Die Versorgungsituation der Frau, der Kinder und seiner Mutter in Mogadischu gestaltet sich als sehr schwierig. Sie bekommen an einem bestimmten Ort in Mogadischu täglich eine Suppe. Die Frau des BF bettelt um Geld, um zumindest für die Kinder etwas Essen und Trinken kaufen zu können. Die Mutter braucht Unterstützung, da sie „krank“ ist – wortwörtlich hat der BF sie „wie ein kleines Kind“ bezeichnet. (…)“Seine Frau, seine Kinder und seine Mutter haben mittlerweile römisch 40 aufgrund der Sicherheitslage und der Dürre verlassen und leben derzeit in Mogadischu in einem Flüchtlingslager. Die Versorgungsituation der Frau, der Kinder und seiner Mutter in Mogadischu gestaltet sich als sehr schwierig. Sie bekommen an einem bestimmten Ort in Mogadischu täglich eine Suppe. Die Frau des BF bettelt um Geld, um zumindest für die Kinder etwas Essen und Trinken kaufen zu können. Die Mutter braucht Unterstützung, da sie „krank“ ist – wortwörtlich hat der BF sie „wie ein kleines Kind“ bezeichnet. (…)“ Zur Frage des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesamt habe seine umfassende Ermittlungspflicht im gegenständlichen Asylverfahren verletzt, weil im Rahmen der Einvernahme keine detaillierteren Fragen über eine eventuelle Schutzgeldeinhebung gestellt worden seien, obwohl der BF dies erwähnt habe. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei aus näher dargelegten Gründen mangelhaft. Dem BF drohe wegen der Weigerung der Teilnahme am Pflichtunterricht eine von Al Shabaab abweichende politische Gesinnung unterstellt zu werden und ihm drohe asylrelevante Verfolgung. Aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der wirtschaftlichen und humanitären Situation könne der BF auch nicht mehr nach Mogadischu zurückkehren. Er befürchte, seine Grundbedürfnisse in Mogadischu nicht decken zu können und er habe keine Unterstützung mehr durch seine Tante, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Zur Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde geltend gemacht, dass für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung stehe, was auch durch die UNHCR-Erwägungen vom September 2022 bestätigt werde, wonach UNHCR eine IFA in Mogadischu als generell nicht zulässig halte. Es gebe aktuelle Berichte, die Mogadischu derzeit als „instabil“, „unsicher“ und „der unsicherste Teil Somalias“ beschreiben würden und wonach Al Shabaab eine verdeckte Präsenz aufrechterhalte. Das Bundesamt habe das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zugrunde gelegt, übersehe dabei aber, wie sich die Versorgungslage seither, insbesondere aufgrund des Ukraine-Krieges und der verheerenden anhaltenden Dürre, massiv verschlechtert habe. Aus dem ACCORD-Themendossier zur humanitären Lage vom 25.01.2023 sei ersichtlich, dass sich die Nahrungsmittelkrise noch verschärft habe und sich im Jahr 2023 nochmal verschärfen werde. Hätte sich das Bundesamt mit der Versorgungslage und der individuellen Situation des BF auseinandergesetzt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass eine Rückkehr des BF nach Somalia nicht zumutbar sei.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde das Vertretungsverhältnis zu Rechtsanwalt XXXX bekannt gegeben und ergänzende Beschwerdegründe angeführt. Die Feststellung, dass Mogadischu sicher sei und der Staat dort die Kontrolle habe, sei nur zum Teil richtig. Die offizielle somalische Regierung in Mogadischu sei nicht in der Lage, ausreichend Schutz und Sicherheit für die Stadtbewohner zu gewährleisten. Es würden Terroranschläge stattfinden und Al Shabaab kontrolliere die unmittelbar außerhalb der Stadt befindlichen Gebiete. Der vom BF detailliert und nachvollziehbar geschilderte Vorfall vom XXXX sei in einem von Al Shabaab kontrollierten Gebiet jedenfalls logisch. Da der BF seine Angaben zum Kontakt zu seiner Familie im Laufe der Einvernahme korrigiert habe, hätte das Bundesamt vielmehr von seiner Glaubwürdigkeit ausgehen sollen. In der Einvernahme habe eine unfreundliche und unangenehme Atmosphäre geherrscht und der BF habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Aus diesem Grund habe er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, diesen Antrag aber bereits zurückgezogen, weil sein Leben in Somalia jedenfalls in Gefahr sei. Zudem werde der BF in Österreich wegen einer Augenkrankheit medizinisch behandelt. Im Falle einer Rückkehr drohe eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Unter einem wurde ein (bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX in Vorlage gebrachter) Arztbrief vom XXXX beigefügt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde das Vertretungsverhältnis zu Rechtsanwalt römisch 40 bekannt gegeben und ergänzende Beschwerdegründe angeführt. Die Feststellung, dass Mogadischu sicher sei und der Staat dort die Kontrolle habe, sei nur zum Teil richtig. Die offizielle somalische Regierung in Mogadischu sei nicht in der Lage, ausreichend Schutz und Sicherheit für die Stadtbewohner zu gewährleisten. Es würden Terroranschläge stattfinden und Al Shabaab kontrolliere die unmittelbar außerhalb der Stadt befindlichen Gebiete. Der vom BF detailliert und nachvollziehbar geschilderte Vorfall vom römisch 40 sei in einem von Al Shabaab kontrollierten Gebiet jedenfalls logisch. Da der BF seine Angaben zum Kontakt zu seiner Familie im Laufe der Einvernahme korrigiert habe, hätte das Bundesamt vielmehr von seiner Glaubwürdigkeit ausgehen sollen. In der Einvernahme habe eine unfreundliche und unangenehme Atmosphäre geherrscht und der BF habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Aus diesem Grund habe er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, diesen Antrag aber bereits zurückgezogen, weil sein Leben in Somalia jedenfalls in Gefahr sei. Zudem werde der BF in Österreich wegen einer Augenkrankheit medizinisch behandelt. Im Falle einer Rückkehr drohe eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Unter einem wurde ein (bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 in Vorlage gebrachter) Arztbrief vom römisch 40 beigefügt.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , wurde die Zurücklegung der Vollmacht hinsichtlich der XXXX bekannt gegeben. Mit Schreiben vom XXXX wurde über die erneute Begründung eines Vollmachtverhältnisses zur XXXX informiert.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , wurde die Zurücklegung der Vollmacht hinsichtlich der römisch 40 bekannt gegeben. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde über die erneute Begründung eines Vollmachtverhältnisses zur römisch 40 informiert.
- In einer am XXXX eingelangten und mit XXXX datierten schriftlichen Stellungnahme wurden Integrationsunterlagen (Deutschkursteilnahmebestätigung vom XXXX , Bestätigung vom XXXX über den Verkauf einer Straßenzeitung und Unterstützungsschreiben vom XXXX ) in Vorlage gebracht und es wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass der XXXX -Clan Berichten zufolge als Minderheitenclan bezeichnet werde und Angehörige von Minderheitenclans einem erhöhten Risiko von Vergewaltigungen, Angriffen und Misshandlungen ausgesetzt seien. Auch in der Herkunftsregion des BF, Lower Shabelle, würden XXXX als Minderheit gelten. Angehörige des XXXX -Clans würden in Streitigkeiten mit noblen Clans wie den Hawiye stehen und von ebendiesen auch diskriminiert bzw. unterdrückt werden. Den Operation Guidance Notes vom Juni 2005 des UK Home Office zufolge würden die Dir ihre Clanmitglieder zwar im Norden Somalias schützen können, den XXXX in Südsomalia, einschließlich Mogadischu, würden sie jedoch keinen Schutz bieten.
- In einer am römisch 40 eingelangten und mit römisch 40 datierten schriftlichen Stellungnahme wurden Integrationsunterlagen (Deutschkursteilnahmebestätigung vom römisch 40 , Bestätigung vom römisch 40 über den Verkauf einer Straßenzeitung und Unterstützungsschreiben vom römisch 40 ) in Vorlage gebracht und es wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass der römisch 40 -Clan Berichten zufolge als Minderheitenclan bezeichnet werde und Angehörige von Minderheitenclans einem erhöhten Risiko von Vergewaltigungen, Angriffen und Misshandlungen ausgesetzt seien. Auch in der Herkunftsregion des BF, Lower Shabelle, würden römisch 40 als Minderheit gelten. Angehörige des römisch 40 -Clans würden in Streitigkeiten mit noblen Clans wie den Hawiye stehen und von ebendiesen auch diskriminiert bzw. unterdrückt werden. Den Operation Guidance Notes vom Juni 2005 des UK Home Office zufolge würden die Dir ihre Clanmitglieder zwar im Norden Somalias schützen können, den römisch 40 in Südsomalia, einschließlich Mogadischu, würden sie jedoch keinen Schutz bieten. Der BF gelte als Gegner von Al Shabaab, weil er sich geweigert habe, an von ihnen organisierten Kursen bzw. Unterrichtseinheiten teilzunehmen. Er falle unter mehrere der von UNHCR und EASO definierten Risikoprofile (Personen, die gegen die islamische Scharia und die durch die Al-Shabaab auferlegte Regeln verstoßen bzw. so wahrgenommen werden und Angehörige von Minderheitengruppen) und könne daher als besonders gefährdete Person eingestuft werden. Die Region Lower Shabelle gehöre zu den am stärksten von Al Shabaab betroffenen Regionen. Dem BF sei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, weil ihm im Fall einer Rückkehr individuelle Verfolgung durch Al Shabaab, mit dessen Angehörigen er bereits in der Vergangenheit in Konflikt geraten sei, drohe und die somalischen Behörden schutzunfähig bzw. schutzunwillig seien. Die Herkunftsregion des BF befinde sich aktuell unter Kontrolle von Al Shabaab, weshalb eine Rückkehr dorthin aufgrund der schlechten Sicherheitslage ausgeschlossen werden könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei laut UNHCR angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts-, Wirtschafts- und humanitären Lage in Mogadischu generell nicht möglich und komme nur ausnahmsweise in Betracht. Der BF gehöre jedoch einem in Mogadischu als Minderheit zu bezeichnenden Clan an, könne keine ausreichende rückkehrspezifische Unterstützung erhalten und müsste sich deshalb in ein IDP-Lager begeben, welche von der humanitären Krise besonders hart betroffen seien. Darüber hinaus hätte er in Mogadischu keine verwandtschaftliche Unterstützung, weil seine Tante nicht mehr in Mogadischu aufhältig sei und seine Frau, seine Kinder sowie seine Mutter Somalia mittlerweile verlassen hätten und sich in Kenia bei einer Verwandten in einem Dorf aufhalten würden. Bereits wegen der schlechten Versorgungslage würden Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Erkenntnissen vom 11.08.2022, Zl. W261 2250899-1, und vom 23.02.2023, Zl. W105 2249923-1, subsidiären Schutz zuerkannt. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF, der einem Minderheitenclan angehöre, von diesem keine Unterstützung erwarten könne, über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk verfüge, kein Vermögen und keine Schulbildung habe sowie an den Folgen einer Schussverletzung und Augenproblemen leide, wäre es wahrscheinlich, dass er von der Versorgungskrise in Somalia bei einer Rückkehr direkt betroffen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die Grundbedürfnisse seiner Existenz sichern könnte, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gegeben seien.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Mir geht es gut, ich habe nur Augenprobleme und auch die Schneidezähne machen Probleme. R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Ja. R: Was hat der Augenarzt festgestellt? BF: Ich habe einen Termin. R: Den ersten Termin? BF: Es gab eine Augenuntersuchung vorher. R: Gibt es dazu einen Befund? RV legt ein Schreiben der Universitätsklinik XXXX vom XXXX vor, welche als Beilage ./A zum Akt genommen wird. Außerdem wird eine Überweisung ohne entsprechendes Datum vorgelegt, welche als Beilage ./B zum Akt genommen wird. Außerdem wird ein Foto vom Fuß des BF vorgelegt, welche als Beilage ./C zum Akt genommen wird.Regierungsvorlage legt ein Schreiben der Universitätsklinik römisch 40 vom römisch 40 vor, welche als Beilage ./A zum Akt genommen wird. Außerdem wird eine Überweisung ohne entsprechendes Datum vorgelegt, welche als Beilage ./B zum Akt genommen wird. Außerdem wird ein Foto vom Fuß des BF vorgelegt, welche als Beilage ./C zum Akt genommen wird. R: Wegen was waren Sie beim Zahnarzt? BF: Ich war noch nicht beim Zahnarzt. Die Augen sind schlimmer als die Zähne. R: Zahnschmerzen haben Sie keine? BF: Ja, ich habe Schmerzen. R: Haben Sie jetzt Zahnschmerzen? BF: Es ist nur ein Zahn. R: Hindert Sie der Schmerz an der heutigen Verhandlung? BF: Nein. R: Also ist der Schmerz nicht sehr groß? BF: Ja. R: Sind Sie anderwärtig noch in ärztlicher Behandlung? BF: Nein. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Ich habe schon alles vorgelegt. R: Ist zum Dr. XXXX noch ein Vollmachtsverhältnis aufrecht?R: Ist zum Dr. römisch 40 noch ein Vollmachtsverhältnis aufrecht? BF: Wer ist das? Ist das der Anwalt? R: Das müssten Sie beantworten. BF: Das Vollmachtsverhältnis ist nicht mehr aufrecht. (…) R: Wie ist Ihr voller Name, wann und wo sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , Vorname XXXX , nein ich heiße mit Vornamen XXXX , geb. am XXXX in XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 , Vorname römisch 40 , nein ich heiße mit Vornamen römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 . R: Sind die Angaben, die Sie am XXXX beim BFA gemacht haben bzw. die Angaben, die Sie bei der Polizei am XXXX gemacht haben, korrekt und halten Sie die Angaben weiter aufrecht?R: Sind die Angaben, die Sie am römisch 40 beim BFA gemacht haben bzw. die Angaben, die Sie bei der Polizei am römisch 40 gemacht haben, korrekt und halten Sie die Angaben weiter aufrecht? BF: Ja. R: Haben Sie in einem anderen europäischen Land schon einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Ja, in Griechenland. R: Ist über den Antrag entschieden worden? BF: Ja. R: Wie ist über den Antrag entschieden worden? BF: Es wurde negativ entschieden. R: Haben Sie dagegen ein Rechtsmittel erhoben? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Als ich die negative Entscheidung bekommen habe, verließ ich das Land. R: Warum haben Sie das Land Griechenland verlassen? In Österreich haben Sie auch eine negative Entscheidung bekommen? BF: Dort konnte man nicht normal leben. Es ist schwierig. R: Sie haben am XXXX beim BFA gesagt: „Ich möchte nochmals betonen, dass ich freiwillig nach Somalia zurückkehren will. Bitte helfen Sie mir, dass ich zu meiner Familie nach Somalia zurückkehren kann. Ich gehe davon aus, dass ich in Österreich kein Asyl bekomme, weil ich vor der österreichischen Behörde gelogen habe.“ Wollen Sie noch immer freiwillig nach Somalia zurückkehren?R: Sie haben am römisch 40 beim BFA gesagt: „Ich möchte nochmals betonen, dass ich freiwillig nach Somalia zurückkehren will. Bitte helfen Sie mir, dass ich zu meiner Familie nach Somalia zurückkehren kann. Ich gehe davon aus, dass ich in Österreich kein Asyl bekomme, weil ich vor der österreichischen Behörde gelogen habe.“ Wollen Sie noch immer freiwillig nach Somalia zurückkehren? BF: Nein, ich möchte nicht zurück. An dem Tag war ich gestresst. Ich wusste nicht genau, was ich gesagt habe. R: Warum waren Sie an diesem Tag gestresst? BF: Sie haben mir mehrere Fragen gestellt. Ich habe alle beantwortet. Trotzdem hat mir die Behörde nicht geglaubt. Ich habe meine Fluchtgeschichte vorgebracht. Ich habe erzählt, dass mein Bruder vor mir getötet wurde. Ich habe auch gesagt, dass ich etwas Schlechtes gesehen habe. Dieses schlechte Geschehen hat mich traumatisiert. R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung beim Psychiater? BF: Nein. R: Müssen Sie irgendwelche Medikamente nehmen? BF: Nein. R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? Geben Sie chronologisch an, in welchen Zeiträumen Sie an welchen Orten, Dörfern, Städten gelebt haben. BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ich bin mehrmals nach Mogadischu gefahren. Das genaue Datum kann ich nicht angeben.BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich bin mehrmals nach Mogadischu gefahren. Das genaue Datum kann ich nicht angeben. R: Wann sind Sie das letzte Mal nach Mogadischu gefahren? BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 . R: Wenn Sie sagen, Sie sind schon mehrmals nach Mogadischu gefahren, wie oft sind Sie vorher nach Mogadischu gefahren? BF: Ich weiß nicht, ich kann es nicht genau sagen. R: Ungefähr. BF: Ich weiß nicht, ich kann es nur schätzen. Es war oft. Ich bin nach Mogadischu gefahren, wenn ich etwas gebraucht habe. R: Wie weit ist Mogadischu von Ihrem Heimatort entfernt? BF: Einige Stunden mit dem Auto. R: Wie viele Stunden? BF: Ungefähr sechs bis sieben Stunden. R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt? BF: Meine Familie lebte auch dort. R: Wenn Sie sagen Familie, wen zählen Sie als Familienmitglied? BF: Meine Mutter, mein verstorbener Bruder, meine Ehefrau und meine drei Kinder. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Nur eine Schwester. R: Wo lebt die Schwester Ihres Vaters? BF: Jetzt oder vorher? R wiederholt die Frage. BF: Meine Tante lebt in Somalia, in der Gegend XXXX .BF: Meine Tante lebt in Somalia, in der Gegend römisch 40 . R: Ist diese Tante verheiratet? BF: Ja, sie ist verheiratet. R: Hat sie Kinder? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Ein Kind. R: Was arbeitet ihr Mann? BF: Sie arbeitet nicht. R wiederholt die Frage. BF: Er ist Soldat. R: Ist er Angehöriger einer Armee? BF: Ja. R: Wie geht es Ihrer Tante und Ihrem Onkel? BF: Es geht ihnen gut. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Tanten und Ihrem Onkel? BF: Ich habe nie mit meinem Onkel gesprochen, ich habe nur mit meiner Tante Kontakt. R: Wann haben Sie mit Ihrer Tante das letzte Mal gesprochen? BF: Als ich in der Türkei war. R: Bis wann waren Sie in der Türkei? BF: Im Jahr XXXX im Dezember.BF: Im Jahr römisch 40 im Dezember. R: Warum haben Sie seither mit Ihrer Tante nicht mehr gesprochen? BF: Sie hat mich unterstützt und empfohlen, dass ich das Land verlasse. R wiederholt die Frage. BF: Es gab keinen Kontakt mehr, als ich in der Türkei angekommen bin. R wiederholt die Frage. BF: Der Mann meiner Tante ist Soldat und meine Tante hat selbst Angst von der anderen Gruppe. Deswegen gab es keinen Kontakt mehr. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Keine Schulausbildung und keinen Beruf. Ich bin Landwirt. R: Sind Sie in die Schule gegangen? BF: Nein. R: Sind Sie verheiratet? BF: Ja. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Meine älteste Tochter ist fast acht Jahre alt. R: Wann haben Sie ungefähr geheiratet? BF überlegt: Ca. XXXX , XXXX , glaube ich.BF überlegt: Ca. römisch 40 , römisch 40 , glaube ich. R: In welchem Monat? BF: Das weiß ich nicht. R: Welchem Clan gehört Ihre Frau an? BF: Frage wiederholen. R wiederholt die Frage. BF: Wir sind gleiche Angehörige. R: Welchem Clan gehört Ihre Frau an? BF: Sie ist XXXX .BF: Sie ist römisch 40 . R: Welchem Subclan? BF: XXXX .BF: römisch 40 . (Anmerkung: BF schreibt selbst den Subclan auf) R: Wo haben Sie schreiben gelernt? BF: Ich habe es mir selbst gelernt. R: Lesen auch? BF: Ja. R: Sind Sie aus Somalia mithilfe eines Schleppers ausgereist? BF: Nein. R: Haben Sie jemanden Geld dafür bezahlen müssen, damit Sie Somalia verlassen können? BF: Nein, die ganze Reise wurde von meiner Tante unterstützt. R: Was heißt, „die ganze Reise wurde von meiner Tante unterstützt“? BF: Meine Tante hat das organisiert. R: Was hat Ihre Tante konkret organisiert? BF: Sie hat einen Reisepass für mich besorgt. R: Hat sie darüber hinaus noch etwas gemacht? BF: Sie hat auch ein Visum von der türkischen Botschaft ausgestellt bekommen. R: Sind Sie noch anderwärtig von Ihrer Tante unterstützt worden? BF: Sie hat mich bis zum Flughafen begleitet. R: Sie haben beim BFA gesagt, dass Ihnen Ihre Tante 1.000 US-Dollar gegeben hat. Von dem haben Sie trotz mehrmaligem Nachfragen gar nichts erwähnt. BF: Das hat sie mir gegeben, als ich aus Somalia weggeflogen bin. R: Woher hat Ihre Tante so viel Geld? BF: Ihr Mann ist Soldat. R: Haben Sie zu Ihrer Tante und Ihrem Onkel ein gutes Verhältnis? BF: Ich hatte zu meiner Tante ein gutes Verhältnis, aber zu ihrem Mann nicht. R: Warum hatten Sie zum Mann der Tante kein gutes Verhältnis? BF: Unsere Kultur ist so. Wir haben keinen Kontakt. Wir haben keinen Bezug zum angeheirateten Mann der Frau. Die Frau ist ein Familienmitglied und der Mann ist kein Familienmitglied. R: Warum hat der Mann dann erlaubt, dass Ihnen 1.000 US-Dollar für die Reise gegeben werden? BF: Sie ist seine Frau und er unterstützt sie. R: Wie lange haben Sie sich dann in Mogadischu aufgehalten, als Sie im XXXX nach Mogadischu gekommen sind?R: Wie lange haben Sie sich dann in Mogadischu aufgehalten, als Sie im römisch 40 nach Mogadischu gekommen sind? BF: Von XXXX bis XXXX war ich in Mogadischu.BF: Von römisch 40 bis römisch 40 war ich in Mogadischu. R: Welchen Jahres? BF: Im Jahr XXXX .BF: Im Jahr römisch 40 . R: Bei wem haben Sie sich die zehn Monate aufgehalten? BF: Bei meiner Tante. R: Bei Ihrem Onkel auch? BF: Der Onkel war nicht oft zuhause, weil er Soldat ist. Sein Sohn war anwesend. R: Wie war das Verhältnis, wenn der Onkel zuhause war, Ihnen gegenüber? BF: Es war normal, es gab keine Probleme zwischen uns. R: Sie haben beim BFA auf die Frage „Hatten Sie seit Ihrer Verletzung im XXXX bis zu Ihrer Ausreise im XXXX irgendwelche Probleme in Mogadischu?“ geantwortet: „Nein, ich hatte keinerlei Probleme in Mogadischu. Ich war bei der Familie meiner Tante, der Mann ein Soldat bzw. Militärangehöriger ist, aufhältig gewesen.“ Was sagen Sie dazu?R: Sie haben beim BFA auf die Frage „Hatten Sie seit Ihrer Verletzung im römisch 40 bis zu Ihrer Ausreise im römisch 40 irgendwelche Probleme in Mogadischu?“ geantwortet: „Nein, ich hatte keinerlei Probleme in Mogadischu. Ich war bei der Familie meiner Tante, der Mann ein Soldat bzw. Militärangehöriger ist, aufhältig gewesen.“ Was sagen Sie dazu? BF: Es war Coronazeit und der Flughafen war geschlossen. Deswegen musste ich bei dieser Familie bleiben. R: Ist es während dieses Aufenthaltes vom XXXX bis XXXX in Mogadischu Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?R: Ist es während dieses Aufenthaltes vom römisch 40 bis römisch 40 in Mogadischu Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein, wir haben in einem Regierungsgebäude gelebt. R: Hätten Sie bei einer Rückkehr nach Mogadischu etwas zu befürchten? BF: Ja, ich habe keine Familie. Meine Tante ist nicht mehr in Mogadischu und meine Familie ist Richtung Kenia geflüchtet. R: Haben Sie Kontakte nach Somalia, seit Sie Ihr Land verlassen haben? BF überlegt: Ja, vor Juli… R: Welchen Jahres? BF überlegt: Ja, dieses Jahres, als meine Familie noch in Mogadischu war. Sie wollten nach Kenia flüchten. R: Wo hat Ihre Familie während deren Aufenthalt in Mogadischu gelebt? BF: Ein Ort heißt XXXX . Das ist ein Flüchtlingscamp in Mogadischu. Außerhalb von Mogadischu.BF: Ein Ort heißt römisch 40 . Das ist ein Flüchtlingscamp in Mogadischu. Außerhalb von Mogadischu. R: Ist das Flüchtlingscamp in Mogadischu oder außerhalb von Mogadischu? BF: Dieses Flüchtlingslager liegt außerhalb von Mogadischu. R: Wann hat Ihre Tante bzw. Ihr Onkel Mogadischu verlassen? BF: Das weiß ich nicht, ich war hier. R: Von wem wissen Sie, dass Ihre Tante oder Ihr Onkel Mogadischu verlassen haben, wenn Sie hier sind? BF: Meine Familie hat mir es erzählt. R: Wann hat Ihre Familie Ihnen das erzählt? BF: Vor Juli. R: Was heißt „vor Juli“? BF: Die letzte Kontaktaufnahme war im Juli. R: Sie sagen, vor Juli hat man es Ihnen erzählt. Wann vor Juli hat man Ihnen davon erzählt? BF: Das habe ich nicht aufgeschrieben. Sie haben es mir erzählt und der letzte Kontakt war im Juli diesen Jahres. R: Wie viele Monate, Wochen vor Ihrem letzten Kontakt mit Ihrer Familie hat man Ihnen erzählt, dass Ihre Tante Mogadischu verlassen hätte? BF überlegt: Ich weiß es nicht genau, ich habe es nicht gespeichert oder aufgeschrieben. R: Hat Ihre Tante in einem Einfamilienhaus gewohnt oder in einer Wohnung? BF: Sie haben in einem Regierungsgebäude gelebt. R wiederholt die Frage. BF: Sie haben in einem Haus gelebt. R: Warum ist Ihre Tante bzw. Ihr Onkel von Mogadischu umgezogen? Was war der Grund, warum sie umgezogen sind? BF: Der Onkel ist umgezogen. Als Soldat musste er dort arbeiten. Deswegen sind sie beide umgezogen. R: Wann sind sie umgezogen? BF: Dieses Jahr. R: Wann genau? BF: Dieses Jahr nach Juli. R: Wann nach Juli sind sie umgezogen? BF: Ich weiß es nicht genau, mir wurde es nur erzählt. Ich habe nicht das genaue Datum nachgefragt. R: Sie sagen, Sie sind nach Juli umgezogen. Ich frage nicht das genaue Datum nach. Ich will nur das Monat wissen. August, September, Oktober, November oder Dezember? BF: Ich glaube, im April oder Mai. R: Welchen Jahres? BF: Dieses Jahr. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Somalia? BF überlegt: Was meinen Sie mit Freunden? R wiederholt die Frage. BF: Nein, ich habe keine Freunde. R: Waren Sie in Somalia sehr unbeliebt? BF: Meinen Sie die Nachbarn oder die Leute, die in der Landwirtschaft arbeiten? R: Haben Sie Freunde in Somalia? BF: Ja, die Leute, mit denen ich zusammengearbeitet habe und die Nachbarn, die dort wohnen. R: Wie geht es Ihren Kindern und Ihrer Frau? BF: Momentan leben sie in XXXX auf dem Land, in Kenia. BF: Momentan leben sie in römisch 40 auf dem Land, in Kenia. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? BF: Im Juli. R: Welchen Jahres? BF: Diesen Jahres. R: Warum haben Sie seither keinen Kontakt mehr zu Ihren Familienangehörigen? BF: Mein Handy ist kaputtgegangen. Ich konnte meine E-Mail nicht herstellen, weil es kaputtgegangen ist. Ich habe die Kontaktnummer, gemeint Telefonnummer, von der Familie verloren. Diese war auf dem Handy gespeichert. R: Waren Sie in einem Geschäft in Österreich, um das reparieren zu lassen bzw. haben Sie sich ein neues Handy gekauft? BF: Ja, ich habe in einem Geschäft gefragt. Sie haben nicht gesagt, ob sie das Handy reparieren können oder nicht. Sie waren nicht sicher, dass sie es reparieren können. Sie verlangten 60 Euro. Ich habe das nicht akzeptiert und das Handy wieder mitgenommen. R: Warum sind Sie eigentlich nicht in Mogadischu bei Ihrer Tante und Ihrem Onkel verblieben? BF: Sie sind Regierungsmitglieder und ich hatte meine eigenen Probleme. R: Sie haben beim BFA gesagt auf die Frage, was Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten hätten: „Ich habe im Falle meiner Rückkehr keine Angst. In Mogadischu hatte ich keine Probleme. Hin und wieder gibt es dort Anschläge. Aber ich habe keine Angst. Meine Frau und meine Kinder befinden sich auch mittlerweile in Mogadischu. Ich kann nur nicht nach XXXX zurückkehren.“ Was sagen Sie dazu?R: Sie haben beim BFA gesagt auf die Frage, was Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten hätten: „Ich habe im Falle meiner Rückkehr keine Angst. In Mogadischu hatte ich keine Probleme. Hin und wieder gibt es dort Anschläge. Aber ich habe keine Angst. Meine Frau und meine Kinder befinden sich auch mittlerweile in Mogadischu. Ich kann nur nicht nach römisch 40 zurückkehren.“ Was sagen Sie dazu? BF: Ich war sehr emotional und gestresst. Sie haben viele Fragen gestellt und ich habe mich nicht auf alles konzentrieren können. Die Verhandlung wird um 10:38 Uhr unterbrochen und um 10:49 Uhr fortgesetzt. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Landwirtschaft. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Eine Schwester. R: Und Ihre Mutter? BF: Ein Onkel und eine Tante. R: Wo leben Ihr Onkel und Ihre Tante ms? BF: Sie leben in Kenia. R: Seit wann leben diese in Kenia? BF: Eine lange Zeit. R: Was heißt für Sie „lange Zeit“? BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 . R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst. R: Warum haben Sie Angst? BF: Ich habe die gleiche Angst, wie früher, als ich aus Somalia geflüchtet bin. Meine Familie ist nicht mehr dort. Ich habe niemanden dort. R: Leben Ihre Freunde noch in Somalia? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie für Ihre Familie sorgen können? BF: Als ich in XXXX war?BF: Als ich in römisch 40 war? R: Genau, wir reden von Somalia. BF: Ja, ich habe für meine Familie sorgen können. R: Warum haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Wegen Problemen, die ich bekommen habe. R: Welche Probleme haben Sie bekommen? BF: Mein Bruder wurde vor mir getötet und ich wurde verletzt. R: Warum wurde Ihr Bruder getötet und warum wurden Sie verletzt? BF: Die Al Shabaab hat das gemacht. R: Von wem wurde das Gebiet beherrscht, wo Sie gelebt haben? BF: Zu der Zeit, als sich der Vorfall ereignet hat, war es unter Kontrolle der Al Shabaab. R: Wie lange hat Ihre Familie schon in diesem Heimatdorf gewohnt? BF: Ich bin dort geboren. R: Ihre Eltern auch? BF: Ja, sie sind auch dort geboren. R: Wie groß ist dieses Heimatdorf, wie viele Einwohner leben dort ungefähr? BF: XXXX ist eine große Stadt.BF: römisch 40 ist eine große Stadt. R wiederholt die Frage. BF: Das weiß ich nicht, es ist eine größere Stadt. Es gibt dort viele Leute. R: Wie sind Sie mit den Mitbewohnern in dieser Stadt ausgekommen, wie ist Ihre Familie mit den Mitbewohnern in der Stadt ausgekommen? BF: Meinen Sie nur meine Familie oder die Nachbarn auch? R wiederholt die Frage. BF: Es war normal, bevor die Al Shabaab gekommen ist. R: Was heißt für Sie „es war normal“? BF: Wir lebten zusammen, alle in diesem Dorf. R: Wie sind Sie mit den Mitbewohnern in dieser Stadt ausgekommen bzw. wie ist Ihre Familie mit den Mitbewohnern in der Stadt ausgekommen? BF: Ich gehöre XXXX an. Dort sind viele von meinen Angehörigen. Wir kennen uns einander.BF: Ich gehöre römisch 40 an. Dort sind viele von meinen Angehörigen. Wir kennen uns einander. R wiederholt die Frage. BF: Wir waren gut miteinander. R: Warum hat es dann Probleme gegeben, als die Al Shabaab gekommen ist? BF: Sie haben unser Dorf unter ihre Kontrolle gebracht. R: Inwiefern hat das Sie betroffen? BF: Sie wollten, dass wir ihre Meinung akzeptieren. Sie haben mich verletzt und meinen Bruder getötet. R: Warum hat man Sie verletzt? BF: Ich und mein Bruder waren Freunde. Wir haben zusammengearbeitet. Wir waren immer zusammen unterwegs. Am Tag haben wir auf der Landwirtschaft gearbeitet und am Abend sind wir nach Hause zurückgekehrt. Am Abend wollte die Al Shabaab, dass wir zu deren Stützpunkt gehen. Dort predigen die Al Shabaab Leute und wir sollten ihnen zuhören. Wir haben das abgelehnt, wir wollten nicht akzeptieren, dass wir ihnen zuhören müssen. Sie haben uns unter den Leuten, die zu den Al Shabaab Leuten gekommen sind, gesucht. Sie haben uns aber nicht gefunden. Sie waren bei unserem Haus. Dort waren wir auch nicht. Dann haben sie uns auf der Landwirtschaft gesucht. Wir waren auf der Landwirtschaft. Wir haben gesehen, dass die Al Shabaab Männer zu uns kommen. Wir haben gleich gemerkt, dass sie uns suchen. Sie haben begonnen zu schießen. Es hat meinen Bruder getroffen und mich am Bein verletzt. Mein Bruder ist gleich auf den Boden gefallen. Er wurde am Nacken getroffen. R: Wie viele Schüsse wurden von den Al Shabaab Männern abgegeben? BF: Viele. R: Wie viele? BF: Vier bis fünf Schüsse habe ich gehört. R: Aus welcher Entfernung hat man auf Sie geschossen? BF: Sie waren ein bisschen weit entfernt. Wir waren an einer Ecke und die Al Shabaab waren an der anderen Ecke der Landwirtschaft. R: Was heißt, Sie waren ein bisschen weit entfernt? BF: Als wir die Al Shabaab Männer gesehen haben, wollten wir fliehen. R wiederholt die Frage. BF: Ich verstehe nicht genau, was Sie wollen. R wiederholt die Frage. BF: Etwa 30 bis 40 Meter. R: Wann hat sich dieser Vorfall ereignet? BF: Ich bin mir nicht genau sicher, aber ich schätze es war der XXXX oder XXXX .BF: Ich bin mir nicht genau sicher, aber ich schätze es war der römisch 40 oder römisch 40 . R: Welcher Wochentag? BF: Das weiß ich nicht. R: War das am Anfang der Woche oder am Ende der Woche? BF: Das weiß ich nicht genau, ich habe nur geschätzt, dass es am XXXX oder XXXX war.BF: Das weiß ich nicht genau, ich habe nur geschätzt, dass es am römisch 40 oder römisch 40 war. R wiederholt die Frage. BF: Das war ein schlimmer Tag für mich, deshalb wollte ich mich niemals erinnern. R: Haben Sie vor diesem Vorfall schon einmal Probleme mit der Al Shabaab gehabt? BF: Ja. R: Wann hatten Sie vor diesem Vorfall schon einmal Probleme mit Mitgliedern der Al Shabaab? BF: Es gab keine persönlichen Probleme, sondern es war ihre Meinung und der Umstand, dass sie unser Dorf unter ihrer Kontrolle gehabt haben. R: Hat es vor diesem Vorfall schon einmal Ihnen gegenüber Probleme mit den Al Shabaab gegeben? BF: Ja. R: Welche individuellen Probleme haben Sie vor dem Vorfall schon mit der Al Shabaab gehabt? BF: Ich hatte Angst vor der Al Shabaab. R: Welche konkreten Probleme haben Sie vor diesem Vorfall mit der Al Shabaab gehabt? BF: Ich habe immer Angst gehabt, ich konnte nicht normal leben wie ich wollte. R: Wie haben Sie aus einer Entfernung von 30, 40 Metern erkennen können, dass es sich bei den Männern, die dort gekommen sind, um Männer der Al Shabaab gehandelt hat? BF: Das ist eine Schätzung. R wiederholt die Frage. BF: Meinen Sie die Entfernung zwischen uns oder den Männern? R wiederholt die Frage. BF: Man erkennt die Al Shabaab Mitglieder. Sie waren bewaffnet, sie trugen eigene Kleidung und hatten auch einen Schal. R: Haben Sie diese Al Shabaab Männer schon einmal vorher gekannt, waren Ihnen diese Männer bekannt? BF: Nein, aber sie sind Al Shabaab Mitglieder. R: Um wie viel Uhr hat sich dieser Vorfall ereignet? BF: Am Abend nach Sonnenuntergang. R: Was heißt für Sie am Abend nach Sonnenuntergang? BF: ca. 19:30 Uhr. R: Haben Sie eigentlich Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass die Al Shabaab bei Ihnen erscheinen würde, nachdem Sie sich deren Aufforderung, zu dieser Versammlung zu kommen, entzogen haben? BF: Nein. R: Warum haben Sie keine Vorkehrungen getroffen, obwohl Sie gewusst haben, dass die Al Shabaab von Ihnen verlangt hat, an diesem Treffen teilzunehmen? BF: Die Al Shabaab machen, was sie wollen. R wiederholt die Frage. BF: Wir waren gegen ihre Meinung. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass die Al Shabaab erscheinen würde, nachdem Sie sich diesem Treffen entzogen haben? BF: Ja, die Al Shabaab haben uns gezwungen. R: Zu was hat Sie die Al Shabaab gezwungen? BF: Dass wir an diesem Treffen teilnehmen müssen. R: Wie sind Sie von der Al Shabaab dazu gezwungen worden? BF: Wir waren schon einige Male bei diesen Treffen dort anwesend. Wenn sie jemanden nicht finden, dann suchen sie diesen auch bei seiner Wohnung. R: Woher wissen Sie, dass die Männer, wenn sie einen nicht finden, auch bei seiner Wohnung suchen? BF: Ich war dort. Sie haben uns predigen lassen. R: Sie haben gesagt, wenn die Al Shabaab jemanden nicht findet, dann suchen sie diesen auch bei seiner Wohnung. Woher wissen Sie das, wer hat Ihnen das erzählt? BF: Ich war ja dort bei diesem Treffen. Ich habe es auf diesem Treffen gesehen. Es ist genauso, dass Sie hier sitzen, der D hier sitzt und meine Vertreterin hier sitzt. R: Haben Sie gesehen, als Sie bei diesem Treffen waren, dass die Al Shabaab Leute in ihren Wohnungen aufgesucht hat, als diese nicht bei dieser Versammlung gewesen sind? BF: Ja. R: Hat die Al Shabaab gesagt, was sie mit Leuten machen würde, wenn sie an diesem Treffen nicht teilnehmen würden? BF: Nein, das haben sie uns nicht erzählt. R: Wissen Sie, was die Al Shabaab mit Leuten macht, wenn sie an diesen Treffen nicht teilnehmen? BF: Das habe ich am eigenen Leib erfahren. R: Hat die Al Shabaab irgendwelche Sanktionen ausgesprochen für den Fall, dass Sie dort nicht erscheinen würden? BF: Nein, man muss ihre Aufforderung akzeptieren. R: Haben Sie, nachdem Sie die Aufforderung nicht akzeptiert haben, Vorkehrungen, für den Fall, dass Sie nicht bei diesem Treffen erscheinen werden, gegenüber der Al Shabaab getroffen. BF: Ja. R: Welche Vorkehrungen haben Sie konkret getroffen? BF: Sie haben Macht und sie haben die ganze Kontrolle in diesem Staat. R: Sie haben gesagt, Sie sind von den Al Shabaab Männern angeschossen worden. Wo sind Sie konkret angeschossen worden? BF: Am Fuß da unten am rechten Fuß. R: War das ein Streifschuss oder haben Sie da ein Projektil im Fuß gehabt? BF: Es war ein Streifschuss. R: Welche Schuhe haben Sie zu diesem Zeitpunkt angehabt? BF: Ich hatte offene Schuhe an. Dort kann man sich keine geschlossenen Schuhe besorgen. R: Haben Sie die Al Shabaab Männer ernstgenommen? Sie haben gesagt, Sie haben Angst vor der Al Shabaab gehabt. BF: Ja, als ich sie gesehen habe, wollte ich weglaufen. R wiederholt die Frage. BF: Ja, ich habe sie ernstgenommen, ich hatte Angst. Ich war immer gegen ihre Meinung. R: Wie viele Al Shabaab Männer sind am Tag des Vorfalles eigentlich gekommen? BF: Es war am Abend. Ich habe zwei Männer gesehen, aber ich schätze, sie waren drei. R: Warum glauben Sie, es waren drei Männer, wenn Sie nur zwei gesehen haben? BF: Ich bin mir nicht sicher, ob es drei waren. Ich habe nur zwei gesehen, weil ich Angst hatte. R: Warum hat die Al Shabaab auf Sie sofort geschossen, ohne mit Ihnen zu reden? BF: Weil wir flüchten wollten. R: Warum hat man Ihren Bruder sofort getötet? BF: Er wurde getroffen. R: Das ist klar, man hätte auch woanders hinzielen können. BF: Als wir weggelaufen sind, wollten die Al Shabaab uns töten. R: Wieso wissen Sie, dass die Al Shabaab sie töten wollte, als sie weggelaufen sind? BF: Weil wir ihre Aufforderung abgelehnt haben und weil wir weggelaufen sind. R: Welche Aufforderung haben Sie abgelehnt? BF: Dieses Treffen, diese Versammlung. R: Wem gegenüber haben Sie diese Aufforderung abgelehnt? BF: Wir haben es nicht direkt abgelehnt, wir haben es nicht akzeptiert und sind nicht hingegangen. R: Hat der Streifschuss, den Sie erlitten haben, wehgetan? BF: Meinen Sie jetzt oder zum Zeitpunkt des Vorfalls? R: Die Frage war, ob der Streifschuss, den Sie erlitten haben, wehgetan hat? BF: Ja, sehr. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Ihnen der Streifschuss, den Sie erlitten haben, sehr wehgetan hat? BF: Ich bin weggelaufen, bin geflüchtet. R: Wie ist es Ihnen gelungen, mit diesem Streifschuss zu laufen? BF: Ich hatte keine andere Wahl. R: Wie lange sind Sie gelaufen? BF: Fast fünf Stunden lang. R: Sind Sie durchgehend fünf Stunden gelaufen? BF: Die ersten zwei Stunden bin ich durchgehend gelaufen, es hat geblutet, aber ich konnte nicht stehenbleiben, weil ich Angst hatte. Nach den zwei Stunden habe ich eine Pause gemacht. R: Wie lange haben Sie eine Pause gemacht? BF: 20 Minuten. R: Wo haben Sie die Pause gemacht? BF: Im Wald. R: Wo liegt dieser Wald? BF: Das ist zwischen XXXX und XXXX .BF: Das ist zwischen römisch 40 und römisch 40 . R: Von wem wurde das Gebiet beherrscht, als Sie geflüchtet sind? BF: Al Shabaab. R: Sind Ihnen die Täter gefolgt? BF: Nein, sie haben sich vielleicht mit meinem Bruder beschäftigt. R: Warum sind Ihnen die Täter nicht gefolgt? BF: Das weiß ich nicht genau, das kann ich nicht sagen. Vielleicht haben sie gemerkt, dass ich geflüchtet bin. R: Warum wollte Sie die Al Shabaab eigentlich töten? BF: Weil ich nicht zugehört habe, was sie gesagt haben. R: Wieso hat die Al Shabaab gewusst, dass Sie nicht zugehört haben, was sie gesagt haben? BF: Weil ich nicht an diesem Treffen teilgenommen habe. R: Könnten Sie bei einer Rückkehr nach Mogadischu wieder von Ihrer Tante finanziell unterstützt werden? BF: Ich denke nicht, dass ich nach Somalia zurückkehren werde. R: Was haben Sie nach der 20-minütigen Pause gemacht auf Ihrer Flucht? BF: Ich bin dort sitzengeblieben. R: Sie sind nach diesen 20 Minuten Pause dort weiter sitzengeblieben? BF: Nach diesen 20 Minuten bin ich wieder weggelaufen. R: Wohin wollten Sie eigentlich laufen? BF: Ich wollte fliehen, bis ich irgendwo sicher bin. R: Wie lange sind Sie nach der 20-minütigen Pause noch unterwegs gewesen? BF: Ca. drei Stunden noch. R: Was haben Sie nach diesen drei Stunden gemacht? BF: Ich bin gelaufen. R wiederholt die Frage. BF: Nach drei Stunden habe ich eine Familie getroffen. Die Familie hat in einer Hütte gewohnt. Ich habe ihnen meinen Fall erzählt und sie haben geholfen, dass ich nach XXXX gehe.BF: Nach drei Stunden habe ich eine Familie getroffen. Die Familie hat in einer Hütte gewohnt. Ich habe ihnen meinen Fall erzählt und sie haben geholfen, dass ich nach römisch 40 gehe. R: Wo hat sich diese Familie aufgehalten? Wie hat dieser Ort oder dieses Dorf geheißen? BF: Es war derselbe Ort, XXXX , den ich erwähnt habe.BF: Es war derselbe Ort, römisch 40 , den ich erwähnt habe. R: Welchem Clan haben diese Leute angehört? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie konnten Sie sicherstellen, dass es sich bei diesen Leuten nicht um Anhänger der Al Shabaab handelt? BF: Ich wusste das nicht, aber zum Glück waren es keine Al Shabaab Anhänger. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass es sich bei ihnen um Al Shabaab Anhänger handeln würde? BF: Al Shabaab sind bekannt und leben auf den eigenen Stützpunkten. R wiederholt die Frage. BF überlegt: Das kann ich nicht schätzen. R: Wann sind Sie bei dieser Familie angekommen? BF: In der Nacht. R: Wann in der Nacht? BF: In der Zeit zwischen 23:30 Uhr bis 0 Uhr. R: Wie lange sind Sie bei dieser Familie verblieben? BF: Sie haben mir geholfen, sie haben meine Wunde verbunden und gleich waren wir weg. R: Was heißt „wir waren gleich weg“? BF: Nach diesem Verbinden der Wunde waren wir weg, weil die Familie selbst Angst hatte. R: Wie lange haben Sie sich bei dieser Familie aufgehalten? BF: Ungefähr zweieinhalb Stunden. R: Wo haben Sie sich nach diesen zweieinhalb Stunden hinbegeben? BF: Ich bin nur sitzengeblieben. R wiederholt die Frage. BF: Wir sind mit dem Motorrad gefahren. R: Wie lange sind Sie mit dem Motorrad gefahren? BF: Ungefähr zwei Stunden. R: Wohin sind Sie mit dem Motorrad gefahren? BF: Nach XXXX .BF: Nach römisch 40 . R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?R: Wie lange haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten? BF: Sie haben mich der Regierung übergeben. R wiederholt die Frage. BF: Ca. acht Stunden lang war ich in XXXX .BF: Ca. acht Stunden lang war ich in römisch 40 . R: Bei wem haben Sie sich diese acht Stunden in XXXX aufgehalten?R: Bei wem haben Sie sich diese acht Stunden in römisch 40 aufgehalten? BF: Ich bin bei somalischen Soldaten gewesen. Sie haben mir geholfen und mich behandelt. R: Warum sind Sie nicht länger bei den somalischen Soldaten verblieben? BF: Sie sind an der Front, sie sind Soldaten. Wie hätte ich bei ihnen bleiben können? R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass die Al Shabaab Männer Sie dort aufsuchen würden? BF: Nein, ich hatte aber immer Angst. R: Was haben Sie nach diesen acht Stunden Aufenthalt in XXXX gemacht?R: Was haben Sie nach diesen acht Stunden Aufenthalt in römisch 40 gemacht? BF: Die Soldaten haben mich behandelt. Sie haben mir eine neue Kleidung besorgt. Sie hatten dort ein kleines Spital. Dort bin ich einige Stunden liegengeblieben. Sie haben mich befragt und sie fragten mich, ob ich alleine weggehen könnte. R: Was haben Sie geantwortet, als man Sie gefragt, ob Sie von dort alleine weggehen können? BF: Ich habe gesagt, dass ich weiterfahren möchte. Ich habe auch den Mann meiner Tante erwähnt und sie haben ihn gekannt. Sie haben mit ihm telefoniert und ihm von mir erzählt. R: Was ist dann passiert? BF: Sie haben miteinander gesprochen und ich bin mit einem Boot nach Mogadischu gefahren. Ich habe nicht gesagt Mogadischu, ich habe XXXX gesagt.BF: Sie haben miteinander gesprochen und ich bin mit einem Boot nach Mogadischu gefahren. Ich habe nicht gesagt Mogadischu, ich habe römisch 40 gesagt. R: Welches Boot war das? Wem hat das Boot gehört? BF: Dieses Boot gehörte Leuten, es war ein öffentliches Transportmittel. Sie arbeiten zwischen XXXX und XXXX .BF: Dieses Boot gehörte Leuten, es war ein öffentliches Transportmittel. Sie arbeiten zwischen römisch 40 und römisch 40 . R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Können Sie bitte beschreiben, wie Sie Ihre Probleme mit den Augen im Alltag einschränken?Regierungsvorlage, Können Sie bitte beschreiben, wie Sie Ihre Probleme mit den Augen im Alltag einschränken? BF: Ich kann nicht richtig lesen, z.B. dieser Zettel, der vor mir liegt, ist kleingeschrieben und ich sehe nur eine schwarze Schrift. R: Seit wann haben Sie dieses Problem? BF: Nach den Verletzungen. R: Bestand dieses Problem schon in Somalia? BF: Ja. RV: Haben Sie Schmerzen?Regierungsvorlage, Haben Sie Schmerzen? BF: Ja, besonders im Winter. R: Seit wann haben Sie diese Schmerzen? BF: Seit den Verletzungen habe ich diese Schmerzen. R: Waren Sie wegen Ihren Schmerzen, seit Sie in Österreich sind, schon deswegen bei einem Ihnen behandelnden Arzt? BF: Ich war bei einem Arzt, ich wurde untersucht. R: Was hat dieser Arzt hinsichtlich Ihrer Schmerzen festgestellt? BF: Ich habe keinen Befund oder Schriftstücke bekommen. R: Die hat Ihnen der Arzt verweigert? BF: Sie haben mich zu vielen verschiedenen Untersuchungen geschickt. R: Wurden Ihnen deswegen Medikamente verschrieben? BF: Nein. R: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. BF spricht von sich aus los: Ich warte jetzt, einen Termin zu bekommen. RV: Sie haben heute ein Foto von Ihrem Fuß vorgelegt. Was soll man auf diesem Foto erkennen?Regierungsvorlage, Sie haben heute ein Foto von Ihrem Fuß vorgelegt. Was soll man auf diesem Foto erkennen? BF: Da sieht man genau die Verletzungen, die ich erlitten habe. RV: Wodurch haben Sie die Verletzung erlitten?Regierungsvorlage, Wodurch haben Sie die Verletzung erlitten? BF: Durch die Al Shabaab. RV: Ich habe gesehen, dass Sie heute zu Beginn der Verhandlung, wie Sie über den Tod Ihres Bruders gesprochen haben, zu weinen begonnen haben. Was hat Sie da so bewegt?Regierungsvorlage, Ich habe gesehen, dass Sie heute zu Beginn der Verhandlung, wie Sie über den Tod Ihres Bruders gesprochen haben, zu weinen begonnen haben. Was hat Sie da so bewegt? BF: Ich habe mich an den Vorfall erinnert. RV: Haben Sie in XXXX noch ein Haus?Regierungsvorlage, Haben Sie in römisch 40 noch ein Haus? BF: Ich nicht. R: Wer dann? BF: Meine Eltern hatten ein Haus. R: Leben Ihre Eltern noch? BF: Meine Mutter lebt noch. R: Wo lebt Ihre Mutter? BF: Zurzeit lebt sie in Kenia, in XXXX .BF: Zurzeit lebt sie in Kenia, in römisch 40 . R: Woher haben Sie diese Information, dass sie zurzeit in Kenia lebt? BF: Sie hat es mir erzählt. R: Wann hat Sie das Ihnen erzählt? BF: Wir haben das letzte Mal im Juli gesprochen. Sie waren dort von April bis jetzt. R: Woher wissen Sie, dass Ihre Mutter jetzt in Kenia in XXXX lebt?R: Woher wissen Sie, dass Ihre Mutter jetzt in Kenia in römisch 40 lebt? BF: Sie hat es mir erzählt, wir haben zwischen Mai und Juli diesen Jahres telefoniert. R: Woher wissen Sie, dass Ihre Mutter jetzt in Kenia lebt? BF: Jetzt weiß ich überhaupt nicht, ob sie noch am Leben sind oder dort aufhältig sind. Ich spreche nun vom letzten Kontakt. R: Haben Sie eine Suchanfrage über das Rote Kreuz bzw. den Roten Halbmond getätigt? BF: Nein. RV: Wissen Sie, was mit dem Haus in XXXX passiert ist?Regierungsvorlage, Wissen Sie, was mit dem Haus in römisch 40 passiert ist? BF: Meine Mutter hat es verkauft. R: Wann hat Ihre Mutter das Haus verkauft? BF: Im April. R: Im April welchen Jahres? BF: Diesen Jahres. R: An wen hat sie das Haus verkauft? BF: Das weiß ich nicht, sie hat es irgendwem verkauft. R: Warum ist Ihre Mutter bzw. Ihre Frau nicht dort verblieben? BF: Das war schwierig, sie wollte wegen der Erinnerungen, dass ihr Sohn ermordet worden ist und ich verletzt wurde, nicht mehr dort leben. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?R: Wie lange haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten? BF: Ich bin durchgereist. R: Ist es bei der Fahrt von XXXX nach Mogadischu zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?R: Ist es bei der Fahrt von römisch 40 nach Mogadischu zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein, ich war mit dem Auto unterwegs. R: Ist es bei der Fahrt vom Haus Ihrer Tante zum Flughafen zu irgendwelchen Vorfällen gegen Sie gekommen? BF: Nein. R: Haben Sie etwaige Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass die Al Shabaab erscheinen würde? BF: Ja, ich hatte Angst. R: Frage auf Deutsch: Verstehen Sie und sprechen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ein bisschen. Frage auf Deutsch: Besuchen Sie einen Sprachkurs? BF (auf Deutsch): Ich kann nicht verstehen. Frage auf Somalisch: Besuchen Sie einen Sprachkurs? BF: Nein. Ich habe zwei Monate lang Sprachkurse besucht. Frage auf Somalisch: Haben Sie eine Deutschprüfung gemacht? BF: Nein. Frage auf Deutsch: Warum besuchen Sie keinen Sprachkurs mehr? BF (auf Deutsch): Keine Antwort. Frage auf Somalisch: Warum besuchen Sie keinen Sprachkurs mehr? BF: Wegen meiner Augenschmerzen. Ich kann das Schriftstück nicht genau lesen. Frage auf Deutsch: Hören Sie Nachrichten in deutscher Sprache? BF: Keine Antwort. R wiederholt die Frage auf Somalisch. BF: Ja, auf YouTube. Frage auf Deutsch: Hören Sie einen österreichischen Radiosender? Hören Sie auf diesem österreichischen Radiosender Nachrichten? BF (auf Deutsch): Keine Antwort. R wiederholt die Frage auf Somalisch. BF: Ich habe großes Interesse, die deutsche Sprache zu lernen. Ja, ich höre einen österreichischen Radiosender. R: Welchen? BF: Radio Tirol. Frage auf Deutsch: Verstehen Sie die Nachrichten? BF (auf Deutsch): Keine Antwort. R wiederholt die Frage auf Somalisch. BF: Sehr selten, nur Kleinigkeiten. Frage auf Deutsch: Haben Sie Freunde in Österreich? BF (auf Deutsch): Keine Antwort. R wiederholt die Frage auf Somalisch. BF: Ich habe einige auf der Straße kennengelernt, als ich Zeitungen verkauft habe. R: Haben Sie Freunde in Österreich? BF: Nein. Frage auf Deutsch: Haben Sie eine Freundin in Österreich? BF (auf Deutsch): Keine Antwort. R wiederholt die Frage auf Somalisch. BF: Nein. Die Verhandlung wird in Somalisch fortgesetzt. R: Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF: Ja, als Zeitungsverkäufer. R: Haben Sie einen Vertrag? BF: Ich habe einen Ausweis, den ich von dort mitbekommen habe. BF legt Ausweis des Vereins zur Förderung einer Straßenzeitung in XXXX vor, wonach dieser zum Verkauf der XXXX Straßenzeitung berechtigt ist. Eine Kopie wird als Beilage ./D zum Akt genommen.BF legt Ausweis des Vereins zur Förderung einer Straßenzeitung in römisch 40 vor, wonach dieser zum Verkauf der römisch 40 Straßenzeitung berechtigt ist. Eine Kopie wird als Beilage ./D zum Akt genommen. R: Was verdienen Sie mit dem Verkauf der Zeitung monatlich? BF: Ich bekomme nicht so viel, ich habe keine andere Beschäftigung. Es ist besser, als zuhause zu sitzen. R wiederholt die Frage. BF: Etwas zu wenig pro Tag. R: Gehen Sie darüber hinaus einer karitativen Tätigkeit nach? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. R: In der EU? BF: Nein. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Organisation, Club oder dergleichen? BF: Nein. R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft? BF: Nein, ich war hier zweimal vor diesem Gericht. Ich habe aber keine Straftaten begangen. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Ich verbringe meine Zeit oft zuhause. R an RV: Haben Sie Fragen bezüglich der Integration?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen bezüglich der Integration? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RV: Ich will folgendes noch anmerken: Aus der aktuellen EUAA Country Guidance zu Somalia von August 2023 auf Seite 167 ff geht hervor, dass die Herkunftsregion des BF Lower Shabeele weiterhin zu den am stärksten von Al Shabaab betroffenen Regionen gehört. D.h. das Leben des BF wäre bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion alleine schon aufgrund der militärischen Auseinandersetzungen zwischen Al Shabaab und der Regierung bzw. der Afrikanischen Union in Gefahr. Ich möchte darauf hinweisen, dass aus meiner Sicht beim Aussageverhalten des BF seine nicht vorhandene Schulbildung berücksichtigt werden sollte, da er sich offensichtlich schwertut, Fragen zu verstehen und genaue Zahlenangaben zu machen.Regierungsvorlage, Ich will folgendes noch anmerken: Aus der aktuellen EUAA Country Guidance zu Somalia von August 2023 auf Seite 167 ff geht hervor, dass die Herkunftsregion des BF Lower Shabeele weiterhin zu den am stärksten von Al Shabaab betroffenen Regionen gehört. D.h. das Leben des BF wäre bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion alleine schon aufgrund der militärischen Auseinandersetzungen zwischen Al Shabaab und der Regierung bzw. der Afrikanischen Union in Gefahr. Ich möchte darauf hinweisen, dass aus meiner Sicht beim Aussageverhalten des BF seine nicht vorhandene Schulbildung berücksichtigt werden sollte, da er sich offensichtlich schwertut, Fragen zu verstehen und genaue Zahlenangaben zu machen. R: Sie haben heute gesagt, Sie gehören dem Clan der XXXX an. Wie unterscheidet sich Ihr Clan von den anderen Clans?R: Sie haben heute gesagt, Sie gehören dem Clan der römisch 40 an. Wie unterscheidet sich Ihr Clan von den anderen Clans? BF: XXXX ist ein kleiner Clan, wir gehören zu den Minderheitenclans in Somalia.BF: römisch 40 ist ein kleiner Clan, wir gehören zu den Minderheitenclans in Somalia. R wiederholt die Frage. BF: Sie sind gleich wie die anderen Volksgruppen. R: Gibt es irgendwelche Besonderheiten in Ihrem Clan gegenüber den anderen Clans? BF: Wir sind in der Landwirtschaft bekannt. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Dir, Subclan XXXX , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch.Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Dir, Subclan römisch 40 , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Er stammt aus XXXX im Distrikt XXXX in der Region Lower Shabelle. Dort lebte er mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern. Der BF behauptet, keine Schule besucht zu haben. Er kann in der Sprache Somalisch schreiben und lesen. In Somalia bewirtschaftete der BF die familieneigene Landwirtschaft. Von XXXX bis XXXX war der BF bei seiner Tante in der Stadt Mogadischu aufhältig. Er stammt aus römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Region Lower Shabelle. Dort lebte er mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern. Der BF behauptet, keine Schule besucht zu haben. Er kann in der Sprache Somalisch schreiben und lesen. In Somalia bewirtschaftete der BF die familieneigene Landwirtschaft. Von römisch 40 bis römisch 40 war der BF bei seiner Tante in der Stadt Mogadischu aufhältig. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass sein Vater verstorben wäre. Die Mutter des BF, seine Frau, seine drei minderjährigen Kinder und seine Tante samt deren Familie leben in der Stadt Mogadischu. Es ist nicht glaubhaft, dass diese verzogen wären und Mogadischu verlassen hätten. Der BF steht mit seiner Mutter und mit seiner Frau in Kontakt. Im Falle einer Rückkehr könnte der BF bei seinen Verwandten in Mogadischu Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Im XXXX wurden beiderseits auffällige Papillen mit temporal betonter Abblassung/Exkavation und mikrozystische Hohlräume zwischen Papille und Fovea in den inneren Netzhautschichten mit deutlicher Verdünnung der Nervenfaserschicht festgestellt. Eine Makuladystrophie wurde als unwahrscheinlich erachtet. Nicht festgestellt werden kann, dass diesbezüglich seitdem eine ärztliche Behandlung seitens des BF in Anspruch genommen wäre. Der BF ist arbeitsfähig. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Im römisch 40 wurden beiderseits auffällige Papillen mit temporal betonter Abblassung/Exkavation und mikrozystische Hohlräume zwischen Papille und Fovea in den inneren Netzhautschichten mit deutlicher Verdünnung der Nervenfaserschicht festgestellt. Eine Makuladystrophie wurde als unwahrscheinlich erachtet. Nicht festgestellt werden kann, dass diesbezüglich seitdem eine ärztliche Behandlung seitens des BF in Anspruch genommen wäre. Der BF ist arbeitsfähig. 1.
- Zum Verfahrensgang Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Zum Privatleben des BF in Österreich Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im Bundesgebiet oder in der EU auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Der BF ist seit XXXX als Zeitungsverkäufer erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF besuchte von XXXX bis XXXX einen Deutschkurs und hat noch keine Deutschprüfung absolviert. Er geht keiner karitativen Tätigkeit nach und ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen. Der BF ist seit römisch 40 als Zeitungsverkäufer erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF besuchte von römisch 40 bis römisch 40 einen Deutschkurs und hat noch keine Deutschprüfung absolviert. Er geht keiner karitativen Tätigkeit nach und ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Das Vorbringen des BF, wonach der BF Probleme mit Al Shabaab gehabt hätte und Männer der Al Shabaab seinen Bruder getötet sowie den BF am rechten Fuß angeschossen hätten, weil der BF und sein Bruder nicht der Aufforderung der Al Shabaab, an deren Versammlungen bzw. Unterrichten teilzunehmen, gefolgt wären, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab ausgesetzt wäre. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Neuansiedlung in Mogadischu ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, da er mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich dieser Krankheit angehört. 1.
- Zur COVID-19-Krankheit: COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023).COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023). SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10