← Österreich

{'item': 'W131 2287269-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW131 2287269-2 Spruch, W131 2287269-1/3E W131 2287269-2/3EW131 2287269-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am (unterfertigt) XXXX , eingelangt bei der Behörde am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und die Befreiung von Förderkosten iZm Strom. 1. Am (unterfertigt) römisch 40 , eingelangt bei der Behörde am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und die Befreiung von Förderkosten iZm Strom. 2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheidsprüchen sprach die Behörde wie folgt aus: „[…] Ihr Antrag vom XXXX auf„[…] Ihr Antrag vom römisch 40 auf ● Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ● Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) Strom-Zählpunktnummer 1: XXXX wird zurückgewiesen. Die Rundfunkgebühren sind fristgerecht zu bezahlen. […]“Strom-Zählpunktnummer 1: römisch 40 wird zurückgewiesen. Die Rundfunkgebühren sind fristgerecht zu bezahlen. […]“ Begründend führte sie aus, dass der Bf schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw Unterlagen nachzureichen. Der Bf sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Die geforderten Angaben bzw Unterlagen zum Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie die Angabe einer Sozialversicherungsnummer seien jedoch vom Bf nicht nachgereicht worden. 3. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die Beschwerde des Bf vom XXXX . Er brachte im Wesentlichen vor, dass er ohne Einkommen sei und keinen Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Er habe dies bereits in seinen vorherigen Unterlagen dargelegt, dennoch sei seine Befreiung abgelehnt worden. Er ersuche daher um erneute Prüfung seines Falls. 3. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die Beschwerde des Bf vom römisch 40 . Er brachte im Wesentlichen vor, dass er ohne Einkommen sei und keinen Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Er habe dies bereits in seinen vorherigen Unterlagen dargelegt, dennoch sei seine Befreiung abgelehnt worden. Er ersuche daher um erneute Prüfung seines Falls. 4. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde (-

  1. n)samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.4. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde (-
  2. n)samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 5. Nach Prüfung des Aktes durch den erkennenden Richter ergab sich, dass der Verbesserungsauftrag („Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen“), auf dessen Nichterfüllung sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützt, nicht im Verwaltungsakt einliegt und von der belangten Behörde, wie von der in der Beschwerde benannten Ansprechperson ausgeführt, offenbar nicht an den Bf versandt wurde. In einem E-Mail vom XXXX führte insoweit eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der belangten Behörde auszugweise aus: „[…] Wir mussten bereits feststellen, dass die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen, worauf im Bescheid Bezug genommen wird, nicht im optischen Archiv der XXXX ersichtlich ist und diese daher offensichtlich nicht an den BF versandt wurde. […]“In einem E-Mail vom römisch 40 führte insoweit eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der belangten Behörde auszugweise aus: „[…] Wir mussten bereits feststellen, dass die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen, worauf im Bescheid Bezug genommen wird, nicht im optischen Archiv der römisch 40 ersichtlich ist und diese daher offensichtlich nicht an den BF versandt wurde. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt sowie in eine an das BVwG gerichtete E-Mail der Rechtsabteilung der belangten Behörde vom XXXX aus dem sich Verfahrensgang und damit spruchtragende Sachverhalt eindeutig ergeben. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt sowie in eine an das BVwG gerichtete E-Mail der Rechtsabteilung der belangten Behörde vom römisch 40 aus dem sich Verfahrensgang und damit spruchtragende Sachverhalt eindeutig ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Aufhebung des angefochtenen Bescheids Zu A) römisch eins. Aufhebung des angefochtenen Bescheids 3.1. Gemäß § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 2023/112, dort Art 2, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde.3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 2,, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. Die belangte Behörde hatte nach § 6 Abs 1 des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen. Die belangte Behörde hatte nach Paragraph 6, Absatz eins, des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen. Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). 3.2. Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Anbringens des Bf durch die belangte Behörde wegen der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags zu Recht erfolgte. 3.3. Bei Wahrunterstellung des in der Bescheidausfertigung herangezogenen Zurückweisungsgrunds, sprich der Nichterfüllung eines an den Bf gerichteten Verbesserungsauftrags, sind die angefochtenen Bescheidsprüche wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, dazu näher wie folgt: 3.3.1. Im Rahmen einer Wahrunterstellung ist es erforderlich, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Sachverhaltsvorbringens ausgegangen wurde (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 und E das E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Das BVwG geht insoweit hier davon aus, dass die Behörde zurückgewiesen hat und keine Sachentscheidung getroffen hat, weil der Bf irgendwelche nachverlangten Unterlagen nicht vorgelegt hat. 3.3.2. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und führt dazu Nachstehendes aus (vgl VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040):3.3.2. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und führt dazu Nachstehendes aus vergleiche VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040): „Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“ 3.3.3. Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs 5 RGG und § 72 Abs 1 EAG in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweisen, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. 3.3.3. Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG und Paragraph 72, Absatz eins, EAG in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweisen, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. 3.3.4. Da die belangte Behörde insoweit die zugrundeliegenden Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten –bei der hier vorerst einmal grundgelegten Wahrunterstellung eines erteilten Verbesserungsauftrags - als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als rechtswidrig aufzuheben. 3.4. Unterstellt man hingegen die Auskunft der belangten Behörde als wahr, wonach der Verbesserungsauftrag („Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen“) – auf den sie sich im angefochtenen Bescheid beruft - nie an den Bf versandt wurde, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrags des Bf wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrags bzw die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bereits aus § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG und sind die Bescheidaussprüche bereits insoweit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.3.4. Unterstellt man hingegen die Auskunft der belangten Behörde als wahr, wonach der Verbesserungsauftrag („Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen“) – auf den sie sich im angefochtenen Bescheid beruft - nie an den Bf versandt wurde, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrags des Bf wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrags bzw die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bereits aus Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und sind die Bescheidaussprüche bereits insoweit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 3.5. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits sind die jeweils verfahrenseinleitenden Anträge des Bf (wieder) unerledigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw

GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw

GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2287269.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.