Obsah (10)
Art. 133§ 4§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW135 2274915-1 Spruch, W135 2274915-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.03.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Zustand nach bösartiger Neubildung des Dickdarmes 2010“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz unter Berücksichtigung der Polyneuropathie nach Chemotherapie),
- „chronisch venöse Insuffizienz mit Lipödem bei Adipositas“, bewertet nach der Positionsnummer 05.08.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit) und
- „arterielle Hypertonie“, bewertet mit der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (fixer Rahmensatz) eingeschätzt wurden sowie wegen zu geringer funktioneller Relevanz der Leiden zwei bis drei ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.03.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen ,
- „Zustand nach bösartiger Neubildung des Dickdarmes 2010“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz unter Berücksichtigung der Polyneuropathie nach Chemotherapie),
- „chronisch venöse Insuffizienz mit Lipödem bei Adipositas“, bewertet nach der Positionsnummer 05.08.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von , 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit) und
- „arterielle Hypertonie“, bewertet mit der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (fixer Rahmensatz) eingeschätzt wurden sowie wegen zu geringer funktioneller Relevanz der Leiden zwei bis drei ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 12.04.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, es sei keine ordnungsgemäße Untersuchung erfolgt, insbesondere nicht in Hinblick auf ihre Leiden. Bei der Beschwerdeführerin lägen Lip- und Lymphödeme sowohl an den Oberarmen als auch an den Oberschenkeln vor und benötige sie regelmäßige Lymphdrainagen. Die Ödeme würden zudem zu Berührungsschmerzen an den Beinen führen. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass die Sachverständige sich mit der dokumentierten Polyneuropathie nicht detailliert auseinandergesetzt habe. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin nur „in Hindernis-freien Räumen“ auch ohne Gehhilfen fortbewegen könne, außerhalb dieser Räume sei ihre Mobilität jedoch eingeschränkt. Im Freien und vor allem im Bereich von Gehsteigen, bei Überqueren von Straßen, bei Stiegen, etc. fühle sie sich sehr unsicher und benötige sie unbedingt die Begleitung ihres Ehemannes und zwei Stöcke. Ohne Hilfe ihres Mannes sei der Beschwerdeführerin auch das Besteigen der älteren Straßenbahnen mit Stufen unmöglich. Die diesbezügliche gutachterliche Feststellung, dass das Ein-und Aussteigen in/von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert sei, sei ohne jede Beweisaufnahme getroffen worden und entbehre einer entsprechenden Grundlage. Ebenso sei der Bedarf einer Begleitperson ohne besondere Prüfung negiert worden. Ein unauffälliges Gangbild läge bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen und Unsicherheiten nicht vor. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin beim Anziehen von Strümpfen und Schuhen Hilfe benötigt. Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf ihren – zu diesem Zeitpunkt – stationären Krankenhausaufenthalt aufgrund des steigenden Blutdruckes. Mit Schriftsatz vom 24.04.2023 legte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief der Abteilung Innere Medizin eines näher genannten Krankenhauses vom 14.04.2023 vor. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Patientenbriefes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 05.06.2023 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 17.03.2023 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 12.04.2023 vor, dass das Lymphödem und die Polyneuropathie nicht ausreichend berücksichtigt wurden. nachgereicht wird: Arztbrief XXXX 9.4.-14.4.2023: hypertensive Entgleisung, Aufnahmelabor unauffällig, C/P Rö unauffällig, im Status: Ödeme ja ohne Angabe wo, Fußpulse palpabel. nachgereicht wird: Arztbrief römisch 40 9.4.-14.4.2023: hypertensive Entgleisung, Aufnahmelabor unauffällig, C/P Rö unauffällig, im Status: Ödeme ja ohne Angabe wo, Fußpulse palpabel. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die Lymphödeme wurden ausreichend unter Leiden 2 berücksichtigt, die Polyneuropathie ist ausreichend unter Leiden 1 berücksichtigt, eine Therapie besteht jedenfalls nicht. Die vorgebrachten Argumente beinhalten daher keine neuen Erkenntnisse, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 07.06.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 04.11.2022 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin nochmals das ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.03.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 05.06.2023 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr bereits in der Stellungnahme vom 12.04.2023 erstatte Vorbringen und führte ergänzend aus, dass eine ergänzende neurologische Untersuchung aufgrund der vorliegenden Polyneuropathie nach Chemotherapie erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf die Notwendigkeit von Lymphdrainagen, welche sie alle zwei bis drei Wochen erhalte, diese sei von der Sachverständigen jedoch negiert worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin vergessen zu erwähnen, dass sie vor Jahrzehnten (im Winter 1978) einen schweren Autounfall gehabt habe. Als Folge habe ein Oberschenkelbruch im Kniebereich links operiert und verschraubt werden müssen. Die Spätfolgen – eingeschränkte Kniebeweglichkeit und Schmerzen – würden der Beschwerdeführerin altersbedingt immer mehr zusätzliche Probleme bereiten. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- Zustand nach bösartiger Neubildung des Dickdarmes 2010, unter Berücksichtigung der Polyneuropathie nach Chemotherapie
- chronisch venöse Insuffizienz mit Lipödem bei Adipositas
- arterielle Hypertonie Das mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. einzuschätzende Leiden
- wird durch die Leiden
- bis
- nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.03.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.06.2023). Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.03.2023 und sind in die Beurteilung der Sachverständigen sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 12.04.2023 erfüllt das vorliegende Sachverständigengutachten auch die Erfordernisse eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
§ 4Abs.
2 Einschätzungsverordnung: Es enthält neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.03.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.06.2023). Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.03.2023 und sind in die Beurteilung der Sachverständigen sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 12.04.2023 erfüllt das vorliegende Sachverständigengutachten auch die Erfordernisse eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung: Es enthält neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung. Betreffend das Hauptleiden
- „Zustand nach bösartiger Neubildung des Dickdarmes 2010“ nahm die Sachverständige eine korrekte Zuordnung zur Positionsnummer 13.01.02 (Malignome – Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung) mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. vor (die diesbezüglich in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 – 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden“). Hierbei wurde von der beigezogenen Sachverständigen das Vorliegen einer Polyneuropathie nach Chemotherapie mitberücksichtigt. In ihrer Stellungnahme vom 05.06.2023 hält die Sachverständige nach nochmaliger Überprüfung fest, dass die Polyneuropathie ausreichend unter dem Leiden
- berücksichtigt worden sei und eine Therapie nicht in Anspruch genommen werde, somit sind auch therapeutische Optionen noch offen. Dass hinsichtlich der Polyneuropathie eine Therapie in Anspruch genommen werde, wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Insofern die Beschwerdeführerin als Auswirkung der Polyneuropathie in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2023 sowie in der Beschwerde eine Gangunsicherheit und eingeschränkte Mobilität im Freien beschreibt und auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, sondern – als entsprechende Vorfrage hierzu – über die von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Vornahme der genannten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen aber ist – dies als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung – darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und daher die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass schon mangels Vorliegens der dafür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, nicht erfolgen kann. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen. Das Leiden
- „chronisch venöse Insuffizienz mit Lipödem bei Adipositas“ wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 05.08.01 (Venöses und lymphatisches System – Funktionseinschränkung leichten Grades) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft (die diesbezüglich in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „ausgeprägte Schwellungsneigung, Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit“, betreffend 30 v.H. ist angeführt: „Postthrombotisches Syndrom“). Die medizinische Sachverständige begründete die Einstufung mit dem Nichtvorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit unter laufender Therapie. Hierbei sind die von der Beschwerdeführerin angeführte Lymphdrainage sowie die Verwendung von Stützstrümpfen als Therapiemaßnahmen berücksichtigt, diese sind durch den Befundbericht vom 27.01.2022 auch bestätigt. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 17.03.2023 konnte – trotz Tragen von Stützstrümpfen – ein minimales Ödem an den unteren Extremitäten festgestellt werden. Dem Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 14.04.2023 ist zwar zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin Ödeme vorliegen, jedoch ohne nähere Darlegung wo sich diese befänden. Dem – nicht mehr aktuellen – Befundbericht vom 27.01.2022 ist zudem lediglich als Diagnose ein Lip- und Lymphödem angeführt, nähere medizinische Ausführungen sind diesem nicht zu entnehmen. Dem obgenannten Patientenbrief ist weiters zu entnehmen, dass die Haut und Schleimhäute jedoch gut durchblutet und die Fußpulse palpabel waren. Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung ist somit, insbesondere aufgrund des bereits berücksichtigten Lipödems, nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung nicht gerechtfertigt, zumal ein Postthrombotisches Syndrom – welches unter der Position 05.08.01 für die Heranziehung des Rahmensatzes in Höhe von 30 v.H. vorliegen müsste – den vorgelegten Befunden nicht zu entnehmen ist und das Vorliegen eines solchen von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wurde. Unter der Positionsnummer 05.01.01 (Hypertonie – Leichte Hypertonie) wurde das Leiden
- „arterielle Hypertonie“ mit dem fixen Rahmensatz und dem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde der Blutdruck der Beschwerdeführerin mit 130/80 gemessen. In ihrer Stellungnahme vom 12.04.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund ihres steigenden Blutdruckes und ihres schlechten Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung sei. Dem diesbezüglich vorgelegten Patientenbrief vom 14.04.2023 betreffend diesen stationären Aufenthalt in einem näher bezeichneten Krankenhaus im Zeitraum 09.04.2023 bis 14.04.2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Blutdruckentgleisung eingeliefert wurde. Im Zuge des Aufenthaltes kam es jedoch zu einer Stabilisierung der Blutdruckwerte (zuletzt wurde er am 13.04.2023 mit 130/80 gemessen) und konnte die Beschwerdeführerin in einem stabilen Allgemeinzustand entlassen werden. Die getroffene Einstufung der arteriellen Hypertonie wurde seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde auch nicht mehr beanstandet. Unter der Positionsnummer 05.01.01 (Hypertonie – Leichte Hypertonie) wurde das , Leiden
- „arterielle Hypertonie“ mit dem fixen Rahmensatz und dem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde der Blutdruck der Beschwerdeführerin mit 130/80 gemessen. In ihrer Stellungnahme vom 12.04.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund ihres steigenden Blutdruckes und ihres schlechten Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung sei. Dem diesbezüglich vorgelegten Patientenbrief vom 14.04.2023 betreffend diesen stationären Aufenthalt in einem näher bezeichneten Krankenhaus im Zeitraum 09.04.2023 bis 14.04.2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Blutdruckentgleisung eingeliefert wurde. Im Zuge des Aufenthaltes kam es jedoch zu einer Stabilisierung der Blutdruckwerte (zuletzt wurde er am 13.04.2023 mit 130/80 gemessen) und konnte die Beschwerdeführerin in einem stabilen Allgemeinzustand entlassen werden. Die getroffene Einstufung der arteriellen Hypertonie wurde seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde auch nicht mehr beanstandet. Die beigezogene Sachverständige begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass die Einzelgrade der Behinderung der Leiden
- bis
- von zu geringer funktioneller Relevanz sind und somit den Einzelgrad der Behinderung des Leidens
- nicht weiter erhöhen. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.Die beigezogene Sachverständige begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass die Einzelgrade der Behinderung der Leiden
- bis
- von zu geringer funktioneller Relevanz sind und somit den Einzelgrad der Behinderung des Leidens
- nicht weiter erhöhen. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber eine Beanstandung der am 17.03.2023 durchgeführten Untersuchung zum Ausdruck bringt, als sie ausführt, dass die Sachverständige die in den vorgelegten Befunden diagnostizierten Lip- und Lymphödeme nicht näher untersucht habe, sondern sich lediglich auf ein leichtes Anheben der Hosenbeine beschränkt habe und die starken Berührungsschmerzen an den Beinen somit nicht entsprechend dokumentiert hätten werden können, ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.03.2023 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren keine, den Untersuchungsergebnissen entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte. Insbesondere wurden von der beigezogenen Gutachterin bei der Gutachtenserstellung und der Ergänzung auch sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Unterlagen berücksichtigt. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Ödeme wurde von der beigezogenen Sachverständigen zwar als lediglich minimal bezeichnet, deren Vorliegen wurde seitens der Sachverständigen aber nicht angezweifelt, zumal Lipödeme in beiden Beinen aus dem mit dem Antrag vorgelegten Befund vom 27.01.2022 hervorgehen. Das Vorhandensein von Ödemen geht auch aus dem Patientenbrief vom 14.04.2023 hervor; dies wird auch seitens der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2023 festgehalten. Insoweit die Beschwerdeführerin vermeint, im Zusammenhang mit dem Leiden
- sei seitens der Sachverständigen eine Therapie negiert worden, obwohl die Beschwerdeführerin alle zwei bis drei Wochen eine Lymphdrainage zur Behandlung des Flüssigkeitsstaus in beiden Beinen bekomme, so irrt die Beschwerdeführerin, da die –dem fachärztlichen Befund vom 27.01.2022 zu entnehmenden – Therapiemaßnahmen in Form von Kompression und Lymphdrainage seitens der Sachverständigen bei der Beurteilung des Leidens
- Berücksichtigung fanden. In der sachverständigen Stellungnahme vom 05.06.2023 wurde lediglich eine Therapie betreffend Neuropathie negiert, welche aber – wie bereits oben festgehalten – auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet wurde. Insofern die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vorbringt, dass sie vor Jahrzehnten (im Winter 1978) einen schweren Autounfall gehabt habe und ihr die Spätfolgen des Unfalles – eingeschränkte Kniebeweglichkeit und Schmerzen –altersbedingt immer mehr zusätzliche Probleme bereiten würden, ist festzuhalten, dass Befunde, welche diese Spätfolgen aufzeigen würden seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurden. Eine eingeschränkte Kniebeweglichkeit wurde seitens der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Anamnese bei der gutachterlichen Untersuchung nicht erwähnt und geht auch aus den mit dem Antrag vorgelegten Befunden nicht hervor. Einschränkungen im linken Kniebereich konnten in der persönlichen Untersuchung auch seitens der Sachverständigen nicht festgestellt werden. Mangels ausreichend konkreter Hinweise für ein aktuell bestehendes maßgebliches Funktionsdefizit im linken Kniebereichs konnte die in der Beschwerde beantragte Begutachtung der nachträglich geltend gemachten Knieoperation im Jahr 1978 unterbleiben. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens somit keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Innere Medizin vom 20.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.03.2023 und ergänzt um die Stellungnahme vom 05.06.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „05 Herz und KreislaufDie Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: , „05 Herz und Kreislauf 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folge-erkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % […] 05.08 Venöses und lymphatisches System: Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit […] 13 Malignome […] 13.01.02 Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung 10 – 40 % 5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung) Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors - bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation - bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms) 10 – 20 %: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung 30 – 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden. Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen […]“, […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
§ 3Abs.
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Wie oben unter Punkt II.
- dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.03.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.06.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.03.2023, zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.03.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.06.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.03.2023, zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im vorliegenden Verfahren wurde bereits ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Innere Medizin eingeholt, in dem nachvollziehbar ein aktueller Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. beurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten nicht durch Vorlage eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und sie hat auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt, welche eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes belegen würden. Vor diesem Hintergrund haben sich für das erkennende Gericht auch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ergeben. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Befunde für das Vorliegen von Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Knies liegen nicht vor. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Befunde für das Vorliegen von Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Knies liegen nicht vor. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes , (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2274915.1.00