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{'item': 'W135 2275725-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW135 2275725-1 Spruch, W135 2275725-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 31.03.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 04.06.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkung „Hereditäre Polyneuropathie mit Neigung zu Drucklähmungen (HNPP)“, bewertet nach der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: Oberer Rahmensatz, genetisch gesichert. Sensible Ataxie, geringe Parese linker Arm/Bein sowie Dysästhesien der Beine distal. Frei gehend mobil.) eingeschätzt wurde. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 04.06.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkung , „Hereditäre Polyneuropathie mit Neigung zu Drucklähmungen (HNPP)“, bewertet nach der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: Oberer Rahmensatz, genetisch gesichert. Sensible Ataxie, geringe Parese linker Arm/Bein sowie Dysästhesien der Beine distal. Frei gehend mobil.) eingeschätzt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.07.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 31.03.2023 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nochmals das ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.06.2023 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass die neurologische Beurteilung nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin widerspiegele. Es sei zudem eine Verschlechterung eingetreten, welche sich auf ihre alltägliche Lebensqualität negativ auswirke und bekomme sie Schwierigkeiten bei gewöhnlichen Aktivitäten. Die Beschwerdeführerin ersuche um eine neuerliche Überprüfung ihres Grades der Behinderung. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.07.2023 vor. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Begleitschreiben vom 09.11.2023 legte die belangte Behörde einen von der Beschwerdeführerin nachgereichten Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell als einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung eine Hereditäre Polyneuropathie mit Neigung zu Drucklähmungen (HNPP) vor, welche mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzen ist. Der Grad der Behinderung beträgt somit 40 v.H.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkung und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 04.06.
  3. Darin wurde unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmt die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung und der gewählte Rahmensatz mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.06.2023 und sind in die Beurteilung der Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die beigezogene Gutachterin ordnete das festgestellte Leiden „Hereditäre Polyneuropathie mit Neigung zu Drucklähmungen (HNPP)“ korrekt der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Polyneuropathien und Polyneuritiden – Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. zu. Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten humangenetischen Gutachten vom 20.01.2023 ist zu entnehmen, dass das Vorliegen dieses Leidens molekulargenetisch bestätigt ist. Die Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass bei der Beschwerdeführerin sensible Ataxien, geringe Paresen im Bereich des linken Armes und linken Beines sowie Dysästhesien der Beine distal vorliegen, sie ist jedoch frei gehend mobil. Vor dem Hintergrund, dass sich die Einstufung von Polyneuropathien nach den jeweiligen Ausfallserscheinungen orientiert, ist die Wahl der Positionsnummer mit dem obersten Rahmensatz nachvollziehbar. Im Zuge der persönlichen Untersuchung bestand in den linken oberen Extremitäten ein Kraftgrad von 4 bis 5 bzw. beim Fingerspreizen ein Kraftgrad von
  4. Sowohl im Vorhalteversuch der Arme bestand eine linksseitige Pronationstendenz als auch im Finger-Nase-Versuch eine Dysmetrie links. In den linken unteren Extremitäten konnte ein Kraftgrad von 4 festgestellt werden, beim Positionsversuch sank das linke Bein eine Spur ab. Die Beschwerdeführerin konnte in der persönlichen Untersuchung aber sicher und ohne Hilfsmittel gehen, lediglich der Fersen- und Zehenstand waren links reduziert. Sie kam auch ohne Hilfsmittel zur persönlichen Untersuchung und gab an, auch sonst keine Hilfsmittel zu verwenden. Zudem nahm sie zu diesem Zeitpunkt keine Physiotherapie in Anspruch. Die sachverständigen Untersuchungsergebnisse stimmen im Wesentlichen mit dem Untersuchungsergebnis im Patientenbrief vom 25.01.2023 betreffend stationären Aufenthalt auf der neurologischen Station im Zeitraum 05.01.2023 bis 24.01.2023 sowie dem Patientenbrief vom 16.02.2023 betreffend ambulante neurologische Behandlung am selben Tag überein. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber eine Beanstandung der am 01.06.2023 durchgeführten Untersuchung zum Ausdruck bringt, als sie ausführt, sie sei mit dem Verlauf und den Ergebnissen der Untersuchung äußerst unzufrieden und spiegle die Beurteilung der beigezogenen Sachverständigen ihre tatsächliche gesundheitliche Situation nicht ausreichend wider, ist festzuhalten, dass sich aus dem umfassenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.06.2023 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand schlechter als gutachterlich beurteilt darstellt, insbesondere in Hinblick auf die Ergebnisse der ausführlichen neurologischen persönlichen Untersuchung. Insbesondere wurden von der beigezogenen Gutachterin bei der Gutachtenserstellung auch sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Unterlagen berücksichtigt. Nun legt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einen Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.07.2023 vor und gibt an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der sachverständigen Begutachtung verschlechtert habe. Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein Leiden handelt, das einen progredienten Verlauf aufweist. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde aber nicht konkret dar, worin die Verschlechterung ihrer Gesundheitseinschränkung besteht, führte sie nur unsubstantiiert aus, dass sich diese – seitens des erkennenden Senates nachvollziehbar – auf ihre alltägliche Lebensqualität auswirke und sie bei gewöhnlichen täglichen Aktivitäten – ohne nähere Ausführungen dazu – beeinträchtigt sei. Im mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief wird nun ausgeführt, dass es im Vergleich zur Voruntersuchung in der Klink XXXX , welche am 16.02.2023 stattgefunden hat, die klinische Untersuchung deutlich progredient sei. Die umfassende neurologische Untersuchung durch die Sachverständige fand jedoch am 01.06.2023, also etwa nur eineinhalb Monate vor der Untersuchung der behandelnden Ärztin am 19.07.2023 statt und wurden von der Sachverständigen insbesondere auch die im Befund beschriebenen Paresen der oberen und unteren Extremitäten berücksichtigt. In dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbrief vom 19.07.2023 kommt die Progredienz zwar insofern zum Ausdruck als an den oberen und unteren Extremitäten nunmehr ein Kraftgrad von 3 anstelle von – wie von der Sachverständigen erhoben – 4 festgestellt wurde, eine maßgebliche Verschlechterung in Hinblick auf die neurologischen Ausfallserscheinungen in dem Sinne, dass nunmehr der nächsthöhere Rahmensatz bzw. die nächste Positionsnummer zum Tragen komme, lässt sich allein daraus aber nicht ableiten. Es wurde der Beschwerdeführerin in diesem Arztbrief zwar auch empfohlen, mit Nordic Walkingstöcken zu gehen, doch ist weder den vorliegenden Befunden noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie ein Hilfsmittel tatsächliche verwendet. Vor diesem Hintergrund erscheint eine höhere Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht gerechtfertigt. Nun legt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einen Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.07.2023 vor und gibt an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der sachverständigen Begutachtung verschlechtert habe. Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein Leiden handelt, das einen progredienten Verlauf aufweist. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde aber nicht konkret dar, worin die Verschlechterung ihrer Gesundheitseinschränkung besteht, führte sie nur unsubstantiiert aus, dass sich diese – seitens des erkennenden Senates nachvollziehbar – auf ihre alltägliche Lebensqualität auswirke und sie bei gewöhnlichen täglichen Aktivitäten – ohne nähere Ausführungen dazu – beeinträchtigt sei. Im mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief wird nun ausgeführt, dass es im Vergleich zur Voruntersuchung in der Klink römisch 40 , welche am 16.02.2023 stattgefunden hat, die klinische Untersuchung deutlich progredient sei. Die umfassende neurologische Untersuchung durch die Sachverständige fand jedoch am 01.06.2023, also etwa nur eineinhalb Monate vor der Untersuchung der behandelnden Ärztin am 19.07.2023 statt und wurden von der Sachverständigen insbesondere auch die im Befund beschriebenen Paresen der oberen und unteren Extremitäten berücksichtigt. In dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbrief vom 19.07.2023 kommt die Progredienz zwar insofern zum Ausdruck als an den oberen und unteren Extremitäten nunmehr ein Kraftgrad von 3 anstelle von – wie von der Sachverständigen erhoben – 4 festgestellt wurde, eine maßgebliche Verschlechterung in Hinblick auf die neurologischen Ausfallserscheinungen in dem Sinne, dass nunmehr der nächsthöhere Rahmensatz bzw. die nächste Positionsnummer zum Tragen komme, lässt sich allein daraus aber nicht ableiten. Es wurde der Beschwerdeführerin in diesem Arztbrief zwar auch empfohlen, mit Nordic Walkingstöcken zu gehen, doch ist weder den vorliegenden Befunden noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie ein Hilfsmittel tatsächliche verwendet. Vor diesem Hintergrund erscheint eine höhere Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht gerechtfertigt. Was nun den beim Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2023 eingelangte Arztbrief derselben Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.10.2023 betrifft, so unterliegt dieser der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieser Befund ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass, sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den Beinen ihren anamnestischen Angaben im Rahmen der Untersuchung vom 19.10.2023 zu Folge aufgrund einer zwischenzeitig durchgeführten Reha wieder gebessert hat. Was nun den beim Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2023 eingelangte Arztbrief derselben Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.10.2023 betrifft, so unterliegt dieser der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieser Befund ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass, sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den Beinen ihren anamnestischen Angaben im Rahmen der Untersuchung vom 19.10.2023 zu Folge aufgrund einer zwischenzeitig durchgeführten Reha wieder gebessert hat. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 04.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.06.
  5. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der mit der Beschwerde vorgelegte fachärztliche Befund vom 19.07.2023 vermochte die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „04 Nervensystem […] 04.06 Polyneuropathien und Polyneuritiden Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen. 04.06.01 Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades 10 – 40 % […]“ Wie oben unter Punkt 2. dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 04.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.06.2023, zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, unzutreffend oder unschlüssig wären. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Abschließend wird nochmals festgehalten, dass der erkennende Senat nicht verkennt, dass die oben festgestellte Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin einen progredienten Verlauf aufweist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Abschließend wird nochmals festgehalten, dass der erkennende Senat nicht verkennt, dass die oben festgestellte Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin einen progredienten Verlauf aufweist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer und der gewählte Rahmensatz wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer und der gewählte Rahmensatz wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2275725.1.00

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