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{'item': 'W200 2284010-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 26§ 45§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW200 2284010-1 Spruch, W200 2284010-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sche

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 10.10.2023 wurde der Antrag vom 01.03.2023 der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 16.10.2023 von der belangten Behörde abgefertigt. Mit Schreiben vom 03.01.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid ein. Mit Schreiben vom 31.01.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Es langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 01.03.2023 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2023 abgewiesen Dieser Bescheid wurde am 16.10.2023 abgefertigt. Die Zustellung gilt

§ 26Abs.

2 Zustellgesetz als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (19.10.2023) und der Bescheid als erlassen. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2023 abgewiesen Dieser Bescheid wurde am 16.10.2023 abgefertigt. Die Zustellung gilt

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (19.10.2023) und der Bescheid als erlassen. Mit Schreiben vom 03.01.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid ein. Mit Schreiben vom 31.01.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Mit Schreiben vom 31.01.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 16.10.2023 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zustell

G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 30.11.2023 geendet habe. Demnach wäre das Schreiben vom 03.01.2024 nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Obwohl der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt wurde und sie darüber belehrt wurde, dass - soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein.Mit Schreiben vom 31.01.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 16.10.2023 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 30.11.2023 geendet habe. Demnach wäre das Schreiben vom 03.01.2024 nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Obwohl der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt wurde und sie darüber belehrt wurde, dass - soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id

F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten: "§ 45.

(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. ... § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen."Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen." Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 10.10.2023 am 16.10.2023 abgefertigt und an den Beschwerdeführer abgesendet.

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zustell

G) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Mit Schreiben vom 03.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein. Ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zustell

G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des am 16.10.2023 abgefertigten Bescheides mit Ablauf des 30.11.2023.Ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des am 16.10.2023 abgefertigten Bescheides mit Ablauf des 30.11.2023. Demzufolge erweist sich die eingebrachte Beschwerde (Schreiben vom 03.01.2024) jedenfalls als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin die verspätete Einbringung mittels Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht und nicht bestritten.Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin die verspätete Einbringung mittels Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht und nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen., Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2284010.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.