RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW202 2243945-1 Spruch, W202 2243945-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 8EMRK geboten ist und1.
dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gem.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gem. § 9 Abs. 4 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGem. Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul
- Gem. § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 518,44 € (Anm: für das Jahr 2024) gebührt. Gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 518,44 € Anmerkung, für das Jahr 2024) gebührt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Rechtlich folgt daraus: Die BF hält sich etwa seit 4 Jahren nahezu durchgehend in Österreich auf, nach der zuvor zitierten Rechtsprechung ist dieser Umstand bei der nach Art. 8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung noch nicht von maßgeblicher Bedeutung. Auch das Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 deutet auf keine außergewöhnliche Integration der BF in Österreich hin. Die BF hält sich etwa seit 4 Jahren nahezu durchgehend in Österreich auf, nach der zuvor zitierten Rechtsprechung ist dieser Umstand bei der nach Artikel 8, EMRK durchzuführenden Interessenabwägung noch nicht von maßgeblicher Bedeutung. Auch das Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 deutet auf keine außergewöhnliche Integration der BF in Österreich hin. Zudem verfügt die BF nach wie vor über ausreichende Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, zumal sie in Serbien aufgewachsen ist, eine der Landessprachen spricht und in diesem Land über eine Eigentumswohnung verfügt, weshalb auch aus diesem Blickwinkel eine Rückkehr der BF nach Serbien jedenfalls zumutbar erscheint. Allerdings führt die BF mit ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, die allesamt über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, und Enkelkindern, zu welchen darüber hinaus eine intensive emotionale Bindung besteht, ein schützenswertes Familienleben. In diesem Sinne hat auch der EGMR mehrfach festgehalten, dass Beziehungen zwischen Enkeln und Großeltern in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK fallen (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19). Die Aufrechterhaltung dieses Familienlebens liegt aufgrund dieser intensiven emotionalen Bindung der BF zu ihren Enkelkindern darüber hinaus im Interesse des Kindeswohls, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um das Kind selbst handelt (VwGH 14.11.2023, Ra 2022/22/0161). Die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel ist zudem mit einem Kleinkind kaum möglich (VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030).Allerdings führt die BF mit ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, die allesamt über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, und Enkelkindern, zu welchen darüber hinaus eine intensive emotionale Bindung besteht, ein schützenswertes Familienleben. In diesem Sinne hat auch der EGMR mehrfach festgehalten, dass Beziehungen zwischen Enkeln und Großeltern in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK fallen (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19). Die Aufrechterhaltung dieses Familienlebens liegt aufgrund dieser intensiven emotionalen Bindung der BF zu ihren Enkelkindern darüber hinaus im Interesse des Kindeswohls, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um das Kind selbst handelt (VwGH 14.11.2023, Ra 2022/22/0161). Die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel ist zudem mit einem Kleinkind kaum möglich (VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030). Insgesamt betrachtet ist eine auch nur vorübergehende Trennung durch die in den letzten Jahren entstandene intensive Bindung der BF zu ihren Enkelkindern auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen nicht (mehr) statthaft. Im Falle der BF ist zudem zu berücksichtigen, dass ihre Einreise nach Österreich im Jahr 2020 überwiegend ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung geschuldet war, was den Umstand, dass sie durch ihren nahezu durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2020 die für serbische Staatsangehörige geltende visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in 180 Tagen (siehe dazu Anhang II der EU-Visum-Verordnung) überschritten hat, maßgeblich relativiert. Im Falle der BF ist zudem zu berücksichtigen, dass ihre Einreise nach Österreich im Jahr 2020 überwiegend ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung geschuldet war, was den Umstand, dass sie durch ihren nahezu durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2020 die für serbische Staatsangehörige geltende visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in 180 Tagen (siehe dazu Anhang römisch zwei der EU-Visum-Verordnung) überschritten hat, maßgeblich relativiert. Dass die BF zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273; VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF zur Aufrechterhaltung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF zur Aufrechterhaltung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Im gesamten Verfahren sind keine Umstände dahingehend hervorgekommen, dass die BF das Modul I der Integrationsvereinbarung gem. § 9 Abs. 4 IntG erfüllt hätte, zumal sie lediglich ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 vorweisen kann. Im gesamten Verfahren sind keine Umstände dahingehend hervorgekommen, dass die BF das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt hätte, zumal sie lediglich ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 vorweisen kann. Zudem geht die BF zum Entscheidungszeitpunkt keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, da sie lediglich eine Witwenpension bezieht. Zudem geht die BF zum Entscheidungszeitpunkt keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird, da sie lediglich eine Witwenpension bezieht. Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der BF gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Aufgrund dessen verlieren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der BF gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Aufgrund dessen verlieren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W202.2243945.1.00