RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW208 2282919-1 Spruch, W208 2282919-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss vom 27.03.2023 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (in Folge: BF) festgestellt. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 02.04.2023 eine Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er die Staatsbürgerschaften von ÖSTERREICH und ARGENTINIEN besitze. Er sei in ARGENTINIEN aufgewachsen und sei dort vom Militärdienst befreit worden. Diese Beschwerde zog der BF am 23.08.2023 zurück.
- Daraufhin forderte das Militärkommando Tirol den BF am 24.04.2023 auf, einen angeschlossenen Fragebogen ausgefüllt zu retournieren. Dieser Aufforderung kam der BF am 05.05.2023 nach und führte darin aus, dass er bis 2012 in ARGENTINIEN gelebt habe. Von 2012 bis 2019 sei er in SPANIEN aufhältig gewesen, seit Ende 2019 würde er in ÖSTERREICH leben. Er sei in ARGENTINIEN vom Militärdienst befreit worden.
- Mit Schreiben vom 04.07.2023 teilte das Militärkommando Tirol dem BF Folgendes mit: Gemäß den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern, BGBl 450/1981, sei ein österreichischer Staatsbürger ex lege von der Ableistung des Militärdienstes in ÖSTERREICH befreit, wenn er nachweislich den Militärdienst bereits in ARGENTINIEN geleistet habe oder von diesem dauerhaft befreit sei. Die Wehrpflicht in ARGENTINIEN sei bereits im Jahr 1994 abgeschafft worden. Die generelle Aussetzung der Wehrpflicht in einem Vertragsstaat sei nicht mit einem konkreten Verwaltungsverfahren, das zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes oder einem Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes führen könne, gleichzusetzen. Dies insbesondere deshalb, weil eine abstrakte Wehrpflicht keine doppelte Leistung nach sich ziehen könne. Der freiwillige Militärdienst in ARGENTINIEN sei im Gesetz „24.429 Freiwilliger Militärdienst“ geregelt. Demnach bestehe für Männer und Frauen die Möglichkeit, freiwillig Militärdienst zu leisten. Mit der Leistung dieses Militärdienstes seien bestimmte Vorteile verbunden, so etwa der erleichterte Zugang zu den Berufen im Öffentlichen Dienst oder der Erwerb von national gefördertem Wohnraum. Die Dienstzeiten würden außerdem auf die Pension angerechnet. Im Ausnahmefall, wenn die für die Truppe erforderliche Quote nicht durch Freiwillige abgedeckt werden könne, bestehe die gesetzliche Möglichkeit 18 bis 19-jährige auch ohne Vorliegen einer freiwilligen Meldung einzuberufen. In diesem Fall könne alternativ auch ein Ersatzsozialdienst geleistet werden. In der Verordnung des freiwilligen Militärdienstes sei Näheres geregelt. So sei nach Eintritt in den Militärdienst ein 8-wöchiger Zulassungskurs zu absolvieren. Im Anschluss werde in der Regel vom Soldaten eine Dienstverpflichtung von zwei Jahren eingegangen. Das Ende der Dienstverpflichtung sei in der Verordnung genau geregelt. Diese ende insbesondere „auf Antrag des Interessenten, wenn die Umstände dies rechtfertigen.“ Aus den oa. Bestimmungen sei abzuleiten, dass trotz Abschaffung der Wehrpflicht und des Grundsatzes der Freiwilligkeit nach Antritt des Militärdienstes eine zumindest temporäre Verpflichtung zur Leistung bestehe. In Erfüllung des bilateralen Abkommens für argentinisch-österreichische Doppelstaatsbürger und für eine allfällige Befreiung von der Präsenzdienstpflicht in ÖSTERREICH müsse demnach seitens des Wehrpflichtigen belegt werden, dass er konkret vom in ARGENTINIEN bereits teilweise geleisteten Militärdienst befreit sei. Eine „allgemeine“ Befreiung“ aufgrund der ausgesetzten Wehrpflicht (wie etwa die vorgelegte Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik ARGENTINIEN in ÖSTERREICH vom 24.11.2022) sei für eine Befreiung in ÖSTERREICH nach dem bilateralen Abkommen nicht ausreichend. Da im konkreten Fall keine geleisteten Militärdienstzeiten angeführt seien, könne die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Befreiung vom Militärdienst in ÖSTERREICH nicht in Erwägung gezogen werden. Gemäß den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern, Bundesgesetzblatt 450 aus 1981,, sei ein österreichischer Staatsbürger ex lege von der Ableistung des Militärdienstes in ÖSTERREICH befreit, wenn er nachweislich den Militärdienst bereits in ARGENTINIEN geleistet habe oder von diesem dauerhaft befreit sei. Die Wehrpflicht in ARGENTINIEN sei bereits im Jahr 1994 abgeschafft worden. Die generelle Aussetzung der Wehrpflicht in einem Vertragsstaat sei nicht mit einem konkreten Verwaltungsverfahren, das zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes oder einem Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes führen könne, gleichzusetzen. Dies insbesondere deshalb, weil eine abstrakte Wehrpflicht keine doppelte Leistung nach sich ziehen könne. Der freiwillige Militärdienst in ARGENTINIEN sei im Gesetz „24.429 Freiwilliger Militärdienst“ geregelt. Demnach bestehe für Männer und Frauen die Möglichkeit, freiwillig Militärdienst zu leisten. Mit der Leistung dieses Militärdienstes seien bestimmte Vorteile verbunden, so etwa der erleichterte Zugang zu den Berufen im Öffentlichen Dienst oder der Erwerb von national gefördertem Wohnraum. Die Dienstzeiten würden außerdem auf die Pension angerechnet. Im Ausnahmefall, wenn die für die Truppe erforderliche Quote nicht durch Freiwillige abgedeckt werden könne, bestehe die gesetzliche Möglichkeit 18 bis 19-jährige auch ohne Vorliegen einer freiwilligen Meldung einzuberufen. In diesem Fall könne alternativ auch ein Ersatzsozialdienst geleistet werden. In der Verordnung des freiwilligen Militärdienstes sei Näheres geregelt. So sei nach Eintritt in den Militärdienst ein 8-wöchiger Zulassungskurs zu absolvieren. Im Anschluss werde in der Regel vom Soldaten eine Dienstverpflichtung von zwei Jahren eingegangen. Das Ende der Dienstverpflichtung sei in der Verordnung genau geregelt. Diese ende insbesondere „auf Antrag des Interessenten, wenn die Umstände dies rechtfertigen.“ Aus den oa. Bestimmungen sei abzuleiten, dass trotz Abschaffung der Wehrpflicht und des Grundsatzes der Freiwilligkeit nach Antritt des Militärdienstes eine zumindest temporäre Verpflichtung zur Leistung bestehe. In Erfüllung des bilateralen Abkommens für argentinisch-österreichische Doppelstaatsbürger und für eine allfällige Befreiung von der Präsenzdienstpflicht in ÖSTERREICH müsse demnach seitens des Wehrpflichtigen belegt werden, dass er konkret vom in ARGENTINIEN bereits teilweise geleisteten Militärdienst befreit sei. Eine „allgemeine“ Befreiung“ aufgrund der ausgesetzten Wehrpflicht (wie etwa die vorgelegte Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik ARGENTINIEN in ÖSTERREICH vom 24.11.2022) sei für eine Befreiung in ÖSTERREICH nach dem bilateralen Abkommen nicht ausreichend. Da im konkreten Fall keine geleisteten Militärdienstzeiten angeführt seien, könne die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Befreiung vom Militärdienst in ÖSTERREICH nicht in Erwägung gezogen werden.
- Mit Schreiben vom 18.07.2023 beantragte der BF die Erlassung eines Feststellungsbescheides, darüber, dass er von der Militärdienstpflicht in ÖSTERREICH befreit sei. Laut den vorgelegten Unterlagen würde er die Staatsbürgerschaften von ÖSTERREICH und ARGENTINIEN besitzen. Gemäß Vertrag zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern seien Personen, die beide Staatsbürgerschaften besitzen, in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in ÖSTERREICH unter der Bedingung befreit, dass sie durch eine amtliche, von den argentinischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen könnten, dass sie ihren Militärdienst in der ARGENTINISCHEN Republik abgeleistet hätten, oder von diesem aufgrund der argentinischen Gesetze dauerhaft befreit seien. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben, zumal der BF eine Bestätigung vorgelegt hätte, die exakt diesen Umstand bestätige. Die Interpretationsversuche, die das Militärkommando im Schreiben vom 04.07.2023 anstellen würde, seien daher nicht maßgeblich.
- Daraufhin teilte das Militärkommando Tirol dem BF am 31.07.2023 abermals mit, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht in Erwägung gezogen werden könne, weil im konkreten Fall keine geleisteten Militärdienstzeiten nachgewiesen worden wären. Eine „allgemeine Befreiung“ aufgrund der abgeschafften Wehrpflicht (wie etwa die vorgelegte Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik ARGENTINIEN in ÖSTERREICH vom 24.11.2022) sei für eine Befreiung in Österreich nach dem bilateralen Abkommen nicht ausreichend.
- In dem daraufhin beim Militärkommando Tirol eingebrachten Schreiben vom 16.08.2023 verlangte der BF weiterhin, eine behördliche Entscheidung zu treffen, andernfalls sei die Erhebung einer Säumnisbeschwerde beabsichtigt.
- Am 25.08.2023 wurden die entsprechenden Unterlagen durch das Militärkommando Tirol der für die Entscheidung zuständigen Bundesministerin für Landesverteidigung übermittelt.
- In der Folge wurde der BF mit Schreiben vom 31.08.2023 dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens nachvollziehbar darzulegen, weshalb er in ARGENTINIEN dauerhaft vom Militärdienst befreit worden sei, obwohl in ARGENTINIEN die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft worden sei bzw mitzuteilen, ob er in ARGENTINIEN einen Militärdienst geleistet habe und bejahendenfalls einen Nachweis über die entsprechenden Militärdienstzeiten zu übermitteln. Darüber hinaus wurde auf eine „Mitteilung des Verteidigungsattachés der Botschaft der ARGENTINISCHEN Republik in der Bundesrepublik DEUTSCHLAND“ vom 05.02.2016 verwiesen, wonach die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft worden sei.
- In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 14.09.2023 führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beweiskraft der „Mitteilung des Verteidigungsattachés der Botschaft der ARGENTINISCHEN Republik in der Bundesrepublik DEUTSCHLAND“ vom 05.02.2016 werde bezweifelt. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, warum eine derartige Stellungnahme maßgeblich sei, um eine österreichische Norm auslegen zu können. Außerdem sei der BF kein deutscher Staatsbürger und würde es auch in ÖSTERREICH eine ARGENTINISCHE Botschaft geben. Diesbezüglich werde ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Voraussetzung ein Nachweis durch eine von der zuständigen argentinischen Behörde ausgestellte Urkunde über die dauernde Befreiung vom Militärdienst nach dem argentinischen Gesetz sei, welche mit Bestätigung der „Republica ARGENTINA“ vom 24.11.2022 vorliegen würde. Das Gesetz sehe keine weitere Prüfung vor, und könne keine Begründung verlangt werden, weshalb der Doppelstaatsbürger aufgrund der argentinischen Gesetze dauernd vom Militärdienst befreit sei. Sollte die Behörde Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Bestätigung haben, könne sie diese überprüfen. Dem Antrag auf Erlassung des Feststellungsbescheides sei dahingehend zu entsprechen, dass der BF von der Ableistung des Militärdienstes befreit sei.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 21.09.2023 stellte die Bundesministerin für Landesverteidigung fest, dass der BF in ÖSTERREICH wehrpflichtig sei. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das argentinische Staatsangehörigkeitsrecht basiere grundsätzlich auf dem Prinzip des „ius soli“, weshalb die argentinische Staatsangehörigkeit ipso iure mit der Geburt auf argentinischem Staatsgebiet erworben werde. Das treffe naturgemäß auch auf solche Personen zu, die durch Abstammung („ius sanguinis“) z.B. österreichische Staatsbürger seien. Für diese Staatsbürger ergebe sich mit Vollendung des
- Lebensjahres das Problem, dass sie, sofern sie nicht in ARGENTINIEN Militärdienst leisten, vom argentinischen Staat als Deserteure angesehen werden. Von dieser Gefahr seien insbesondere jene österreichischen Staatsbürger bedroht, die zwar in Argentinien geboren wurden, dann aber mit ihren Eltern nach ÖSTERREICH zurückgewandert seien und jetzt nach ARGENTINIEN reisen wollen würden. Es sei daher im Interesse ÖSTERREICHS gelegen, mit ARGENTINIEN ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ableistung des Militärdienstes zu schließen. Der gegenständliche völkerrechtliche Vertrags basiere auf den Grundsätzen, dass einerseits Doppelbürger nur gegenüber einem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Militärdienstpflicht zu erfüllen haben und andererseits eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes durch einen Vertragsstaat unter bestimmten Voraussetzungen auch vom anderen Staat anerkannt werde (vgl dazu die Stenographischen Protokolle des Nationalrates 341 der Beilagen XV. GP – Regierungsvorlage).Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das argentinische Staatsangehörigkeitsrecht basiere grundsätzlich auf dem Prinzip des „ius soli“, weshalb die argentinische Staatsangehörigkeit ipso iure mit der Geburt auf argentinischem Staatsgebiet erworben werde. Das treffe naturgemäß auch auf solche Personen zu, die durch Abstammung („ius sanguinis“) z.B. österreichische Staatsbürger seien. Für diese Staatsbürger ergebe sich mit Vollendung des
- Lebensjahres das Problem, dass sie, sofern sie nicht in ARGENTINIEN Militärdienst leisten, vom argentinischen Staat als Deserteure angesehen werden. Von dieser Gefahr seien insbesondere jene österreichischen Staatsbürger bedroht, die zwar in Argentinien geboren wurden, dann aber mit ihren Eltern nach ÖSTERREICH zurückgewandert seien und jetzt nach ARGENTINIEN reisen wollen würden. Es sei daher im Interesse ÖSTERREICHS gelegen, mit ARGENTINIEN ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ableistung des Militärdienstes zu schließen. Der gegenständliche völkerrechtliche Vertrags basiere auf den Grundsätzen, dass einerseits Doppelbürger nur gegenüber einem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Militärdienstpflicht zu erfüllen haben und andererseits eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes durch einen Vertragsstaat unter bestimmten Voraussetzungen auch vom anderen Staat anerkannt werde vergleiche dazu die Stenographischen Protokolle des Nationalrates 341 der Beilagen römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage). Rechtspolitisches Ziel des gegenständlichen Abkommens zwischen ÖSTERREICH und ARGENTINIEN aus dem Jahr 1981 sei es, österreich-argentinische Doppelstaatsbürger vor einer doppelten Belastung durch Erfüllung der Wehrpflicht in ÖSTERREICH und ARGENTINIEN oder vor einer Verfolgung als Deserteur zu schützen. Mit anderen Worten, solle ein österreichisch-argentinischer Doppelstaatsbürger nur in einem der beiden Staaten zur Wehrdienstleistung herangezogen werden. Aufgrund des Umstandes, dass in ARGENTINIEN im Jahr 1994 die Allgemeine Wehrpflicht durch Gesetzesänderung abgeschafft worden sei, sei eine Befreiung von der Wehrpflicht im Sinne dieses Abkommens dort denklogisch nicht möglich. Der Text des gegenständlichen Abkommen, dass „… Wehrpflichtige ihren Militärdienst in der ARGENTINISCHEN Republik abgeleistet haben oder von diesem aufgrund der argentinischen Gesetze dauerhaft befreit worden seien …“ sei so zu verstehen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1981 von einer individuellen Befreiung von der Wehrpflicht bei grundsätzlichem Bestehen einer allgemeinen Militärdienstpflicht ausgegangen worden sei. Eine solche Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Erfüllung der Wehrpflicht, habe somit – mangels Bestehens einer Wehrpflicht – dort jedoch nicht verfügt werden können. Mangels Wehrpflicht in ARGENTINIEN würde dem BF bei einer allfälligen Einreise in dieses Land auch keine Verfolgung als „Deserteur“ drohen. Darüber hinaus bestehe seit Abschaffung der Allgemeinen Wehrpflicht im Jahr 1994 ein freiwilliger Militärdienst in ARGENTINIEN, welcher im Gesetz Nr 24.429 (samt zusätzlicher Verordnung) geregelt sei, und der eine zumindest temporäre Verpflichtung zur Leistung vorsehe. Für eine allfällige Befreiung von der Wehrpflicht in ÖSTERREICH müsse demnach seitens des Wehrpflichtigen belegt werden, dass er konkret vom in ARGENTINIEN bereits teilweise geleisteten Militärdienst befreit sei. Eine „allgemeine Befreiung“ aufgrund der abgeschafften Wehrpflicht (wie etwa gemäß der vom BF vorgelegten Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik ARGENTINIEN vom 24.11.2022) sei für eine Befreiung in ÖSTERREICH nach dem bilateralen Abkommen nicht ausreichend. Da der BF trotz Aufforderung der Behörde keinen Nachweis darüber habe erbringen können, dass er jemals einen Militärdienst in ARGENTINIEN geleistet habe, könne somit in ÖSTERREICH keine Befreiung von der Erfüllung seiner wehrrechtlichen Verpflichtungen aufgrund des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik festgestellt werden. Der Hinweis vom 31.08.2023 auf die Mitteilung des Verteidigungsattachés der Botschaft der ARGENTINISCHEN Republik hätte nur die Abschaffung der Allgemeinen Wehrpflicht verdeutlichen sollen. Dies erfolge auch aufgrund des vom BF selbst ins Treffen geführten Gesetzes zum freiwilligen Wehrdienst, Nr 24.
- Es liege keine Verletzung der Parteienrechte des BF und somit kein Verfahrensmangel vor. Eine nähere Erörterung des sonstigen Vorbringens habe im Hinblick auf die oben dargestellten Erwägungen unterbleiben können, zumal dies zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung des Antrags des BF hätten führen können.
- Dagegen brachte der BF am 19.10.2023 fristgerecht eine Beschwerde ein und machte unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Weiters wurde angemerkt, dass der angefochtene Bescheid von einer Positionierung „pro armis“ gekennzeichnet sei und die Argumente des BF unbeachtet geblieben seien. Es werde schließlich eine Interpretation der gesetzlichen Regelung gewählt, die nur aus dem aufgezeigten Blickwinkel der belangten Behörde verständlich sei. Inhaltlich monierte der BF insbesondere die Auslegung, wonach der Gesetzestext des Abkommens dahin gedeutet werde, dass die „dauerhafte Befreiung“ lediglich dann vorliege, wenn eine individuelle – bezogen auf den jeweiligen Doppelstaatsbürger – Befreiung gegeben wäre. Der Umstand, dass die Wehrpflicht in ARGENTINIEN abgeschafft worden sei, spiele nach Ansicht der Behörde keine Rolle und könne nicht als Befreiungstatbestand angesehen werden. Die belangte Behörde habe sich an den Vertragsgesetzestext zu halten, was in vorliegendem Fall die Voraussetzungen seien, dass ein urkundlicher Nachweis erfolge, wonach der Doppelstaatsbürger entweder seinen Militärdienst in der ARGENTINISCHEN Republik abgeleistet habe oder von diesem aufgrund der argentinischen Gesetze dauernd befreit worden sei. Die Abschaffung des Wehrdienstes sei sachverhaltsmäßig nicht festgestellt worden, sondern dazu lediglich auf die „Mitteilung des Verteidigungsattachés der Botschaft der ARGENTINISCHEN Republik in der Bundesrepublik DEUTSCHLAND“ vom 05.02.2016 verweisen. Auf die vom BF vorgelegte Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik ARGENTINIEN vom 24.11.2022 werde hingegen nicht eingegangen. Gegenständlich sei der Vertrag zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern, BGBl Nr 450/1981, welcher am 01.12.1981 in Kraft trat, anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt habe es in ARGENTINIEN noch die allgemeine Wehrpflicht gegeben. Der Vertragstext sei nach Abschaffung der Wehrpflicht nicht angepasst worden. Die rechtliche Beurteilung des „Befreiungstatbestandes“ sei völlig unrichtig. Ausgangspunkt sei der Vertragstext und die damals geltende Rechtslage, es sei also eine historische Interpretation vorzunehmen. Die Ansicht, dass aufgrund der Abschaffung eine Befreiung von der Wehrpflicht nicht mehr möglich wäre, werde nicht geteilt. Es müsse auf die damalige Rechtslage abgestellt werden und der Befreiungstatbestand beachtet werden. Die richtige Interpretation dieses Textes könne nur sein, dass bei einer Befreiung aus welchem Grund auch immer (da diesbezüglich keinerlei Differenzierung vorgesehen sei) eines Doppelstaatsbürgers vom Militärdienst in einem Land, er im anderen Land eben nicht zum Militärdienst eingezogen werden könne. Da hinsichtlich der „dauernden Befreiung“ keinerlei Differenzierung nach dem Grund erfolgt sei, würde ein Fall vorliegen, in dem ÖSTERREICH nicht berechtigt sei einen potentiellen Wehrpflichtigen einzuberufen. Inhaltlich monierte der BF insbesondere die Auslegung, wonach der Gesetzestext des Abkommens dahin gedeutet werde, dass die „dauerhafte Befreiung“ lediglich dann vorliege, wenn eine individuelle – bezogen auf den jeweiligen Doppelstaatsbürger – Befreiung gegeben wäre. Der Umstand, dass die Wehrpflicht in ARGENTINIEN abgeschafft worden sei, spiele nach Ansicht der Behörde keine Rolle und könne nicht als Befreiungstatbestand angesehen werden. Die belangte Behörde habe sich an den Vertragsgesetzestext zu halten, was in vorliegendem Fall die Voraussetzungen seien, dass ein urkundlicher Nachweis erfolge, wonach der Doppelstaatsbürger entweder seinen Militärdienst in der ARGENTINISCHEN Republik abgeleistet habe oder von diesem aufgrund der argentinischen Gesetze dauernd befreit worden sei. Die Abschaffung des Wehrdienstes sei sachverhaltsmäßig nicht festgestellt worden, sondern dazu lediglich auf die „Mitteilung des Verteidigungsattachés der Botschaft der ARGENTINISCHEN Republik in der Bundesrepublik DEUTSCHLAND“ vom 05.02.2016 verweisen. Auf die vom BF vorgelegte Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik ARGENTINIEN vom 24.11.2022 werde hingegen nicht eingegangen. Gegenständlich sei der Vertrag zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1981,, welcher am 01.12.1981 in Kraft trat, anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt habe es in ARGENTINIEN noch die allgemeine Wehrpflicht gegeben. Der Vertragstext sei nach Abschaffung der Wehrpflicht nicht angepasst worden. Die rechtliche Beurteilung des „Befreiungstatbestandes“ sei völlig unrichtig. Ausgangspunkt sei der Vertragstext und die damals geltende Rechtslage, es sei also eine historische Interpretation vorzunehmen. Die Ansicht, dass aufgrund der Abschaffung eine Befreiung von der Wehrpflicht nicht mehr möglich wäre, werde nicht geteilt. Es müsse auf die damalige Rechtslage abgestellt werden und der Befreiungstatbestand beachtet werden. Die richtige Interpretation dieses Textes könne nur sein, dass bei einer Befreiung aus welchem Grund auch immer (da diesbezüglich keinerlei Differenzierung vorgesehen sei) eines Doppelstaatsbürgers vom Militärdienst in einem Land, er im anderen Land eben nicht zum Militärdienst eingezogen werden könne. Da hinsichtlich der „dauernden Befreiung“ keinerlei Differenzierung nach dem Grund erfolgt sei, würde ein Fall vorliegen, in dem ÖSTERREICH nicht berechtigt sei einen potentiellen Wehrpflichtigen einzuberufen. Das Verfahren sei mangelhaft geführt worden, zumal verfahrensrelevante Erhebungen unterlassen worden seien, wie die Berücksichtigung der Gesetzeslage vor Aufhebung der Allgemeinen Wehrpflicht sowie die Auseinandersetzung mit dem Gesetz, mit dem die Aufhebung beschlossen wurde. Ebenfalls werde gerügt, dass keine Stellungnahme der Vertretung ARGENTINIENS in ÖSTERREICH eingeholt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, zumal Feststellungen über die rechtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertragstextes ebenso wie jene, mit denen die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht in ARGENTINIEN beschlossen wurde, fehlen würden. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass der BF in ÖSTERREICH nicht wehrpflichtig sei, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schreiben vom 23.10.2023 ersuchte die belangte Behörde die ARGENTINISCHE Botschaft in ÖSTERREICH um Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Abschaffung der Wehrpflicht in ARGENTINIEN. Mangels Rückmeldung wurde das entsprechende Ersuchen erneut mit Schreiben 22.11.2023 gestellt und auf die Dringlichkeit der Anfrage verwiesen. Auch das zweite Ersuchen blieb unbeantwortet.
- Mit Schreiben vom 15.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang. Der BF ist argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger und am XXXX in ARGENTINIEN geboren, wo er bis 2012 gelebt hat, danach lebte er bis Ende 2019 in SPANIEN und sodann in ÖSTERREICH, wo er als Selbstständiger im Bereich Marketing tätig ist. Der BF ist argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger und am römisch 40 in ARGENTINIEN geboren, wo er bis 2012 gelebt hat, danach lebte er bis Ende 2019 in SPANIEN und sodann in ÖSTERREICH, wo er als Selbstständiger im Bereich Marketing tätig ist. Es steht fest, dass die argentinischen Gesetze derzeit keine verpflichtende Ableistung des Wehrdienstes vorsehen. Stattdessen ist – unter bestimmten Voraussetzungen – die Ableistung eines „Freiwilligen Wehrdienstes“ oder eines ersatzmäßigen Sozialdienstes möglich. Der BF hat in ARGENTINIEN keinen (freiwilligen) Wehrdienst und auch keinen ersatzmäßigen Sozialdienst abgeleistet. Der BF wurde in ARGENTINIEN (im Alter von 18 Jahren) nicht von der Ableistung des Wehrdienstes aus individuellen Gründen befreit. Der BF hat auch in ÖSTERREICH weder den Wehrdienst noch den Zivildienst abgeleistet, noch wurde er von dessen Ableistung befreit.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den im Akt befindlichen Unterlagen. Die Feststellungen darüber, dass der BF die österreichische und die argentinische Staatsbürgerschaft besitzt, und weder in ARGENTINIEN noch in ÖSTERREICH seinen Wehrdienst abgeleistet hat, ist unstrittig. Der Inhalt des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern, BGBl Nr 450/1981 (infolge auch: Doppelstaatsbürgerabkommen), sowie der Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik ARGENTINIEN vom 24.11.2022, wonach der BF in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr 24.429 („Ley del Servicio Militar Voluntario“ – Gesetz über den freiwilligen Militärdienst)“ dauerhaft vom Militärdienst in ARGENTINIEN befreit sei, ist unstrittig. Der Inhalt des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1981, (infolge auch: Doppelstaatsbürgerabkommen), sowie der Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik ARGENTINIEN vom 24.11.2022, wonach der BF in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr 24.429 („Ley del Servicio Militar Voluntario“ – Gesetz über den freiwilligen Militärdienst)“ dauerhaft vom Militärdienst in ARGENTINIEN befreit sei, ist unstrittig. Dass der BF nicht von der Ableistung des Wehrdienstes in ARGENTINIEN aus individuellen Gründen befreit ist, ergibt sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diese Feststellung wird jedoch vom BF mit dem wesentlichen Argument bestritten, dass aufgrund der aktuellen Gesetzeslage in ARGENTINIEN keine allgemeine Wehrpflicht mehr bestehe und darin eine dauernde Befreiung iSd Doppelstaatsbürgerschaftsabkommen zu sehen sei. Diese Ansicht wird vom BVwG jedoch nicht geteilt (siehe dazu unten die rechtliche Beurteilung).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aktualisierte Auflage, 2019, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- aktualisierte Auflage, 2019 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Abs1 EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): „§ 10.
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […] § 11.
(1)Die Wehrpflicht umfasstParagraph 11,
(1)Die Wehrpflicht umfasst
- die Stellungspflicht,
- die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
- die Pflichten des Milizstandes und
- die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.
- die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Absatz 4 bis 6, § 18.
(1)Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. […]Paragraph 18,
(1)Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. […]
(3)Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit
- ausgeweihte Priester,
- Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
- Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
- Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten. Grundwehrdienst §
- Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. § 24.
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und [...] Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. […]Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. […] Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen 1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, 1. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, 2. Wehrpflichtige, die
- a)die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen odera) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, erfüllen oder
- b)nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und 3. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.Wird die Stellung nach Ziffer 4, zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Ziffer 4, gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(2)(Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.
(2)(Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Absatz eins, hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.
(3)Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 gilt § 22 Abs. 3.
(3)Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2, gilt Paragraph 22, Absatz 3, Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26 Punkt (, eins,) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien 1.von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und 2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen. […]
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen. […],
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“ 3.2.
- Artikel 1 und 5 des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern, BGBl Nr 450/1981, lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):3.2.
- Artikel 1 und 5 des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1981,, lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): „Artikel 1
(1)Personen, die auf Grund der argentinischen Gesetze die argentinische und auf Grund der österreichischen Gesetze die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in Österreich unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine amtliche, von den zuständigen argentinischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, daß sie ihren Militärdienst in der Argentinischen Republik abgeleistet haben oder von diesem auf Grund der argentinischen Gesetze dauernd befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Österreich haben, sind sie ferner von der Ableistung des Militärdienstes befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen für die Ableistung des Militärdienstes von den argentinischen Behörden ein Aufschub gewährt worden ist.
(2)Personen, die auf Grund der österreichischen Gesetze die österreichische und auf Grund der argentinischen Gesetze die argentinische Staatsbürgerschaft besitzen, sind in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in Argentinien unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine amtliche, von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, daß sie ihren Militärdienst in der Republik Österreich abgeleistet haben oder von diesem auf Grund der österreichischen Gesetze dauernd befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Argentinien haben, sind sie ferner von der Ableistung des Militärdienstes befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen für die Ableistung des Militärdienstes von den österreichischen Behörden ein Aufschub gewährt worden ist.“ „Artikel 5 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.“ In den dazu ergangenen Beilagen wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt (341 der Beilagen XV. GP - Regierungsvorlage, S 1-3) In den dazu ergangenen Beilagen wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt (341 der Beilagen römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage, S 1-3) „A. ALLGEMEINER TEIL […] Das argentinische_ Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem Prinzip des "ius soli", dh. daß die argentinische Staatsangehörigkeit ipso iure mit der Geburt auf argentinischem Staatsgebiet erworben wird. Das trifft naturgemäß auch auf solche Personen zu, die durch Abstammung ("ius sanguinis"J zB österreichische Staatsbürger sind. Für diese Doppelstaatsbürger ergibt sich mit Vollendung des
- Lebensjahres das Problem, daß sie, sofern sie nicht in Argentinien Militärdienst leisten, vom argentinischen Staat als Deserteure angesehen werden. Von dieser Gefahr sind insbesondere jene österreichischen Staatsbürger bedroht, die zwar in Argentinien geboren wurden, dann aber mit ihren Eltern nach Österreich zurückgewandert sind und jetzt nach Argentinien reisen wollen. Es liegt daher im Interesse Österreichs, mit Argentinien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ableistung des Militärdienstes zu schließen. Der Vertrag basiert auf den Grundsätzen, daß einerseits Doppelbürger nur gegenüber einem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Militärdienstpflicht zu erfüllen haben und anderseits eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes durch den einen Vertragsstaat unter bestimmten Voraussetzungen auch vom anderen Staat anerkannt wird. Der erstgenannte Grundsatz liegt bereits dem von Österreich ratifizierten Europaratsübereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und übet die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, das unter der BGBL Nr. 471/1975 kundgemacht wurde, zugrunde. Schließlich sollen die Regelungen des gegenständlichen Vertrages in Verwirklichung beider Grundsätze bewirken, daß für österreichisch-argentinische Staatsbürger, die sich in Argentinien aufhalten, sich aus der argentinischen Rechtsordnung ergebende spezifische Problem- und Härtefälle beseitigt werden. Der vorliegende Vertrag bringt für Österreich keine finanziellen Belastungen mit sich.[…] Das argentinische_ Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem Prinzip des "ius soli", dh. daß die argentinische Staatsangehörigkeit ipso iure mit der Geburt auf argentinischem Staatsgebiet erworben wird. Das trifft naturgemäß auch auf solche Personen zu, die durch Abstammung ("ius sanguinis"J zB österreichische Staatsbürger sind. Für diese Doppelstaatsbürger ergibt sich mit Vollendung des
- Lebensjahres das Problem, daß sie, sofern sie nicht in Argentinien Militärdienst leisten, vom argentinischen Staat als Deserteure angesehen werden. Von dieser Gefahr sind insbesondere jene österreichischen Staatsbürger bedroht, die zwar in Argentinien geboren wurden, dann aber mit ihren Eltern nach Österreich zurückgewandert sind und jetzt nach Argentinien reisen wollen. Es liegt daher im Interesse Österreichs, mit Argentinien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ableistung des Militärdienstes zu schließen. Der Vertrag basiert auf den Grundsätzen, daß einerseits Doppelbürger nur gegenüber einem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Militärdienstpflicht zu erfüllen haben und anderseits eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes durch den einen Vertragsstaat unter bestimmten Voraussetzungen auch vom anderen Staat anerkannt wird. Der erstgenannte Grundsatz liegt bereits dem von Österreich ratifizierten Europaratsübereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und übet die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, das unter der BGBL Nr. 471 aus 1975, kundgemacht wurde, zugrunde. Schließlich sollen die Regelungen des gegenständlichen Vertrages in Verwirklichung beider Grundsätze bewirken, daß für österreichisch-argentinische Staatsbürger, die sich in Argentinien aufhalten, sich aus der argentinischen Rechtsordnung ergebende spezifische Problem- und Härtefälle beseitigt werden. Der vorliegende Vertrag bringt für Österreich keine finanziellen Belastungen mit sich. B. BESONDERER TEIL Zu den einzelnen Artikeln ist folgendes zu bemerken: Zu Artikel 1: Um alle denkbaren Problemfälle völlig zu beseitigen, erscheint es notwendig, im Abkommen mit Argentinien sowohl die gegenseitige Anerkennung der Ableistung des Militärdienstes als auch die gegenseitige Anerkennung einer nach den Gesetzen der beiden Vertragsstaaten erfolgten dauernden Befreiung von der Ableistung des Militärdienstes sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - eines von der zuständigen Behörde gewährten Aufschubes der Ableistung eines solchen Dienstes zu verankern. Nach der österreichischen Rechtsordnung kommen als Fälle einer dauernden Befreiung von der Ableistung des Militärdienstes Befreiungen aus gesundheitlichen Gründen ("dauernde Untauglichkeit" im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978) sowie aus Gewissensgründen (nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes) in Betracht. Ein von der zuständigen Behörde gewährter Aufschub - hiefür kommen sowohl alle Fälle einer zeitlichen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes aus militärischen Rücksichten, sonstigen öffentlichen Interessen oder aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen als auch der zum Zwecke des Abschlusses einer Berufsausbildung oder (Hoch-)Schule gewährte Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes in Betracht - soll im Gegensatz zur dauernden Befreiung nur für die Zeitdauer des Aufschubes vom anderen Staat anerkannt werden.“ 3.2.
- Die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Rechtsvorschriften der ARGENTINISCHEN Republik lauten (alle sinngemäß aus dem Spanischen übersetzt mit „google translate“): Artikel 21 der Verfassung der ARGENTINISCHEN Republik vom 15.12.1994, Gesetz Nr 24.430, lautet (Hervorhebungen durch BVwG): „Jeder argentinische Staatsbürger ist verpflichtet, zur Verteidigung des Vaterlandes und dieser Verfassung zu den Waffen zu greifen, in Übereinstimmung mit den Gesetzen, die zu diesem Zweck vom Kongress erlassen wurden, und den Dekreten der nationalen Exekutive. Eingebürgerten Bürgern steht es frei, diese Dienstleistung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag, an dem sie ihre Staatsbürgerschaftskarte erhalten, in Anspruch zu nehmen oder nicht.“ Das Gesetz der Argentinischen Republik zur Allgemeinen Wehrpflicht in ARGENTINIEN vom 13.11.1967, Nr 17.531, lautet auszugsweise (Hervorhebungen durch BVwG): „KAPITEL V AUSNAHMEN UND AUSSCHLÜSSE„KAPITEL römisch fünf AUSNAHMEN UND AUSSCHLÜSSE ARTIKEL
- Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt ihrer Einberufung unter folgende Gründe fallen, sind von der Wehrpflicht befreit:
- Personen, die infolge Krankheit oder körperlicher Defekte absolut und endgültig dienstunfähig sind;
- Kleriker, Seminaristen, Ordensleute, Mitglieder von Vereinigungen des gemeinsamen Lebens, die diesen offiziell gleichgestellt sind, und Novizen des römisch-katholischen apostolischen Kultes. Ordinarien, Paragraphen, Rektoren von öffentlich zugänglichen Kirchen, Ordensobere und unentbehrliches Personal für Diözesankurien und Seminare werden in die Ausnahme einbezogen, auch im Falle eines Aufrufs zur Mobilisierung. Im Falle einer solchen Berufung leisten die Priester Militärdienst in Form von religiösem Beistand, und diejenigen, die nicht unter die im vorstehenden Absatz vorgesehene Ausnahme fallen, werden nach Ermessen des Militärvikars Hilfsdiensten von Seelsorgern oder Gesundheitsorganisationen zugewiesen;
- Seminaristen und Geistliche offiziell anerkannter Sekten. Die übergeordneten religiösen Autoritäten dieser Kulte, die durch die Bestimmungen dieses Gesetzes bestimmt sind, sollen auch im Falle eines Aufrufs zur Mobilmachung in die Ausnahme einbezogen werden;
- Personen, die Wahlämter der Exekutive und der Legislative, des Landes und der Provinzen innehaben;
- die Minister, Sekretäre und Staatssekretäre der Nation und der Provinzen sowie die Unterstaatssekretäre der jeweiligen Ministerien und Staatssekretariate;
- Die Richter des Obersten Gerichtshofs, der Berufungskammern und der unteren Gerichte der Nation; die Obergerichte, Berufungskammern und Vorinstanzen der Provinzen;
- Gouverneure und Sekretäre der nationalen Territorien;
- Bürgermeister und Gemeinderäte;
- Rektoren und Dekane von nationalen, provinziellen und privaten Universitäten, die gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß anerkannt sind;
- das leitende Polizeipersonal, das durch die Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden kann;
- Die Präsidenten und Direktoren der selbstverwalteten Departements der Nation oder der Provinzen;
- Inländische Beamte, die im Ausland Dienst tun;
- Personal, das einzeln oder als Teil von Einrichtungen gemäß den Bestimmungen des Mobilmachungsgesetzes dem Zivilschutzdienst zugeteilt ist. *ARTIKEL 33.- Von der Wehrpflicht befreit sind:
- Personen, die sich in den in Artikel 32 Absätze 1, 2 und 3 genannten Situationen befinden. Die in Artikel 32 Absätze 2 und 3 genannten Personen, die aus irgendeinem Grund vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres aufhören, die darin genannten Aufgaben auszuüben, sind verpflichtet, den Wehrdienst zu leisten, zu dem sie durch das Los berechtigt gewesen wären;
- ein nichteheliches oder nichteheliches Kind oder ein Adoptivkind, wenn die Anerkennung bzw. Adoption mindestens fünf Jahre vor dem Tag der Auslosung für seine Klasse erfolgt oder vereinbart worden ist und das durch seine persönliche Arbeit als verwitwete, alleinstehende, geschiedene oder faktisch getrennt lebende Mutter oder als Sohn eines siebenjährigen oder behinderten Vaters der Alleinverdiener ist; Ebenso muss die Ausnahme gewährt werden, wenn es sich um den Vormund eines Pflegeelternteils handelt oder wenn der Verstorbene ein uneheliches Kind ist, wenn mindestens fünf Jahre vor der Auslosung des Loses für seine Klasse ein uneheliches Kind war, sofern der Antragsteller und der Unterhaltsberechtigte die im vorstehenden Absatz festgelegten Bedingungen erfüllen.
- Dem Bruder, dem alleinigen Unterstützer mit seiner persönlichen Arbeit von verwaisten oder verlassenen, minderjährigen oder behinderten Brüdern und Schwestern;
- An das Enkelkind, das Alleinverdiener von siebzigjährigen oder behinderten Großeltern;
- ein verheirateter Staatsangehöriger, der vor dem Zeitpunkt geheiratet hat, zu dem er tatsächlich zum Wehrdienst verpflichtet ist;
- Ein Bürger mit einem anerkannten nichtehelichen Kind, der mangels wirtschaftlicher Mittel mit seiner persönlichen Arbeit der alleinige Ernährer des Familienkerns ist;
- Diejenigen, die in die Streitkräfte oder andere durch die Vorschriften dieses Gesetzes bestimmte Einrichtungen eingegliedert worden sind, und die in die Reserve der Streitkräfte mit einer Einstufung versetzt worden sind, die nicht niedriger ist als die eines ausgebildeten Soldaten oder gleichwertiger Soldaten;
- Dem ältesten der Brüder, die derselben Klasse angehören. Bei aufeinanderfolgenden Klassen muss der ältere Bruder, unabhängig von der Streitmacht, der er angehört, am Tag der Eingliederung des jüngeren Bruders entlassen werden, es sei denn, der jüngere Bruder muss aufgrund eines Fehlverhaltens oder anderer ungünstiger Gründe eingegliedert bleiben oder wenn die Eingliederung eines oder beider von ihnen das Ergebnis der Ausübung des in Artikel 16 oder 17 festgelegten Rechts ist.
- An die Brüder und Schwestern eines Bürgers, der sein Leben durch eine Diensthandlung verloren hat, während er während des Militärdienstes in eine der Streitkräfte eingegliedert wurde. Von der Ausnahme ausgenommen sind auch einseitige Geschwister väterlicherseits oder mütterlicherseits, unabhängig davon, ob es sich um uneheliche oder nichteheliche Kinder handelt, sowie die vollwertigen Adoptivkinder eines Elternteils des verstorbenen Soldaten, wenn die Anerkennung bzw. Adoption mindestens fünf Jahre vor dem Tag der Auslosung des Antragstellers erfolgt bzw. vereinbart wurde. *ARTIKEL 34.- Um vom Militärdienst befreit zu werden, muss sich ein Argentinier, der sich unter Artikel 32 oder 33 fällt, dem Leiter des Militärbezirks seines Wohnsitzes melden, der der zuständigen Militärbehörde gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes den Hintergrund des Falles vorlegt. Wird der Antrag auf der Ebene der zuständigen Militärbehörde abgelehnt, so kann innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Zustellung der Entscheidung bei der obersten hierarchischen Behörde Beschwerde eingelegt werden, mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 1 genannten Fälle. Das Verfahren im militärischen Bereich dauert maximal ein Jahr. Gegen die Ablehnung der höheren hierarchischen Instanz ist innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Ablehnung nur die Beschwerde wegen Unanwendbarkeit des Gesetzes oder der Rechtslehre beim Bundesberufungsgericht des Militärbezirks einzulegen, der das Verfahren eingeleitet hat. Die Armee wird an der Begründung der Berufung beteiligt sein und gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 17.516 vor Gericht vertreten sein. Die Begründung hat eine Frist von maximal sechs Monaten, und die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzesdekrets 2.021/63 gelten gegebenenfalls für die Mitglieder der jeweiligen Kammer. Während des Prozesses wird der Bürger nicht einbezogen. Staatsangehörige, die unter Artikel 32 Absatz 1 fallen, werden vom Kommandanten des Militärbezirks auf der Grundlage der Stellungnahme des zuständigen ärztlichen Untersuchungsausschusses befreit. Die Vorschriften dieses Gesetzes bestimmen die "zuständige militärische Behörde" und die "höhere hierarchische Behörde", auf die sich dieser Artikel bezieht. *ARTIKEL
- Jede Person, die aus den in diesem Gesetz genannten Gründen vom Militärdienst befreit ist, ist verpflichtet, sich innerhalb von dreißig Tagen nach ihrem Eintritt bei dem Militärbezirk ihres Wohnsitzes zu melden, um das Verschwinden der Gründe für ihre Befreiung zu melden, und von diesem Augenblick an ist sie innerhalb ihrer Klasse allen in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen für den Militärdienst unterworfen und kann zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen werden, der für die Erbringung des Wehrdienstes erforderlich sein kann. durch das Los, wenn dies vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres geschieht. *ARTIKEL 36.- Diejenigen, die in die Streitkräfte oder andere durch die Vorschriften dieses Gesetzes bestimmte Einrichtungen eingegliedert sind oder deren Eintritt genehmigt haben, sind vom Wehrdienst befreit. Im Falle eines Austritts vor den Bestimmungen von Artikel 33 Absatz 7 müssen sie den Einberufungsdienst leisten, der ihnen per Losverfahren entsprochen hätte, ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem sie eingezogen worden wären. *ARTIKEL
- Diejenigen, die eine Ausnahme beantragen, müssen alle schriftlichen Beweise beifügen, auf die sie ihr Recht stützen. Wenn sie nicht über sie verfügen, müssen sie sie so individuell wie möglich erwähnen, indem sie darlegen, was sich daraus ergibt, und das Archiv, die öffentliche Stelle oder den Ort bezeichnen, an dem sich die Originale befinden. *ARTIKEL
- Für den Fall, dass ein Antrag auf Befreiung vom Wehrpflichtdienst nicht vor dem für die Eingliederung festgesetzten Datum entschieden wurde oder der Ausnahmegrund geltend gemacht wird, wenn der Bürger bereits eingemeindet wurde, wird der Antragsteller nicht aufgenommen bzw. abgemeldet. Wenn während der Gründungszeit eine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags getroffen wird, wird der Bürger in diese Klasse aufgenommen. Wird die Ablehnungsentscheidung nach Ablauf der Gründungszeit getroffen, wird der Bürger aus den jeder Streitkräften zugewiesenen Mitteln aufgenommen. Bürger, die sich in diesen Situationen anschließen, leisten den Dienst für die Zeit, die ihnen gemäß der Lotterienummer zugeteilt wurde, als die Klasse, in die sie hätten aufgenommen werden sollen, gezogen wurde. *ARTIKEL
- Diejenigen, die sich nach Wegfall der Gründe für ihre Ausnahme außerhalb des Landes befinden, müssen diesen Umstand durch das argentinische Konsulat mitteilen und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, direkt an den Militärbezirk schreiben, der ihrem letzten Wohnsitz im Land entspricht. Diejenigen, die den in diesem Artikel und in Artikel 35 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit den in diesem Gesetz festgelegten Strafen bestraft. *ARTIKEL
- Anträge auf Befreiung sowie alle anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Erfüllung der durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen für den Militärdienst sind von den betroffenen Parteien persönlich an die Militärbezirke zu richten, es sei denn, es liegt eine ordnungsgemäß nachgewiesene Unmöglichkeit vor. Eine Beschwerde an die Bundesgerichte kann durch einen Anwalt oder einen Rechtsbeistand erfolgen. *ARTIKEL 41 Vom Militärdienst befreit sind diejenigen, die nach Auffassung der Militärbehörde und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes des Dienstes in den Streitkräften unwürdig sind. Der hinreichend begründete Ausschluss wird von Amts wegen von der vorgesetzten Behörde der entsprechenden Truppe ausgesprochen.“ Das Gesetz der ARGENTINISCHEN Republik zum Freiwilligen Wehrdienst vom 14.12.1994, Nr 24.429, lautet auszugsweise (Hervorhebungen durch BVwG): „KAPITEL I„KAPITEL römisch eins Freiwilliger Wehrdienst ARTIKEL 1 Der freiwillige Militärdienst (SMV) ist der Dienst, der von argentinischen Männern und Frauen, Einheimischen, freiwilligen oder eingebürgerten Bürgern geleistet wird, mit dem Ziel, zur nationalen Verteidigung beizutragen und ihren persönlichen Einsatz und ihr Engagement mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Merkmalen auszustatten. ARTIKEL 3 Die Zahl der zu rekrutierenden freiwilligen Soldaten und die Quote für jede der Streitkräfte werden jährlich vom Präsidenten der Nation auf Vorschlag des Präsidenten der Nation festgesetzt. […]“ „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei Allgemeine Bedingungen & Vorteile ARTIKEL 8 Alle Bürgerinnen und Bürger, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können in den Freiwilligen Wehrdienst eintreten: (a) männliche oder weibliche argentinische Staatsbürger sein, arbeitsfähig, einheimisch, freiwillig oder eingebürgert sein; (b) unverheiratet sein; (c) zwischen 18 und 24 Jahre alt sein; (d) im Falle von Minderjährigen die Vollmacht eines gesetzlichen Vertreters haben; e) die in den Verordnungen festgelegten Bedingungen für die Ausbildung und die psychophysischen Fähigkeiten zu erfüllen; (f) den Anforderungen der jeweiligen Truppe im Bereich der Lehrveranstaltungen und Aufnahmeprüfungen gerecht zu werden. Die Dauer des Dienstes wird in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegt. […]“ „ARTIKEL 19 In dem Ausnahmefall, dass die gemäß Artikel 3 festgelegten Quoten nicht von freiwilligen Soldaten gedeckt werden, kann die Exekutive nach Maßgabe des Gesetzes 17.531 Bürger, die im Jahr des Dienstes das
- Lebensjahr vollendet haben, und zwar für einen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf. […]“ „ARTIKEL 20 Bürger, die sich zum Zeitpunkt des im vorstehenden Artikel ausgesprochenen Aufrufs für außerstande halten, an der militärischen Ausbildung teilzunehmen, weil sie sich zu tiefen religiösen, philosophischen oder moralischen Überzeugungen bekennen, die unter allen Umständen gegen den persönlichen Gebrauch von Waffen oder gegen die Integration von Militärkorps sind, müssen für die in den Vorschriften festgelegte Dauer den Ersatzsozialdienst leisten. die nicht länger als ein Jahr dauern darf.“ „ARTIKEL 32 Die Bestimmungen der Gesetze 17.531, 18.488, 18.673, 19.902, 20.428, 21.903, 22.944 und jeder anderen Verordnung werden in allen Angelegenheiten, die gegen dieses Gesetz verstoßen, aufgehoben, und jede Sanktion, die gegen diejenigen Bürger verhängt wird oder verhängt werden soll, die zu den in den oben genannten Gesetzen vorgesehenen Verstößen gehören, ist null und nichtig.“ 3.2.
- Das ebenfalls zur Anwendung gelangende „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisation oder zwischen internationalen Organisationen“ StF BGBl Nr 40/1980, lautet auszugsweise wie folgt: 3.2.
- Das ebenfalls zur Anwendung gelangende „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisation oder zwischen internationalen Organisationen“ Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 40 aus 1980,, lautet auszugsweise wie folgt: „TEIL I„TEIL römisch eins EINLEITUNG Artikel 1 Geltungsbereich dieses Übereinkommens Dieses Übereinkommen findet Anwendung a) auf Verträge zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen und b) auf Verträge zwischen internationalen Organisationen. TEIL IIITEIL römisch drei ABSCHNITT 3: AUSLEGUNG VON VERTRÄGEN Artikel 31 Allgemeine Auslegungsregel
(1)Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
(2)Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen
- a)jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anläßlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
- b)jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anläßlich des Vertragsabschlusses abgefaßt und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
(3)Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen
- a)jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
- b)jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
- c)jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbarer einschlägiger Völkerrechtssatz.
(4)Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, daß die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. Artikel 32 Ergänzende Auslegungsmittel Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31 a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel läßt oder b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. Artikel 33 Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen
(1)Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, daß bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.
(2)Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(3)Es wird vermutet, daß die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben.
(4)Außer in Fällen, in denen ein bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt.“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Im gegenständlichen Fall ist zu klären, ob der BF als österreichisch-argentinischer Doppelstaatsbürger in ÖSTERREICH wehrpflichtig ist, obwohl ARGENTINIEN die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft hat sowie nur mehr in Ausnahmefällen ein verpflichtender Wehrdienst vorgesehen ist und das oa bilaterale Doppelstaatsbürgerschaftsabkommen eine gegenseitige Anerkennung von Befreiungstatbeständen vorsieht. Die belangte Behörde geht von einer Wehrpflicht des BF in Österreich aus und hat nach entsprechendem Antrag des BF darüber den nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheid erlassen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides (entgegen der Ansicht des MilKdo) vor dem Hintergrund der auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rsp des VwGH zu § 25 Abs 1 Z 4 WG 2001 zulässig und notwendig war (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/11/0116). Die belangte Behörde geht von einer Wehrpflicht des BF in Österreich aus und hat nach entsprechendem Antrag des BF darüber den nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheid erlassen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides (entgegen der Ansicht des MilKdo) vor dem Hintergrund der auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rsp des VwGH zu Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 zulässig und notwendig war (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/11/0116). Der BF wendet sich in seinem Antrag auf Feststellung gegen die Rechtsansicht der Behörde und macht sowohl die unrichtige rechtliche Beurteilung als auch die Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens geltend. Seines Erachtens nach werde die Interpretation der gesetzlichen Regelung so gewählt, dass sie lediglich das Ergebnis der belangten Behörde stütze und seine Argumente nicht berücksichtigt würden. Er beruft sich damit auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 25 Abs 1 Z 2 lit b WG 2001.Er beruft sich damit auf das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, WG
- 3.3.
- Diese Voraussetzungen liegen aber aus den ua Gründen nicht vor. Zwar gibt es ein grundsätzlich anwendbares völkerrechtliches Abkommen, doch sieht dieses im Fall des BF keine Verpflichtung vor, diesen von der Wehrpflicht in Österreich zu befreien vor. Für die rechtliche Beurteilung ist im vorliegendem Fall eine Gesamtschau der unter Punkt 3.
- zitierten Bestimmungen erforderlich. Insbesondere ist für die konkrete Rechtsfrage der Vertragstext des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern, BGBl Nr 450/1981, maßgeblich, wonach österreich-argentinische Doppelstaatsbürger, in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in ÖSTERREICH unter der Bedingung befreit sind, dass sie durch eine amtliche, von den zuständigen argentinischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, dass sie ihren Militärdienst in der ARGENTINISCHEN Republik abgeleistet haben oder von diesem auf Grund der argentinischen Gesetze dauernd befreit worden sind.Insbesondere ist für die konkrete Rechtsfrage der Vertragstext des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1981,, maßgeblich, wonach österreich-argentinische Doppelstaatsbürger, in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in ÖSTERREICH unter der Bedingung befreit sind, dass sie durch eine amtliche, von den zuständigen argentinischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, dass sie ihren Militärdienst in der ARGENTINISCHEN Republik abgeleistet haben oder von diesem auf Grund der argentinischen Gesetze dauernd befreit worden sind. Hinsichtlich der Wehrpflicht in ARGENTINIEN ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich in Art 21 der ARGENTINISCHEN Verfassung verankert ist. Im Jahr 1994 wurde in ARGENTINIEN die Wehrpflicht jedoch abgeschafft, indem das ursprünglich in Geltung stehende Gesetz über die „Allgemeine Wehrpflicht“ vom 13.11.1967 (Nr 17.531) mit dem Gesetz zum „Freiwilligen Wehrdienst“ vom 14.12.1994 (Nr 24.429) ersetzt wurde (vgl Art 32 Gesetz zum „Freiwilligen Wehrdienst“, wonach u.a. die Bestimmungen des Gesetzes 17.531, in allen Angelegenheiten, die gegen dieses Gesetz verstoßen, aufgehoben wurden). Im Gesetz von 1994 ist ein verpflichtender Wehrdienst nur bei Nichterreichung der Freiwilligenquote und auch dann nur mehr für achtzehnjährige Bürger vorgesehen (Art 1 iVm Art 19). Hinsichtlich der Wehrpflicht in ARGENTINIEN ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich in Artikel 21, der ARGENTINISCHEN Verfassung verankert ist. Im Jahr 1994 wurde in ARGENTINIEN die Wehrpflicht jedoch abgeschafft, indem das ursprünglich in Geltung stehende Gesetz über die „Allgemeine Wehrpflicht“ vom 13.11.1967 (Nr 17.531) mit dem Gesetz zum „Freiwilligen Wehrdienst“ vom 14.12.1994 (Nr 24.429) ersetzt wurde vergleiche Artikel 32, Gesetz zum „Freiwilligen Wehrdienst“, wonach u.a. die Bestimmungen des Gesetzes 17.531, in allen Angelegenheiten, die gegen dieses Gesetz verstoßen, aufgehoben wurden). Im Gesetz von 1994 ist ein verpflichtender Wehrdienst nur bei Nichterreichung der Freiwilligenquote und auch dann nur mehr für achtzehnjährige Bürger vorgesehen (Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 19,). Umgelegt auf den konkreten Fall und den Antrag auf Feststellung, ob der BF in ÖSTERREICH wehrpflichtig ist, ist daher zu prüfen, ob eine der im oben zitierten Vertragstext des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern (BGBl Nr 450/1981) normierten Voraussetzungen vorliegt, nämlich, entweder, dass der BF seinen Militärdienst in der Argentinischen Republik abgeleistet hat oder von diesem auf Grund der argentinischen Gesetze dauernd befreit wurde.Umgelegt auf den konkreten Fall und den Antrag auf Feststellung, ob der BF in ÖSTERREICH wehrpflichtig ist, ist daher zu prüfen, ob eine der im oben zitierten Vertragstext des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1981,) normierten Voraussetzungen vorliegt, nämlich, entweder, dass der BF seinen Militärdienst in der Argentinischen Republik abgeleistet hat oder von diesem auf Grund der argentinischen Gesetze dauernd befreit wurde. Dass der BF seinen Militärdienst in der Argentinischen Republik bereits (teilweise) abgeleistet hat, wird weder von ihm behauptet noch ergeben sich entsprechende Hinweise darauf aus dem Akteninhalt. Für die Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes wäre der 31-jährige BF im Übrigen bereits zu alt (vgl Art 8 Gesetz zum Freiwilligen Wehrdienst).Dass der BF seinen Militärdienst in der Argentinischen Republik bereits (teilweise) abgeleistet hat, wird weder von ihm behauptet noch ergeben sich entsprechende Hinweise darauf aus dem Akteninhalt. Für die Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes wäre der 31-jährige BF im Übrigen bereits zu alt vergleiche Artikel 8, Gesetz zum Freiwilligen Wehrdienst). Die zweite alternative Voraussetzung, das Vorliegen einer dauernden Befreiung von der Ableistung des Militärdienstes in ARGENTINIEN, wird von der belangten Behörde unter Hinweis darauf, dass es aufgrund der Abschaffung des Wehrdienstes keine Grundlage mehr für eine vom Vertragstext geforderte „individuelle Befreiung“ gebe, ebenfalls verneint. Vom BF wird hingegen das Vorliegen einer dauernden „allgemeinen“ Befreiung behauptet. Begründend führt er diesbezüglich aus, dass vom Vertragstext auszugehen und eine historische Interpretation vorzunehmen sei. Es müsse auf die damalige Rechtslage abgestellt werden und der Befreiungstatbestand beachtet werden. Die richtige Interpretation dieses Textes könne nur sein, dass bei einer Befreiung – aus welchem Grund auch immer – eines Doppelstaatsbürgers vom Militärdienst in einem Land, er im anderen Land nicht zum Militärdienst eingezogen werden könne. Da hinsichtlich der „dauernden Befreiung“ keinerlei Differenzierung nach dem Grund erfolgt sei, würde eine „allgemeine“ Befreiung im Sinne des Vertragstextes vorliegen, und sei der BF nicht zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Um die vom BF selbst ins Treffen geführte historische Interpretation des Gesetzes- bzw. Vertragstextes vorzunehmen, ist auf das „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisation oder zwischen internationalen Organisationen“ (StF BGBl Nr 40/1980) und die darin in Teil III, Abschnitt 3 normierten Auslegungsregeln zu verweisen, wonach gemäß Artikel 31 ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist. Um die vom BF selbst ins Treffen geführte historische Interpretation des Gesetzes- bzw. Vertragstextes vorzunehmen, ist auf das „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisation oder zwischen internationalen Organisationen“ Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 40 aus 1980,) und die darin in Teil römisch drei, Abschnitt 3 normierten Auslegungsregeln zu verweisen, wonach gemäß Artikel 31 ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist. Der rechtspolitische Zweck, des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern (BGBl Nr 450/1981) wird in der dazu ergangenen Regierungsvorlage (341 der Beilagen XV. GP - Regierungsvorlage, S 1-3) folgendermaßen definiert: Der rechtspolitische Zweck, des Vertrages zwischen der Republik ÖSTERREICH und der ARGENTINISCHEN Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelstaatsbürgern Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1981,) wird in der dazu ergangenen Regierungsvorlage (341 der Beilagen römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage, S 1-3) folgendermaßen definiert: „Für diese Doppelstaatsbürger ergibt sich mit Vollendung des
- Lebensjahres das Problem, daß sie, sofern sie nicht in Argentinien Militärdienst leisten, vom argentinischen Staat als Deserteure angesehen werden. […] Es liegt daher im Interesse Österreichs, mit Argentinien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ableistung des Militärdienstes zu schließen. Der Vertrag basiert auf den Grundsätzen, daß einerseits Doppelbürger nur gegenüber einem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Militärdienstpflicht zu erfüllen haben und anderseits eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes durch den einen Vertragsstaat unter bestimmten Voraussetzungen auch vom anderen Staat anerkannt wird. […] Hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzung nach der österreichischen Rechtsordnung wird zudem ausgeführt: „Um alle denkbaren Problemfälle völlig zu beseitigen, erscheint es notwendig, im Abkommen mit Argentinien sowohl die gegenseitige Anerkennung der Ableistung des Militärdienstes als auch die gegenseitige Anerkennung einer nach den Gesetzen der beiden Vertragsstaaten erfolgten dauernden Befreiung von der Ableistung des Militärdienstes sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - eines von der zuständigen Behörde gewährten Aufschubes der Ableistung eines solchen Dienstes zu verankern. Nach der österreichischen Rechtsordnung kommen als Fälle einer dauernden Befreiung von der Ableistung des Militärdienstes Befreiungen aus gesundheitlichen Gründen ("dauernde Untauglichkeit" im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978) sowie aus Gewissensgründen (nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes) in Betracht. […] Befreiungsvoraussetzungen nach der ARGENTINISCHEN Rechtsordnung finden sich hingegen im Gesetz der Argentinischen Republik zur Allgemeinen Wehrpflicht in ARGENTINIEN vom 13.11.1967, Nr 17.531, insbesondere in den Artikeln 32 –
- Diese stellen u.a. auf bestimmte Berufsgruppen (z.B. Priester) oder familiäre Umstände ab. Dazu ist, vergleichbar mit der österreichischen Bestimmung, ein Antragsverfahren erforderlich (vgl Artikel 34), in welchem der behauptete Befreiungstatbestand individuell geprüft wird (wurde). Dies stellt die Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertragstextes 1981 dar, die durch das Gesetz zum „Freiwilligen Militärdienst“ (vgl Art 32 leg. cit.) aufgehoben wurden.Befreiungsvoraussetzungen nach der ARGENTINISCHEN Rechtsordnung finden sich hingegen im Gesetz der Argentinischen Republik zur Allgemeinen Wehrpflicht in ARGENTINIEN vom 13.11.1967, Nr 17.531, insbesondere in den Artikeln 32 –
- Diese stellen u.a. auf bestimmte Berufsgruppen (z.B. Priester) oder familiäre Umstände ab. Dazu ist, vergleichbar mit der österreichischen Bestimmung, ein Antragsverfahren erforderlich vergleiche Artikel 34), in welchem der behauptete Befreiungstatbestand individuell geprüft wird (wurde). Dies stellt die Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertragstextes 1981 dar, die durch das Gesetz zum „Freiwilligen Militärdienst“ vergleiche Artikel 32, leg. cit.) aufgehoben wurden. Folgt man nun den Ausführungen des BF, stellt auf die damalige Rechtslage ab und beachtet die dortigen Befreiungstatbestände, wird ersichtlich, dass auch in ARGENTINIEN eine Befreiung stets nach individuellen Aspekten geprüft wird bzw wurde. Da jedoch im vorliegenden Fall keine derartige individuelle Prüfung einer Befreiung des BF durchgeführt wurde (die Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik ARGENTINIEN vom 24.11.2022, wonach der BF in Übereinstimmung mit dem Gesetz über den Freiwilligen Militärdienst, Gesetz Nr 24.429 dauerhaft vom Militärdienst in ARGENTINIEN befreit sei, stellt keine individuelle Befreiung dar - dies wird auch nicht vom BF behauptet), ist der für die gegenständliche Beurteilung maßgebliche Befreiungstatbestand des Doppelstaatsbürgerabkommens nicht erfüllt. Das Argument, wonach mangels Differenzierung im Vertragstext bereits eine „allgemeine“ Befreiung (so wie die generelle Abschaffung der Wehrpflicht) davon erfasst sei, überzeugt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Interpretation nach den Wiener Übereinkommen nicht, da eine derartige Sichtweise weder dem Wortlaut zu entnehmen ist, noch dem Zweck der Norm entspricht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die im Vertragstext geforderte individuelle Befreiung des BF nicht vorliegt und aufgrund der mittlerweile vollzogenen Abschaffung der Wehrpflicht durch Gesetzesänderung, auch nicht mehr entsprechend verfügt werden kann, weil der BF das Alter von 18 Jahren bereits deutlich überschritten hat. Er läuft daher nicht mehr Gefahr in ARGENTINIEN einberufen zu werden. Dass die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung die Argumentation des BF außer Acht gelassen habe, kann daher vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist zum Vorwurf des BF, die belangte Behörde hätte eine Auskunft bei der ARGENTINISCHEN Botschaft zur Ergänzung des Sachverhaltes (insbesondere die argentinischen Rechtsgrundlagen) einholen müssen, anzuführen, dass die belangte Behörde zweimal ein Ersuchen an die ARGENTINISCHE Botschaft gestellt hat (am 23.10.2023 und 22.11.2023), welches in beiden Fällen unbeantwortet blieb. Da der maßgebliche Sachverhalt jedoch auch ohne die Auskunft der Botschaft für das BVwG feststeht und geklärt ist (Das Gesetz der ARGENTINISCHEN Republik zum Freiwilligen Wehrdienst vom 14.12.1994, Nr 24.429, und das Gesetz der ARGENTINISCHEN Republik zur Allgemeinen Wehrpflicht in ARGENTINIEN vom 13.11.1967, Nr 17.531, konnten unter http://www.saij.gob.ar/home abgefragt werden, wurden sinngemäß mit „google translate“ übersetzt ab 3.
- zitiert) konnte von einer abermaligen Urgenz Abstand genommen werden. Außerdem wurde in der gegenständlichen Entscheidung nunmehr die Gesetzeslage vor Aufhebung der Allgemeinen Wehrpflicht berücksichtigt. Es konnten auch keine anderen Verfahrensmängel festgestellt werden. Im Ergebnis steht daher fest, dass – der Begründung im angefochtenen Bescheid folgend –der Text des gegenständlich maßgebenden Abkommens so zu verstehen ist, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1981 von einer individuellen Befreiung von der Wehrpflicht bei grundsätzlichem Bestehen einer allgemeinen Militärdienstpflicht ausgegangen wurde. Diese individuelle Befreiung ist aufgrund der Abschaffung der Allgemeinen Wehrpflicht durch Gesetzesänderung im Jahr 1994 im Sinne dieses Abkommens denklogisch (bis auf Ausnahmen, die auf den BF aber nicht mehr zutreffen können) auch nicht mehr möglich. Eine wie im Doppelstaatsbürgerabkommen zwischen ÖSTERREICH und ARGENTINIEN normierte Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Erfüllung der Wehrpflicht konnte daher nicht festgestellt werden. Der BF ist demnach in ÖSTERREICH wehrpflichtig. 3.3.
- Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig und ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anzahl der wehrpflichtigen argentinisch-österreichischen Doppelstaatsbürger wird zwar überschaubar sein und ist der Anwendungsbereich durch die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht in ARGENTINIEN seit 1995 deutlich eingeschränkt, für betroffene Personen stellt die Auslegung des genannten Doppelstaatsbürgerschaftsabkommens aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anzahl der wehrpflichtigen argentinisch-österreichischen Doppelstaatsbürger wird zwar überschaubar sein und ist der Anwendungsbereich durch die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht in ARGENTINIEN seit 1995 deutlich eingeschränkt, für betroffene Personen stellt die Auslegung des genannten Doppelstaatsbürgerschaftsabkommens aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2282919.1.00