RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW212 2283085-1 Spruch, W212 2283085-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 12Abs.
1 oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn, dem die ungarische Dublinbehörde mit Schreiben vom 02.10.2023 unter Hinweis auf den bis XXXX 2023 gültigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.09.
Artikel 12
, Absatz eins, oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn, dem die ungarische Dublinbehörde mit Schreiben vom 02.10.2023 unter Hinweis auf den bis römisch 40 2023 gültigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. 3. Am 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er gesund sei und keine Arzttermine wahrnehme. Er nehme Tabletten ein, die er von einem Arzt im Sudan erhalten habe, weil er früher an Depressionen gelitten habe. Es gehe ihm nun gut und er nehme die Tabletten, die er noch aus dem Jahr 2015 habe, nur gelegentlich. Auch in Ungarn habe er diese Tabletten vom Arzt verschrieben bekommen. In Österreich habe er noch keinen Arzt aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe keine in Europa lebenden Angehörigen. Er habe den Sudan erstmals im Jahr 2011 verlassen und habe sich in der Folge vier Jahre lang in Ungarn aufgehalten, ehe er im Jahr 2015 für sieben Monate in den Sudan zurückgekehrt sei. Anschließend sei er erneut nach Ungarn gereist. Er habe aufgrund seines Studiums und zuletzt zum Zweck der Arbeitssuche Aufenthaltstitel in Ungarn besessen. Zuletzt habe er für sechs Monate bei XXXX in Ungarn gearbeitet. In Ungarn habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er sei nur als Student dort gewesen. Er habe sich bei einem Anwalt in Ungarn erkundigt, der ihm erklärt habe, dass die Möglichkeiten für Asyl in Ungarn sehr beschränkt seien; dies sei ihm auch von seiner Anwältin in Österreich bestätigt worden. Zu seinem Aufenthalt in Ungarn gab der Beschwerdeführer an, dass er dort auf drei verschiedenen Universitäten gewesen sei. Das letzte Studium habe er von 2019 bis 2022 absolviert; da er die letzte Prüfung nicht geschafft habe, sei sein Aufenthaltstitel auf 2022 verlängert worden. Bis 2020 habe er gemeinsam mit seinem zwischenzeitlich in die USA ausgereisten Bruder in einer Wohnung gelebt, anschließend habe er in einem Sudentenheim in Budapest gewohnt und Gelegenheits-Studentenjobs ausgeübt. Ab und zu habe er finanzielle Unterstützung von seinem anderen, in Saudi-Arabien lebenden Bruder erhalten. Während seines Aufenthaltes in Ungarn habe er überhaupt keine Probleme erlebt. Sein Aufenthalt im Jahr 2015 im Sudan sei nur deshalb erfolgt, weil er seine Eltern sehen habe wollen. 3. Am 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er gesund sei und keine Arzttermine wahrnehme. Er nehme Tabletten ein, die er von einem Arzt im Sudan erhalten habe, weil er früher an Depressionen gelitten habe. Es gehe ihm nun gut und er nehme die Tabletten, die er noch aus dem Jahr 2015 habe, nur gelegentlich. Auch in Ungarn habe er diese Tabletten vom Arzt verschrieben bekommen. In Österreich habe er noch keinen Arzt aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe keine in Europa lebenden Angehörigen. Er habe den Sudan erstmals im Jahr 2011 verlassen und habe sich in der Folge vier Jahre lang in Ungarn aufgehalten, ehe er im Jahr 2015 für sieben Monate in den Sudan zurückgekehrt sei. Anschließend sei er erneut nach Ungarn gereist. Er habe aufgrund seines Studiums und zuletzt zum Zweck der Arbeitssuche Aufenthaltstitel in Ungarn besessen. Zuletzt habe er für sechs Monate bei römisch 40 in Ungarn gearbeitet. In Ungarn habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er sei nur als Student dort gewesen. Er habe sich bei einem Anwalt in Ungarn erkundigt, der ihm erklärt habe, dass die Möglichkeiten für Asyl in Ungarn sehr beschränkt seien; dies sei ihm auch von seiner Anwältin in Österreich bestätigt worden. Zu seinem Aufenthalt in Ungarn gab der Beschwerdeführer an, dass er dort auf drei verschiedenen Universitäten gewesen sei. Das letzte Studium habe er von 2019 bis 2022 absolviert; da er die letzte Prüfung nicht geschafft habe, sei sein Aufenthaltstitel auf 2022 verlängert worden. Bis 2020 habe er gemeinsam mit seinem zwischenzeitlich in die USA ausgereisten Bruder in einer Wohnung gelebt, anschließend habe er in einem Sudentenheim in Budapest gewohnt und Gelegenheits-Studentenjobs ausgeübt. Ab und zu habe er finanzielle Unterstützung von seinem anderen, in Saudi-Arabien lebenden Bruder erhalten. Während seines Aufenthaltes in Ungarn habe er überhaupt keine Probleme erlebt. Sein Aufenthalt im Jahr 2015 im Sudan sei nur deshalb erfolgt, weil er seine Eltern sehen habe wollen. Über Vorhalt, dass Ungarn einer Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe, weshalb die Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages und die Außerlandesbringung nach Ungarn beabsichtigt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Ungarn zurück könne, weil er sich dort kein Leben aufgebaut habe; er habe dort keine Wohnung und keine Arbeit. Nach weiteren Gründen, die einer Rückkehr nach Ungarn entgegenstehen, gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es dort keine Möglichkeiten gebe, Asyl zu bekommen. Er habe keine Wohnung dort, auch sei die ungarische Sprache sehr schwer, weshalb er diese nicht gut beherrsche. Er habe kein Interesse an einer Rückkehr nach Ungarn. Die Löhne dort seien niedrig, während das Leben sehr teuer sei. 4. In einer am 31.10.2023 beim Bundesamt durch die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen würden, von denen der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer direkt betroffen wäre. Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sei zu entnehmen, dass Personen, die in Ungarn um Asyl ansuchen wollten, auf das sogenannte Botschaftsverfahren verwiesen würden; sie müssten nach Belgrad oder Kiev reisen und bei der dortigen ungarischen Botschaft ihre Absicht erklären, Asyl zu beantragen. Im Fall der Zulassung des Antrages stelle die Botschaft eine einmalige Einreiseerlaubnis zum Zweck der Asylantragstellung in Ungarn aus. Auch Dublin-Rückkehrern werde der Zugang zum ungarischen Asylverfahren und die Inanspruchnahme von Leistungen iSd Art. 17 ff Aufnahmerichtlinie durch das Botschaftsverfahren faktisch verwehrt (Hinweis VfGH 15.03.2023, E 2042/2022 ua.). Eine Ausreise aus Ungarn und die Abgabe einer Absichtserklärung in einer ungarischen Botschaft in einem Drittstaat entfalte gleichsam weder einen Anspruch auf Versorgung noch auf Schutz durch Ungarn und bringe die Gefahr einer Festnahme, Ausweisung oder (Ketten-)Abschiebung. Der EuGH habe das Botschaftsverfahren im Urteil vom 22.06.2023, C-823/21, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Im Jahresbericht der EUAA werde festgehalten, dass die Regelungen für das Botschaftsverfahren bis 31.12.2023 verlängert worden seien. Aus der Zustimmungserklärung Ungarns ergebe sich keine belastbare Zusicherung, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag werde stellen können und dieser unter Einhaltung der europarechtlichen Regelungen geprüft werden würde. Daher sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC bedeuten würde.4. In einer am 31.10.2023 beim Bundesamt durch die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen würden, von denen der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer direkt betroffen wäre. Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sei zu entnehmen, dass Personen, die in Ungarn um Asyl ansuchen wollten, auf das sogenannte Botschaftsverfahren verwiesen würden; sie müssten nach Belgrad oder Kiev reisen und bei der dortigen ungarischen Botschaft ihre Absicht erklären, Asyl zu beantragen. Im Fall der Zulassung des Antrages stelle die Botschaft eine einmalige Einreiseerlaubnis zum Zweck der Asylantragstellung in Ungarn aus. Auch Dublin-Rückkehrern werde der Zugang zum ungarischen Asylverfahren und die Inanspruchnahme von Leistungen iSd Artikel 17, ff Aufnahmerichtlinie durch das Botschaftsverfahren faktisch verwehrt (Hinweis VfGH 15.03.2023, E 2042 aus 2022, ua.). Eine Ausreise aus Ungarn und die Abgabe einer Absichtserklärung in einer ungarischen Botschaft in einem Drittstaat entfalte gleichsam weder einen Anspruch auf Versorgung noch auf Schutz durch Ungarn und bringe die Gefahr einer Festnahme, Ausweisung oder (Ketten-)Abschiebung. Der EuGH habe das Botschaftsverfahren im Urteil vom 22.06.2023, C-823/21, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Im Jahresbericht der EUAA werde festgehalten, dass die Regelungen für das Botschaftsverfahren bis 31.12.2023 verlängert worden seien. Aus der Zustimmungserklärung Ungarns ergebe sich keine belastbare Zusicherung, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag werde stellen können und dieser unter Einhaltung der europarechtlichen Regelungen geprüft werden würde. Daher sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK, Artikel 4, GRC bedeuten würde. 5. Am 14.11.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die am genannten Datum gesamtaktualisierte Version des Länderinformationsblattes zu Ungarn und gewährte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. 6. In einer durch die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 24.11.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Ungarn die sogenannte „Krisensituation wegen Massenmigration“ zuletzt bis 07.03.2024 verlängert habe und das Botschaftsverfahren trotz der festgestellten Unionswidrigkeit nach wie vor in Kraft sei. Dublin-Rückkehrer würden weiterhin nicht zu den gesetzlich definierten Personengruppen gehören, die im ungarischen Hoheitsgebiet einen Asylantrag stellen dürften. Soweit in der aktualisierten Version des Länderinformationsblattes nunmehr von einer Behördenpraxis die Rede sei, wonach Dublin-Rückkehrer erklären müssten, ob sie beabsichtigten, ihren im überstellenden Mitgliedstaat gestellten Asylantrag aufrechtzuerhalten, was eine Fortsetzung des Asylverfahrens in Ungarn und ein Recht auf Aufenthalt, Unterkunft und Versorgung zur Folge hätte, stütze sich diese Information auf untaugliche Quellen. Im AIDA-Bericht (AIDA, Asylum Information Database Country Report: Hungary 2022) werde auf eine Auskunft der ungarischen Dublin-Behörde (National Directorate-General for Aliens Policing; in der Folge: NDGAP) Bezug genommen, wonach Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgestellt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssten, ob sie ihren im überstellenden Land gestellten Asylantrag aufrechterhielten, um eine Fortsetzung des Asylverfahrens zu erwirken; allerdings werde festgehalten, dass dem Hungarian Helsinki Committee (HHC) (in den knapp drei Jahren seit Einführung des Botschaftsverfahrens) nur ein einziger Fall einer Inlandsantragstellung nach erfolgter Überstellung bekannt geworden sei; von einer Fortsetzung des Verfahrens durch Abgabe einer Erklärung, werde nicht berichtet, ebenso wenig erhelle sich aus den Ausführungen im Bericht, ob die Auskunft des NDGAP tatsächlich bedeute, dass Dublin-Rückkehrer in Ungarn untergebracht und das Asylverfahren dort durchgeführt werde oder „nur“ das Botschaftsverfahren in Gang gesetzt werde. Schließlich führe HHC/AIDA für diese Auskunft eine einzige Passage aus dem EASO Asylum Report 2021 an und verweise damit auf eine Information, die zum jetzigen Zeitpunkt rund zwei Jahre alt sei. Im aktuellen EUAA Asylum Report 2023 finde sich keine Referenz mehr auf diese vermeintliche Behördenpraxis. Im weiters als Quelle genannten Bericht der EUAA, Information on procedural rights of applicants subject to Dublin transfer to Hungary, sei ausschließlich die Information der ungarischen Asylbehörde NDGAP wiedergegeben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese einer Überprüfung durch Dritte unterzogen worden sei, geschweige denn erfolge eine quantitative Bewertung, in wie vielen Verfahren tatsächlich derart vorgegangen worden sei. Soweit zudem eine Auskunft des Verbindungsbeamten genannt werde, wobei weder der Name des Verbindungsbeamten, noch dessen Bericht öffentlich zugänglich seien, mangle es dieser Information an der Überprüfbarkeit. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in einem vergleichbaren Fall davon ausgegangen, dass die im zitierten HHC/AIDA-Bericht beschriebene Behördenpraxis nicht ausreichend sei, um von der Möglichkeit der Überstellung nach Ungarn iSd Art. 3 Dublin III-VO ausgehen zu können (BVwG 19.05.2023, W175 2272014-1/4E). In Gesamtschau vermöge die in den aktualisierten Länderberichten dargelegte vermeintliche Behördenpraxis der Verfahrensfortsetzung bei Abgabe einer Erklärung die aus den (sonstigen) Länderberichten und der gesetzlichen Lage in Ungarn hervorgehende Unmöglichkeit einer Fortsetzung des Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer nicht in Zweifel zu ziehen. Somit sei weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Überstellungsfall keinen gesicherten Zugang zum ungarischen Asylverfahren und den damit verbundenen materiellen Leistungen haben werde. 6. In einer durch die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 24.11.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Ungarn die sogenannte „Krisensituation wegen Massenmigration“ zuletzt bis 07.03.2024 verlängert habe und das Botschaftsverfahren trotz der festgestellten Unionswidrigkeit nach wie vor in Kraft sei. Dublin-Rückkehrer würden weiterhin nicht zu den gesetzlich definierten Personengruppen gehören, die im ungarischen Hoheitsgebiet einen Asylantrag stellen dürften. Soweit in der aktualisierten Version des Länderinformationsblattes nunmehr von einer Behördenpraxis die Rede sei, wonach Dublin-Rückkehrer erklären müssten, ob sie beabsichtigten, ihren im überstellenden Mitgliedstaat gestellten Asylantrag aufrechtzuerhalten, was eine Fortsetzung des Asylverfahrens in Ungarn und ein Recht auf Aufenthalt, Unterkunft und Versorgung zur Folge hätte, stütze sich diese Information auf untaugliche Quellen. Im AIDA-Bericht (AIDA, Asylum Information Database Country Report: Hungary 2022) werde auf eine Auskunft der ungarischen Dublin-Behörde (National Directorate-General for Aliens Policing; in der Folge: NDGAP) Bezug genommen, wonach Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgestellt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssten, ob sie ihren im überstellenden Land gestellten Asylantrag aufrechterhielten, um eine Fortsetzung des Asylverfahrens zu erwirken; allerdings werde festgehalten, dass dem Hungarian Helsinki Committee (HHC) (in den knapp drei Jahren seit Einführung des Botschaftsverfahrens) nur ein einziger Fall einer Inlandsantragstellung nach erfolgter Überstellung bekannt geworden sei; von einer Fortsetzung des Verfahrens durch Abgabe einer Erklärung, werde nicht berichtet, ebenso wenig erhelle sich aus den Ausführungen im Bericht, ob die Auskunft des NDGAP tatsächlich bedeute, dass Dublin-Rückkehrer in Ungarn untergebracht und das Asylverfahren dort durchgeführt werde oder „nur“ das Botschaftsverfahren in Gang gesetzt werde. Schließlich führe HHC/AIDA für diese Auskunft eine einzige Passage aus dem EASO Asylum Report 2021 an und verweise damit auf eine Information, die zum jetzigen Zeitpunkt rund zwei Jahre alt sei. Im aktuellen EUAA Asylum Report 2023 finde sich keine Referenz mehr auf diese vermeintliche Behördenpraxis. Im weiters als Quelle genannten Bericht der EUAA, Information on procedural rights of applicants subject to Dublin transfer to Hungary, sei ausschließlich die Information der ungarischen Asylbehörde NDGAP wiedergegeben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese einer Überprüfung durch Dritte unterzogen worden sei, geschweige denn erfolge eine quantitative Bewertung, in wie vielen Verfahren tatsächlich derart vorgegangen worden sei. Soweit zudem eine Auskunft des Verbindungsbeamten genannt werde, wobei weder der Name des Verbindungsbeamten, noch dessen Bericht öffentlich zugänglich seien, mangle es dieser Information an der Überprüfbarkeit. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in einem vergleichbaren Fall davon ausgegangen, dass die im zitierten HHC/AIDA-Bericht beschriebene Behördenpraxis nicht ausreichend sei, um von der Möglichkeit der Überstellung nach Ungarn iSd Artikel 3, Dublin III-VO ausgehen zu können (BVwG 19.05.2023, W175 2272014-1/4E). In Gesamtschau vermöge die in den aktualisierten Länderberichten dargelegte vermeintliche Behördenpraxis der Verfahrensfortsetzung bei Abgabe einer Erklärung die aus den (sonstigen) Länderberichten und der gesetzlichen Lage in Ungarn hervorgehende Unmöglichkeit einer Fortsetzung des Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer nicht in Zweifel zu ziehen. Somit sei weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Überstellungsfall keinen gesicherten Zugang zum ungarischen Asylverfahren und den damit verbundenen materiellen Leistungen haben werde. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, zugestellt am 01.12.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, zugestellt am 01.12.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder 3 Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Ungarn wurden folgende Feststellungen getroffen: Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2023-11-13 07:41 Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1.7.2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019). In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: AIDA HU 4.2023 Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (AIDA HU 4.2023), zuletzt bis 7.3.2024 (VB Budapest 6.9.2023). Seit Mai/Juni 2020 (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act) ist das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Kraft, das weithin kritisiert wird (AIDA HU 4.2023; USDOS 20.3.2023). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann. Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert (AIDA HU 4.2023). Die Europäische Kommission hat aufgrund dieser Änderungen des Asylsystems am 30.10.2020 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eröffnet, das fünfte in Bezug auf Asylfragen seit 2015. Am 15.7.2021 beschloss die Kommission, Ungarn vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verklagen (AIDA HU 4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In seinem Urteil vom 22.6.2023 (C-823/21) stellte der EuGH fest, dass das Botschaftsverfahren gegen EU-Recht verstößt. Dennoch ist das Botschaftsverfahren weiterhin in Kraft (HHC 31.7.2023). 2022 wurde 17-mal im Botschaftsverfahren eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags abgegeben. Vier davon wurden zugelassen, wovon zwei Ende des Jahres 2022 noch anhängig waren (AIDA HU 4.2023). Der russisch-ukrainische Krieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023). Seit Mai/Juni 2020 (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act) ist das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Kraft, das weithin kritisiert wird (AIDA HU 4.2023; USDOS 20.3.2023). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann. Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert (AIDA HU 4.2023). Die Europäische Kommission hat aufgrund dieser Änderungen des Asylsystems am 30.10.2020 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eröffnet, das fünfte in Bezug auf Asylfragen seit 2015. Am 15.7.2021 beschloss die Kommission, Ungarn vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verklagen (AIDA HU 4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In seinem Urteil vom 22.6.2023 (C-823/21) stellte der EuGH fest, dass das Botschaftsverfahren gegen EU-Recht verstößt. Dennoch ist das Botschaftsverfahren weiterhin in Kraft (HHC 31.7.2023). 2022 wurde 17-mal im Botschaftsverfahren eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags abgegeben. Vier davon wurden zugelassen, wovon zwei Ende des Jahres 2022 noch anhängig waren (AIDA HU 4.2023). Der russisch-ukrainische Krieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023). Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn der Antragsteller (
- a)EU-Bürger ist; (
- b)einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (
- c)einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen; (
- d)einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (
- e)durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (
- f)aus einem Land eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau verfügbar ist (AIDA HU 4.2023). 2022 wurden in Ungarn insgesamt 44 Asylanträge gestellt. Im selben Jahr sind 27 Entscheidungen in 1. Instanz ergangen, von denen 24 positiv waren (10-mal Asylstatus, 14-mal subsidiärer Schutz) und drei negativ. Weiters gab es 2022 50 Beschwerden an die 2. Instanz, welche 41 Urteile fällte (11 Zurückweisungen, 20 Behebungen mit Anordnung einer Neudurchführung des Verfahrens, 8 Behebungen, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und ein Urteil betreffend Unterlassung seitens der 1. Instanz) (AIDA HU 4.2023). Im Jahr 2023 gab es in Ungarn bis zum 31. Juli 22 Asylanträge. Im selben Zeitraum wurde sieben Mal Flüchtlingsstatus vergeben, elf Mal subsidiärer Schutz und drei Mal Duldung (UNHCR 18.9.2023). Quellen AIDA - Asylum Information Database (4.2023): Asylum Information Database Country Report: Hungary, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf, Zugriff 10.10.2023; HHC - Hungarian Helsinki Committee (31.7.2023): COMMUNICATION In accordance with Rule 9.2. of the Rules of the Committee of Ministers regarding the supervision of the execution of judgments and of terms of friendly settlements by the Hungarian Helsinki Committee. CASE OF ILIAS AND AHMED v. HUNGARY (Application no. 47287/15) (Grand Chamber) ; OIF - Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság (Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion) [Ungarn] (1.7.2019): Präsentation des OIF; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (18.9.2023): Fact Sheet Hungary - July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097371/1.+UNHCR+Hungary+Factsheet_July+2023.pdf, Zugriff 25.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089487.html, Zugriff 25.10.2023; VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (6.9.2023): Bericht des VB, per E-Mail; VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail; Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2023-11-13 07:47 Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens im Land: ● Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragssteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen. Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen (siehe "Botschaftsverfahren" in Kapitel 1; Anm.). OIF erklärt, dass nach der Auslegung und Praxis der Behörde Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssen, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Asylantrag aufrechtzuerhalten. Ist dies der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet (AIDA HU 4.2023). In der Darstellung der ungarischen Behörden ist der Ablauf folgendermaßen: Nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn muss der Antragsteller den Wunsch äußern, dass Ungarn das, aufgrund seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete Asylverfahren, durchführt. Der Antragsteller wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt. Erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Der Antragsteller wird über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren informiert und darüber, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von der Asylbehörde persönlich angehört wird (EUAA 3.5.2023). Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt: im Falle einer positiven Entscheidung gemäß Artikel 12 der Dublin-III-Verordnung wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Falle einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn (VB Budapest 19.7.2023). Wenn der Rückkehrer keinen Asylantrag stellen will, informiert die Asylbehörde die Fremdenpolizei, damit diese entsprechende Schritte setzt. Wenn es sich bei dem Rückkehrer um einen Folgeantragsteller handelt, der nicht mehr das Recht hat, im Hoheitsgebiet Ungarns zu verbleiben, kann eine fremdenpolizeiliche Maßnahme angeordnet werden. Wenn der Antrag als Folgeantrag betrachtet wird, hat das keinen Einfluss auf die Antragstellung. Das Fehlen eines gesetzlichen Bleiberechts ist nicht mit der Zulässigkeit verbunden. Nach den ungarischen Rechtsvorschriften gilt ein Antrag als unzulässig, wenn er einen Folgeantrag darstellt, der keine neuen Elemente enthält (EUAA 3.5.2023). Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragssteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen. Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen (siehe "Botschaftsverfahren" in Kapitel 1; Anmerkung OIF erklärt, dass nach der Auslegung und Praxis der Behörde Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssen, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Asylantrag aufrechtzuerhalten. Ist dies der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet (AIDA HU 4.2023). In der Darstellung der ungarischen Behörden ist der Ablauf folgendermaßen: Nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn muss der Antragsteller den Wunsch äußern, dass Ungarn das, aufgrund seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete Asylverfahren, durchführt. Der Antragsteller wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt. Erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Der Antragsteller wird über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren informiert und darüber, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von der Asylbehörde persönlich angehört wird (EUAA 3.5.2023). Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt: im Falle einer positiven Entscheidung gemäß Artikel 12 der Dublin-III-Verordnung wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Falle einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn (VB Budapest 19.7.2023). Wenn der Rückkehrer keinen Asylantrag stellen will, informiert die Asylbehörde die Fremdenpolizei, damit diese entsprechende Schritte setzt. Wenn es sich bei dem Rückkehrer um einen Folgeantragsteller handelt, der nicht mehr das Recht hat, im Hoheitsgebiet Ungarns zu verbleiben, kann eine fremdenpolizeiliche Maßnahme angeordnet werden. Wenn der Antrag als Folgeantrag betrachtet wird, hat das keinen Einfluss auf die Antragstellung. Das Fehlen eines gesetzlichen Bleiberechts ist nicht mit der Zulässigkeit verbunden. Nach den ungarischen Rechtsvorschriften gilt ein Antrag als unzulässig, wenn er einen Folgeantrag darstellt, der keine neuen Elemente enthält (EUAA 3.5.2023). ● Wenn der Erstantrag des Rückkehrers als (entweder ausdrücklich oder stillschweigend) zurückgezogen eingestellt wurde, kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer müsste also einen Folgeantrag stellen, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet. Auch haben Folgeantragsteller keinen Zugang zu Aufnahmebedingungen (AIDA HU 4.2023). ● Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten oder wurde diese in Abwesenheit getroffen und der Betreffende hat sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wird diese rechtskräftig und das Verfahren kann nicht fortgesetzt werden. Ein Folgeantrag wäre nötig, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (AIDA HU 4.2023). Quellen AIDA - Asylum Information Database (4.2023): Asylum Information Database Country Report: Hungary, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf, Zugriff 10.10.2023; EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023; VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail; Non-Refoulement Letzte Änderung 2023-11-13 07:58 Aufgrund der immer noch aufrechten sogenannten "Krisensituation wegen Massenmigration" kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht (AIDA HU 4.2023). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z. B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2021 wurden 72.787 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben und 47.323 wurde am Grenzzaun der Zutritt zum Territorium verwehrt. Im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Dezember 2020 entschieden, dass Ungarn mit dieser Praxis gegen EU-Recht verstößt (C-808/18). Doch Ungarn hat an dem Gesetz keine Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (AIDA HU 4.2023). Im Dezember 2021 erklärte das ungarische Verfassungsgericht als Reaktion auf das EuGH-Urteil, dass die Regierung das Recht habe, unter bestimmten Umständen ihre eigenen Maßnahmen in Bezug auf Migranten und Asylwerber anzuwenden (USDOS 20.3.2023). Aufgrund der Kontroversen um die ungarischen Pushbacks hat die EU-Grenzschutzagentur Frontex Anfang 2021 ihre Arbeit in Ungarn eingestellt. Die ungarische Regierung weigert sich jedoch, das Urteil umzusetzen, und die Praxis besteht weiterhin. Wegen Nichtumsetzung des EuGH-Urteils (C-808/18) wurde Ende 2021/Anfang 2022 erneut ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eröffnet. Am 8.10.2021 fällte der EGMR ein Urteil gegen Ungarn wegen Verstoßes gegen das Verbot von Kollektivausweisungen. Am 22.9.2022 folgte ein ähnliches Urteil und der Europäische Gerichtshof für Menschenreche (EGMR) hat bereits mehrere andere Pushback-Fälle mitgeteilt. Dennoch kommen Pushbacks weiterhin vor. Im Jahr 2022 wurden 158.565 Personen nach Serbien zurückgeschoben, das ist doppelt so viel wie 2021. Die meisten Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (AIDA HU 4.2023). Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Staaten ohne Todesstrafe, Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (AIDA HU 4.2023). In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Es handelt sich dabei um Länder, in Bezug auf welche die ungarischen Behörden festgestellt haben, dass ein Antragsteller nicht aus rassischen oder religiösen Gründen oder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit/Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gefährdet ist; wo der Grundsatz der Nichtzurückweisung im Einklang mit der Genfer Konvention beachtet wird; wo das Völkerrecht, wonach der Antragsteller nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes ausgewiesen werden darf, in dem er der Todesstrafe, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre, angewandt wird; und wo Zugang zu einem Asylverfahren besteht. Wenn ein Antragsteller sich in einem solchen sicheren Drittstaat aufgehalten hat, oder dort die Möglichkeit hatte, Schutz zu suchen, dort Verwandte hat und in das Hoheitsgebiet einreisen darf, oder ein sicherer Drittstaat um seine Auslieferung ersucht, gilt der Antrag in Ungarn als unzulässig. In der ungarischen Praxis genügt nach Angaben der NGO HHC die Durchreise oder der Aufenthalt bereits als ausreichender Anknüpfungspunkt, selbst wenn der Antragsteller durch das Land geschleust wurde. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Nimmt ein sicherer Drittstaat den Antragsteller nicht zurück, ist das Verfahren in Ungarn zu führen. Diese Bestimmung wird aber in der Praxis nicht eingehalten, denn auf der Liste der sicheren Drittstaaten befindet sich, als EU-Kandidatenland, auch Serbien. Serbien nimmt seit September 2015 im Allgemeinen keine Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens zurück, mit Ausnahme derjenigen, die über gültige Reise-/Ausweispapiere verfügen und von der serbischen Visumspflicht befreit sind. Trotz dieser Tatsache werden Unzulässigkeitsentscheidungen in Bezug auf Serbien als sicheres Drittland getroffen. Im Jahr 2021 nahm Serbien zwar einige Drittstaatsangehörige im Rahmen des Rückübernahmeabkommens zurück, doch nur in wenigen Fällen und scheinbar willkürlich. Im Falle Serbiens orten Kritiker außerdem einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren, ein mangelhaftes Asylsystem und die Gefahr der Kettenabschiebung (AIDA HU 4.2023). Dennoch ist die Liste der sicheren Drittstaaten, inklusive Serbien, immer noch in Kraft, und die Behörden haben keine Neubewertung der Drittstaatssicherheit vorgenommen (HHC 31.7.2023; vgl. AI 28.3.2023). Das Prinzip des sicheren Drittstaates wird in den letzten Jahren von Ungarn nur noch selten angewendet (AIDA HU 4.2023), gemäß einer Mitteilung der ungarischen Regierung an das Ministerkomitee des Europarats vom 27.6.2023, wird die gesetzliche Vermutung der Drittstaatssicherheit Serbiens von der Asylbehörde und den nationalen Gerichten seit Einführung des Botschaftsverfahrens ab dem 26.5.2020 gar nicht mehr angewandt (HHC 31.7.2023). In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Es handelt sich dabei um Länder, in Bezug auf welche die ungarischen Behörden festgestellt haben, dass ein Antragsteller nicht aus rassischen oder religiösen Gründen oder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit/Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gefährdet ist; wo der Grundsatz der Nichtzurückweisung im Einklang mit der Genfer Konvention beachtet wird; wo das Völkerrecht, wonach der Antragsteller nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes ausgewiesen werden darf, in dem er der Todesstrafe, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre, angewandt wird; und wo Zugang zu einem Asylverfahren besteht. Wenn ein Antragsteller sich in einem solchen sicheren Drittstaat aufgehalten hat, oder dort die Möglichkeit hatte, Schutz zu suchen, dort Verwandte hat und in das Hoheitsgebiet einreisen darf, oder ein sicherer Drittstaat um seine Auslieferung ersucht, gilt der Antrag in Ungarn als unzulässig. In der ungarischen Praxis genügt nach Angaben der NGO HHC die Durchreise oder der Aufenthalt bereits als ausreichender Anknüpfungspunkt, selbst wenn der Antragsteller durch das Land geschleust wurde. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Nimmt ein sicherer Drittstaat den Antragsteller nicht zurück, ist das Verfahren in Ungarn zu führen. Diese Bestimmung wird aber in der Praxis nicht eingehalten, denn auf der Liste der sicheren Drittstaaten befindet sich, als EU-Kandidatenland, auch Serbien. Serbien nimmt seit September 2015 im Allgemeinen keine Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens zurück, mit Ausnahme derjenigen, die über gültige Reise-/Ausweispapiere verfügen und von der serbischen Visumspflicht befreit sind. Trotz dieser Tatsache werden Unzulässigkeitsentscheidungen in Bezug auf Serbien als sicheres Drittland getroffen. Im Jahr 2021 nahm Serbien zwar einige Drittstaatsangehörige im Rahmen des Rückübernahmeabkommens zurück, doch nur in wenigen Fällen und scheinbar willkürlich. Im Falle Serbiens orten Kritiker außerdem einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren, ein mangelhaftes Asylsystem und die Gefahr der Kettenabschiebung (AIDA HU 4.2023). Dennoch ist die Liste der sicheren Drittstaaten, inklusive Serbien, immer noch in Kraft, und die Behörden haben keine Neubewertung der Drittstaatssicherheit vorgenommen (HHC 31.7.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Das Prinzip des sicheren Drittstaates wird in den letzten Jahren von Ungarn nur noch selten angewendet (AIDA HU 4.2023), gemäß einer Mitteilung der ungarischen Regierung an das Ministerkomitee des Europarats vom 27.6.2023, wird die gesetzliche Vermutung der Drittstaatssicherheit Serbiens von der Asylbehörde und den nationalen Gerichten seit Einführung des Botschaftsverfahrens ab dem 26.5.2020 gar nicht mehr angewandt (HHC 31.7.2023). Mit 1.1.2023 wurde der Unzulässigkeitsgrund des sicheren Transitlands (Abschnitt 51
(2)(f) des Asylgesetzes) abgeschafft, welcher von NGOs und der EU weithin kritisiert worden war; eine Mischung aus den Begriffen des sicheren Drittstaats und des ersten Asylstaats, der in erster Linie darauf abzielte, die Möglichkeit der Asylantragstellung in den beiden Transitzonen an der Grenze zu Serbien abzustellen (AIDA HU 4.2023). Quellen AI - Amnesty International (28.3.2023): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ungarn 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089531.html, Zugriff 31.10.2023; AIDA - Asylum Information Database (4.2023): Asylum Information Database Country Report: Hungary, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf, Zugriff 10.10.2023; HHC - Hungarian Helsinki Committee (31.7.2023): COMMUNICATION In accordance with Rule 9.
- of the Rules of the Committee of Ministers regarding the supervision of the execution of judgments and of terms of friendly settlements by the Hungarian Helsinki Committee. CASE OF ILIAS AND AHMED v. HUNGARY (Application no. 47287/15) (Grand Chamber) ; USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089487.html, Zugriff 25.10.2023; Versorgung Letzte Änderung 2023-11-13 13:09 Gemäß Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Seit Inkrafttreten des "Botschaftsverfahrens" (siehe Abschnitt "Allgemeines zum Asylverfahren") haben außer den im Rahmen des Botschaftsverfahrens zum Zweck der Asylantragstellung eingereisten Fremden nur noch in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, in Ungarn aufhältige Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie nicht auf illegale Weise eingereiste Häftlinge im Falle eines Asylantrags das Recht auf materielle Versorgung, solange sie mittellos sind. Ist ein Asylwerber nicht mittellos, kann die Asylbehörde anordnen, dass er sich an den Kosten für die materielle und medizinische Versorgung zumindest beteiligen muss. Basis dafür ist eine finanzielle Eigendeklaration der Antragsteller. Folgeantragsteller haben gemäß Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (AIDA HU 4.2023). Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis nach Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, hat der Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 20.3.2023). Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der "Krisensituation" suspendiert, ebenso wie die Möglichkeit ein Taschengeld zu erhalten (AIDA HU 4.2023). Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (AIDA HU 4.2023). Die Behörden gewähren Asylwerbern weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen (USDOS 20.3.2023). Quellen AIDA - Asylum Information Database (4.2023): Asylum Information Database Country Report: Hungary, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf, Zugriff 10.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089487.html, Zugriff 25.10.2023; Unterbringung Letzte Änderung 2023-11-13 13:10 Von März 2017 bis zum Mai 2020 wurden Asylwerber hauptsächlich in den Transitzonen untergebracht. Mit Schließung der Transitzonen aufgrund des EuGH-Urteils vom 14.5.2020 wurden alle 280 Asylwerber aus den Transitzonen in die offenen Unterbringungszentren Vámosszabadi und Balassagyarmat verlegt. In der Folge leerten sich die Unterbringungszentren sukzessive. Ende 2022 waren dort kaum noch Asylwerber untergebracht (Vámosszabadi: 0; Balassagyarmat: 1) AIDA HU 4.
- Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber: ● Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (AIDA HU 4.2023). ● Das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (AIDA HU 4.2023). ● Für unbegleitete Minderjährige (UM) gibt es das Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 34 Plätze; für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus bzw. Duldung, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (AIDA HU 4.2023). Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (AIDA HU 4.2023). Laut ungarischer Asylbehörde (OIF) befanden sich am 31.12.2022 kein Asylwerber in Vámosszabadi, ein Asylwerber in Balassagyarmat und drei UM in Fót (AIDA HU 4.2023). Ungarn verfügt über Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Győr (AIDA HU 4.2023). In der
- Kalenderwoche 2023 befanden sich in Ungarn keine Personen in offener Unterbringung und fünf in Asylhaft (VB Budapest 4.10.2023). Quellen AIDA - Asylum Information Database (4.2023): Asylum Information Database Country Report: Hungary, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf, Zugriff 10.10.2023; VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (4.10.2023): Bericht des VB, per E-Mail; Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-11-14 07:37 Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung; Nachbehandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je nach Alter. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung (EUAA 3.5.2023). Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen haben das Recht auf kostenlose medizinische Betreuung, Rehabilitation, psychologische, klinisch-psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, sofern nötig. Es gibt wenige Experten mit den nötigen Fremdsprachenkenntnissen oder Erfahrung im Umgang mit Folteropfern bzw. Traumatisierten. Die NGO Stiftung Cordelia in Budapest ist die einzige Organisation mit der nötigen Expertise und Spezialisierung, Folteropfern und traumatisierten Asylwerbern Hilfe zu bieten. Doch ihre Kapazitäten sind begrenzt und ihre Finanzierung erfolgt auf Projektbasis. Die therapeutischen Aktivitäten der Stiftung umfassen verbale und nonverbale, Einzel-, Familien- und Gruppentherapien sowie psychologische und soziale Beratung. Im Jahr 2022 besuchten die Psychologen und Psychiater von Cordelia das Zentrum in Fót regelmäßig. Im Jahr 2022 behandelten 14 Therapeuten der Stiftung Cordelia 253 Patienten in Budapest, davon 189 Flüchtlinge aus der Ukraine (AIDA HU 4.2023). Das Gesetz besagt, dass Asylwerber, die in Privatunterkünften untergebracht sind, medizinische Gesundheitsdienste beim Allgemeinmediziner der zuständigen Gemeindeverwaltung in Anspruch nehmen können. In der Praxis haben diese Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben. Nach Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen nach dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch offenbar nicht allen Gesundheitsfachkräften bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon (AIDA HU 4.2023). Die medizinische Betreuung schwer geistig behinderter Menschen ist ungeklärt. Bewohner von Unterbringungszentren mit Suchterkrankungen haben keinen Zugang zu allgemeinen Gesundheitsdiensten (AIDA HU 4.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen AIDA - Asylum Information Database (4.2023): Asylum Information Database Country Report: Hungary, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf, Zugriff 10.10.2023; EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023; EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI; Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass Ungarn sich auf Grundlage des Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereiterklärt habe. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn folglich das Recht auf Unterbringung und kostenlose medizinische Versorgung. Den aktuellen Länderberichten sei ausdrücklich zu entnehmen, dass eine Auslegungspraxis der ungarischen Behörden dahingehend bestehe, dass von Dublin-Rückkehrern verlangt werde, dass diese ihren im Mitgliedstaat gestellten Antrag aufrechterhielten. In diesem Fall werde das Asylverfahren eingeleitet und der Rückkehrer unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Dies gelte sowohl für Personen, die noch keinen Antrag gestellt hätten als auch für Personen, deren Verfahren noch anhängig seien. Der Beschwerdeführer sei dieser Personengruppe eindeutig zuordenbar. Soweit der Beschwerdeführer auf die Gefahr eines „Push-Backs“ und einer drohenden Kettenabschiebung nach Serbien verweise, sei auszuführen, dass er über einen gültigen Aufenthaltstitel und langjährigen legalen Aufenthalt in Ungarn verfüge und somit nicht der Gruppe der illegalen Migranten zuordenbar sei. Auch seine Rückkehr nach Ungarn werde behördlich begleitet erfolgen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits acht Jahre in Ungarn aufgehalten, sodass er über Sprach- und Ortskenntnisse verfüge und mit dem Umgang mit ungarischen Behörden vertraut sei. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Im Bundesgebiet bestehe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass Ungarn sich auf Grundlage des Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereiterklärt habe. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn folglich das Recht auf Unterbringung und kostenlose medizinische Versorgung. Den aktuellen Länderberichten sei ausdrücklich zu entnehmen, dass eine Auslegungspraxis der ungarischen Behörden dahingehend bestehe, dass von Dublin-Rückkehrern verlangt werde, dass diese ihren im Mitgliedstaat gestellten Antrag aufrechterhielten. In diesem Fall werde das Asylverfahren eingeleitet und der Rückkehrer unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Dies gelte sowohl für Personen, die noch keinen Antrag gestellt hätten als auch für Personen, deren Verfahren noch anhängig seien. Der Beschwerdeführer sei dieser Personengruppe eindeutig zuordenbar. Soweit der Beschwerdeführer auf die Gefahr eines „Push-Backs“ und einer drohenden Kettenabschiebung nach Serbien verweise, sei auszuführen, dass er über einen gültigen Aufenthaltstitel und langjährigen legalen Aufenthalt in Ungarn verfüge und somit nicht der Gruppe der illegalen Migranten zuordenbar sei. Auch seine Rückkehr nach Ungarn werde behördlich begleitet erfolgen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits acht Jahre in Ungarn aufgehalten, sodass er über Sprach- und Ortskenntnisse verfüge und mit dem Umgang mit ungarischen Behörden vertraut sei. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Im Bundesgebiet bestehe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin am 14.12.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ihre Annahme eines gesicherten Zugangs zum ungarischen Asylverfahren ausschließlich auf eine „Auslegungspraxis“ der ungarischen Behörden stütze, ohne einen diesbezüglichen Rechtsanspruch zu behaupten. Für den Beschwerdeführer bedeute dies, dass er nach der in Ungarn geltenden Rechtsage sowohl als Dublin-Rückkehrer als auch als Inhaber einer (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits abgelaufenen) Aufenthaltsberechtigung gesetzlich dazu verpflichtet wäre, das Botschaftsverfahren positiv zu durchlaufen, um eine inhaltliche Prüfung seines Asylantrages zu erwirken und Zugang zu den damit verbundenen materiellen Leistungen zu erhalten. Die Behörde habe sich über maßgebliches Parteienvorbringen hinweggesetzt und sei entgegen der geltenden Rechtslage in Ungarn und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH, des VfGH und des BVwG zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Überstellungsfall einen gesicherten Zugang zum ungarischen Asylverfahren und den damit verbundenen materiellen Leistungen haben werde. Wie bereits in der Stellungnahme vom 24.11.2023 aufgezeigt, erweise sich die Quellenlage als unzureichend, um davon ausgehend einen gesicherten Zugang des Beschwerdeführers zum ungarischen Asylverfahren und den damit verbundenen materiellen Leistungen darzutun. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde selbst kein Amtswissen über diese vermeintliche Behördenpraxis habe erwerben können, da jedenfalls im Zeitraum von Anfang 2022 bis zum dritten Quartal 2023 keine einzige Dublin-Überstellung nach Ungarn durchgeführt worden sei. Die Zustimmungserklärung („transfer acceptance“) Ungarns beinhalte – wie auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2023 hervorgehoben – keine Zusicherung, dass der in Österreich gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers in Ungarn einer inhaltlichen Prüfung unterzogen werden würde. Mangels Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Asylverfahrens in Ungarn für Dublin-Rückkehrer sei im Überstellungsfall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf das (unionsrechtswidrige) Botschaftsverfahren verwiesen würde und sohin keinen gesicherten Zugang zum Asylverfahren und den damit verbundenen materiellen Leistungen hätte, wodurch er in eine ausweglose Lage geraten und dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC ausgesetzt sein würde. Hinzu komme, dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers bereits abgelaufen sei, sodass er zum Entscheidungszeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht in Ungarn verfüge. Es werde daher beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und das Verfahren an die erste Instanz zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin am 14.12.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ihre Annahme eines gesicherten Zugangs zum ungarischen Asylverfahren ausschließlich auf eine „Auslegungspraxis“ der ungarischen Behörden stütze, ohne einen diesbezüglichen Rechtsanspruch zu behaupten. Für den Beschwerdeführer bedeute dies, dass er nach der in Ungarn geltenden Rechtsage sowohl als Dublin-Rückkehrer als auch als Inhaber einer (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits abgelaufenen) Aufenthaltsberechtigung gesetzlich dazu verpflichtet wäre, das Botschaftsverfahren positiv zu durchlaufen, um eine inhaltliche Prüfung seines Asylantrages zu erwirken und Zugang zu den damit verbundenen materiellen Leistungen zu erhalten. Die Behörde habe sich über maßgebliches Parteienvorbringen hinweggesetzt und sei entgegen der geltenden Rechtslage in Ungarn und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH, des VfGH und des BVwG zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Überstellungsfall einen gesicherten Zugang zum ungarischen Asylverfahren und den damit verbundenen materiellen Leistungen haben werde. Wie bereits in der Stellungnahme vom 24.11.2023 aufgezeigt, erweise sich die Quellenlage als unzureichend, um davon ausgehend einen gesicherten Zugang des Beschwerdeführers zum ungarischen Asylverfahren und den damit verbundenen materiellen Leistungen darzutun. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde selbst kein Amtswissen über diese vermeintliche Behördenpraxis habe erwerben können, da jedenfalls im Zeitraum von Anfang 2022 bis zum dritten Quartal 2023 keine einzige Dublin-Überstellung nach Ungarn durchgeführt worden sei. Die Zustimmungserklärung („transfer acceptance“) Ungarns beinhalte – wie auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2023 hervorgehoben – keine Zusicherung, dass der in Österreich gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers in Ungarn einer inhaltlichen Prüfung unterzogen werden würde. Mangels Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Asylverfahrens in Ungarn für Dublin-Rückkehrer sei im Überstellungsfall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf das (unionsrechtswidrige) Botschaftsverfahren verwiesen würde und sohin keinen gesicherten Zugang zum Asylverfahren und den damit verbundenen materiellen Leistungen hätte, wodurch er in eine ausweglose Lage geraten und dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte aus Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC ausgesetzt sein würde. Hinzu komme, dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers bereits abgelaufen sei, sodass er zum Entscheidungszeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht in Ungarn verfüge. Es werde daher beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und das Verfahren an die erste Instanz zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 20.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Beschluss vom 29.12.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Beschluss vom 29.12.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Eingabe vom 01.02.2024 legte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers Bestätigungen der XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer als Dolmetscher/Übersetzer sowie im Bereich der Reinigung tätig gewesen sei.
- Mit Eingabe vom 01.02.2024 legte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers Bestätigungen der römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer als Dolmetscher/Übersetzer sowie im Bereich der Reinigung tätig gewesen sei. Zudem wurde eine Stellungnahme („expert opinion“) des Hungarian Helsinki Committee vom 26.01.2024 übermittelt, die im Auftrag der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers verfasst wurde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass das Hungarian Helsinki Committee beobachtet habe, dass das Botschaftsverfahren in der Praxis nicht effektiv funktioniere. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, in Ungarn um Asyl anzusuchen, wodurch Ungarn sein durch Art. 18 GRC gewährleistetes Recht, um Asyl anzusuchen, verletzt habe. Parallel zur Einschränkung des Zugangs zum Asylverfahren seien auch Versorgungsleistungen für Asylwerber eingeschränkt worden. Im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers bliebe es unklar, ob er Zugang zu einem Asylverfahren haben würde, sodass auch seine unmittelbare Inhaftierung nicht ausgeschlossen werden könne. Im unwahrscheinlichen Fall einer Schutzgewährung in Ungarn wäre er für 30 Tage zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen berechtigt, danach hätte er keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung und könnte daher mit Obdachlosigkeit konfrontiert sein.Zudem wurde eine Stellungnahme („expert opinion“) des Hungarian Helsinki Committee vom 26.01.2024 übermittelt, die im Auftrag der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers verfasst wurde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass das Hungarian Helsinki Committee beobachtet habe, dass das Botschaftsverfahren in der Praxis nicht effektiv funktioniere. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, in Ungarn um Asyl anzusuchen, wodurch Ungarn sein durch Artikel 18, GRC gewährleistetes Recht, um Asyl anzusuchen, verletzt habe. Parallel zur Einschränkung des Zugangs zum Asylverfahren seien auch Versorgungsleistungen für Asylwerber eingeschränkt worden. Im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers bliebe es unklar, ob er Zugang zu einem Asylverfahren haben würde, sodass auch seine unmittelbare Inhaftierung nicht ausgeschlossen werden könne. Im unwahrscheinlichen Fall einer Schutzgewährung in Ungarn wäre er für 30 Tage zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen berechtigt, danach hätte er keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung und könnte daher mit Obdachlosigkeit konfrontiert sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger des Sudan, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat den Sudan im Jahr 2011 verlassen und hat sich in der Folge vier Jahre lang legal in Ungarn aufgehalten, ehe er im Jahr 2015 vorübergehend für sieben Monate in den Sudan zurückkehrte. Anschließend ließ er sich neuerlich in Ungarn nieder. Seine Aufenthalte in Ungarn beruhten auf ihm erteilten, regelmäßig verlängerten Aufenthaltstiteln zum Zweck seines in Ungarn betriebenen Universitätsstudiums und zuletzt zum Zweck der Arbeitssuche. Er stellte bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz im Gebiet der Mitgliedstaaten war der Beschwerdeführer im Besitz eines bis XXXX 2023 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz im Gebiet der Mitgliedstaaten war der Beschwerdeführer im Besitz eines bis römisch 40 2023 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.09.
Art. 12
der Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn, dem die ungarische Dublinbehörde mit Schreiben vom 02.10.2023 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 1 der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.09.
Artikel 12
, der Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn, dem die ungarische Dublinbehörde mit Schreiben vom 02.10.2023 auf Grundlage des Artikel 12, Absatz eins, der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Ungarns wieder beendet hätte, liegt nicht vor. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Ungarn an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat in Ungarn Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren. Als Dublin-Rückkehrer, der in Ungarn bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des Botschaftsverfahrens für die Asylantragstellung, sondern kann in Ungarn seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz durch Erklärung aufrechterhalten, sodass eine gesonderte bzw. neue Antragstellung in der Botschaft außerhalb des ungarischen Staatsterritoriums nicht notwendig ist. Davon ausgehend ist auch die Unterbringung und Versorgung als Dublin-Rückkehrer gesichert. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er gab an, früher an Depressionen gelitten zu haben und aus diesem Grund im Jahr 2015 Medikamente verschrieben bekommen zu haben, die er noch fallweise einnehme. In Österreich suchte er bislang keinen Arzt auf. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Reiseweg, zum vorangegangenen Aufenthalt in Ungarn, den ungarischen Aufenthaltstiteln und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten (abgelaufenen) ungarischen Aufenthaltstiteln. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und ungarischen Dublinbehörde. 2.
- Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Ungarn nicht maßgeblich geändert hat. Insofern der Beschwerdeführer auf das nach ungarischer Rechtslage anzuwendende „Botschaftsverfahren“ Bezug nimmt, wonach Antragsteller nicht auf ungarischem Staatsgebiet, sondern nur bei einer ungarischen Botschaft in Serbien oder der Ukraine ihren Antrag stellen konnten bzw. mussten und auch die Versorgung von derartigen Antragstellern in Ungarn zweifelhaft war, ist festzuhalten, dass sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA ausdrücklich ergibt, dass das „Botschaftsverfahren“ auf Dublin-Rückkehrer keine Anwendung findet. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer keinen gesonderten, neuen Antrag in Ungarn stellen müssen, sondern ihren bereits in Österreich – in einem unzuständigen Mitgliedstaat – gestellten Antrag auf internationalen Schutz durch Erklärung bei der Überstellung aufrechterhalten müssen, sodass eine Antragstellung im Botschaftsverfahren nicht notwendig ist und die überstellten Antragsteller auch nicht auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.11.2023 und in der Beschwerde vom 14.12.2023 einwendet, dass sich diese Information auf untaugliche Quellen stütze, ist dem nicht zu folgen, zumal zumindest zwei voneinander unabhängige Quellen (nämlich die ungarische Asylbehörde, die sowohl im Bericht AIDA, Country Report Hungary aus April 2023 als auch im Bericht der EUAA, Information on the procedural elements and rights of applicants aus Mai 2023 als Quelle genannt wird, sowie der österreichische Verbindungsbeamte) von der gleichen Behördenpraxis berichten. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Anhaltspunkte, um an der tatsächlichen Umsetzung der (insbesondere im EUAA-Bericht „Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin Transfer to Hungary“ vom 03.05.2023) seitens der zuständigen ungarischen Behörde beschriebenen Praxis zu zweifeln. Im AIDA-Bericht aus April 2023 wird zudem ein Fall erwähnt, in dem nach einer Dublin-Rücküberstellung tatsächlich in der beschriebenen Weise vorgegangen wurde. Der Umstand, dass keine größere Anzahl von Fällen bekannt ist, in denen Dublin-Rückkehrern Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährt wurde, vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern, zumal umgekehrt auch von keinem bekannten Fall berichtet wird, in dem ein Dublin-Rückkehrer tatsächlich auf das Botschaftsverfahren und damit auf eine Antragstellung außerhalb des ungarischen Staatsgebietes verwiesen wurde. Es bestehen daher keine begründeten Anhaltspunkte, dass die ungarischen Behörden die beschriebene Behördenpraxis wider ihrer eigenen, hinreichend aktuellen Angaben tatsächlich nicht zur Anwendung bringen und Dublin-Rückkehrer zu einer (erneuten) Antragstellung außerhalb des ungarischen Staatsgebietes veranlasst wären. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass keine rechtliche Absicherung bestehe, dass Dublin-Rückkehrer tatsächlich in der beschriebenen Weise Zugang zum Asylverfahren in Ungarn erhalten würden und er keiner Personengruppe angehöre, die nach der ungarischen Rechtslage ausdrücklich von der Anwendung des Botschaftsverfahrens ausgenommen sei, übersieht er zudem, dass zwar die allgemeine Regelung in Ungarn dergestalt ist, dass Fremde ihre Anträge auf internationalen Schutz nur in einer Botschaft stellen können, dass Dublin-Rückkehrer jedoch einen solchen Antrag eben gerade nicht stellen müssen, wodurch dem Botschaftsverfahren in diesen Fällen der Anwendungsbereich entzogen ist. Daher bestehen auch keine Bedenken, wenn unter den Ausnahmebestimmungen, welche Antragsteller nicht in das ungarische Botschaftsverfahren fallen, Dublin-Rückkehrer nicht ausgewiesen sind, da diese eben gar keine Anträge stellen müssen. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht durch Erhebungen in einem Parallelfall (W144 2256669-1) – durch ergänzende Ermittlungen und anschließende ausdrückliche Mitteilung der ungarischen Behörden – in Kenntnis darüber, dass die von Österreich nach Ungarn rücküberstellten Dublin-Rückkehrer nicht an das ungarische Botschaftsverfahren verwiesen worden sind, sondern Ungarn ihre Asylverfahren in Ungarn geführt, die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch staatlich untergebracht und versorgt hat und die Verfahren letztlich mit Gewährung von subsidiärem Schutz abgeschlossen hat. Zur vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31.01.2024 übermittelten Stellungnahme („Expert Opinion“) des Hungarian Helsinki Committee vom 26.01.2024 zum Fall des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass die darin getroffenen Ausführungen im Wesentlichen jene allgemeinen Informationen enthalten, die sich auch aus den der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten ergeben, jedoch keine darüberhinausgehenden individuellen Aussagen zum Fall des Beschwerdeführers. Das Hungarian Helsinki Committee schlussfolgert, dass es im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn unklar bliebe, ob er Zugang zum Asylverfahren hätte, womit eine solche Möglichkeit – die sich aus dem nunmehr vorliegenden Länderinformationsblatt ausdrücklich ergibt – nicht als ausgeschlossen betrachtet wird. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass die in den Feststellungen dargelegte Vorgangsweise der ungarischen Behörden bei Rückübernahme von Dublin-Rückkehrern aus Österreich nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch angewendet wird. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Er brachte vor, dass er acht Jahre lang legal in Ungarn gelebt, studiert und gearbeitet habe und während dieses Zeitraumes keine Probleme erlebt habe (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Er brachte vor, dass er acht Jahre lang legal in Ungarn gelebt, studiert und gearbeitet habe und während dieses Zeitraumes keine Probleme erlebt habe vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). 2.
- Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der ausdrücklich festhielt, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Soweit er angab, früher an Depressionen gelitten zu haben und gelegentlich noch Medikamente einzunehmen, die er zu einem früheren Zeitpunkt verschrieben bekommen habe, ist anzumerken, dass er selbst ausdrücklich betonte, dass es ihm nunmehr gut gehe und er in Österreich noch keinen Arzt aufgesucht habe, sodass ein aktueller Behandlungsbedarf bzw. eine aktuell vorliegende Erkrankung nicht festzustellen waren. Im Übrigen hielt der Beschwerdeführer auch fest, dass es ihm während seines vorangegangenen Aufenthaltes in Ungarn ebenfalls möglich gewesen sei, Medikamente zu beziehen. Den Länderberichten ist zudem ein ausreichend gewährleisteter Zugang zu medizinischer Versorgung während des Asylverfahrens zu entnehmen (im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- verwiesen). 2.
- Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage den Angaben des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 12, 16, 17, 18, 21 und 22 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 12, 16, 17, 18, 21 und 22 Dublin III-VO relevant. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers jedenfalls in Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers jedenfalls in Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO begründet: Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet („Versteinerungszeitpunkt“ gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO), konkret zum 31.08.2023, ein gültiges ungarisches Aufenthaltsrecht (gültig bis XXXX 2023) besessen, sodass Ungarn als der Mitgliedstaat, der dieses Aufenthaltsrecht ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ungarn stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mängel im Konsultationsverfahren sind nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet („Versteinerungszeitpunkt“ gemäß Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO), konkret zum 31.08.2023, ein gültiges ungarisches Aufenthaltsrecht (gültig bis römisch 40 2023) besessen, sodass Ungarn als der Mitgliedstaat, der dieses Aufenthaltsrecht ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ungarn stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mängel im Konsultationsverfahren sind nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Ungarns ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213 ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213 ff.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union hat eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat iSd Dublin III-VO dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 85, mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union hat eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat iSd Dublin III-VO dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 85, mwN). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH, Jawo, Rz 90, mwN). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rz 91, mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S.), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. VfGH 27.11.2023, E 2621/2022; mit Hinweis auf EuGH, Jawo, Rz 92). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH, Jawo, Rz 90, mwN). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rz 91, mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S.), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" vergleiche VfGH 27.11.2023, E 2621 aus 2022,; mit Hinweis auf EuGH, Jawo, Rz 92). Die Mitgliedstaaten sind bei der Anwendung der Dublin III-VO verpflichtet zu überprüfen, ob für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-refoulement-Prüfung, besteht, das Schutz vor Verletzungen der ihnen gemäß Art. 3 EMRK zukommenden Rechte gewährleistet. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidenden Gerichte bzw. Behörden verpflichtet zu untersuchen, ob Asylwerbern im nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer willkürlichen Kettenabschiebung in ein Land droht, in dem sie dem Risiko einer Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sind (vgl. VfGH 15.03.2023, E 2944/2022, mwN).Die Mitgliedstaaten sind bei der Anwendung der Dublin III-VO verpflichtet zu überprüfen, ob für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-refoulement-Prüfung, besteht, das Schutz vor Verletzungen der ihnen gemäß Artikel 3, EMRK zukommenden Rechte gewährleistet. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidenden Gerichte bzw. Behörden verpflichtet zu untersuchen, ob Asylwerbern im nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer willkürlichen Kettenabschiebung in ein Land droht, in dem sie dem Risiko einer Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sind vergleiche VfGH 15.03.2023, E 2944 aus 2022,, mwN). 3.1.2.
- Kritik am ungarischen Asylwesen/die Situation in Ungarn Der angefochtene Bescheid enthält wie oben ausgeführt ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Aus diesen ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer, der zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen haben wird. So führen die Länderberichte aus, dass Personen, die zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, normalerweise wie Asylerstantragssteller behandelt werden. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin III-VO zurückgeführt wird, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen. Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen. Mehrere Quellen berichten allerdings davon, dass Dublin-Rückkehrer in der Praxis dennoch die Möglichkeit haben, ohne Durchlaufen des Botschaftsverfahrens Zugang zum ungarischen Asylverfahren zu erhalten: Die ungarische fremdenpolizeiliche Behörde (OIF; NDGAP) erklärt, dass nach der Auslegung und Praxis der Behörde Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssen, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Antrag auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten. Ist dies der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet. In der Darstellung der ungarischen Behörden ist der Ablauf folgendermaßen: Nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn muss der Antragsteller den Wunsch äußern, dass Ungarn das, aufgrund seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete Asylverfahren, durchführt. Der Antragsteller wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt. Erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Der Antragsteller wird über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren informiert und darüber, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von der Asylbehörde persönlich angehört wird. Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt: im Falle einer positiven Entscheidung gemäß Art. 12 der Dublin III-VO wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Falle einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn. Wenn der Rückkehrer keinen Asylantrag stellen will, informiert die Asylbehörde die Fremdenpolizei, damit diese entsprechende Schritte setzt. Die ungarische fremdenpolizeiliche Behörde (OIF; NDGAP) erklärt, dass nach der Auslegung und Praxis der Behörde Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssen, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Antrag auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten. Ist dies der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet. In der Darstellung der ungarischen Behörden ist der Ablauf folgendermaßen: Nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn muss der Antragsteller den Wunsch äußern, dass Ungarn das, aufgrund seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete Asylverfahren, durchführt. Der Antragsteller wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt. Erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Der Antragsteller wird über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren informiert und darüber, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von der Asylbehörde persönlich angehört wird. Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt: im Falle einer positiven Entscheidung gemäß Artikel 12, der Dublin III-VO wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Falle einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn. Wenn der Rückkehrer keinen Asylantrag stellen will, informiert die Asylbehörde die Fremdenpolizei, damit diese entsprechende Schritte setzt. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ist der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ist der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen. Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind – sind schon auf Basis der Feststellungen zur Situation in Ungarn nicht erkennbar. Dem Länderinformationsblatt ist zwar zu entnehmen, dass es in Ungarn eine Liste sicherer Drittstaaten gebe. Wenn der Asylwerber in einem solchen Drittstaat Gelegenheit gehabt habe, dort um Asyl anzusuchen, sei das in Ungarn ein Unzulässigkeitskriterium. Im Fall des Beschwerdeführers, der auf dem Luftweg von seinem Herkunftsstaat Sudan nach Ungarn einreiste, ist jedoch von einem solchen Anknüpfungspunkt nicht auszugehen. Insofern kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt wäre, in dem ihm allenfalls die Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte.Dem Länderinformationsblatt ist zwar zu entnehmen, dass es in Ungarn eine Liste sicherer Drittstaaten gebe. Wenn der Asylwerber in einem solchen Drittstaat Gelegenheit gehabt habe, dort um Asyl anzusuchen, sei das in Ungarn ein Unzulässigkeitskriterium. Im Fall des Beschwerdeführers, der auf dem Luftweg von seinem Herkunftsstaat Sudan nach Ungarn einreiste, ist jedoch von einem solchen Anknüpfungspunkt nicht auszugehen. Insofern kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt wäre, in dem ihm allenfalls die Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte. Insofern ist das lediglich allgemeine Vorbringen in der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn – ohne ordnungsgemäße Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz – eine Kettenabschiebung drohen könnte, eine in den Länderberichten nicht belegte Mutmaßung, zumal sich die ungarischen Behörden für die inhaltliche Prüfung des Antrages im Übrigen ausdrücklich für zuständig erklärten. Den in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn – als Folge des fehlenden Zugangs zum Asylverfahren – auch keinen Zugang zu Versorgungsleistungen haben würde, ist damit ebenfalls der Boden entzogen. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung haben. Ist ein Asylwerber nicht mittellos, kann die Asylbehörde anordnen, dass er sich an den Kosten für die materielle und medizinische Versorgung zumindest beteiligen muss. Basis dafür ist eine finanzielle Eigendeklaration der Antragsteller. Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der "Krisensituation" suspendiert, ebenso wie die Möglichkeit ein Taschengeld zu erhalten. Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann ohne Vulnerabilitäten, der mit den Verhältnissen in Ungarn vertraut ist und dort bereits in der Vergangenheit mehrjährig in der Lage gewesen ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er während seines achtjährigen legalen Aufenthalts in Ungarn von keinen Problemen betroffen gewesen sei. Seiner Schilderung ist zu entnehmen, dass er während dieses Zeitraums selbsterhaltungsfähig gewesen ist und seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs sowie fallweise finanzielle Zuwendungen seines in Saudi-Arabien lebenden Bruders gesichert hat. Aus dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn ergibt sich zudem, dass er mit den Gegebenheiten in Ungarn, insbesondere auch der Sprache und der Behördenpraxis ausreichend vertraut ist. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst im Fall etwaiger (vorübergehender) Schwierigkeiten beim Zugang zu materiellen Versorgungsleistungen nicht von einer Situation extremer materieller Not betroffen sein wird. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er nicht nach Ungarn zurückwolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Ungarns ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Ungarn aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Dazu ist nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer bereits während eines achtjährigen Zeitraumes möglich war, ohne staatliche Unterstützung in Ungarn seinen Lebensunterhalt zu sichern, sodass selbst im Fall eingeschränkter bzw. fehlender staatlicher Versorgungsleistungen in seinem Fall kein reales Risiko im oben beschriebenen Sinn zu erkennen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Ungarn aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Dazu ist nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer bereits während eines achtjährigen Zeitraumes möglich war, ohne staatliche Unterstützung in Ungarn seinen Lebensunterhalt zu sichern, sodass selbst im Fall eingeschränkter bzw. fehlender staatlicher Versorgungsleistungen in seinem Fall kein reales Risiko im oben beschriebenen Sinn zu erkennen wäre. Es konnten keine substantiierten Erwägungen vorgebracht werden, die aufzuzeigen vermochten, dass durch die Abschiebung nach Ungarn die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 entkräftet würde (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/19/0031). Es konnten keine substantiierten Erwägungen vorgebracht werden, die aufzuzeigen vermochten, dass durch die Abschiebung nach Ungarn die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 entkräftet würde vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2021/19/0031). Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.
- Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Unga