Österreich gekommen. In Österreich lebe ihr Bruder und sei dieser hier aufenthaltsberechtigt. In Italien habe man sie von einer Insel abgeholt und in ein Camp gebracht. Dort seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. In Italien sei es sehr unmenschlich gewesen, man habe sie auf der Straße schlafen lassen. Sie habe sich in Österreich zunächst von 26.08.2023 bis heute bei ihrem Bruder aufgehalten. Er habe ihr aber gestern gesagt, dass er nicht länger für sie sorgen könne und sie das Haus verlassen müsse. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erklärte die BF 1, in Syrien herrsche Krieg und in Algerien gebe es für ihre Töchter keine Zukunft.
frage, gab die BF 1 an, am Schluss hätte sie eine Unterkunft bekommen. Man habe ihr erklärt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nur für Fremde sei, nicht für Asyl. 6. Am 16.11.2023 wurde die BF 1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die BF 1 zunächst an, es gehe ihr gesundheitlich gut. Sie habe vor ca. einem Jahr einen Schlaganfall gehabt und sei ein Teil ihres Gesichts deshalb gelähmt, sonst habe sie aber keine Schwierigkeiten. Behandlungstermine seien keine geplant. Medikamente nehme sie keine. Die BF 2-4 seien gesund. Ihr Bruder, römisch 40 , sei in Österreich asylberechtigt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder bestehe nicht. Sie habe sich fünf Tage in Italien aufgehalten, die ersten zwei Tage – bis sie die Fingerabdrücke abgegeben habe – sei sie angehalten worden. Sie habe sich in Italien auf der Straße aufgehalten und am Anfang keine Unterkunft bekommen. Auf
frage, gab die BF 1 an, am Schluss hätte sie eine Unterkunft bekommen. Man habe ihr erklärt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nur für Fremde sei, nicht für Asyl. 7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, zugestellt am 18.12.2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung
Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, zugestellt am 18.12.2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung
Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Italien wurden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 27.07.2023 Hinweise: COVID-19: Hinweis zu Covid-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports Für historische Daten bis zum 10.03.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
Italien gekommen (AIDA 5.2023). 2023 sind bis Mitte Juli 78.182 Migranten auf dem Seeweg
Italien gekommen, darunter 7.876 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren die Elfenbeinküste, Guinea und Ägypten (MdI 17.7.2023). Mehr als 4.500 Neuankömmlinge wurden 2023 bis Mai an der Grenze zu Slowenien berichtet (UNHCR 5.7.2023) Im Jahr 2022 wurden in Italien 77.200 Asylanträge gestellt. 14,34 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 13,57 % auf subsidiären Schutz, 10.865 auf speziellen (humanitären) Schutz und 51,61 % wurden abgelehnt (AIDA 5.2023): AIDA 5.2023 Von Jänner bis April 2023 wurden 39.645 Asylanträge gestellt. Von Jänner bis März wurden 14.396 Entscheidungen getroffen (bei 89.080 anhängigen Verfahren im April 2023), von denen 9 % auf internationalen Schutz lauteten, 11 % auf subsidiären Schutz, 22 % speziellen (humanitären) Schutz und 58 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 17.7.2023). Der humanitäre Schutz war unter Innenminister Salvini 2018 eingeschränkt und 2020 inhaltlich wieder hergestellt worden. Er wird heute als "spezieller Schutz" an Personen vergeben, die faktisch nicht außer Landes gebracht werden können bzw. denen Refoulement droht. Die damit verbundene Aufenthaltsgenehmigung gilt für zwei Jahre (verlängerbar) (AIDA 5.2023). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme
Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat, für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vgl. AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa
Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme
Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat, für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vergleiche AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa
Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 27.07.2023 Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (AIDA 5.2023; vgl. VQ 11.10.2022).Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (AIDA 5.2023; vergleiche VQ 11.10.2022). Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt, und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit, auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom war 2022 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut, darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (AIDA 5.2023). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab: 1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2023). 2. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen zwölf Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als zwölf Monate vergangen und das Verfahren wurde abgeschossen, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2023). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (AIDA 5.2023). 3. In Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit beendet wurde, kann das Verfahren wieder eröffnet werden, wenn der Antragsteller berechtigte Gründe für seine Abwesenheit vorbringt - und zwar innerhalb von zehn Tagen ab Wegfall dieser Gründe. Andernfalls muss der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. 4. Hat ein Interview stattgefunden, und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers
20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2023). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.) Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen
Italien ausgesetzt werden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (AIDA 5.2023). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Letzte Änderung 2023-07-27 16:20 In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige (UM), Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung. In Italien ist kein Identifikationsmechanismus für Vulnerable gesetzlich vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Anwälte, Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen. Die NGOs Ärzte ohne Grenzen und Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) betreiben gemeinsam in Rom ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern, welche ohne Unterstützung Schwierigkeiten hätten, als Vulnerable behandelt zu werden (AIDA 5.2023). Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen, und es ist in deren bestem Interesse zu handeln. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit ist eine Altersfeststellung möglich. Dazu ist die Zustimmung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds nötig. Die Untersuchung ist gemäß Gesetz im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchzuführen, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. NGOs zufolge wird das Gesetz aber nicht einheitlich umgesetzt. Die vom Gesetz geforderten multidisziplinären Teams gibt es erst in 36 % der Gemeinden. 64 % der Gemeinden verwenden noch alte Vorgehensweisen, wo das Alter mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite angegeben wird; die Altersfeststellung wird oft vorgenommen, obwohl es Identitätsdokumente gäbe, welche das Alter der Person bestätigen; und bis ein Ergebnis vorliegt, werden Betroffene oft als Erwachsene behandelt (AIDA 5.2023). Die Anwesenheit eines unbegleiteten Minderjährigen ist von den Behörden umgehend dem zuständigen Jugendgericht und dem dortigen Staatsanwalt zur Kenntnis zu bringen, damit dieses einen Vormund bestimmt, welcher den Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens unterstützt (bei negativem Ausgang auch darüber hinaus). Die Jugendgerichte führen zu diesem Zweck ein Register freiwilliger Vormunde (Ende 2021 betrug ihre Zahl insgesamt 3.457). Bis zur Bestellung des Vormunds kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber der Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Ein Vormund kann maximal drei Minderjährige gleichzeitig betreuen. Die Konzentration von Minderjährigen in einigen Regionen (z. B. Sizilien) hat konkrete Auswirkungen auf die Möglichkeit, genügend Vormunde zu finden (AIDA 5.2023). Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Im Feber 2023 gab es 41 SAI-Projekte (SAI - Zweitaufnahmeeinrichtungen) mit 803 Plätzen in Italien, mit Spezialisierung auf die Betreuung von Migranten mit psychischen Problemen und Behinderungen. In neun Regionen des Landes gibt es keine entsprechenden Strukturen (AIDA 5.2023). Die Leitung der Unterbringungszentren hat den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Daher dürfen Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Vater im Flügel für alleinstehende Männer untergebracht wird, die Frau und die Kinder hingegen im Flügel für Frauen. Generell sind spezielle Gebäudeteile für Alleinerziehende mit Kindern vorgesehen. Es kann aber vorkommen, z. B. in Erstaufnahmeeinrichtungen (etwa weil diese als nicht kindgerecht erachtet werden), dass die Eltern in verschiedenen Zentren untergebracht werden, wobei die Kinder dann in der Regel bei der Mutter untergebracht werden (AIDA 5.2023). Bei der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ist auf das beste Interesse des Minderjährigen Bedacht zu nehmen. Sie sollen vorrangig in Pflegefamilien untergebracht werden. In dieser Hinsicht hat sich die nationale Praxis mit der Ankunft von Minderjährigen aus der Ukraine erheblich verändert. Während Ende 2021 nur 3 % der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen einer Familie anvertraut wurden, waren es Ende 2022 bereits 23 %, von denen 92 % aus der Ukraine stammten. Unbegleitete Minderjährige sind laut Gesetz vorzugsweise in SAI-Strukturen unterzubringen, egal ob sie einen Asylantrag stellen oder nicht. Auch wenn sie Asyl erhalten, dürfen sie für weitere sechs Monate oder gegebenenfalls auch länger dort verbleiben. Wenn eine entsprechende Verlängerung vorliegt, dürfen sie auch in den SAI bleiben,
dem sie das Erwachsenenalter erreicht haben. Ihr Aufenthalt in Erstaufnahmezentren ist nur solange erlaubt, wie unbedingt nötig, aber nicht länger als 30 Tage. Sind die Erstaufnahmezentren ausgelastet, ist für Minderjährige ab 14 Jahren die Unterbringung in CAS (Notunterkünften der Präfekturen) solange erlaubt wie nötig, um die Verlegung in geeignete Strukturen zu gewährleisten. 2022 wurden 28.237 UM in Italien erfasst (7.034 davon waren Ukrainer). 13.386 UM kamen über das Meer
Italien. 1.661 UM stellten 2022 einen Asylantrag, von denen 67 % internationalen Schutz erhielten. 7.526 UM entzogen sich
der Unterbringung dem Verfahren (meist tunesische, ägyptisch und afghanische UM). Von den 20.089 unbegleiteten Minderjährigen, die Ende 2022 untergebracht waren, wurden 10.010 (49,8 %) in Zweitaufnahmeeinrichtungen (SAI) untergebracht. 3.994 (19,9 %) wurden in Erstaufnahmeeinrichtungen aufgenommen und 23 % (davon waren 92 % ukrainische Minderjährige) waren bei Pflegefamilien untergebracht. Im Feber 2023 gab es 6.299 Plätze für UM in 214 SAI-Zentren, bei gleichzeitig über 19.000 im Unterbringungssystem anwesenden UM (AIDA 5.2023; vgl. Gov 31.12.2022).Bei der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ist auf das beste Interesse des Minderjährigen Bedacht zu nehmen. Sie sollen vorrangig in Pflegefamilien untergebracht werden. In dieser Hinsicht hat sich die nationale Praxis mit der Ankunft von Minderjährigen aus der Ukraine erheblich verändert. Während Ende 2021 nur 3 % der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen einer Familie anvertraut wurden, waren es Ende 2022 bereits 23 %, von denen 92 % aus der Ukraine stammten. Unbegleitete Minderjährige sind laut Gesetz vorzugsweise in SAI-Strukturen unterzubringen, egal ob sie einen Asylantrag stellen oder nicht. Auch wenn sie Asyl erhalten, dürfen sie für weitere sechs Monate oder gegebenenfalls auch länger dort verbleiben. Wenn eine entsprechende Verlängerung vorliegt, dürfen sie auch in den SAI bleiben,
dem sie das Erwachsenenalter erreicht haben. Ihr Aufenthalt in Erstaufnahmezentren ist nur solange erlaubt, wie unbedingt nötig, aber nicht länger als 30 Tage. Sind die Erstaufnahmezentren ausgelastet, ist für Minderjährige ab 14 Jahren die Unterbringung in CAS (Notunterkünften der Präfekturen) solange erlaubt wie nötig, um die Verlegung in geeignete Strukturen zu gewährleisten. 2022 wurden 28.237 UM in Italien erfasst (7.034 davon waren Ukrainer). 13.386 UM kamen über das Meer
Italien. 1.661 UM stellten 2022 einen Asylantrag, von denen 67 % internationalen Schutz erhielten. 7.526 UM entzogen sich
der Unterbringung dem Verfahren (meist tunesische, ägyptisch und afghanische UM). Von den 20.089 unbegleiteten Minderjährigen, die Ende 2022 untergebracht waren, wurden 10.010 (49,8 %) in Zweitaufnahmeeinrichtungen (SAI) untergebracht. 3.994 (19,9 %) wurden in Erstaufnahmeeinrichtungen aufgenommen und 23 % (davon waren 92 % ukrainische Minderjährige) waren bei Pflegefamilien untergebracht. Im Feber 2023 gab es 6.299 Plätze für UM in 214 SAI-Zentren, bei gleichzeitig über 19.000 im Unterbringungssystem anwesenden UM (AIDA 5.2023; vergleiche Gov 31.12.2022). In Italien herrscht Schulpflicht bis zum Alter von 16 Jahren, unabhängig vom rechtlichen Status. Sie alle haben Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Minderjährige. In der Praxis liegen die Hauptprobleme bei der Einschulung darin, dass einige Schulen nicht bereit sind, eine große Zahl ausländischer Schüler einzuschreiben; dass Minderjährige (bzw. deren Familien) den Schulbesuch verweigern; und dass es in der Nähe der Unterkunftszentren unzureichende Angebote an Plätzen in Schulen gibt bzw. diese schwierig zu erreichen sind (AIDA 5.2023). Non-Refoulement Letzte Änderung: 27.07.2023 Italien wird von Kritikern vorgeworfen, eine Schlüsselrolle bei indirektem Refoulement
Libyen zu spielen, indem es die libyschen Behörden weiterhin ausrüstet und ausbildet (AIDA 5.2023). Besonders Gegenstand der Kritik ist dabei, dass aus Libyen immer wieder schwerwiegende Menschenrechtsverstöße seitens Behörden und Milizen berichtet werden. Im Laufe des Jahres 2022 sollen die libyschen Behörden mit logistischer und materieller Unterstützung Italiens mehr als 24.000 Menschen auf See abgefangen und
Libyen zurückgebracht haben (AI 28.3.2023). Italien hat im Feber 2023 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks
Libyen betrachtet. UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 20.3.2023). Ankömmlinge aus Staaten, die als sicher gelten (z. B. Tunesien) sollen bei Ankunft in Italien regelmäßig als Wirtschaftsmigranten eingestuft und vom Zugang zum Asylverfahren ausgeschlossen werden. Diese erhalten Rückführungsentscheidungen (AIDA 5.2023). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks
Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. In vielen Fällen ist es Migranten gelungen, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, und einen Asylantrag zu stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. 2022 soll es auch zu Zurückweisungen und Refoulement
Albanien gekommen sein. Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis in einer Entscheidung vom Jänner 2021 als verfassungswidrig bezeichnet. Im Dezember 2022 wurden informelle Rückschiebungen wiederaufgenommen, die jedoch keine Asylwerber betrafen. Auch nahm die slowenische Seite nicht alle Betroffenen zurück, sodass nur 23 von 190 Rückschiebungen erfolgreich gewesen sein sollen (AIDA 5.2023). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme
Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vgl. AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa
Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme
Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vergleiche AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa
Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Senegal, Serbien und Tunesien umfasst. Am 17.3.2023 wurden die Elfenbeinküste, Gambia, Georgien und Nigeria zur Liste hinzugefügt, aber das Verfahren für sichere Herkunftsstaaten gilt nicht für Anträge, die von Bürgern aus diesen vier Ländern vor dem Inkrafttreten des Dekrets am 9. April 2023 gestellt wurden. Ebenfalls am 17.3.2023 wurde die Ukraine von der Liste genommen. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten können im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden (AIDA 5.2023). Versorgung Letzte Änderung: 27.07.2023 Asylwerber dürfen zwei Monate
Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2023). Es gibt Berichte über Diskriminierung von Migranten durch Arbeitgeber und Ausbeutung, insbesondere in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa
Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen. Leistungen von Versorgungseinrichtungen für Asylwerber bzw. asylsuchende Familien sind dadurch nicht unmittelbar betroffen (VB 6.6.2023a). o Unterbringung Letzte Änderung: 27.07.2023 Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer
Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2022 gab es in Italien fünf Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzallo, Pantelleria und Messina) mit zusammen 1.265 Plätzen Kapazität. Es können aber auch andere Einrichtungen gemäß dem Hotspot-Approach genützt werden. Im Jahr 2021 durchliefen 44.242 Personen die Hotspots. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (AIDA 5.2023). Erstaufnahme Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 5.2023). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR genannt, unter Innenminister Salvini umgewandelt in SIPROIMI, später ersetzt durch SAI). Mit Gesetz 50/2023, welches Dekret 20/2023 (Cutro-Dekret) vom 5.5.2023 in ein Gesetz umwandelt, wird der Zugang von Asylwerbern zum SAI-System eingeschränkt. Das SAI-System steht somit neben Schutzberechtigten (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) nur noch Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg in Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Gemäß Gesetz 50/2023 dürfen die Präfekturen Asylwerber in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, falls in staatlichen Zentren oder vorübergehenden Einrichtungen (CAS) keine Plätze verfügbar sind (AIDA 5.2023).Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR genannt, unter Innenminister Salvini umgewandelt in SIPROIMI, später ersetzt durch SAI). Mit Gesetz 50 aus 2023,, welches Dekret 20 aus 2023, (Cutro-Dekret) vom 5.5.2023 in ein Gesetz umwandelt, wird der Zugang von Asylwerbern zum SAI-System eingeschränkt. Das SAI-System steht somit neben Schutzberechtigten (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) nur noch Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg in Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Gemäß Gesetz 50 aus 2023, dürfen die Präfekturen Asylwerber in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, falls in staatlichen Zentren oder vorübergehenden Einrichtungen (CAS) keine Plätze verfügbar sind (AIDA 5.2023). Stand Feber 2023 umfasste das SAI insgesamt 934 kleinere dezentrale Projekte mit gesamt 43.923 Unterbringungsplätzen, davon 36.821 herkömmliche Plätze, 6.299 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 803 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (AIDA 5.2023). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Das sind "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf als SAI und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um Identifizierung, Registrierung und Vulnerabilitätseinschätzung vorzunehmen. Danach sollten sie verlegt werden. In der Praxis machen CAS jedoch über 66 % der Unterbringungskapazitäten aus. In den landesweit über 4.200 CAS-Unterbringungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich (AIDA 5.2023). Provisorische Aufnahmestrukturen Gesetz 50/2023 sieht vor, dass jeder Präfekt, für die unbedingt erforderliche Zeit bis zur Ermittlung verfügbarer Unterbringungsplätze, die Aufnahme von Asylwerbern in provisorischen Strukturen organisieren kann, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (AIDA 5.2023).Gesetz 50 aus 2023, sieht vor, dass jeder Präfekt, für die unbedingt erforderliche Zeit bis zur Ermittlung verfügbarer Unterbringungsplätze, die Aufnahme von Asylwerbern in provisorischen Strukturen organisieren kann, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (AIDA 5.2023). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2023). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.359 Plätzen (wobei die effektive Gesamtkapazität mit 744 Plätzen angegeben wird) (AIDA 5.2023). Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einigen Monaten
der Antragstellung stattfinden kann. Auch
der Registrierung kann es noch zu einigen Wochen Wartezeit bis zur Unterbringung kommen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen geschätzte 10.000 Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2023). Laut UNHCR, IOM und NGOs leben Tausende legal und illegal aufhältige Fremde, darunter auch Flüchtlinge, in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 20.3.2023). Mit Stand 15.7.2023 waren 125.922 Migranten in staatlichen Unterkünften untergebracht, davon 2.787 in Hotspots, 88.060 in Unterbringungszentren und 35.075 in SAI (VB 18.7.2023).
dem Gesetz wird der Antragsteller im Register der Wohnbevölkerung registriert (AIDA 5.2023). Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18.12.2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021).
dem Gesetz wird der Antragsteller im Register der Wohnbevölkerung registriert (AIDA 5.2023). Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18.12.2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021). o Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 27.07.2023 Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen beim Zugang zum Verfahren und zur Unterbringung wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze (AIDA 5.2023). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 5.2023). Rückkehrer, die als Antragsteller
Italien kommen, werden an die zuständige Präfektur verwiesen, die normalerweise einen Platz in einem CAS zur Verfügung stellt. Falls die Kapazitäten der CAS nicht ausreichen, kann auf Unterbringungen der 2. Stufe (SAI) zurückgegriffen werden (VQ 11.10.2022). Das SAI-System steht jedoch aufgrund der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50/2023) nur noch Asylwerbern offen, die vulnerabel sind oder auf legalem Weg
Italien eingereist sind. Gemäß Gesetz dürfen die Präfekturen Asylwerber in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, falls in staatlichen Zentren oder vorübergehenden Einrichtungen (CAS) keine Plätze verfügbar sind (AIDA 5.2023).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 5.2023). Rückkehrer, die als Antragsteller
Italien kommen, werden an die zuständige Präfektur verwiesen, die normalerweise einen Platz in einem CAS zur Verfügung stellt. Falls die Kapazitäten der CAS nicht ausreichen, kann auf Unterbringungen der 2. Stufe (SAI) zurückgegriffen werden (VQ 11.10.2022). Das SAI-System steht jedoch aufgrund der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50 aus 2023,) nur noch Asylwerbern offen, die vulnerabel sind oder auf legalem Weg
Italien eingereist sind. Gemäß Gesetz dürfen die Präfekturen Asylwerber in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, falls in staatlichen Zentren oder vorübergehenden Einrichtungen (CAS) keine Plätze verfügbar sind (AIDA 5.2023). Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen
Italien ausgesetzt werden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (AIDA 5.2023). Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2023). o Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 27.07.2023 Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2023). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber
den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (AIDA 5.2023). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 5.2023). In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB 14.12.2022).In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Artikel 32, der italienischen Verfassung in Verbindung mit Artikel 34, des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB 14.12.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer gemeinsam
Österreich gekommen seien. Gegenüber allen Beschwerdeführern sei die Anordnung zur Außerlandesbringung
Italien ausgesprochen worden. Es sei nicht erkennbar, dass eine Überstellung
Italien dem Kindeswohl entgegenstehe. Die Beschwerdeführer würden an keinen schweren lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, die ihrer Rückkehr
Italien im Wege stehen würden. Eine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung der BF 1 zu ihrem in Österreich lebenden Bruder könne seitens der Behörde nicht festgestellt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Beschwerdeführer hätten in Italien keinen Asylantrag gestellt und sei der italienische Staat insofern nicht verpflichtet gewesen ihnen als illegal aufhältige Fremde Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft, Verpflegung oder medizinischer Behandlung zukommen zu lassen. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer gemeinsam
Österreich gekommen seien. Gegenüber allen Beschwerdeführern sei die Anordnung zur Außerlandesbringung
Italien ausgesprochen worden. Es sei nicht erkennbar, dass eine Überstellung
Italien dem Kindeswohl entgegenstehe. Die Beschwerdeführer würden an keinen schweren lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, die ihrer Rückkehr
Italien im Wege stehen würden. Eine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung der BF 1 zu ihrem in Österreich lebenden Bruder könne seitens der Behörde nicht festgestellt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Beschwerdeführer hätten in Italien keinen Asylantrag gestellt und sei der italienische Staat insofern nicht verpflichtet gewesen ihnen als illegal aufhältige Fremde Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft, Verpflegung oder medizinischer Behandlung zukommen zu lassen. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. 8. Gegen diese Bescheide wurde am 27.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine alleinreisende Frau mit minderjährigen Kindern. Die Beschwerdeführer seien jedenfalls vulnerabel und würden vom italienischen Staat keinerlei Unterstützung erfahren. Seit Dezember 2022 würden keine Dublin-Überstellungen
Italien mehr stattfinden und dies mit fehlender Verfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen begründet. Zur Unterbringungs- und Versorgungssituation von Dublin-Rückkehrer*innen würden sich im angefochtenen Bescheid nur sehr kurz gehaltene Informationen finden. Betroffenen Asylwerbern, wie den Beschwerdeführern, drohe bei einer Überstellung
Italien erneut Obdachlosigkeit. Im vorliegenden Fall könne ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rücküberstellung
Italien keine unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK iVm Art. 4 GRC drohe. 8. Gegen diese Bescheide wurde am 27.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine alleinreisende Frau mit minderjährigen Kindern. Die Beschwerdeführer seien jedenfalls vulnerabel und würden vom italienischen Staat keinerlei Unterstützung erfahren. Seit Dezember 2022 würden keine Dublin-Überstellungen
Italien mehr stattfinden und dies mit fehlender Verfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen begründet. Zur Unterbringungs- und Versorgungssituation von Dublin-Rückkehrer*innen würden sich im angefochtenen Bescheid nur sehr kurz gehaltene Informationen finden. Betroffenen Asylwerbern, wie den Beschwerdeführern, drohe bei einer Überstellung
Italien erneut Obdachlosigkeit. Im vorliegenden Fall könne ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rücküberstellung
Italien keine unmenschliche Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Artikel 4, GRC drohe. Vorgelegt wurden: zwei Fotos
Italien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, stehen nicht in ärztlicher Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. Es liegt ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführer sind gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist und führen untereinander ein Familienleben. Gegen alle Beschwerdeführer ergeht dieselbe Ausweisungsentscheidung. Eine gemeinsame Überstellung der minderjährigen BF 2-4 gemeinsam mit der BF 1 – ihrer Mutter und Hauptbezugsperson – stellt keine Verletzung des Kindeswohls dar. Ein Bruder der BF 1, XXXX , ist in Österreich aufenthaltsberechtigt. Zwischen den Beschwerdeführern und dem Familienangehörigen besteht kein gemeinsamer Haushalt, kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis und keine besonders enge Beziehung. Ein Bruder der BF 1, römisch 40 , ist in Österreich aufenthaltsberechtigt. Zwischen den Beschwerdeführern und dem Familienangehörigen besteht kein gemeinsamer Haushalt, kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis und keine besonders enge Beziehung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten und den Angaben der BF 1 in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer
der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Italien nicht maßgeblich geändert hat. Die Beschwerdeführer haben keine Umstände geltend gemacht, wonach sie in Italien etwa in ihren Rechten gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK konkret gefährdet wären. Die Beschwerdeführer haben keine Umstände geltend gemacht, wonach sie in Italien etwa in ihren Rechten gemäß Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK konkret gefährdet wären. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der BF
der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte der betreffenden Asylwerber bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im
dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im
dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens]. 3.1.2.1. Kritik am italienischen Asylwesen/die Situation in Italien Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche und aktuelle Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Die Feststellungen basieren auf einer grundsätzlich aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behandelt in ihrem Bescheiden etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Italien, wobei auch die Situation von alleinstehenden Eltern mit Kindern beleuchtet wird. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Soweit die Beschwerdeführer die generelle Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien bemängeln, ist entgegenzuhalten, dass sie bei ihrem vormaligen kurzen Aufenthalt in Italien ausdrücklich keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, sodass ihnen auch nicht jene Rechte und materielle Versorgungsleistungen zugekommen sind, die Asylwerbern in Italien zustehen. Aus den Länderberichten ergibt sich zweifelsfrei, dass Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, dies tun können. Andersfalls werden sie als illegale Migranten betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert, worin allerdings keine Verletzung des Art. 3 EMRK oder ein systemischer Mangel des italienischen Asylsystems erkannt werden. Soweit die Beschwerdeführer die generelle Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien bemängeln, ist entgegenzuhalten, dass sie bei ihrem vormaligen kurzen Aufenthalt in Italien ausdrücklich keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, sodass ihnen auch nicht jene Rechte und materielle Versorgungsleistungen zugekommen sind, die Asylwerbern in Italien zustehen. Aus den Länderberichten ergibt sich zweifelsfrei, dass Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, dies tun können. Andersfalls werden sie als illegale Migranten betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert, worin allerdings keine Verletzung des Artikel 3, EMRK oder ein systemischer Mangel des italienischen Asylsystems erkannt werden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber haben. Speziell reservierte Unterbringungsplätz gibt es nicht, aber werden Asylsuchende, die gemäß Dublin III-VO
Italien überstellt werden, mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS (temporäre Strukturen, Notunterkünfte) untergebracht. Wurde – wie bei den Beschwerdeführern – noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Aus den Länderberichten ergibt sich weiterhin, dass die Beschwerdeführer – eine Familie bestehend aus einer alleinreisenden Mutter mit drei minderjährigen Kindern – in Italien als vulnerabel gelten und ihr Verfahren somit prioritär behandelt wird. Zudem gibt es eine Reihe von Vorsorgen im Hinblick auf die gemeinsame Unterbringung von Frauen und Kindern, der Grundsatz der Einheit der Familie wird beachtet und haben Minderjährige bis zum Alter von 16 Jahren grundsätzlich Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Minderjährige. Es sind keine Umstände ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer gemeinsamen geordneten Rücküberstellung
Italien dort nicht Asylverfahren betreiben und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Italien zukommen, in Anspruch nehmen könnten. Festzuhalten ist, dass in Italien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich
Italien überstellt worden sind, ohne Prüfung ihres Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wären, wo ihnen die Gefahr einer Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte gedroht hätte. Festzuhalten ist, dass in Italien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich
Italien überstellt worden sind, ohne Prüfung ihres Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wären, wo ihnen die Gefahr einer Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte gedroht hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht den Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land ihrer Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr der Beschwerdeführer in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machenInsgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr der Beschwerdeführer in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen 3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Italien:
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leiden die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung
Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung
Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.
den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides entsteht das Recht auf medizinische Versorgung formell im Moment der Registrierung eines Asylantrages, wobei es in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann. Bis dahin haben die Asylsuchenden jedenfalls Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung. Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf die medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. 3.1.3. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Hinsichtlich des zwischen den Beschwerdeführern bestehenden Familienlebens ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung der Beschwerdeführer
Italien die Familieneinheit gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens oder das Kindeswohl darstellt. Hinsichtlich des zwischen den Beschwerdeführern bestehenden Familienlebens ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung der Beschwerdeführer
Italien die Familieneinheit gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens oder das Kindeswohl darstellt. Die Beschwerdeführer haben einen namentlich genannten aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet. Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht zwischen den Familienangehörigen offenkundig kein gemeinsamer Haushalt und laut Angaben der BF 1 auch kein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung. Es liegt somit in einer Gesamtbetrachtung kein im Sinne des Art. 8 EMKR schützenswertes Familienleben vor. Die Beschwerdeführer haben einen namentlich genannten aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet. Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht zwischen den Familienangehörigen offenkundig kein gemeinsamer Haushalt und laut Angaben der BF 1 auch kein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung. Es liegt somit in einer Gesamtbetrachtung kein im Sinne des Artikel 8, EMKR schützenswertes Familienleben vor. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Sie verfügen im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer halten sich erst seit knapp sechs Monaten in Österreich auf und verfügten zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten ihren Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund der gegenständlichen unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Sie verfügen im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer halten sich erst seit knapp sechs Monaten in Österreich auf und verfügten zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten ihren Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund der gegenständlichen unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Italien sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Italien sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2283528.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.