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{'item': 'W212 2283652-1'}

Obsah (5)Art. 17Art. 3Art 15Art. 8Art 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW212 2283652-1 Spruch, W212 2283657-1/5EW212 2283652-1/5EW212 2283655-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!W212 2283657-1/5E

Österreich gekommen. Seinen Herkunftsstaat habe er am 15.09.2023 verlassen. Über den Irak (15 Tage), Libyen (12 Tage) und Algerien (ein Monat) sei er

Spanien gelangt, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Danach sei er über Frankreich in Österreich eingereist. In Spanien und Frankreich habe er keinen Behördenkontakt gehabt. Der Schlepper habe ihn direkt von Spanien über Frankreich

Österreich gebracht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF 1 an, er sei zum syrischen und kurdischen Militär einberufen worden, möchte sich aber nicht am Krieg beteiligen. Die BF 2 gab im Zuge der Befragung zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter (BF 1 + BF 3)

Österreich gekommen. In Österreich habe sie zwei Geschwister. Die Angaben zu ihrer Reiseroute stimmen mit jenen des BF 1 überein. In den durchreisten Ländern habe sie keinen Behördenkontakt gehabt. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF 2 an, sie habe ihre Heimat wegen des Krieges verlassen und weil die BF 3 eine Herzoperation gehabt habe.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 23.11.2023 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Spanien.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 23.11.2023 auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Spanien.
  3. Mit Schreiben vom 01.12.2023 erklärte sich Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zur Aufnahme der Beschwerdeführer bereit.
  4. Mit Schreiben vom 01.12.2023 erklärte sich Spanien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zur Aufnahme der Beschwerdeführer bereit.
  5. Am 14.12.2023 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der BF 1 führte zu seinem Gesundheitszustand zunächst aus, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. In Spanien sei er in der Nähe des Meeres von der Polizei angehalten worden. In Spanien habe er keinen Asylantrag gestellt, weil die BF 2 in Österreich Geschwister und Cousins habe. Er selbst habe keine Verwandten in Österreich. Zu Spanien gab der BF 1 an, er sei dort in ein Zimmer ohne Möbel verlegt worden. Obwohl die BF 3 krank gewesen sei – sie habe Schwierigkeiten mit dem Herz gehabt – hätten sie Wasser aus dem Wasserhahn des WC bekommen. Das Essen sei nicht gut gewesen, die BF 3 sei davon krank geworden. Am nächsten Tag sei er am Abend auf die Straße entlassen worden. Eine Rückkehr

Spanien sei genauso wie eine Rückkehr

Syrien. Die BF 2 gab zunächst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen die Einvernahme durchzuführen. Zum Gesundheitszustand der BF 3 gab die BF 2 an, die BF 3 sei im Jahr 2018 in Syrien am Herz operiert worden. Sie nehme keine Medikamente, müsse aber Hitze und Kälte vermeiden. Eine dringende weitere Behandlung am Herzen benötige die BF 3 nicht. In Österreich sei die BF 3 zweimal bei einem Arzt gewesen und habe Medikamente gegen Fieber und Husten bekommen. Jetzt gehe es der BF 3 wieder gut.

Spanien möchte sie nicht zurück, sie sei dort nicht gut behandelt worden und habe am Boden schlafen müssen. Sie kenne in Spanien auch niemanden, in Österreich habe sie einen Bruder, XXXX , und eine Schwester, XXXX . Der Kontakt zu ihren Geschwistern sei seit deren Ausreise aus Syrien (vor etwa zehn Jahren) lediglich telefonisch bzw. über soziale Netzwerke möglich gewesen. Die BF 2 gab zunächst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen die Einvernahme durchzuführen. Zum Gesundheitszustand der BF 3 gab die BF 2 an, die BF 3 sei im Jahr 2018 in Syrien am Herz operiert worden. Sie nehme keine Medikamente, müsse aber Hitze und Kälte vermeiden. Eine dringende weitere Behandlung am Herzen benötige die BF 3 nicht. In Österreich sei die BF 3 zweimal bei einem Arzt gewesen und habe Medikamente gegen Fieber und Husten bekommen. Jetzt gehe es der BF 3 wieder gut.

Spanien möchte sie nicht zurück, sie sei dort nicht gut behandelt worden und habe am Boden schlafen müssen. Sie kenne in Spanien auch niemanden, in Österreich habe sie einen Bruder, römisch 40 , und eine Schwester, römisch 40 . Der Kontakt zu ihren Geschwistern sei seit deren Ausreise aus Syrien (vor etwa zehn Jahren) lediglich telefonisch bzw. über soziale Netzwerke möglich gewesen. 7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2023, zugestellt am 19.12.2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2023, zugestellt am 19.12.2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO Spanien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Spanien wurden folgende Feststellungen getroffen: Allgemeines zum Asylverfahren Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium: (AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Ein Asylverfahren kann, je

Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Der Backlog an anhängigen Fällen in 1. Instanz ist chronisch hoch und betrug Ende 2021 72.271 Fälle (AIDA 4.2022). Die Ankünfte in Spanien, insbesondere auf den Kanarischen Inseln, haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Auswirkungen der COVID-19-Beschränkungen auf irreguläre Einreisen waren nur vorübergehend:

Angaben der nationalen Behörden kamen im Jahr 2021 insgesamt 41.945 Personen auf dem Land- und Seeweg

Spanien; 1.845 auf dem Landweg (

Ceuta und Melilla) und 40.100 auf dem Seeweg. Von den letzteren landeten mehr als die Hälfte an den Kanarischen Inseln an (22.316 Personen), der Rest hauptsächlich in Festlandspanien und auf den Balearen (17.341 Personen) (AIDA 4.2022).

Angaben des Innenministeriums bietet Spanien Venezolanern humanitären Schutz, die nicht für andere Schutzformen in Frage kommen. 2021 beantragten bis August 6.488 Venezolaner Asyl, welche mit 18% aller Antragsteller die größte Gruppe von Asylwerbern darstellten (USDOS 12.4.2022). Dublin-Rückkehrer Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfers keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) sind ein weiterer Kritikpunkt. 2019 und 2020 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung wegen Platzmangel, was in bestimmten Fällen zu Obdachlosigkeit führte.

einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Anordnungen getroffen, um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch berichteten NGOs im Juni 2019, dass sie einige Dublin-Rückkehrer (darunter Kinder und eine schwangere Frau) unterstützten, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe (AIDA 4.2022). Beim (erneuten) Zugang zum Asylverfahren können Dublin-Rückkehrer aufgrund allgemeiner Mängel im Asylsystem auf Hindernisse stoßen. Das OAR priorisiert ihre Registrierung für die Einbringung eines Asylantrags. Wurde ihr vorheriges Asylverfahren beendet, müssen sie erneut einen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 4.2022). Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, zugewiesen. Die Art der Unterbringung ist unterschiedlich zwischen Zentren mit unterschiedlicher Kapazität (maximal 120 Personen) oder in Wohnungen (IOM 29.7.2022). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; Behinderte; Alte; Schwangere; alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Opfer von Menschenhandel) sind laut Gesetz Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Betreuung garantieren. Es fehlen jedoch Durchführungsbestimmungen hierzu. Eine Risikoeinschätzung bzw. Identifizierung von Vulnerabilität wird von Beamten während des Asylinterviews oder von NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten, vorgenommen. Früherkennungsmechanismen für Vulnerabilität existieren nicht (AIDA 4.2022). Unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf eine vordringliche Bearbeitung ihres Asylantrags, was die Verfahrensdauer halbiert. Ansonsten haben Vulnerable keine spezifischen Verfahrensgarantien. Vulnerable sind laut Gesetz nicht vom Grenzverfahren ausgenommen, aber die Asylbehörde macht für manche Fälle Ausnahmen, etwa für Schwangere oder Personen, die medizinische Behandlung benötigen (AIDA 4.2022). Die Betreuung und Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige sind in Spanien Kompetenz der autonomen Regionen. Die zuständige Region oder Stadt hat binnen maximal drei Monaten einen Vormund für den unbegleiteten Minderjährigen (UM) zu ernennen. Die Vormundschaft wird dabei üblicherweise NGOs oder Kirchen übertragen, die von den Jugendschutzdiensten finanziert werden. Sie sind verpflichtet, den Schutz der Interessen von unbegleiteten Minderjährigen wahrzunehmen, deren Zugang zu Bildung, rechtlicher Hilfe und Übersetzung sicherzustellen und sie mit allen nötigen Informationen für den Zugang zum Asylverfahren zu versorgen (AIDA 4.2022). Die Ernennung eines Vormunds erfolgt

dem ersten Screening und Überweisung in ein Schutzzentrum (StC 2.9.2020). Seit 2014 gibt es ein interministerielles Protokoll zur Identifizierung und Altersfeststellung von UM, das lediglich eine Richtlinie darstellt, da die autonomen Regionen für Minderjährige zuständig sind. Dem Protokoll zufolge sind Reisedokumente von Minderjährigen grundsätzlich als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Bei berechtigten Zweifeln an den Angaben ist eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Dies kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Am Ende wird das geschätzte Mindestalter als tatsächliches Alter angenommen. Die Aussagekraft der Tests wird aber von internationalen Organisationen, NGOs, Experten, Beamten und dem Ombudsmann kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die Altersfeststellung würde zu oft angewandt (eher als Regel denn als Ausnahme, auch bei Vorliegen von Identitätsdokumenten). Auch beklagen NGOs eine diskriminierende Anwendung der Altersfeststellung (diese werde z.B. bei marokkanischen Antragstellern immer angewandt) und dass die autonomen Regionen wiederholte Altersfeststellungen als Mittel nützten, um die Zahl der Minderjährigen in ihrer Obhut zu minimieren. Zwischen 2015 und 2020 ergab die Mehrheit der Altersfeststellungen in Spanien eine Minderjährigkeit des Betreffenden. In den Exklaven Ceuta und Melilla ziehen es angeblich viele UM vor, sich als volljährig zu deklarieren, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, anstatt als unbegleitete Minderjährige vor Ort zu bleiben. Sobald sie einmal als Erwachsene registriert sind, ist es für sie fast unmöglich, wieder als Minderjährige anerkannt zu werden (AIDA 4.2022). Das am 25. Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Kindern verbietet es, dass ein Gerichtsmediziner die Genitalien eines Kindes im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens untersucht. Im Mai und Juni 2021 erließ der Oberste Gerichtshof drei separate Urteile, in denen er die Behörden aufforderte, allen Unterlagen, die eine Person vorlegt, bei der Entscheidung über ihr Alter Vorrang einzuräumen, selbst wenn die Behörden glauben, dass die Person älter sein könnte, als die Unterlagen vermuten lassen (USDOS 12.4.2022). Während der Altersbestimmung haben UM keinen Zugang zu einem gesetzlichen Vertreter oder Vormund. Um dieses und andere Probleme anzugehen, wurde ein neues Modell ausgearbeitet, das Mechanismen zur Aufteilung der Verantwortung zwischen den Regionen und die Einführung eines nationalen Überweisungsmechanismus enthält. Der Vorschlag wurde jedoch bislang noch nicht angenommen (StC 2.9.2020). Das spanische Unterbringungssystem ist bemüht, Asylwerber in der Aufnahmeeinrichtung unterzubringen, die ihrem Profil und ihren Bedürfnissen am besten entspricht, je

Alter, Geschlecht, Haushalt, Nationalität, Vorhandensein von Familiennetzwerken, Unterhalt, usw.. Zwischen der Asylbehörde und der für die Unterkunft zuständigen NGO wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die geeignetste Unterkunft ausgesucht. Es gibt einen fortlaufenden Überwachungsmechanismus diesbezüglich. Vulnerable können bis zu 24 Monate untergebracht werden anstatt der üblichen 18 Monate. Die vulnerabelsten Asylwerber (Opfer von Menschenhandel bzw. Folter, UM, psychisch Kranke,...) werden wenn nötig an externe spezialisierte Dienste übergeben, da das spanische Aufnahmesystem für sie keine spezialisierten Aufnahmeplätze garantiert, was Gegenstand von Kritik ist. Einige NGOs bieten Aufnahmeeinrichtungen und Dienste für Asylwerber mit psychischen Problemen an. Darüber hinaus verfügen einige NGOs über spezielle Plätze für Opfer von Menschenhandel (AIDA 4.2022). Im Zentrum für unbegleitete minderjährige Migranten in Madrid, Hortaleza, wurden strukturelle Mängel und mangelnde Unterstützung festgestellt. Im Jänner 2022 wurde ein in dem Zentrum aktiver Menschenhändler-Ring ausgehoben (AIDA 2.2022). Obwohl laut Gesetz UM bei Ankunft in Spanien eine Aufenthaltsgenehmigung auszustellen ist, waren 2019 mindestens 10.000 UM unter Verantwortung der autonomen Gemeinden undokumentiert. Im März 2019 urteilte ein spanisches Gericht, dass die Kommunen auf fremde Minderjährige dieselben Regeln der Registrierung anzuwenden haben wie auf spanische Kinder. Kritisiert werden Fälle, in denen Betroffene die Schutzzentren verlassen müssen, sobald sie 18 Jahre alt werden, obwohl sie noch keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, was zu Obdachlosigkeit führen kann. Dies und der Mangel an Ressourcen und Unterbringungsplätzen tragen zum Problem der Obdachlosigkeit bei. In der Praxis werden von UM nur sehr wenige Asylanträge gestellt (2018: 77 Anträge; 2019: 98 Anträge), was von Kritikern als Zeichen für die Unzulänglichkeiten beim Zugang von UM zu internationalem Schutz in Spanien interpretiert wird. Im Oktober 2021 verabschiedete die Regierung eine Reform zum Einwanderungsgesetz, die darauf abzielt, die Integration von unbegleiteten Minderjährigen und jungen Erwachsenen mit Migrationshintergrund zu fördern. Das Gesetz wird die Legalisierung von etwa 8.000 jungen Erwachsenen ermöglichen, die als unbegleitete minderjährige Ausländer

Spanien gekommen waren. Einen Monat

seiner Verabschiedung beantragten fast 4.500 junge Migranten die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (AIDA 2.2022). Minderjährige in Spanien haben das Recht auf Bildung, und es besteht eine Schulpflicht für Kinder von sechs bis 16 Jahren. Asylsuchende Minderjährige erhalten Zugang zum Unterricht in regulären Schulen der Autonomen Gemeinde in der sie untergebracht sind. Je

Gemeinde wird die schulische Integration daher unterschiedlich gehandhabt. Einige Gemeinden setzen auf Vorbereitungsklassen, andere auf Tutoren und wieder andere bieten keine zusätzlichen oder spezialisierten Dienste an, um die die Integration in die Schule zu erleichtern (AIDA 4.2022). Die Unterbringungsbedingungen für UM in den Exklaven Melilla und Ceuta, sowie auf den Kanarischen Inseln werden wegen schlechter Bedingungen, Überbelegung und Mangel an materiellen und personellen Ressourcen stark kritisiert (AIDA 4.2022). UNHCR, NGOs und das Büro des Ombudsmannes äußerten sich besorgt über die Behandlung von unbegleiteten und begleiteten minderjährigen Migranten. Es gibt nicht genügend Platz in den Aufnahmezentren für unbegleitete Minderjährige in Ceuta, und Medien berichteten, dass mehrere hundert Minderjährige auf der Straße lebten (USDOS 12.4.2022). Bei Minderjährigen, die in CETI untergebracht waren, wurden in Zeiten der Überlastung aufgrund von Überbelegung Defizite beim Zugang zum Unterricht festgestellt. Aufgrund des Anstiegs der Ankünfte auf den Kanarischen Inseln ist dort der Zugang zu Schulbildung für Migrantenkinder nicht in jedem Zentrum garantiert, weil es einen Mangel an verfügbaren Schulplätzen gibt (AIDA 4.2022).

dem Gesetz müssen alle Minderjährigen unter 16 Jahren eingeschult werden. Auf den Kanarischen Inseln waren viele der minderjährigen Migranten mehr als ein Jahr

ihrer Ankunft im Land immer noch nicht eingeschult (USDOS 12.4.2022). Non-Refoulement Bilaterale Abkommen mit Marokko und Algerien erlauben es Spanien, irreguläre Migranten aus diesen Ländern abzuschieben, und zwar fast alle ohne Verwaltungsverfahren oder richterliche Anordnung, in Übereinstimmung mit dem Gesetz zum Schutz der Sicherheit der Bürger. Spanien hält weiter daran fest, dass Rückschiebungen

Marokko unter dem diesbezüglichen bilateralen Abkommen legal sind und dies auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch das Urteil vom Feber 2020 bestätigt worden sei. NGOs kritisieren diese Praxis. Die Rückführungen im Rahmen dieser Abkommen wurden im März 2020 eingestellt, als die Grenze aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen wurde. Seitdem sind nur sehr wenige Rückführungen erfolgt. Die spanische Regierung hat keine offiziellen Statistiken über die Zahl der

Marokko oder Algerien zurückgeführten Personen vorgelegt. Ein Abkommen zwischen Spanien und Marokko erlaubt es der spanischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, von marokkanischen Häfen aus zu operieren und vor der marokkanischen Küste gerettete irreguläre Migranten nicht

Spanien, sondern an die marokkanische Küste zurückzuführen (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders in den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko, wo ein spezielles Grenzregime herrscht. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder

Marokko zurückgebracht. Asylantragstellung ist an den offiziellen Grenzübertrittspunkten möglich. Jedoch interpretieren Kritiker diese Praxis als Pushbacks, da es Asylsuchenden praktisch nicht möglich sein soll, aus Marokko auszureisen und zu den spanischen offiziellen Grenzübertrittspunkten zu gelangen. Spanien hat bilaterale Abkommen mit Mauretanien, Algerien, Senegal und Marokko zur Rückübernahme von Migranten unterzeichnet. Im Rahmen eines solchen Abkommens nimmt etwa Mauretanien Migranten zurück, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis im Falle von Malischen Migranten als indirekte Pushbacks und als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (AIDA 4.2022). Es versammeln sich regelmäßig Tausende von Migranten und Flüchtlingen an der Landgrenze zwischen Marokko und den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla. Im Februar 2020 bestätigte die Große Kammer des EGMR die Rechtmäßigkeit einer umstrittenen Praxis, bei der die spanischen Behörden Personen, die die Grenzen der Exklaven illegal überqueren, beispielsweise durch Überklettern von Zäunen, zurückschicken. Im Jahr 2021 kamen mehrere unbegleitete Minderjährige aus Marokko

Ceuta und wurden kurzerhand zurückgeschickt. Der Ombudsmann und Dutzende von Menschenrechts-NGOs verurteilten die Rückführungen mit der Begründung, dass die Regierung die für diese Praxis geltenden rechtlichen Standards nicht eingehalten und die Rechte der Minderjährigen verletzt habe (FH 24.2.2022). Versorgung Migranten aus Ländern ohne Rückführungsabkommen und solche, die

weislich Anspruch auf internationalen Schutz haben, erhalten im Rahmen eines von der Regierung ausgehenden und von verschiedenen NGOs verwalteten Aufnahmeprogramms Unterkunft und Grundversorgung (USDOS 12.4.2022). Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs (AIDA 4.2022). Das spanische System hat ca. 10.000 Unterbringungsplätze. Es umfasst folgende Unterbringungstypen: 1. Für Migranten, die per Boot über das Meer

Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen: • vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).• vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). • elf Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED), geführt von NGOs wie dem spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche u.a. soziale und rechtliche Unterstützung bieten (AIDA 4.2022).

  1. In den Exklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein Temporäres Migrationszentrum (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla), betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022).
  2. Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es: • vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) auf dem spanischen Festland mit gesamt 416 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022). • Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 10 NGOs betrieben werden (AIDA 4.2022). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 4.2022). Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 4.2022). Personen, die ihren Asylantrag in den Exklaven Ceuta oder Melilla stellen, werden dort in temporären Zentren (CETI) untergebracht und müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag dort abwarten und werden erst dann

Festlandspanien transferiert. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurde der Ablauf der Transfers

Festland-Spanien weiterhin als intransparent kritisiert. Ähnliche Berichte gibt es auch betreffend die Kanarischen Inseln (AIDA 4.2022). Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen: • die Bewertungs- und Zuweisungsphase: umfasst eine Basisversorgung mit Unterbringung bis ein Platz im Unterbringungssystem verfügbar ist. Dauer: bis zu 30 Tage (in der Praxis aber auch länger) (AIDA 4.2022). • die Unterbringungsphase (Phase 1): neben temporärer Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser ersten Versorgungsphase u.a. soziale Hilfe, kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Jobtraining, was ihre Integration in die spanische Gesellschaft erleichtern soll, und ein Taschengeld in Höhe von €50 im Monat, plus €20 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt (AIDA 4.2022). • die Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2): während dieser zweiten Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten, um ein „normales Leben“ beginnen zu können. Personen, die ab dem 1. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in Phase 2 der Versorgung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in Phase 1 (AIDA 4.2022). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Hafteinrichtungen (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.288 Plätzen, die vornehmlich der Inhaftierung von illegalen Migranten dienen. Stellen diese einen Asylantrag in einem CIE, durchlaufen sie das Asylverfahren auch in diesem (AIDA 4.2022). Die Bewertungs- und Zuweisungsphase, Phase 1 und 2 dauern zusammen maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (AIDA 4.2022). In den letzten Jahren wurden Mängel im Aufnahmesystem berichtet, die den Zugang erschwerten (z.B. Wartezeiten) und in bestimmten Fällen zur Obdachlosigkeit führten. Schlechte Unterbringungsbedingungen in CAR-Zentren und NGO-Unterbringungen werden generell keine berichtet (AIDA 4.2022). Die CETI werden als chronisch überbelegt und die Unterbringungsbedingungen als schlecht und für Familien und Vulnerable ungeeignet beschrieben und es wird ein Mangel an Psychologen und Übersetzern berichtet. Mit der COVID-19-Pandemie verschärfte sich dies noch. Besonders von den Kanarischen Inseln wurden 2021 Schwierigkeiten bei der adäquaten Versorgung von Migranten und Asylwerbern berichtet, weil die Kapazitäten und das humanitäre Hilfswesen dem Ansturm nicht gewachsen waren. Viele Einrichtungen sind

wie vor überfüllt und mangelnde Transfers von den Inseln und Exklaven auf das Festland führten zu zahlreichen Fällen von Armut und Obdachlosigkeit unter Asylwerbern (AIDA 4.2022). Internationale Menschenrechtsgruppen haben die spanischen Behörden dafür kritisiert, dass Migranten und Asylwerber oft unter schlechten Bedingungen untergebracht sind und viele von ihnen in improvisierten Lagern festgehalten werden, die angeblich gegen Menschenrechtsstandards verstoßen (FH 24.2.2022). Aufgrund der großen Zahl irregulärer Neuankömmlinge auf den Kanarischen Inseln im Jahr 2020 arbeitet die Regierung mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dem Spanischen Roten Kreuz und den lokalen NGOs Accem, der Cepaim-Stiftung und dem Weißen Kreuz zusammen, um den "Kanarenplan" umzusetzen. Im Dezember 2020 richtete das Ministerium für Integration, soziale Sicherheit und Migration sechs große Aufnahmezentren auf den Kanarischen Inseln ein, die von den Organisationen verwaltet werden (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben es versäumt, angemessene Aufnahmebedingungen und ein faires und wirksames Asylverfahren für Menschen zu gewährleisten, die irregulär auf den Kanarischen Inseln ankommen (AI 29.3.2022). Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate

der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird.

Ablauf der ersten sechs Monate können die Asylwerber die Erneuerung ihres Asylwerberausweises (tarjeta roja [rote Karte]) beantragen, welche die Berechtigung zur Arbeit in Spanien bestätigt. Die Aufnahmezentren für Asylwerber bieten Jobtraining und Sprachkurse an. Darüber hinaus haben die drei wichtigsten NGOs, welche Aufnahmezentren betreiben (Accem, das Spanische Rote Kreuz und CEAR), das Ariadna-Netzwerk innerhalb der vier CAR-Zentren gegründet. Dieses bietet einen umfassenden Aktionsplan, der auf die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern und Schutzberechtigten im Hinblick auf Arbeitsintegration eingeht. Dazu gehören Dienstleistungen wie personalisierte Beratungsgespräche, Schulungen vor der Einstellung, Jobtraining, aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche usw. In der Praxis stoßen Asylwerber jedoch auf Hindernisse beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt. Viele sprechen kein Spanisch, die Anerkennung von Qualifikationen ist langwierig, kompliziert und oft teuer. Diskriminierung aufgrund von Nationalität oder Religion kommt vor. Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten in Spanien stoßen bei der Eröffnung von Bankkonten häufig auf Schwierigkeiten. Im Februar 2022 forderten verschiedene Organisationen die Regierung und die spanische Zentralbank auf, dringende Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bankinstitute das Gesetz einhalten und eine Praxis beenden, welche die finanzielle und soziale Eingliederung von Asylwerbern, Flüchtlingen und Migranten behindert (AIDA 4.2022). Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber so wie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylwerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet. Die COVID-19-Pandemie wirkte sich negativ auf den Zugang von Asylwerbern zu Gesundheitsleistungen aus. Beim Zugang zur Impfkampagne für Migranten wurden verschiedene Hindernisse festgestellt, vor allem aufgrund der Sprachbarriere und fehlendem Zugang zu digitalen Diensten. Migranten (auch undokumentierte) sind in die spanische Impfstrategie einbezogen. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Zugangs zur Kampagne wurde häufig an NGOs delegiert (AIDA 4.2022). Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (IOM 29.7.2022). Die Covid-19-Pandemie setzte das nationale Gesundheitssystem unter einen noch nie dagewesenen Druck. Während der Covid-19-Impfkampagne stießen Ausländer, insbesondere irreguläre Migranten auf Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitsdienst und zu Impfstoffen, da es keine klaren Protokolle zur Identifizierung und zum Zugang zu Informationen für diese Gruppen gab (AI 29.3.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021). Schutzberechtigte Sowohl Flüchtlinge als auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus erhalten vorerst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre. Diese ist verlängerbar und bei der Verlängerung gibt es keine systematischen Probleme. Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden für jeweils ein Jahr ausgestellt. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können, wenn sie gewisse Parameter erfüllen,

fünf Jahren die Ausstellung eines langfristigen Aufenthaltstitels beantragen. Die spanische Staatsbürgerschaft können anerkannte Flüchtlinge frühestens

fünf Jahren und subsidiär Schutzberechtigte frühestens

zehn Jahren beantragen. Personen, die internationalen Schutz genießen, haben in ganz Spanien Freizügigkeit. Wie bei Asylsuchenden ist die Mehrheit der Flüchtlinge in Andalusien, Madrid oder Katalonien untergebracht. Alle Antragsteller haben Zugang zum 18-monatigen dreiphasigen Unterbringungs-/Integrationsprozess. Wenn sie eine negative Entscheidung im Asylverfahren erhalten, dürfen sie in der Regel zumindest die Phase 1 der Unterbringung beenden. Personen, die ab dem 1. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in Phase 2 der Versorgung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in Phase 1.

der Phase 1 der Unterbringung erhalten Schutzberechtigte finanzielle Unterstützung zur Deckung der Miete einer eigenen Wohnung. Wenn Schutzberechtigte sich entscheiden, außerhalb dieses Systems zu leben (etwa bei Verwandten etc.), verzichten sie damit auf die gesamte vorgesehene Hilfe und Unterstützung des Unterbringungs-/Integrationsprozesses. Der Mangel an verfügbarem Sozialwohnraum, die unzureichende finanzielle Unterstützung für die Zahlung der Miete, hohe Anforderungen bei Mietverträgen und Diskriminierung sind für viele Schutzberechtigte problematisch und führen in einigen Fällen zu Armut. Es gibt keine staatliche Stelle, die bei der Suche

einer Wohnung unterstützt. Obwohl NGOs in dieser Phase versuchen zwischen Flüchtlingen/Asylwerbern und Vermietern zu vermitteln, kommt es zu Fällen von Obdachlosigkeit und Unterbringung in Obdachlosenunterkünften (AIDA 4.2022). Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger. Alle Personen im Integrationsprozess erhalten individuelle Unterstützungsprogramme für Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen usw.

Abschluss des dreiphasigen Prozesses können die Begünstigten Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste von NGOs in Anspruch nehmen, die mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden. Viele Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben beim Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis Probleme aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen oder Qualifikationen bzw. aufgrund von Diskriminierung. Diese Situation wird durch die hohe Arbeitslosigkeit in Spanien noch verschlimmert. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie spanische Bürger. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ist für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig und in der Praxis besteht dieser Zugang ohne besondere Hindernisse. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, da sie auf nationaler Ebene verteilt wird, sie kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden. Beim Zugang zu medizinischer Versorgung gelten für Schutzberechtigte dieselben Bedingungen wie für Asylwerber (AIDA 4.2022). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Die BF 3 sei im Alter von vier Monaten am Herz operiert worden, es sei aber keine weitere Behandlung nötig und nehme die BF 3 keine Medikamente. Die Beschwerdeführer hätten gemeinsam Asylanträge in Österreich gestellt. Es liege somit ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Da die Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, würden die Anordnungen der Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Familienleben darstellen. Die BF 2 habe Geschwister in Österreich, könne aber nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer auf ein Zusammenleben mit diesen angewiesen wären. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC, bzw. Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. , Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Die BF 3 sei im Alter von vier Monaten am Herz operiert worden, es sei aber keine weitere Behandlung nötig und nehme die BF 3 keine Medikamente. Die Beschwerdeführer hätten gemeinsam Asylanträge in Österreich gestellt. Es liege somit ein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Da die Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, würden die Anordnungen der Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Familienleben darstellen. Die BF 2 habe Geschwister in Österreich, könne aber nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer auf ein Zusammenleben mit diesen angewiesen wären. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC, bzw. Artikel 8, EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. 9. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 29.12.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht in angemessener Weise mit dem aktuellen LIB auseinandergesetzt und die Einbeziehung anderer Quellen unterlassen. Die Beschwerde verwies deshalb auf den aktuellen Bericht der AIDA, Country Report Spain 2022 Update. Asylwerber*innen seien in Spanien aufgrund der schwierigen Verhältnisse während des Asylverfahrens im Allgemeinen mit Obdachlosigkeit und prekären Situationen konfrontiert. Hätte die belangte Behörde diesen Länderbericht herangezogen und entsprechend gewürdigt, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass erhebliche Mängel im spanischen Asylverfahren vorliegen und somit eine Überstellung der Beschwerdeführer

Spanien unzulässig sei. Die BF 2 habe eine Schwester und einen Bruder in Österreich und würde eine Abschiebung

Spanien daher in das schützenswerte Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreifen. Das Verfahren der Behörde sei auch mangelhaft, als sie es gänzlich unterlassen habe, sich mit der konkreten Situation der BF 3 auseinanderzusetzen und eine eingehende Prüfung des Kindeswohls nicht durchgeführt habe. Im gegenständlichen Fall sei keine individuelle Garantie seitens der spanischen Behörde eingeholt worden, obwohl es sich bei der BF 3 um eine besonders vulnerable Person handle. 9. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 29.12.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht in angemessener Weise mit dem aktuellen LIB auseinandergesetzt und die Einbeziehung anderer Quellen unterlassen. Die Beschwerde verwies deshalb auf den aktuellen Bericht der AIDA, Country Report Spain 2022 Update. Asylwerber*innen seien in Spanien aufgrund der schwierigen Verhältnisse während des Asylverfahrens im Allgemeinen mit Obdachlosigkeit und prekären Situationen konfrontiert. Hätte die belangte Behörde diesen Länderbericht herangezogen und entsprechend gewürdigt, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass erhebliche Mängel im spanischen Asylverfahren vorliegen und somit eine Überstellung der Beschwerdeführer

Spanien unzulässig sei. Die BF 2 habe eine Schwester und einen Bruder in Österreich und würde eine Abschiebung

Spanien daher in das schützenswerte Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingreifen. Das Verfahren der Behörde sei auch mangelhaft, als sie es gänzlich unterlassen habe, sich mit der konkreten Situation der BF 3 auseinanderzusetzen und eine eingehende Prüfung des Kindeswohls nicht durchgeführt habe. Im gegenständlichen Fall sei keine individuelle Garantie seitens der spanischen Behörde eingeholt worden, obwohl es sich bei der BF 3 um eine besonders vulnerable Person handle. 10. Die Beschwerdevorlage langte am 03.01.2024 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. 11. Am 22.04.2024 wurden die Beschwerdeführer komplikationslos auf dem Luftweg

Spanien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF 1 und die BF 2 sind die Eltern der minderjährigen BF
  2. Die BF 2 ist die gesetzliche Vertreterin der BF 3 im Verfahren. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer stellten am 21.11.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor aufgrund des illegalen Überquerens einer Außengrenze der Europäischen Union erkennungsdienstliche Behandlungen der Beschwerdeführer in Spanien am 09.11.
  3. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von den Beschwerdeführern zwischenzeitig nicht für mindestens drei Monate verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.11.2023 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Spanien, denen die spanische Dublinbehörde mit Schreiben vom 01.12.2023 auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.11.2023 auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Spanien, denen die spanische Dublinbehörde mit Schreiben vom 01.12.2023 auf der Grundlage von Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Spaniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung

Spanien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen, stehen nicht in ärztlicher Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. Es liegt ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführer haben im österreichischen Bundesgebiet Familienangehörige, nämlich die aufenthaltsberechtigten Geschwister der BF 2, XXXX und XXXX . Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Verwandten in Österreich besteht kein gemeinsamer Haushalt, keine besonders enge Beziehung und kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus gibt es keine privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Auch liegt keine besondere Integrationsverfestigung vor. Die Beschwerdeführer haben im österreichischen Bundesgebiet Familienangehörige, nämlich die aufenthaltsberechtigten Geschwister der BF 2, römisch 40 und römisch 40 . Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Verwandten in Österreich besteht kein gemeinsamer Haushalt, keine besonders enge Beziehung und kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus gibt es keine privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Auch liegt keine besondere Integrationsverfestigung vor. Anhaltspunkte dafür, dass die BF 3 in Spanien in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Spanien Zugang zu materieller Versorgung und Schulbildung besteht. Zudem ergeht gegen die gemeinsam

Österreich eingereisten Beschwerdeführer dieselbe Ausweisungsentscheidung

Spanien. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer

Spanien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. Anhaltspunkte dafür, dass die BF 3 in Spanien in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Spanien Zugang zu materieller Versorgung und Schulbildung besteht. Zudem ergeht gegen die gemeinsam

Österreich eingereisten Beschwerdeführer dieselbe Ausweisungsentscheidung

Spanien. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer

Spanien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. Die Beschwerdeführer wurden am 22.02.2024 auf dem Luftweg

Spanien abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, dem Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des BF 1 und der BF 2 in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der spanischen Dublinbehörde. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Spanien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern in Spanien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführer basieren im Wesentlichen auf den Angaben des BF 1 und der BF 2 in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Hinsichtlich der minderjährigen BF 3 wurde vorgebracht, dass diese im Alter von vier Monaten in Syrien am Herzen operiert worden sei. Hierzu näher befragt, erklärte die BF 2, dass die BF 3 nicht noch weiter am Herzen behandelt werden und keine Medikamente nehmen müsse. Die Arztbesuche der BF 3 in Österreich stehen mit ihrer Herz-Operation nicht in Zusammenhang (vgl. AS 94f). Insgesamt wurde kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführer basieren im Wesentlichen auf den Angaben des BF 1 und der BF 2 in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Hinsichtlich der minderjährigen BF 3 wurde vorgebracht, dass diese im Alter von vier Monaten in Syrien am Herzen operiert worden sei. Hierzu näher befragt, erklärte die BF 2, dass die BF 3 nicht noch weiter am Herzen behandelt werden und keine Medikamente nehmen müsse. Die Arztbesuche der BF 3 in Österreich stehen mit ihrer Herz-Operation nicht in Zusammenhang vergleiche AS 94f). Insgesamt wurde kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich und dem Kindeswohl ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den glaubhaften Angaben des BF 1 und der BF
  4. Dass die Beschwerdeführer mit den Geschwistern der BF 2 zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, geht zweifelsfrei aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister hervor. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer am 22.02.2024 resultiert zweifelsfrei aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem übermittelten Abschiebebericht der Landespolizeidirektion XXXX . Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer am 22.02.2024 resultiert zweifelsfrei aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem übermittelten Abschiebebericht der Landespolizeidirektion römisch 40 .
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18,19,21 und 22 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18,,19,21 und 22 Dublin III-VO relevant. 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  8. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Seegrenze Spaniens illegal überschritten haben und sie dort erkennungsdienstlich behandelt wurden. 3.1.
  9. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Seegrenze Spaniens illegal überschritten haben und sie dort erkennungsdienstlich behandelt wurden. Die Verpflichtung Spaniens zur Aufnahme der Beschwerdeführer basiert ferner auf ausdrücklichen Zustimmung der spanischen Dublinbehörde auf Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Verpflichtung Spaniens zur Aufnahme der Beschwerdeführer basiert ferner auf ausdrücklichen Zustimmung der spanischen Dublinbehörde auf Grundlage des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Spanien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.

der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht.

Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Art. 3Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im

dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im

dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). 3.1.2.1. Kritik am spanischen Asylwesen/die Situation in Spanien Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Spanien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO

Spanien überstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Die Beschwerdeführer haben in Spanien noch keine Asylanträge gestellt, was sie aber bei ihrer Rückkehr

Spanien tun können. Falls sie einen Asylantrag stellen wollen, werden ihre Interviews priorisiert.

einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden außerdem Vorkehrungen getroffen um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Den Länderberichten

verfügt Spanien über ein rechtstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Wenn Asylwerbern finanzielle Mittel fehlen, haben sie ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. In Spanien gibt es ca. 10.000 Unterbringungsplätze in verschiedenen Unterbringungstypen. Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) auf dem spanischen Festland, betrieben von den spanischen Behörden und Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 10 NGOs betrieben werden. In den letzten Jahren wurden Mängel im Aufnahmesystem berichtet, die den Zugang erschwerten (z.B. Wartezeiten) und in bestimmten Fällen zur Obdachlosigkeit führten. Schlechte Unterbringungsbedingungen in CAR-Zentren und NGO-Unterbringungen werden aber generell keine berichtet (AIDA 4.2022). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für

Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

den Länderberichten ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer

ihrer Rückkehr quasi sich selbst überlassen blieben und so in eine ausweglose Situation geraten könnten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für

Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

den Länderberichten ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer

ihrer Rückkehr quasi sich selbst überlassen blieben und so in eine ausweglose Situation geraten könnten. Auch wenn der BF 1 und die BF 2 erklärt haben, dass sie nicht

Spanien zurück möchten, ist hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Kroatiens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Spanien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Spanien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Zusammenfassend wurde jedenfalls eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien nicht vorgebracht. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine die Beschwerdeführer in Spanien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Zusammenfassend wurde jedenfalls eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien nicht vorgebracht. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine die Beschwerdeführer in Spanien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Unabhängig davon haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Unabhängig davon haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Spanien

der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Art 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).

der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie ausgeführt, leiden die Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen, stehen nicht in ärztlicher Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung

Spanien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung

Spanien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass das spanische Recht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vorsieht. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. 3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Hinsichtlich des zwischen den Beschwerdeführern bestehenden Familienleben ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung aller Beschwerdeführer

Spanien die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Hinsichtlich des zwischen den Beschwerdeführern bestehenden Familienleben ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung aller Beschwerdeführer

Spanien die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Die BF 2 hat zwei aufenthaltsberechtigte Geschwister in Österreich. Ein gemeinsamer Haushalt hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonders engen Beziehung oder eines wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch von den Beschwerdeführern nicht substantiiert behauptet. Die Geschwister der BF 2 halten sich seit nahezu zehn Jahren in Österreich auf und hat in dieser Zeit lediglich telefonischer Kontakt bzw. Kontakt über soziale Medien bestanden. Dieser Kontakt kann auch

erfolgter Überstellung der Beschwerdeführer

Spanien aufrechterhalten werden. Ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich liegt in einer Gesamtbetrachtung somit nicht vor. Ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich liegt in einer Gesamtbetrachtung somit nicht vor. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres dreimonatigen Aufenthalts in Österreich kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres dreimonatigen Aufenthalts in Österreich kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem

der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

dem die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits

Spanien überstellt worden waren, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.

  1. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. 3.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. 3.
  3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
  4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2283652.1.00

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