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{'item': 'W212 2286660-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW212 2286660-1 Spruch, W212 2286660-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde, und zwar am 19.01.2020 (Kategorie 1).
  2. In Griechenland stellte der Beschwerdeführer am 20.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz und es wurde ihm mit Entscheidung der griechischen Behörden am 08.07.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Laut Auskunft der griechischen Dublinbehörde verfüge der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 08.07.2022 bis 07.07.2025, und einen Reisepass, gültig von 08.09.2022 bis 07.09.
  3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.03.2023 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten die ihn an der Einvernahme hindern würden. Seinen Herkunftsstaat habe er im Jahr 2019 verlassen und sich in der Folge von September 2019 bis Jänner 2023 in Griechenland aufgehalten. Am 10.01.2023 sei er von Griechenland nach Österreich geflogen. In Griechenland habe er um Asyl angesucht und dort aktuell Flüchtlingsstatus. Die Umstände in Griechenland seien sehr schlecht gewesen, er habe dort keine Arbeit und keine Zukunft, deshalb sei er nach Österreich gekommen. Er habe Geschwister in Österreich und möchte deshalb hierbleiben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan sei das Leben sehr gefährlich.
  4. Beim Beschwerdeführer wurde ein griechischer Reisepass sichergestellt.
  5. Am 03.04.2023 verzichtete der Beschwerdeführer freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung und verzog an eine Privatadresse.
  6. Am 02.10.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung oder Betreuung und nehme keine Medikamente ein. In Österreich habe er zwei Schwestern, XXXX und XXXX , und einen Bruder, XXXX . Alle seien anerkannte Flüchtlinge. Er habe sich ungefähr dreieinhalb Jahre in Griechenland aufgehalten und dort um Asyl angesucht. Er habe in Griechenland bleiben wollen, habe aber keine Schule besuchen können und keinen Job bekommen. Er habe bei Freunden gelebt, weil er sich die Miete nicht leisten konnte. Bis Juli 2022 habe er staatliche Unterstützung in der Höhe von ca. EUR 150,00 im Monat bekommen. Nachdem er die Aufenthaltsbewilligung bekommen habe, habe er keine Unterstützung mehr bekommen. Er habe versucht sich an eine NGO zu wenden, ihm sei aber gesagt worden, man bekomme keine Arbeit, wenn man die Sprache nicht könne. Er habe sich um einen Sprachkurs bemüht, dieser habe aber nur drei Stunden pro Woche stattgefunden.
  7. Am 02.10.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung oder Betreuung und nehme keine Medikamente ein. In Österreich habe er zwei Schwestern, römisch 40 und römisch 40 , und einen Bruder, römisch 40 . Alle seien anerkannte Flüchtlinge. Er habe sich ungefähr dreieinhalb Jahre in Griechenland aufgehalten und dort um Asyl angesucht. Er habe in Griechenland bleiben wollen, habe aber keine Schule besuchen können und keinen Job bekommen. Er habe bei Freunden gelebt, weil er sich die Miete nicht leisten konnte. Bis Juli 2022 habe er staatliche Unterstützung in der Höhe von ca. EUR 150,00 im Monat bekommen. Nachdem er die Aufenthaltsbewilligung bekommen habe, habe er keine Unterstützung mehr bekommen. Er habe versucht sich an eine NGO zu wenden, ihm sei aber gesagt worden, man bekomme keine Arbeit, wenn man die Sprache nicht könne. Er habe sich um einen Sprachkurs bemüht, dieser habe aber nur drei Stunden pro Woche stattgefunden.
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die Anfragebeantwortung stammt vom 21.11.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, zugestellt am 05.02.2024, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunk III. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, zugestellt am 05.02.2024, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunk römisch drei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei seitens der griechischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über einen Bruder und zwei Schwestern. Bei einer seiner Schwestern sei der Beschwerdeführer derzeit behördlich gemeldet. Aus den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass in Griechenland zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Organisationen existieren würden, die verschiedene Unterstützungen (Wohnungsvermittlung bis kostenlose Sprachkurse) anbieten. Im geringen Maß würden auch diverse Unterstützungsleistungen des Staates, wie etwa das garantierte Mindesteinkommen, zur Verfügung stehen. Aus der eingeholten Anfragebeantwortung vom 21.11.2023 gehe hervor, dass alle Bemühungen unternommen würden, um die Finanzierung der Fortsetzung des HELIOS-Prorammes ab Jänner 2024 sicherzustellen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für den Beschwerdeführer in Griechenland ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstehen würde. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei seitens der griechischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über einen Bruder und zwei Schwestern. Bei einer seiner Schwestern sei der Beschwerdeführer derzeit behördlich gemeldet. Aus den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass in Griechenland zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Organisationen existieren würden, die verschiedene Unterstützungen (Wohnungsvermittlung bis kostenlose Sprachkurse) anbieten. Im geringen Maß würden auch diverse Unterstützungsleistungen des Staates, wie etwa das garantierte Mindesteinkommen, zur Verfügung stehen. Aus der eingeholten Anfragebeantwortung vom 21.11.2023 gehe hervor, dass alle Bemühungen unternommen würden, um die Finanzierung der Fortsetzung des HELIOS-Prorammes ab Jänner 2024 sicherzustellen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für den Beschwerdeführer in Griechenland ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstehen würde.
  11. Mit Schriftsatz vom 13.02.2024 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keine Lebensgrundlage vorgefunden habe. Er habe sich in Griechenland an NGOs gewandt, hätten diese ihm aber auch nicht wirklich Unterstützung geboten. In Griechenland sei er völlig auf sich alleine gestellt gewesen. In Österreich habe er zahlreiche Verwandte, zu denen allesamt ein sehr gutes Verhältnis bestehe. Vorgelegt wurden: Reisepasskopien und ZMR-Auszüge von diversen Verwandten, darunter die Geschwister des Beschwerdeführers
  12. Die Beschwerdevorlage langte mit 16.02.2024 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde, und zwar am 19.01.2020 (Kategorie 1). Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland am 08.07.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 08.07.2022 bis 07.07.2025, und einen Reisepass, gültig von 08.09.2022 bis 07.09.
  14. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines griechischen Konventionsreisepasses. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz einer Residence Permit Card (RPC) ist, kann nicht festgestellt werden. Die RPC ist Voraussetzung unter anderem für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er ab Erhalt der Aufenthaltsbewilligung keine Unterstützung mehr bekommen hat und bei Freunden leben musste, weil er sich die Miete nicht leisten konnte. Zudem gab er an, keine Arbeit gefunden zu haben. Er hat sich an Hilfsorganisationen gewandt, die ihm aber nicht helfen konnten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete im gegenständlichen Fall eine Anfrage an die Staatendokumentation. In der Folge werden die relevanten Passagen aus der Anfragebeantwortung zur Situation von Schutzberechtigten nach Rückkehr vom 21.11.2023 (vgl. AS 245ff) zitiert: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete im gegenständlichen Fall eine Anfrage an die Staatendokumentation. In der Folge werden die relevanten Passagen aus der Anfragebeantwortung zur Situation von Schutzberechtigten nach Rückkehr vom 21.11.2023 vergleiche AS 245ff) zitiert: „
  15. Gibt es für einen rückgekehrten anerkannten Flüchtling zumindest zu Beginn eine staatliche Unterstützung?
  16. Hat der ASt. (anerkannter Flüchtling in Griechenland) im Falle seiner Rückverbringung nach Griechenland dort – zumindest in der ersten Zeit – Zugang zu staatlichen oder nichtstaatlichen Beihilfen bzw. Zugang zu Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen? (…) Dem Bericht der BM.I-Verbindungsbeamtin für Griechenland ist Folgendes zu entnehmen: Lt. Leiter des Asylum Service sind Asylberechtigte und Personen mit aufrechtem Schutzstatus jedem griechischen Bürger gleichgestellt. Das heißt es werden keine gesonderten Unterstützungen aufgrund des erhaltenen Status zur Verfügung gestellt. Das derzeit einzige Programm zur Unterstützung hinsichtlich Unterkunft ist das Helios-Programm mit den dafür vorgesehenen Voraussetzungen für die Beantragung. (…)
  17. Von Interesse wäre auch, ob die Finanzierung des HELIOS-Programms ab Jänner 2024 fortgesetzt wird? Informationen vom September 2023 zufolge „läuft das HELIOS-Projekt voraussichtlich bis zum
  18. Dezember
  19. Die weitere Projektfinanzierung über den Europäischen Sozialfonds + (ESF +) ab August 2023 wurde bereits beantragt, aber noch nicht bestätigt.“ (…) Dem Bericht des [sic] BM.I-Verbindungsbeamtin für Griechenland ist zu entnehmen, dass alle Bemühungen unternommen werden, um die Finanzierung für die Fortsetzung des HELIOS-Programms nach dem
  20. November 2023 (bisherige Finanzierungsvereinbarung) weiterhin sicherzustellen.“ Trotz Einholung der Anfragebeantwortung traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland, zumindest in der ersten Zeit, Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Griechenland sowie seinen Asylstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublinbehörde vom 13.04.
  22. Die Negativfeststellung betreffend den tatsächlichen Besitz einer RPC ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid keine diesbezügliche Feststellung getroffen hat und der Beschwerdeführer hierzu nicht befragt wurde. Zwar geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass der Beschwerdeführer eine „ID-Card/Personalausweis“, mit Ausstellungsdatum 08.07.2022 bei sich hatte, die in der Folge sichergestellt wurde. Ob es sich dabei nachweislich um eine RPC handelt, geht mangels eindeutiger Bezeichnung als solche aus dem Akt nicht hervor, denn findet sich – anders als beim sichergestellten Konventionsreisepass – keine Kopie dieser Karte im Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll über seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen betreffend die eingeholte Anfrage zur Situation von Schutzberechtigten nach Rückkehr, ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortung. Die Feststellung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts notwendige Ermittlungen und Feststellungen unterlassen hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht. Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In ebengenannter Entscheidung, in der es um eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte, ging, führte der Verfassungsgerichtshof folgendermaßen aus: „Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ Auch wenn sich dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, sind im Vergleich zu der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 5 vom 16.01.2023) keine Verbesserungen für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen erkennbar. Auch aus der, im gegenständlichen Fall, eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.11.2023 kann keine Verbesserung herausgelesen werden. So wird in den aktuellen Länderinformationen etwa erwähnt: ● Die Aufenthaltserlaubnis (RPC) ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins, einer Steuernummer, der Teilnahme an Integrationskursen, den Kauf von Fahrzeugen, Auslandsreisen, die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos. ● Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Ohne Aufenthaltserlaubnis eine legale Unterkunft zu finden, ist nahezu unmöglich. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Schutzberechtigte eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, eine persönliche Steuernummer und einen persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht. Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz in Griechenland über mehr als fünf Jahre nachweisen kann. In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. Die Zahl der Unterkünfte ist nicht ausreichend und sie sind stets überfüllt. ● Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. In der Praxis wird der tatsächliche Zugang durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung erfolgt nicht automatisch. Wer über keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. ● Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe, etc.) stellen kostenlos Essen zur Verfügung. ● Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine weitere Voraussetzung beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein gemeldeter Wohnsitz. Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht ausreichend auf die Situation des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr nach Griechenland eingegangen. Den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung vom 21.11.2023 ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte keine gesonderte Unterstützung erhalten und keinen Zugang zu einer Unterkunft in Flüchtlingscamps mehr haben. Hinzu kommen Schwierigkeiten für Schutzberechtigte eine Unterkunft zu mieten und für die Miete aufzukommen. Derartige Probleme hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme auch geschildert. Die wenigen Unterkünfte für Obdachlose sind regelmäßig überfüllt. Abseits der drohenden Obdachlosigkeit hat keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen stattgefunden. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Feststellungen zu Integrationsmaßnahmen getroffen, die Schutzberechtigten in Griechenland zur Verfügung stehen. Das Unterbringungsprogramm HELIOS, welches das einzige in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz ist, wurde laut Internetrecherche unter HELIOS Integration Support for Protection Recipients | IOM | IOM Greece und HELIOS Project | European Website on Integration (europa.eu), abgerufen jeweils am 21.02.2024, bis 30.06.2024 verlängert. Dennoch kann anhand des ermittelten Sachverhaltes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Kriterien des Programms erfüllt bzw. ist unklar, wie schnell er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einen Antrag zur Aufnahme in das Programm stellen und in der Folge Leistungen erhalten könnte. Dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher prüfen müssen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, dass dem Beschwerdeführer laut Mitteilung der griechischen Dublinbehörde am 13.04.2023 der Status eines Asylberechtigten zugesprochen worden sei. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall notwendig, nämlich zu den Fragen, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall notwendig, nämlich zu den Fragen, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Situation in Griechenland kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2286660.1.00

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