RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW261 2279655-1 Spruch, W261 2279655-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin gehört seit 09.01.2019 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an. Dem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landessstelle Niederösterreich (belangte Behörde) vom 14.01.2019 lag ein in einem Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.01.2019, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.12.2018 zugrunde, wonach dieser feststellte, dass bei der Beschwerdeführerin die Leiden Totalentfernung des Magens und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vorliegen würden. Der medizinische Sachverständige führte darin unter anderem aus, dass er aufgrund der klinischen Untersuchung die bisher im Jahr 2018 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. eingeschätzte Magenerkrankung auf 70 v.H. erhöhen würde, da eine deutliche Beeinträchtigung des Ernährungs- und Allgemeinzustandes bei der Beschwerdeführerin vorliege und zusätzlich ein Dumpuing Syndrom (krankhafte beschleunigte Entleerung des Magens) bestehe. Die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass“ sei im damaligen Zeitpunkt wegen des schlechten Allgemeinzustandes vorgelegen, er würde jedoch eine Nachuntersuchung in fünf Jahren vorschlagen. Die Beschwerdeführerin erhielt in weiterer Folge einen befristetet ausgestellten Behindertenpass mit der oben genannten Zusatzeintragung.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde nahm diesen Antrag zum Anlass, um ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin einzuholen. In seinem Gutachten vom 28.03.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 28.02.2023 kam dieser zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin unter einer Totalentfernung des Magens bei Karzinom 2018, Position 07.04.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), GdB 50 v.H. und Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen mittleren Grades, Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 v.H. leide, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergebe.
- Nach Gewährung des Parteiengehörs, in welchem die Beschwerdeführerin am 13.04.2023 eine Stellungnahme abgab und ergänzende medizinische Befunde vorgelegte, auf welche die ärztliche Leiterin der belangten Behörde in deren sofortigen Beantwortung am 25.04.2023 einging, übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 11.05.2023 einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“ Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt, fristgerecht mit Eingabe vom 16.05.2023 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Eine Entscheidung über diese Beschwerde liegt bis dato nicht vor, weil die Beschwerde von der belangten Behörde erst mit dem gegenständlichen Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
- Nach Gewährung des Parteiengehörs, in welchem die Beschwerdeführerin am 13.04.2023 eine Stellungnahme abgab und ergänzende medizinische Befunde vorgelegte, auf welche die ärztliche Leiterin der belangten Behörde in deren sofortigen Beantwortung am 25.04.2023 einging, übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 11.05.2023 einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor.“ Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt, fristgerecht mit Eingabe vom 16.05.2023 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Eine Entscheidung über diese Beschwerde liegt bis dato nicht vor, weil die Beschwerde von der belangten Behörde erst mit dem gegenständlichen Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
- Die belangte Behörde nahm das Ergebnis des oben ausgeführten Verfahrens nach dem Bundesbehindertengesetz zum Anlass, um mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2023 von Amts wegen den Gesamtgrad der Behinderung nach dem BEinstG auf 50 v.H. anstelle der ursprünglich mit Bescheid vom 09.01.2019 festgesetzten 70 v.H. neu festzusetzen.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 22.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie mit Verwunderung lese, dass ihre zusätzlichen Befunde und ihre Einwendungen laut ihrem letzten Einspruch vom 16.05.2023 (gemeint gegen den Behindertenpass) nicht berücksichtigt worden seien und weswegen diese bis dato überhaupt nicht beantwortet worden seien. Sie habe bei der belangte Behörde mehrfach nachgefragt, warum ihr Einspruch nicht bearbeitet worden sei, und nun frage sie sich, weswegen sie den gleichen Zettel bekomme, wie beim ersten Mal. Sie frage sich, wer bestimme, wie sehr ihr Dumpingsyndrom ihren Alltag bestimme und wie sehr ihr Eisenmangel ihre körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Sie fühle sich ziemlich vor den Kopf gestoßen und bitte, ihre Fragen zu beantworten bzw. ihr mitzuteilen, was sie tun könne, damit ihr geholfen werde.
- Die belangte Behörde legte das Verfahren nach dem BEinstG, in welchem sich auch die Aktenbestandteile des Verfahrens dem Bundesbehindertengesetz (BBG) befanden, dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.10.2023 zur Entscheidung vor, wo dieses am 16.10.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am selben Tag einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Aus einem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem AJ Web ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.
- Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete zu Zl. W261 2281526-1 einen gesondertes Verfahren zur Erledigung der noch immer offenen Beschwerde gegen die Ausstellung des Behindertenpasses vom 11.05.2023 aufgrund der rechtzeitig durch die Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde vom 16.05.
- Zur Überprüfung der beiden Beschwerdegegenstände holte das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.12.2023 erstattete Gutachten vom 10.01.2024 (Datum des Einlangens) stellte die Sachverständige die Funktionseinschränkungen: Leiden 1: Zustand nach Magenkarzinom 01/2018, Position Nr. 07.04.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %, Leiden 2: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position Nr. 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % und Leiden 3: Verkalkung der Halsgefäße mit Zustand nach Operation, Hxpertonie, Position Nr. 05.01.01 der Anlage der EV, GdB 10 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest.
- Zur Überprüfung der beiden Beschwerdegegenstände holte das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.12.2023 erstattete Gutachten vom 10.01.2024 (Datum des Einlangens) stellte die Sachverständige die Funktionseinschränkungen: Leiden 1: Zustand nach Magenkarzinom 01 aus 2018,, Position Nr. 07.04.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %, Leiden 2: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position Nr. 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % und Leiden 3: Verkalkung der Halsgefäße mit Zustand nach Operation, Hxpertonie, Position Nr. 05.01.01 der Anlage der EV, GdB 10 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest.
- Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 11.01.2024 zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin gehört laut dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2029 seit 09.01.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Gesamtgrad der Behinderten von 70 v.H. an. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: Zustand nach Operation eines Magenkarzinoms 01/
- Totale Gastrektomie mit Lymphknotenentfernung und Roux-Y-Gastrojejunostomie. Sämtliche Kontrollen im Hinblick auf ein Tumorrezidiv verliefen unauffällig.Zustand nach Operation eines Magenkarzinoms 01 aus 2018,. Totale Gastrektomie mit Lymphknotenentfernung und Roux-Y-Gastrojejunostomie. Sämtliche Kontrollen im Hinblick auf ein Tumorrezidiv verliefen unauffällig. Seit der Magenoperation Gewichtsabnahme von 10 kg. Ausgeprägter Eisenmangel mit begleitender leichter Anämie, eine intravenöse Substitution wurde von der Patientin im Rahmen der Rehabilitation von 28.
- - 19.10.2023 abgelehnt, eine komplementärmedizinische Substitution wird eingenommen. Weitere zahlreiche komplementärmedizinische Maßnahmen werden ergänzend von der Patientin durchgeführt. Die Patientin berichtet über zunehmende Nahrungsmittelunverträglichkeiten sowie Verdauungsprobleme von Fett und Eiweiß. Es dürfte eine exokrine Pankreasinsuffizienz bestehen, eine Substitution mit Kreon wird unregelmäßig eingenommen. Ein imperativer Stuhldrang mit dem Abgang von Fettstühlen bei Dumping Phänomen und exokriner Pankreasinsuffizienz dürfte - wie anamnestisch angegeben - nur teilweise abhängig von der Nahrungsmittelaufnahme zeitweise bestehen. Zustand nach Carotisstenose - Zufallsbefund im Rahmen der 2018 durchgeführten präoperativen Untersuchungen - Thrombendarterektomie mit Patchplastik. Zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ordination war die Patientin in gutem Allgemein- und reduziertem Ernährungszustand. Relevante Befunde aus dem Akt: Ärztlicher Entlassungsbericht, 05.11.2023, Resorbtionsproblematik bei Z.n. totaler Gastrektomie und Roux-Y_Gastrojejunostomie 02/2018 wegen N. ventriculi (Adenocarzinom vom diffus infiltrierenden Typ G III T2N1, Z.n. Carotis TEA links 01/2018 Mittelschwere Depression, Risikofaktor Nikotin - Aktuell Versuch der Nikotinkarenz, Eisenmangel, Art. Hypertonie, HypercholesterinämieÄrztlicher Entlassungsbericht, 05.11.2023, Resorbtionsproblematik bei Z.n. totaler Gastrektomie und Roux-Y_Gastrojejunostomie 02 aus 2018, wegen N. ventriculi (Adenocarzinom vom diffus infiltrierenden Typ G römisch drei T2N1, Z.n. Carotis TEA links 01 aus 2018, Mittelschwere Depression, Risikofaktor Nikotin - Aktuell Versuch der Nikotinkarenz, Eisenmangel, "Art". Hypertonie, Hypercholesterinämie Laborbefunde Erstes Nö Medizinisches Labor Institut, 04.10.2022, 30.03.2023 Vorlage des komplementärmedizinischen Behandlungsplanes durch Dr. XXXX Vorlage des komplementärmedizinischen Behandlungsplanes durch Dr. römisch 40 Medikamente: Kreon, Thrombo Ass, Ramipril, Atorvastatin, F. scitalopram Klinischer Status: Größe: 175 cm Gewicht: 57 kg Kopf frei beweglich. Herz: Herztöne leise, rhythmisch, rein, normfrequent. Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich. Abdomen: Narben unauffällig. Wirbelsäule: im Lot Obere Extremitäten: frei beweglich Untere Extremitäten: frei beweglich Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent. Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, keine Gehbehinderung. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Zustand nach Magenkarzinom 01/2018, Position 07.04.
- der Anlage der EVO, GdB 50 %
- Zustand nach Magenkarzinom 01 aus 2018,, Position 07.04.
- der Anlage der EVO, GdB 50 %
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
- Verkalkung der Halsgefäße mit Zustand nach Operation, Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % Das führende Leiden 1 wird aufgrund fehlender negativer Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um keine weitere Stufe erhöht. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 26.02.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin vom 10.01.2024 (Datum des Einlangens), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.12.
- Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Einschätzung der Leiden erfolgte richtig entsprechend den Vorgaben der Anlage der Einschätzungsverordnung. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde den Parteien des Verfahrens nachweislich zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Keine der Parteien, insbesondere nicht die Beschwerdeführerin gaben hierzu eine Stellungnahme ab. Nachdem im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs ausdrücklich angeführt war, dass die Entscheidung auf Grundlage dieses Sachverständigengutachtens getroffen werden wird, außer wenn eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin dieses Gutachten zur Kenntnis genommen und keine Einwendungen dagegen hat. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Interne Medizin vom 10.01.2024 (Datum des Einlangens). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: Begünstigte Behinderte § 2
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.01.2024 (Datum des Einlangens) zu Folge beträgt der aktuelle Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. Damit hat die belangte Behörde zurecht den Gesamtgrad der Behinderung von ursprünglich 70 v.H. neu auf 50 v.H. festgesetzt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie gab im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Bei der Beschwerdeführerin liegt als führendes Leiden ein Magenleiden vor, wovon sich der erkennende Senat auch im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen persönlichen Eindruck verschaffen kann. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin wird in dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar beschrieben, weswegen auch diesbezüglich ein persönlicher Eindruck zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich war. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Bei der Beschwerdeführerin liegt als führendes Leiden ein Magenleiden vor, wovon sich der erkennende Senat auch im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen persönlichen Eindruck verschaffen kann. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin wird in dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar beschrieben, weswegen auch diesbezüglich ein persönlicher Eindruck zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich war. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2279655.1.00