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{'item': 'W261 2281526-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW261 2281526-1 Spruch, W261 2281526-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin war seit 09.01.2019 Inhaberin eines bis zum 28.02.2023 befristeten Behindertenpasses mit einen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass“ und eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO).
  2. Die Beschwerdeführerin war seit 09.01.2019 Inhaberin eines bis zum 28.02.2023 befristeten Behindertenpasses mit einen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass“ und eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO).
  3. Diesem Behindertenpass lag ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.01.2019, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.12.2018 zugrunde, wonach dieser feststellte, dass bei der Beschwerdeführerin die Leiden Totalentfernung des Magens und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vorliegen würden. Der medizinische Sachverständige führte darin unter anderem aus, dass er aufgrund der klinischen Untersuchung die bisher im Jahr 2018 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. eingeschätzte Magenerkrankung auf 70 v.H. erhöhen würde, da eine deutliche Beeinträchtigung des Ernährungs- und Allgemeinzustandes bei der Beschwerdeführerin vorliege und zusätzlich ein Dumpuing Syndrom (krankhafte beschleunigte Entleerung des Magens) bestehe. Die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass“ sei im damaligen Zeitpunkt wegen des schlechten Allgemeinzustandes vorgelegen, er würde jedoch eine Nachuntersuchung in fünf Jahren vorschlagen. Die Beschwerdeführerin erhielt in weiterer Folge den oben genannten befristetet ausgestellten Behindertenpass mit der oben genannten Zusatzeintragung.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  5. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  6. Die belangte Behörde nahm diesen Antrag zum Anlass, um ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin einzuholen. In seinem Gutachten vom 28.03.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 28.02.2023 kam dieser zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin unter einer Totalentfernung des Magens bei Karzinom 2018, Position 07.04.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), GdB 50 v.H. und Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen mittleren Grades, Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 v.H. leide, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergebe.
  7. Nach Gewährung des Parteiengehörs, in welchem die Beschwerdeführerin am 13.04.2023 eine Stellungnahme abgab und ergänzende medizinische Befunde vorgelegte, auf welche die ärztliche Leiterin der belangten Behörde in deren sofortigen Beantwortung am 25.04.2023 einging, übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 11.05.2023 einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“
  8. Nach Gewährung des Parteiengehörs, in welchem die Beschwerdeführerin am 13.04.2023 eine Stellungnahme abgab und ergänzende medizinische Befunde vorgelegte, auf welche die ärztliche Leiterin der belangten Behörde in deren sofortigen Beantwortung am 25.04.2023 einging, übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 11.05.2023 einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor.“
  9. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt, fristgerecht mit Eingabe vom 16.05.2023 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Darin brachte diese vor, dass sich ihr Zustand nicht verändert habe, weswegen sie nicht verstehe, weswegen der Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auf 50 v.H. reduziert werde. Sie leide nach wie vor am Dumpingsyndrom, sie müsse jederzeit damit rechnen, dass etwas „in die Hose gehe“. Bei ihr bestehe ein latenter Eisenmangel, welcher ihre körperliche Leistungsfähigkeit einschränke. Ihr Alltag sei ob ihrer angeführten Beschwerden eine Tortur. Sie ersuche die Entscheidung noch einmal zu überprüfen.
  10. Die belangte Behörde legte dieses Beschwerde gemeinsam mit einer Beschwerde gegen deren Bescheid vom 08.09.2023, wonach der Gesamtgrad der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von ursprünglich 70 v.H. auf 50 v.H. neu festgesetzt werde, und gegen welchen die Beschwerdeführerin ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben hatte, zur Entscheidung vor, wo dieses am 16.10.2023 einlangte.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht holte am selben Tag einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.12.2023 erstattete Gutachten vom 10.01.2024 (Datum des Einlangens) stellte die Sachverständige die Funktionseinschränkungen: Leiden 1: Zustand nach Magenkarzinom 01/2018, Position Nr. 07.04.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %, Leiden 2: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position Nr. 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % und Leiden 3: Verkalkung der Halsgefäße mit Zustand nach Operation, Hxpertonie, Position Nr. 05.01.01 der Anlage der EV, GdB 10 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest.
  13. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.12.2023 erstattete Gutachten vom 10.01.2024 (Datum des Einlangens) stellte die Sachverständige die Funktionseinschränkungen: Leiden 1: Zustand nach Magenkarzinom 01 aus 2018,, Position Nr. 07.04.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %, Leiden 2: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position Nr. 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % und Leiden 3: Verkalkung der Halsgefäße mit Zustand nach Operation, Hxpertonie, Position Nr. 05.01.01 der Anlage der EV, GdB 10 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 11.01.2024 zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin war seit 09.01.2019 Inhaberin eines bis zum 28.02.2023 befristeten Behindertenpasses mit einen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass“ und eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO).Die Beschwerdeführerin war seit 09.01.2019 Inhaberin eines bis zum 28.02.2023 befristeten Behindertenpasses mit einen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass“ und eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: Zustand nach Operation eines Magenkarzinoms 01/
  16. Totale Gastrektomie mit Lymphknotenentfernung und Roux-Y-Gastrojejunostomie. Sämtliche Kontrollen im Hinblick auf ein Tumorrezidiv verliefen unauffällig.Zustand nach Operation eines Magenkarzinoms 01 aus 2018,. Totale Gastrektomie mit Lymphknotenentfernung und Roux-Y-Gastrojejunostomie. Sämtliche Kontrollen im Hinblick auf ein Tumorrezidiv verliefen unauffällig. Seit der Magenoperation Gewichtsabnahme von 10 kg. Ausgeprägter Eisenmangel mit begleitender leichter Anämie, eine intravenöse Substitution wurde von der Patientin im Rahmen der Rehabilitation von 28.
  17. - 19.10.2023 abgelehnt, eine komplementärmedizinische Substitution wird eingenommen. Weitere zahlreiche komplementärmedizinische Maßnahmen werden ergänzend von der Patientin durchgeführt. Die Patientin berichtet über zunehmende Nahrungsmittelunverträglichkeiten sowie Verdauungsprobleme von Fett und Eiweiß. Es dürfte eine exokrine Pankreasinsuffizienz bestehen, eine Substitution mit Kreon wird unregelmäßig eingenommen. Ein imperativer Stuhldrang mit dem Abgang von Fettstühlen bei Dumping Phänomen und exokriner Pankreasinsuffizienz dürfte - wie anamnestisch angegeben - nur teilweise abhängig von der Nahrungsmittelaufnahme zeitweise bestehen. Zustand nach Carotisstenose - Zufallsbefund im Rahmen der 2018 durchgeführten präoperativen Untersuchungen - Thrombendarterektomie mit Patchplastik. Zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ordination war die Patientin in gutem Allgemein- und reduziertem Ernährungszustand. Relevante Befunde aus dem Akt: Ärztlicher Entlassungsbericht, 05.11.2023, Resorbtionsproblematik bei Z.n. totaler Gastrektomie und Roux-Y_Gastrojejunostomie 02/2018 wegen N. ventriculi (Adenocarzinom vom diffus infiltrierenden Typ G III T2N1, Z.n. Carotis TEA links 01/2018 Mittelschwere Depression, Risikofaktor Nikotin - Aktuell Versuch der Nikotinkarenz, Eisenmangel, Art. Hypertonie, HypercholesterinämieÄrztlicher Entlassungsbericht, 05.11.2023, Resorbtionsproblematik bei Z.n. totaler Gastrektomie und Roux-Y_Gastrojejunostomie 02 aus 2018, wegen N. ventriculi (Adenocarzinom vom diffus infiltrierenden Typ G römisch drei T2N1, Z.n. Carotis TEA links 01 aus 2018, Mittelschwere Depression, Risikofaktor Nikotin - Aktuell Versuch der Nikotinkarenz, Eisenmangel, "Art". Hypertonie, Hypercholesterinämie Laborbefunde Erstes Nö Medizinisches Labor Institut, 04.10.2022, 30.03.2023 Vorlage des komplementärmedizinischen Behandlungsplanes durch Dr. XXXX Vorlage des komplementärmedizinischen Behandlungsplanes durch Dr. römisch 40 Medikamente: Kreon, Thrombo Ass, Ramipril, Atorvastatin, F. scitalopram Klinischer Status: Größe: 175 cm Gewicht: 57 kg Kopf frei beweglich. Herz: Herztöne leise, rhythmisch, rein, normfrequent. Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich. Abdomen: Narben unauffällig. Wirbelsäule: im Lot Obere Extremitäten: frei beweglich Untere Extremitäten: frei beweglich Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent. Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, keine Gehbehinderung. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  18. Zustand nach Magenkarzinom 01/2018, Position 07.04.
  19. der Anlage der EVO, GdB 50 %
  20. Zustand nach Magenkarzinom 01 aus 2018,, Position 07.04.
  21. der Anlage der EVO, GdB 50 %
  22. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
  23. Verkalkung der Halsgefäße mit Zustand nach Operation, Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % Das führende Leiden 1 wird aufgrund fehlender negativer Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um keine weitere Stufe erhöht. Bei der Beschwerdeführerin liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor.
  24. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Behindertenpass gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin vom 10.01.2024 (Datum des Einlangens), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.12.
  25. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Einschätzung der Leiden erfolgte richtig entsprechend den Vorgaben der Anlage der Einschätzungsverordnung. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde den Parteien des Verfahrens nachweislich zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Keine der Parteien - insbesondere nicht die Beschwerdeführerin - gaben hierzu eine Stellungnahme ab. Nachdem im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs ausdrücklich angeführt war, dass die Entscheidung auf Grundlage dieses Sachverständigengutachtens getroffen werden wird, außer wenn eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin dieses Gutachten zur Kenntnis genommen und keine Einwendungen dagegen hat. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Interne Medizin vom 10.01.2024 (Datum des Einlangens). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  27. Zur Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF lauten: „§ 40

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die Leiden
  1. bis
  2. wurden von der medizinischen Sachverständigen richtig nach den relevanten und in den Feststellungen zitierten Position der Anlage der EVO richtig eingeschätzt. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
  3. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Beschwerdegenstandes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 10.01.2024 (Datum des Einlangens), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.12.2023 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1, welches mit einem GdB von 50 % eingeschätzt worden war, aufgrund fehlender negativer Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um keine weitere Stufe erhöht wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell erfüllt und die Ausstellung eines entsprechenden Behindertenpasses, welchem Bescheidcharakter zukommt, erfolgte zurecht. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell erfüllt und die Ausstellung eines entsprechenden Behindertenpasses, welchem Bescheidcharakter zukommt, erfolgte zurecht. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin gegen diesen neuen Gesamtgrad der Behinderung ausgesprochen hatte, was die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Bei der Beschwerdeführerin liegt als führendes Leiden ein Magenleiden vor, wovon sich der erkennende Senat auch im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen persönlichen Eindruck verschaffen kann. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin wird in dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar beschrieben, weswegen auch diesbezüglich ein persönlicher Eindruck zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich war. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Bei der Beschwerdeführerin liegt als führendes Leiden ein Magenleiden vor, wovon sich der erkennende Senat auch im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen persönlichen Eindruck verschaffen kann. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin wird in dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar beschrieben, weswegen auch diesbezüglich ein persönlicher Eindruck zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich war. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2281526.1.00

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