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{'item': 'W261 2284729-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW261 2284729-1 Spruch, W261 2284729-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.12.2023 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.12.2023 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.02.2023 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.06.2023 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung Lumboischalgie bei Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
  3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.06.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  4. Der Beschwerdeführer teilte mit Emailnachricht vom 27.06.2023 mit, dass er einen medizinischen Befund nachreichen werde. Mit Emailnachricht vom 09.08.2023 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom selben Tag vor.
  5. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.11.2023 erstatteten Gutachten vom 17.11.2023 (vidiert am 20.11.2023) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung Lumboischalgie bei Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 % und depressive Remission, ggw. in Remission, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
  6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 20.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er kein Schreiben erhalten habe. Er habe aufgrund seiner Erkrankung psychische Probleme, welche seiner Meinung nach nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Er bitte um Neuaufnahme. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
  10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.01.2024 vor, wo dieser am 19.01.2024 einlangte.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 21.02.2023 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Lumboischialgie bei Bandscheibenschäden. VGA vorliegend von 06/2023, GdB. 40%.VGA vorliegend von 06 aus 2023,, GdB. 40%. Facharzt: Dr. XXXX , erster Termin vor 2 Monaten. Sei davor noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: dzt. keine.Facharzt: Dr. römisch 40 , erster Termin vor 2 Monaten. Sei davor noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: dzt. keine. Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA. Stationärer Aufenthalt: sei noch nie stationär aufgenommen gewesen. Reha: keine. Tagesstruktur: „Nur zu Hause, wenn raus dann zur Oma." Führerschein: vorhanden. Grundwehrdienst: Zivilidienst abgeleistet. Erwachsenenvertretung: keine. Derzeitige Beschwerden: Er habe ständig Schmerzen von Seiten der Lendenwirbelsäule. Die Schmerzen beginnen im unteren Rücken und strahlen in beide Beine aus. Er leide an einer Schwäche in beiden Beinen, aufgrund dieser Beschwerden könne er nicht mehr arbeiten, da er sich nicht mehr bücken könne. Er könne keinen Sport mehr betreiben, habe auch Probleme bei der Körperpflege und dem Anziehen von Socken. Er würde dabei von der Mutter unterstützt werden. Er sei deshalb auch psychisch beeinträchtigt. „Nehme extrem zu auf die Medikation. War davor schlank, mindestens 10 kg zugenommen." Konzentration: „schwer." Schlaf: Ein- und Durchschlafstörung. Drogenkonsum:
  13. Alkohol:
  14. Nikotin: 20/Tag. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Tramal ret 100 mg 1-0-1 (nicht jeden Tag), Deflamat 75 mg 1-0-1, Metagelan 500 mg 2-0-2, Duloxetin 60mg 1-0-0 Saroten 10mg 0-0-2, Tramadol bei Bedarf. Sozialanamnese: Herr XXXX ist seit 1/2022 arbeitslos gemeldet. Er hat als KFZ Aufbereiter gearbeitet lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter.Herr römisch 40 ist seit 1 aus 2022, arbeitslos gemeldet. Er hat als KFZ Aufbereiter gearbeitet lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter. Dzt. Bezug Mindestsicherung, habe zuletzt 2022 als Pooltechnik-Helfer gearbeitet, insgesamt ca. 2,5 Jahre am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig gewesen. Wohnverhältnisse: habe eine eigene Wohnung, lebe aber dzt. bei der Mutter. Familienstruktur: ein älterer Bruder, Mutter arbeitslos, Vater kein Kontakt, sei bei der Mutter aufgewachsen. Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in XXXX , Volksschule, Mittelschule, Poly, keine Berufsausbildung.Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in römisch 40 , Volksschule, Mittelschule, Poly, keine Berufsausbildung. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , FÄ für Orthopädie und Traumatologie vom 20.03.2023: Dauerdiagnosen: Prolaps L5/S1 bei Gleiten Meyerding I, chronische, gemischte Schmerzen, Hyperkyphose der Brustwirbelsäule.Dr. römisch 40 , FÄ für Orthopädie und Traumatologie vom 20.03.2023: Dauerdiagnosen: Prolaps L5/S1 bei Gleiten Meyerding römisch eins, chronische, gemischte Schmerzen, Hyperkyphose der Brustwirbelsäule. Befund Röntgen XXXX vom 23.02.2023: Röntgen Lendenwirbelsäule Ergebnis: diskrete Skoliose, bekannter Wirbelkörpereinbruch LWSK 1 , Retrolisthese L5 gegenüber S1 bei Intervertebralarthrose, Instabilität L4/L5 in Retroflexion.Befund Röntgen römisch 40 vom 23.02.2023: Röntgen Lendenwirbelsäule Ergebnis: diskrete Skoliose, bekannter Wirbelkörpereinbruch LWSK 1 , Retrolisthese L5 gegenüber S1 bei Intervertebralarthrose, Instabilität L4/L5 in Retroflexion. MRT der LWS Diagnosezentrum XXXX vom 15.02.2023: Ergebnis: L4/L5: unverändert breitbasige mediane Protrusion ohne Nervenwurzel Affektion bei normaler Weite der Neuroforamina, L5/S1: an Volumen zunehmender breitbasiger medianer Diskusprolaps mit Kontakt zur Wurzel S1 beidseits, Impression des Duralsackes von ventral, keine Foramenstenose, intraspongiöse Herniation der Deckplatte von LWK 2 und an der Bodenplatte vom LWK 4.MRT der LWS Diagnosezentrum römisch 40 vom 15.02.2023: Ergebnis: L4/L5: unverändert breitbasige mediane Protrusion ohne Nervenwurzel Affektion bei normaler Weite der Neuroforamina, L5/S1: an Volumen zunehmender breitbasiger medianer Diskusprolaps mit Kontakt zur Wurzel S1 beidseits, Impression des Duralsackes von ventral, keine Foramenstenose, intraspongiöse Herniation der Deckplatte von LWK 2 und an der Bodenplatte vom LWK
  15. Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , FA für Psychiatrie vom 09.08.2023: mittelgradige depressive Episode, Schmerzsyndrom.Ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie vom 09.08.2023: mittelgradige depressive Episode, Schmerzsyndrom. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: normal. Größe: 194,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: 110/70 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: die Schilddrüse nicht tastbar, keine pathologischen Lymphknoten tastbar. Stamm: reine, rhythmische Herztöne, normales Atemgeräusch über der gesamten Lunge. Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber, Milz nicht tastbar. Obere Extremitäten: Die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen-, und Handgelenken unauffällig, Schürzen/Nackengriff beidseits gut ausführbar. Untere Extremitäten: Die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie, und Sprunggelenken soweit bei eingeschränkten Untersuchungsbedingungen beurteilbar unauffällig. Wirbelsäule: Die Beweglichkeit in der Halswirbelsäule unauffällig, Rumpfbeugen und Reklination schmerzbedingt eingeschränkt, Lasegue beidseits bis 45 ° positiv, Zehen-, Fersen-, Einbeinstand ausführbar, FBA 50 cm. Gesamtmobilität - Gangbild: Das Gangbild unauffällig, die Gesamtmobilität durch das Schmerzsyndrom beeinträchtigt. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: positiv. Stimmung: euthym. Affektlage: korrespondierend. Affizierbarkeit: pos. neg. gegeben. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Ein- und Durchschlafstörung. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  16. Lumboischalgie bei Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule
  17. Depressive Remission, ggw. in Remission Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Das Leiden 2 steigert nicht wegen geringer funktioneller Relevanz.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag und eines Facharztes für Psychiatrie vom 17.11.2923 (vidiert am 20.11.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.11.
  19. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzen sich aus jeweils fachlicher Sicht auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde aufgrund der Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.08.2023, welchen der Beschwerdeführer am selben Tag vorgelegt hatte, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie ein. Der medizinische Sachverständige untersuchte den Beschwerdeführer und kam zum Ergebnis, dass dieser an einer depressiven Remission leidet. Er bewertete dieses (neue) Leiden 2 richtig nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von20 %. Es entspricht daher nicht den Tatsachen, dass die belangte Behörde das psychiatrische Leiden des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte. Der Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie geht in seinem Gutachten vom 17.11.2023 (vidiert am 20.11.2023) vielmehr ausführlich auf den vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.08.2023 ein. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen in der Beschwerde den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen in der Beschwerde den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der beiden oben genannten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  21. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die beiden Leiden des Beschwerdeführers sind nach den richtigen Positionen der Anlage der EVO eingestuft worden. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.06.2023 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag und eines Facharztes für Psychiatrie vom 17.11.2023 (vidiert am 20.11.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.11.2023 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie stellt in seinem Sachverständigengutachten fest, dass das neu hinzugekommene Leiden 2 wegen geringer funktioneller Relevanz nicht steigert, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, und welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, und welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2284729.1.00

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