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{'item': 'W266 2265686-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 10§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW266 2265686-2 Spruch, W266 2265686-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 03.10.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.08.2022 bis zum 05.10.2022 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX (Firma W) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 (Firma W) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er sich bei der Firma W beworben habe, im Vorfeld von Bewerbungen jedoch immer Recherchen zu den Arbeitsplätzen mache. So habe er z.B. in diesem Fall nachgesehen, ob die Firma W eine Konzession habe, da er für die Firma W jedoch nur ein freies Gewerbe gemeldet gefunden habe, habe er bei der Firma W nachgefragt. Der BF bringt vor, dass im Hinterfragen der Gewerbeberechtigung keine Vereitelungshandlung gesehen werden könne. Weiters sei in der Bewerbung sein Impfstatus nachgefragt worden. Da er genesen gewesen sei, habe er sich nicht impfen lassen wollen und habe es sich bei der konkreten Beschäftigung nicht um eine gehandelt, bei der er in Kontakt mit vulnerablen Gruppen gekommen wäre. Die belangte Behörde erließ am 20.12.2022 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Daraufhin beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 25.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 21.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF, die Ehefrau des BF und 2 Mitarbeiter der Firma W einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der BF steht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 25.03.2007 im Bezug von Notstandshilfe. Am 09.08.2022 wurde ihm eine zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung im Bereich der Stiegenhausreinigung/Wohnungsreinigung bei der Firma W zugewiesen. Die Tätigkeit wäre den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen gewesen und hätte weder seine Gesundheit noch seine Sittlichkeit gefährdet und war auch in angemessener Zeit öffentlich erreichbar. Der Annahme der Stelle standen auch keine Betreuungspflichten des Beschwerdeführers entgegen. Die Firma W suchte: „Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort 4 Mitarbeiter*innen Stiegenhausreinigung/Wohnungsreinigung (20-37 Wochenstunden) Diese Stelle richtet sich an beim AMS Wien vorgemerkte Personen, die zum förderbaren Personenkreis zählen (z.B. Förderungsangebot "50 plus"). Unser Angebot: ● Eine befristete Beschäftigung für maximal 9 Monate ● Eine Beschäftigung im Stundenausmaß von 20-37 Wochenstunden ● Ein angenehmes Arbeitsklima in einem wertschätzenden Team ● Ein vielfältiges Gesundheitsförderungsprogramm ● Ein monatliches Bruttogehalt für 37 Wochenstunden lt. KV XXXX 2022/Verwendungsgruppe 1 je nach Berufserfahrung € 1.718,20 bis € 1.867,50 Ein monatliches Bruttogehalt für 37 Wochenstunden lt. KV römisch 40 2022/Verwendungsgruppe 1 je nach Berufserfahrung € 1.718,20 bis € 1.867,50 Das bringen Sie mit: ● Erfahrung in der Reinigung von Wohnausanlagen und Grünraumpflege von Vorteil ● Gute Deutsch-Kenntnisse ● Körperliche Belastbarkeit ● Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit ● Selbstständiges Arbeiten und Flexibilität ● Abgeschlossene Covid-19 Schutzimpfung Ihr Arbeitsalltag: Bei uns haben Sie die Möglichkeit, sich in vielen Bereichen der professionellen Hausbetreuung zu beweisen. Sie übernehmen die professionelle Hausbetreuung für unsere Kund*innen. Sie leisten damit einen wertvollen Beitrag für das räumliche Wohlbefinden der Menschen. Zu Ihren täglichen Aufgaben zählen nicht nur die Reinigung von Wohnhausanlagen, sondern auch die Betreuung der Grünraumflächen. Auch ein grüner Daumen ist bei uns also gerngesehen. Sie sind viel auf den Beinen und schätzen die körperliche Betätigung. Im Kontakt mit unseren Kund*innen überzeugen Sie mit Ihrem freundlichen Auftreten.“ Der BF hat sich am 19.08.2022 per Email für diese Stelle beworben. In der Folge hat der BF den potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert und mit Frau XXXX (Frau H) und Herrn XXXX (Herr R) telefoniert.In der Folge hat der BF den potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert und mit Frau römisch 40 (Frau H) und Herrn römisch 40 (Herr R) telefoniert. In diesen Telefonaten hat sich der BF unter anderem nach dem Gewerbeschein der Volkshilfe für die gegenständliche Beschäftigung, der Nummer des Gewerbescheins und die GISA Zahl der Volkshilfe erkundigt. Beide Gespräche, sowohl jenes mit Frau H als auch jenes mit Herrn R wurde seitens des BF in einem vorwurfsvollen, fordernden und untergriffigen Ton geführt. Zunächst hat der BF mit Frau H telefoniert, die zu diesem Zeitpunkt gerade in einem Bewerbungsgespräch mit einer anderen Person war. Der BF hat sich Frau H gegenüber weder mit Namen vorgestellt noch hat er angegeben, dass er ein Bewerber für die gegenständliche Stelle war. Frau H fragte der BF, ob die Firma W einen Gewerbeschein für die gegenständliche Tätigkeit hatte, da er einen solchen nicht im Internet finden konnte. Weiters hat der BF in Zusammenhang mit der grundsätzlich vorgesehenen Befristung der Beschäftigung auf 9 Monate gemeint, dass dies Betrug am Steuerzahler wäre, und die Stelle als Ausnützen von Steuergeldern oder Betrug am Steuerzahler bezeichnet. Nachdem Frau H nicht alle Fragen des BF beantworten konnte, da sie zum einen aufgrund der kurzen Zeit ihrer Beschäftigung bei der Firma W nicht alle Informationen hatte und selbst gerade ein Bewerbungsgespräch führte, hat sie den BF an ihren Vorgesetzten Herrn R verwiesen. In der Folge hat der BF mit Herrn R telefoniert, wobei der BF auch bei diesem Telefonat zunächst nicht bekannt gab ein Bewerber für die gegenständliche Stelle zu sein. Dies änderte sich im Laufe des Gesprächs. Weiters hat er gegenüber Herrn R mitgeteilt, dass er im Internet keinen Gewerbeschein für die Ausübung der konkreten Tätigkeiten finden habe können und dass die Firma W ein unseriöser Betrieb wäre, der beim AMS Fördergelder für neun Monate erschleiche und die Mitarbeiter anschließend gleich wieder rausschmisse. Zuletzt wurde seitens des BF das Thema der COVID 19 Impfung angesprochen, wobei die Frage ob diese eine unabdingbare Voraussetzung für die Beschäftigung gewesen wäre, nicht mehr zur Sprache kam. Zum Zeitpunkt der Bewerbung des BF wäre eine Impfung gegen COVID-19 grundsätzlich Voraussetzung für die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma W gewesen. Es wäre aber in Einzelfällen auch möglich gewesen davon eine Ausnahme zu machen und ist dies auch öfters der Fall gewesen. Schon wegen der bisherigen Gesprächsführung des BF aber auch der Art und Weise, in der der BF das Thema Impfung angesprochen hat, entstand bei Herrn R, dem inzwischen klar war, dass es sich beim BF um einen Bewerber handelt, der Eindruck, dass seitens des BF kein Interesse an der Stelle bestand und wurde das Gespräch daher von Herrn R beendet. Aufgrund dieses Verhaltens des BF konnte auf das Erfordernis der Impfung und allfällige Möglichkeiten auf dieses seitens der Firma W zu verzichten nicht mehr eingegangen werden und kam das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande. Dem BF war bewusst, dass schon alleine der Vorwurf, der potentielle Dienstgeber sei unseriös, die Chancen, die Beschäftigung zu erhalten massiv mindert und hat er sich damit abgefunden. Genauso war dem BF, als ehemaligem Geschäftsführer bewusst, dass die Frage nach der Gewerbeberechtigung implizit als Frage nach der Redlichkeit des potentiellen Dienstgebers zu verstehen ist. Eine mit Stichtag vom 18.05.2023 durchgeführte Suche im Gewerbeinformationssystem Austria ergab, dass die Firma W seit dem XXXX das freie Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten angemeldet hat.Eine mit Stichtag vom 18.05.2023 durchgeführte Suche im Gewerbeinformationssystem Austria ergab, dass die Firma W seit dem römisch 40 das freie Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten angemeldet hat.
  2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung, dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 24.04.
  3. Die Feststellung, dass dem BF die gegenständliche Beschäftigung vorgeschrieben wurde und dass sich der BF per Email beworben hat ergibt sich aus dem Akt und dem Vorbringen des BF selbst. Dass der BF mit den beiden als Zeugen einvernommenen Mitarbeitern der Firma W, telefonierte ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugen. Zum Inhalt der Gespräche des BF und den beiden Mitarbeitern der Firma W sowie zur Art und Weise der Gesprächsführung wurden einerseits der BF und andererseits dessen Gattin, die die Gespräche, die der BF mit der Lautsprecherfunktion des Telefons führte, mithörte und die beiden Mitarbeiter der Firma W, Frau H und Herr R als Zeugen gehört. Dass der BF sich nach dem Gewerbeschein der Firma erkundigte und auch das Thema COVID bei den Telefonaten angesprochen wurde, ist insoweit unstrittig. Strittig ist die Art und Weise, in der der BF die Telefonate führte. Der BF und seine Gattin gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass seitens des BF das Gespräch in einem ruhigen Ton geführt wurde und dass sich der BF nicht aus der Reserve hat bringen lassen. Vielmehr sei das Gespräch seitens der beiden Zeugen aggressiv und nicht angemessen geführt worden. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Senat den Angaben von Frau H und Herrn R folgt. Dies aus dem Grund, dass die Angaben der beiden Zeugen in sich schlüssig und auch mit der im behördlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme von Frau H zu den Telefonaten übereinstimmend sind. Sowohl in dieser Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung wurde die Gesprächsführung des BF als fordernd, untergriffig, und beleidigend bezeichnet. Demgegenüber hat der BF in seiner Beschwerde mit keinem Wort ausgeführt, dass die Art und Weise, wie die Mitarbeiter der Firma W das Gespräch geführt haben unangemessen gewesen wäre. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31.08.2022 bei der belangten Behörde hat der BF zwar angegeben, dass er von Herrn R mit den Worten, wer er denn überhaupt sei, „angefahren“ worden sei doch ist dies für den erkennenden Senat nicht ausreichend um Zweifel an den Angaben von Frau H und Herrn R zu wecken. Auch wiederspricht sich der BF in seinen Angaben, ob er die neunmonatige Befristung angesprochen habe. In seiner Beschwerde gibt er dazu an, dass diese gar nicht angesprochen zu haben, während er in der mündlichen Verhandlung angibt diese in Zusammenhang mit der Frage nach Aufstiegschancen angesprochen zu haben. Sofern die Gattin des BF in der zeugenschaftlichen Einvernahme angibt, dass ihr Mann die Gespräche in einem ruhigen und höflichen Ton geführt hat, so steht das nicht direkt im Widerspruch dazu, dass die Zeugen die Art, wie der BF die Fragen an sie gerichtet hat als vorwurfsvoll, fordernden und mit untergriffigem Ton gestellt, beschreiben. Aus diesen Gründen und aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks folgt der Senat den Angaben von Frau H und Herrn R. Dass die Impfung gegen COVID 19 zum damaligen Zeitraum für die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma W grundsätzlich Voraussetzung gewesen ist, ergibt sich aus den Angaben von Frau H und Herrn R sowie aus dem von Frau H vorgelegten Dienstvertragsmuster aus jener Zeit, in welches in der Verhandlung Einsicht genommen wurde. Dass es in dieser Zeit jedoch, in Einzelfällen auch möglich gewesen wäre, Ausnahmen zu machen, ergibt sich aus der Aussage von Herrn R, der diese Möglichkeit vorbrachte und auch angab, dass dies in einzelnen Fällen auch tatsächlich vorgekommen ist. Dass dem BF bewusst war, dass schon alleine der Vorwurf, der potentielle Dienstgeber sei unseriös, die Chancen, die Beschäftigung zu erhalten massiv mindert und dass die Frage nach der Gewerbeberechtigung implizit als Frage nach der Redlichkeit des potentiellen Dienstgebers zu verstehen ist ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es nicht förderlich ist potentiellen Dienstgebern Unredlichkeit zu unterstellen. Dies war dem BF insbesondere als ehemaliger Geschäftsführer auch im Hinblick auf die Gewerbeberechtigung klar, da er selbst aussagte, dass er oft erlebt habe, dass ohne solche gearbeitet werde. Somit musste dem BF auch bewusst sein, dass er mit der Nachfrage nach der Berechtigung, weil er diese nicht gefunden hat, ein unredliches Verhalten zumindest implizit vorwirft. Die Feststellung der Anmeldung des freien Gewerbes der Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten mit dem XXXX bis dato ergibt aus dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 18.05.2023.Die Feststellung der Anmeldung des freien Gewerbes der Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten mit dem römisch 40 bis dato ergibt aus dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 18.05.
  4. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung

dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10 Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38Al

VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
  2. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ Daraus folgt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Die dem BF vermittelte Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG. Weder hat der BF Gründe dafür vorgebracht, dass er die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des BF nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar und erfüllt der BF auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten des BF entgegen.Die dem BF vermittelte Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Weder hat der BF Gründe dafür vorgebracht, dass er die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des BF nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar und erfüllt der BF auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten des BF entgegen. Bevor auf die COVID 19 Impfung in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit eingegangen wird, ist folgendes auszuführen: Der BF hat aus Sicht des Senates im Rahmen der beiden Telefonate mit Frau H und Herrn R ein Verhalten gesetzt, dass geeignet war, das Zustandekommen der gegenständlichen Beschäftigung zu vereiteln. Dies nach Ansicht des Senates nicht nur aufgrund der Art und Weise, in der er das Gespräch führte, sondern auch aufgrund der Fragen, die der BF stellte. Der BF bringt vor, dass er in der Vergangenheit selbst Geschäftsführer gewesen sei und unter anderem daher nach einer Konzession bzw. einem Gewerbeschein gesucht hat. Er selbst gibt an, dass er die Anmeldung des freien Gewerbes gefunden hat. Sohin hatte die Firma W jedoch eine Gewerbeberechtigung und ist dem Vermittlungsvorschlag kein Hinweis zu entnehmen, dass es für die gegenständliche Tätigkeit einer anderen Gewerbeberechtigung, insbesondere keiner für ein reglementiertes Gewerbe bedurfte. Wenn der BF daran Zweifel gehabt hätte, hätte er sich vielmehr nach den Tätigkeiten, die im Rahmen der Beschäftigung zu erbringen gewesen wären erkundigen müssen und nicht nach dem Vorliegen eines Gewerbescheines für die Denkmal-, Fassanden- und Gebäudereinigung. Aus Sicht des Senates stellt die Nachfrage des BF nach dem Gewerbeschein, anders als dieser vermeint, im konkreten Fall bereits eine Vereitelungshandlung dar, da diese Frage einen Grad an Misstrauen gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zeigt, dass sie geeignet ist die Beschäftigungsaufnahme zu verhindern oder zumindest die Chancen dafür zu minimieren. Dies hat sich im Gegenstand auch so dargestellt. Darüber hinaus hat der BF jedoch sowohl gegenüber Frau H als auch gegenüber Herrn R zu verstehen gegeben, dass er die Firma W für unseriös halte. Auch dies alleine ist aus Sicht des erkennenden Senates schon geeignet gewesen, die Chancen auf den Erhalt der Beschäftigung drastisch zu reduzieren und kommt aus der Stellungnahme von Frau H gegenüber dem AMS auch klar hervor, dass das Verhalten des BF am Telefon die Durchführung eines Bewerbungsgespräches verunmöglicht hat. Dadurch, dass es jedoch zu keinem Bewerbungsgespräch gekommen ist, hat der BF die Chance, die Frage, ob die COVID 19 Impfung eine unabdingbare Voraussetzung gewesen wäre, was diese, wie festgestellt auch nicht war, nicht ergreifen können (vgl. VwGH vom 28.11.2023, Ra 2022/08/0152).Dadurch, dass es jedoch zu keinem Bewerbungsgespräch gekommen ist, hat der BF die Chance, die Frage, ob die COVID 19 Impfung eine unabdingbare Voraussetzung gewesen wäre, was diese, wie festgestellt auch nicht war, nicht ergreifen können vergleiche VwGH vom 28.11.2023, Ra 2022/08/0152). Dem BF war bewusst, dass schon alleine der Vorwurf, der potentielle Dienstgeber sei unseriös, die Chancen, die Beschäftigung zu erhalten massiv mindert und hat er sich damit abgefunden. Genauso war dem BF, als ehemaligem Geschäftsführer bewusst, dass die Frage nach der Gewerbeberechtigung implizit als Frage nach der Redlichkeit des potentiellen Dienstgebers zu verstehen ist. Der BF hat somit mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2265686.2.00

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