RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW266 2279179-1 Spruch, W266 2279179-1/7E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 29.09.2023 wurde der Beschwerdeführer (BF) zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen iHv 1.714,86 € verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2023 die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2023 hat das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 12.06.2023, betreffend die Ausschlussfrist vom 25.05.2023 bis 05.07.2023, abgewiesen. Gegen den gegenständlichen Bescheid vom 29.09.2023 erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er, wie er schon in der letzten Nachricht erwähnt habe, an dem Tag ein Bewerbungsgespräch gehabt habe. Der BF würde sich freuen, wenn ihm dieses Geld nicht abgezogen werden würde. Er habe schon fast eine Zusage für Dezember und wolle nicht, dass es scheitert, weil er dann kein Geld habe und nicht zur Arbeit fahren könne. Es könnten alle Daten nachgeschlagen werden. Er sei bis jetzt bei allen Terminen pünktlich gewesen und habe alle Bewerbungen geschrieben. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 09.10.2023 einlangten. Mit Teilerkenntnis vom 19.10.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab und bestätigte den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem BF mit Parteiengehör vom 20.10.2023 die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zur Frage der Rechtskraft des Ausspruchs des Anspruchsverlusts auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 25.05.2023 bis 05.07.2023 binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2023 wurde ausgesprochen, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 25.05.2023 bis 05.07.2023 verloren hat, da er sich bei einer vom AMS vermittelten zumutbaren Stelle bei der Firma XXXX nicht beworben und somit eine Arbeitsaufnahme vereitelt hat. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2023 wurde ausgesprochen, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 25.05.2023 bis 05.07.2023 verloren hat, da er sich bei einer vom AMS vermittelten zumutbaren Stelle bei der Firma römisch 40 nicht beworben und somit eine Arbeitsaufnahme vereitelt hat. Gegen diesen Bescheid hat er in der Folge Beschwerde erhoben und wurde ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung die Leistung in Höhe von € 40,83 pro Tag zunächst ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2023 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der BF hat die Beschwerdevorentscheidung am 05.09.2023 persönlich übernommen. Ein Vorlageantrag binnen der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen wurde nicht eingebracht.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Dass der BF die Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2023 am 05.09.2023 persönlich übernommen hat, geht aus dem im Akt einliegenden Rückschein hervor, wonach eine Übernahme durch den Empfänger am 05.09.2023 erfolgte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich insbesondere auch, dass der BF keinen Vorlageantrag einbrachte und brachte er im Zuge des gewährten Parteiengehörs auch nichts Gegenteiles vor. Der BF bestritt auch nicht substantiiert, dass das AMS ihm Arbeitslosengeld vorläufig auszahlte und es liegen dem Bundesverwaltungsgericht auch sonst keine Anhaltspunkte vor, daran zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet auszugsweise: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ Daraus folgt: Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 12.06.2023 der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 25.05.2023 bis 05.07.2023 (42 Tage) festgestellt. Der dagegen erhobenen, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weswegen dem BF Arbeitslosengeld für den Ausschlusszeitraum vorläufig ausbezahlt wurde. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.09.2023, welche der BF am 05.09.2023 persönlich übernommen hat und die folglich mit diesem Datum rechtswirksam zugestellt wurde, wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen kein Vorlageantrag eingebracht, sodass die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig wurde. Sohin ist der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 25.05.2023 bis 05.07.2023 rechtskräftig geworden und war der BF zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, da ihm die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung zunächst ausbezahlt worden war. Soweit der BF ausführt, dass er ein Bewerbungsgespräch gehabt habe, alle Bewerbungen pünktlich geschrieben habe und auch bei allen Terminen pünktlich gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass, wie oben ausgeführt der Anspruchsverlust bereits rechtskräftig entschieden ist, und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2279179.1.00