RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlW285 1426959-5 Spruch, W285 1426959-5/8E Schriftliche Ausfertigung des am 06.02.2024 verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. WENDLER über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.11.2023, Zl. 811511100/221059469 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.11.2023, Zl. 811511100/221059469 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer reiste am 15.12.2011 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 17.2.2012 und 25.4.2012 erfolgten Einvernahmen durch das Bundesasylamt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2013 erteilt. Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 08.05.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, C7 426959-1/2012/4E als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 08.05.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, C7 426959-1/2012/4E als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß §§ 31, 40 zu einer zusätzlichen Frei-heitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß Paragraphen 31, 40, zu einer zusätzlichen Frei-heitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, wurde der Beschwer-deführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2., und
- Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, wurde der Beschwer-deführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins Punkt , 2,, und
- Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Justizanstalt festgesetzt. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Am 29.09.2014 sei Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt worden, nach monatelangem Streit hätten sich Ghnai und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess sei nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban ins Stocken geraten. Die afghanische Regierung behalte die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen bzw verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gebiete einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können. In der rechtlichen Beurteilung wurde ua ausgeführt, dass sich die Lage in Kabul zwischenzeitig wesentlich gebessert habe, der Beschwerdeführer habe jedoch den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG erfüllt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Justizanstalt festgesetzt. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Am 29.09.2014 sei Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt worden, nach monatelangem Streit hätten sich Ghnai und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess sei nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban ins Stocken geraten. Die afghanische Regierung behalte die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen bzw verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gebiete einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können. In der rechtlichen Beurteilung wurde ua ausgeführt, dass sich die Lage in Kabul zwischenzeitig wesentlich gebessert habe, der Beschwerdeführer habe jedoch den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG erfüllt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017, Zahl W138 1426959-3/11E, (in der Folge: Aberkennungserkenntnis) teilweise stattgegeben. Spruchpunkt A) lautete wie folgt: „I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:„I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Der Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl: 1115.111-BAG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF. von Amts wegen aberkannt. „Der Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl: 1115.111-BAG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF. von Amts wegen aberkannt. Gemäß § 9 Abs. 2
- Unterabsatz AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.“Gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
- Unterabsatz AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.“ II. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.“römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.“ In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status des BF als subsidiär Schutzberechtigten allein auf Abs. 2 des § 9 AsylG 2005, also auf den Umstand, dass dem BF sein Status als subsidiär Schutzberechtigter wegen mangelnder Schutzwürdigkeit aberkannt worden ist, gestützt hat. Eine allfällige Prüfung der Aberkennung des Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter mangels Schutzbedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 AsylG 2005 sei von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen worden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die belangte Behörde in ihren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes ausgeführt hat, dass die Behörde davon ausgehe, dass sich die individuelle Situation des BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland geändert habe, eine Rückkehrgefährdung iSd § 8 AsylG nicht mehr vorliege und sich die Sicherheitslage in Kabul wesentlich gebessert habe, nichts zu ändern. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status des BF als subsidiär Schutzberechtigten allein auf Absatz 2, des Paragraph 9, AsylG 2005, also auf den Umstand, dass dem BF sein Status als subsidiär Schutzberechtigter wegen mangelnder Schutzwürdigkeit aberkannt worden ist, gestützt hat. Eine allfällige Prüfung der Aberkennung des Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter mangels Schutzbedürftigkeit im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 sei von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen worden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die belangte Behörde in ihren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes ausgeführt hat, dass die Behörde davon ausgehe, dass sich die individuelle Situation des BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland geändert habe, eine Rückkehrgefährdung iSd Paragraph 8, AsylG nicht mehr vorliege und sich die Sicherheitslage in Kabul wesentlich gebessert habe, nichts zu ändern. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. 4 Hv 37/17a, vom 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. 4 Hv 37/17a, vom 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 07.05.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Bescheid vom 22.08.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 07.05.2019 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), entzog ihm gemäß § 46a Abs. 5 Z 2 FPG die für ihn ausgestellte Karte für Geduldete (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 53 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid vom 22.08.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 07.05.2019 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, Ziffer 2, FPG die für ihn ausgestellte Karte für Geduldete (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 53, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E, wurde der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.), die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.), ebenfalls abgewiesen wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat „Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen“ (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt IV.). Spruchpunkt VI. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt V.) wurde und Spruchpunkt VII. dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab der Enthaftung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E, wurde der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch eins.), die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ebenfalls abgewiesen wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat „Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen“ (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Spruchpunkt römisch sechs. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.) wurde und Spruchpunkt römisch sieben. dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab der Enthaftung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 01.04.2020, Zahl: 70 Hv 26/19x, rechtskräftig am 03.04.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.10.2021; Zahl: 91 Hv 23/21p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld in Höhe von Euro 190,-- wurde verfallen erklärt. Dagegen wurde Berufung und Beschwerde an Oberlandesgericht Graz erhoben. Mit Urteil vom 11.02.2022, Zahl: 10 Bs 388/21Bs, wurde auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen. Der weiteren Berufung wurde dahingehend Folge gegeben, dass das Verfallserkenntnis ersatzlos behoben wurde. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die Erstbefragung erfolgte an diesem Tag. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer am 22.09.2023 einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnises des Bundesverwaltungsgerichtes W138 1426959-3/11 E vom 08.08.2017 keine neuen Umstände vorliegen, die relevant sind. Daher stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 8 Abs. 3a AsylG zurückzuweisen sei. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückverbringung nach Afghanistan derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, sei bereits im Vorverfahren beurteilt worden. Hinsichtlich dieser Gründe sei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W 109 1426959-4/19 E vom 09.03.2020 zu verweisen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnises des Bundesverwaltungsgerichtes W138 1426959-3/11 E vom 08.08.2017 keine neuen Umstände vorliegen, die relevant sind. Daher stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG zurückzuweisen sei. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückverbringung nach Afghanistan derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, sei bereits im Vorverfahren beurteilt worden. Hinsichtlich dieser Gründe sei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W 109 1426959-4/19 E vom 09.03.2020 zu verweisen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E, wurde folgender Sachverhalt festgestellt: „Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.„Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt Khugyani, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte. Er hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht und ist Analphabet. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, fünf Brüdern und einer Schwester lebte nach der Ausreise des Beschwerdeführers durchgehend in der Herkunftsprovinz. Gleiches gilt für weitere Verwandte des Beschwerdeführers, nämlich vier Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits mit ihren jeweiligen Familien. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 15.12.2011 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Bundesgebiet auf. Er bezog bis Mai 2015 Grundversorgung. In den Jahren 2015 und 2019 bezog der Beschwerdeführer zeitweise Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Ansonsten hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Schule besucht und keine Ausbildung absolviert. Außerhalb seiner Haftzeiten war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin – einer österreichischen Staatsangehörigen – eine gemeinsame, etwa dreijährige Tochter. Die Tochter des Beschwerdeführers lebt im Haushalt ihrer Mutter. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin ist gut, der Beschwerdeführer besuchte seine Tochter – bis zu seiner Festnahme – etwa zwei Mal die Woche, um mit ihr auf den Spielplatz oder spazieren zu gehen oder sonst Zeit mit ihr zu verbringen. Gelegentlich „video-telefoniert“ der Beschwerdeführer auch mit seiner Tochter und meldet sich regelmäßig bei der ehemaligen Lebensgefährtin, um sich nach seiner Tochter zu erkundigen. Der Beschwerdeführer bezahlt monatlich EUR 20,-- Unterhalt für seine Tochter. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, AZ 11 15.111-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2013 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, AZ 11 15.111-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2013 erteilt. Am 17.02.2013 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und befand sich bis zum 29.05.2013 in Haft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, rechtskräftig am 04.06.2013, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat).Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, rechtskräftig am 04.06.2013, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat). Der Beschwerdeführer hat
- am 17.02.2013 mit vier Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit gegen seine Person gerichtete Gewalt fremde bewegliche Sachen und zwar ein Mobiltelefon mit Speicherkarte im unbekannten Wert und Bargeld im Betrag von EUR 4,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das Opfer abwechselnd festhielten, abwechselnd durchsuchten, von ihm die Herausgabe von Bargeld und des Mobiltelefons forderten und ihm letztendlich die angeführte Raubbeute wegnahmen, wobei dieser Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
- am 22.12.2012 mit einem Mittäter einen Zugbegleiter mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper an der Vornahme der Fahrscheinkontrolle beim Beschwerdeführer zu hindern versucht, indem sie das Opfer an der Uniform festhielten, ihn am Verlassen seiner Standposition hinderten und sich mehrfach dahingehend äußerten, sie würden ihn umbringen und kalt machen, wobei sie versuchten, dem Opfer die noch zu kontrollierende Fahrkarte und die Vorteilskarte gewaltsam aus der Hand zu reißen. Beim Beschwerdeführer wurde bei der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Tatbegehung in Gesellschaft, mildernd die Unbescholtenheit, die Alkoholisierung, das teilweise Geständnis und der Umstand, dass es teils beim Versuch blieb sowie die teilweise Sicherstellung der Raubbeute berücksichtigt. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, rechtskräftig am 13.03.2014, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß §§ 31, 40 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, rechtskräftig am 13.03.2014, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß Paragraphen 31, 40, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Der Beschwerdeführer hat am 17.02.2013 mit drei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Einer der Mittäter umklammerte das Opfer von hinten, stellte ihm ein Bein und brachte es dadurch zu Fall. Dabei forderten die Täter die Herausgabe von Bargeld und Mobiltelefon und verletzten das Opfer nach der Erklärung, darüber nicht zu verfügen, mit einem Schlag ins Gesicht, wobei zwei der Mittäter das Opfer am Boden fixierten und der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter das Opfer nach Wertgegenständen durchsuchten und dabei Tabak im Wert von etwa EUR 4,00 erbeuteten. Beim Beschwerdeführer wurde bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt: die Rückgabe der Raubbeute, der bislang ordentliche Lebenswandel und die untergeordnete Rolle; erschwerend wurde berücksichtigt: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen bei Zusatzstrafverhältnis. Von 09.10.2013 bis 22.04.2014 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Mit Bescheid vom 04.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 07.05.2015 erteilt.Mit Bescheid vom 04.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 07.05.2015 erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, rechtskräftig am 09.02.2016, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2., und
- Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, rechtskräftig am 09.02.2016, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins Punkt , 2,, und
- Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat
- von 22.05.2015 bis 13.11.2014 [sic] vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine unbekannte Menge, aber zumindest 72 g Marihuana, von unbekannten Dealern erworben, besessen und zum Teil anderen Personen überlassen;
- am 29.09.2014 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigenden Menge, nämlich 15,9 g Cannabiskraut, mit dem Vorsatz besessen, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging;
- am 29.09.2014 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG nicht übersteigenden Menge, nämlich 15,9 g Cannabiskraut, mit dem Vorsatz besessen, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging;
- am 28.10.2014 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Straßenlaterne, durch Einschlagen mit einem Stein beschädigt, wodurch ein Schaden iHv ca. EUR 150,- entstand;
- am 28.10.2014 fremde Sachen, nämlich zwei Außenspiegel und eine Fahrzeugtüre an abgestellten PKW durch versetzen von Tritten beschädigte, wodurch ein Schaden von ca. EUR 2.050,- entstand;
- am 28.10.2014 eine fremde Sache, nämlich den rechten Seitenspiegel eines abgestellten PKWs durch Einschlagen beschädigte, wodurch ein Schaden iHv ca. EUR 140,-- entstand;
- am 06.11.2014 eine Person durch Versetzung von Schlägen und Tritten gegen den Körper, die eine Knieprellung und eine Zerrung des Daumens zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt;
- am 12.12.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 6,9 g Cannabiskraut, von unbekannten Dealern erworben und besessen, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging;
- am 06.05.2015 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 2,2, g Cannabiskraut, von unbekannten Dealern erworben und besessen;
- am 16.09.2015 fremde Sachen, nämlich montierte Mistkübel, durch Reißen aus ihrer Verankerung beschädigt, wodurch ein Schaden iHv EUR 100,- entstand;
- am 16.09.2015 eine Person durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper, die Abschürfungen im Bereich des Halses und des rechten Armes zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt. Mildernd wurden das Geständnis sowie die Begehung der Taten vor Vollendung des
- Lebensjahres berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen mehrere Vergehen sowie zwei einschlägige Vorverurteilungen. Außerdem wurde die Probezeit hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und der gewährten bedingten Entlassung hinsichtlich der mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, und vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, verhängten Freiheitsstrafe jeweils auf fünf Jahre verlängert. Von 26.06.2016 bis 25.10.2016 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Von 22.01.2017 bis zum 26.04.2019 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017, vom Beschwerdeführer am 16.08.2017 übernommen, wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gemäß § 9 Abs. 2
- Unterabsatz festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017, vom Beschwerdeführer am 16.08.2017 übernommen, wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
- Unterabsatz festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, 4 Hv 37/17a vom 08.08.2017, rechtskräftig am 11.07.2018, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, 4 Hv 37/17a vom 08.08.2017, rechtskräftig am 11.07.2018, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 03.12.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern einem Opfer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem sie in der Gruppe auf in zuliefen, ihn einkreisten, ihm Schläge gegen den Kopf versetzten, ein Mittäter ihm einen Schlag mit einer Bierflasche gegen den Kopf versetzte, weiters alle ihn gewaltsam zu Boden zerrten und ihm am Boden liegend weiterhin wiederholt heftige Faustschläge und wuchtige Fußtritte gegen seinen Oberkörper, Kopf und Gesichtsbereich versetzten (blutende Wunde und Schwellung am rechten Ellbogen, Hautabschürfungen an der rechten Hand, Hämatome im Bereich des linken Armes). Mildernd wurde das letztlich abgelegte reumütige Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und dass der Beschwerdeführer die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat, berücksichtigt; erschwerend die Tatbegehung in Gesellschaft, zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten und der äußerst rasche Rückfall. Mildernd wurde das letztlich abgelegte reumütige Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und dass der Beschwerdeführer die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat, berücksichtigt; erschwerend die , Tatbegehung in Gesellschaft, zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten und der äußerst rasche Rückfall. Außerdem wurde die bedingte Entlassung aus der mit Urteilen vom 29.05.2013 und vom 05.02.2014 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen. Am 24.02.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und am 25.02.2020 in die Justizanstalt Jakomini überstellt, wo er sich aktuell in Untersuchungshaft befindet. Gegen ihn wurde Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen wegen § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG erhoben.“Am 24.02.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und am 25.02.2020 in die Justizanstalt Jakomini überstellt, wo er sich aktuell in Untersuchungshaft befindet. Gegen ihn wurde Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG erhoben.“ Diese Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts werden zu Feststellungen im laufenden Verfahren erhoben. Ergänzend werden folgende Feststellungen getroffen: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 01.04.2020, Zahl: 70 Hv 26/19x, rechtskräftig am 03.04.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut in mehreren Angriffen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt anderen überlassen, indem er an zahlreiche unbekannte Abnehmer zumindest 18 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von durchschnittlich EUR 10,00 verkaufte. Bei der Strafzumessung wurde mildernd das nahezu umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, erschwerend die drei einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die teils gemeinschaftliche Tatbegehung und die weitere Tatbegehung trotz eines schon anhängigen Strafverfahrens gewertet Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.10.2021; Zahl: 91 Hv 23/21p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am
- September in Graz vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, indem er Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut gewinnbringend weiterveräußerte. Bei der Strafzumessung wurden als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen, mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten gewertet. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbare Handlung begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung, seine Tochter ist sieben Jahre alt, der Kontakt zu seiner Tochter ist nach wie vor aufrecht. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Schwester und ein Bruder leben noch in Afghanistan. Zwei weitere Brüder leben in Pakistan, die Eltern sind von dem Heimatbezirk XXXX mittlerweile in das 6 Stunden entfernte Jalalabad gezogen (ca. 300 km nach Einsichtnahme in Google Maps am 06.02.2023).Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Schwester und ein Bruder leben noch in Afghanistan. Zwei weitere Brüder leben in Pakistan, die Eltern sind von dem Heimatbezirk römisch 40 mittlerweile in das 6 Stunden entfernte Jalalabad gezogen (ca. 300 km nach Einsichtnahme in Google Maps am 06.02.2023). Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt von Seiten der Taliban aufgrund der behaupteten Weigerung ein Selbstmordattentat gegen die Amerikaner vor seiner Ausreise und Einreise nach Österreich im Jahr 2011 bzw. einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer war im Zusammenhang mit dieser Weigerung keiner Bedrohung bzw. Verfolgung von Seiten der Taliban ausgesetzt. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan auch nicht aufgrund seines Aufenthaltes in Europa psychische und/oder physische Gewalt. Ebenso wenig ist jeder „Rückkehrer“ aus Europa alleine aufgrund dieses Merkmals in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Afghanistan: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 28.09.2023, Schreibfehler teilweise korrigiert): „[…] 3 Politische Lage Letzte Änderung 2023-09-21 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.06.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.06.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a; VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. GD 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a; VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche GD 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.06.2023) […]. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023a).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D. a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.07.2023b; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D. a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.07.2023b; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vgl. JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.03.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 01.03.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 01.03.2023; vgl. UNSC o. D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.05.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 04.05.2023; vgl. RFE/RL 29.08.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.01.2022; vgl. 8am 05.10.2021).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vergleiche JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.03.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 01.03.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 01.03.2023; vergleiche UNSC o. D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.05.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 04.05.2023; vergleiche RFE/RL 29.08.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.01.2022; vergleiche 8am 05.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.08.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.04.2022a; vgl. UNGA 28.01.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.07.2022; vgl. USDOS 20.03.2023, UNGA 28.01.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.08.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.04.2022a; vergleiche UNGA 28.01.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.07.2022; vergleiche USDOS 20.03.2023, UNGA 28.01.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 06.07.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 06.07.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eidal-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.04.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eidal-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.04.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.06.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vgl. OI 25.03.20232).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.06.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vergleiche OI 25.03.20232). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi, mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vgl. VOA 06.05.2023). […] Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi, mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vergleiche VOA 06.05.2023). […] 4 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-09-15 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.01.2022, vgl. UNAMA 27.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.01.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.06.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.06.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.01.2022, vergleiche UNAMA 27.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.01.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.06.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.06.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.06.2023; vgl. AA 26.06.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote, gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.06.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.06.2023; vergleiche AA 26.06.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote, gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.08.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 01.01.2022 - 21.05.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.05.2022 - 16.08.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.08.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.01.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 01.02.2023 - 20.05.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.06.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.02.2023; vgl. UNGA 20.06.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.02.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.04.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.06.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.02.2023; vergleiche UNGA 20.06.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.02.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.04.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.06.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.07.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlichTTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.07.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.01.2022; vgl. UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 07.12.2022; vgl. UNGA 27.02.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.06.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.01.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.06.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.01.2022; vergleiche UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 07.12.2022; vergleiche UNGA 27.02.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.06.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.01.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.06.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.01.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 03.02.2023). […] 4.1 Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2023-03-21 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.07.2022; vgl. USDOS 12.04.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021a; vgl. DW 20.08.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 01.11.2021; vgl. NYT 29.08.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.08.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.03.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.07.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021a; vergleiche DW 20.08.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 01.11.2021; vergleiche NYT 29.08.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.08.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.03.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung [nutzt] soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vgl. BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 09.01.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). […]Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung [nutzt] soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vergleiche BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 09.01.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). […] 5 Regionen Afghanistans Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.08.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.08.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.08.2022; vgl AA 26.06.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 23.08.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.08.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.08.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.08.2022; vergleiche AA 26.06.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 23.08.2023). Nord-Af West-Af Zentral- Ost-Af Süd-Af ghanistan ghanistan Afghanistan ghanistan ghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Sar-e Pul Takhar [...] 6 Zentrale Akteure 6.1 Taliban Letzte Änderung 2023-03-21 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.08.2022; vgl. USDOS 12.04.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.08.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.08.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.08.2022). Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.08.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.08.2022; vgl. USDOS 12.04.2022a). Am 15.08.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan, und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.08.2022; vgl. AI 29.03.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.08.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.08.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022a). Am 15.08.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan, und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.08.2022; vergleiche AI 29.03.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.08.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. CFR 17.08.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 07.07.2022a, REU 07.09.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.08.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche CFR 17.08.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022a, REU 07.09.2021a). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 06.08.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit „Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene“ (VOA 05.09.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 06.08.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit „Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene“ (VOA 05.09.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 06.08.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 09.09.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 06.08.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 09.09.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021), und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.09.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021), und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.09.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o. D.c; vgl. FR24 21.08.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o. D.c; vgl. ASP 01.09.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o. D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o. D.c, vgl. VOA 04.08.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.08.2021; vgl. UNSC o. D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.08.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o. D.c; vergleiche FR24 21.08.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o. D.c; vergleiche ASP 01.09.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o. D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o. D.c, vergleiche VOA 04.08.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.08.2021; vergleiche UNSC o. D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.08.2021). Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.08.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.08.2022; vgl. UNSC 26.05.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.08.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.08.2022; vergleiche UNSC 26.05.2022). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.08.2022; vgl. UNSC 26.05.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.05.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.08.2022; vgl. DT 07.05.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.05.2022). [...]Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.08.2022; vergleiche UNSC 26.05.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.05.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.08.2022; vergleiche DT 07.05.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.05.2022). [...] 6.2 Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / Opposition Letzte Änderung 2023-03-21 Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 20.07.2022; vgl. FH 24.02.2022a). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 20.07.2022).Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 20.07.2022; vergleiche FH 24.02.2022a). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 20.07.2022). Der Informationsfluss in Afghanistan ist insbesondere im Hinblick auf oppositionelle Bewegungen stark eingeschränkt, und die Taliban zensieren die Berichterstattung. Dies macht die Einschätzung eines definitiven Bildes der Situation oft sehr schwierig (BAMF 10.2022; vgl. RFE/RL 13.05.2022a).Der Informationsfluss in Afghanistan ist insbesondere im Hinblick auf oppositionelle Bewegungen stark eingeschränkt, und die Taliban zensieren die Berichterstattung. Dies macht die Einschätzung eines definitiven Bildes der Situation oft sehr schwierig (BAMF 10.2022; vergleiche RFE/RL 13.05.2022a). In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen, wobei sich deren Führung oft im Ausland aufhält (Migrationsverket 29.04.2022; vgl. EUAA 8.2022a). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen würden, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (Migrationsverket 29.04.2022; vgl. SIGA 07.04.2022, VOA 28.04.2022b). Auch gibt es zwischen den Gruppierungen Rivalitäten darüber, welche Gruppierung „am fähigsten ist, den Anti-Taliban-Widerstand anzuführen“ (SIGA 07.04.2022).Aktuell gehen Experten nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (FR24 15.08.2022; vgl. BAMF 10.2022, SIGA 07.04.2022, AA 20.07.2022). Auch wenn die Unterstützung der Taliban innerhalb der Bevölkerung Afghanistans eher gering ist, so wird Stabilität bewaffneten Auseinandersetzungen vorgezogen, womit auch die Unterstützung der bewaffneten Gruppen als mäßig einzuschätzen ist (FR24 15.08.2022; vgl. BAMF 10.2022). In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen, wobei sich deren Führung oft im Ausland aufhält (Migrationsverket 29.04.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen würden, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (Migrationsverket 29.04.2022; vergleiche SIGA 07.04.2022, VOA 28.04.2022b). Auch gibt es zwischen den Gruppierungen Rivalitäten darüber, welche Gruppierung „am fähigsten ist, den Anti-Taliban-Widerstand anzuführen“ (SIGA 07.04.2022).Aktuell gehen Experten nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (FR24 15.08.2022; vergleiche BAMF 10.2022, SIGA 07.04.2022, AA 20.07.2022). Auch wenn die Unterstützung der Taliban innerhalb der Bevölkerung Afghanistans eher gering ist, so wird Stabilität bewaffneten Auseinandersetzungen vorgezogen, womit auch die Unterstützung der bewaffneten Gruppen als mäßig einzuschätzen ist (FR24 15.08.2022; vergleiche BAMF 10.2022). 6.2.1 National Resistance Front (NRF) Letzte Änderung 2023-09-21 Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.08.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 20.07.2022; vgl. LWJ 06.09.2021, ANI 06.09.2021), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghanischer Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021). Die NRF erklärt, dass sie demokratische Wahlen anstreben und das afghanische Volk selbst über die Zukunft des Landes entscheiden soll (REU 30.11.2022; vgl. Afintl 30.06.2022).Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.08.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 20.07.2022; vergleiche LWJ 06.09.2021, ANI 06.09.2021), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghanischer Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021). Die NRF erklärt, dass sie demokratische Wahlen anstreben und das afghanische Volk selbst über die Zukunft des Landes entscheiden soll (REU 30.11.2022; vergleiche Afintl 30.06.2022). Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.04.2022; vgl. RFE/RL 13.05.2022b) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.01.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.05.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Auch wenn Berichten zufolge die NRF die bekannteste bzw. die am weitesten entwickelte Anti-Taliban-Widerstandsgruppe ist (VOA 28.04.2022b; vgl. ISW 13.01.2023), herrscht weiterhin Unklarheit darüber, welche Gruppen mit ihr verbündet sind (Migrationsverket 29.04.2022). Im April 2022 wurde geschätzt, dass die Gruppierung über einige Tausend Kämpfer verfügt (VOA 28.04.2022b), wobei die NRF im August verkündete, dass über 4.000 Kämpfer unter ihrem Kommando stehen (8am 31.08.2022; vgl. BAMF 10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind(VOA 28.04.2022b; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.05.2022; vgl. BAMF 10.2022). So soll sich beispielsweise die Spezialeinheit „Afghan National Army Special Operations Command“ (ANASOC) der NRF angeschlossen haben (BAMF 10.2022). Eine afghanische NGO und ein Analyst aus Kabul weisen jedoch darauf hin, dass die große öffentliche Aufmerksamkeit, welche die NRF in den Medien und auf anderen Kanälen erfährt, nicht die begrenzte Anzahl von Anhängern widerspiegelt, die die Gruppe in Afghanistan hat (Migrationsverket 29.04.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.04.2022; vergleiche RFE/RL 13.05.2022b) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.01.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.05.2022; vergleiche AJ 17.10.2022). Auch wenn Berichten zufolge die NRF die bekannteste bzw. die am weitesten entwickelte Anti-Taliban-Widerstandsgruppe ist (VOA 28.04.2022b; vergleiche ISW 13.01.2023), herrscht weiterhin Unklarheit darüber, welche Gruppen mit ihr verbündet sind (Migrationsverket 29.04.2022). Im April 2022 wurde geschätzt, dass die Gruppierung über einige Tausend Kämpfer verfügt (VOA 28.04.2022b), wobei die NRF im August verkündete, dass über 4.000 Kämpfer unter ihrem Kommando stehen (8am 31.08.2022; vergleiche BAMF 10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind(VOA 28.04.2022b; vergleiche REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.05.2022; vergleiche BAMF 10.2022). So soll sich beispielsweise die Spezialeinheit „Afghan National Army Special Operations Command“ (ANASOC) der NRF angeschlossen haben (BAMF 10.2022). Eine afghanische NGO und ein Analyst aus Kabul weisen jedoch darauf hin, dass die große öffentliche Aufmerksamkeit, welche die NRF in den Medien und auf anderen Kanälen erfährt, nicht die begrenzte Anzahl von Anhängern widerspiegelt, die die Gruppe in Afghanistan hat (Migrationsverket 29.04.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Auch wenn der NRF international gut vernetzt ist, vor allem in den USA (BAMF 10.2022; vgl. VOA 01.11.2021), beschwert sich Massoud über fehlende internationale Unterstützung (BAMF 10.2022; vgl. BBC 12.7.2022, AC 11.08.2022). In einer nicht zu bestätigenden Erklärung Ende März 2022 erklärte die NRF, dass sie in mehr als zwölf Provinzen aktiv sei, auch im Süden und Osten des Landes (SIGA 07.04.2022; vgl. NYSUN 16.01.2023, ObRF 17.06.2022), unter anderem in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Takhar, Nangarhar, Kapisa, (ObRF 17.06.2022) Parwan und Badakhshan (SE 20.12.2022). Im Juni gab ein Sprecher der NRF an, dass sie hauptsächlich Waffen verwenden, die aus Tadschikistan und Usbekistan über die Grenze geliefert werden würden, jedoch litt die Gruppierung Berichten zufolge unter einen Mangel an Munition (Afintl 31.12.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Auch wenn der NRF international gut vernetzt ist, vor allem in den USA (BAMF 10.2022; vergleiche VOA 01.11.2021), beschwert sich Massoud über fehlende internationale Unterstützung (BAMF 10.2022; vergleiche BBC 12.7.2022, AC 11.08.2022). In einer nicht zu bestätigenden Erklärung Ende März 2022 erklärte die NRF, dass sie in mehr als zwölf Provinzen aktiv sei, auch im Süden und Osten des Landes (SIGA 07.04.2022; vergleiche NYSUN 16.01.2023, ObRF 17.06.2022), unter anderem in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Takhar, Nangarhar, Kapisa, (ObRF 17.06.2022) Parwan und Badakhshan (SE 20.12.2022). Im Juni gab ein Sprecher der NRF an, dass sie hauptsächlich Waffen verwenden, die aus Tadschikistan und Usbekistan über die Grenze geliefert werden würden, jedoch litt die Gruppierung Berichten zufolge unter einen Mangel an Munition (Afintl 31.12.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Medien berichten von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielen und dem NRF zugeschrieben werden (NYT 04.03.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022; vgl. 8am 25.05.2022, 8am 17.01.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.05.2022; vgl. 8am 05.05.2022). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.09.2022; vgl. Telegraph 12.05.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.09.2022; vgl. AMU 14.09.2022, AN 18.10.2022).Medien berichten von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielen und dem NRF zugeschrieben werden (NYT 04.03.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022; vergleiche 8am 25.05.2022, 8am 17.01.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.05.2022; vergleiche 8am 05.05.2022). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.09.2022; vergleiche Telegraph 12.05.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.09.2022; vergleiche AMU 14.09.2022, AN 18.10.2022). Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.08.2022; vgl. AJ 14.09.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022),Takhar (8am 14.08.2022; vgl. AaNe 21.08.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.08.2022; vgl. KP 21.08.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.08.2022), Kapisa (AaNe 24.08.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.08.2022; vergleiche AJ 14.09.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022),Takhar (8am 14.08.2022; vergleiche AaNe 21.08.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.08.2022; vergleiche KP 21.08.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.08.2022), Kapisa (AaNe 24.08.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vgl. AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 04.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 04.10.2022). [...]Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 04.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 04.10.2022). [...] 6.2.2 Weitere Widerstandsbewegungen Letzte Änderung 2023-03-01 Afghanistan Islamic National and Liberation Movement Das „Afghanistan Islamic National and Liberation Movement“ gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 07.04.2022; vgl. VOA 14.09.2022). Mitte März gab die Gruppierung an, dass sie über „Tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 07.04.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 07.04.2022; vgl. VOA 28.04.2022b). Eine Explosion, die sich am 27.03.2022 in Helmand ereignete, wird der Gruppierung zugeschrieben (SIGA 07.04.2022).Das „Afghanistan Islamic National and Liberation Movement“ gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 07.04.2022; vergleiche VOA 14.09.2022). Mitte März gab die Gruppierung an, dass sie über „Tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 07.04.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 07.04.2022; vergleiche VOA 28.04.2022b). Eine Explosion, die sich am 27.03.2022 in Helmand ereignete, wird der Gruppierung zugeschrieben (SIGA 07.04.2022). Afghanistan Freedom Front (AFF) Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.2022 (SIGA 07.04.2022; vgl. VOA 28.04.2022b). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.04.2022b). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF „Tausende Kämpfer“ und ist „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 07.04.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich an der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.08.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Ein Angriff derAFF auf eine Polizeistation in Takhar am 23.03.2022 wurde von den Taliban bestätigt (SIGA 07.04.2022).Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.2022 (SIGA 07.04.2022; vergleiche VOA 28.04.2022b). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.04.2022b). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF „Tausende Kämpfer“ und ist „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 07.04.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich an der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vergleiche 8am 20.08.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Ein Angriff derAFF auf eine Polizeistation in Takhar am 23.03.2022 wurde von den Taliban bestätigt (SIGA 07.04.2022). Weitere Gruppierungen Zu den anderen Widerstandsgruppen, die ihre Präsenz angekündigt haben, gehören die Turkestan Freedom Tigers, die Berichten zufolge am 07.02.2022 einen kleinen Angriff auf einen Kontrollpunkt der Taliban in der Nähe der Stadt Sheberghan (Provinz Jawzjan) verübt haben (ISW 13.01.2023), der National Resistance Council (dem angeblich eine Reihe prominenter Anti-Taliban-Persönlichkeiten aus dem Exil wie Ata Mohammad Noor und Abdul Rashid Dostum angehören), die Liberation Front of Afghanistan, die Unknown Soldiers of Hazaristan, die angeblich auf aus Hazara bestehende Freedom and Democracy Front und eine Gruppe namens Freedom Corps (angeblich in Teilen der Provinz Takhar aktiv) (SIGA 07.04.2022; vgl. VOA 28.04.2022b). Über die Führung und die Fähigkeiten dieser Gruppen ist wenig bekannt (VOA 28.04.2022b). Andere Gruppen schienen in der Zwischenzeit aktiv zu sein und zu operieren, obwohl von ihnen reklamierte Angriffe und Fähigkeiten zuweilen infrage gestellt wurden (SIGA 07.04.2022). [...]Zu den anderen Widerstandsgruppen, die ihre Präsenz angekündigt haben, gehören die Turkestan Freedom Tigers, die Berichten zufolge am 07.02.2022 einen kleinen Angriff auf einen Kontrollpunkt der Taliban in der Nähe der Stadt Sheberghan (Provinz Jawzjan) verübt haben (ISW 13.01.2023), der National Resistance Council (dem angeblich eine Reihe prominenter Anti-Taliban-Persönlichkeiten aus dem Exil wie Ata Mohammad Noor und Abdul Rashid Dostum angehören), die Liberation Front of Afghanistan, die Unknown Soldiers of Hazaristan, die angeblich auf aus Hazara bestehende Freedom and Democracy Front und eine Gruppe namens Freedom Corps (angeblich in Teilen der Provinz Takhar aktiv) (SIGA 07.04.2022; vergleiche VOA 28.04.2022b). Über die Führung und die Fähigkeiten dieser Gruppen ist wenig bekannt (VOA 28.04.2022b). Andere Gruppen schienen in der Zwischenzeit aktiv zu sein und zu operieren, obwohl von ihnen reklamierte Angriffe und Fähigkeiten zuweilen infrage gestellt wurden (SIGA 07.04.2022). [...] 6.3 Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Letzte Änderung 2023-09-15 Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 05.03.2015, MEE 27.08.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei „Khorasan“ die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 03.01.2023; vgl. MEE 27.08.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.08.2021; vgl. AAN 01.08.2017).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014 aus 2015, zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 05.03.2015, MEE 27.08.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei „Khorasan“ die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 03.01.2023; vergleiche MEE 27.08.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.08.2021; vergleiche AAN 01.08.2017). Die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace bewerten den ISKP aktuell als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 25.07.2023; vgl. USIP 07.06.2023). Der ISKP hat schätzungsweise 4.000 bis 6.000 Mitglieder, einschließlich Familienangehörige. Sanaullah Ghafari (alias Shahab al-Muhajir) wird als der ehrgeizigste Anführer des ISKP angesehen (UNSC 25.07.2023). Im Juni 2023 wurde berichtet, dass Ghafari inAfghanistan getötet wurde (VOA 09.06.2023; vgl. UNSC 25.07.2023). Dies muss noch bestätigt werden. Mawlawi Rajab ist der Leiter der externen Operationen des ISKP (UNSC 25.07.2023).Die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace bewerten den ISKP aktuell als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 25.07.2023; vergleiche USIP 07.06.2023). Der ISKP hat schätzungsweise 4.000 bis 6.000 Mitglieder, einschließlich Familienangehörige. Sanaullah Ghafari (alias Shahab al-Muhajir) wird als der ehrgeizigste Anführer des ISKP angesehen (UNSC 25.07.2023). Im Juni 2023 wurde berichtet, dass Ghafari inAfghanistan getötet wurde (VOA 09.06.2023; vergleiche UNSC 25.07.2023). Dies muss noch bestätigt werden. Mawlawi Rajab ist der Leiter der externen Operationen des ISKP (UNSC 25.07.2023). Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan. Dort hat es seine Strategie von der Kontrolle des Territoriums auf die Führung eines urbanen Krieges umgestellt. Es stellte eine ernsthafte Sicherheitsbedrohung für die frühere afghanische Regierung dar und versucht nun, die Regierungsbemühungen der Taliban zu stören (USIP 07.06.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan inAfghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Badakhshan, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. Es wird berichtet, dass der ISKP mit dem Schmuggel von Rauschgift begonnen hat, was eine neue Entwicklung darstellt (UNSC 13.02.2022). Auch in anderen Teilen des Landes wurden ISKP-Aktivitäten registriert (UNGA 14.09.2022; vgl. UNGA 07.12.2022). Einer Quelle zufolge liegt ein Grund für die größere geografische Reichweite des ISKPdarin, dass es für den ISKP angesichts der schwachen Taliban-Präsenz entlang des Straßennetzes des Landes nun einfacher sei, auf den Straßen zu reisen, ohne kontrolliert zu werden (Migrationsverket 29.04.2022; vgl. EUAA 8.2022a). Darüber hinaus war die Gruppe nicht mehr mit Anti-Terror-Operationen unter der Führung externer Kräfte ko