Vm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)
GVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)
Paragraph 35, VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsbürger, brachte am 27.11.2002 bei der MA 20 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Privat“ ein, der mit Bescheid vom 18.07.2005 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF reiste im Jahr 2003 mit einer Aufenthaltsberechtigung zu Ausbildungszwecken ein, die bis zum 31.10.2004 verlängert wurde. Mit Bescheid der BPD Wien vom 23.8.2006 wurde der BF rechtskräftig und durchsetzbar in die Türkei ausgewiesen. Im Jahr 2009 reiste der BF unter Verwendung eines Visums ins österreichische Bundesgebiet ein und verblieb nach Ablauf des Visums auch weiterhin in Österreich. Am 7.3.2011 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2012, Zl. 11
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012, Zl. E 6 419.803-1/2011, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Mitteilung des Asylgerichtshofes vom 10.1.2013 wurden die Landespolizeidirektion Wien, das Bundesasylamt sowie die BMI Monitoringstelle II/3 über den Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens bzw. eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung informiert. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 28.08.2017 wurde ein Durchsuchungs- und ein Festnahmeauftrag an die LPD Wien übermittelt, um den BF aufgrund seines illegalen Aufenthalts zwecks Sicherung der Abschiebung festzunehmen. Der diesbezügliche Bericht der LPD Wien ergab jedoch, dass der BF weder an der zuletzt im ZMR aufscheinenden Adresse noch an einer weiteren vermuteten Adresse aufhältig gewesen sei. Sein Bruder, habe erklärt, seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zum BF zu haben und nicht wissen, wo er sich aufhalte. Aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 18.2.2024 geht hervor, dass sich der BF widerrechtlich am Gelände des Heeresgeschichtlichen Museums befunden habe und sich im Zuge einer Identitätskontrolle nicht ausweisen habe können.Mittels durchgeführte IAP Abfrage habe die Identität des BF in weiterer Folge festgestellt werden können. Da die weitere IAP Priorierung einen Festnahmeauftrag ergab, wurde der BF nach Rücksprache mit dem BFA am 18.2.2024 festgenommen und aufgrund eines vorangegangen Fluchtversuchs, im Zuge dessen er sich losgerissen und zu fliehen versucht habe, wurde der BF in Handschellen ins PAZ HG überstellt.Aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 18.2.2024 geht hervor, dass sich der BF widerrechtlich am Gelände des Heeresgeschichtlichen Museums befunden habe und sich im Zuge einer Identitätskontrolle nicht ausweisen habe können., Mittels durchgeführte IAP Abfrage habe die Identität des BF in weiterer Folge festgestellt werden können. Da die weitere IAP Priorierung einen Festnahmeauftrag ergab, wurde der BF nach Rücksprache mit dem BFA am 18.2.2024 festgenommen und aufgrund eines vorangegangen Fluchtversuchs, im Zuge dessen er sich losgerissen und zu fliehen versucht habe, wurde der BF in Handschellen ins PAZ HG überstellt. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.2.2024 brachte der BF auf den Vorhalt, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag vorliege, weshalb er nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen worden sei, jedoch einen Fluchtversuch unternommen habe, vor, dass er sich mit seinem Bruder treffen und eine Wohnung ansehen habe wollen. Bis gestern habe er bei seinem Bruder gewohnt, aufgrund eines Streites mit dessen Ehefrau sei er jedoch von dieser Wohnung weggegangen und die Nacht auf der Straße verbracht. Auf die Frage, wie lange er sich mittlerweile in Österreich befinde, erklärte der BF, dass er seit dem Jahr 2009 durchgehend in Österreich lebe. Die Frage, ob er nach Erhalt der negativen Entscheidung aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, wurde vom BF verneint. Er sei zuletzt im Jahr 2009 in seinem Heimatland Türkei gewesen. Befragt, wieso er versucht habe, in den Innenhof des Museums zu gelangen, entgegnete der BF, dass er sich dort auf eine Bank legen habe wollen. Ihm sei bewusst, dass er illegal in Österreich lebe. Auf die Frage, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen sei, replizierte der BF, dass er hierbleiben wolle, da sein Vater lange Zeit in Österreich gelebt habe, sich nunmehr jedoch wieder in der Türkei aufhalte. Überdies habe er in Österreich zwei Schwestern und zwei Brüder und sei in Österreich Schwarzarbeiten nachgegangen. Ansonsten habe er versucht, in Österreich eine Ehe einzugehen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Die Frage, ob er Kinder habe, wurde vom BF verneint. Befragt, ob er in der Türkei Familienangehörige oder Verwandte habe, führte der BF an, dass seine Eltern sowie seine Schwester in der Türkei leben würden. Nachgefragt, ob er es sich nicht vorstellen könne, bei seiner Familie zu leben, gab der BF an, dass er bevorzugen würde, in Österreich zu leben und in der Türkei nur Urlaub zu machen. Er stehe sowohl mit seinen Familienangehörigen in Österreich sowie der Türkei in regelmäßigen Kontakt. Er sei vor einigen Monaten Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gewesen und finanziere seinen Aufenthalt in Österreich durch die gelegentliche Verrichtung von Schwarzarbeit. Seine Brüder würden ihm im Notfall ebenfalls helfen. Aktuell könne er keine Barmittel aufweisen. Er wisse auch nicht, wo er in Österreich wohnen könnte, habe sich jedoch eine Wohngemeinschaft im zehnten Bezirk ansehen wollen. Er habe derzeit keine Wohnungsschlüssel für eine bestimmte Wohnung. Der BF habe sich aufgrund seines illegalen Aufenthalts nicht behördlich gemeldet. Auf die Frage, welchen Beschäftigungen er bis dato nachgegangen sei, erwiderte der BF, dass er auf Baustellen, in der Textilproduktion, im Transportwesen und in der Gartengestaltung tätig gewesen sei. Auf Aufforderung, seine Schulbildung zu beschreiben, führte der BF an, dass er acht Jahre in der Grundschule und drei Jahre in der AHS gewesen sei. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Die Kreisstadt habe den Namen Akdagumadeni und seine Eltern seien nach wie vor dort wohnhaft. Seinen Eltern würde es sowohl gesundheitlich als auch finanziell gut gehen. Sein Reisepass und Personalausweis seien von der Polizei sichergestellt worden. Die weiteren Fragen, ob er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei oder ob er jemals ehrenamtlich beschäftigt gewesen sei, wurden allesamt verneint. Zur Frage, ob er Integrationsumstände in Österreich namhaft machen könne, replizierte der BF, dass er im Jahr 2003 Fußball gespielt habe und von 2003 bis 2005 an einer Universität immatrikuliert gewesen sei. Da er die Universität nie besucht habe, sei er in die Türkei zurückgekehrt. Nach einigen Jahren sei er jedoch wieder nach Österreich zurückgekehrt, um im Bundesgebiet zu heiraten. Der BF wisse aktuell nicht, wo er im österreichischen Bundesgebiet Unterkunft nehmen könnte. Seine Nüfus sei derzeit noch gültig. Zur Frage, wieso er im Zuge seiner Festnahme einen Fluchtversuch unternommen habe, erklärte der BF, dass es sich um keinen ernstgemeinten Versuch gehandelt habe. Ansonsten führte er an, dass er nach Italien reisen werde, da er nicht in Österreich bleiben wolle. Die Frage, ob er am HRZ-Verfahren mitwirken würde, wurde vom BF verneint. Er wolle mindestens bis zum Sommer in Österreich bleiben, Geld sparen und im Bundesgebiet eine Ehe eingehen. Die Frage, ob er Kinder habe, wurde vom BF verneint. Befragt, ob er in der Türkei Familienangehörige oder Verwandte habe, führte der BF an, dass seine Eltern sowie seine Schwester in der Türkei leben würden. Nachgefragt, ob er es sich nicht vorstellen könne, bei seiner Familie zu leben, gab der BF an, dass er bevorzugen würde, in Österreich zu leben und in der Türkei nur Urlaub zu machen. Er stehe sowohl mit seinen Familienangehörigen in Österreich sowie der Türkei in regelmäßigen Kontakt. Er sei vor einigen Monaten Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gewesen und finanziere seinen Aufenthalt in Österreich durch die gelegentliche Verrichtung von Schwarzarbeit. Seine Brüder würden ihm im Notfall ebenfalls helfen. Aktuell könne er keine Barmittel aufweisen. Er wisse auch nicht, wo er in Österreich wohnen könnte, habe sich jedoch eine Wohngemeinschaft im zehnten Bezirk ansehen wollen. Er habe derzeit keine Wohnungsschlüssel für eine bestimmte Wohnung. Der BF habe sich aufgrund seines illegalen Aufenthalts nicht behördlich gemeldet. Auf die Frage, welchen Beschäftigungen er bis dato nachgegangen sei, erwiderte der BF, dass er auf Baustellen, in der Textilproduktion, im Transportwesen und in der Gartengestaltung tätig gewesen sei. Auf Aufforderung, seine Schulbildung zu beschreiben, führte der BF an, dass er acht Jahre in der Grundschule und drei Jahre in der AHS gewesen sei. Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Die Kreisstadt habe den Namen Akdagumadeni und seine Eltern seien nach wie vor dort wohnhaft. Seinen Eltern würde es sowohl gesundheitlich als auch finanziell gut gehen. Sein Reisepass und Personalausweis seien von der Polizei sichergestellt worden. Die weiteren Fragen, ob er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei oder ob er jemals ehrenamtlich beschäftigt gewesen sei, wurden allesamt verneint. Zur Frage, ob er Integrationsumstände in Österreich namhaft machen könne, replizierte der BF, dass er im Jahr 2003 Fußball gespielt habe und von 2003 bis 2005 an einer Universität immatrikuliert gewesen sei. Da er die Universität nie besucht habe, sei er in die Türkei zurückgekehrt. Nach einigen Jahren sei er jedoch wieder nach Österreich zurückgekehrt, um im Bundesgebiet zu heiraten. Der BF wisse aktuell nicht, wo er im österreichischen Bundesgebiet Unterkunft nehmen könnte. Seine Nüfus sei derzeit noch gültig. Zur Frage, wieso er im Zuge seiner Festnahme einen Fluchtversuch unternommen habe, erklärte der BF, dass es sich um keinen ernstgemeinten Versuch gehandelt habe. Ansonsten führte er an, dass er nach Italien reisen werde, da er nicht in Österreich bleiben wolle. Die Frage, ob er am HRZ-Verfahren mitwirken würde, wurde vom BF verneint. Er wolle mindestens bis zum Sommer in Österreich bleiben, Geld sparen und im Bundesgebiet eine Ehe eingehen. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 18.2.2024, 272189809/240284361 ordnete das BFA über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 18.2.2024, 272189809/240284361 ordnete das BFA über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und bis dato zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keine besonderen Integrationsumstände namhaft machen habe können. Er habe sein Geld durch die Ausübung von Schwarzarbeit bestritten und sei auf die Unterstützung seiner Brüder angewiesen. Er sei seit 13.05.2013 nicht mehr behördlich gemeldet und lebe seither im Verborgenen. Derzeit sei er obdachlos und lebe auf der Straße. Zu seinen im Bundesgebiet lebenden Geschwister habe keine Abhängigkeit festgestellt werden können. In der Türkei verfüge der BF über seine Eltern und seine anderen beiden Schwestern, denen es sowohl gesundheitlich als auch finanziell gut gehe. Zu seinem Vorverhalten sei festzustellen, dass er sich seit über 11 Jahren illegal in Österreich aufhalte und sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe, indem er im Zuge seiner Festnahme versucht habe, zu fliehen, seit über 10 Jahren nicht mehr behördlich gemeldet sei und trotz der Kenntnis über seinen illegalen Aufenthalt bis dato nicht ausgereist sei. Er verfüge über nicht ausreichend Barmittel, um in Österreich für seinen Unterhalt zu sorgen. Am 23.2.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid sowie die die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 18.2.2024 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF seine Abschiebung weder umgangen noch behindert habe, da der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung darstelle und dem BF somit nicht entgegengehalten werden könne. Da dem BF von der Behörde der Reisepass abgenommen worden sei, habe er sich der BF an keiner neuen Adresse melden können. Der BF sei bereits seit 2009 durchgehend in Österreich aufhältig und habe somit bereits seit 15 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. In Österreich würden zwei Schwestern und ein Bruder des BF leben, der BF habe zuletzt auch bei seinem Bruder Unterkunft genommen und könne trotz Streits mit dessen Ehefrau auch weiterhin vorübergehend bei diesem wohnen. Außerdem verfüge der BF über Deutschkenntnisse und sei auch gewillt, an seiner Integration in Österreich zu arbeiten. Der BF sei weiterhin bereit, mit den Behörden zu kooperieren und habe kein Interesse, abzutauchen, sondern habe Interesse, an seinem Verfahren mitzuwirken und dessen Ausgang abzuwarten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre angesichts des langen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zu prüfen gewesen, ob sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK so maßgeblich geändert hätten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Wirksamkeit verloren habe. Weder habe die belangte Behörde den BF zu maßgeblichen Änderungen der Umstände
Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und hätte sowohl der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme, unmittelbar Folge geleistet. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der Barauslagen sowie sämtlicher Kommissionsgebühren
Vm Abs 4 Z 1 VwGVG. Am 23.2.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid sowie die die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 18.2.2024 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF seine Abschiebung weder umgangen noch behindert habe, da der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung darstelle und dem BF somit nicht entgegengehalten werden könne. Da dem BF von der Behörde der Reisepass abgenommen worden sei, habe er sich der BF an keiner neuen Adresse melden können. Der BF sei bereits seit 2009 durchgehend in Österreich aufhältig und habe somit bereits seit 15 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. In Österreich würden zwei Schwestern und ein Bruder des BF leben, der BF habe zuletzt auch bei seinem Bruder Unterkunft genommen und könne trotz Streits mit dessen Ehefrau auch weiterhin vorübergehend bei diesem wohnen. Außerdem verfüge der BF über Deutschkenntnisse und sei auch gewillt, an seiner Integration in Österreich zu arbeiten. Der BF sei weiterhin bereit, mit den Behörden zu kooperieren und habe kein Interesse, abzutauchen, sondern habe Interesse, an seinem Verfahren mitzuwirken und dessen Ausgang abzuwarten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre angesichts des langen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zu prüfen gewesen, ob sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK so maßgeblich geändert hätten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Wirksamkeit verloren habe. Weder habe die belangte Behörde den BF zu maßgeblichen Änderungen der Umstände
Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und hätte sowohl der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme, unmittelbar Folge geleistet. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der Barauslagen sowie sämtlicher Kommissionsgebühren
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG. In einer Stellungnahme vom 26.02.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftig negative Asylentscheidung iVm einer Ausweisung bestehe. Der BF sei seit 2013 bis dato nicht gemeldet, untergetaucht und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen, wodurch seine Nichtmitwirkung am Verfahren dokumentiert sei. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er jahrelang nicht nachgekommen und sei zeitweise der Schwarzarbeit nachgegangen und weise aktuell keine Barmittel auf. Sein unrechtmäßiger Aufenthalt sei bloß im Zuge einer polizeilichen (Zufalls-) Kontrolle festgestellt worden. Seine Eltern, die ein Haus besitzen würden und zwei Schwestern seien in der Türkei wohnhaft. Die Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder, der aktuell in der Türkei aufhältig sei, habe er erst im Zuge der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde erwähnt. Der BF sei trotz der behaupteten Wohnmöglichkeit eigenen Angaben zufolge nicht ausreisewillig. Dem BF wäre eine (allenfalls freiwillige) Ausreise auch gar nicht möglich, da er über keine Reise- und Personendokumente seines Herkunftsstaates verfüge. Der BF habe jahrelang seine Ausreiseverpflichtung missachtet, zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sei ebenfalls keine polizeiliche Meldung vorgelegen. Aus dem bisherigen Verhalten des BF habe geschlossen werden können, dass der BF sich auch weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde. Es bestehe nach ho. Beurteilung keine berufliche und soziale Verankerung und kein gesicherter Wohnsitz. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seines Herkunftsstaates sei laufend. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF. sei begründet anzunehmen gewesen, dass er sich der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat widersetzen würde. Insofern erweise sich eine, wenn auch bloß behauptete, Möglichkeit der Unterkunftnahme an einer Wiener Adresse als nicht verfahrenssichernd. Der BF sei in Österreich beruflich nicht verankert und sei sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen. Aufgrund des bereits laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gehe die Behörde daher davon aus, dass der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer keine Hindernisse entgegenstehen würden. Beantragt wurde Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde und der Ersatz für einen etwaigen Verhandlungsaufwand in Höhe von 887,20 Euro. In einer Stellungnahme vom 26.02.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftig negative Asylentscheidung in Verbindung mit einer Ausweisung bestehe. Der BF sei seit 2013 bis dato nicht gemeldet, untergetaucht und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen, wodurch seine Nichtmitwirkung am Verfahren dokumentiert sei. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er jahrelang nicht nachgekommen und sei zeitweise der Schwarzarbeit nachgegangen und weise aktuell keine Barmittel auf. Sein unrechtmäßiger Aufenthalt sei bloß im Zuge einer polizeilichen (Zufalls-) Kontrolle festgestellt worden. Seine Eltern, die ein Haus besitzen würden und zwei Schwestern seien in der Türkei wohnhaft. Die Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder, der aktuell in der Türkei aufhältig sei, habe er erst im Zuge der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde erwähnt. Der BF sei trotz der behaupteten Wohnmöglichkeit eigenen Angaben zufolge nicht ausreisewillig. Dem BF wäre eine (allenfalls freiwillige) Ausreise auch gar nicht möglich, da er über keine Reise- und Personendokumente seines Herkunftsstaates verfüge. Der BF habe jahrelang seine Ausreiseverpflichtung missachtet, zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sei ebenfalls keine polizeiliche Meldung vorgelegen. Aus dem bisherigen Verhalten des BF habe geschlossen werden können, dass der BF sich auch weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde. Es bestehe nach ho. Beurteilung keine berufliche und soziale Verankerung und kein gesicherter Wohnsitz. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seines Herkunftsstaates sei laufend. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF. sei begründet anzunehmen gewesen, dass er sich der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat widersetzen würde. Insofern erweise sich eine, wenn auch bloß behauptete, Möglichkeit der Unterkunftnahme an einer Wiener Adresse als nicht verfahrenssichernd. Der BF sei in Österreich beruflich nicht verankert und sei sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen. Aufgrund des bereits laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gehe die Behörde daher davon aus, dass der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer keine Hindernisse entgegenstehen würden. Beantragt wurde Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde und der Ersatz für einen etwaigen Verhandlungsaufwand in Höhe von 887,20 Euro. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1. Verfahrensgang Der BF stellte am 7.3.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2012, Zl. 11 02. 136-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Türkei als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Der BF stellte am 7.3.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2012, Zl. 11 02. 136-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Türkei als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E 6 419.803-1/2011 vom 18.12.2012,
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 10.1.2013 an den BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E 6 419.803-1/2011 vom 18.12.2012,
Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 10.1.2013 an den BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Am 28.08.2017 wurde ein Durchsuchungs- und ein Festnahmeauftrag an die LPD Wien übermittelt, um den BF aufgrund seines illegalen Aufenthalts zwecks Sicherung der Abschiebung festzunehmen. Die Versuche blieben jedoch negativ und auch der Bruder konnte keine Informationen zu dessen Aufenthaltsort angeben. Der BF konnte sodann erst am 18.2.2024 im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle aufgrund seines widerrechtlichen Aufenthalts am Museumsgelände durch die Beamten der LPD Wien im Bereich des Heeresgeschichtlichen Museums angehalten und in weiterer Folge
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am 18.2.2024 um 4:20 Uhr festgenommen und in das PAZ HG überstellt werden. Der BF konnte sodann erst am 18.2.2024 im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle aufgrund seines widerrechtlichen Aufenthalts am Museumsgelände durch die Beamten der LPD Wien im Bereich des Heeresgeschichtlichen Museums angehalten und in weiterer Folge
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 18.2.2024 um 4:20 Uhr festgenommen und in das PAZ HG überstellt werden. Der BF wurde am 18.2.2024 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit angefochtenem Mandatsbescheid vom 18.2.2024, 272189809/240284361 ordnete das BFA über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit angefochtenem Mandatsbescheid vom 18.2.2024, 272189809/240284361 ordnete das BFA über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Am 23.2.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft. 1.
3 FPG angeführten Tatbestände betreffend Fluchtgefahr in der Beschwerde nicht weiter substantiiert bestritten. Dass sich der BF für die Behörde greifbar halten würde, kann aufgrund des bisher Gesagten somit nicht angenommen werden.Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF anlässlich seiner Einvernahme beim BFA am 18.02.2024 zudem selbst angab, nicht in Österreich bleiben zu wollen, sondern nach Italien weiterreisen zu wollen, weshalb keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der BF sich für die Behörden verfügbar halten wird. Im Übrigen wurden die
Paragraph 76, Absatz 3, FPG angeführten Tatbestände betreffend Fluchtgefahr in der Beschwerde nicht weiter substantiiert bestritten. Dass sich der BF für die Behörde greifbar halten würde, kann aufgrund des bisher Gesagten somit nicht angenommen werden. Aus all diesen Angaben und den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vom 18.2.2024 ist zudem zu schließen, dass er nicht bereit ist, freiwillig in die Türkei auszureisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung in die Türkei zu entziehen. Dass der BF in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Brüder und zweier Schwestern hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 18.2.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu I. SchubhaftbescheidZu römisch eins. Schubhaftbescheid Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der BF die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), da der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ sowie nicht vertrauenswürdig ist. Der BF hat sich den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern und wollte sich seiner Festnahme zum Zwecke der Abschiebung durch einen Fluchtversuch entziehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der BF die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), da der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ sowie nicht vertrauenswürdig ist. Der BF hat sich den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern und wollte sich seiner Festnahme zum Zwecke der Abschiebung durch einen Fluchtversuch entziehen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist. Überdies begründete die Behörde ihre Entscheidung mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich (Z 9) - insbesondere sei das Vorliegen einer beruflichen oder sozialen Bindung des BF zu Bundesgebiet nicht gegeben, beziehungsweise hätten zu den im Bundesgebiet lebenden Geschwister keine Abhängigkeiten festgestellt werden können.Überdies begründete die Behörde ihre Entscheidung mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich (Ziffer 9,) - insbesondere sei das Vorliegen einer beruflichen oder sozialen Bindung des BF zu Bundesgebiet nicht gegeben, beziehungsweise hätten zu den im Bundesgebiet lebenden Geschwister keine Abhängigkeiten festgestellt werden können. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF liegt im gegenständlichen Fall eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3) vor, da mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2012, Zl. 11
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit dem 18.02.2024 21:20
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Es liegt eine Fluchtgefahr
3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen:Es liegt eine Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen: Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung nicht nach, versuchte im Zuge seiner Festnahme zu fliehen und verweigerte die Mitwirkung beim Ausfüllen des HRZ-Formblattes. Überdies war der BF bereits 2017 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Erhebung an seiner Meldeadresse nicht greifbar und auch sein Bruder konnte keine Auskunft über den Verbleib des BF geben. Es ist somit offensichtlich, dass sich der BF nicht gewillt ist, seiner Meldeverpflichtung bzw. einer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz, hat keine Barmittel und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Eine Einvernahme des beantragten Zeugen zur Frage der Wohnsitznahme konnte daher unterbleiben, da selbst bei Annahme, dass diese Möglichkeit besteht, Fluchtgefahr zu bejahen ist. Es fällt jedenfalls zu Ungunsten des BF ins Gewicht, dass der BF trotz familiärer Anknüpfungspunkte bereits im Jahr 2017 für die Behörden nicht greifbar war. Hinweise darauf, dass der BF in Österreich intensive Beziehungen pflegt, die geeignet wären, ihm dazu zu veranlassen, sich den Behörden allgemein und zur Durchführung einer Abschiebung zur Verfügung zu halten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens, muss der Ansicht des BFA gefolgt werden und kann mit der Verhängung gelinderer Mittel daher nicht das Auslangen gefunden werden, zumal es dem BF leichtfallen würde, ein gelinderes Mittel zu missachten und erneut in einen verborgenen Aufenthalt abzutauchen. Der BF betonte zudem in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.2.2024 vor dem BFA, nicht in Österreich bleiben und nach Italien weiterreisen zu wollen. Die Anhaltung des BF ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht unangemessen lang und daher verhältnismäßig. Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des BF, der gesund und psychisch stabil ist, ist die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Im Rahmen des Verfahrens zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates wurde für den BF am 5.3.2024 ein Vorführtermin beim türkischen Generalkonsulat vereinbart, weshalb die Durchführung der Abschiebung des BF in den nächsten Wochen realisierbar ist. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.Die Anhaltung des BF ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht unangemessen lang und daher verhältnismäßig. Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des BF, der gesund und psychisch stabil ist, ist die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Im Rahmen des Verfahrens zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates wurde für den BF am 5.3.2024 ein Vorführtermin beim türkischen Generalkonsulat vereinbart, weshalb die Durchführung der Abschiebung des BF in den nächsten Wochen realisierbar ist. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Zu III. und IV. KostenbegehrenEs war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen., Zu römisch drei. und römisch vier. Kostenbegehren
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B)
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2287208.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.