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{'item': 'G308 2284821-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 5Artikel 12§ 61§ 34Art. 130§ 13§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 7§ 40§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlG308 2284821-1 Spruch, G308 2284821-1/8EG308 2284821-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im folgenden auch Beschwerdeführer oder kurz BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 13.09.2023 von Ungarn in die Europäische Union ein. Dort war er seit 2011 aufhältig und bestritt dort seinen Lebensunterhalt durch selbständige Tätigkeit, bei der ca. € 2.000.- verdiente. Er ist dort bis 09.08.2025 zum Aufenthalt berechtigt. Seine Ehefrau und sein Sohn leben ebenfalls in Ungarn.
  2. römisch 40 (im folgenden auch Beschwerdeführer oder kurz BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 13.09.2023 von Ungarn in die Europäische Union ein. Dort war er seit 2011 aufhältig und bestritt dort seinen Lebensunterhalt durch selbständige Tätigkeit, bei der ca. € 2.000.- verdiente. Er ist dort bis 09.08.2025 zum Aufenthalt berechtigt. Seine Ehefrau und sein Sohn leben ebenfalls in Ungarn. Der Beschwerdeführer reiste sodann unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde nach der Antragstellung auf internationalen Schutz in die Grundversorgung in Quartiere in Kärnten aufgenommen. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, wurde am 20.09.2023 ein Konsultationsverfahren gem. Art. 12

(1)der Dublin III -VO mit Ungarn eingeleitet.Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, wurde am , 20.09.2023 ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 12,
(1)der Dublin römisch drei -VO mit Ungarn , eingeleitet. Am 18.10.2023 stimmten die ungarischen Behörden seiner Aufnahme gem. Art. 12
(1)Dublin III -VO zu.Am 18.10.2023 stimmten die ungarischen Behörden seiner Aufnahme gem. Artikel 12,
(1), Dublin römisch drei -VO zu. Am 31.10.2023 wurde dem BF nachweislich die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG iVm § 5 AsylG 2005 und Dublin III-VO ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag zurückzuweisen. Weiters gilt die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Fall nicht mehr.Am 31.10.2023 wurde dem BF nachweislich die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph , 5 AsylG 2005 und Dublin III-VO ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, , seinen Antrag zurückzuweisen. Weiters gilt die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in , seinem Fall nicht mehr. Die Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG wurde dem BF ebenso nachweislich am 31.10.2023 ausgefolgt.Die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG wurde dem BF ebenso nachweislich , am 31.10.2023 ausgefolgt. Die aktuellen Länderinformationen zu Ungarn wurden dem BF nachweislich am 06.11.2023 ausgefolgt.Die aktuellen Länderinformationen zu Ungarn wurden dem BF nachweislich am 06.11.2023 , ausgefolgt. Am 07.11.2023 wurde der BF durch das BFA, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Am 19.09.2023 und 30.11.2023 führte er ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch. Bei beiden Terminen gab der BF an, nicht rückkkehrwillig in sein Herkunftsland Russland zu sein.Am 19.09.2023 und 30.11.2023 führte er ein verpflichtendes , Rückkehrberatungsgespräch. Bei beiden Terminen gab der BF an, nicht rückkkehrwillig in , sein Herkunftsland Russland zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, IFA-Zl.: XXXX vom 08.11.2023wurde der Asylantrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist

Artikel 12(1) (3) der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig.

§ 61Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

§ 61

Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, , IFA-Zl.: römisch 40 vom 08.11.2023, wurde der Asylantrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 ohne in die Sache , einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als , unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist ,

Artikel 12(1) (3) der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments , und des Rates Ungarn zuständig.,

Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde , gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

, Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig. Am 23.11.2023 ergimg ein Festnahmeauftrag durch das BFA-EASt West. Diese Entscheidung des BFA ist seit dem 23.11.2023 durchführbar, nachdem gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde erhoben wurde und beim BVwG mit 15.11.2023 zur GZ.: W165 2280951-2/3Z protokolliert wurde. Das Verfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt noch anhängig.Diese Entscheidung des BFA ist seit dem 23.11.2023 durchführbar, nachdem gegen diese , erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde erhoben wurde und beim BVwG mit 15.11.2023 zur GZ.: W165 2280951-2/3Z protokolliert wurde. Das Verfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt noch anhängig. 2. Der BF wurde in weiterer Folge am XXXX 12.2023, um XXXX Uhr, im Auftrag des BFA EAST-WEST

§ 34Abs.

3 Ziffer 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG 2014 festgenommen und in weiterer Folge noch am gleichen Tag in das Polizeiliche Anhaltezentrum XXXX überstellt, von dort wurde er in das Polizeiliche Anhaltezentrum XXXX nach XXXX transportiert.2. Der BF wurde in weiterer Folge am römisch 40 12.2023, um römisch 40 Uhr, im Auftrag des BFA EAST-, WEST

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG 2014 , festgenommen und in weiterer Folge noch am gleichen Tag in das Polizeiliche , Anhaltezentrum römisch 40 überstellt, von dort wurde er in das Polizeiliche Anhaltezentrum , römisch 40 nach römisch 40 transportiert. Die Überstellung des BF im Rahmen der DUBLIN-III-Verordnung fand am 07.12.2023 planmäßig um 10:00 Uhr via Grenzübergang Hegyeshalom / Nickelsdorf statt (ein Überstellungsbericht liegt im Akt).Die Überstellung des BF im Rahmen der DUBLIN-III-Verordnung fand am 07.12.2023 , planmäßig um 10:00 Uhr via Grenzübergang Hegyeshalom / Nickelsdorf statt (ein , Überstellungsbericht liegt im Akt). 3.Am 22.01.2024 langte gegenständliche Beschwerde über die Festnahme laut Eingangsstempel beim BVwG ein. Diese wurde noch am selben Tag dem BFA elektronisch via E-Mail übermittelt.3.Am 22.01.2024 langte gegenständliche Beschwerde über die Festnahme laut , Eingangsstempel beim BVwG ein. Diese wurde noch am selben Tag dem BFA elektronisch , via E-Mail übermittelt. 4. Am 22.01-2024 wurde das BFA zu einer Stellungnahme aufgefordert, die am 23.01.2024 fristgerecht erfolgte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF stellte am 13.09.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde nach der Antragstellung auf internationalen Schutz in die Grundversorgung in Quartiere in Kärnten aufgenommen, Mit Bescheid vom 08.11.2023 wurde der Asylantrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist

Artikel 12(1) (3) der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig.In Spruchpunkt II wurde

§ 61Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Mit Bescheid vom 08.11.2023 wurde der Asylantrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 ohne in die Sache , einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als , unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist ,

Artikel 12(1) (3) der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments , und des Rates Ungarn zuständig., In Spruchpunkt römisch zwei wurde

Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, , gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Der BF wurde am 07.12.2023 nach Ungarn abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu A) I. – Festnahme und Anhaltung3.
  4. Zu A) römisch eins. – Festnahme und Anhaltung 3.1.
  5. § 22a, 34 und 40 BFA-VG idF BGBl. I Nr 70/2015 (§22a) bzw. 56/2018 lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  6. Paragraph 22 a, 34 und 40 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015, (§22a) bzw. 56 aus 2018, lauten auszugsweise wie folgt: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Festnahmeauftrag § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1.wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; 2.wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist; 3.wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1.wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; 2.wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist; 3.wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht, 2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, 2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ Art. 1 Abs. 3 und Art 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (PersFrG): Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (PersFrG): „Artikel 1 [...]
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. [...] Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“ Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: „Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.“ 3.1.2.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.3.1.2.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX 11.2023, XXXX Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 11.2023, römisch 40 Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. 3.1.3.

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34leg.cit.

besteht.3.1.3.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der Beschwerdeführer wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 12.2023, XXXX Uhr,

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 23.11.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 12.2023, römisch 40 Uhr,

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 23.11.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Dass im Fall des Beschwerdeführers eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war, geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Der Festnahmetatbestand lag daher jedenfalls vor. Fallbezogen konnte das BFA aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts und der bis zuletzt gezeigten mangelnden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers auch davon ausgehen, dass weniger eingreifende Maßnahmen nicht ausreichen werden, den Beschwerdeführer zu einer Ausreise zu bewegen (siehe dazu auch noch weiter unten). Sogleich mit seiner Festnahme wurde der Beschwerdeführer auch über seine bevorstehende Abschiebung informiert. Dahingehend sind somit weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme zu beanstanden. 3.1.4.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).3.1.4.

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 12.2023, XXXX Uhr, aufgrund des am 23.11.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und befand sich bis 07.12.2023, 10:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Anhaltedauer des Beschwerdeführers in der Dauer von etwas mehr als 63 Stunden verblieb somit deutlich unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht fallgegenständlich nicht zu erkennen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 12.2023, römisch 40 Uhr, aufgrund des am 23.11.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und befand sich bis 07.12.2023, 10:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Anhaltedauer des Beschwerdeführers in der Dauer von etwas mehr als 63 Stunden verblieb somit deutlich unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht fallgegenständlich nicht zu erkennen. Hierbei sei noch darauf hingewiesen, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung im Stande der Festnahme einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen und wurden solche auch nicht vorgebracht. Weiterhin geht bereits aus der Aktenlage klar hervor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gründe seiner Festnahme belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers zur Effektuierung der geplanten Abschiebung waren daher, auch vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens, notwendig und auch verhältnismäßig. 3.1.5. Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und sind solche auch anhand der eingebrachten Beschwerde und Stellungnahme nicht zu erkennen. Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.1.

  1. In der gegenständlichen Beschwerdeschrift wird moniert, dass der BF nicht wisse, wer ihn verhaftet habe und er die Festnahme „ohne Begründung“ und die drei Tage im Gefängnis (Haft) für rechtswidrig halte. Von Seiten der belangten Behörde wird dem entschieden widersprochen. Nach Durchsicht der Beschwerde wurde am 23.01.2024 im BFA eine Stellungnahme von den damals einschreitenden Organen der PI-K-Klagenfurt FP eingefordert, welche die Festnahme im Auftrag des BFA durchführten. In dieser Stellungnahme per Mail vom 23.01.2024 wurde angeführt, dass der BF im Zuge der Festnahme bereits wusste, dass er festgenommen werde und die Festnahme wurde ihm durch die Organen nochmals mitgeteilt. Ebenso wurde er um XXXX Uhr am XXXX 12.2023 über die Umstände der Festnahme belehrt. Dem BF wurde, wie bei jeder Festnahme, ein Informationsblatt für Festgenommene in seiner Sprache ausgehändigt und ihm die verantwortliche Behörde, in dem Fall das BFA, im Rahmen der Belehrung mitgeteilt (vgl. Mail der PI-K- XXXX vom 23.01.2024).3.1.
  2. In der gegenständlichen Beschwerdeschrift wird moniert, dass der BF nicht wisse, wer ihn , verhaftet habe und er die Festnahme „ohne Begründung“ und die drei Tage im Gefängnis , (Haft) für rechtswidrig halte. Von Seiten der belangten Behörde wird dem entschieden , widersprochen. Nach Durchsicht der Beschwerde wurde am 23.01.2024 im BFA eine , Stellungnahme von den damals einschreitenden Organen der PI-K-Klagenfurt FP , eingefordert, welche die Festnahme im Auftrag des BFA durchführten. In dieser , Stellungnahme per Mail vom 23.01.2024 wurde angeführt, , dass der BF im Zuge der Festnahme bereits wusste, dass er festgenommen werde und die , Festnahme wurde ihm durch die Organen nochmals mitgeteilt. Ebenso wurde er um , römisch 40 Uhr am römisch 40 12.2023 über die Umstände der Festnahme belehrt. Dem BF wurde, wie , bei jeder Festnahme, ein Informationsblatt für Festgenommene in seiner Sprache , ausgehändigt und ihm die verantwortliche Behörde, in dem Fall das BFA, im Rahmen der , Belehrung mitgeteilt vergleiche Mail der PI-K- römisch 40 vom 23.01.2024). 3.
  3. Zu A) II). Kostenersatz3.
  4. Zu A) römisch zwei). Kostenersatz 3.2.
  5. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 109/2021 sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lauten auszugsweise:3.2.
  6. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten: 1.die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: 1.die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.2.2.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.3.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.3.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). 3.2.

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesamt Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. 3.2.
  2. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesamt Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.2.
  3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang iHv € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt € 426,20 hat.3.2.
  4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang iHv € 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt € 426,20 hat. 3.2.
  5. Dem Beschwerdeführer hingegen gebührt als unterlegener Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.3.2.6. Dem Beschwerdeführer hingegen gebührt als unterlegener Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde sowie dem gesamten Akt finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der RevisionIn der Beschwerde sowie dem gesamten Akt finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2284821.1.00

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