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{'item': 'I407 2260803-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlI407 2260803-1 Spruch, I407 2260803-1/23E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. S

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022, GZ XXXX , wurden von XXXX (in der Folge der Beschwerdeführer) nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Leistungen in Höhe von € 26.915,96 gemäß §§ 38, 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und zurückgefordert.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022, GZ römisch 40 , wurden von römisch 40 (in der Folge der Beschwerdeführer) nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Leistungen in Höhe von € 26.915,96 gemäß Paragraphen 38, 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG widerrufen und zurückgefordert.
  3. Mit Ansuchen um Ratenzahlung vom 16.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der monatlichen Raten von € 450,- auf € 50,- und begründete dies damit, dass er sich bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nur diese Höhe leisten könne. Er gab an, er habe monatliche Einnahmen in Höhe von insgesamt € 3.265,70 und monatliche Ausgaben in Höhe von insgesamt € 2.811,-. Selbstverständlich sei er bereit, seine Schulden zurückzuzahlen, aber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erscheine ihm eine Höhe von € 50,- angemessen.
  4. Mit zwei rechtskräftigen Bescheiden des AMS (in der Folge auch: belangte Behörde) vom 23.08.2022 wurden vom Beschwerdeführer nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Leistungen in Höhe von insgesamt € 4.714,08 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG widerrufen und zurückgefordert.
  5. Mit zwei rechtskräftigen Bescheiden des AMS (in der Folge auch: belangte Behörde) vom 23.08.2022 wurden vom Beschwerdeführer nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Leistungen in Höhe von insgesamt € 4.714,08 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG widerrufen und zurückgefordert.
  6. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2022 wurden vom Beschwerdeführer nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Leistungen in Höhe von € 126,27 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG widerrufen und zurückgefordert.
  7. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2022 wurden vom Beschwerdeführer nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Leistungen in Höhe von € 126,27 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG widerrufen und zurückgefordert.
  8. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 05.09.2022 wurde dem Ratenzahlungsansuchen des Beschwerdeführers vom 16.06.2022 gemäß § 25 Abs. 4 iVm mit § 38 AlVG nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, zur Rückzahlung von unberechtigt empfangenen Leistungen nach dem AlVG in Höhe von insgesamt EUR 31.756,31 verpflichtet wurde. Der Beschwerdeführer habe zur Begleichung der noch offenen Forderung eine monatliche Rückzahlungsrate von € 50,- angeboten. Demnach würde eine vollständige Schuldentilgung erst nach 636 Raten erfolgen und somit würde die Zurückzahlung 53 Jahre dauern. Trotz Einbeziehung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers sei dies gemäß § 73 Bundeshaushaltsgesetz nicht möglich.
  9. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 05.09.2022 wurde dem Ratenzahlungsansuchen des Beschwerdeführers vom 16.06.2022 gemäß Paragraph 25, Absatz 4, in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, zur Rückzahlung von unberechtigt empfangenen Leistungen nach dem AlVG in Höhe von insgesamt EUR 31.756,31 verpflichtet wurde. Der Beschwerdeführer habe zur Begleichung der noch offenen Forderung eine monatliche Rückzahlungsrate von € 50,- angeboten. Demnach würde eine vollständige Schuldentilgung erst nach 636 Raten erfolgen und somit würde die Zurückzahlung 53 Jahre dauern. Trotz Einbeziehung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers sei dies gemäß Paragraph 73, Bundeshaushaltsgesetz nicht möglich.
  10. Am 23.09.2022 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel Beschwerde gegen die verfahrensgegenständliche Erledigung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
  11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG am 11.10.2022 vorgelegt.
  12. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG am 11.10.2022 vorgelegt.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die aktuelle Rate den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie dem § 25 Abs. 4 AlVG entspräche. Weiter sei die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Rate in Höhe von € 50,- monatlich lebensfremd, da die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in diesem Fall zu lange dauern würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die aktuelle Rate den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie dem Paragraph 25, Absatz 4, AlVG entspräche. Weiter sei die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Rate in Höhe von € 50,- monatlich lebensfremd, da die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in diesem Fall zu lange dauern würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
  15. Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 10.01.2023) beantrage der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.
  16. Diese wurde ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2023 gewährt.
  17. Mit Schriftsatz vom 23.03.2023 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.
  18. Mit Erkenntnis vom 22.06.2023 zur Zahl Ra XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2022 aufgrund der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führte begründend aus, dass der § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 als Verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Im vorliegenden Fall hätten sich Hinweise ergeben, dass die ursprüngliche Erledigung des AMS vom 05.09.2022 nicht den Anforderungen des §18 AVG entspreche und daher kein Bescheid vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen, ob die Erledigung vom 05.09.2022 in einer dem § 18 AVG entsprechenden Form zugestellt worden sei und andernfalls die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. Sollte sich eine Zurückweisung als nicht notwendig herausstellen, so könne eine inhaltliche Entscheidung nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.
  19. Mit Erkenntnis vom 22.06.2023 zur Zahl Ra römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2022 aufgrund der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führte begründend aus, dass der Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als Verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Im vorliegenden Fall hätten sich Hinweise ergeben, dass die ursprüngliche Erledigung des AMS vom 05.09.2022 nicht den Anforderungen des §18 AVG entspreche und daher kein Bescheid vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen, ob die Erledigung vom 05.09.2022 in einer dem Paragraph 18, AVG entsprechenden Form zugestellt worden sei und andernfalls die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. Sollte sich eine Zurückweisung als nicht notwendig herausstellen, so könne eine inhaltliche Entscheidung nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.
  20. Mit Schriftsatz vom 17.01.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde zur Stellungnahme und Urkundenvorlage hinsichtlich der beiden Zustellvorgänge der Erledigung vom 05.09.2022 auf. Mit Stellungnahme vom 22.01.2024 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob im Zuge einer der beiden erfolgten Zustellungen der Erledigung vom 05.09.2022 eine unterfertigte Version übermittelt wurde.
  21. Mit Schriftsatz vom 31.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm Gelegenheit gegeben binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 05.02.2024 (beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer lies die Frist ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Die verfahrensgegenständliche Erledigung vom 05.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer am 05.09.2023 per Post und am 15.09.2023 als RSb-Sendung übermittelt. Am 19.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Erledigung vom 05.09.2022 zugestellt. Diese weist folgende Fertigung auf: „Arbeitsmarktservice XXXX „Arbeitsmarktservice römisch 40 Regionale Geschäftsstelle Schöpfstraße 5, 6010 XXXX Schöpfstraße 5, 6010 römisch 40 [Vor und Nachnahme der Genehmigenden] Service für Arbeitskräfte Abteilungsleiterin“ Eine Amtssignatur, eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind auf der dem Beschwerdeführer zugestellten Erledigung nicht vorhanden. Im Akt liegt eine handschriftlich unterzeichnete Version der Erledigung vom 05.09.2022 auf. Dem Beschwerdeführer wurde keine dem § 18 AVG entsprechend unterzeichnete Version der Erledigung vom 05.09.2022 zugestellt.Dem Beschwerdeführer wurde keine dem Paragraph 18, AVG entsprechend unterzeichnete Version der Erledigung vom 05.09.2022 zugestellt.
  23. Beweiswürdigung: Der unter I. dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde. Dass die Erledigung vom 05.09.2022 dem Beschwerdeführer am 05.09.2023 per Post und am 15.09.2023 als RSb-Sendung übermittelt wurde, ergibt sich aus der Kommunikation der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vom 07.09.2022 sowie aus den betreffenden Aktenvermerken der belangten Behörde vom 09.09.2022 und 15.09.
  24. Dass die Erledigung dem Beschwerdeführer am 19.09.2022 zugestellt wurde, ergibt sich aus dessen Ausführungen in der Beschwerde vom 23.09.2023 und dem handschriftlichen Vermerk des Beschwerdeführers auf der erhaltenen Erledigung. Diese wurde in Kopie der Beschwerde beigelegt. Dass die dem Beschwerdeführer zugestellte Version der Erledigung vom 05.09.2022 keine Amtssignatur, Unterschrift der Genehmigenden oder Beglaubigung der Kanzlei aufweist, ist auf der vom Beschwerdeführer übermittelten Kopie ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer keine unterzeichnete Version der Erledigung vom 05.09.2022 erhalten hat, konnte aufgrund der folgenden Überlegungen festgestellt werden: Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 17.01.2024 aufgefordert näher zu den Zustellvorgängen der Erledigung vom 05.09.2022 sowie der im Akt einliegenden handschriftlich unterzeichneten Version des Bescheides Stellung zu nehmen. Sie führte diesbezüglich aus, dass der belangten Behörde nicht bekannt sei, ob die ursprünglich am 05.09.2022 versendete Erledigung eine Unterschrift aufweise, ausgeschlossen werden könne aber, dass diese eine Amtssignatur enthalten hat. Die Sendung sei ohne Zustellnachweis erfolgt. Es liege zwar eine unterfertigte Urschrift der Erledigung im Akt ein, es könne seitens der belangten Behörde aber nicht mehr nachvollzogen werden, ob bei einer der beiden Zustellungen eine unterzeichnete Version übermittelt worden sei. Und welcher der beiden Zustellvorgänge erfolgreich abgeschlossen werden konnte (ON 21). Demgegenüber geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt auf die Zustellung eines Bescheides drängte und erscheint es daher nicht wahrscheinlich, dass er eine weitere Zustellung der Erledigung vom 05.09.2022 verschweigt. Dies insbesondere da ihm daraus kein Vorteil erwächst. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass jedenfalls ein Zustellvorgang an den Beschwerdeführer erfolgreich war und dem Beschwerdeführer dabei wie festgestellt eine Erledigung ohne Unterschrift oder Amtssignatur oder sonstige dem § 18 AVG entsprechende Fertigung zugestellt wurde. Dass dem Beschwerdeführer auch eine unterfertigte Version der Erledigung zugestellt wurde, konnte anhand der obigen Ausführungen nicht angenommen werden.Insgesamt bleibt festzuhalten, dass jedenfalls ein Zustellvorgang an den Beschwerdeführer erfolgreich war und dem Beschwerdeführer dabei wie festgestellt eine Erledigung ohne Unterschrift oder Amtssignatur oder sonstige dem Paragraph 18, AVG entsprechende Fertigung zugestellt wurde. Dass dem Beschwerdeführer auch eine unterfertigte Version der Erledigung zugestellt wurde, konnte anhand der obigen Ausführungen nicht angenommen werden.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  26. Zurückweisung der Beschwerde: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B VG). Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B VG (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B VG). Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde „für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, … nicht zuständig [ist]“; zB VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche in diesem Sinn die – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde „für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, … nicht zuständig [ist]“; zB VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG). Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht „soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, … den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) … zu überprüfen“ hat (idS auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Daran ändert auch die Vorschrift des Paragraph 27, VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht „soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, … den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) … zu überprüfen“ hat (idS auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27,, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass Paragraph 27, VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt. Aufgrund der Erstreckung der Anlassfallwirkung betreffend die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017, auf die am
  27. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:Aufgrund der Erstreckung der Anlassfallwirkung betreffend die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, auf die am
  28. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht: Im Erkenntnis vom 28.02.2018, Geschäftszahl Ra 2015/06/0125, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung ist nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).“Im Erkenntnis vom 28.02.2018, Geschäftszahl Ra 2015/06/0125, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung ist nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen vergleiche VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).“ Da laut Feststellungen auf der dem Beschwerdeführer zugestellten Erledigung vom 05.09.2022 weder eine Amtssignatur, noch eine Unterschrift, oder eine Kanzleibeglaubigung auf der Erledigung vorliegt, und die Bestimmung des § 47 Abs. 1
  29. Satz AlVG hier nicht anzuwenden war, ist das mit Bescheid bezeichnete Schreiben kein Bescheid, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Da laut Feststellungen auf der dem Beschwerdeführer zugestellten Erledigung vom 05.09.2022 weder eine Amtssignatur, noch eine Unterschrift, oder eine Kanzleibeglaubigung auf der Erledigung vorliegt, und die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins,
  30. Satz AlVG hier nicht anzuwenden war, ist das mit Bescheid bezeichnete Schreiben kein Bescheid, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
  31. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I407.2260803.1.00

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