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{'item': 'I407 2282146-1'}

Obsah (16)Art. 133§38§ 25§ 24§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 7§ 12§ 36a§ 36b§ 50§ 18§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlI407 2282146-1 Spruch, I407 2282112-1/4EI407 2282146-1/3EI407 2282112-1/4E, I407 2282146-1/3E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stand mit Unterbrechungen von 09.01.2018 bis 31.03.2020 und 22.07.2021 bis 17.02.2022 im Bezug des Arbeitslosengeldes und von 01.04.2020 bis 14.03.2021 im Bezug der Notstandshilfe.Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stand mit Unterbrechungen von 09.01.2018 bis 31.03.2020 und 22.07.2021 bis 17.02.2022 im Bezug des Arbeitslosengeldes und von 01.04.2020 bis 14.03.2021 im Bezug der Notstandshilfe. Am 15.04.2019 erhielt das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) eine anonyme Nachricht, wonach der Beschwerdeführer neben dem Bezug von Arbeitslosengeld laufend „schwarz“ arbeite. Mit dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 23.04.2019 eine Niederschrift aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dessen an, dass er definitiv nicht „schwarz“ arbeite.Am 15.04.2019 erhielt das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) eine anonyme Nachricht, wonach der Beschwerdeführer neben dem Bezug von Arbeitslosengeld laufend „schwarz“ arbeite. Mit dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 23.04.2019 eine Niederschrift aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dessen an, dass er definitiv nicht „schwarz“ arbeite. Am 10.03.2021 wurde die belangte Behörde mittels anonymen Anruf erneut informiert, dass der Beschwerdeführer „schwarz“ arbeite. Mit E-Mail vom 15.03.2021 informierte die belangte Behörde die Finanzpolizei über den eingelangten Hinweis. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.01.2023 zur Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, in XXXX und anderen Orten gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich zu bereichern, unter anderem die belangte Behörde zu Handlungen verleitet zu haben, welche diese am Vermögen schädigte und zwar indem er im Zeitraum von 09.01.2018 bis 17.12.2019 Verfügungsberechtigte der belangten Behörde zur Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe von insgesamt € 23.770,10 veranlasste, indem er im Zuge der Antragstellungen wahrheitswidrig angab, kein eigenes Einkommen zu haben und es überdies im gesamten Zeitraum unterlies, die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere den Bezug eines über die Geringfügigkeit hinausgehenden Einkommens, bekannt zu geben und dadurch das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146,147 abs. 2, 148 erster Fall StGB begangen zu haben. Der Angeklagte hat im Zuge der mündlichen Verkündung des Urteils auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.01.2023 zur Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, in römisch 40 und anderen Orten gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich zu bereichern, unter anderem die belangte Behörde zu Handlungen verleitet zu haben, welche diese am Vermögen schädigte und zwar indem er im Zeitraum von 09.01.2018 bis 17.12.2019 Verfügungsberechtigte der belangten Behörde zur Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe von insgesamt € 23.770,10 veranlasste, indem er im Zuge der Antragstellungen wahrheitswidrig angab, kein eigenes Einkommen zu haben und es überdies im gesamten Zeitraum unterlies, die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere den Bezug eines über die Geringfügigkeit hinausgehenden Einkommens, bekannt zu geben und dadurch das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,,147 abs. 2, 148 erster Fall StGB begangen zu haben. Der Angeklagte hat im Zuge der mündlichen Verkündung des Urteils auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. Am 15.09.2023 nahm die belangte Behörde eine Niederschrift auf. Im Zuge der Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm von Seiten der Polizei nur drei Tätigkeiten in den Jahren 2020 und 2022 hätten nachgewiesen werden können. Er habe sonst kein weiteres Einkommen erzielt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023 wurde

§38Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung iVm § 24 Abs. 2 (AlVG), ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.04.2020 bis 14.03.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.447,10 verpflichtet werde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023 wurde

§38Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, (AlVG), ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.04.2020 bis 14.03.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.447,10 verpflichtet werde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023 wurde

§ 24Abs. 2 (Al

VG), ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 09.01.2018 bis 31.03.2020 und 22.07.2021 bis 17.02.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 8.037,60 und 6.188,- verpflichtet werde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, (AlVG), ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 09.01.2018 bis 31.03.2020 und 22.07.2021 bis 17.02.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 8.037,60 und 6.188,- verpflichtet werde. Begründend wurde im Zuge beider Bescheide festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Gerichtsurteil des Landesgerichtes XXXX im maßgeblichen Zeitraum ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.Begründend wurde im Zuge beider Bescheide festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Gerichtsurteil des Landesgerichtes römisch 40 im maßgeblichen Zeitraum ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Mit Schreiben vom 09.10.2023 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide vom 18.10.2023 und führte im Wesentlichen aus, dass nicht durchgehend über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe und ihm das auch nicht nachgewiesen worden sei. Der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am 09.10.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.11.2023 wurde die Beschwerde abgewiesen und die Bescheide vom 18.102023 bestätigt. Mit Schreiben vom 27.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht. Am 30.11.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus waren folgenden Feststellungen zu treffen:Um Wiederholungen zu vermeiden wird der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus waren folgenden Feststellungen zu treffen: Der Beschwerdeführer stellte jeweils am 09.01.2018, 27.12.2018 und am 03.12.2019 mittels bundeseinheitlichem Antragsformular Anträge auf die Gewährung von Arbeitslosengeld. Am 26.02.2020 und 21.07.2021 stellte er Anträge auf die Gewährung von Notstandshilfe. In den Anträgen beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen 5 („Ich stehe derzeit in Beschäftigung“), 6 („Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)“) und 9 („Ich habe eigenes Einkommen“) jeweils mit „nein“. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Antragstellung über seine Meldeverpflichtungen aufgeklärt. Der Beschwerdeführer bezog (mit Unterbrechungen) von 09.01.2018 bis 31.03.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von € 8.037,60, von 01.04.2020 bis 14.03.2021 Notstandshilfe in Höhe von € 9.447,10 und von 22.07.2021 bis 17.02.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 6.188,-. Der Beschwerdeführer übte während des Bezuges des Arbeitslosengeldes sowie während des Bezuges der Notstandshilfe im Zeitraum 09.01.2018 bis 17.02.2022 Schwarzarbeit aus. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 wies für den Beschwerdeführer ein Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb in Höhe von 21.060,- aus. Im Jahr 2019 wies der der Einkommensteuerbescheid ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 26.280,- aus. Im Jahr 2020 betrug das Einkommen aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid € 33.240,-. Im Jahr 2021 wies der Einkommensteuerbescheid ein Einkommen in Höhe von € 29.760,- aus. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 bis 2021 sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer meldete trotz Meldepflichten sein Einkommen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer war sich der Verpflichtung zur Meldung seines Einkommens bewusst.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Verurteilung des Beschwerdeführers sowie die zugrundeliegende Tat, sind dem im Akt befindlichen Hauptverhandlungsprotokoll samt Urteilsausfertigung zu entnehmen. Die gegenständlichen Zeiträume des Leistungsbezuges und die Höhe des Leistungsbezuges ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bezugsverlauf sowie aus der diesbezüglichen Aufstellung zur Rückforderungssumme. Die Feststellungen zu den Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und den Antworten des Beschwerdeführers zu den dort gestellten Fragen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Antragsformularen. Dass der Beschwerdeführer über seine Meldeverpflichtungen nach § 50 AlVG informiert war, ergibt sich ebenfalls aus den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformularen.Die Feststellungen zu den Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und den Antworten des Beschwerdeführers zu den dort gestellten Fragen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Antragsformularen. Dass der Beschwerdeführer über seine Meldeverpflichtungen nach Paragraph 50, AlVG informiert war, ergibt sich ebenfalls aus den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformularen. Dass der Beschwerdeführer während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes ein Einkommen aus Schwarzarbeit erwirtschaftet hat, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichts XXXX vom 25.01.2023 zur Zahl XXXX sowie aus den Einkommensteuerdaten für die Jahre 2018 bis 2021.Dass der Beschwerdeführer während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes ein Einkommen aus Schwarzarbeit erwirtschaftet hat, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichts römisch 40 vom 25.01.2023 zur Zahl römisch 40 sowie aus den Einkommensteuerdaten für die Jahre 2018 bis
  3. Dass die entsprechenden Einkommensteuerbescheide mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus der telefonischen Information des Bundesfinanzamtes vom 15.02.
  4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht im gesamten Zeitraum zwischen 09.01.2018 und 17.12.2022 „schwarz“ gearbeitet, sondern es seien ihm nur drei Tätigkeiten nachgewiesen worden, ist auf den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls zu verweisen: Der Beschwerdeführer hat sich hinsichtlich der vorgeworfenen Tat geständig gezeigt und auch die zugrundeliegenden Tatzeiträume explizit nicht angezweifelt (Hauptverhandlungsprotokoll vom 25.01.202, S 2). Auch nach der Verkündung des Urteils, wonach der Tatzeitraum eben mit 09.01.2018 bis 17.12.2022 bestimmt wurde, hat der Beschwerdeführer dies nicht im Wege eines Rechtsmittels bestritten, sondern einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Auch die Einkommensteuerbescheide vom 09.10.2023 für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich sohin als nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer sein Einkommen im Zeitraum 09.01.2018 bis 17.12.2022 der belangten Behörde nicht gemeldet hat, obwohl er von der Verpflichtung dazu wusste, ergibt sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls des Landesgerichtes XXXX vom 25.01.2023 sowie dem sonstigen Akteninhalt. Eine entsprechende Mitteilung ist im Akt nicht ersichtlich. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX erklärte der Beschwerdeführer „Mir ist schon klar, dass ich dem AMS […] melden hätte müssen, dass ich ein Einkommen aus meiner Pfuschtätigkeit habe. Mir ist schon klar, dass durch die Unterlassung der Mitteilung ich diese Behörden darüber getäuscht habe und dass sie nicht ausgezahlt hätten, wenn sie gewusst hätten, was ich dazuverdiene“.Dass der Beschwerdeführer sein Einkommen im Zeitraum 09.01.2018 bis 17.12.2022 der belangten Behörde nicht gemeldet hat, obwohl er von der Verpflichtung dazu wusste, ergibt sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.01.2023 sowie dem sonstigen Akteninhalt. Eine entsprechende Mitteilung ist im Akt nicht ersichtlich. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer „Mir ist schon klar, dass ich dem AMS […] melden hätte müssen, dass ich ein Einkommen aus meiner Pfuschtätigkeit habe. Mir ist schon klar, dass durch die Unterlassung der Mitteilung ich diese Behörden darüber getäuscht habe und dass sie nicht ausgezahlt hätten, wenn sie gewusst hätten, was ich dazuverdiene“.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Anzuwendendes Recht:

§ 7Abs. 1 Al

VG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,).

§ 12Abs. 3 lit. b Al

VG gilt insbesondere als nicht arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG gilt insbesondere als nicht arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Als arbeitslos gilt jedoch, wer

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Als arbeitslos gilt jedoch, wer

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 25Abs. 6 Al

VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 50Abs. 1 Al

VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. 3.2. Zur Verjährung: Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen ist in § 25 Abs. 6 AlVG geregelt. Demnach besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen

§ 25Abs. 2 Al

VG nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen ist in Paragraph 25, Absatz 6, AlVG geregelt. Demnach besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Der Anspruchs- oder Leistungszeitraum ist grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat, bei Steuerbescheiden das gesamten Kalenderjahr und bei Gerichtsentscheidungen der Zeitraum, über den abgesprochen wurde (siehe dazu aber VwGH unten). Als Nachweise iS dieser Bestimmung sollen zB Einkommensteuerbescheide sowie Urteile oder behördliche Entscheidungen, mit denen das Bestehen oder die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird, gelten (vgl. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (

  1. Lfg 2023) § 25 AlVG, Rz 551).Der Anspruchs- oder Leistungszeitraum ist grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat, bei Steuerbescheiden das gesamten Kalenderjahr und bei Gerichtsentscheidungen der Zeitraum, über den abgesprochen wurde (siehe dazu aber VwGH unten). Als Nachweise iS dieser Bestimmung sollen zB Einkommensteuerbescheide sowie Urteile oder behördliche Entscheidungen, mit denen das Bestehen oder die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird, gelten vergleiche Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2023) Paragraph 25, AlVG, Rz 551). Im hier vorliegenden Fall wurde der belangten Behörde der Nachweis in Form des Urteils des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX am 20.06.2023 übermittelt. Die gegenständlich angefochtenen Bescheide der belangten Behörde wurden am 18.09.2023 somit vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassenIm hier vorliegenden Fall wurde der belangten Behörde der Nachweis in Form des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 am 20.06.2023 übermittelt. Die gegenständlich angefochtenen Bescheide der belangten Behörde wurden am 18.09.2023 somit vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen 3.
  3. Zum Widerruf der Leistung: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Der Beschwerdeführer hat zwischen 09.01.2018 und 17.02.2022 „schwarz“ gearbeitet. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 weißen dem Beschwerdeführer ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von € 21.060,- für das Jahr 2018, € 26.280,- für das Jahr 2019, €33.240,- für das Jahr 2020 und € 29.760,- für das Jahr 2021 aus. Das Arbeitsmarktservice ist an den Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gebunden, was der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH 15.11.2000, 96/08/0183; 03.10.2002, 97/08/0602; 23.10.2002, 2002/08/0052; 25.05.2005, 2004/08/0105; 20.09.2006, 2005/08/0081; 19.12.2007, 2006/08/0345; Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 36a AlVG, Rz 726).Das Arbeitsmarktservice ist an den Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gebunden, was der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH 15.11.2000, 96/08/0183; 03.10.2002, 97/08/0602; 23.10.2002, 2002/08/0052; 25.05.2005, 2004/08/0105; 20.09.2006, 2005/08/0081; 19.12.2007, 2006/08/0345; Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 36 a, AlVG, Rz 726). Die Geringfügigkeitsgrenze betrug

§ 5Abs.

2 ASVG für das Jahr 2018 € 438,05, für das Jahr 2019 € 446,81, für das Jahr 2020 € 460,66 und für das Jahr 2021 € 475,86.Die Geringfügigkeitsgrenze betrug

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das Jahr 2018 € 438,05, für das Jahr 2019 € 446,81, für das Jahr 2020 € 460,66 und für das Jahr 2021 € 475,86. Der Beschwerdeführer erzielte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher ein Einkommen über der jeweilig geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Der Beschwerdeführer war daher in den Zeiträumen 09.01.2018 bis 21.03.2020, 01.04.2020 bis 14.03.2021 und 22.07.2021 bis 17.02.2022 nicht arbeitslos

§ 12Abs. 3 lit. d Al

VG und hatte sohin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer war daher in den Zeiträumen 09.01.2018 bis 21.03.2020, 01.04.2020 bis 14.03.2021 und 22.07.2021 bis 17.02.2022 nicht arbeitslos

Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG und hatte sohin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 09.01.2018 bis 21.03.2020 und 22.07.2021 bis 17.02.2022 sowie der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.04.2020 bis 14.03.2021 erfolgte daher zu Recht. 3.4. Zur Rückforderung:

§ 25Abs 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" ist erfüllt. Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, Rz 9). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH

  1. 2002, 97/08/0611;
  2. 2011, 2007/08/0150). Die Meldepflicht wird zB. im Falle einer Beschäftigungsaufnahme nicht erst durch das Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorars) auf dem Konto des Leistungsbeziehers ausgelöst, sondern bereits mit Antritt der Beschäftigung (Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 25 AlVG, Rz 522).Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH
  3. 2002, 97/08/0611;
  4. 2011, 2007/08/0150). Die Meldepflicht wird zB. im Falle einer Beschäftigungsaufnahme nicht erst durch das Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorars) auf dem Konto des Leistungsbeziehers ausgelöst, sondern bereits mit Antritt der Beschäftigung (Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 25, AlVG, Rz 522). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Antragstellungen zur Geltendmachung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Antragsformular die entsprechende Fragen 5 („Ich stehe derzeit in Beschäftigung“), 6 („Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)“) und 9 („Ich habe eigenes Einkommen“) jeweils mit „nein“ beantwortet hat. Unbestritten ist weiter, dass er über die Verpflichtung zur Meldung des Eintrittes in ein Arbeitsverhältnis, (auch bei geringfügiger Beschäftigung) belehrt wurde. Daher wurde der Beschwerdeführer über seine Meldepflicht ausreichend informiert. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seine im Rahmen der Schwarzarbeit ausgeführten Tätigkeiten und den Verdienst aus diesen Tätigkeiten nicht gemeldet hat, hat er die ihm

§ 50Abs. 1 Al

VG treffende Verpflichtung verletzt, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Dadurch, dass der Beschwerdeführer seine im Rahmen der Schwarzarbeit ausgeführten Tätigkeiten und den Verdienst aus diesen Tätigkeiten nicht gemeldet hat, hat er die ihm

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung verletzt, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Dass der Beschwerdeführer die zu meldenden Umstände gekannt hat, geht wie beweiswürdigend ausgeführt aus dem Hauptverhandlungsprotokoll zur Strafverhandlung vom 25.01.2023 hervor Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I407.2282146.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.