RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlI421 2286947-1 SpruchI421 2286947-1/4E, I421 2286947-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, war als Zeuge zum Bezirksgericht XXXX geladen zur Verhandlung am 14.12.2023 in der Rechtssache XXXX als Zeuge geladen (Zeugenladung an den BF vom 29.9.
- Seine Vernehmung sollte um 10.30 beginnen und voraussichtlich um 11.00 Uhr enden. Der BF befolgte die Zeugenladung, wurde aber in der Tagsatzung nicht einvernommen (Protokoll VH vom 14.12.2023).Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, war als Zeuge zum Bezirksgericht römisch 40 geladen zur Verhandlung am 14.12.2023 in der Rechtssache römisch 40 als Zeuge geladen (Zeugenladung an den BF vom 29.9.
- Seine Vernehmung sollte um 10.30 beginnen und voraussichtlich um 11.00 Uhr enden. Der BF befolgte die Zeugenladung, wurde aber in der Tagsatzung nicht einvernommen (Protokoll VH vom 14.12.2023). Der BF hat das mit der Zeugenladung übermittelte Formular zur Gebührenbestimmung am 28.12.2023 ausgefüllt und Zeugengebühren von EUR 218,80, davon Fahrtkosten EUR 14,80 und Verdienstentgang für eine Stunde EUR 204 angesprochen. Am selbigen Tag übergab er dieses Formular an die Post, eingeschrieben, zur Übersendung an das Bezirksgericht XXXX (Postaufgabebestätigung mit Beschwerde vorgelegt).Der BF hat das mit der Zeugenladung übermittelte Formular zur Gebührenbestimmung am 28.12.2023 ausgefüllt und Zeugengebühren von EUR 218,80, davon Fahrtkosten EUR 14,80 und Verdienstentgang für eine Stunde EUR 204 angesprochen. Am selbigen Tag übergab er dieses Formular an die Post, eingeschrieben, zur Übersendung an das Bezirksgericht römisch 40 (Postaufgabebestätigung mit Beschwerde vorgelegt). Der Antrag des BF auf Bestimmung seiner Zeugengebühr langte beim Bezirksgericht XXXX am 02.01.2024 ein (Eilaufstempel des BF XXXX am Formular).Der Antrag des BF auf Bestimmung seiner Zeugengebühr langte beim Bezirksgericht römisch 40 am 02.01.2024 ein (Eilaufstempel des BF römisch 40 am Formular). Mit hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2024 hat der Vorsteher des BG XXXX den Antrag des BF auf Zeugengebühr abgewiesen.Mit hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2024 hat der Vorsteher des BG römisch 40 den Antrag des BF auf Zeugengebühr abgewiesen. Dieser Bescheid wird damit begründet, dass der BF die 14 Tagesfrist zur Geltendmachung der Zeugengebühren versäumt habe, da die Ladung zur Verhandlung am 14.12.2023 war, der Antrag auf Zeugengebühr aber erst am 02.01.2024 beim BG XXXX einlangte, sohin außerhalb der 14 Tagesfrist, der Antrag sei somit verspätet und daher abzuweisen. Der Bescheid wurde am 12.01.
- dem BF zugestellt.Dieser Bescheid wird damit begründet, dass der BF die 14 Tagesfrist zur Geltendmachung der Zeugengebühren versäumt habe, da die Ladung zur Verhandlung am 14.12.2023 war, der Antrag auf Zeugengebühr aber erst am 02.01.2024 beim BG römisch 40 einlangte, sohin außerhalb der 14 Tagesfrist, der Antrag sei somit verspätet und daher abzuweisen. Der Bescheid wurde am 12.01.
- dem BF zugestellt. Der BF hat gegen diesen Bescheid rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde mit 08.02.2024 eingebracht. Darin wird vorgebracht, der BF habe die Zeugengebühr fristgerecht beantrag. Bei der Frist zur Geltendmachung von Zeugengebühren handle es sich nicht um eine materielle, sondern um eine formelle Frist. Die Abweisung sei zu Unrecht erfolgt. Es werde beantrag, der Beschwerde Folge zugegen und dem BF EUR 218,80 an Zeugengebühr zuzuerkennen. Der Vorsteher des BG XXXX hat die Beschwerde samt Kostenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, wo dies am 21.02.2024 einlangte.Der Vorsteher des BG römisch 40 hat die Beschwerde samt Kostenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, wo dies am 21.02.2024 einlangte. Die Abfrage des Gewerbeinformationssystem Austria hat ergeben, dass der BF mit 03.09.2015 das freie Gewerbe Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe am Standort XXXX angemeldet hat.Die Abfrage des Gewerbeinformationssystem Austria hat ergeben, dass der BF mit 03.09.2015 das freie Gewerbe Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe am Standort römisch 40 angemeldet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem vorgelegten Kostenakt. Da der BF mit der Beschwerde den Postaufgabeschein vom 28.12.2023 vorlegte ist glaubhaft, dass er den Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr nicht nur an diesem Tag ausfüllte, sondern auch an diesem Tag zur Beförderung an die Post übergab.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die für die gegenständliche Beschwerdesache maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes laut: Reisekosten § 6.Paragraph Paragraph 6 Punkt P, a, r, a, g, r, a, p, h,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2)Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3)Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen. „Geltendmachung der Gebühr § 19.Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.Paragraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
- a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.“ Der Beschwerde ist darin beizupflichten, dass es sich bei der 14-Tagesfrist nach § 19 Abs 1 GebAG um eine verfahrensrechtliche Frist handelt und nicht um eine materiell rechtliche Frist.Der Beschwerde ist darin beizupflichten, dass es sich bei der 14-Tagesfrist nach Paragraph 19, Absatz eins, GebAG um eine verfahrensrechtliche Frist handelt und nicht um eine materiell rechtliche Frist. Da bei verfahrensrechtlichen Fristen der Postlauf nicht in die Frist einzurechnen ist und der Antrag wie festgestellt am 28.12.2023 der Post zur Beförderung an das Bezirksgericht XXXX übergeben wurde, erfolgte die Antragstellung des BF daher fristgerecht. Die belangte Behörde hätte daher den Gebührenantrag nicht als verspätet abweisen dürfen.Da bei verfahrensrechtlichen Fristen der Postlauf nicht in die Frist einzurechnen ist und der Antrag wie festgestellt am 28.12.2023 der Post zur Beförderung an das Bezirksgericht römisch 40 übergeben wurde, erfolgte die Antragstellung des BF daher fristgerecht. Die belangte Behörde hätte daher den Gebührenantrag nicht als verspätet abweisen dürfen. Wie sich aus der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 18 GebAG ergibt, kann der Zeuge laut Z 1 pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis ansprechen oder anstatt dieser beim selbständigen Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen für die Zeit der Verhinderung durch die Zeugenladung geltend machen.Wie sich aus der klaren gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 18, GebAG ergibt, kann der Zeuge laut Ziffer eins, pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis ansprechen oder anstatt dieser beim selbständigen Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen für die Zeit der Verhinderung durch die Zeugenladung geltend machen. Im zweiten Fall ist nicht nur der Grund des Anspruches, sondern auch dessen Höhe zu bescheinigen. Da der BF im Antrag auf Zeugengebühren an das Bezirksgericht XXXX nur bei Verdienst-/Einkommensentgang eine Stunde angab zu EUR 204,--, hat er der Bescheinigung der Höhe des Anspruch nicht entsprochen.Im zweiten Fall ist nicht nur der Grund des Anspruches, sondern auch dessen Höhe zu bescheinigen. Da der BF im Antrag auf Zeugengebühren an das Bezirksgericht römisch 40 nur bei Verdienst-/Einkommensentgang eine Stunde angab zu EUR 204,--, hat er der Bescheinigung der Höhe des Anspruch nicht entsprochen. Da aber feststeht, dass der Beschwerdeführer selbständig Erwerbstätiger ist und die eine Stunde Zeitversäumnis in Erfüllung seiner Zeugenpflicht als plausibel erwiesen ist, ist dem Beschwerdeführer die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 1 GebAG für eine Stunde in Höhe von EUR 14,20 zuzusprechen.Da aber feststeht, dass der Beschwerdeführer selbständig Erwerbstätiger ist und die eine Stunde Zeitversäumnis in Erfüllung seiner Zeugenpflicht als plausibel erwiesen ist, ist dem Beschwerdeführer die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für eine Stunde in Höhe von EUR 14,20 zuzusprechen. An Fahrkosten gebühren dem BF die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, für die Wegstrecke XXXX nach XXXX und retour, gesamt EUR 10.80 betragen (Abfrage Verkehrsverbund XXXX ).An Fahrkosten gebühren dem BF die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, für die Wegstrecke römisch 40 nach römisch 40 und retour, gesamt EUR 10.80 betragen (Abfrage Verkehrsverbund römisch 40 ). Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise Folge zu geben und eine Zeugengebühr von zusammen EUR 25,-- zuzusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I421.2286947.1.00